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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den zwischen der schweizerischen Centralbahngesellschaft und der kais. deutschen Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen am 15. Juli 1873 abgeschlossenen Vertrag über Verwaltung und Betrieb der Eisenbahnstreke Basel-St. Louis.

("Vom 23. September 1873.)

Tit. !

Mit Zustimmung des Bundes hatte die Gesellschaft der Schweiz.

Centralbahn, nachdem sie die Verbindungslinie zwischen ihrem Bahnhof in St. Elisabeth und der französischen Ostbahn gebaut, den Betrieb derselben der leztern übertragen. Die Gesellschaft der französischen Ostbahn wurde in Folge der Kriegsverhältnisse von 1870--71 und der daran sich knüpfenden Annexion von Elsaß und Lothringen außer Stand gesezt, ihren daherigen Verpflichtungen länger nachzukommen, weßhalb der Betrieb des Stükes vom 1. Mai 1872 an von der Centralbahn auf eigene Rechnung übernommen wurde. Sie that dies in der Meinung, daß die Verwaltung dieses nur 12,523 Fuß langen Verbindungsgliedes nicht «dauernd in ihren Händen verbleibe, vielmehr naturgemäß wieder au

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diejenige Eisenbahn übergehen müsse, welche die anschließenden Hauptlinien in Besiz habe. Als leztere definitiv von den Reichseisenbalmen in Elsaß-Lothringen erworben worden, kam dann auch mit diesen ein provisorisches Abkommen über Verwaltung und Betrieb zu Stande, und man schritt hierauf zu Unterhandlungen über einen definitiven Vertrag. Einem ersten Entwurf wurde die Genehmigung des deutschen Reichskanzleramtes nicht zu Theil, weßhalb er an ihre Berathung nicht gelangte. Ein zweites Projekt vom 15. Juli'd. J., welches einerseits vom Verwaltungsrathe der Centralbahn ratifizirt und das andererseits die Generaldirektion der ^Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen in dieser Fassung zu vollziehen Seitens des Reichskanzleramtes ermächtigt worden ist, wird Ihnen heute vorgelegt mit dem Gesuche, dasselbe genehmigen zu wollen.

Der Vertrag ist abgeschlossen auf die Dauer von fünf Jahren, und bleibt von da ab weiter in Kraft, so lange er nicht von einem der beiden Kontrahenten gekündigt wird. Da Sie am 17. Juli d. J.

die Streke zwischen dem Endpunkte der Centralbahnlinie und der deutschen Grenze bei St. Louis auch noch an die Centralbahn übertrugen, wird'derselbe Gültigkeit haben, vom Centralbahnhof Basel an bis aur deutschen Grenze bei St. Louis.

Der Entscheid der Bundesversammlung dürfte kaum ein schwieriger sein, nachdem in den Art. i des Vertragsentwurfes die ausdrükliche Erklärung niedergelegt worden ist, daß die Verwaltung und der Betrieb erwähnter Linie übergeben und übernommen werde ,,im Sinne der einschlägigen Konzessions- und jeweiligen Gesezesbestimmungen", und nachdem Sie durch Ihren Beschluß betreffend die Uebertragung der Konzessionen Gümligen-Languau-Luzern an die Gesellschaft der Bern-Luzern-Bahn festgestellt haben, daß der Inhaber einer Konzession auch bei Verpachtung das Betriebes hinsichtlich der denselben betreffenden gesezlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne von. Art. 28 -des Eisenbahngesezes verantwortlich bleibe, beziehungsweise werde.

Unter diesen Voraussezungen können Bestimmungen wie die nachfolgenden keinen Anstoß erregen: a. daß der kaiserl. Generaldirektion die Ausübung der Bahnpolizei auf der Bahnstreke überlassen worden ist (Art. 1), weil sie nur nach schweizerischem Rechte geübt werden darf; b. daß die Reichseisenbahnen ihre Tarife und Réglemente auf dieser Streke selbstständig zur Anwendung zu bringen befugt sind (Art. 2 und 5), weil die Artikel 35 und 36 des Gesezes darüber stehen;

861 c. daß für die Zusammensezung der nach Elsaß-Lothringen abgehenden Züge die daselbst geltenden Bestimmungen über die Sicherheit des Betriebes maßgebend sind (Art. 7), weil die Vorschriften des Gesezartikels 31 eingehalten werden müssen.

Die Generaldirektion der Reichseisenbahnen wird überdies in Basel Domizil nehmen und erklärt sich dort rechtlich belangbar.

(Art. 5.)

Der Vertrag ist nicht nur vom Eisenbahndepartement, sondern auch vom Militär- und vom Zolldepartement geprüft worden, ohne daß von der einen oder andern Seite Abänderungsanträge gestellt worden wären.

Eine Uebereinkunft betreffend die Errichtung einer kaiserlich deutschen Zollabfertigungsstelle im Zentralbahnhofe Basel ist mit der kaiserl. Generaldirektion abgeschlossen worden, und sieht ebenfalls Ihrer Ratifikation entgegen.

o o Wir empfehlen [Ihnen, Tit., nachstehenden Beschlussentwurf zur Genehmigung, und erneuern gleichzeitig die Versicherung vollkommener Hochachtung.

O

B e r n , den 23. September 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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·(Entwurf)

Bundesbesckluss betreffend

den zwischen der Schweiz. Zentralbahngesellschaft und der kaiserl.

deutschen Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen abgeschlossenen Vertrag über die Verwaltung und den Betrieb der Eisenbahnstreke vom Zentralbahnhof Basel bis zur deutschen Grenze bei St. Louis.

Die Bundesversammlung der schweizerischen .Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 23. September 1873, beschließt: 1. Dem am 15. Juli d. J. zwischen dem Direktorium der Schweiz.

Zentral bahngesellschaft in Basel und der kais. deutschen Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen zu Straßburg abgeschlossenen Vertrage über die Verwaltung und den Betrieb der Eisenbahnstreke vom Zentralbahnhof Basel bis zur deutschen Grenze bei St. Louis wird hiemit die Genehmigung ertheilt.

2. Dabei wird der Vorbehalt gemacht, daß die Gesellschaft der schweizerischen Zentralbahn dennoch hinsichtlich der den Betrieb angehenden gesezlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne von Art. 28 des Bundesgesezes vom 23. Dezember 1872, betreffend den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, verantwortlich bleibe.

3. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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04.10.1873

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