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Bericht der

nationalräthlichen Kommission betreffend die Uebertragung der Konzession für eine Eisenbahn von der luzernerischschwyzerischen Kantonsgrenze oberhalb Kaltbad über Rigikulm auf Arth und Goldau.

(Vom 25. Juli 1873.)

Tit. !

. 1) Am 23.'Juni 1870 ertheilte der Kantonsrath von Schwyz einer Gesellschaft von eilf Personen von Arth zu H ä n d e n einer d u r c h sie zu g r ü n d e n d e n A k t i e n g e s e l l s c h a f t die Konzession zum Bau und Betriebe einer Eisenbahn in der in der Aufschrift genannten Richtung.

2) Der Bund genehmigte diese Konzession seiner Zeit mit den üblichen Vorbehalten, namentlich bezüglich des Rückkaufes.

3) Die Bahnstrecke Luzerner-Schwyzergrenze (Staffelhöhe) bis Rigikulm wurde von der ersten Gesellschaft für eigene Rechnung gebaut und unlängst dem Betrieb übergeben. Der Bau war den Herren Riggenbach und Zschokke übertragen worden, wie es scheint à forfait. Der Bauvertrag liegt nicht vor.

4) Laut Mittheilung des Hrn. G. Bürgi, Namens des Verwaltungsrathes der Arther-Rigibahngesellschaft, als Präsident", wurde behufs Ausführung der übrigen Bahnstrecke auf Arth-Goldau hinunter eine Aktiengesellschaft gebildet und zu diesem Behufe mit Bundesblatt, Jahrg.XXV Bd. III.

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538 der Bank von Winterthur ein Finanzvertrag abgeschlossen. Die Mittheiluug des Hrn. Bürgi datirt vom 20. .Juni 1873; der zu den Akten gebrachte Finanzvertrag mit der Bank in Winterthur vom 17. Januar 1873 mit Nachträgen vom 1. und vom 3. März 1873.

Bei den Akten liegt ein gedrucktes Exemplar Statuten, ohne Datum und ohne Originalunterschriften, und mit der gedruckten Notiz versehen : ,,Die vorliegenden Statuten werden in dem Staatsarchiv von Schwyz deponirt (§15 der Konzession)."

5) Landammann und Regierungsrath des Kantons Schwyz theilte auf eine Anfrage des eidg. 'Departements des Innern hin unterm 21. Mai 1873 mit: der Ka^itonsrath sei mit der sogenannten Abtretung der Konzession vom 23. Juni 1870 an die neue ArtherRigibahngesellschaft nicht behelligt worden, somit die Konzession ursprünglich ,,zu Händen einer zu gründenden Aktiengesellschaft ertheilt worden." Die neu gebildete Aktiengesellschaft erscheine einfach als Erweiterung der Zahl der ursprünglichen Konzessionäre, so daß nach der Anschauung der Regierung eine Abtretung nicht stattgefuuden habe.

6) Der Bundesrath in seiner Botschaft vom 27. Juni abhin behandelt indeß den Vorgang als eine wirkliche Abtretung und beantragt, dieselbe ohne irgend welchen Vorbehalt einfach- zu genehmigen.

7) Der Ständerath jedoch beschloß am 14. dieß : Rückweisung an den Bundesrath zur nähern Untersuchung der Frage, ob nicht als Vorbedingung der Genehmigung des Ueberganges Cautelen zu verlangen seien, welche eine Erhöhung der Rückkaufsumme für den Staat aus Grund dieser Abtretung aussehließen.

Die nationalräthliche Kommission findet: a. Es sei der Uebergang der Konzession von den ersten Konzessionären auf die definitive oder ,,anonyme"1 (Aktien)-Gesellschaft allerdings als eine Cession zu behandeln. Letztere ist .eine von der ursprünglichen Civilgesellschaft von eilf Konzessionären ganz verschiedene Person und hat bezüglich auf persönliche Haftbarkeit einen ganz andern juristischen Charakter.

Dazu kommt, daß die rechtliche Konstituirung der neuen Gesellschaft vor dem Inkrafttreten des neuen Eisenbahngesetzes offiziell gar nicht erfolgt ist, indem keine authentischen Statuten, keine beglaubigten Protokollsauszüge etc. vorliegen.

Dieser Mangel ist durch nachträgliche bundesräthliche Genehmigung der in authentischer Form mitzutheilenden Statuten zu beseitigen.

539 b. Die Rückwcisung zum Zwecke der Aufstellung von Cautelen gegen eine ungerechtfertigte Erhöhung der Rückkaufsumme aus Grund der Abtretung erscheint nicht als nothwendig, da solche Cautelen von vorneherein in den Genehmigungsbeschluß der Abtretung aufgenommen werden können. Aus den vorliegenden Akten ist nicht ganz klar zu entnehmen, ab und welche Belästigungen des Bahnkosten-Contos speziell an die Konzessionsübertragung sich knüpfen. Laut den Angaben irn Finanz vertrage mit der Bank in Winter thur sind D O l l /2 Millionen Franken für den Ankauf der Bahn StaffelhöheKulm bestimmt. Wie viel dagegen die Konzessionäre nach dem Forfait-Vertrag an die Herren Riggenbach und Zschokke für den Bau bezahlten, und wie viel sonstige wirkliche Auslagen sie hatten, ist nicht klar, da der Bauvertrag und andere Auslagenbelege nicht vorliegen. Selbstverständlich ist, daß was ü b e r die wirklichen nachweisbaren Auslagen der neuen Gesellschaft in Rechnung gesetzt wird, gegenüber dem Bunde in die Baukosten-Rechnung nicht fallen darf. Es verhält sich diesfalls gleich, wie wenn eine ganz leere, d. h. mit noch gar keinen Bauten begleitete Konzession .um eine größere oder geringere Summe verkauft wird, wie dies in der Schweiz auch schon vorgekommen ist. Solche Gründungsgewinne dürfen die Baukosten nicht belasten.

Es muß auch die fernere Frage aufgeworfen "werden, ob die Emissions- oder Placirungsspesen des Kapitals der neuen Gesellschaft auf die Baukosten-Rechnung gehören: wenn die Gesellschaft ihre Aktien unter pari ausgibt, oder um die Sache frappant darzustellen, für Fr. 100 empfangenes Kapital einen Aktienschein von Fr. 200 ausstellt, darf die BaukostenRechnung ebenfalls mit Fr. 200, statt bloß mit Fr. 100 belastet werden?

Endlieh kann gefragt werden, ob Uebermäßigkeit in den Bauspesen bei Festtellung der Baukosten-Rechnung in Betracht zu ziehen sei. Wenn Forfait-Verträge mit notorisch viel zu hohen Preisen abgeschlossen werden, wenn für Bauaufsicht u. dgl. übertrieben hohe Summen figuriren, soll dies Alles von Einfl.uß sein bei Feststellung der Baukosten-Rechnung gegenüber dem Bunde ?

Die nationalräthliche Kommission hält dafür, es seien alle diese Fragen nicht anläßlich der Genehmigung der Konzessions Übertragung zu erledigen, sondern bei Anlaß der Aufstellung deBaukosten-Rechnung, welche in § 18 des Eisenbahngesetzer vorbehalten wird.

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Ein diesfälliger ausdrücklicher Vorbehalt in dem Dekrete der Abtretungsgenehmigung kann vollständig beruhigen.

Es ist übrigens sehr zu wünschen, daß in gleicher Weise auch bei den alten Konzessionen verfahren werde, da auch schon das alte Eisenbahngesetz die nämlichen Bestimmungen enthielt. Zu dem Zwecke ist auf einen frühern Beschluß der Räthe, vor einer Aufstellung der Baukosten-Rechnung zurückzukommen, diese Angelegenheit beförderlichst in prin- zipieller Weise zu ordnen und zwar für alte und neue Konzessionen in gleicher Weise.

c. Außer der oben angeregten Frage können anläßlich einer Abtretungs- oder Fusionsgenehmigung auch noch andere, den Inhalt der Konzessionen berührende Punkte in Erwägung kommen, da nach § 10 des Eisenbahngesetzes die Bundesversammlung ,,alle in Betracht kommenden Verhältnisse zu ,,prüfen und darnach zu entscheiden hat.tt Sie ist also nicht in der Lage, einfach Ja oder Nein sagen zu dürfen, sie kann auch Bedingungen aufstellen. Bei vorliegender Konzession finden wir nicht, daß solche Bedingungen zu stellen seien.

Unser Antrag geht dahin : (Derselbe ist von den Räthen angenommen worden, vide Gesezsammlung, Bd. XI, S. 247.)

B e r n , 25. Juli 1873.

Namens der nationalräthlichen Kommission: Der Berichterstatter: Stumpft!

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541

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Bericht der

nationalräthlichen Kommission betreffend Uebertragung der Konzession Rigi-Kaltbad-Rigi-Scheideck.

(Vom 25. Juli 1873.)

Tit. !

1) Das Bahnprojekt Rigi-Kaltbad-Rigi-Scheidegg fußt auf zwei Konzessionen : a. des Kantons Luzern für die Strecke Rigi-Kaltbad bis an die Kantonsgrenze gegen Rigi-Klösterli vom 27.,November 1872, vom Bunde genehmigt den 12. Hornung 1873; b. des Kantons Schwyz für die Strecke von der Kantonsgrenze Schwyz (auf der First) bis Rigi-Scheidegg, d. d. 29. November 1872, mit Bundesgenehmigung vom 12. Hornung 1873.

Beide lauten zu Gunsten von Riggenbach, Zschokke und Jos. Müller von Rigi-Scheidegg ,,für sich oder zu Händen einer Aktiengesellschaft.a 2) Mit Eingabe vom 11. März machte der Verwaltungsrath der Gesellschaft ,,Regina Montium" dem Bundesrathe die Anzeige, die Konzessionen für die Bahn Rigikaltbad-Rigi-Scheidegg seien von den ersten Konzessionären an sie übertragen worden, und verlangen die Genehmigung dieser Uebertragung. Beilagen, unterzeichnet von den

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Bericht der nationalräthlichen Kommission betreffend die Uebertragung der Konzession für eine Eisenbahn von der luzernerisch-schwyzerischen Kantonsgrenze oberhalb Kaltbad über Rigikulm auf Arth und Goldau. (Vom 25. Juli 1873.)

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06.09.1873

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