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Schweizerisches Bundesblatt.

XXV. Jahrgang. I.

Nr. 3.

18. Januar 1873.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Ep. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

Regulativ für Pr#ST#

ägung von Goldmünzen für Rechnung dritter Personen.

(Vom 15. Januar 1873.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , in Vollziehung des Art. 2 des Bundesgesezes betreffend die Prägung von Goldmünzen, vom 22. Dezember 1870, beschliesst: Art. 1. Die eidgenössische Münzstätte übernimmt Prägungen von Goldmünzen für Privaten, vorläufig jedoch nur in Zehn- und Zwanzigfrankenstüken, und konform der Münzeonvention von 1865.

Art. 2. Erfolgt eine Einsendung von Gold, gemünzt oder in Barren, so wird dessen Gewicht und Feingehalt sogleich durch den Münzdirektor und einen der bestellten Münzessayeurs genau ermittelt und dem Einsender eine auf die Bundeskasse lautende Empfangsbescheinigung zugestellt, womit derselbe auf eine der Hauptzolloder Kreispostkassen angewiesen werden kann.

Art. 3. Bei kleinern Beträgen bis auf die Summe von Fr. 10,000 geschieht die Entrichtung sofort; bei grössern Summen dagegen muss eine Frist, die in keinem Falle 20 Tage überschreiten" darf, bedingt werden.

Bundesblatt. Jahrg. XXV. Bd.I.

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Art. 4. Die Preisberechnung geschieht gemäss dem Conventionstarifc von Fr. 3100 für l Kilogramm Münzgold (900 Millièmes Feingehalt), und die Münzstätte wird dem Ucbersender bei der Auszahlung einen genauen Rechnungsausweis zustellen.

Art. 5. Als Präglohn wird auf der nach obigem Tarife berechneten Summe ein A b z u g vorläufig von 5 pro Mille, also per Kilogramm Münzgold Fr. 15. 50, gemacht.

Art. 6. Ausser diesen Kosten ist in folgenden Fällen noch zu entrichten : a. Bei Gold unter dem gesczlichen Feingehalt von 900 Millièmes eine S c h c i d e g e b ü h r von Fr. 6 per K i l o g r a m m Feingold.

Ausgenommen davon ist dasjenige Gold, welches so viel Silber beigemischt enthält, dass die Scheidekosten damit gedekt werden können.

b. Eine ausserordentliche Probirgebühr von Fr. l per G o l d b a r r e (Gotdpost), wenn dieselbe nicht bereits einen garantirten Feingehalt ausweist.

Art. 7. Transportspesen für Hin- und Hersendungen der Werthe werden den betreffenden Personen nur insoweit in Anrechnung gebracht, als die Eidgenossenschaft selbst dafür belangt wird.

B e r n , den 15. Januar 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

ScMess.

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Bericht der

nationalräthlichen Kommission betreffend Fristverlängerung für die Broyethalbahn.

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(Vom 20. Dezember 1872.)

Tit. !

Die Broyethalbahn berührt das Gebiet von drei Kantonen: Bern, Freiburg und Waadt, und es erhoben sich bereits beim ersten Auftreten des Projekts dieser Bahn Schwierigkeiten von Seite der Freiburger Regierung. Die Broyethalbahngesellschaft musste sich an die Bundesbehörden wenden, um gestüzt auf das Bundesgesez von 1852 die Zwangskonzession auf Gebiet des Kantons Freiburg zu erlangen.

Der Bundesrath sezte durch seinen Beschluss vom 18. Juli 1871 die Frist für den Finanzausweis und den Beginn der Arbeiten fest, indem er gleichzeitig dem Komite der Broyethalbahn die Zwangskonzession auf Freiburger Gebiet ertheilte.

Die durch die Kantone Waadt und Bern ertheilten Konzessionen wurden ebenfalls genehmigt.

In Folge dés Beschlusses vom 18. Juli 1871 wurde eine Uebereinkunft zwischen dem Broyethalbahnkomite und dem Kanton Freiburg abgeschlossen, durch welche die Bedingungen betreffend die freiburgische Konzession festgestellt werden.

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Regulativ für Prägung von Goldmünzen für Rechnung dritter Personen. (Vom 15. Januar 1873.)

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Jahr

1873

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

03

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.01.1873

Date Data Seite

29-31

Page Pagina Ref. No

10 007 542

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