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Bericht der

ständeräthlichen Kommission, betreffend die RechnungStellung über die Internirung der französischen Ostannee.

(Vom 19. Dezember 1872.)

Tit.!

Die französische Ostarmee, welche in der Nacht vom 31. Januar bis zum l: Februar 1871 und in den folgenden Tagen bei Verrières, Ste. Croix und Jougne unsere Grenzen überschritten, bebelief sich an Offizieren auf 2,467 . ,, Truppen ,, 87,847 zusammen auf 90,314 Mann.

Diese Armee führte mit sich 11,787 Pferde. Die Kosten der Internirung unter Einschluss der Zinsvergütungen belaufen sich auf die Gesammtsumme von Fr. 12,154,396. 90.

Es fielen somit auf jeden Internirten per Tag Fr. 2. 97, wählend ' die Grenzbesezungskosten auf Fr. 3. 25 sich belaufen.

213 sen.

Die Internirungsrechnung wurde am 20. April 1872 abgeschlosDerselben sind 150 Bände Belegstüke beigegeben.

Ihre Kommission hat es nicht für nöthig erachtet, in eine allseitige Prüfung sich einzulassen, darf aber die Ueberzeugung hegen, dass auch hier die formelle Rechnungsstellung eine richtige sei.

Es ist die Internirungsrechnung von drei Delegirten der franzosischen Regierung an Ort und Stelle geprüft und dann von dieser anerkannt worden -- formell und thatsächlich durch die Zahlung.

Das Wesentliche in der Sache war, eine Vereinbarung zu erzielen mit der französischen Regierung, und diese ist ohne Anstand erfolgt.

Das Oberkriegskommissariat hatte ein aus Civilangestellten zusammengeseztes Spezialbureau organisirt, welchem die Bereinigung der Internirungsrechnung übertragen wurde. ' ''" ' > ' ' 'K Ihre und kann zuständen Geschäfte

Kommission fond diese Massregel durchaus zweckmässig nicht umhin, eine solche Aushilfe bei gewissen Ausnahmedem Bundesrathe zu empfehlen. Die Erledigung gewisser geht in der Weise nur um so rascher von Statten.

, l ' % Das Spezialbureau hat dann auch die Rechnungen der kantonalen Kriegskommissariate einer strengen Revision unterworfen und auf diesem Wege zu Gunsten Frankreichs eine Reduktion von Fr. 300,000 erzielt.

Es wurde unter Anderm für jeden Internirten per Tag verausgabt : für eigentliche Verpflegung Fr. 0. 87 ,, Gesundheitsdienst ,, 0. 15 , \ |J ,, Kasernement ·' ' 0. 21 ' ,, Transportkosten ,, 0. 33.

Diesen Ziffern können wir entnehmen, .dass, abgesehen von den grossartigen und freiwilligen Beitragen der Privathilfe, die Behandlung der Internirten von Seite des Bundesrathes und der kantonalen Behörden eine humane und freundnachbarliche gewesen.

Wenn aber einerseits die Kommission mit dem Schweizervolke ' anerkennen muss, dass der Bundesrath unter den schwierigsten Verhältnissen die Pflichten gewissenhaft erfüllt hat, welche das moderne Völkerrecht dem neutralenStaate auferlegt, so wollen wir ander-, seits an dieser Stelle auch jenem Gefühle der Befriedigung einen

214 feierlichen Ausdruk verleihen, das die Kommission empfunden über das Entgegenkommen dar schwer geprüften französischen Nation und über die loyale Art und Weise, wie die französische Regierung die Rechte der neutralen Schweiz geachtet hat.

Allerdings hat die Internirung der Schweiz bedeutende Opfer auferlegt, allein es ist durch dieses Ereigniss abermals die Nothwendigkeit der Schweiz. Neutralität im europäischen Staatensysteme konstatirt worden. Es haben die kriegführenden Parteien selbst die Wohlthaten dieser Neutralität empfunden.

Ihre Kommission schlägt also vor, in Uebereinstimmung mit dem Nationalrathe, der Internirungsrechnung vom 20. April 1872 die Genehmigung zu ertheilen, B e r n , den 19. Dezember 1872.

Namens der ständeräthlichen Kommission:

F. Clausen, Berichterstatter.

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Konzession zu

Gunsten des Eisenbahncomités des Suhrenthals zu Händen einer zu bildenden Gesellschaft für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Oberentfelden, eventuell Kölliken, durch das Suhrenthal bis an die Kantonsgrenze bei Marchstein (Luzern).

(Vom 30. November 1872.)

Der Grosse Rath des Kantons Aargau, Auf das vom Eisenbahn-Comité des Suhrenthals gestellte Kon Zessionsgesuch und den Vorschlag des Regierungs-Rathes b es c h li e s s t : § 1. Dem Eisenbahn-Comité des Surenthaies ist zu Händen einer zu bildenden Gesellschaft die Konzession zum Bau und Betriebe einer Eisenbahn von Oberentfelden, eventuell Kölliken, durch das Suhrenthal bis an die luzernische Kantonsgrenze bei Marchstein, unter den in den nachfolgenden Bestimmungen enthaltenen Bedingungen ertheilt.

Dabei bleibt übrigens, in Vollziehung von § 2 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb der Eisenbahne , im Gebiete der Eidgenossenschaft vom 28. Juli 1852, die Genehmigung der schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten.

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Bericht der ständeräthlichen Kommission, betreffend die Rechnungstellung über die Internirung der französischen Ostarmee. (Vom 19. Dezember 1872.)

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1873

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08.02.1873

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