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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Uebertragung der Konzessionen für die Eisenbahn Winterthur-Zofingen und für die Suhrenthalbahn auf die Eisenbahngesellschaft Winterthur-Zofingen.

(Vom 31. Oktober 1873.)

Tit. !

Mit Eingabe vom 14/20. dies stellt der leitende Ausschuß der Eisenbahngesellschaft Winterthur-Zofingen das Gesuch: 1) um Genehmigung der Uebertragung der durch Bundesbeschluß vom 22. v. Mts. dem Stadtrath Winterthur ertheilten Konzession für eine Eisenbahn von Wintertliur über. Kloten, Glattbrugg, Baden und Lenzburg nach Hunzenschwyl, von Hunzenschwyl über Suhr und Safenwyl nach Zofingen und von Hunzenschwyl nach Aarau; 2") um Genehmigung der Uebertragung der vom Großen Rathe des Kantons Aargau am 28. Februar v. J. dem Eisenbahncomite des Suhrenthals ertheilten Konzession für eine Eisenbahn von Aarau über Suhr, Kölliken in's Wiggerthal bis an die Kantonsgrenze bei Niederwyl; 3) um Abänderung der Ieztgenannten Konzession und der sich auf dieselbe beziehenden Beschlüsse der Bundesbehörden, in dem

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Sinne, daß die Fristen für die Leistung des Finanzausweises und den Beginn der Erdarbeiten, sowie die Rükkaufstermine in Uebereinstimmung gebracht werden mit der unter l genannten Konzession.

Mit Bezug auf die erstgenannte Konzessionsübertragung wird ein Vertrag vom 12. Oktober 1873 produzirt, wonach der Stadtrath von Winterthur die besagte Konzession an die gesuchstellende Gesellschaft abtritt und leztere demselben die auf die Vorarbeiten und technischen Studien gemachten Ausgaben gegen Auslieferung der Akten und Pläne ersezt; mit Bezug auf die zweite Uebertragung i m Vertrag vorn 3 . d . , wonach dasEisenbahncomitee Winterthur-Zofingen cedirt, leztere jenern die Kosten für die technischen Aufnahmen ersezt und sich verpflichtet, den Bau der Linie Suhr-Aarau zugleich mit demjenigen der LinieZofingen-Lenzburgg zu beginnen.

Die Regierungen von Zürich und Aargau erheben keine Einwendung gegen die gestellten Begehren.

Wir finden gleichfalls keinen Grund, den Gesuchen nicht zu entsprechen.

Der Stadtrath Winterthur hat die Konzession Winterthur-Zofingen von vorn herein nur zuhanden einer zu gründenden, Eisenbahngesellschaft verlangt (vgl. unsere bezügliche Botschaft vorn 24. Juli), und nachdem sich dieselbe am 27. August konstituirt hatte, schon am 13. September verlangt, daß die Konzession direkt dieser ertheilt, werde. Die Zeit bis zu ihrer Beschlußfassung war zu kurz, um die Vernehmlassungen der betheiligten Kantone zu erhalten.

Nach dem vorliegenden Gesuche und dem Vertrage mit dem Suhrenthal comité unterliegt keinem Zweifel, daß die Eisenbahngesellschaft Winterthur-Zofingen die Linie nicht bis Niederwyl, sondern nur nach Zofingen führen, und hier stehen bleiben will. So fällt, das Stük Aarau-Suhr ausgenommen, die Konzession für die Suhr-Wiggerthalbahn (s. Eisenbahnaktensammlung VIT. 094) ganz zusammen mit der Konzession Winterthur-Zofingen. Die Streke Suhr-Zofingen wird natürlich nunmehr nur einfach und nicht doppelt gebaut werden.

Durch die Vereinigung der beiden Konzessionen in ein und derselben Hand wird der Konflikt, welcher laut unserer genannten Botschaft vom 24. Juli durch die doppelte Konzedirung der Streke Suhr-Wiggerthal entstand, in glüklicher Weise gelöst.

277 Wenn wir Ihnen also empfehlen, den Gesuchen zu entsprechen, so glauben wir nur noch io formeller Beziehung die Ansicht äußern , zu sollen, daß die aargauische Konzession auch hinsichtlich der Tracebeschreibung einer Aenderung bedarf; denn wenn nun der westliche Endpunkt Zofingen statt der Kantonsgrenze bei Niederwyl ist, so kann diese Aenderung nicht als eine bloße Trace-, sondern muß als eine Konzessionsänderung betrachtet und behandelt werden.

Wir beantragen Ihnen, Tit., Annahme des nachfolgenden Beschlußentwurfes, und ergreifen den Anlaß, um Sie neuerdings unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , , den 31. Oktober 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Uebertragung der Konzessionen für die Eisenbahn WinterthurZofingen und die Suhr-Wiggerthalbahn auf die Eisenbahngesellschaft Winterthur-Zofingen, und Aenderung der leztern Konzession.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches des leitenden Ausschusses der Eisenbahngesellschaft Winterthur-Zofingen vom 14/20. Oktober 1873 ; 2) der Vernehmlassungen der Regierungen von Zürich und Aargau vom 17. September und 27. Oktober 1873;

278 3) einer Botschaft des Bundesrathes vom 31. Oktober 1873, beschließt: t. Die Uebertragung der durch Bundesbeschluß vom 22. September 1873 dem Stadtrathe Winterthur ertheilten Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn a. von Winterthur über Kloten, Baden, Hellingen und Lenzburg nach Hunzenschwyl, b. von Hunzenschwyl über Suhr und Kölliken nach Zofingen, c. von Hunzenschwyl nach Aarau, an die Eisenbahngesellschaft Winterthur-Zofingen wird genehmigt.

2. Die Uebertragung der vom Großen ,Rathe des Kantons Aargau am 28. Februar 1872 dem Eisenbahncomite des Suhrenthals ertheilten, durch Bundesrathsbeschluß vom 12. Juni 1872 genehmigten und durch Bundesbeschluß vom 25. Juli 1873 verlängerten Konzession für den Bau ,und Betrieb einer Eisenbahn von Aarau über Suhr, Kölliken, in's Wiggerthal bis an die Kantonsgrenze bei Niederwyl an die Eisenbahngesellschaft Winterthur-Zofingen wird genehmigt.

3. Aus Grund der vorgenannten Abtretungen soll die Rechnung der Anlage- und Betriebseinrichtungskosten der Bahn in keiner Weise belastet werden und dem Bunde die Befugniß einläßlicher Prüfung derselben in dieser und jeder andern Richtung gewahrt bleiben.

4. Die im Disp. 2 genannte Konzession und die sie betreffenden Beschlüsse der Bundesbehörden werden folgendermaßen abgeändert : a. Im § l der Konzession und im Eingang des Bundesraths-, beschlusses vom 12. Juni 1872 werden die Worte ,,bis an die Kantonsgrenze bei Niederwyl" ersezt durch die Worte ,,nach Zofingen".

b. Die im § 6 der -Konzession und im Bundesbeschluß vom 25. Juli 1873 aufgestellte Frist für den Beginn der Erdarbeiten wird bis zum 1. Januar 1875 und die Frist für Vollendung der Bahn bis zum 1. Januar 1878 verlängert, und der Gesellschaft wird im Weitern eine Frist bis zum 1. September 1874 angesezt, um die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

c. Im § 40 der Konzession und im Art. 2 des Bundesrathsbeschlusses vom 12. Juni 1872 werden die Worte ,,mit Ablauf des 16., 31., 46., 61. und 76. Jahres, von dem Tage

279 der Konzessionsertheilung (resp. ,,dieses Beschlussesa) an gerechnet, und mit Ablauf der Konzession "· ersezt durch : ,,frühestens auf 1. Mai 1903, von da an jederzeit.11 ·d. Der erste Saz in Litt, a von § 41 der Konzession und von Art. 2 des Bundesrathsbeschlusses vorn 12. Juni 1872 soll lauten : ,,Die Entschädigung für den Rükkauf beträgt, sofern lezterer bis I.Mai 1918 rechtskräftig wird, den 25fachen Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkt, in welchem der Rükkauf der Gesellschaft notifmrt wird, unmittelbar vorangehen; sofern der Rükkauf zwischen dem 1. Mai 1918 und 1. Mai 1933 erfolgt, den 22 1 /vfaehen Werth; wenn der Rükkauf zwischen dem 1. Mai 1933 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht den 20fachen Werth des oben beschriebenen Reinertrages, immerhin in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen . darf."

5. Der Bundesrath ist mit Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn von Bözenegg bis zur Nordostbahn bei Rupperswyl.

(Vorn 3. November 1873.)

Tit.!

Das aargauische Seethalbahncomite und die Bahngesellschaft Wildegg-Lenzburg sind Inhaber der Konzession für eine Eisenbahn von Bözenegg bis zur Nordostbahn. Dieselbe ist arn 30. November 1871 vom Großen Rathe des Kantons Aargau ertheilt und durch Bundesrathsbeschluß vom 18. Dezember 1871 genehmigt worden (Eisenbahnaktensammlung VII, 334, 348).

Durch Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1872 wurde die Frist für Beginn der Erdarbeiten und Leistung des Finanzausweises bis zum 23. Dezember 1873 verlängert (Eisenbahnaktensammlung VIII, 136).

Mit Eingabe vom 28. v. Mts. suchen die Eingangs genannten Konzessionäre um abermalige Erstrekung der Frist für mindestens 12 Monate nach, indem sie anführen, daß die Ausführung der konzedirten Linie dringend nothwendig, jedoch mit sehr großen Kosten

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Uebertragung der Konzessionen für die Eisenbahn Winterthur-Zofingen und für die Suhrenthalbahn auf die Eisenbahngesellschaft Winterthur-Zofingen. (Vom 31. Oktober 1873.)

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15.11.1873

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