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Bericht der

ständeräthlichen Eisenbahnkommission, betreffend Uebertragung der Konzessionen der Eisenbahn von Bern nach Luzern.

(Vom 13. September 1873.)

Die Bundesversammlung war zu wiederholten Malen im Falle, von der Eisenbahnunternehmung Bern-Luzern Kenntniß zu erhalten, theils in Folge eingelangter Begehren um Genehmigung ertheilter Conzessionen für Bahnstrecken, welche Bestandteile jenes Unternehmens bilden, oder des Uebergangs der Conzessionen der Bahnstrecke selbst an andere Inhaber und Eigenthümer (vgl. u. A. Eisenbahnakten IV. 29, 331, VI. 290 etc.).

Dagegen ist laut Bericht des Bundesrathes vom 8. September 1873 die Genehmigung des Bundes für Uebertragung der einzelnen Conzessionen der Bahnstrecke an die gegenwärtigen Besitzer der Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern bis jetzt unterblieben und der Bundesrath ist der Meinung, daß dies nachträglich geschehen solle, weil, wenn auch die Praxis lax gewesen, schon nach Sinn-und Geist des alten Eisenbahngesetzes ohne Einwilligung des Bundes keine Aenderung der Person des Conzessionsinhabers möglich gewesen, und weil im Fernern die AbtretungO der Conzession Gümligen-Langnau O ^ erst mit dem 1. August perfekt geworden sei. Eine Herleitung dieser Befugniß aus dem frühern Gesetz könnte nun freilich nur auf dem Weg compliirter Folgerungen aus positiven Vorschriften,

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also nur durch gewagte Interpretation erfolgen, dagegen dürfte der Grundsatz, daß das Recht der Genehmigung der Uebertragung von Eisenbahnen und Eisenbahnconzessionen an andere Besitzer und Inhaber als integrirender Bestandtheil der Staatshoheit zu betrachten sei, wohl schwerlich auf Widerspruch stoßen und gerade deswegen und insbesondere wegen der naheliegenden Möglichkeit des Bedürfnisses der staatlichen Intervention gegenüber auswärtigen Erwerbern von schweizerischen Eisenbahnen ist die Einhaltung einer consequenten Observanz in dieser Beziehung von besonderer Wichtigkeit.

Wenn die Ertheilung der Genehmigung selbst keinem Bedenken unterworfen ist, so ist dagegen, weil die Strecke Gümligen-Langnau um einen festen Preis an die neue Gesellschaft überging (für Fr. 6,600,000) die übliche Bedingung daran zu knüpfen, daß dieser Kaufpreis für Ermittlung der Anlage- und Betriebskosten und was damit zusammenhängt, durcha.tis unpräjudicirlich sein soll.

: ; Das eigentümliche Verhälthiß, das in diesem Falle zu Tage tritt, wonach für einige Zeit der Betrieb der Linie GümligenLangnau nicht von dem Besitzer, sondern von dem Verkaufer, dem Staat Bern ausgeübt wird, macht es im Fernern nöthig, die Bedingung an die Genehmigung des Uebergangs zu knüpfen, daß für alle Verpflichtungen, welche das Bund'esgcsetz und die Conzession für den Betrieb vorschreiben, dei- Besitzer haftbar und verantwortlich sein soll.

Die Commission beantragt unveränderte Annahme des Antrags des Bundesrathes vom 8. September 1.873.

B e r n , den 13. September 1873.

Namens der ständeräthlichen Eisenbahn-Commission, Der Berichterstatter :

Sulzer.

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Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Gewährleistung des von der Landsgemeinde des Kantons Uri am 5. Mai 1872 angenommenen Verfassungsdekretes.

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(Vom 27. Oktober 1873.)

Tit.!

Am 5. Mai 1872 erließ die Landsgemeinde des Kantons Uri ein Dekret, betreffend Interpretation, beziehungsweise Abänderung der K a n t o n s V e r f a s s u n g über das Repräsentationsverhältniß im Landrathe und in den Bezirksräthen. Dieses Dekret lautet also : ,,Bei Ausmittelung der Mitgliederzahl des Landrathes, nach dem ,,jeweiligen Ergebnisse einer Völkerzählung, ist die Seelenzahl der ,,zur Zeit, anwesenden Niedergelassenen und Aufenthalter des Aus,,landes (Nichtschweizer), sowie hinsichtlich der Mitgliederzahl der ,,Bezirksräthe die Seelenzahl derjenigen, welche nicht Angehörige ,,des betreffenden Bezirkes sind (Nichtkorporationsgenössige) nicht ,,in Anschlag zu bringen."

Der Gemeinderath von Altdorf machte zwar die Regierung O O von Uri darauf aufmerksam, daß dieses Dekret eine Abänderung der Kantonsverfassung enthalte und daher der Genehmigung des Bundes unterstellt werden müsse. Die Regierung beschloß jedoch

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Bericht der ständeräthlichen Eisenbahnkommission, betreffend Uebertragung der Konzessionen der Eisenbahn von Bern nach Luzern. (Vom 13. September 1873.)

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Jahr

1873

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4

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50

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.11.1873

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251-253

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