136

# S T #

Konzession zu

Gunsten der schweizerischen Centralbahngesellschaft und der schweizerischen Nordostbahngesellschaft für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Koblenz über Laufenburg nach Stein.

(Vom 28. November 1872.)

Der Grosse Rath des K a n t o n s A a r g a u , In Gemässheit der Uebereinkunft, d. d. Aarau den 25. Körnung 1872, welche zwischen den Regierungs-Delegirten, Namens des Kantons Aargau einerseits, und den Direktionen Namens der Bahngesellschaften der schweizerischen Central- und Nordostbahn anderseits abgeschlossen und seither allseitig ratifizirt worden ist, und durch deren Art. 2 Ziffer I. die beiden Bahngesellschaften sich verpflichtet haben, den Bau der Bahnstreke Koblenz-LaufenburgStein unmittelbar nach Eröffnung der Bözbergbahn zum eigenen Betriebe und unter den in der Bözbergbahn-Konzession festgesezten Bedingungen zu übernehmen; Nachdem das Eisenbahn-Comité in Laufenburg auf die ihm unterm 30. Wintermonat 1871 ertheilte aargauische Konzession für eine Eisenbahn von Stein über Laufenburg durch das Surbthal u. s. w.

Verzicht geleistet hat: beschliesst folgende neue

Konzession.

§ 1. Der schweizerischen Centralbahn- und der schweizerischen Nordostbahngesellschaft ist unter den in obgenannter Uebereinkunft

137 aufgestellten und den weitern hienach folgenden Bedingungen die Konzession zum gemeinschaftlichen Bau und Betrieb einer Bisenbahn von Koblenz über Laufenburg mit Einmündung in die Bözbergbahn bei Stein ertheilt.

Dabei bleibt übrigens, -in Vollziehung von § 2 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossenschaft vom 28. Juli 1852, die Genehmigung .der schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten.

§ 2. Die Konzession wird für 85 aufeinanderfolgende Jahre, nämlich bis zum Auslaufstermin der übrigen, auf aargauischem Gebiete konzessionirten Eisenbahnen, ertheilt.

Nach Ablauf dieses Zeitraumes soll die Konzession nach einer dannzumal zu treffenden Uebereinkunft erneuert werden, wenn sie nicht in Folge mittler weilen eingetretenen Rükkaufes erloschen ist.

§ 3. Der Kanton Aargau verpflichtet sich, falls es sich um Verleihung einer Konzession für Ausführung von einmündenden oder Zweigbahnen handeln sollte, bei übrigens gleichen Bedingungen den Konzessionären den Vorrang vor allen Bewerbern einzuräumen, soweit nicht ältere derartige Berechtigungen bereits bestehen.

§ 4. Die Konzessionäre können für Verbindlichkeiten, welche in dem Kanton Aargau eingegangen werden oder in demselben zu erfüllen sind, in Laufenburg belangt werden, und für dingliche Klagen gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sache.

§ 5. Bevor die Bauarbeiten begonnen werden können, sollen die Konzessionäre dem Regierungs-Rathe die Pläne über den Bau zur Genehmigung vorlegen. -- Nachherige Abweichungen von diesen Plänen sind nur nach neuerdings eingeholter Genehmigung des Regierungs-Rathes gestattet.

Ueber die Anlogung der Bahnhöfe, Stationen und Haltstellen und die Verbindungsstrassen derselben hat überdiess eine Verständigung mit dem Regierungs-Rathe einzutreten.

§ 6. Die Konzessionäre sind verpflichtet, den Bau der Bahnstreke von Koblenz über Laufenburg bis zur Bözbergbahn bei Stein spätestens bis 8. Juni 1875 in Angriff zu nehmen und auszuführen, dass der Betrieb auf derselben bis längstens den 8. Dezember 1877 eröffnet sein kann.

W Sollten diese Verpflichtungen bis zu den besagten Terminen unerfüllt bleiben, so wird der Grosse Rath mit Berüksichtgung der Umstände die ihm angemessen scheinenden Endtermine festsezen.

138

§ 7. Die Konzessionäre verpflichten sich, die vorbeschriebene Bahn nach den besten Kegeln der Kunst anzulegen; sie werden dieselbe sofort nach beendigtem Bau und spätestens auf den in § 6 festgesezten Endtermin in Betrieb sezen und während der ganzen Konzessionsdauer in regelmässigern, wohlorganisirten und ununterbrochenen Betriebe erhalten, Zu diesem Zweke werden sie sich stets angelegen sein lassen, die Verbesserungen, die. namentlich in Bezug auf Sicherheit und Schnelligkeit des Dienstes auf anderen wohleingerichteten Bahnen des In- und Auslandes eingeführt werden, auch auf dieser Bahn eintreten zu lassen.

Dem Regierungs-Rathe wird überdies das Recht vor behalten eine besondere Bauaufsicht während des Bahnbaues zu bestellen § 8. Die Konzessionäre haben auf ihre Kosten die. geeigneten Vorkehren zu treffen, damit die Kommunikation zu Land und zu Wasser, bestehende Wasserleitungen u. dergl. weder während des Baues der Bahn, noch später, durch Arbeiten zu dem Zweke. der Unterhaltung der lezteren unterbrochen werden. Für unvermeidliche Unterbrechungen ist die Zustimmung der betreffenden Behörde erforderlich. Gerüste, Brüken und andere ähnliche Vorrichtungen, welche; behufs Erzielung einer, ungestörten Verbindung zu zeitweiligem Gebrauche errichtet werden, dürfen dem Verkehr nicht übergeben werden bevor die betreffende Behörde sich von ihrer Solidität überzeugt und in Folge dessen ihre Benuzung gestattet hat. Die diesfällige Entscheidung hat jeweilen mit Beförderung zu erfolgen. Dabei liegt jedoch immerhin, falls in Folge ungehöriger Ausführung solcher Bauten Schaden entstehen sollte, die Pflicht, denselben zu ersezen, den Konzessionären ob.

§ i). Da, wo in Folge des Baues der Eisenbahn Uebergänge, Durchgänge und Wasserdurchlässe gebaut, überhaupt Veränderungen · an Strassen, Wegen, Brüken, Stegen, Flüssen, Kanälen, oder Bächen, Wässerungs- und Abzugsgräben, Wasser-, Brunnen- oder Gasleitungen erforderlich werden, sollen alle Unkosten den Konzessionären zufallen, so dass den Eigenthümern oder andern mit dem Unterhalte belasteten Personen oder Korporationen weder ein Schaden, noch eine grössere Last als die bisher getragene aus jenen Veränderungen erwachsen können.

Ueber die Notwendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten entscheidet .im Falle, des Widerspruches der Regierungs-Rath ohne Weitersziehung.
Dabei bleiben jedoch, soweit es sich nicht um öffentliche Strassen, Gewässer oder Einrichtungen handelt, die einschlagenden Bestimmungen des Bundes-Expropriationsgesezes vorbehalten.

139 § 10. Die Konzessionäre werden die Bahnstrekeri, wo es die öffentliche Sicherheit erfordert, in ihren Kosten auf eine hinlängliche Sicherheit gewährende Weise einfrieden und die Einfriedung stets · in gutem Stande erhalten. Ueberhaupt haben sie alle diejenigen Vorkehren auf ihre Kosten zu treffen, welche in Hinsicht auf Bahnwärterposten oder in sonstiger Beziehung, jezt oder künftig, von dem Regierungsrathe zur öffentlichen Sicherheit nöthig befunden werden.

§ 11. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Strassen, Kanäle oder Brunnenleitungen, welche die Bahn kreuzen, von Staatsoder Gemeindswegen angelegt werden, so haben die Konzessionäre für die daherige Inanspruchnahme ihres Eigenthums, sowie für die Vermehrung der Bahnwärter und Bahnwarthäuser, welche dadurch nothwendig· gemacht werden dürften, keine Entschädigung zu fordern. Dagegen fällt die Herstellung, sowie die Unterhaltung auch derjenigen Bauten, welche in Folge der Anlage solcher Strassen, Kanäle u. s. f. zu dein Zweke der Erhaltung der Eisenbahn in ihrem unverkümmerten Bestände erforderlich werden, ausschliesslich dem Staate, beziehungsweise den betreffenden Gemeinden oder Privaten zur Last.

Sollte durch derartige Arbeiten oder Bauten yon Staats- oder Gemeindswegen der Betrieb für längere oder kürzere Zeit unterbrochen werden, so sind die Konzessionäre berechtigt, eine angemessene Entschädigung dafür anzusprechen.

§ 12. Es bleibt den Konzessionären überlassen, die Bahn einoder zweispurig zu erstellen.

Sollte der Regierungsrath die Anbringung eines zweiten Geleises in Folge gesteigerter Frequenz oder im Interesse der Sicherheit des Betriebes für nothwendig halten, die Konzessionäre aber dieselbe verweigern, so wäre ein daheriger Konflikt schiedsgerichtlich auszutragen.

§ 13. Die Bahn darf dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor der Regierungsrath, in Folge einer mit Rüksicht auf die Sicherheit ihrer Benuzung vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben in allen ihren Bestandtheilen, die Bewilligung .dazu ertheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gesezt worden, ist der Regierungs-Rath jederzeit befugt, eine solche Untersuchung anzuordnen. Sollten sich. dabei Mängel herausstellen, welche die Sicherheit der Benuzung der Bahn gefährden, so ist der Regierungsrath berechtigt, die sofortige Beseitigung solcher Mängel von den Konzessionären zu fordern und, falls von den Lezteren nicht entsprochen

140 werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur Abhülfe auf Kosten der Konzessionäre zu treffen.

§ 14. Die Eisenbahnunternehmung unterliegt, mit Vorbehalt der in dieser Konzessions-Urkunde enthaltenen Beschränkungen, im Uebrigen gleich jeder andern Privat-Unternehmung den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des Landes.

O § 15. Die Nordostbahn- und die Centralbahngesellschaft sind in ihrer Eigenschaft als Konzessionäre der Eisenbahn von Koblenz über Laufenburg nach Stein, sowohl für ihr Vermögen als für ihren Erwerb in Folge des Bahnbetriebes, von der Entrichtung aller Kantonal- und Gemeindesteuern befreit.

In dieser Steuerfreiheit sind jedoch die Steuerbeträge an die gegenseitige Brand Versicherung nicht inbegriffen.

Ebenso findet diese Bestimmung auf Gebäulichkciten und Liegenschaften, welche sieh, ohne eine unmittelbare und nothwendige Beziehung zu der Eisenbahn zu haben, in dem Eigenthume der Konzessionäre befinden möchten, keine Anwendung.

§ 16. Gegenstände von naturhistorischem, antiquarischem, plastischem, überhaupt wissenschaftlichem Werthe, als z. B. Fossilien, Petrefakten, Mineralien, Münzen u. s. f., welche beim Baue der Bahn gefunden werden dürften, sind und bleiben Eigenthum des Staates.

§ 17. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst den Konzessionären ob. Dabei bleiben jedoch den zuständigen aargauischen Behörden die mit der Ausübung ihres Oberaufsichtsrechtes verbundenen Befugnisse in vollem Umfange vorbehalten.

Die näheren Vorschriften betreffend die Handhabung der Bahnpolizei werden in einem von der Gesellschaft zu erlassenden, jedoch der Genehmigung des Regierungs-Rathes zu unterlegenden Reglemente aufgestellt.

§ 18. Die Beamten und Angestellten der Konzessionäre, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, sind von der zuständigen Behörde für Betreue Pflichterfüllungo in's Handgelübde O O n zu nehmen. Während sie ihren Dienstverrichtungen obliegen, haben sie in die Augen fallende Abzeichen zu tragen. Es steht ihnen die Befugniss zu, Solche, welche den Bahnpolizei-Vorschriften zuwiderhandeln sollten, im Betretungsfalle festzunehmen. Hie haben dieselben dann jedoch sofort an die betreffenden Vollziehungsbeamten, welche die weiter erforderlichen Massregeln ergreifen, werden, abzuliefern.

141

Wenn die Polizeidirektion die Entlassung eines Bahnpolizeibeamten wegen Pflichtverlezung verlangt, so muss einem solchen Begehren, immerhin jedoch unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungs-Rath, entsprochen werden.

§ 19. Bei der Wahl von Angestellten, welche behufs Erfüllung ihrer Dienstverrichtungen ihren Wohnsiz auf dem Gebiete des Kantons Aargau aufschlagen müssen, ist bei gleicher Tüchtigkeit Bewerbern, die entweder Bürger des Kantons Aargau oder in diesem Kanton niedergelassene Schweizerbürger sind, der Vorzug zu geben.

§ 20. Die Konzessionäre sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass mindestens dreimal täglich in gewöhnlichen Personenzügen je von einem Endpunkte der Bahn zum andern in Wagen aller Klassen und mit Berührung sämmtlicher Stationsorte gefahren werden kann.

Richten die Konzessionäre daneben Schnellzüge ein, wozu sie ermächtigt sind, so sind sie nicht verpflichtet, in denselben auch Wagen TTT. Klasse mitzuführen.

L»ov.

§ 21. Die Konzessionäre haben die jeweiligen Fahrtenpläne dem Regierungs-Rathe rechtzeitig mitzutheilen.

Llg.3

§ 22. Die gewöhnlichen Personenzüge sollen mit einer mittleren Geschwindigkeit von wenigstens 5 Wegstunden in einer Zeitstunde transportirt werden.

§ 23. Waaren, welche mit den Waarenzügen transportirt werden sollen, sind spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage nach ihrer Ablieferung auf die Bahnstation, den Ablieferungstag selbst nicht eingerechnet, zu spediren, es wäre denn, dass der Versender eine längere Frist gestatten würde.

Waaren, die mit Personenzügeu transportirt werden sollen, sind, wenn nicht ausserordentliche Hindernisse eintreten, mit dem nächsten Zuge dieser Art zu befördern. Zu diesem Ende hin müssen sie aber mindestens eine Stunde vor dem Abgange desselben auf die Bahnstation ö^gebracht werden.

§ 24. Für die Beförderung der Personen vermittelst der gewöhnlichen Personenzüge werden mindestens 3 Wagenklassen aufgestellt. Die Wagen sämmtlicher Klassen müssen gedekt, zum Sizen eingerichtet und mit Fenstern versehen sein, ebenso mit genügenden Heizvorrichtungen.

Es sollen auch mit einzelnen Waarenzügen Personen befördert werden.

Bandesblatt. Jahrg. XXV. Bd. I.

12

142 § 25. Die Konzessionäre sind ermächtigt, für den Transport von Personen vermittelst der Personenzüge Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze zu beziehen: In der I. Wagenklasse bis auf Fr. 0,50 per Schweizerstunde der Bahnlänge.

In der II. Wagenklasse bis auf Fr. 0,35 per Schweizerstunde der Bahnlänge.

In der fil. Wagenklasse bis auf Fr. 0,25 per Schweizerstunde der Bahnlänge.

Kinder unter 10 Jahren zahlen in allen Wagenklassen die Hälfte.

Die Konzessionäre sind verpflichtet, Billets, für die Hin- und Rükfahrt an dem gleichen Tage gültig, mit einer Ermässigung von 20 °/o auf obiger Taxe auszugeben. Auf Abonnementsbillets für wenigstens zwölfmalige Benuzung der gleichen Bahnstreke während drei Monaten ist ein weiterer Rabatt einzuräumen.

Für das Gepäk der Passagiere (worunter aber kleines Handgepäk, das kostenfrei befördert werden soll, nicht verstanden ist), darf eine Taxe von höchstens Fr. 0,12 per Zentner und Stunde bezogen werden.

Die Taxe für die mit Waarenzügen beförderten Personen soll niedriger sein, als die für die Reisenden mit den gewöhnlichen Personenzügen festgesezte.

§ 26. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze bezogen werden : Für Pferde, Maulthiere und Esel das Stük bis auf Fr. 0,80 per Stunde.

Für Stiere, Ochsen und Kühe das Stük bis auf Fr. 0,40 per Stunde.

Für Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde das Stük bis auf Fr. 0,15 per Stunde.

Die Taxen sollen für den Transport von Heerden, welche .

mindestens einen Transportwagen füllen, angemessen ermässigt werden.

§ 27. Für Waaren sind Klassen aufzustellen.

Die höchste Taxe, die für den Transport eines Zentners Waare vermittelst der gewöhnlichen Waarenzüge per Stunde bezogen werden darf, beträgt Fr. 0,05.

Für den Transport von baarem Gelde soll die Taxe so berechnet werden, dass für Fr. 1000 per Stunde höchstens Fr. 0,05 zu bezahlen sind.

143 § 28. Für Wagen sezen die Konzessionäre die Transporttaxe nach eigenem Ermessen fest.

§ 29. Wenn Vieh und Waaren mit Personenzügen transportirt werden sollen, so darf die Taxe für Vieh bis auf 40°/o der gewöhnlichen Taxe und diejenige für Waaren bis auf 8 Cts. per Zentner und Stunde erhöht werden.

Traglasten mit landwirth s chaftlichen und gewerblichen Erzeug nisseri bis auf 50 Pfund, welche in Begleitung der Träger mit den Personenzügen transportirt und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empfang genommen werden, bezahlen keine Fracht. Was in diesem Falle über 50 Pfund ist, bezahlt die gewöhnliche Güterfracht.

Die Konzessionäre sind berechtigt, zu bestimmen, dass Waarensendungen bis auf 50 Pfund stets mit den Personenzügen befördert werden sollen.

§ 30. Bei. der Berechnung der Taxen werden Bruchtheile einer halben Stunde für eine ganze halbe Stunde, Bruchtheile eines halben Zentners für einen ganzen halben Zentner, Bruchtheile von Fr. 500 bei Geldsendungen für volle Fr. 500 angeschlagen und überhaupt nie weniger als Fr. 0,25 für eine zum Transport aufgegebene Sendung in Ansaz gebracht.

§ 31. Die in den vorhergehenden Artikeln aufgestellten Taxenbestimmungen beschlagen bloss den Transport auf der Eisenbahn selbst, nicht aber denjenigen nach den Stationshäusern der Eisenbahn und von denselben hinweg.

§ 32. Die Konzessionäre haben für die Einzelnheiten des Transportdienstes besondere Réglemente mit Genehmigung des Regierungs-Rathes aufzustellen.

§ 33. Jede Aenderung am Tarif oder an den Transportreglementen soll gehörige Veröffentlichung bekommen; erstere, falls es sich urn Erhöhung handelt, mindestens 14 Tage vor ihrem Inkrafttreten.

§ 34. Wenn die Konzessionäre es für angemessen erachten, ihre Taxen herabzusezen, so soll diese Herabsezung in Kraft bleiben : mindestens drei Monate für die Personen und ein halbes Jahr für die Waaren.

Diese Bestimmung findet indess keine Anwendung auf sogenannte Vergnügungszüge oder ausnahmsweise Vergünstigungen bei besonderen Anlässen.

144

§ 35. Die Eisenbahnverwaltung soll mit Beziehung auf die Taxen Niemanden einen Vorzug einräumen, den sie nicht überall und Jedermann unter gleichen Umständen gewährt.

§ 36. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen 10°/o übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist der Betrag der Transporttaxen, der laut den Bestimmungen dieser Konzessions. Urkunde in dem von der Gesellschaft aufzustellenden Tarife nicht überschritten werden darf, gemäss einer zwischen dem RegierungsRathe und den Konzessionären zu treffenden Uebereinkunft herabzusezen. Kann eine solche Verständigung nicht erzielt werden, so tritt schiedsrichterliche EntscheidungO ein.

§ 37. Die Konzessionäre -sind verpflichtet, Militär, welches im Kantonal- oder eidgenössischen Dienste steht, sowie dazu gehöriges Kriegsmaterial auf Anordnung der zuständigen Militärstelle um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Taxe durch die ordentliehen o Personenzüge zu befördern. Jedoch haben die betreffenden Kantone die Kosten, welche durch ausserordentliche Sicherheitsmaassregeln für den Transport von Pulver und Kriegsfeuerwerk veranlasst werden, zu tragen, und für den Schaden zu haften, der durch Beförderung der lezterwähnten Gegenstände ohne Verschulden der Eisenbahnverwaltung. oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

§ 38. Die Konzessionäre sind verpflichtet, auf Anordnung der zuständigen Polizeistelle Solche, welche auf Rechnung des Kantons Aargau polizeilich zu transportiren sind, auf der Eisenbahn zu befördern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der für denselben zu entrichtenden Taxen bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten. Immerhin sollen die Taxen möglichst billig festgestellt werden.

§ 39. Zur Sicherheit des Bezuges der Konsumosteuern für geistige Getränke .wird die Bahnverwaltung im Einverständnisse mit den betreffenden Behörden die geeigneten Vorkehrungen treffen.

§ 40. Soweit der Bund nicht bereits von dem Rükkaufsrechte Gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wol; l e n erklärt hat, i s t d e r Kanton Aargau berechtiget, d i e d e n dazu gehören, mit Ablauf des 16., 31., 46., 61. und 76. Jahres, von dem Tage der Konzessionsertheilung an gerechnet, und mit

145 Ablauf der Konzession (§ 2), gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Konzessionäre jeweilen 5 Jahre vorher hievon benachrichtiget hat.

Von diesem Rükkaufsrechte darf jedoch nur Gebrauch gemacht werden, sofern mit dem Rükkaufe der konzedirten Linie KoblenzStein auch alle die Linien, welche in Art. l und 2 der Uebereinkunft vom 25. Hornung 1872 zwischen dem Kanton Aargau und den Central- und Nordostbahn-Gesellschaften erwähnt sind, rükgekauft werden, und zwar in dem Umfange, in welchem die beiden Gesellschaften dannzumal bei diesen Linien betheiligt sein werden.

§ 41. Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die leztere schiedsgerichtlich bestimmt.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen : a. Bei stattfindendem Rükkaufe im 16., 31. und 40. Jahre ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages zu bezahlen, welcher sich im Falle der Benuzung des ersten Rükkaufstermines während der 5, im Falle der Benuzung des zweiten und dritten Rükkaufstermines während der 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton Aargau den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen, ergeben haben wird 5 bei stattfindendem Rükkaufe im 61. Jahre der 22*/2fache und im Falle des Rükkaufes im 76. Jahre der 20fache Werth dieses Reinertrages; immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf.

Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Im Falle des Rükkaufes mit Ende der Konzession ist die muthmassliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zubehörde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Botrag von der Rükkaufssumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind schiedsgerichtlich auszutragen.

146 § 42. Nach Vollendung der Bahn ist eine Rechnung über die gesammten Kosten, sowohl der Anlage derselben, als auch ihrer Betriebseinrichtung, nebst einem Grenz- und Katasterplan, den Archiven des Standes Aargau und der Konzessionäre einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Bauarbeiten, welche nicht bloss zur Unterhaltung der Bahn dienen, ausgeführt werden, oder das Betriebskapital vermehrt wird, so sind auch Rechnungen über die dadurch verursachten Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

In diesen den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben, sowohl von Seite des Regierungs-Rathes, als auch von Seite.der Konzessionäre, zu bescheinigen.

§ 43. Die Konzessionäre sind verpflichtet, alljährlich einen Bericht und die Jahresrechnung über die Unternehmung der Bahn dem Regierungsrathe einzureichen.

§ 44. Ausser den in den §§ 12, 36 und 41 vorgesehenen Fällen sind im Weitern alle Streitigkeiten privatrechtlicher Natur, welche sich auf die Auslegung dieser Konzessionsurkunde beziehen, schiedsgerichtlich auszutragen.

§ 45. Für die Entscheidung der gemäss den- Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde auf schiedsgerichtlichem Wege auszufragenden Streitfalle wird das Schiedsgericht jeweilen so zusammengesezt, das jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt und von den Leztern ein Obmann bezeichnet wird. Können sich .die Schiedsrichter über die Person des Obmannes nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu- sireichen haben. Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

§ 46. Den Konzessionären steht das Recht nicht, zu, ohne Ermächtigung des Aargauischen Grossen Rathes diese Konzessionsakte an eine andere Gesellschaft zu übertragen.

Bei Uebertragung der Konzession an eine andere Gesellschaft kann derselben eine angemessene Caution auferlegt werden.

§ 47. Der Regierungs-Rath wird die in Folge der Ertheilung dieser Konzession erforderlichen weiteren Vorkehrungen treffen.

Gegeben in A ara u, den 28. November 1872.

Der P r ä s i d e n t des Grossen Rathes:

Feer-Herzog.

Die Sekretäre: Renold, Fürsprech.

A. Welti.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Konzession zu Gunsten der schweizerischen Centralbahngesellschaft und der schweizerischen Nordostbahngesellschaft für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Koblenz über Laufenburg nach Stein. (Vom 28. November 1872.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1873

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

05

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.02.1873

Date Data Seite

136-146

Page Pagina Ref. No

10 007 558

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.