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Schweizerisches Bundesblatt.

XXV. Jahrgang. II.

Nr. 17.

26. April 1873.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

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Commissional-Bericht über

den Recurs des Hrn. Dr. Emil Frey gegen den Bundesrathsbeschluss vom 23. August 1869, -- den GemeindeSteuerbeschluss von Ariesheim, Kts. Basel-Landschaft, vom 6. Mai 1866 betreffend -- an den h. NationalRath.

(Vom 6. Juli 1872.)

Tit.!

Der vorliegende Rekurs darf sowohl wegen der Grundsätze, welche dabei in Betracht kommen, als wegen der Interessen, welche hiebei betheiligt sind, die erhöhte Aufmerksamkeit der h. Versammlung in Anspruch nehmen.

Der Sachverhalt ist folgender: Die Gemeinde Ariesheim hat, ein auf dem Domplatze daselbst gelegenes Schulhaus um 34,000 Fr. gekauft und an diese Kaufsumme bereits 12,000 Fr. bezahlt und dafür auch noch den Erlös von zwei Gemeinde-Gebäuden bestimmt.

Es handelt sich mm noch um die Abbezahlung und Verzinsung der Restanz der Kaufsumme, welche vielleicht etwa 16,000 Fr. -jedoch ohne die Kosten des Umbaues -- betragen mag und durch Gemeinde-Steuern gedeckt werden soll.

Bundesblatt. Jahrg. XXY. Bd. II.

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112 Zu diesem Zwecke hat nun die Gemeinde Arlesheim am 6. Mai 1866 folgenden Beschluß gefaßt: a. Für Abzahlung der Reparaturur-Baukosten des Schulhauses, Verzinsung des Kapital-Restes, resp. Restes der Kaufsumme, sollen die auswärts wohnenden Besitzer von Liegenschaften im Banne Ariesheim n i c h t in Mitleidenschaft gezogen werden, dagegen spricht die Gemeinde die Erwartung aus, daß die auswärts wohnenden Besitzer von grössern Waldungen im hiesigen Bann verhältnißmässig einen freiwilligen Beitrag leisten werden.

b. Wird dem Gemeinderath die Bewilligung ertheilt, gegen Verpfändung von Liegenschaften behufs Zahlung der Schulhauskosten eine Aufnahme von 6000 Fr. zu machen, welche wieder in 8 Jahresterminen durch nachgenannte Steuer zurückbezahlt werden soll: ,,Zur Verzinsung des Kaufschillingrestes, Abbezahlung der eben genannten Termine und deren Verzinsung soll bis zu deren Tilgung eine jährliche Steuer eingezogen werden, und zwar : 1. Eine Vermögenssteuer von 30 Cts. von 1000 Fr. reinem Vermögen (sowohl Kataster- als übriges Vermögen); 2. eine Erwerbsteuer von 20 Cts. von 100 Fr. Einkommen und Ervverb im gleichen Sinne wie die schon bestehende Gemeindesteuer ; 3. hat jeder Gabhol Gabholzberechtigte und jeder Niedergelassene eine Summe von F 5 0 2 . Ì50 zu bezahlen."

Das ist nun der Beschluß der Gemeinde Ariesheim, um dessen Anerkennung und Vollziehung es sich handelt.

Diesem Beschlüsse gemäß hat hierauf der Gemeinderath von Ariesheim von Hrn. Dr. Emil Frey folgende Jahressteuer gefordert: 1) Fr. 2. -- als Pfarr- und Schulholzsteuer; 2) Fr. 26. 50 Schulhausbausteuer; 3) Fr. '2. 50 Kopfsteuer.

Diese Steuerforderung bestreitet nun Hr. Dr. Frey und reichte bei der Regierung von Baselland eine Beschwerde ein, worin er alle drei Steuern allgemein und grundsätzlich mit der Behauptung bestritt, weil der Steuerbeschluß der Gemeinde Ariesheim, wonach alle auswärts wohnenden Besitzer von Liegenschaften im Banne Ariesheim zu diesen Steuern n ich t "in Mitleidenschaft gezogen werden sollen, den §§ 5 und 24 der Kantonsverfassung, sowie dem § 11 des Gesetzes über das Verhältniss zwischen Orts-

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gemeinden vxnd Einsasscn widerspreche, und weil insbesondere auch die Holzsteuer für den katholischenPfarrerv ihn als P r o t e s t a n t e n nach § 13 der Verfassung und nach § 8 des Einsassengesetzes nicht berühren könne.

Durch Beschluß vom 16. November 1867 hat jedoch der Regierungsrath des Kautons Basel-Landschaft diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen, ohne in diesem Beschlüsse seine Motive anzuführen.

Gegen diesen Beschluß ergriff Hr. Dr. Frcy den Rekurs an den Landrath des Kantons Basel-Landschaft; der Landrath wies die.

Beschwerde an seinPetitonskommissionon und diese stellte mit Bericht vom 14. Dezember 1868 in ihrer Mehrheit an deLandrathth folgende Anträge: 1. Es sei dem Beschwerdeführer in Bezug der Schulhausbau steuer soweit zu entsprechen, daß alle im Bann Arlesheim g e l e g e n e n L i e g e n s c h a f t e n p f l i c h t i g sein sollen2. Der Regierungsrath wird eingeladen, dein Beschwerdeführer in Bezug auf die Steuer von alljährlich 2 Fr. für Pfarr- und Schulholz soweit Rechnung zu tragen, als derselbe den Nachweis leistet, daß der Ertrag der Steuer grösser ist als die Kosten der Holzlieferung für die Schule.

Zur Begründung ihrer Ansicht berief sich die Mehrheit der Petitionskommission außer auf Gesetz und Verfassung insbesondere noch auf den vom Landrath durch Beschluß vom 17. Dezember 1867 ausgesprochenen Grundsatz, wornach der N i c h t katholik niemals für Steuern, welche zur Bestreitung der Besoldung von k a t h o l i schen Geistlichen verwendet werden, belastet werden könne.

Dem Antrag der Mehrheit der Petitionskommission, sich kompetent zu erklären und obige Anträge zu beschliessen. stund eine Minderheit gegenüber, welche den Antrag stellte: Der Landrath wolle sich unter Berufung auf den § (54 der Verfassung in der Sache als inkompetent erklären.

Durch Beschluß vom 25. Jenner 1869 trat der Landrath dem Antrag der Minderheit bei.

Hr. Dr. Emil Frey führte hierauf beim h. Bundesrath Beschwerde- und stellte das Gesuch, der Landrath von Basel-Landschaft möchte zur Anhandnahme und Entscheidung seiner Steuer-Reklamation verhalten werden oder der h. Bundesrath wolle selbst den Entscheid geben.

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Diese Beschwerde wurde vorerst der Regierung von BaselLandschaft zur Vernehmlassung mitgetheilt, von dieser an den Landrath gewiesen und dann im Auftrage desselben von der Regierung mit Zuschrift vom 9. Juni 1869 beantwortet.

In dieser Beantwortung wird nun hauptsächlich Folgendes erwidert : Der Rekurrent behaupte, der Steuerbeschluß von Ariesheim, wornach die auswärts wohnenden Besitzer von Liegenschaften im Gemeindebann Ariesheim von den beschlossenen Steuern ausdrücklich befreit werden, verstosse gegen die §§ 5 und 24 der Verfassung.

Dieser § 24 laute also: ,, Auflagen zur Bestreitung von Staatsausgaben sollen möglichst ,,gleichmässig auf alles Vermögen, Einkommen und allen Erwerb ,, der Einwohnerschaft des Landes verlegt werden ; auch Liegen,, Schäften im Lande nicht angesessener Eigenthümer fallen unter ,,diese Bestimmung."

In diesem § 24 sei nun aber von ,,Auflagen zur Bestreitung von Staa t s a u s g a b e n " die Rede, während es sich in dem vorliegenden Falle um G e m e i n d e a u s g a b e n handle, in Bezug auf welche die Verfassung nichts näher feststelle.

Der § 5 der Verfassung laute also : ,,Es gibt keine Vorrechte der Geburt, des Standes, des Ver,, mögens, der Personen und Familien. Die Bürger sind alle gleich ., vor dem Gesetz und den Behörden."

In Bezug auf diesen § 5 der Verfassung sagt die VernehmJassung des Regierungsrathes von Basel-Landschaft Folgendes: ,,Wir haben nicht nöthig, uns weiter darüber auszulassen, daß ,,auch eine Verletzung dieses Paragraphen nicht vorliegt."

Was die Steuer von 2 Fr. jährlich anbetreffe, so werde dieselbe für die Beholzung des katholischen Pfarrers und der Lehrer von Arlesheim verwendet, und Hr. Dr. Frey habe sie schon seit einer Reihe von Jahren entrichtet. Zudem sei gar nicht dargethan, daß Hr. Dr. Frey au die Beholzung des katholischen Pfarrers einen Centime leiste, indem der Gemeinderath behaupte, und Hr. Frey nicht widerspreche, daß die Abgabe; von 2 Fr. nicht einmal für die Beholzung der Lehrer ausreiche und der Rest durch die Gemeindekasse gedeckt werde.

Auch stehe diese Abgabe nicht im Widerspruch mit dem §13 der Verfassung, welcher also lautet: -Die Glaubensfreiheit; ist unverletzlich."

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Diese Bestimmung regulire die vorliegende Steuerfrage nicht, sondern gewährleiste nur Jedermann die Befugniß, seinen religiösen Glauben frei zu äussern und dieses Recht werde dem Hm. Dr. Frey nicht geschmälert:, auch wenn er die 2 Fr. bezahlen müsse.

Was die Kompetenzfrage anbelange, so könne in dem § 46 der Verfassung, wonach der Landrath allerdings die gesetzgebende Gewalt und die Oberaufsicht über alle Behörden ausübe, für denselben nicht das Recht enthalten sein, jeden Regierungsbeschluß aufzuheben oder abzuändern, zumal der § 34 der Verfassung die Trennung der Gewalten ausspreche und der § 64 dem Regierungsrathe das Recht gebe, im Steuer- und Gemeindeverwaltungsw esen über diesfällige Konflikte zu entscheiden.

Vermöge der Oberaufsicht, welche dem Landrath nach § 64 zustehe, hätte derselbe die Beschwerde wohl prüfen, und, wenn begründet erfunden, Maßregeln treffen können, um für die Zukunft der Wiederkehr solcher Klagen vorzubeugen : er hätte, auch den Regierungsrath einladen, aber nicht beauftragen können, seineu Beschluss einer Revision zu unterwerfen.

Die Competenz-Ablehnung erscheine daher gerechtfertigt und so seien die §§ 34 und 46 immer ausgelegt worden.

Der Regierungsrath stelle daher das Begehren auf Abweisung des Recurrenten Hrn. Dr. Frey.

Durch Beschluß vom 23. August 1860 hat hierauf der h. Bundesrath nach dieser Partei-Verhandlung, -- in Erwägung : daß der Landrath des Kantons Basel-Landschaft der natürliche Ausleger der dortigen Verfassung sei, daß jedoch den Bundesbehörden, wenn durch eine solche Auslegung Unbill, Gefährde oder Unterdrückung geübt werde, das Recht der Intervention zustehe, eine solche erweisliche Verletzung der Verfassung aber nicht vorliege. ; daß, wenn auch der Grund, warum die auswärts wohnenden Besitzer von Liegenschaften von der Schulhaussteuer befreit seien, in den Akten nicht aufzufinden sei und der Gemeindebeschluss vom 6. Mai 1866 in dieser Hinsicht etwas auffallend erscheine, darin doch keine Verletzung des Artikels 5 der Verfassung des Kantons Basellandschaft liege, weil nicht, einzelne bestimmte Personen oder Liegenschaften befreit seien, sondern ausnahmlos alle Liegenschaften, mögen sie Angehörige von Ariesheim oder Bürger des Kantons oder eines andern Kantons sein, den Recurs als unbegründet abgewiesen.

Gegen diese Abweisung des h. Bundesrathe hat sieh nun Herr Dr. E. Frey au die eidg. Käthe gewendet und das Begehren um

116 Anerkennung seiner Beschwerde in einer umfassenden Vorstellung noch näher zu begründen gesucht.

Der Ständerath, welchem in dieser Recurssache die Priorität zutsand, hat den Recurs am 23. Februar abhin als unbegründet abgewiesen.

Wir haben hiemit eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der stattgehabten Verhandlungen deswegen gegeben, weil die Kenntniß derselben zu einer gerechten Entscheidung nöthig ist und als Grundlage dienet. (Da mihi facturn, dabo tibi jus.)

Wir gehen nun zu unsern selbständigen Erwägungen über und bemerken hierüber Folgendes : I.

Auch wir haben so wenig als der Bundesrath dea Grund auffinden können, warum die Besitzer von im Genieindebann Ariesheim liegenden Grundstücken, welche aber nicht in der Gemeinde wohnen, von der Schulhaussteuer befreit worden. Auch uns ist diese Ausnahme von der Steuerpflicht auffallend, ja fast verdächtig vorgekommen, und zwar um so mehr, als es sonst das natürliche Bestreben jeder Gemeinde ist, möglichst, viel Betheiligte und Träger an der Steuerlast zu erhalten, und als aus den Akten hervorgeht, daß diese Entlastung von steuerpflichtigen Liegenschaften in Bezug auf Werth und Umfang gar nicht unbedeutend ist.

Dagegen sind wir mit dem Bundesrath darüber nicht gleicher Ansicht, daß diese Befreiung eines ganzen Complexes -von steuerpflichtigen Liegenschaften gerade deswegen keine Verletzung des § 5 der Verfassung enthalte, sondern wir haben hierin gerade die entgegengesetzte Ansicht.

H.

Die ganze Frage wird grundsätzlich und in allen ihren Theilen von der Vorschrift des § 5 der Verfassung des Kantons BaselLandschaft beherrscht. Hienach gibt es nämlich, wie der oben angeführte Wortlaut sich ausdrückt, durchaus keine Vorrechte mehr und namentlich keine Vorrechte des V e r m ö g e n s und der Personen, oder mit andern Worten: jede A u s n a h m e und Bef r e i u n g namentlich des Vermögens und der Personen von einer P f l i c h t , also namentlich von einer S t e u e r p f l i c h t , ist hienach unzuläßig und verboten.

Diesem allgemeinen und unbedingten Grundsatz gagenüber, welcher zudem ein Gemeingut aller Kantonsverfassungen, ja des ·ganzen modernen Staatsrechts äst, erscheint denn der § 24 der

117 Verfassung nur noch als eine logische Consequenz. Denn wenn dort festgesetzt ist, daß Auflagen zur Bestreitung von Staatsausgaben auf alles Vermögen, Einkommen und Erwerb gleichmäßig verlegt werden sollen; so erscheint das nur als eine Vollziehung des im § 5 aufgestellten allgemeinen Princips, daß es auch bei Verlegung einer Staatssteuer kein Vorrecht von Vermögen, Einkommen und Erwerb gebe, sondern gleichmäßig stattfinden müsse.

Die juristische Interpretation muss daher sagen, daß wenn auch der § 24 gar nicht in der Verfassung stünde, er bei der Verlegung einer Staatssteuer doch schon nach § 5 thatsächlich zur Anwendung kommen müßte.

Die Argumentation des Regierungsrathes von Basel-Landschaft) daß der § 24 nur von S t a a t s a u s g a b e n , nicht aber von Gem e i n d e s t e u e r n handle, muss daher schon deswegen dahinfallen.

Ebenso müßte man auch sagen, daß wenn es sich um eine Gemeindesteuer handeln und auch keine Vorschrift der Verfassung oder des Gesetzes die gleichmässige Verlegung vorschreiben und jede Befreiung von Personen oder Liegenschaften verbieten würde, die Gleichmäßigkeit der Verlegung schon durch den § 5 geboten und jede Ausnahme v e r boten wäre.

Zudem sehreibt aber auch der § 11 des Gesetzes über das Verhältniß zwischen Gemeinden und Einsaßen vor, daß bei Leistungen für Gemeindezwecke die Auflagen nach dem Verhältniß von Vermögen und Erwerb festzustellen seien.

in.

Was die Steuer von 2 Fr., welche der Rekurrent alljährlich für die Beholzung des katholischen Pfarrers und der Lehrer in Ariesheim bezahlen soll, anbelangt, so muß auch diese schon aus dem allgemeinen Grunde dahinfallen, weil auch hier die Besitzer von Liegenschaften, welche außer der Gemeinde wohnen, mitbetheiligt wären, aber durch den Gemeindebeschluß davon befreit sind.

Dazu tritt dann allerdings noch der weitere Grund, daß Herr Dr. Frey als Reforrnirter wenigstens zu der Beholzung des katholischen Pfarrers nichts beitragen soll und er sich mit Recht auf den § 13 der Verfassung beruft. Auch dieser Grundsatz ist so fest, daß er nicht nur in alle Verfassungen, sondern auch in Fleisch und Blut des Lebens übergegangen und so namentlich z. B. von hier aus erst im Jahr 1870 bei dem Primizenstre.it im Kanton Freiburg und vom Kanton Basel-Landschaft selbst durch den oben angeführten Beschluß vom 17. December 1867 anerkannt worden; daß er gar nicht mehr in Frage gestellt werden kann und es widern.

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auffallen muß, wie Basel-Landschaft hier jenen Beschluß vergessen kann.

Wenn die Vernehmlassung des Regierungsi-aths sagt, Hr. Dr. Frey habe eigentlich an die Beheizung des katholischen Pfarrers keinen Centime bezahlt, indem die Steuer nicht einmal zur Beholzung der Lehrer hingereicht, und die Gemeindekusse dann den Rest gedeckt habe; so gehört eine solche Erwiederung mehr in die Sphäre von Erheiterungen und Geselligkeit, als in das Gebiet einer juristischen Discussion.

IV.

Was die Competenzfrage anbelangt, so können wir dieselbe ganz auf sich beruhen lassen, indem sie, ob so oder so aufgefaßt und gelöst, den Standpunkt für die Bundesbehörden nicht ändert.

Der Bundesrath hat sich daher auch nicht abhalten lassen, auf die Sache einzutreten und einen materiellen Entscheid zu geben. So hat auch der Ständerath gehandelt und so wird es auch der Nationalvath thuii.

Ob die Ansieht des Reeurrenten, welcher die Competenz des Landraths behauptet, ob die Ansicht des Letztern, welcher sie ablehnt, ob die Ansieht des Regierungsrathes, welcher eine beschränkte Competenz anerkennt, die richtige sei, hat für die Stellung der Bundesbehörden nichts auf sich; immerhin liegt eine Beschwerde wegen Verfassungsverletzung, worüber die kantonalen Behörden entschieden haben, vor und darauf müssen sie eintreten und sie, wenn unbegründet, abweisen, wenn begründet, anerkennen.

»

V.

Es handelt sich hier um ein Princip und zwar um das großePrincip der Rechtsgleichheit, und dieses muß an und für sich, auch abgesehen von allen Folgen, für Alle und gegen Alle, für die Großen wie für die Kleinen anerkannt und aufrecht gehalten werden.

Will man aber auch auf die Folgen sehen, welche den Re·currenten treffen, so sind diese gar nicht unbedeutend. Die Steuer, welche von ihm gefordert wird, ist nur der erste Termin, nur die erste Jahresleistung und kehrt auch künftighin alle Jahre wieder, bis die ganze bedeutende Schuld der Kaufrestanz und des Umbaues des Hauses bezahlt "sein wird.

Da nun die auswärts wohnenden Besitzer von Liegenschaften, worunter sich insbesondere grosse Waldungen und sonstige vermögliche Eigenthïimer befinden, von dieser Steuer befreit sind; so fällt das ganze Betreffniß dieses bedeutenden aber eximirten Güter-

119 complexes auf die übrigen Steuerpflichtigen und also auch auf den Recurrenten, und seine Steuer erhöht sich daher alle Jahre um diesen Betrag.

Da nun aber schon nach natürlichen Rcchtsbcgriffen Grund und Boden da versteuert werden muß, wo er liegt, und da dieses natürliche Recht im Kanton Basel-Landschaft durch Verfassung und Gesetz anerkannt und gewährleistet ist; so erscheint das Unrecht, welches der Récurrent erleidet, nur noch um so grösscr.

Schließlich machen wir aber noch auf einen Punkt aufmerksam, welcher nirgends berührt wird, in «nsern Augen aber von entscheidender Wichtigkeit ist.

Für den Petenten sind die Folgen dieser Steuerfreiheit, wie wir nachgewiesen haben, nachtheilig und schädlich ; aber noch nachtheiliger und verderblicher und zwar in materieller und moralischer Hinsicht sind diese Folgen für die Gemeinde Arleshcim selbst. Dieselbe verliert durch die zu Gunsten der auswärts wohnenden Liegenschaftsbesitzer beschlossene Steuerfreiheit nicht nur ein bedeutendes Steuerkapital, sondern geht auch sonst in dem Gang und der Entwicklung ihres Gemeindelebens und Gemeindehaushaltes den größten Gefahren entgegen.

Jetzt sind die auswärts wohnenden Liegenschaftsbesitzer von der Schulhaussteuer befreit; allein der Spieß ließe sich auch umkehren und eines schönen Morgens könnte die Gemeinde beschließen : diese und diese Steutr ist von den auswärtswohnenden Liegeuschaftsbesitzern allein zu tragen und die in der Gemeinde wohnenden sind davon befreit.

Es wäre dieses freilich nicht recht, aber es wäre, das gleiche.

Recht, d. h. das gleiche Unrecht, welches jetzt geübt wird. Es hieße: wie du mir, so ich dir. Es wäre: Äug um Äug, Zahn um Zahn.

Mit andern Worten : die Gemeinde Arleshcim hat mit dem unseligen Steuerbeschluß vom 6. Mai 1860 den sichern, festen Boden von Verfassung und Gesetz verlassen und treibt jetzt auf den trügerischen Wogen der Willkühr und Gewalt. Aber: Willkühr bleibt ewig verhaßt, den Göttern sowie den Menschen.

Wir behaupten daher auch, der RegierungsraÜi des Kantons Basel-Landschaft hätte kraft des § 64 der dortigen Verfassung jedenfalls das Recht, vielleicht selbst die Pflicht gehabt, den Steuerbeschluß der Gemeinde Arlesheim, auch ohne Beschwerdeführung und Klage, schon von sich aus, von Amtswegen aufzuheben.

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Gestützt auf diese sachliche und rechtliche Darstellung, stellt nun die Commission unter Berufung auf die Vorschriften der Bundesverfassung, wonach nicht nur die Kantonal-Verfassungen, sondern auch die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger unter den Schutz de» Bundes gestellt und gewährleistet sind (§§ 5 und 74 der Bundesverfassung) den einstimmigen Antrag: Es sei der von der Gemeinde Ariesheim am 6. Mai 1866 gefaßte Steuerbeschluß und die daraufhin dem Recurrenten auferlegte Steuer, nämlich ' 1) Fr. 2. -- als Pfarr- und Schulholzsteuer, 2) ,, 26. 50 Schulhausbausteuer, 3) ,, 2. 50 Kopfsteuer, als mit Verfassung und Gesetz des Kantons Basel-Landschaft, namentlich mit dem § 5 der Verfassung im Widerspruch, aufgehoben.

B e r n , am 6. Juli 1872.

Namens der Commission, Der Berichterstatter: Suter, von Horben, Nationalrath.

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Commissional-Bericht über den Recurs des Hrn. Dr. Emil Frey gegen den Bundesrathsbeschluss vom 23. August 1869, -- den Gemeinde-Steuerbeschluss von Arlesheim, Kts. Basel-Landschaft, vom 6. Mai 1866 betreffend -- an den h. National-Rath.

(Vom 6. Juli 18...

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26.04.1873

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