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Botschaft des

Schweizerischen Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährung von Hypothekardarlehen an das Schweizerische Rote Kreuz (Vom 7. September 1962)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir haben die Ehre, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Gewährung von Hypothekardarlehen an das Schweizerische Rote Kreuz zu unterbreiten.

I.

Erweiterungsbau des Zentrallaboratoriums des Blutspendedienstes des Schweizerischen Roten Kreuzes in Bern 1. Durch den Bundesbeschluss vom 18. Juni 1951 (AS 1951 965) betreffend das Schweizerische Rote Kreuz und den Bundesratsbeschluss vom 25. Juli 1950 (AS 1950 691) über die freiwillige Sanitätshilfe und die Organisation der Rotkreuzformation sind die wichtigsten Aufgaben des Schweizerischen Roten Kreuzes umschrieben. Dieses ist u. a. verpflichtet, den Blutspendedienst für militärische und zivile Zwecke zu organisieren. Im Jahre 1949 wurde das Zentrallaboratorium des Blutspendedienstes gegründet. 1950 erwarb das Schweizerische Rote Kreuz im Wankdorf ein Grundstück von 13 380 m2, auf welchem 1953 bis 1955 die notwendigen Bauten für dieses Laboratorium erstellt wurden. Um die Finanzierung der damit verbundenen Kosten zu erleichtern, hat der ßundesrat am 20.März 1953 und am 8.Juni 1954 dem Schweizerischen Roten Kreuz ge-

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stützt auf das Anlagegesetz ein erstrangiges Hypothekardarlehen von 850 000 Franken gewährt. Dieses Darlehen ist zu 3% Prozent verzinslich und muss bis 1975 amortisiert werden. Zins und Amortisation wurden bis jetzt pünktlich entrichtet. Das Darlehen betrug am 30. Juli 1962 noch 577 374 Franken.

Der Blutspendedienst hat in den letzten Jahren eine rapide Entwicklung erfahren. Das ergibt sich aus folgenden Zahlen des Zentrallaboratoriums: Anzahl Blutspenden für Vollblut-Transfusionen 1950 .

17754 1960 124287 Umsatz des Laboratoriums 195] 1961

411 300 Franken 4 420 250 Franken

Eine solche stürmische Entwicklung liess sich beim Bau nicht voraussehen.

Die Laboratorien, die damals gebaut wurden, sind heute den Anforderungen nicht mehr gewachsen. Die Baumknappheit beruht - auf dem stark vergrösserten Bedarf an Plasmafraktionen; - auf der ausserordentlichen Steigerung der Vollbluttransfusionen und der damit verbundenen Steigerung des Gerätebedarfs; - auf der stets differenzierter werdenden Untersuchungstätigkeit.

Das Schweizerische Rote Kreuz führt in einer Eingabe vom I.Februar 1962 zur Begründung eines neuen Darlehensgesuches folgendes aus: «Ohne grosszügige Baumvermehrung ist das Institut nicht mehr in der Lage, den Zivilbedarf zu decken und gleichzeitig den Anforderungen des Armeetransfusionsdienstes zu genügen. Der Armeetransfusionsdienst basiert zwar heute in erster Linie auf zwei militärischen, unterirdischen Fabrikationsanlagen.

Die Bedürfnisse des Armeetransfusionsdienstes sind aber derart hoch, dass die militärischen Anlagen zu ihrer Erfüllung nicht ausreichen, so dass auch im Berner Institut noch mehr als es bisher möglich war, für deren Bedürfnisse gearbeitet werden sollte. Der zivile Absatz an diesen Produkten steigt ebenfalls jährlich an, so dass es uns in naher Zukunft nicht mehr möglich sein wird, allen Anforderungen zu genügen.» Nach eingehenden Vorstudien und in Berücksichtigung der gegenwärtigen Entwicklung hat das Schweizerische Bote Kreuz eine Architektengemeinschaft beauftragt, ein Vorprojekt für einen Erweiterungsbau auszuarbeiten. Die Projektstudien wurden vom betriebswissenschaftlichen Institut der ETH begutachtet. Das vorliegende definitive Bauprojekt bietet Gewähr, dass das Institut in betrieblicher und funktioneller Hinsicht den Ansprüchen auf absehbare Zeit hinaus genügen wird.

308 Der Kostenvoranschlag beruht auf den Plänen 1:100 und auf einer kubischen Berechnung nach dem heute geltenden Baukostenindex. Die Kosten betragen : Gebäude ohne Terrain 10,0 Millionen Franken Maschinen und Geräte 2,5 Millionen Franken Total 12,5 Millionen Franken Das Schweizerische Bote Kreuz hat in den letzten Jahren für den Neubau 1,5 Millionen Franken zurückgestellt und verfügt zudem über das Bauterrain.

Es benötigt somit für den Neubau 11 Millionen Franken.

2. Das Zentrallaboratorium hat in den ersten Jahren des Bestandes mit Verlust gearbeitet. Am I.Januar 1956 betrug der Verlustvortrag 869000 Franken. Seit 1956 können dank neuen Forschungsergebnissen auch die Bestprodukte der Blutkonserven verwertet werden. Dadurch wurde die Betriebsrechnung aktiv. Sie weist folgende Zahlen auf: Jahr

Betriebsergebnis Franken

1956 1957 1958 1959 1960 1961

247384 292518 115613 458247 868559 826636

Die Jahresergebnisse 1956-1959 dienten der Abtragung des Verlustvortrages von 869 000 Franken. Im Jahre 1961 konnte nebst dem Ertrag von 826 636 Franken ein Betrag von 860 000 Franken für die Betriebserweiterung zurückgestellt werden. Die heute vorhandenen Betriebseinrichtungen sind vollständig abgeschrieben. Aus den Betriebsrechnungen ist ersichtlich, dass es dem Schweizerischen Boten Kreuz möglich sein wird, das aufzunehmende Darlehen von 11 Millionen Franken zu verzinsen und innert 30 Jahren zu amortisieren.

Die projektierten neuen Gebäude werden auf der Landparzelle errichtet, welche für das bereits gewährte Darlehen haftet. Das nachgesuchte neue Hypothekardarlehen ist nach Anlagegesetz nicht mehr gedeckt. Das Bauvorhaben liegt jedoch, wie bereits ausgeführt, im Interesse der Armee und der Zivilbevölkerung. Durch das Inkrafttreten des Gesetzes über den Zivilschutz wird der Wirkungskreis des Zentralblutspendedienstes überdies bedeutend erweitert.

Der Sanitätsdienst des Zivilschutzes wird in Zukunft grosse Mengen von Transfusionsgeräten für Vollbluttransfusionen, Plasmaersatzlösungen und Blutgruppentestseren benötigen.

Aus diesen Gründen beantragen wir Ihnen die Gewährung des Darlehens von 11 Millionen Franken durch die Eidgenossenschaft. Wir nehmen dafür den gleichen Zinssatz in Aussicht wie für das frühere Darlehen. Es ist vorgesehen,

809 das Darlehen innert 30 Jahren zu amortisieren. Eventuelle Mehrkosten, seien sie durch die endgültigen Pläne oder durch die Bauteuerung bedingt, übernimmt das Schweizerische Rote Kreuz selbst.

II.

Neubau eines Lagerhauses 1. Im bereits zitierten Bundesbeschluss vom 13. Juni 1951 ist dem Schweizerischen Boten Kreuz ausdrücklich die Aufgabe überbunden worden, den Sanitätsdienst der Armee zu unterstützen sowie die freiwillige Sanitätshilfe und die Ausbildung für Krankenpflege zu fördern. Für diese Zwecke benötigt das Schweizerische Bote Kreuz Lagerraum für Notspitalsortimente, Krankenbetten, Wäsche, Unterrichtsmaterial für die Ausbildung in der ersten Hilfe, Verbandsmaterial usw. Dieses Material ist an verschiedenen Orten in Bern eingelagert.

Ein grosser Teil der Lagerräume muss jedoch bis spätestens 1967 infolge Kündigung von Mietverträgen und Ablauf des Baurechtes des Hauses der Berner Botkreuzkolonne geräumt werden.

Die heute bestehenden 63 Notspitalsortimente zu je 100 Betten einschliesslich Wäsche, die dezentralisiert eingelagert sind und deren Bestand auf 120 erhöht werden sollte, müssen stets einsatzbereit zur Verfügung stehen. Dazu sind periodische Kontrollen nötig. Diese Kontrollen bestehen im Überholen und Waschen im Zentraldepot in Bern. Das umfangreiche Hilfsmaterial für die Ausbildung in erster Hilfe und Laienkrankenpflege, sowie umfangreiches Unterrichtsmaterial muss ständig im Zentraldepot unterhalten, repariert und ergänzt werden.

Weitere Raumbedürfnisse werden durch die Vorratshaltung von Hilfsgütern (Kleider, Wäsche, Wolldecken, Schuhe usw.) und deren Versand in Katastrophengebiete, Flüchtlingslager und an bedürftige Schweizerfamilien be-^ nötigt. Zur Pflege und für den Unterhalt des gesamten Materials sind Nähstuben, Tapeziererwerkstätten, Wäschereien und Plättereien sowie eine Schreinerei nötig. Für Grossaktionen, bei denen dem Schweizerischen Roten Kreuz täglich ganze Wagenladungen Material zugehen, sind Räumlichkeiten zur Sichtung, Sortierung und Weiterleitung der Spenden nötig.

2. In den heute vorhandenen Räumen sind Material und Werkstätten dezentralisiert und räumlich zu knapp untergebracht. Daraus ergibt sich ein unrationeller Arbeitsablauf und ein erhöhter Personalbedarf, was in der heutigen Zeit besonders nachteilig ins Gewicht fällt.

Aus diesen Gründen hat das Schweizerische Rote Kreuz vom Bund in Wabern eine Landparzelle mit Geleiseanschluss erworben. Das Bauprojekt erfüllt die Raumansprüche für die vorgesehenen Aufgaben. Die vorläufig nicht benötigten Räume
können an Dritte vermietet werden. Für diese Lagerräume sind genügend Interessenten vorhanden. Auch die Bundesverwaltung ist daran interessiert, Lagerraum zu mieten. Sie erhält die Priorität zu Vorzugsbedingungen.

Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. II.

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310 Die Anlagekosten stellen sich gemäss Projekt 1:100 und gestützt auf eine kubische Berechnung wie folgt: Franken

Land Erschliessung Baukosten

77950 45 000 5675000 Total

5 797 950

Das Schweizerische Eote Kreuz hat das Terrain bereits bezahlt, übernimmt die Erschliessungskosten und kann aus eigenen Mitteln an die Baukosten 1,2 Millionen Franken zur Verfügung stellen, so dass ein Hypothekardarlehen von 4 475 000 Franken benötigt wird.

Wir sind der Auffassung, dass das Lagerhaus, welches das Schweizerische Rote Kreuz errichten wird, einer Notwendigkeit entspricht. Die Spitalsortimente stehen im Mobilmachungsfall dem Armeesanitätsdienst zur Verfügung. Sie werden in diesem Lagerhaus überholt und einsatzbereit gehalten. Die Sortimente dienen auch militärischen Einheiten als Krankenzimmereinrichtung. Im Lagerhaus sind auch grosse Kleiderlager vorhanden, die das Schweizerische Bote Kreuz im Bedarfsfall dem Betreuungsdienst der Armee zur Verfügung stellt.

Die verschiedenen Güter für internationale Hilfsaktionen werden in diesem Lagerhaus gesichtet und zweckrnässig verpackt. Auch die Kleider und Möbel für bedürftige Schweizerfamilien müssen zusammengestellt, gesichtet und transportiert werden, was von diesem Lagerhaus aus möglich sein wird. Endlich werden dem Schweizerischen Roten Kreuz durch das Zivilschutzgesetz neue Aufgaben erwachsen, für welche ein gut funktionierendes Lagerhaus eine dringende Voraussetzung ist. Aus allen diesen Gründen ist daher dem Gesuch des Schweizerischen Roten Kreuzes für die Gewährung eines Darlehens im Betrage von 4 475 000 Franken zuzustimmen. Wir haben für das Darlehen einen Zinssatz von S% Prozent vorgesehen. Die Rückzahlung hat innert 25 Jahren zu erfolgen.

III.

Wie dargelegt worden ist, stehen dem Schweizerischen Roten Kreuz mit der Erweiterung des Zentrallaboratoriums und dem Neubau eines Lagerhauses grosse Aufgaben bevor, zu deren Lösung es erfreulicherweise auch eigene Mittel einsetzen kann. Es ist aber in bedeutendem Umfange auf die finanzielle Mitwirkung des Bundes angewiesen, ohne dass dies à fonds perdu geschehen soll.

Wir sind davon überzeugt, dass die beiden Darlehen an unsere nationale Rotkreuzgesellschaft von 11 000 000 Franken für den Erweiterungsbau des Zentrallaboratoriums und 4 475 000 Franken für den Neubau eines Lagerhauses in jeder Hinsicht gerechtfertigt sind und beantragen Ihnen die Annahme des beiliegenden Entwurfs zu einem Bundesbeschluss über die Gewährung von Hypothekardarlehen an das Schweizerische Rote Kreuz.

311 Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den T.September 1962.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : P.Chaudet Der Bundeskanzler : Gh. Oser

312 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährung von Hypothekardarlehen an das Schweizerische Rote Kreuz

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 7. September 1962, beschliesst:

Art. l Dem Schweizerischen Boten Kreuz in Bern werden Darlehen von 11 000 000 Pranken für den Erweiterungsbau des Zentrallaboratoriums in Bern und von 4 475 000 Franken für den Neubau eines Lagerhauses in Wabern gewährt.

Art. 2 Beide Darlehen sind zu verzinsen und hypothekarisch sicherzustellen. Die Bückzahlung des Darlehens für das Zentrallaboratoriums hat spätestens innert 80, jenes für das Lagerhaus spätestens innert 25 Jahren nach Auszahlung der letzten Raten zu erfolgen.

Art. 3 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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Botschaft des Schweizerischen Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährung von Hypothekardarlehen an das Schweizerische Rote Kreuz (Vom 7.

September 1962)

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1962

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8543

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13.09.1962

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