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Bundesbeschluss Betreffend

einen Grenzanstand zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht 1) einer vorn 17. Febr. 1872 datirten Beschwerde der Regierung des Kantons Zürich gegen die Regierung des Kantons Thurgau wegen Verlezung der vertragsmäßigen Kantonsgrenze durch die Anlage eines Wuhres an der Thur auf Gebiet der thurgauischen Gemeinde Oberneunforn ; 2) der Vernehmlassung der Regierung des Kantons Thurgau vom 3. April gl. J. ; 3) der Replik von Zürich vom 4. Mai mit Nachtrag vom 27. Juli 1872 ; 4) der Duplik von Thurgau vom 8. November 1872 ; 5) mehrerer von beiden Kantonen produzirten Akten und Pläne ; 6) der bezüglichen Botschaft des Bundesrathes vom 11. Juni 1873, in Erwägung: 1) daß die Kantonsgrenze an der streitigen Stelle durch einen Vertrag über den Thurlauf vom 15. September 1812 und die darauf basirte Grenzregulirung laut Marchenlibell vom März 1857 festgestellt und eine spätere Abänderung derselben nicht nachgewiesen ist; 2) daß das von der thurgauischen Gemeinde Oberneunforn im Winter 1871/72 gebaute Wuhr vor der durch den Vertrag von 1812 festgcsezten Linie liegt, daher die · Verrükung des ganzen

918 Flußbettes und damit der die Grenze bildenden Mittellinie desselben gegen die zürcher'sche Seite bedingt, beschließt: 1. Die Beschwerde der Regierung von Zürich wird begründet befunden.

, 2. Der Kanton Thuvgau ist daher gehalten, das fragliche Wuhr nach Maßgabe der auf die Kantonsgrenze bezüglichen Bestimmungen zurükzusezen.

3. Der Bundesrath ist mit der i Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Eisenbahn von Thun nach Konolfingen.

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(Vorn 18. Juni 1873.)

Tit. !

Die Bahn, deren Konzession wir Ihnen mit dieser Botschaft beantragen, bezwekt eine bessere, direktere Verbindung des obera Theiles des Kantons Bern mit dem Emmenthal, Entlibuch, mit Luzern und der Ostschweiz überhaupt, indem sie den Weg gegenüber der bestehenden Eisenbahnlinie Konolfingen-Gümligen-Thun um zirka 20 Kilometer abkürzt. Sie soll von der Station der bernischen Staatsbahn in Stalden-Konolfingen aussehen und über O O

Dießbach, Herbligen, Oppligen und Heimberg nach Thun, eventuell, wenn die Konzessionsinhaber dies vorziehen, von Oppligen aus nach Kielen in die schweizerische Zentralbalm führen. Das erste Tracé hat eine Länge von zirka 15, das zweite eine solche von -zirka 10, resp. (mit Einschluß der Zentralbahnstreke Kiesen-Thun) 17 Kilometern. Die stärkste Steigung beträgt 17,33 °/oo, der kleinste Kurvenradius 300 Meter. Wenn auch verhältnißmäßig nicht unbedeutende Kunstbauten nöthig sind, so bietet der Bau im Allgemeinen doch keine besondern Schwierigkeiten dar. Die Kosten sind, das für selbstständigen Betrieb berechnete Betriebsmaterial und beim zweiten Projekt die muthmaßliche Entschädigung an die Zentralbahn für die Mitbenuzung der Streke Kiesen-Thun inbegriffen, auf zirka Fr. 3,420,000, resp. Fr. 3,065,000 veranschlagt.

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Bundesbeschluss Betreffend einen Grenzanstand zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau.

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Jahr

1873

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2

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30

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.07.1873

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917-919

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