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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Splügenbahn.

(Vom 15. August 1873.)

Tit.!

Am 22. Juni 1869 ertheilte der Kanton Graubüuden der Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen die Konzession für eine Eisenbahn von Chur bis zur italienischen Grenze auf dem Splügen, resp. im Tunnel durch den Splügen.

Durch Bundesbeschluß vom 21. Oktober 1869 wurde die Konzession genehmigt und für den Beginn der Erdarbeiten und die Leistung des Finanzausweises eine Frist von 30 Monaten angesezt.

(Eisenbahnaktensammlung VI., 183 und 193.)

Durch Bundesrathsbeschluss vom 30. Oktober 1871 wurde die genannte Frist um zwei Jahre verlängert. (Ebendort VII., 237.)

Nun sucht mit Eingabe vom 5. d. Mts: die Generaldirektion der Vereinigten Schweizerbahnen um eine neue Fristefstrekung von.

zwei Jahren nach.

Mit Rüksicht auf die den Bundesbehörden durch Art. 3 des neuen Eisenbahngesezes ausdrüklich überbundene Pflicht, die Be-strebungen nach Verbesserung der Verkehrsbedingungen mit Italien im Osten, Centrum und Westen der schweizerischen Alpen möglichst

490 au fördern, und mit Rüksieht auf die besondern Schwierigkeiten, welche jedes die Ueberschisnung, resp. Durchbohrung der Alpen bezwekende Unternehmen zu besiegen hat, glauben wir, Ihnen die Gutheißung des Gesuches empfehlen zu sollen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommsten Hochachtung.

B e r n , den 15. August 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathe», Der Bundespräsident:

Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft; Schiess

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend Fristverlängerung für die Splügenbahn

Die Bundesversammlung det s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t nach Einsicht 1) eines Gesuches, der Generaldirektion der Vereinigte» Schweizerbahnen ig St. Gallen, vom 5. August 1873;

497 «2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 15. August 1873, beschließt: 1. Die im Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 21. Oktober 1869, betreffend Genehmigung der Konzession für eine Eisenbahn von Chur bis zu der auf dem Splügeu oder mittelst eines Tunnels durch denselben zu erreichenden italienischen Grenze angesezte und durch Bundesrathsbeschluß vom 30. Oktober 1871 bis 21. April 1874 verlängerte Frist für Beginn der Erdarbeiten und Leistung des Finanzausweises wird abermals um zwei Jahre, also bis 21. April 1876 erstrekt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Berichte betreffend das Abstimmungsgesetz.

L Bericht der

nationalräthlichen Kommission betreffend Ergänzung des Art. 19 im Gesetz vom 19. Juli 1872 über die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen.

(Vom 16. Juli 1873.)

Tit. !

Bei Anlaß der Prüfung der bestrittenen tessinischen Nationalrathswahlen hat der Nationalrath folgendes Postulat angenommen: ,,Der Bundésrath ist eingeladen, die Frage in Erwägung zu ziehen, ob es nicht zur Herstellung eines überall gleichmäßigen Verfahrens erforderlich wäre, den Art. 19 des Gesetzes vom 19 Juli 1872, betreffend die eidg. Wahlen und Abstimmungen, durch eine besondere Vorschrift über Behandlung derjenigen Stimmzeddel, welche weniger Namen tragen als Stellen zu besetzen sind, angemessen zu. ergänzen und hierüber Bericht und Antrag vorzulegen."

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Splügenbahn. (Vom 15. August 1873.)

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Jahr

1873

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

40

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.09.1873

Date Data Seite

495-498

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10 007 822

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