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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Eisenbahn von Schaffhausen nach der badischen Grenze bei Höfen.

(Vom 5. November 1873.)

Tit.!

Um den Zwek, welchem die von Ihnen am 22. September abbin ertheilte Konzession für eine Eisenbahn Bülach-Schaffhausen hauptsächlich dient, nämlich die kürzeste Verbindung der über Immendingen nach der Schweiz führenden deutschen Eisenbahnen mit Zürich und dem Gotthard herzustellen, ganz zu erreichen, will die Schweiz. Nordostbahngesellschaft, den Umweg über Singen abschneidend und damit eine Abkürzung von 8 Kilometern gewinnend, von Schaffhausen resp. Thayngen aus" in möglichst gerader Richtung nach Engen bauen, und sucht um eine Konzession für den auf schweizerischem Gebiete liegenden Theil dieser Bahn nach. Die Streke von Schaffhausen bis Thayngen will sie nur bauen, wenn sich mit der badischen Staatsbahn über die Legung eines zweiten Geleises auf dieser Streke und die Mitbenuzung derselben durch die Nordostbahn keine Einigung erzielen läßt. In diesem Falle würde sich die neue Linie der Nordostbahn durchweg unmittelbar an diejenige der badischen Staatsbahn anlegen. Bei der bestehenden Station Thayngen zweigt die projektirtc Linie links ab und folgt dem Laufe der Biber, bald auf dem linken, bald auf dem rechten Ufer derselben, an der Ortschaft Bibern vorbei bis nach Höfen hinauf, um unweit nördlich von diesem Dörfchen die schweizerisch-badische Grenze zu erreichen.

295 Die Länge der Streke Schaffhausen-Thayngen beträgt 8, der Streke Thayngen-Landesgrenze 6,54 Kilometer. Die Curven haben eine Ausdehnung von 6,9 Kilometern ; ihr kleinster Radius ist 360 Meter. Die Summe des Steigens und Fallens macht 71 Meter aus ; 4,9°/oo ist die mittlere, 9°/oo ist die Maximalsteigung. -- Die Kosten sind auf 206,000 Franken per Kilometer veranschlagt.

Ueber die Weiterführung der Linie auf badischem Gebiete und ihren Anschluß an die badische Staatsbahn soll mit dem Großherzogthum Baden ein Staatsvertrag abgeschlossen werden; die zu dessen Anbahnung nöthigen Schritte sind von schweizerischer Seite bereits gethan worden.

In dem Staatsvertrag wird dann auch der Wunsch der Regierung von Schaffhausen, daß durch eine bezügliche Bestimmung für durchgehenden Betrieb von Höfen bis Schaffhausen gesorgt werde, seine Berüksichtigung finden können und müssen.

Im Uebrigen werden von keiner Seite Konzessionsbestimmungen beantragt, welche von den normalen abweichen würden.

Wenn Art. 8 nur einspurigen Unterbau vorschreibt, so ist auf den Eingang der Konzession zu verweisen, wonach die Nordostbahn nur dann den Bau der Streke Schaffhausen-Thayngen unterlassen darf, wenn dieselbe von der badischen Staatsbahn zur doppelspurigen Anlage erweitert wird. . Es ist also unter allen Umständen für ein doppeltes Geleise auf dieser von zwei Bahn Verwaltungen zu betreibenden Linie gesorgt.

Hinsichtlich ihrer Dauer wird die Konzession passender Weise mit derjenigen für die Eisenbahn Bülach-Sehaffhausen in Uebereinstimmung gebracht, und die Fristen für den Finanzausweis, die Vorlage der Baupläne, den Beginn und die Vollendung der Bauarbeiten werden um ein Jahr hinter die bezuglichen Fristen der oben genannten Konzession zurükgesezt, alles gemäß dem von der Regierung des Kantons Schaffhausen nicht beanstandeten Wunsche der Petentin.

Wir beehren uns, Ihnen die Annahme des nachfolgenden Beschlußentwurfes zu beantragen, und ergreifen den Anlaß, um Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 5. November 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Konzession einer Eisenbahn von Schaffhausen über Thayngen bis an die schweizerisch-badische Grenze bei Höfen.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) der Gesuche der Direktion der Schweiz. Nordostbahngesellschaft, vom 17. September und 1. November 1873 ; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 5. November 1873, beschließt: Der schweiz. Nordostbahngesellschaft wird die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Schaffhausen über Thayngen bis an die schweizerisch-badische Grenze bei Höfen unter den in nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen ertheilt, in der Meinung, daß die Nordostbahngesellschaft befugt ist, auch nur die Streke Thayngen-Hofen zu bauen, falls es ihr gelingt, bezüglich der Ausführung eines zweiten Geleises auf der Streke .SchaffhausenThayngen und bezüglich der Mitbenuzung dieser Streke mit dei- badischen Staatsbahn ein Abkommen zu treffen.

Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgeseze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2. .Die Konzession wird auf die Dauer von achtzig Jahren ertheilt, von demjenigen Zeitpunkt an gerechnet, an welchem die Direktion der Nordostbahngesellschaft in den Besiz dieser, so-

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wie der großherzoglich-badischen Konzession gelangen und der bezügliche Staatsvertrag zwischen der Schweiz und dem Großherzogthum Baden zum Abschluß gebracht sein wird.

Art. 3.

Der Siz der Gesellschaft ist in Zürich.

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltung^rathes' oder weitem Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsiz^in der Schweiz haben, bestehen.

Art. 5. Spätestens bis.zum \. April 1876 sind dem Bundesrathe die voi'schriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Vor dem 1. Juli 1876 ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen.

Art. 6. Bis zum 1. Juli 1878 ist die ganze konzessionirte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7. Der Bundesrath ist berechtigt, auch nach Genehmigung des Trace eine Abänderung desselben zu verlangen, wenn eine solche durch Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 8. Die Bahn wird' mit einspurigem Unterbau erstellt.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen , Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigerithum des Kantons Schaffhausen, und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den Bundesbeamten, welchen die Ueberwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Theilen der Bahn und des Materials zu gestatten und das zur Untersuchung nöthige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11.- Der Bundesrath kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu gegründeten Klagen Anlaß geben, und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nöthigenfalls entlassen werden.

Art. 12. Die Beförderung von Personen soll täglich mindestens dreimal nach beiden Richtungen von einem Endpunkt der Bahn zum andern und unter Anhalt bei allen Stationen erfolgen.

298 Personenzüge, einschließlich der sogenannten gemischten Züge, haben mit einer mittlern Geschwindigkeit von mindestens 24 Kilometern in einer Zeitstunde zu fahren. Eine geringere Fahrgeschwindigkeit darf nur in Folge besonderer Bewilligung des Bundesrathes zur Anwendung gelangen.

Art. 13. Das mindestens drei Monate vor der Betriebseröffnung dem Bundesrathe vorzulegende Transportreglement'' soll nicht vor ausgesprochener Genehmigung in Vollzug gesezt werden. Jede Aenderung desselben unterliegt ebenfalls der Zustimmung des Bundesrathes.

Art. 14. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen nach amerikanischem System mit drei Klassen aufstellen. In der Regel sind allen Personenzügen Wagen aller Klassen beizugeben; Ausnahmen kann nur der Bundesrath gewähren. Die sogenannten gemischten Züge mögen ohne Wagen erster Klasse kursiren.

Die Gesellschaft hat stets ihr Möglichstes zu thun, damit alle auf einen Zug mit Personenbeförderung sich Anmeldenden durch denselben, und zwar auf Sizpläzen, befördert werden können. Auf Verlangen des Bundesrathes sind auch mit Waarenzügen Personen zu befördern. In diesem Falle findet die Vorschrift von Art. 12, Absaz 2 keine Anwendung.

Art. 15. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze zu be.ziehen : in der ersten Wagenklasse 10 Rappen, in der zweiten Wagenklasse 7 Rappen, in der dritten Wagenklasse 5 Rappen per Kilometer der Bahnlänge.

Die Taxen für die mit Waarenzügen beförderten Personen sollen um mindestens 20 °/u niedriger gestellt werden.

Für Kinder unter drei Jahren, sofern für solche kein besonderer Sizplaz beansprucht wird, ist nichts, für solche zwischen dem dritten und dem zurükgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe in allen Wagenklassen zu zahlen.

10 Kilogramm des Reisendengepäks sind frei, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für das übrige Gepäk der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 2'/z Rappen per 50 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden.

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Für Hin- und Rükfahrt am gleichen oder folgenden Tage sind die Personentaxen mindestens 20 °/o niedriger anzusehen, als für einfache und einmalige Fahrten.

Für Abonnementsbillets zu einer mindestens 12maligen Benuzung der gleichen Bahnstreke für Hin-- und Rükfahrt während drei Monaten wird die Gesellschaft einen weitern Rabatt bewilligen.

Art. 16. Arme, welche als solche durch Zeugniß zuständiger Behörde sich für die Fahrt legitimiren, sind zur Hälfte der Personentaxe zu befördern. Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Polizeistellen sind auch Arrestanten mit der Eisenba,hn zu spediren.

Ein vom Bundesrathe zu erlassendes Reglement wird hierüber die nähern Bestimmungen aufstellen.

Art. 17. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze bezogen werden : Per Stük und per Kilometer: für Pferde, Maulthiere und -über ein Jahr alte Fohlen 16 Rp. ; ,, Stiere, Ochsen, Kühe, Rinder, Esel und kleine Fohlen 8 Rp.; ,, Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde 3 Rappen.

Für die Ladung ganzer Transportwagen sind die Taxen um mindestens 20 °/o zu ermäßigen.

Art. 18. Im Tarif für den Transport von Waaren sind Klassen aufzustellen, wovon die höchste nicht über l Rappen, die niedrigste nicht über ö/10 Rappen per 50 Kilogramm und per Kilometer betragen soll.

Eine ganze Wagenladung (d. h. mindestens 5000 Kilogramm -oder 5 Tonnen) von Waaren hat gegenüber den Stüksendungen Anspruch auf Rabatt.

Die der Landvvirthschaft und Industrie hauptsächlich zudienenden Rohstoffe, wie fossile Kohlen, Holz, Erze, Eisen, Salz, Steine, Düogungsmittel u. s. w. in Wagenladungen sollen möglichst niedrig taxirt werden.

Für d,en Transport von baarem Gel.de und von Kostbarkeiten mit deldarirtem Werthe soll die Taxe so berechnet werden, daß für 1000 Fr. per Kilometer höchstens l Rappen zu bezahlen ist.

Wenn Vieh und Waaren in Eilfracht transportirt werden sollen, so darf die Taxe für Vieh um 40 °/o und diejenige für Waaren um 100°/o des gewöhnlichen Ansazes erhöht werden.

Traglasten mit landwirtschaftlichen Ei'zeugnissen, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besonderen Wagen, mit den Personenzügen transportirt und am Bestimmungsort sogleich wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von

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25 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Waaren in gewöhnlicher Fracht -/.n bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, zu bestimmen, daß Waarensendungen bis auf 25 Kilogramm Gewicht stets in Eilfracht befördert werden sollen, ebenso für den Transport von Fahrzeugen aller Art und außergewöhnlichen Gegenständen Taxen nach eigenem Ermessen festzusezen.

Das Minimum der Transporttaxe eines einzelnen Stükes kann auf 40 Rappen festgesezt werden.

Art. 19. Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, ist die Gesellschaft verpflichtet, für den Transport von Getreide, Mehl-, Hülsenfrüchten, Kartoffeln u. s. w. zeitweise einen niedrigem Spezialtarif einzuführen, dessen Bedingungen vom Bundesrathe nach Anhörung der Bahnverwaltung festgesezt werden.

Art. 20. Bei Erhebung der Taxen werden Bruchtheile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

In Betreff des Gewichtes gelten Sendungen bis auf 25 Kilogramm für volle 25 Kilogramm, bei Waaren in gewöhnlicher Fracht Sendungen zwischen 25 und 50 Kilogramm für volle 50 Kilogramm.

Das Mehrgewicht (bei Reisendengepäk und Eilgut über 25, bei Waaren in gewöhnlicher Fracht über 50 Kilogramm) wird nach Einheiten von je 5 Kilogramm berechnet, wobei jeder Bruchtheil von 5 Kilogramm für eine ganze Einheit gilt. Bei Geld- und Werthsendungen repräsentireri Bruchtheile von Fr. 500 volle 500 Franken.

Ist die genaue Ziffer der so berechneten Taxe keine durch 5 ohne Rest theilbare Zahl, so darf eine Abrundung nach oben auf die nächstliegende Zahl, welche diese Eigenschaft besizt, erfolgen.

Art. 21. Die in den Artikeln 15, 17 und 18 aufgestellten Taxbestimmungeri beschlagen bloß den Transport von Station zu Station.

Die Waaren sind von den Aufgebern an die Stationsladpläze abzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen.

Auf den Hauptstationen hat jedoch die Gesellschaft von sich aus die gehörigen Einrichtungen für das Abholen und die Ablieferung der Güter im Domizil des Aufgebers, beziehungsweise des Adressaten, zu treffen. Das Auf- und Abladen der Waaren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden. Ausnahmen hievon sind nur unter Zustimmung des Bundesrathes zuläßig für einzelne Klassen von Wagenladungsgütern, für lebende Thiere und andere Gegenstände, deren Verladung mit besondern Schwierigkeiten verbunden ist.

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Art. 22. Für die Einzelnheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

'-'o1 Art. 23. Die sämmtlichen Tarife sind mindestens sechs Wochen, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 24. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nach einander . einen acht Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zuläßige Maximum der Transporttaxen verhältnißmäßig herabzusezen. Kann diesfalls eine Verstängung zwischen dem Bundesrathe und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet darüber die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu deken, so kann der Bundesrath eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansäze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 25. Insofern die Gesellschaft eine grundsäzliche Aenderung der Tarife vorzunehmen beabsichtigen sollte, so hat sie ihr daheriges Projekt sammt dem neuen Tarif der Bundesversammlung zur Ge nehmigung vorzulegen.

Art. 26. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den vom Bundesrathe mit der Kontrole über den Betrieb beauftragten Organen freien Zutritt in den Bahnhöfen und die unentgeltliche Benuzung eines geeigneten Lokals zu gewähren.

Art. 27. Für die Geltendmachimg des Rükkaufsrechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons Schaffhausen, gelten folgende Bestimmungen : a) Der Rükkauf kann frühestens auf 1. Mai 1903 und von da an jederzeit erfolgen. Vom Entschluß des Rükkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritt desselben ' Kenntniß zu geben.

b. Durch den Rükkauf wird der Rükkäufer Eigenthümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören.

Immerhin bleiben die Drittmanrisrechte hinsichtlich des Pensions- und Untcrstüzungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, ist die Bahn sammt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde,

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beziehungsweise dem Kanton Schaff hausen, abzutreten. Solltedieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, und sollte auch die Verwendung des Erneuerungs- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rükkaufsumme in Abzug zu bringen.

Die Entschädigung für den Rükkauf betragt, sofern lezterer bis 1. Mai 1918 rechtskräftig wird, den 25fachen Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rükkauf der Gesellschaft notifizirt wird, unmittelbar vorangehen; sofern der Rükkauf zwischen dem 1. Mai 1918 und 1. Ma,i 1933 erfolgt, den 22 1/2fachen Werth; wenn der Rükkauf zwischendem 1.. Mai 1933 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Werth des oben beschriebenen Reinertrages, immerhin in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als die nachgewiesenen erstmaligen Anlagekosten der bestehenden Einrichtungen, jedoch, unter Abzug des Betrages des Erneuerungs- und Reservefonds, betragen darf.

Bei Ermittlung der Anlagekosten und des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzedirte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluß aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnimg gezogen werden.

Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesammten Ueberschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch' leztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt wurden.

Im Falle des Rükkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rükkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Beirieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschäzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

Streitigkeiten, die über den Rükkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes..

Art. 28. Hat der Kanton Schaff hausen den Rükkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichts desto weniger befugt, sein daheriges Recht, wie es im Art. 27 definirt worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton Schaffhausen hat unter den gleichen

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Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie lezterer dies von der konzessionirten Gesellschaft zu fordern kompetent gewesen wäre.

Art. 29. Der Bundesrath ist mit dehi Vollzuge der Vorschriften dieser Konzession, welche mit dem Tage ihrer Promulgation in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Eisenbahn von Schaffhausen nach der badischen Grenze bei Höfen. (Vom 5. November 1873.)

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1873

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15.11.1873

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