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Schweizerisches Bundesblatt.

38. Jahrgang. III.

Nr. 52.

18. Dezember 1886.

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Druck und Expedition der StämpflischenBuchdruckereii in Bern.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die internationale Konvention zum Schutz der litterarischen und künstlerischen Werke.

(Vom 19. November 1886.)

Tit.

lu unsern Zeiten begnügt man sich nicht mehr mit den litterarischen und künstlerischen Werken, die im eigenen Lande produzirt werden. Der Horizont hat sich ausgedehnt: der Mensch will, was unter anderem Himmel, durch andere Völker entsteht, kennen und verstehen und seinen geistigen Besitz durch das Beste, was die Menschheit in dieser Beziehung hervorbringt, bereichern.

Diese Tendenz hat bewirkt, daß die Werke des Geistes gegenwärtig berufen sind, die ästhetischen Bedürfnisse der gebildeten Klassen in einem viel größeren Umfange zu befriedigen, als der ist, in welchem sie durch die nationalen Gesetze beschützt sind.

Die Länder, in welchen die litterarische Produktion am größten ist, haben dieser Thatsache Rechnung getragen und Konventionen geschlossen , durch welche ihren Staatsangehörigen gegenseitig ein mehr oder minder weitgehender Schutz auch jenseits der Grenze ihres Landes zugesichert wird. Aber der so gewährte Schutz ging verschieden weit, je nach den Konventionen; gewöhnlich war er, was das Uebersetzungsrecht -- in Bezug auf die Internationalität ein Gebiet von der größten Wichtigkeit -- anbetrifft, sehr beschränkt und der Erfüllung gewisser, den Urheber belästigenden Formalitäten unterworfen. Außerdem waren verschiedene dieser Konventionen mit Handelsverträgen verbunden, mit denen sie die Unbeständigkeit theilten. Alles das erregte bei den Urhebern den Wunsch nach Bundesblatt. 38. Jahrg. Bd. III.

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1152 einer allgemeinen Konvention mit permanentem Charakter, duroh welche die zu erfüllenden Bedingungen so viel als möglich vereinfacht und der zugesicherte Schutz ausgedehnter würden, als die& durch die einzelnen Konventionen geschehen konnte.

Die ersten Anregungen, die auf die Verwirklichung diesesWunsches hinzielten, gingen aus von der i n t e r n a t i o n a l e n l i t t e r a r i s c h e n Assoziation. In dem Kongreß, den dieselbe im Jahr 1882 in Rom abgehalten hat, beschloß sie, im folgenden Jahre eine Konferenz in Bern zu versammeln, um die Grundsätze eines Programmes aufzustellen, welches einer allgemeinen Konvention als Grundlage dienen könnte. Diese Konferenz sollte zusammengesetzt werden aus Abgeordneten von litterarischen Gesellschaften, Universitäten, Akademien, Verbindungen, litterarischen oder künstlerischen Vereinen, Schriftstellern und Verlegern der verschiedenen Nationen, und das Programm sollte mnfa">Q.n : 1) das Studium über die Lage der Gesetzgebung in Betreff des gewerblichen Eigenthums in den verschiedenen Staaten; 2) das Studium der wichtigsten Punkte, über welche eine Einigung in Hinsicht auf eiae Union des litterarischen Eigenthums möglich erschien; 3) die Redaktion von klaren und kurz gefaßten Artikeln, in welchen die für alle Nationen annehmbaren Grundsätze zusammengestellt sein sollten und welche den Wortlaut einer allgemeinen Konvention bilden würden.

Auf den Wunsch eines aus Künstlern, Juristen und Verlegern Bundesrath den Ständerathssaal. für Verfügung und ließ sich an dieser glieder vertreten.

schweizerischen Schriftstellern, bestehenden Komite stellte der die Sitzungen der Konferenz zur letztern durch eines seiner Mit-

Die Konferenz dauerte vom 10. bis zum 13. September 1883.

Ihre Arbeit ist in dem Konventionsentwurf resümirt, der von ihr in ihrer Sitzung am 13. September angenommen wurde. Dieser Entwurf bildete nach ihrer Auffassung nur die Grundlage für eine Berathung des Bundesrathes Ober einen Konventionsentwurf, welcher dann der Prüfung einer diplomatischen Konferenz unterstellt werden sollte. Er enthielt zehn Artikel, deren erster die Gleichstellung der Angehörigen der kontrahirenden Länder mit den Staatsangehörigen jedes dieser Länder in Aussicht nahm, und deren folgende in großen Zügen das Recht der Uebersetzung, der Veröffentlichung und der Aufführung, sowie die Errichtung eines internationalen Bureau behandelten.

1153 Der Bundesrath nahm die von der Konferenz ihm anvertraute Mission an, die Bildung einer .internationalen Uniun zum Schutz der litterarischen und künstlerischen Werke, basirt auf die Grundsätze, die in dem eben ausgearbeiteten Konventionsentwurfe aufgestellt waren, zu versuchen. Zu diesem Zwecke erließ er unterm Datum vom 3. Dezember 1883 eine Circularnote an die Regierungen aller zivilisirten Staaten, mit welcher er denselben den Wortlaut des erwähnten Entwurfes, sowie das Protokoll übermittelte und ihnen mittheilte, daß, wenn seine Initiative günstig aufgenommen würde, er gerne bereit wäre, eine diplomatische Konferenz einzuberufen, welche die nach dem gegenwärtigen Stand der innera Gesetzgebung jedes Landes und des internationalen Rechtes annehmbaren gemeinschaftlichen Bestimmungen zu prüfen hätte.

Das Vorgehen des Bundesrathes wurde von Erfolg gekrönt.

Die in Bezug auf die litterarische und künstlerische Produktion wichtigsten Staaten erklärten, daß sie sich an der beabsichtigten Konferenz vertreten lassen würden. Durch dieses Entgegenkommen ermuthigt, beschloß der Bundesrath, eine diplomatische Konferenz auf den 8. September 1884 nach Bern einzuberufen, und übermittelte zu diesem Zweck den verschiedenen Regierungen eine Einladung, begleitet von dem Entwurf eines Programmes, welches den ßerathungen als Grundlage dienen sollte.

Die Konferenz wurde am bestimmten Tage eröffnet. Sie war zusammengesetzt aus den Abgeordneten der folgenden Staaten : Belgien, Costa-Ricn, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Haiti, den Niederlanden, Oesterreich-Ungarn, Schweden und Norwegen und der Schweiz. Der Vertreter von Großbritannien war nur ad audiendum et referendum abgeordnet. Die Choleraepidemie, die damals in Italien und Spanien wüthete, hatte die Regierungen dieser Länder verhindert, sich an der Konferenz vertreten zu lassen.

Die Abgeordneten der Scnweiz an der Konferenz von 1884 und den beiden folgenden Konferenzen waren die Herren Bundesrathe Ruehonnet und Droz und Herr A. von Orelli, Professor der Rechte an der Universität Zürich.

Nach zwölf- Tagen angestrengter Arbeit unterzeichnete die Konferenz ein Endprotokoll, durch welches sie den vertretenen Regierungen einen Konventionsentwurf zur Prüfung unterbreitete, in welchem das Minimum der Rechte, die nach ihrer Ansicht die vertragsschließenden
Länder den Urhebern litterarischer oder künstlerischer Werke gegenseitig garantiren könnten, dargelegt war.

Dieser Entwurf ging viel weiter als das Programm des Bundesrathes, in welchem derselbe in der bei diplomatischen Konventionen

1154 üblichen Form nur die durch die Konferenz von 1883 formulirteu Grundsätze wiederholt hatte. Statt sich darauf zu beschränken, die Angehörigen der vertragsschließenden Staaten auf dem gleichen Fuße zu behandeln, wie die eigenen Staatsangehörigen, kodifizirte die Konferenz verschiedene wichtige Punkte der internationalen Gesetzgebung in Sachen des Urheberrechtes, wie die Dauer des ausschließlichen Uebersetzuogsrechtes, die Erlaubniß, für Uutervichtszwecke Theile litterarischer oder künstlerischer Werke wiedergeben zu dürfen, die Reproduktion von Zeitungsartikeln, die gesetzlichen Voraussetzungen, unter welchen es den Urhebern gestattet ist, vor Gericht aufzutreten, etc.

Der Bundesrath legte diesen Konventionsentwurf den verschiedenen Ländern vor und berief zugleich auf den 7. September 1886 eine zweite Konferenz, die den endgültigen Wortlaut der diplomatischen Urkunde ausarbeiten sollte, welche dazu bestimmt war, der neuen internationalen Union als Basis zu dienen.

Oesterreich-Ungarn und Costa-Rica nahmen an dieser zweiten Konferenz nicht Theil, wogegen Delegirte von Ländern eintrafen, welche sich an der ersten nicht hatten vertreten lassen, wie Italien, Spanien und die Vereinigten Staaten von Nordamerika.

Die Anwesenheit dieser Letztern und die Thatsache, daß die englische Abordnung dieses Mal einen aktiven Antheil an den Berathungen nehmen konnte, hatten zur Folge, daß der im vorhergehenden Jahre angenommene Wortlaut einer beträchtliehen Umänderung unterworfen werden mußte. Da Großbritannien seine Gesetzgebung in Sachen der Urheberrechte abändern mußte, bevor es einer internationalen Konvention über dieses Gebiet beitreten konnte, suchten seine Vertreter alle Bestimmungen aus dem Konventionsentwurfe zu entfernen, die eine zu vollständige internationale Kodifizirung anstrebten und welche dadurch ein Hinderniß für das Gelingen der Revision der Gesetzgebung über das Urheberrecht durch das Parlament dieses Staates hätten bilden können. Andere Delegationen verlangten, daß man den Rahmen der durch die Konvention geschützten Werke erweitern sollte: Italien wünschte in denselben die choregraphischen Werke aufzunehmen, Frankreich die Photographien. Dieses letztere Land verlangte außerdem dringend, daß man für das ausschließliche Uebersetzungsrecht eine längere Zeitdauer fixiren sollte.

Die Arbeit,
welche sich die Konferenz auferlegte, um die sich entgegenstehenden Ansichten der verschiedenen Länder miteinander zu versöhnen und um der größten Zahl dei- letzteren den Beitritt zur Union zu erleichtern, war eine noch größere als das

1155 vorhergehende Jahr. Sie führte endlich zu der Ausarbeitung eines neuen Konventionsentwurfes, in welchem so viel als möglich die Wünsche jedes Landes berücksichtigt waren. Man hatte einzelne im ersten Entwurfe in Aussicht genommene gemeinsame Bestimmungen wieder fallen gelassen, die wichtigsten konnten aber beibehalten werden. So wie der Entwurf nun vorlag, bildete er ein zu erreichendes Minimum für diejenigen Länder, welche in diesem Gebiete der Gesetzgebung noch zurückgeblieben waren, und gab den andern Staaten die Sicherheit, daß ihre Autoren auf einem viel ausgedehnteren Gebiete und in einem zum Theil höheren Maße geschützt würden, als dies infolge der bestehenden Verträge deiFall war. Selbst für die vorgeschrittensten Länder war die Konvention kein Rückschritt, sondern im Gregentheil in Bezug auf die internaiionalen Beziehungen ein wesentlicher Fortschritt. Mit Hinsicht auf den Charakter eines Kompromisses, welchen dieser zweite Entwurf zeigte, wurde beschlossen, daß ilie Konferenz, welche behufs Unterzeichnung dei- Konvention einberufen werden mußte, am Wortlaute nichts mehr ändern und nur den Zweck haben sollte, die Unterzeichnung der diplomatischen Urkunde vorzunehmen.

Diese Konferenz vereinigte sich in Bern den 6. September d. J.

und unterzeichnete am 9. des nämlichen Monats die das letzte Jahr vorbereitete Konvention, nachdem sie daran eine reine Formänderung vorgenommen hatte.

Die vertragschließenden Länder waren : die Schweiz, Belgien, Deutschland, Frankreich (für sich und seine Kolonien), Großbritannien (für sich und seine Kolonien), Haiti, Italien, Liberia und Tunis. Die Abgeordneten Spaniens erhieltet) die Vollmacht, der Konvention für alle der spanischen Krone angehörenden Besitzungen beizutreten, zu spät, urn dies im Unterzeichnungsprotokoll erwähnen zu können.

Belgien und Großbritannien hatten, um der Konvention beitreten zu können, ihre Gesetzgebung umändern müssen ; Schweden und Norwegen hatten des gleichen Zweckes wegen eine ähnliche Arbeit unternommen, sie aber nicht so rasch zu beenden vermocht, um an der Unterzeichnung theilnehmen zu können. Der Stand der Gesetzgebung der andern Länder nöthigt sie noch, sich gegenwärtig von der Union fern '/M halten, aber es ist keine Frage, daß sie in kurzer Zeit derselben beitreten werden. Der Vertreter der Vereinigten Staaten,
nur ad audiendum abgeordnet, hat noch besonders die Sympathien seiner Regierung für die in der Konvention niedergelegten Grundsätze, sowie seine Hoffnung, derselben in Bälde beitreten zu können, ausgesprochen. In ihrer gegenwärtigen Ausdehnung umfaßt die internationale Union zum Schutz der litterarischen

1156 und künstlerischen Werke ungefähr fünfhundert Millionen Seelen, was gleich ist dem Drittel der ganzen Menschheit.

Der Text der Konvention, welcher dieser Botschaft folgt, erfordert die folgenden Erläuterungen: Art. 2. Um durch die Konvention geschützt zu werden, muß der Urheber Staatsangehöriger eines der kontrahirenden Länder sein und sein Werk (wenn es sich um ein veröffentlichtes Werk handelt) unter Erfüllung der durch die Gesetzgebung des Landes, in welcher die Publikation statt hat, vorgeschriebenen Bedingungen und Formalitäten in dem Bereiche der Union veröffentlicheii.

So werden die in der Schweiz und in Deutschland, wo die Gesetze den Schutz ohne Deponirung oder vorhergehende Formalitäten gewährleisten, erschienenen Werke einfach dadurch, daß sie in einem dieser Länder publizirt worden sind,° in der ganzen Union geschützt sein.

Diese Bestimmung bildet eine wichtige Verbesserung gegenüber den durch die Schweiz mit Belgien, Frankreich und Italien abgeschlossenen Verträgen, nach welchen diese Staaten den Schutz nur dann gewähren, wenn der Urheber sein Werk in diesen Ländern innert drei Monaten nach erfolgter Publikation in der Schweiz hat eintragen lassen.

Art. 3. Wenn die Konvention nur die einem Lande der Union angehörenden Urheber schützen soll (Art. 2), um nicht den nichtkontrahirenden Ländern die Vortheile dieser Union zuzugestehen, ohne daß dieselben an den Lasten mitzutragen haben, so sichert der Art. 3 den nämlichen Schutz den Verlegern der Union auch zu für von ihnen publizirte Werke von Urhebern anderer Länder.

Es ist diese Bestimmung wichtig, indem sie die Staaten, welche durch ihr Fernbleiben fürchten werden, einen Theil ihres Buchhandels einzubüßen, zum Beitritte veranlassen wird.

· Art. 4. Außer den hier bezeichneten verschiedenen Gegenständen, welche unter dem Ausdrucke ,,litterarische und künstlerische Werke" zu verstehen sind, bestimmt Abschnitt l des Schlußprotokolls, daß die Unionsländer, in welchen die Photographien als künstlerische Werke betrachtet werden, sich verpflichten, diese Letzteren der Wohlthat der Konvention theilhaftig werden zu lassen. Ebenso genießen gemäß Abschnitt 2 des nämlichen Protokolls die choregraphischen Werke den Schutz in denjenigen Ländern der Union, in welchen die Gesetzgebung diese Werke unter die dramatischmus'ikalischen zählt.

1157 Art. 5. Die Festsetzung der Dauer des ausschließlichen Uebersetzungsrechtes auf 10 Jahre, ohne irgendwelche Einschränkung noch Formalität, bietet einen der größten Vortheile, welche aus der Konvention folgen.

Nach den bisher durch die Schweiz abgeschlossenen litterarischen Konventionen muß der Urheber, um sich sein ausschließliches Uebersetzungsrecht zu wahren : 1) sein Werk im Auslande nach drei Monaten, vom Tage der ersten Publikation in der Schweiz an gerechnet, einschreiben lassen ; 2) an der Spitze des Werkes die Absicht kundgeben, das Uebersetzungsrecht sich zuzusichern; 3) in sämmtlichen Staaten mit Ausnahme von Frankreich wenigstens einen Theil der Uebersetzung innert eines Jahres erscheinen lassen; 4 ) die vollständige Uebersetzung innert drei Jahren publiziren ; 5) in allen Ländern mit Ausnahme von Deutschland die Uebersetzung innert drei Monaten nach erfolgter Publikation einschreiben lassen.

Was die dramatischen Werke anbetrifft, so muß der schweizerische Urheber, welcher sich das ausschließliche Uebersetzungsrecht in Deutschland, Belgien und Italien wahren will, dort die Uebersetzung innert den drei Monaten nach Einregistrirung des Originalwerkes erscheinen oder aufführen lassen.

Es ist nicht nöthig, auf das Detail einzutreten, um verständlich zu machen, daß so vielfache Bedingungen die Urheber sehr bedeutend in der Ausübung ihres ausschließlichen Uebersetzungsrechtes hindern. -- Einen andern Vortheil, den der Art. 5 der internationalen Konvention gegenüber den mit Belgien und Deutschland abgeschlossenen Einzelverträgen bietet, ist die doppelte Dauer des Rechtes, um das es sich hier handelt, indem er dieses Recht statt auf fünf auf zehn Jahre ausdehnt.

Art. 8. Auf den dringenden Wunsch verschiedener Länder hat die Konferenz von 1885 auf eine in dem Entwürfe von 1884 enthaltene Bestimmung verzichten müssen, wonach es als zuläßig erklärt war, daß in Publikationen, die zu Unterrichtszwecken bestimmt sind oder die einen wissenschaftlichen Charakter tragen, Stellen aus litterarischen oder künstlerischen Werken reproduzirt werden. Diese Bestimmung ist durch diejenige in Art. 8 ersetzt worden, welche der Gesetzgebung der Unionsländer die volle Freiheit m dieser Hinsicht läßt. Die Schweiz kann demnach, nach wie

1158 vor, die Reproduktionen, um die es sich hier handelt und die in ihrem Gesetz über das litterarische und künstlerische Eigenthum vorgesehen sind, autorisiren.

Art. 11. Dieser Artikel steht in enger Beziehung zu Artikel 2, nach welchem der Urheber einfach dadurch, daß er die Formalitäten und Bedingungen, welche in dem Ursprungslande gefordert werden, erfüllt hat, den Schutz der Gesetze in allen Staaten der Union genießt. Dank dem Artikel 11 kann ein Urheber, wenn es ihm nicht möglich ist, seine Rechte durch die Einschreibung oder die Deponirung zu beweisen, die vielleicht durch das Gesetz des Landes gefordert wird, in welchem er eine Nachahmung verfolgt, sich auf eine juristische Voraussetzung stutzen, welche ihm gestattet, vor Gericht aufzutreten.

Art. 16. Die Konferenz von 1885 hat mit Einstimmigkeit die Bestimmung genehmigt, nach welcher das internationale Bureau der Union unter die Aufsicht der Centralbehörde der schweizerischen Eidgenossenschaft gestellt wird. Abschnitt 5 des Schlußprotokolles bestimmt die Funktionen des internationalen Bureau und bezeichnet als Maximum seiner Auslagen die Summe von Fr. 60,000, ein Maximum, das durch einfachen Entscheid einer der in Art. 17 vorgesehenen Konferenzen erhöht werden kann.

Die Artikel l, 6, 7, 9, 10, 12 bis 15 und 17 bis 21 gehen zu keinen weitern Bemerkungen Anlaß.

Nachdem wir so das Historische der Konvention und die Tragweite ihrer hauptsächlichsten Bestimmungen auseinandergesetzt haben, bleibt uns noch übrig, zu untersuchen, welche Vortheile filidie Schweiz aus dem Beitritt zu dieser Union hervorgehen.

Der Schutz der litterarisehen und künstlerischen Werke in unserem Lande ist durch Art. 64 der Bundesverfassung in Aussicht genommen und durch das Bundesgesetz vom 23. April 1883 gesetzlich geregelt worden. Dieses Gesetz befindet sich in vollständiger Uebereinstimmung mit den in der internationalen Konvention niedergelegten'j'Grundsätzen mit alleiniger Ausnahme der Stelle über das ausschließliche Uebersetzungsrecht, ein Punkt, auf welche» wir uns vorbehalten zurückzukommen, wenn die Konvention angenommen ist. Durch den Beitritt der Schweiz zu der Union würde demnach keiner unserer gesetzlichen Grundsätze geopfert und kein neues Gesetz ausgearbeitet werden müssen.

1159 Im Verhältniß zu seiner Bevölkerung ist unser Land vielleicht dasjenige, in welchem die größte Zahl von litterarischen und künstlerischen Werken geschaffen wird. Ueberdies werden bei uns ohne allen Zweifel am meisten Werke dieser Art gekauft. Unser Buchhandel ist ein sehr bedeutender, namentlich was Schulbücher und wissenschaftliche Werke anbetrifft, von denen ein großer Theil in verschiedene fremde Sprachen übersetzt ist. Dieser Handel muß nothwendig über unsere Grenzen hinaus geschützt werden, zu welchem Zwecke wir gerne früher eine große Zahl von Konventionen mit andern Staaten abzuschließen gewünscht hätten, wie uns der Nationalrath durch sein Postulat vom 21. April 1883, die Gegenseitigkeit in Sachen des litterarischen und künstlerischen Eigenthums betreffend (Motion Benziger*), da/u eingeladen hat. Doch gelang es uns nur, solche Konventionen mit Belgien, Deutschland, Frankreich und Italien abzusehließen. Mit England waren wir in Unterhandlung getreten, mußten aber dieselbe abbrechen, weil die Gesetzgebung dieses Staates bis dieses Jahr keine genügende Basis für ein für die Schweiz vortheilhaftes Abkommen bot. Gegenwärtig umfaßt die Union zwei große Länder, mit welchen wir keine Konvention abgeschlossen haben : Großbritannien und Spanien. Die beiden skandinavischen Länder, welche die Absicht ausgesprochen haben, nach dem Austausch der Ratifikationen der Konvention beizutreten, konsumiren eine große Zahl ausländischer litterarischer und künstlerischer Werke, welche, da die innere Gesetzgebung das Uebersetzungsrecht fast gar nicht beschützte, bis jetzt ohne Schutz waren.

Wir haben demnach hier vier wichtige Staaten, in welchen die schweizerischen Urheber und Buchhandlungen vom Inkrafttreten der Konvention an Schutz genießen. Aber diese letztere gewährt den kontrahirenden Staaten solche Vortheile, daß wir nicht bezweifeln, in Kurzem derselben alle Länder von irgendwelcher Bedeutung in Hinsieht auf die litterarische odei- künstlerische Thätigkeit beitreten zu sehen.

Wenn durch die Konvention bewirkt wird, daß unsere Mitbürger auf einem größeren Gebiete als bisher den gesetzlichen Schutz genießen, so darf man auch nicht vergessen, daß sie die Rechte, die ihnen bisanhin durch die einzelnen Konventionen gewährt werden konnten, bedeutend vermehrt, und daß sie ihnen die Ausübung dieser Rechte
ebenso bedeutend erleichtert. Wir können hier nicht *) Hier der Wortlaut dieses Postulates: ,,Der Bundesrath ist eingeladen, das neue Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur und Kunst dadurch zu -weiterer Nutzanwendung zu bringen, daß er anstrebe, dafür die ^Reziprozität in andern Staaten, speziell in Oesterreicb-Ungarn und in Spanien, zu erlangen, wie diese Gegenrechte durcb die Handelsverträge mit Frankreich, Deutschland, Italien und Belgien erreicht wurden."

1160 alle Bestimmungen zitiren. durch welche das Gesagte bestätigt wird : wir beschränken uns, daran zu erinnern, daß durch sie der Schutz in allen Staaten an die einzige Bedingung geknüpft ist, die im Ursprungslands durch die Gesetzgebung geforderten Formalitäten erfüllt zu haben, und daß das ausschließliche Uebersetzungsrecht ohne irgendwelche Bedingungen oder Beschränkungen während der langen Dauer von zehn Jahren garantirt wird. Nur Diejenigen, die schon ihr Urheberrecht im Auslande zur Geltung bringen mußten, können verstehen, was in diesen wenigen Worten liegt.

Was die Kosten anbetrifft, die durch den Beitritt der Schweiz zu der Konvention entstehen, so sind sie unbedeutend, namentlich wenn man die Vortheile, die dadurch unseren Urhebern und unserm Buchhandel erwachsen, in Betracht zieht.

Die vertragsschließenden Staaten haben unserm Lande die Ehre erwiesen, dasselbe als Sitz des durch Art. 16 der Konvention geschaffenen internationalen Bureau zu bezeichnen. Dieses Bureau wird, wie die schon jetzt bestehenden internationalen Bureaux für die telegraphische Administration, den Weltpostverein und das gewerbliche Eigenthum, unter der Kontrole der Bundesverwaltung stehen. Daß unser kleines Land die Centralorgane solcher Unionen besitzt, die bestimmt sind, Einheit und Regelmäßigkeit in so verschiedene Gebiete des internationalen Verkehrs zu bringen, hebt die internationale Stellung der Schweiz hervor und trägt dazu bei, daß die Vortheile, die für alle Staaten aus der Neutralität der Schweiz, welche ihr durch die Verträge garantirt ist, erwachsen, immer mehr geschätzt werden.

Wir beehren uns deßhalb, Ihnen die Annahme der internationalen Konvention für den Schutz der litterarischen und künstlerischen Werke zu empfehlen, und unterbreiten Ihnen zu diesem Zwecke den Entwurf eines Bundesbeschlusses, wie er hier folgt.

Wir benutzen den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 19. November 1886.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Rangier.

1161 (Entwurf)

-^

Bundesbeschluß betreffend

die internationale Konvention zum Schutz der litterarischen und künstlerischen Werke.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesvathes vom 19. November 1886, beschließt: 1. Die vorbehaltene Ratifikation wird ertheilt: a. der internationalen Konvention zum Schutz der litterarischen und künstlerischen Werke, unter Ratifikationsvorbehalt abgeschlossen in Bern am 9. September 1886 zwischen der Schweiz, Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Haïti, Ilalien, Liberia, Spanien und Tunis; b. dem bezüglichen Zusatzartikel und dem Schlußprotokoll.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

1162

Konvention.

betreifend

die Errichtung einer internationalen Union zum Schutz der litterarischen und künstlerischen Werke.

Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft, Seine Majestät der König der Belgier, Seine Majestät der Kaiser von Deutschland, König von Preußen, Der Präsident der französischen Republik, Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland, Kaiserin von Indien, Der Präsident der Republik Haïti, Seine Majestät der König von Italien, Der Präsident der Republik Liberia, Seine katholische Majestät der König von Spanien, in Seinem Namen Ihre Majestät die Königin-Regentin des Königreiches und Seine Hoheit der Bey von Tunis, vom gleichen Wunsche beseelt, auf eine wirksame Weise und so gleichmäßig als möglich die Hechte der Urheber über ihre l>'tterarischen und künstlerischen Werke zu beschützen, haben beschlossen, zu diesem Zwecke eine Konvention abzuschließen, und zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:

Der BunriesraÜi der schweizerischen Eidgenossenschaft: Hrn. N u m a D r o z, Vicepräsident des Bundesrathes, Chef des Haodels- und Landwirthschaftsdepartements; Hrn. L o u i s R u e h o n n e t , Bundesrath, Chef des Justiz- und Poliäeidepartements, und Hrn. A. von O r e ! l i , Professor der Rechte an der Universität Zürich.

1163

Seine llajeslät der König der Belgier: Hrn. M a u r i c e D e ) f o s s e , Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Seine Majestät der Kaiser von Deutschland, König von Preußen: Hrn. O t t o v. B ü ] o w , Geheimer Gesandtschaftsrath und Kammerherr Seiner Majestät, Seinen außerordentlichen' Gesandten und bevollmächtigten Minister bei der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Der Präsident der französischen Republik: Hrn. F r a n ç o i s V i c t o r E m a n u e l A r a g o , Senator, Gesandter der französischen Republik bei der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland, Kaiserin von Indien-.

Sir F r a n c i s O t t i w e l l A d a m s , Ritter, Commandeur des sehr distinguirteri Ordens von St. Michel und St. Georg, Mitglied des sehr ehrenwerthen Bath-Ordens, Ihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Bern, und Hrn. J o h n H e n r y G i b b s B e r g n e , Mitglied des sehr distiuguirten Ordens von St. Michel und St. Georg, Direktor beim auswärtigen Amte in London.

Der Präsident der Kepuhlik Haïti: Hrn. L o u i s J o s e p h J a n v i e r , Doktor der Medizin der Fakultät von Paris, Laureat der medizinischen Fakultät von Paris, Diplomirter der Schule der politischen Wissenschaften in Paris (diplomatische Abtheilung), dekorative Medaille dritter Klasse von Haïti.

Seine Majestät der König von Italien: Hrn. C h a r l e s E m m a n n u e l B e c c a r i a , Marquis von I n c i s a , Ritter der Orden der Heiligen Mauritius und Lazarus und der Krone von Italien, Seinen Geschäftsträger bei der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Der Präsident der Republik Liberia: Hrn. W i l h e l m K o e n t z e r , kaiserlicher Rath, Mitglied der Handelskammer von Wien.

Generalkonsul,

1164

Scine katholische Majestät der Kiinig von Spanien, iu Seinem Namen Ihre Majestät die Königin-Kcgentin des Königreiches : Den Herrn Grafen De la A l m i n a , Senator, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister bei der Schweiz.

Eidgenossenschaft, und Den Herrn Don J o s é V i l l a - A m i l y C a s t r o , Chef der Abtheilung für das geistige Eigentluim beim Unterrichtsministerium, Doktor des Civil- und kanonischen Rechtes, Mitglied des fakultativen Körpers der Archivisten, Bibliothekare und Archäologen, sowie der Akademien für Geschichte und der schönen Künste von St. Ferdinand und derjenigen der Wissenschaften von Lissabon.

Seine Hoheit der ßey von Tunis: Hrn. L o u i s R e n a u l t , Professor an der juristischen Fakultät von Paris und an der freien Schule der politischen Wissenschaften, Ritter der Ehrenlegion, Ritter des Ordens der Krone von Italien, welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, sich über folgende Artikel geeinigt haben : Artikel 1.

Die vertragschließenden Länder konstituiren sich als Union zum Schutz der Rechte der Urheber über ihre litterarischen und künstlerischen Werke.

Art. 2 Die Angehörigen der Unionsländer oder ihre Rechtsnachfolger genießen in den andern Ländern für ihre Werke, seien dieselben nun in einem dieser Länder veröffentlicht, oder seien sie nicht veröffentlicht, die Rechte, welche die bezüglichen Gesetze den Einheimischen gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden.

Der Genuß dieser Rechte wird davon abhängig gemacht, daß die Bedingungen und Formalitäten, welche durch die Gesetzgebung des Ursprungslandes des Werkes gefordert werden, erfüllt worden seien; er kann in den andern Ländern die Dauer des in dem Ursprungslande gewährten Schutzes nicht übersteigen.

Als Ursprungsland des Werkes wird dasjenige der ersten Veröffentlichung betrachtet, oder, wenn diese Veröffentlichung gleichzeitig in mehreren Unionsländern stattfand, dasjenige derselben, in welchem die Gesetzgebung die geringste Schutzdauer gewährt.

1165 Für die nicht veröffentlichten Werke wird das Heimatsland des Urhebers als Ursprungsland des Werkes betrachtet.

Art. 3.

Die Bestimmungen der gegenwärtigen Konvention gelten gleicherweise für die Verleger von litterarischen oder künstlerischen Werken, die in einem der Unionsländer veröffentlicht werden und deren Urheber einem Lande angehört, das der Union nicht beigetreten ist.

Art. 4.

Der Ausdruck ,,litterarische und künstlerische Werke" umfaßt Bücher, Broschüren oder alle andern Schriftwerke; die dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werke, die musikalischen Kompositionen mit oder ohne Worte; die Zeichnungswerke, die Werke der Malerei, der Bildhauerei, die Stiche; die Lithographien, die Illustrationen, die geographischen Karten; die auf die Geographie, die Topographie, die Architektur oder die Wissenschaften im allgemeinen bezüglicher! Pläne, Skizzen und plastischen Arbeiten ; endlich jedes Er^eugniß irgend welcher Art auf dem literarischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Gebiet, das mittelst eines Druck- oder Vervielfältigungsverfahrens veröffentlicht werde» könnte.

Art. 5.

Die einem Lande der Union angehörenden Urheber oder ihre Rechtsnachfolger genießen bis nach Ablauf von zehn Jahren, von der Veröffentlichung des Originalwerkes in einem der Unionsländer an gerechnet, in den andern Ländern das ausschließliche Recht, ihre Werke zu übersetzen oder übersetzen zu lassen.

Für die in Lieferungen erscheinenden Werke ist für die Bestimmung des Zeitpunktes der Veröffentlichung, von welchem a» die Frist von zehn Jahren zu berechnen ist, erst das Erscheinen der letzten Lieferung des Originalwerkes maßgebend.

Von Werken, die aus verschiedenen in Intervallen erscheinenden Bänden bestehen, sowie von Berichten und Heften, die von litterarischen oder wissenschaftlichen Gesellschaften oder von Privaten veröffentlicht werden, wird jeder Band, jeder Bericht oder jedes Heft, was die Frist von zehn Jahren anbetrifft, als eigenes Werk betrachtet.

In den in diesem Artikel vorgesehenen Fällen wird für die Berechnung der Schutzfrist als Datum der Veröffentlichung der

1166 3l. Dezember des Jahres, in welchem das Werk erschienen ist, angenommen.

Art. 6.

Die rechtmässigen Uebersetzungen werden wie Original werke geschützt. Sie geniessen demnach, was ihre nicht autorisirte Vervielfältigung in den Ländern der Union anbetrifft, den in den Artikeln 2 und 3 bezeichneten Schutz.

Man ist damit einverstanden, daß, wenn es sieh um ein Werk handelt, dessen Uebersetzungsrecht bereits Gemeingut ist, der Uebersetzer sich der Uebersetzung des nämlichen Werkes durch andere Schriftsteller nicht wiedersetzen kann.

Art. 7.

Artikel aus Zeitungen oder aus Zeitschriften, die in einem der Unionsländer veröffentlicht werden, können in den andern Ländern der Union im Original oder in der Uebersetzung wiedergegeben werden, wenn die Urheber oder die Verleger dies nicht ausdrücklich untersagt haben. Bei Zeitschriften genügt es, wenn das Verbot, allgemein gefaßt, an der Spitze jeder Nummer der betreffenden Zeitschrift wiederholt wird.

In keinem Falle aber kann dieses Verbot sich auf Artikel politischer Natur oder auf die Wiedergabe der Tagesneuigkeiten und der ,,Vermischten Nachrichten" erstrecken.

Art. 8.

Was das Recht anbetrifft, HUS litterarischen und künstlerischen Werken in Publikationen, die für den Unterricht bestimmt sind odei' die einen wissenschaftlichen Charakter besitzen, oder in XDhrestomathien, Stellen wiederzugeben, so sind hier die Gesetzgebungen der einzelnen Unionsländer und die zwischen denselben bestehenden oder noch abzuschließenden Sonderabkommen maßgebend.

Art. 9.

Die Bestimmungen des Artikel 2 gelten auch für die öffentliche Aufführung von dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werken, ob diese Werke veröffentlicht seien oder nicht.

Die Urheber dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke ·oder ihre Rechtsnachfolger sind während der Dauer ihres ausschließlichen Uebersetzungsrechtes gegenseitig gegen die nicht ·autoriäirte öffentliche Aufführung der Uebersetzung ihrer Werke .geschützt.

1167 Die Bestimmungen des Artikel 2 gelten gleichermaßen für die öffentliche Aufführung von nicht veröffentlichten musikalischen Werken, oder von solchen, die veröffentlicht worden sind, bei denen aber der Urheber auf dem Titel oder an der Spitze des Werkes ausdrücklich erklärt hat, daß er die öffentliche Aufführung derselben untersage.

Art. 10.

Unter die unerlaubten Reproduktionen, auf welche die gegenwärtige Konvention Anwendung findet, werden besonders die mit verschiedenen Namen, wie: Adaptationen, musikalische Bearbeitungen (Arrangements) etc. bezeichneten indirekten nicht autorisirten Aneignungen eines litterarischen oder artistischen Werkes gezählt, sobald sie nur die Wiedergabe eines solchen Werkes sind, sei es in der nämlichen Gestalt oder unter einer durch unwesentliche Aenderungen, Zusätze oder Weglassungen erstandenen Form, die aber nicht den Charakter eines neuen Originalwerkes an sich trägt.

Man ist damit einverstanden, daß bei der Anwendung dieses Artikels die Gerichte der verschiedenen Unionsländer, den Vorbehalten ihrer bezüglichen Gesetze, eintretenden Falls, Rechnung zu tragen haben.

Art. 11.

Damit die Urheber der durch die gegenwärtige Konvention geschützten Werke bis zum Gegenbeweis als solche betrachtet -werden und demnach das gerichtliche Verfahren gegen unrechtmäßige Nachahmungen vor den Gerichten der verschiedenen Unionsländer eröffnen können, genügt es, wenn ihr Name in der gewöhnlichen Form auf dem Werke angegeben ist.

Für die anonymen und pseudonymen Werke ist der Verleger, dessen Name auf dem Werke bezeichnet ist, berechtigt, die dem Urheber zustehenden Rechte zu wahren. Er wird ohne weitere Beweise als Bevollmächtigter des anonymen oder pseudonymen Urhebers betrachtet.

Man ist immerhin einverstanden, daß die Gerichte eintretendenfalls die Vorweisung eines durch die kompetente Behörde ausgestellten Zeugnisses verlangen können, welches bestätigt, daß die durch die Gesetzgebung des Ursprungslandes vorgeschriebenen Formalitäten im Sinne des Artikel 2 erfüllt worden sind.

Bundesblatt. 38. Jahrg. Bd. III.

82

1168 Art. 12.

Jedes unrechtmäßig nachgeahmte Werk kann bei der Einfuhr in eines der Ünionsländer, in welchem das Originalwerk das Recht auf gesetzlichen Schutz genießt, mit Beschlag belegt werden.

Die Beschlagnahme findet statt gemäß der innern Gesetzgebung jedes Landes.

Art. 13.

Man ist einverstanden t daß die Bestimmungen der gegenwärtigen Konvention in keinem Falle dem Rechte Eintrag thun dürfen, das der Regierung jedes Landes der Union zukommt, durch gesetzliche Maßnahm in oder durch die innere Polizei, die Verbreitung, die Aufführung, die Ausstellung jedes Werkes oder jeder Produktiofl, in Bezug auf welche die kompetente Behörde dieses Recht ausüben könnte zu erlauben, zu überwachen oder zu untersagen.

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,

-Art. 14.

.

Die gegenwärtige Konvention gilt unter den gemeinsam zu bestimmenden Vorbehalten und Bedingungen für alle Werke, die im Momente ihrei' Inkrafttretung in ihrem Ursprungslande noch nicht Gemeingut geworden sind.

Art. 15.

Man ist einverstanden, daß die Regierungen der Unionsländer gegenseitig sich das Recht vorbehalten, unter sich besondere Vereinbarungen zu treffen, insofern diese Vereinbarungen den Urhebern - oder ihren Rechtsnachfolgern ausgedehntere Rechte, als die durch ·'dieUnion gewährten, zusichern, oder anderweitige der gegenwärtigen ·Konvention nicht zuwiderlaufende Bestimmungen enthalten.

Art. 16.

Ein internationales Bureau ist unter dem Namen ,, B u r e a u de l ' U n i o n i n t e r n a t i o n a l e pour la p r o t e c t i o n des . o e u v r e s l i t t é r a i r e s e t a r t i s t i q u e s 1 1 errichtet.

Dieses Bureau, dessen Kosten von den Verwaltungen .aller Ünionsländer getragen werden, wird unter die Autorität der Centralverwaltung. der schweizerischen Eidgenossenschaft gestellt und von .derselben in seinen..Funktionen überwacht. Die Obliegenheiten desselben, werden von den Ländern der Union gemeinschaftlich festgestellt.

1169 Art. 17.

Die gegenwärtige Konvention kann Revisionen unterworfen werden behufs Einführung von Verbesserungen, welche geeignet sind, das System der Union zu vervollkommnen.

Fragen dieser Art, sowie solche, die in anderer Hinsieht die Entwicklung der Union betreffen, werden in Konferenzen behandelt werden, die nach einander in den Ländern der Union zwischen den Delegirten der erwähnten Länder abgehalten werden sollen.

Man ist einverstanden, daß keine Aenderung der gegenwärtigen Konvention für die Union Gültigkeit haben soll, wenn nicht sämmtliche Länder, die derselben angeboren, damit einverstanden sind.

Art 18.

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Denjenigen Staaten, welche an der gegenwärtigen Konvention nicht Theil genommen haben und welche a>af ihrem Gebiete den gesetzlichen Schutz der den Gegenstand dieser Konvention bildenden Rechte gewähren, soll auf ihr Gesuch der Beitritt gewährt werden.

Dieser Beitritt soll schriftlich der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft, und von dieser allen andern mitgetheilt werden.

Derselbe zieht mit voller Rechtskraft die Zustimmung zu sämrntlichen Verpflichtungen und den Genuß aller Vortheile der gegenwärtigen Konvention nach sich.

Art. 19.

Die der gegenwärtigen Konvention beigetretenen Länder haben auch das Recht, jederzeit für ihre Kolonien oder ihre fremden Besitzungen beizutreten.

Sie können zu diesem Zweck entweder eine allgemeine Erklärung abgeben, nach welcher alle ihre Kolonien oder Besitzungen in dem Beitritt in begriffen sind, oder ausdrücklich diejenigen nennen, die darin inbegriffen sind, oder sich darauf beschränken, diejenigen zu bezeichnen, die davon ausgeschlossen sind.

Art. 20.

Die vorliegende Konvention wird vollziehbar drei Monate nach Auswechslung der Ratifikationen, und wird während einer unbestimmten Zeit bis zum Verfluß eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Kündigung erfolgt ist, in Kraft bleiben.

Diese Kündigung wird an die Regierung gerichtet, welche beauftragt ist, die Beitritterklärung entgegenzunehmen. Ihre Wirkung erstreckt sich nur auf den Staat, walcher die Kündigung angezeigt

1170 hat, indem die Konvention für die andern vertragschließenden Theile in Kraft bleibt.

Art. 21.

Die gegenwärtige Konvention ist zu ratiflziren, und es sollen die Ratifikationen spätestens innert Jahresfrist in Bern ausgewechselt werden.

Zur Urkunde dessen haben die respektiven Bevollmächtigten die Konvention unterzeichnet und derselben ihre Siegel beigedruckt.

So geschehen in B e r n , den neunten Tag des Monats September im Jahre achtzehnhundertsechsundachzig.

Für die Schweiz ; - - (L. S.) Droz.

(L. S.) L Ruchonnet.

(L S.) A, von Orelli.

Für Belgien :

(L. S.) Maurice Delfosse.

Für Deutschland:

(L. 3.) Otto von Blilow.

Für Frankreich :

(L. S.) Emm. Arago.

Für Großbritannien:

(L. S.) F. 0. Adams.

(L. S.) J. H. G. Bergne.

Für Haiti : (L. S.) Louis Joseph Janvier.

Für Italien: (L. 8>) E. di ßeccaria.

Für Liberia :

(L. 3.) Koentzer.

Für Spanien:

(L. 3.) Comte de la Almina.

( L - S0 José Villa Amil Y Castro-

Für Tunis: ^S">

L Renault

1171

Zusatzartiliel.

Die Bevollmächtigten, die sich behufs der Unterzeichnung der Konvention betreffend die Errichtung einer internationalen Union zum Schutz der litterarisehen und künstlerischen Werke versammelt haben, sind über den folgenden Zusatzartikel, welcher gleichzeitig mit dem Aktenstück, auf welches er sich bezieht, ratißzirt werden soll, übereingekommen: Die mit heutigem Datum abgeschlossene Konvention berührt in keiner Weise die Aufrechthaltung der gegenwärtig zwischen den vertragschließenden Staaten bestehenden Konventionen, insofern diese Konventionen den Urhebern oder ihren Rechtsnachfolgern ausgedehntere Rechte, als die durch die Union gewährten, zusichern oder anderweitige Bestimmungen enthalten, welche dieser Konvention nicht zuwiderlaufend sind.

Zur Urkunde dessen haben die respektiven Bevollmächtigten den gegenwärtigen Zusatzartikel unterzeichnet.

So geschehen in B e r n , den neunten Tag des Monats September im Jahre achtzehnhundertsechsundachzig.

Für die Schweiz: (L. S.) Droz (L. S.) L. Ruchonnet.

(L. S.) A. von Orelli.

Für Haïti: (L. S.) Louis Joseph Janvier.

p ur i ta ] ien .

(L. s.) E. di Beccarla.

Für Belgien:

Für Liberia:

(L. S.) Maurice Delfosse.

Für Deutschland :

(L. S.) Otto von BUlow.

Für Frankreich :

(L. 8.) Emm. Arago.

Für Großbritannien:

(L. S.) F. 0. Adams.

(L. S.) J. H. G. Bergne.

(L. S.) Kcentzer.

Für Spanien :

(L. S.) Comte de la Almina.

(L- S0 José Villa Amil y Castro.

Für Tunis : CL- S-) L- Renault.

1172

Beschluss-Protokoll.

Im Begriffe, die am heutigen Tage abgeschlossene Konvention zu unterzeichnen, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten erklärt und bestimmt, was folgt: 1) In Bezug auf Artikel 4 ist man übereingekommen, daß diejenigen Länder der Union, in welchen die photographischen Erzeugnisse unter die künstlerischen Werke gerechnet werden, sich verpflichten, diese Werke vom Tage der Inkrafttretung der mit heutigem Datum abgeschlossenen Konvention den Wohlthaten derselben theilhaftig werden zu lassen. Uebrigens sind sie nur in dem Maße, als ihre Gesetzgebung es erlaubt, gehalten, die Urheber der erwähnten Werke zu beschützen, es sei denn, daß internationale Uebereinkommen bestehen oder noch abgeschlossen werden.

Man ist damit einverstanden, daß die autorisirte Photographie eines geschützten Kunstwerkes in allen Ländern der Union gemäß dem Sinne der Konvention den gesetzliehen Schutz eben so lange genießt, als der Schutz der Originalwerke selbst dauert und innert den Grenzen der zwischen den Berechtigten abgeschlossenen privaten Uebereinkommen.

2) In Bezug auf Artikel 9 ist man übereingekommen, daß diejenigen Länder der Union, deren Gesetzgebung unter die dramatisch-musikalischen Werke auch die choregraphischen Werke (Ballet) zählt, den erwähnten Werken ausdrucklich die Wohlthaten der Bestimmungen der mit heutigem Datum abgeschlossenen Konvention gewähren sollen.

Man ist einverstanden, daß die Streitigkeiten, die sich be der Anwendung dieser Klausel erheben sollten, dem Entscheid der respektiven Gerichte vorbehalten bleiben.

Man ist einverstanden, daß die Fabrikation und der Verkauf von Instrumenten, die zur mechanischen Wiedergabe von Musikstücken dienen, welche dem Privatbesitz der Urbeber entlehnt sind, nicht als unerlaubte musikalische Nachahmung betrachtet werden.

3) Die durch Artikel 14 der Konvention vorgesehene gemeinsame Uebereinkunft lautet wie folgt:

1173 Die Anwendung der Konvention auf die im Momente ihrer Inkrafttretung dem Gemeingut nicht angehörenden Werke wird stattfinden gemäß den Bestimmungen, welche in den speziellen vorhandenen oder zu diesem Zwecke noch abzuschließenden Vereinbarungen enthalten sind.

Mangels ähnlicher Vereinbarungen zwischen Ländern der Union werden die bezüglichen Länder, jedes für sich selbst, durch die innere Gesetzgebung die Art ,und Weise der Anwendung des in : Artikel 14 enthaltenen Grundsatzesbestimmen.

.; " 4) Die Organisation des durch Artikel 16 der Konvention .vor» gesehenen internationalen Bureau wird durch ein Reglement, mit dessen Ausarbeitung die Regierung der Schweiz. Eidgenossenschaft betraut ist, festgesetzt werden. "' " " ' ' - '' / ; -i

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Die offizielle Sprache des, internationalen; Büreau ist. die französische, , , .

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Das internationale- Bureau zentralisirt die Angaben aller Art, welche- den Schutz der Rechte der- Urheber über ihre litterarischen und künstlerischen Werke betreffen; Es koordinirt und ' veröffentlicht dieselben. Es stellt diejenigen Untersuchungen-an,, die-von allgemeinem Nutzen für, die. Union » sind, , und redigirt »n der Hand- der Dokumente, welche, ihm,,von , den ; verschiedenen Verwaltungen, zur Verfügung gestellt werden, .ein. periodisch erscheinendes Blattin französischer-Sprache. über die. den Gegenstand der Union betreffenden Fragen. ;. Die Regierungen der Unionsländer behalten sich vor, nach gemeinsamer Uebereinkunft. das Bureau zu ermächtigen, eine Ausgabe in einer oder mehreren anderen Sprachen zu veröffentlichen, wenn die Erfahrung das Bedürfnißdafür zeigen sollte. '

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Das internationale Bureau- hat, sich jederzeit den Mitgliedern der, Union, zur Verfügung .zu stellen, um denselben über die Fragen, welche den Schutz der litterarischen und künstlerischen Werke betreffen, die besondern Aufschlüsse-, die sie nöthig haben könnten, zu ertheilen.

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Die Verwaltung des Landes, in welchem eine Konferenz abgehalten werden soll, wird unter Mitwirkung des internationalen : Bureau die Arbeiten dieser Konferenz vorbereiten. ' · - Der Direktor des internationalen Bureau,wohnt den Sitzungen der-Konferenzen bei und nimmt an den Verhandlungen ohne beschließende Stimme Theil. Er hat über seine Geschäftsführung einen Jahresbericht zu erstatten, welcher allen Mitgliedern der Union zuzustellen ist.

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1174 Die Auslagen des Bureau der internationalen Union werden von allen vertragschließenden Staaten gemeinsam getragen. Bis zu neuem Beschluß dürfen dieselben die Summe von sechszigtausend Franken per Jahr nicht übersteigen. Diese Summe kann nöthigenfalls durch einfachen Beschluß einer der durch Artikel 17 vorgesehenen Konferenzen erhöht werden.

Behufs Festsetzung des Beitrages eines jeden Landes an diese Gesammtsumme der Kosten werden die vertragschließenden Länder und diejenigen, welche später der Union beitreten könnten, in sechs Klassen eingetheilt, von denen eine jede im Verhältniß einer gewissen Anzahl von Einheiten ihren Beitrag leistet, wie folgt: 1. Klasse 25 Einheiten 2.

,, 20 ,, 3.

,, 15 ,, 4.

,, 10 ,, 5.

,, 5 ,, 6,, 3 ,, Diese Coefficienten werden mit der Zahl der Länder jeder Klasse multiplizirt, und die Summe der also erhaltenen Produkte gibt die Zahl der Einheiten, durch welche die Totalausgabe zu dividiren ist. Der Quotient gibt den Betrag der Ausgabeneinheit.

Jeder Staat erklärt bei seinem Beitritt, in welche der erwähnten Klassen er aufgenommen zu werden wünscht.

Die schweizerische Verwaltung stellt das Budget des Bureau auf, überwacht die Ausgaben, leistet die nöthigen Vorschüsse und stellt die Jahresrechnung a u f , welche allen andern Verwaltungen mitzutheilen ist.

5) Die nächste Konferenz findet innerhalb vier bis sechs Jahren, vom Inkrafttreten der Konvention an gerechnet, in Paris statt.

Die französische Regierung wird innerhalb dieser Grenzen nach Rücksprache mit dem internationalen Bureau das Datum derselben bestimmen.

6) Man ist übereingekommen, daß für die Auswechslung der Ratifikationen, welche durch den Artikel 21 vorgesehen ist, jeder vertragschließende Theil eine einzige Urkunde übermitteln wird, welche mit denjenigen der anderen Staaten in den Archiven der schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelegt werden soll. Jeder Theil wird dagegen ein Exemplar des Protokolls über die Auswechslung der Ratifikationen, unterzeichnet durch die daran theilnehmenden Bevollmächtigten, erhalten.

Das gegenwärtige Protokoll, welches gleichzeitig mit der unter heutigem Datum abgeschlossenen Konvention ratifizirt werden soll,

1175 wird als integrirender Bestandtheil dieser Konvention betrachtet und hat die gleiche Wirksamkeit, Gültigkeit und Dauer.

Zur U r k u n d e dessen haben die respektiven Bevollmächtigten dasselbe mit ihrer Unterschrift versehen.

So geschehen in B e r n , den neunten Tag des Monats September im Jahre achtzehnhundertsechsundachzig.

Für die Schweiz : Droz.

L. Ruchonnet.

A. v. Orelli.

Für Haïti: Louis Joseph Janvier.

Für Belgien: Maurice Delfosse.

Für Liberia : Kcentzer.

Für Deutschland: Otto v. BUlow.

Für Spanien : Almina.

Villa-Amil.

Für Frankreich : Emm. Arago.

Für Großbritannien : F. 0. Adams.

J. H. G. Bergne.

Für Italien: E. di Beccaria.

Für Tunis: L. Renault.

1176

Unterzeioliiiiins-s-IProtokoll.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten, diesen Tag behufs Unterzeichnung der Konvention betreffend die Errichtung einer internationalen Union zum Schutz der litterarischen und künstlerischen Werke versammelt, haben die folgenden Erklärungen ausgewechselt : 1. Was den Beitritt der durch Artikel 19 der Konvention vorgesehenen Kolonien und fremden Besitzungen anbetrifft: Die Bevollmächtigten Ihrer katholischen Majestät des Königs von Spanien behalten ihrer Regierung dus Hecht vor, ihren Entscheid bei der Auswechslung der Ratifikationsurkunden zur Keuntniß zu bringen.

Der Bevollmächtigte der französischen Republik erklärt, daß der Beitritt seines Landes denjenigen aller Kolonien Frankreichs in sich schließe.

Die Bevollmächtigten Ihrer Brittischen Majestät erklären, daß der Beitritt Großbritanniens zu der Konvention zürn Suhutz der litterarischen und künstlerischen Werke das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Irland und alle Kolonien und fremden Besitzungen Ihrer Brittischen Majestät in sich schließt.

Sie behalten immerhin der Regierung Ihrer Brittischen Majestät das Recht vor, jeder Zeit die Konvention in der durch Artikel 20 derselben vorgesehenen Weise für eine oder mehrere der folgenden Kolonien oder Besitzungen getrennt künden zu dürfen, nämlich: Indien, das Gebiet von Canada, Neufundland, Cap Natal, Neusüdwales, Viktoria, Queensland, Tasmanien, das südliche Australien, das westliehe Australien und Neuseeland.

2. Was die Klassifikation der Unionsländer in Hinsicht auf den Beitrag, den jeder gemäß Abschnitt 5 des Schlußprotokolls an die Kosten deb internationalen Bureau zu leisten hat, anbetrifft, erklären die Bevollmächtigten, daß ihre respektiven Länder in die folgenden Klassen einzuordnen sind : Belgien .

.

.

.

in die 3. Klasse, Deutsehland .

.

.

,, ,, 1.

,, Frankreich .

.

.

,, ,, 1.

,, Großbritannien .

.

_ _ 1.

_

1177 Haïti Italien Schweiz Spanien Tunis

.

.

.

.

.

.

.

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.

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.

.

.

.

.

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.

.

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in ,, ,, ,, ,,

die 5. Klasse, ,, 1. ,, ,, 3.

,, ,, 2.

,, ,, 6. ,,

Der Bevollmächtigte der Republik Liberia erklärt, daß die Vollmachten, die er von seiner Regierung erhalten hat, ihn nur autorisiren, die Konvention zu unterzeichnen, aber daß er keine Instruktionen erhalten habe in Bezug auf die Klasse, in welche sein Land in Hinsicht auf den Theil, den es an die Kosten des internationalen Bureau beitragen soll, einzutreten beabsichtigt. Er behält demnach über diese Frage den Entscheid seiner Regierung vor, den dieselbe beim Austausche der Ratifikationen mittheilen wird.

Zur Urkunde dessen haben die respektiven Bevollmächtigten das gegenwärtige Protokoll unterzeichnet.

So geschehen in B e r n , den neunten Tag des Monats September im Jahre achtzehnhundertsechsundaeh/.ig.

Für die Schweiz :

(L. S.) Droz.

(L. S.) L Ruchonnet.

(L. S.) A. von Orelli.

Für Belgien : (L. S.) Maurice Delfosse.

^ ^ ,, .

Für Deutschland : (L. SO Otto von Blilow.

Für Frankreich : (L. S.) Emm. Arago.

Für Großbritannien:

(L. S.) F. 0. Adams.

(L. 8.) J. H. G. Bergne.

Für Haïti :

(L. S.) Louis Joseph Janvier.



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(L. 3.) E. di Beccarla.

Für Liberia: (L-SO Koentzer.

Für Spanien:

(L. S.) Comte de la Almina.

(L- S0 J°se Vi Ha Amil y Castro.

Für Tunis:

(L. S.) L. Renault.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die internationale Konvention zum Schutz der litterarischen und künstlerischen Werke. (Vom 19. November 1886.)

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1886

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18.12.1886

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