# S T #

Schweizerisches Bundesblatt

XXV. Jahrgang. III.

Nr. 43.

27. September 1873.

Jähresabon (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

ükungsgebühr per Zeile 15 --Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk und Espedition der Stämpfiischen in Bern.

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Uebertragung und Aenderung der Konzession für eine Eisenbahn von Effretikon über Illnau, Fehraltorf, Pfäffikon und Kempten nach Hinweil u. s. w.

(Vom 16. September 1873.)

Tit.!

Die Träger der vom zürcherischen Kantonsrath am 16. Dezember 1871 ertheilten, am 30. gl. Mts. durch Bundesrathsbeschluß genehmigten Konzession für eine Eisenbahn von der Nordostbahnstation Effretikon aus durch das Kemptthal zum Anschluß an die Vereinigten Schweizerbahnen in Bubikon oder Rüti haben uns angezeigt, daß sie die genannte Konzession mit allen Rechten und Pflichten an eine neue Gesellschaft abgetreten haben, die am 29. Mai d. J. unter dem Namen ,,Eisenbahngesellschaft EffretikonWezikon-Hinweil konstituirt worden sei Die Cedirung habe unter folgenden Bedingungen stattgefunden : a. daß der Bau überhaupt, und beförderlich ausgeführt und die Bahn dannzumal ohne Säumniß dem Betriebe übergeben werde ; b. daß auf die Wünsche und Begehren der subventionirenden Gemeinden im Sinne der Subventionsbeschlüsse thunlichst und soweit das Interesse der ganzen betheiligten Landesgcgend und der Unternehmung selbst dieses gestattet, Rüksicht genommen werde.

Bundesblatt. Jahrg. XXV. Bd. III.

52

774

Für die abgelieferten Urkunden und Vorarbeiten habe das neue Unternehmen dem Komite der alten Gesellschaft die Gründungskosten mit Fr. 926. 25 erstattet.

Sowohl das Gründungskomite als der leitende Ausschuß der Eisenbahngesellschaft Effretikon-Wezikon-Hinweil stellten bei uns.

das Gesuch, Ihnen die Genehmigung der Abtretung, beziehungsweise der Uebertragung mehrerwähnter Konzession empfehlen zu wollen. Gleichzeitig erfuhren wir, es sei die neue Gesellschaft zu einer Aenderung der Bahnrichtung in der Weise entschlossen, daß die Linie von Kempten nach der Eisenbahnstation Unter-Wezikon und von da nach Hinweil gezogen werden, dort aber ihren Abschluß finden solle. Das Stük Hinweil-Bubikon, beziehungsweise Hinweil-Rüti werde nicht zur Ausführung gelangen. Da offenbar eine Gesellschaft sich nicht selber von der Verpflichtung entbinden kann, die ihr konzedirte Bahnlinie bis zu dem im Konzessionsakt ausdrüldich bezeichneten Endpunkt fortzuführen (eine Ansicht, welcher die gesezgebenden Räthe durch ihren Beschluß vom 1. August und 16. September d. J., betreffend die Abänderung der BödelibahnKonzession hinsichtlich des Anfangspunktes der Bahn analogen Ausdruk gegeben haben), so erklärten wir dem leitenden Ausschuß, daß es sich nicht um eine bloße Uebertragung, sondern gleichzeitig um eine Abänderung der Konzession handle. Am 10. d. Mts.

richtete derselbe wirklich ein Schreiben an uns mit dem Gesuche : ,,Es wolle von der hohen Bundesversammlung die im Eingang der Konzession des Kantons Zürich vom 16. Dezember 1871 bezeichnete Zugsrichtung, wonach die in Frage stehende Eisenbahn, von Effretikon ausgehend, mit Berührung der Ortschaften Illnau, Fehraltorf, Pfäfflkon, Kempten nach Hinweil sich richten und von Hinweil aus eine Verbindung mit den Vereinigten Schweizerbahnen, sei es in Rüti, sei es in Bubikon, erhalten soll, in der Weise modifizirt werden, daß die Eisenbahn von Effretikon über Illnau, Fehraltorf, Pfäfflkon, Kempten-Wezikon nach der Station Wezikon zum Anschluß an die Vereinigten Schweizerbahnen und von da nach Hinweil zu führen ist."

Der Regierungsrath des Kantons Zürich hat schon früher die Erklärung abgegeben, daß er weder gegen die Aenderung der Zugsriehtung, noch gegen die Konzessionsübertragung Einwand zu erheben habe, eben so wenig opponirte wider die Modifikation der Linie der Stadtrath
von Winterthur, auf welchen am 2. Oktober 1872 die Konzession für die Eisenbahnlinie Unterwezikon-Kempthal übergegangen war. Für diese Konzession ist übrigens nach dem Wortlaute von Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 20. Juli 1871 (Eisenbahnaktensammlung VII, 195) und Art. 2 des Bundesraths-

775 beschlusses vom 2. Oktober 1872 (ibidem VII, 826) seit dem 20. Juli d. J. die Bundesgenehmigung erloschen. Bei diesem Stande der Dinge kann auch für den Bund ein Grund nicht vorliegen, das Gesuch abzulehnen, insbesondere da für den durchgehenden Verkehr aus der Aenderung kein Nachtheil entstehen wird, für den Verkehr der zunächst interessirten Gegend von Hinweil, Wezikon u. s. w. aber der Anschluß bei Unter-Wezikon entschiedene Vortheile bietet, weil dieser Verkehr hauptsächlich nach Uster und Zürich sich richtet. Ueberdies wird der schmalspurigen Bahn Unter-Wezikon-Stäfa die Hand geboten.

Wir empfehlen Ihnen daher den nachstehenden Beschlußentwurf zur Annahme und versichern Sie neuerdings unserer vollkommenen Hocachtung.

B e r n , den 16. September 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes,--Der Bundespräsident: Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Uebertragung und Aenderung der Konzession für eine Eisenbahn von Effretikon über Illnau, Fehraltorf, Pfäffikon und Kempten nach Hinweil u. s. \v.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) der Zuschriften des leitenden Ausschusses der EisenbahnUnternehmung Effretikon-Wezikou-Hinweil an den Bundesrath, vom

776

16. Juli und 10. September d. J., sowie derjenigen des Gründungskomite an das schweizerische Eisenbahn- und Handelsdepa,rtement, vom 10. August 1873; 2) zweier Schreiben der Regierung des Kantons Zürich, vom 19. April und 30. Juli d. J. an das schweizerische Departement des Innern; 3) einer Botschaft des Bundesrathes vom 16. September 1873; in Anwendung von Art. 10 und l des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft, vom 23. Dezember 1872, beschließt: 1. Die Uebertragung der Konzession des Standes Zürich für eine Eisenbahn von Effretikon über Illnau, Fehraltorf, Pfäffikon, Kempten nach Hinweil u. s. w., vom 16. Dezember 1871, vom Bundesrath genehmigt am 30. gleichen Monats mit Fristverlängerung versehen am 24. Februar 1873 an die Eisenbahngesellschaft Effretikon-Wezikon-Hinweil, wird genehmigt.

2. Dieser Gesellschaft wird gestattet, die Eisenbahn von Effretikon über Illnau, Fehraltorf, Pfäfflkon, Kempten-Wezikon nach der Station Wezikon zum Anschluß an die Vereinigten Schweizerbahnen und von da nach Hinweil zu führen, und es sind die Bestimmungen der Konzession vom 16. Dezember 1871, desgleichen der Bundesrathsbeschlüsse vom 30. Dezember 187l und 24. Februar 1873, soweit sie dieser Zugsrichtung widersprechen, aufgehoben.

3. Die übrigen Bestimmungen des Bundesrathsbeschlusses vom 24. Februar 1873 bleiben unverändert in Kraft.

4. Aus Grund der erfolgten Uebertragung darf die Rechnung über die Anlage- und Betriebseinrichtungskosten der Bahn in keiner Weise belastet werden, und es bleibt dem Bunde die Befugniß einläßlicher Prüfung derselben in jeder Richtung gewahrt.

5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

777

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Konzession für eine Eisenbahn von St. Moritz nach Samaden, mit Abzweigung nach Pontresina.

(Vom 18. September 1873.)

Tit.!

Die in der Ueberschrift benannte Eisenbahn, um deren Konzession sich die Bank in Winterthur für sich oder zuhanden einer zur Ausführung dieses Unternehmens zu gründenden Gesellschaft bewirbt, soll während der Touristensaison den Lokalverkehr zwischen Samaden und Pontresina einerseits und Samaden-Celerina-St. Moritz andererseits erleichtern.

Der gemeinsame Anfangspunkt beider Bahnzweige liegt in der Thalniederung bei Samaden. Beim Austritt aus dieser Anfangsstation biegt das Trace nach Pontresina links ab, überschreitet den Inn, zieht sich in gerader Linie an den Eingang ins Flatzthal und dann längs des rechtseitigen Thalabhanges bis in die Nähe des Hotels Rosegg unterhalb Pontresina, wo die Station projektirt ist.

Das Trace im Hauptthal bewegt sich auf dem linken Ufer des Inn nach Celerina und Cresta, durchbricht einen das Thal abschließenden Querriegel, gelangt durch die Charmadüvaschlucht an den St.

Moritzersee, und führt sodann an der Westseite des Dorfes St. Moritz vorbei zur Endstation in der Nähe der Kuranstalt gleichen Namens.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Uebertragung und Aenderung der Konzession für eine Eisenbahn von Effretikon über Illnau, Fehraltorf, Pfäffikon und Kempten nach Hinweil u.s.w. (Vom 16. September 1873.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1873

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.09.1873

Date Data Seite

773-777

Page Pagina Ref. No

10 007 869

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.