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Schweizerisches Bundesblatt.

XXV. Jahrgang. II.

Nr. 28.

21. Juni 1873.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

E i n r ü k u n g s g e bühr per Zeile 15 Ep. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Uebertragung der Konzession für die auf FreiburgerGebiet liegende Streke der Eisenbahn FreiburgYverdon an die Gesellschaft der Eisenbahnen der Westschweiz und Abänderung dieser Konzession.

(Vom 30.Mai 1873.)

Tit.!

Unterm 17. November 1869 ertheilte der Große. Rath des Kantons Freiburg den Herren T a ve l und Mitbetheiligten die Konzession für eine Eisenbahn von Rosé über Payerne und Estavayer nach Yverdon, die sogenannte Transversalbahn, soweit sie auf Freiburger-Gebiet liegt. Der Artikel 2 dieses Beschlusses sezt die Dauer der Konzession auf 89 Jahre, vom 31. Dezember 1869 an, fest.

Artikel 10 und 11" lauten: ,,Art. 10. Beim Erlöschen der Konzession lallt der auf Freiburger-Gebiet gelegene Theil der Bahn eigenthümlich an den Kanton Freiburg.

,,Demzufolge wird, wenn der Bund oder der Kanton von dem ober wähnten Rukkaufsrechte te Gebrauch macht, das Subventionskapital sofort an den Kanton Freiburg zurükfallen."

Bundesblatt. Jahrg. XXV. Bd. II.

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Art.

11.

Wenn beim Erlöschen der Konzession der Bund vom Rükkaufsrecht nicht Gebrauch gemacht hat,, oder macht, so geht die Eisenbahn, wie es der vorhergehende Artikel besagt, in das volle Eigenthum des Kantons Freiburg über."

Art. 44 und 45 des vom 14. Januar 1870 datirten Pflichtenheftes wiederholt den nämlichen Gedanken (Eisenbahnaktensammlung Band Vu, Seite 21 und 25).

Durch Bundesbeschluß vom 18. Juli 1871 (ibidem Seite 43) wurde diese Konzession genehmigt und die Frist für Beginn der Erdarbeiten und die Leistung des Finanzausweises auf 15 Monate angesezt.

Am 19. Januar 1872 beschloß der Große Rath des Kantons Freiburg ai. a., es sei den Herreu T a v e l und Mitbetheiligten freigestellt, die Bahn von Freiburg aus zu bauen, und unterm 28. Juni gl. J. erhielt diese Abänderung die Bundesgenehmigung. (Ibid.

Seite 674.) Ebenso wurde am 9. September -1872 die am 30.

August vom Staatsrathe des Kantons Freiburg bewilligte definitive Abänderung des Tracé Rosé-Payerne in Freiburg-Payerne genehmigt und die Frist bis 18. April 1873 verlängert (Seite 818). Für die auf waadtländischem Gebiete liegenden kleinen Streken der Transversalbahn wurde die Konzession dem internationalen Komité der Broyethal - oder sogenannten Longitudinalbahn am 29. Juni v. J.

ertheilt und am 29. Juli genehmigt.

Durch Vertrag vom 3. Januar d. J. hat nun das Komité der auf Freibuger-Gebiet gelegene Bahn Freiburg-Yverdon seine Konzession mit Rechten und Pflichten dem Komite dei- Gesellschaft der Eisenbahnen der Westschweiz -- welche bekanntlich bestehen aus der Compagnie -de l'Ouest des chemins de fer Suisses, der Freiburger-Staatsbahn (Lausanne-Freiburg-Berner Grenze und Genf-Versoix) und dem Franco - Suisse-- abgetreten, unter Ratifikationsvorbehalt und unter der Bedingung, daß binnen Frist das erstere Komité gewisse finanzielle Nachweise leiste, das leztere verschiedene Abänderungen an der Konzession und eine Fristerstrekung erwirke.

Mit Eingaben, datirt Freiburg den 14. Januar, stellten die beiden Komitees das Gesuch um Genehmigung der Uebertragung der Konzession, um Abänderung derselben mittelst eines Zusazes zu Art. 2 un uni Fristerstrekung bis 18. Juli, eventuell 18. Oktober d. J.

Der Bundesrath gewährte leztere durch Beschluß vom 5. Februar bis zum 19. Oktober nächstkünftig, glaubte jedoch, die Potenten .mit

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ihren ersten Gesuchen an die Bundes Versammlung weisen zu müssen, Am 13. Januar hatte inzwischen der Staatsrath dos Kantons Freiburg -die Abtretung der "Konzession genehmigt und die verlangte Konzessionsabänderung beschlossen, in dem Sinne, daß dem Art. 2 der Konzession vom 17. November 1869 beigefügt werde : ,,Bei Ablauf des Zeitraumes, für welchen die Konzession ertheilt ist, wird der Staat- eine neue ertheilen oder sich mit der Gesellschaft über den Erwerb der Baiin, der Gebäude, des Materials und der Vorräthe verständigen -- und daß dann im Einklang damit der erste Absaz des Art. 10 und Ari. Il, sowie die von diesen Artikeln abgeleiteten "Bestimmungen des Pflichten) heftes weggelassen werden.

Am -6. Februar hat der Große Rath des Kantons Freiburg diesen Beschluss desStaatsrathessratifizirt..

In ihren Generalversammlungen vom 3. und 4. März haben die Gesellschaften des Franco-Suisse und de l'Ouest des chemins de fer Suisse den Vertrag vom 3. Januar genehmigt.

Unterm 11. März prolongirt sich tue beiden Komités die Frist .zur Erwirkung der Konzessionsänderung und der Genehmigung der Konzessionsübertragung erklärten die übrigen Bedingungen des Vertrages vom S. Januar für erfüllt, und richteten an den Bundesrath zuhanden der h. Bundesversammlung das (vom Staatsrath des Kantons Freiburg mit empfehlendem Schreiben vom 14. März einbegleitete) Gesuch uni Genehmigung der Abtretung der Konzession und um Abänderung derselben conform dem Beschlüsse des Staatsrathes von Freiburg vom 13. Januar d. J.

Die Petenten sezen insbesondere einen großen Werth darauf, ·daß beiden Gesuchen in Einem Akte entsprochen werde, weil die Gewährung des einen und die Verwerfung. oder Verschiebung des .andern das Dahinfallen des Vertrages bewirken würde; beide Begehren und Dispositive gehören innig zusammen, eines für sich allein habe keinen Zwek.

Der Bundesrath hält dafür, daß den Pétenten in allen Beziehungen entsprochen werden könne und solle.

Einer Uebertragung der Konzession auf die Compagnie des chemins de fer de la Suisse Occidentale steht nichts entgegen, zumal da im Vertrage vom 3. Januar der nun eingetretene Fall einer Fusion zwischen den bisher nur zum Behuf des Betriebes associirt Gesellschaften vorgesehen ist.

Die gewünschte Abänderung der Konzession entspricht den diesfälligen Bestimmungen der bisherigen von den deutschen Kan-

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·

· .

tonen ertheilten Konzessionen. Wenn auch der bundesräthliche Entwurf des neuen Eisenbahngesezes lautete : ,,Die Konzessionen -werden auf bestimmte Zeitdauer ertheilt, nach deren Ablauf die Wiedererneuerung unter den dannzumal neu festzusezenden Bedingungen stattfinden kann, und nun der Relativsaz gestrichen und nur der erste (der Haupt-) Saz stehen geblieben ist, so wollte man . damit doch unzweifelhaft damit nicht aussprechen, daß nach Ablauf der Dauer der Konzession die neu konzedirten Bahnen dem Bunde anheimfallen ; eine so weittragende, die neuen Bahnen gegenüber vielen alten sehr weit hintansezende, mit den Rükkaufsbedingungen im Widerspruch stehende Bestimmung hätte ausdrüklich in's Gesez aufgenommen werden müssen.

Da demnach die Abänderung mit unsern Rechtsanschauungen übereinstimmt, und überdieß der interessirte Kanton mit derselben einverstanden ist, so liegt kein Grund vor, an der alten Fassung festzuhalten.

Immerhin ist im Dispositiv ausdrüklich der Bund als nunmehriger Verleiher der Konzessionen zu bezeichnen und demselben deutlich das Recht zu wahren, in die s. Z. neu zu gewährende Konzession neue Bedingungen aufzunehmen.

Endlich entstehen wohl auch keine besondern Inkonvenienzen, wenn das doppelte Geschäft in Einem Akte abgethan wird.

Demgemäß empfehlen wir Urnen den nachfoldenden Beschlußentwurf zur Annahme, und benuzen diesen Anlaß, um Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

O

B e r n , den 30. Mai 1873.

'

· ·

Im Namen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

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(Entwurf) *

Bundesbeschluss betreffend

Uebertragung der Konzession für die auf Freiburger-Gebiet liegende Streke der Eisenbahn Freiburg-Yverdon an die Compagnie des chemins de fer de la Suisse Occidentale, und Abänderung dieser Konzession.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) des Gesuches des Eisenbahnkomité Freiburg-Yverdon, Freiburger-Theil, und des Direktionskomité der Eisenbahnen der Westschweiz, d. d. 11. März 1873, 2) einer vom 14. gl. Mts. datirten, das Gesuch zur Genehmigung empfehlenden Zuschrift des Staatsrathes des Kantons Freiburg, 3) einer bezuglichen Botschaft des Bundesrathes, vom 30. Mai 1873; in Anwendung der Art. 10 und l des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft, vom 23. Dezember 1872, beschließt: 1. Die Uebertragung der am 17. November 1869 vom Großen Rath des Kantons Freiburg den Herren Tavel und Mitbeteiligten ertheilten und am 19. Januar und 30. August 1872 modifizirten Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Freiburg über Payerne und Estavayer nach Yverdon, soweit sie FreiburgerGebiet berührt, an die Comp gnie des chemins de fer de la Suisse Occidentale wird genehmigt.

752 2. Genannte Konzession wird folgendermaßen abgeänderte
&. Der erste Absaz von Art. 10 und der Art. 11 der Konzession werden gestrichen.

c Die mit diesem neuen Inhalt der Konzession im Widerspruch stehenden Bestimmungen des Pflichtenheftes vom 1% Januar 1870 werden aufgehoben.

3. Der Bundesrath ist mit dei Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Uebertragung der Konzession für eine Eisenbahn von Rigi-Kaltbad nach Rigi-Scheidegg an die Gesellschaft Regina montium.

(Vom 9. Juni 1873.)

Tit.!

Die Regierungen der Kantone Luzern und Schwyz haben unterm 27. und 29. November v. J. den Herren N. Riggenbach, in Ölten, Olivier Z s c h o k k e , in Aarau, und Joseph M ü l l e r , in Gersau, für sich oder zuhanden einer Aktiengesellschaft Konzessionen ertheilt für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Rigi-Kaltbad über Firet nach Rigi-Scheidegg.

In Anwendung der ihm durch Bundesbeschluß vom 23. Dezember v. J. ertheilten Vollmacht genehmigte der Bundesrath am 12. Februar d. J. diese Konzessionen und sezte für den Beginn der Erdarbeiten und die Leistung des Finanzausweises eine Frist von 12 Monaten an. (Eisenbahnaktensammlung Bd. VIII, S. 212--236.)

Die Herren Riggenbach, Zschokke und Müller haben nun die genannten Konzessionen an die Aktiengesellschaft Regina montium abgetreten, deren statutengemäßer Z weit u. a. ist, Eisenbahnen,

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1873

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28

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21.06.1873

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747-753

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