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Bericht der

nationalräthlichen Kommission betreffend Uebertragung der Konzession Rigi-Kaltbad-Rigi-Scheideck.

(Vom 25. Juli 1873.)

Tit. !

1) Das Bahnprojekt Rigi-Kaltbad-Rigi-Scheidegg fußt auf zwei Konzessionen : a. des Kantons Luzern für die Strecke Rigi-Kaltbad bis an die Kantonsgrenze gegen Rigi-Klösterli vom 27.,November 1872, vom Bunde genehmigt den 12. Hornung 1873; b. des Kantons Schwyz für die Strecke von der Kantonsgrenze Schwyz (auf der First) bis Rigi-Scheidegg, d. d. 29. November 1872, mit Bundesgenehmigung vom 12. Hornung 1873.

Beide lauten zu Gunsten von Riggenbach, Zschokke und Jos. Müller von Rigi-Scheidegg ,,für sich oder zu Händen einer Aktiengesellschaft.a 2) Mit Eingabe vom 11. März machte der Verwaltungsrath der Gesellschaft ,,Regina Montium" dem Bundesrathe die Anzeige, die Konzessionen für die Bahn Rigikaltbad-Rigi-Scheidegg seien von den ersten Konzessionären an sie übertragen worden, und verlangen die Genehmigung dieser Uebertragung. Beilagen, unterzeichnet von den

_542 Herren Riggenbach, Zschokke und Müller, ' bestätigen diese Abtretung.

3) Die Regierungen von Luzern mit Schreiben vom 2. April und von Schwyz vom 29. März bemerken, daß sie gegen die fragliche Cession keine Einwendung erheben. Von einer wirklich erfolgten Konstituirung der Gesellschaft Regina Montium, oder der Genehmigung ihrer Statuten wurden von beiden Regierungen keine Nachweise gegeben, dagegen von Herrn Gemsch, d. d. Schwyz 30. Mai, dem eidg. Departement des Innern auf dessen Anfrage hin angezeigt, daß die Statuten der Regina Montium vom Regierungsrath des Kantons Luzern ihre Genehmigung erhalten haben. Nach den Gesetzen des Kantons Schwyz bedürfen anonyme Gesellschaften keiner staatlichen Genehmigung. ,,Dieser Spezialfall hat aber" -- sagt Herr Gemsch, ,,den Regierungsrath von Schwyz veranlaßt, beim ,,Kantonsrathe eine Verordnung über anonyme Gesellschaften an,,zuregen."

Laut von Herrn Gemsch beigeschlossenem luzernischem Arntsblatte war die. Genehmigung der Statuten der Regina Montium von der Regierung von Luzern am 12. April, d. i. 12 Tage, nach dem Inkrafttreten des neuen Eisenbahngesetzes, wirklich erfolgt, jedoch mit mehrern Zusätzen und Bedingungen.

4) Ein vom Verwaltungsrathe der Regina Montium beigefügtes gedrucktes Exemplar dei- Statuten dieser Gesellschaft trägt das Datum von Gersau, 19. Februar 1873. Demselben fehlt aber jede Original-Unterschrift und überhaupt jeder authentische Charakter.

Unter den Mitgliedern des Gründungskomitees erscheinen hauptsächlich Aktiengesellschaftsfirmen, wie ,,internationale Gesellschaft für Bergbahnen", ,,Internationale Bau- und Eisenbahngesellschaft in Frankfurt" und eine Reihe inländischer Kredit-Institute. Ein in der Eingabe der Regina Montium angeführter ,,Buchauszug des Herrn Bankier's Kaufmann in Basel", sowie ein unter den Beilagen aufgeführtes ,,Verzeiehniß der Aktionäre von Herrn Rudolf Kaufmann** fehlen bei den Akten, was für die heutige Frage jedoch keine Bedeutung hat, so wenig als der gedruckte § 4 der Statuten, der als Beleg des Finanzausweises mit aufgeführt wird.

5) Laut einem bei den Akten liegenden Uebereinkommen, d. d. Ölten, 19. Februar 1873, sind in der Abtretung der Herren Riggenbach, Zschokke und Müller an die Regina Montium folgende Objekte begriffen : Das Hôtel Rigi-Scheidegg, der Bauplatz auf Rigifirst, die Bahn-Konzession Rigi-Kaltbad-Rigi-Scheidegg.

-543 . Für auf letztere verwendete Bemühungen und Studien werden den Cedenten Fr. 100,000 vergütet. Im Uebrigen ist der Cessionspreis weder für das Ganze noch für die einzelnen Objekte aus den Akten zu entnehmen. Dagegen sind folgende weitere Stipulationen bemerkenswert!! : Die Regina Montium verpflichtet sich, den Herren Riggenbach und Zschokke den Bau der Bahn, deren Konzession sie ihr cedirt, zu übertragen und zwar zu dem von ihnen aufzustellenden und von der Regina Montium zu genehmi·genden Kosten veranschlag ,,der internationalen Gesellschaft für Bergbahnen", bei welcher wieder die Herren Riggenbach und Zschokke erscheinen.

Ueber Weiteres treten wir diesfalls nicht ein, da es für-die heutige Frage nicht nöthig ist und aus dem Gesagten die verstärkte Notwendigkeit folgt, in dem zu fassenden Genehmigungsdekrete den nämlichen Vorbehalt zu machen, wie in dem Dekrete über die Cession der Rigi-Arth-Konzession.

6) Außerdem ist bezüglich auf den materiellen Inhalt der beiden kantonalen Konzessionen in folgenden Punkten noch eine Concordanz herzustellen : a. In der Luzerner-Konzession, Art. 21, heißt es : ,,Das Minimum der' Transporttaxe eines Gegenstandes beträgt Fr. !.«· In der Schwyzer-Konzession, Art. 23 : ,,Das Minimum der Transporttaxe für Gepäck beträgt Fr. l.tt Es dürfte nun die Meinung entstehen, daß auf der Bahnstrecke Rigi-Kaltbad-Rigi-Scheidegg auf jedem Kantonsgebiete je Fr. l als Minimai-Taxe bezogen werden könne. Diese Meinung zu beseitigen, ist die Erläuterung aufzunehmen, daß die in genannten Konzessionsartikeln bestimmten Minima für die ganze Strecke nur einfach und nicht zweifach bezogen werden können.

6. In der Luzerner-Konzession, Art. 20, heißt es : ,,Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen ,,12°/o übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist etc. etc.tt Die Konzession von Schwyz enthält diesfalls keine Be~ Stimmung.

Es ist deshalb in das Genehmigungsdekret die Bestimmung aufzunehmen, daß die betreffende Taxenreduktions-Bestimmung;

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der Luzerner-Konzession auch für die Bahnstrecke auf Schwyergebiet gelte.

· Wir stellen folgenden Antrag : (Derselbe wurde von beiden Räthen angenommen, vide Gesezsammlung, Bd. XL S. 244.)

Bern, 25. Juli 1873.

Namens der nationalräthlichen Kommission, Der B e r i c h t e r s t a t t e r : Stampili.

Note. Der Ständerath hatte am 15. Juli beschlossen: Es wird für einmal in das Uebertragungsgesuch nicht eingetreten, sondern der Gegenstand an den Bundesrath zurückgewiesen, mit der Einladung, die Frage näher zu untersuchen, ob nicht als Vorbedingung der Genehmigung-der Konzessionsübertragung Cautelen zu verlangen seien, welche eine Erhöhung der Rückkaufsumme für den Staat aus Grund dieser Abtretung ausschließen.

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06.09.1873

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