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Aus denVerhandlungen des Schweiz. Bundesrathes,

(Vom.5. Dezember 1873.)

Der Bundesrath hat die Errichtung öffentlicher Telegraphenbüreaux im Bade Schimberg (Ludern) und in Landquart-Fabrik (Graubünden) beschlossen.

(Vom 10. Dezember 1873.)

Der Bundesrath hat beschlossen, es solle die bisherige Post) Wagenverbindung zwischen C o l i c o und L e c c o vom 1. Januar 1874 an gänzlich eingestellt, dagegen ein schweizerisches Messageriebureau in Colico errichtet werden.

Das Post- lind Telegraphendepartement ist vom Bundesrathe ermächtigt worden, mit der Regierung des Kantons Thurgau, auf Grundlage der modiftziaten Verordnung vom 6. August 1862, einen Vertrag über Errichtung eines Telegraphenbüreau in Z i h l s c h l a c h t abzuschließen.

(Vom 12. Dezember 1873.)

Der Bundesrath hat beschlossen, an den Geschäftsträgen desHeiligen Stuhles in Luzern, Monsignor Agnozzi, folgende Note zu erlassen: Der Bundesrath hat am 8. d. Mts. durch die Gesandtschaft der schweizerischen Eidgenossenschaft bei Sr. Majestät dem König von Italien Mittheilung des amtlichen Wortlauts eines Erlasses, betitelt : ,,Epistola Encyclica", erhalten, welchen Se. Heiligkeit Papst Pius IX.

550 unterm 21. November 1873 an die Patriarchen, Primas, Erzbisehöfe und Bischöfe der katholischen Kirche gerichtet hat.

Wenn dieses Schriftstük, das in der Schweiz vermöge der bestehenden Preßfreiheit die vollste Veröffentlichung erlangt hat, sich darauf beschränkte, über Fragen der kirchlichen Lehre oder Zucht die Entscheidungen des Hohenpriesters .der römischen Kirche bekannt zu geben, so hätte der Bundesrath sich damit nicht zu befassen.

Er hat bisanhin die Glaubensfreiheit für die verschiedenen Bekenntnisse stets geachtet und wird sich stets angelegen sein lassen, ihr Achtung zu verschaffen.

Durch die Anträge, welche er vor mehreren Monaten schon der BundesversammlungO für die verfassungsmäßige Regelung der o O o O kirchlichen Fragen unterbreitet hat, ist, wie der Herr Geschäftsträger des heil. Stuhles selbst in einer neuerlichen Unterhaltung mit dem Bundespräsidenten es anerkannt hat, der Beweis geleistet, daß der Bundesrath gegenüber allen Religionsbekenntnissen vom Geiste der Gerechtigkeit und der Unparteilichkeit durchdrungen ist.

Die Encycliea: ,,Etsi multa luctuosa" vom 21. November 1873 aber enthält und erhebt gegen verschiedene in der Schweiz zu Recht bestehende Behörden und von denselben nach ihren Befugnissen gefaßte Beschlüsse unmittelbarste Anschuldigungen von ernstester Bedeutung.

Es kommt darin die Beschuldigung vor: das öffentlich gegebene Wort gebrochen (obstante etiam data publiée fide) und durch die Ausweisung eines Priesters vom schweizerischen Gebiet eine Hand-, lung begangen zu haben, welche gleich schimpflich und schmählich sei für diejenigen, die sie angeordnet, wie für diejenigen, die sie zum Vollzug gebracht haben (foeda et indecora mandantibus atque exequentibus).

Obgleich die weltliche Macht der Päpste nicht mehr besteht, so hat der Bundesrath dennoch geglaubt, bis anbin mit dem heiligen Stuhle diplomatische und amtliche Beziehungen unterhalten zu sollen.

Er hat es aus Rüksichten für den Papst und seine gegenwärtige Lage, aus persönlicher Rüksichtnahme für den gegenwärtigen Geschäftsträger des heiligen Stuhles, dessen versöhnlicher Gesinnung er gerne alle Anerkennung zollt, sowie aus Achtung für das religiöse Gefühl der schweizerischen Katholiken gethan.

Nachdem aber unter Mißkennung dieser Beziehungen und der Rüksichten, die eine erste. Folge derselben sein
sollen, der Papst in auffälligster Weise gegen die schweizerischen Behörden und ihre Entschließungen schwere und wiederholte Anklagen ausgesprochen hat, so liegt es in der Pflicht und ist durch die Würde des Bun-

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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Jahr

1873

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54

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13.12.1873

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549-550

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