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Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über die Frage der Veröffentlichung der Verhandlungen der eidgenössischen Räthe.

(Vom 3. November 1873.)

Tit.!

Der Nationalrath hat am 21. Dezember v. J. den Bundesrath eingeladen, ,,zu untersuchen, in welcher Form und auf welche Weise die Verhandlungen des National- und Ständerathes zur Veröffentlichung könnten gebracht werden und darüber Bericht und Anträge vorzulegen."

Diesem Auftrage Folge gebend, beehren wir uns, Ihnen hierüber folgenden Bericht zu erstatten.

Die Frage wegen Veröffentlichung der Verhandlungen in beiden eidg. Räthen ist schon wiederholt, und zwar vom Beginne der jczigen Bundesverfassung an, Gegenstand der Berathungen gewesen, indem bald stenographirte Berichte, bald nur summarische Referate vorgeschlagen wurden. Nach beiden Richtungen machte man Versuche, welche jedoch den gehegten Erwartungen nicht entsprochen haben. Schon der Mangel an einer gehörigen Betheiligung von O O O O O Seite des Publikums mußte von einer Organisation abhalten, welche mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden wäre. Dann kommt bei uns die Verschiedenheit der Sprachen in Betracht, welche die Schwierigkeiten, sowie die Ausgaben außerordentlich vermehren muß und nur geeignet sein kann, auf eine einläßlichere Berichterstattung

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über die Kammerverhandlungen schon deßhalb nicht einzutreten, weil dazu ein Aufwand von Kräften erforderlich wäre, welcher zu dein Zweke, den man im Auge hätte, kaum im Gleichgewichte stünde.

Ueber den Gegenstand selbst haben wir bereits eine kleine Literatur, welche im Bundesblatte Jahrgang 1849,1. 139, 143, 315; Jahr 1861 1.124; dann 1862, 1.17 und 360 nachzulesen ist, und überdies eine Reihe von Gutachten und Detailberichten sammt Kostenberechnungen, die nicht zur Veröffentlichung gelangt sind.

Im Jahre 1862 wurde am 20. Januar beschlossen, auf den vom Bundesrathe unterm 30. Dezember 1861 vorgeschlagenen Entwurf, welcher die regelmäßige Ausgabe eines s t e n o g r a p h i s c h e n Bulletins der Verhandlungen beider Räthe bezwekte, nicht einzutreten.

Seither, und zwar anläßlich der Revisionsverhandlungen, wurde von Hrn. Ducommun, Uebersezer des Nationalrathes, ein s u m m a r i s c h e s V e r h a n d l u n g s b ü l l e t i n , mit finanzieller Unterstüzung des Bundesrathes, herausgegeben, das sich oz dieser Beihilfe und der unstreitig mit vielem Fleiße durchgeführten Arbeit doch nur sehr mühevoll über den Wogen zu erhalten vermocht hatte.

Bei der B e r a t h u n g ü b e r das B u d g e t von l 87 3 brachte die hiefür niedergesezte Kommission den Gegenstand wieder auf die Tagesordnung, indem von ihrer Mehrheit folgendes Postulat beantragt ward : ,, Der Bundesrath wird eingeladen, die Zwekmäßigkeit ,, und Möglichkeit eines Memorials über die Verhandinngen ,,der Räthe zu untersuchen und gutfindendenfalls ein solches ,,für die nächste Session erscheinen zu lassen."

Die Kommissionsmehrheit hob hervor, daß wohl jede irgend bedeutendere gesezgebende Versammlung darauf Bedacht zu nehmen pflege, ihre Verhandlungen in irgend einer Weise zu veröffentlichen.

Die Schweiz dürfe in dieser Beziehung keine Ausnahme machen, -- im Gegentbeil habe sie als republikanisches Gemeinwesen ein erhöhtes Interesse, dafür zu sorgen, daß die Bürger von den Berathungen der obersten Behörden eine nähere Kenntniß erlangen und befähigt werden, sich darüber ein gehöriges Urtheil zu bilden.

Die Zeitungen vermögen die Luke, welche hier bestehe, nicht auszufüllen. Nur wenige derselben befinden sich in der Lage, hiefür so viel auszugeben, um den Bürger mit den Verhandlungen auch nur annähernd richtig vertraut zu machen. Freilich
habe die Schweiz diesfalls schon verschiedene Versuche gemacht, welche mehr oder weniger Erfolg gehabt hätten. Einzelnen dieser Versuche, wie gerade dem lezten, aus Anlaß der Berathung über die Bundesverfassung,

285 sei jedenfalls Fleiß und andauerndes Bestreben, die schwierige Aufgabe angemessen zu lösen, in keiner Weise abzusprechen. Es könne dies nur dazu bestimmen, die Versuche nicht aufzugeben, sondern dieselben vielmehr ruhig und mit Zurathehaltung der gewonnenen Erfahrung weiter fortzusezen.

Von einem eigentlichen s t e n o g r a p h i s c h e n B u l l e t i n sehe auch die Kommissionsmehrheit ab, nicht bloß wegen der damit verbundenen unverhältnißmäßigen Kosten, sondern weil es dem Bürger, wie an Neigung, so auch an Zeit gebreche, sich mit einem so weitläufigen Memoriale zu befassen. Mit der P u b l i k a t i o n der b l o ß e n P r o t o k o l l e wäre dem Leser eben so wenig gedient, weil diese zu abstrakt abgefaßt seien und der nöthigen Lebendigkeit, sowie des zureichenden Inhaltsmaßes ermangeln, urn den Bürger anzuziehen.

Die richtige Mitte dürfte daher ein V e r h a n d l n u gs b u l l e t i n halten, welches mit Vermeidung der weitläufigen Einzelnheiten, die Verhandlungen k u r z u n d b ü n d i g , a b e r r i c h t i g wiedergäbe.

Ein solches Bulletin hätte schon den Vortheil, daß auch solche.

Journale, welche für die Aufnahme der Verhandlungen nicht allzu große Kosten aufzuwenden vermöchten, in den Stand gesezt würden, aus dem officiellen Bulletin das Notlüge zu schöpfen, um das Publikum mit dem Gange der Berathungen. hinlänglich bekannt zu machen.

Sei man auch weit entfernt, den Wei'th der Presse und ihrer Mitwirkung zu unterschäzen, so liege es doch in der Natur der Sache, daß dieselbe auf besondere kantonale, vielleicht selbst lokale Verhältnisse, auf den Stand der Parteien u. s. f. besondere Rüksicht .·/u nehmen habe, was selbstverständlich auf den Inhalt ihrer Mitthei'ungen zurükwirken müsse. Es sollte daher ein Bulletin eingeführt werden mit der Aufgabe, ein möglichst unparteiisch gehaltenes Abbild von den Verhandlungen zu geben und diese dein Volke in jenem objektiven Sinne zugänglich zu machen.

Von der M i n d e r h e i t der K o m m i s s i o n , aus der Mitte des Rathes unterstüzt, wurde dagegen bemerkt, daß die Veröffentlichung der Protokolle beider Räthe ohne Zweifel genügen dürfte, besonders wenn auch noch die Botschaften des Bundesrathes und die Kommissionalberichte hinzugefügt würden.

Die Bulletins erscheinen gewöhnlich zu spät, und wenn der Bürger das, was ihn
zunächst interessile, bereits den Zeitungen entnommen habe, so sei er wenig aufgelegt, sich nachträglich auch noch in einem jedenfalls weitläufigen Bulletin umzusehen. Allerdings seien die Bemühungen der Presse sehr anerkennenswerth.

Dieselben schließen aber eine offizielle Ergänzung keineswegs aus,

286 indem Protokolle eher als einzelne Zeitungsblätter aufbewahrt werden, und indem es namentlich dem Staats- und Geschäftsmanne erwünscht sein müsse, sich über einzelne Fälle und Punkte aus einer amtlichen Quelle Raths erholen zu können.

Wie die K o s t e n einer Veröffentlichung auf diesem Fuße sich herausstellen werden, darüber fehlen freilich noch die nähern Anhaltspunkte ; aber deßhalb gerade wolle man über die Sache selbst nicht abschließen, sondern beschränke sich darauf, das Gutachten de» Bundesrathes einzuholen.

Wenn sodann die Protokolle vielleicht auch über die strikte Grenze, welche das Reglement ihnen vorschreibe, hie und da hinausgehen, so sei dies noch keineswegs vorn Uebel, vielmehr werde die Heraushebung der wichtigsten Gesichtspunkte, welche in Frage gelegen haben, sofern es ohne Weitschweifigkeit und mit Takt geschehe, ebenfalls dazu beitragen, den Bürger über .die Sache näher aufzuklären.

In Zusammenfassung des Vorstehenden wurde hierauf das Postulat in folgender Fassung vorgeschlagen: ,,Der Bundesrath wird eingeladen zu untersuchen, ob es ,, nicht angemessen sei, die Verha,ndlungsprotokoll3 des Na,, tional- und Ständefathes, mit Einschluß der bundesräthlichen ,, Botschaften und der Kommissionalberichte, zu veröffentlichen ,,und darüber Bericht und Antrag vorzulegen."

Von d r i t t e r S e i t e wurde dagegen beantragt, das Postulat einfach durch Tagesordnung zu beseitigen.

Die mehrfachen Versuche, welche mit einem Bulletin gemacht worden seien, liegen zu sehr noch in Erinnerung, als daß hierüber eine nähere ErörterungO nöthi«;~ wäre. Nur wolle man die Bemerkuna; _ o nicht zurükhalten, daß die Einrichtung eines förmlichen und umfassenden Verhandlungsbülletins schon am Kostenpunkte gescheitert sei; allein auch der Veröffentlichung der Protokolle vermöge, man das Wort nicht zu reden.

Sei nämlich das Protokoll so abgefaßt, wie der Art. 23 des.

Réglementes es vorschreibe, so habe dasselbe lediglich zu enthalten : die Gegenstände der Verhandlungen, i die in Abstimmung fallenden Anträge, die Verfügungen darüber und die Anzahl der gefallenen Stimmen, sofern Zählung vorgenommen werde.

287 So gefaßt, könne das Protokoll den Bürger über den Gang der Verhandlungen in keiner Weise näher erbauen und viel lieber, wie auch erfolgreicher, werde er sich darüber aus den Zeitungen orientiren.

Die Frage wegen eines einläßlichen Bulletins habe die Räthe schon in den Jahren 1849, 1861 und 1862 in größerm Maße in Anspruch genommen. Abgesehen von den Individualanträgen, welche zwischen hinein gestellt worden seien, stehen einem Verhandlungsbülletin in dieser oder jener Form schon die Sprachverschiedenheiten in der Eidgenossenschaft außerordentlich hindernd entgegen, da ein solches, wenn es seinem Zweke ganz entsprechen sollte, in allen drei Landessprachen herausgegeben werden und infolge dessen mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden sein müßte. Wie.wenig auch ein solches Bulletin in unsern Bedürfnissen liege, beweise der K a n t o n B e r n , wo für die Verhandlungen des Großen Rathes verfassungsgemäß ein stenographirtes Verhandlungsbülletin bestehe, das, um es dem Bürger möglichst zugänglich zu machen, zu 2 Fr.

abgelassen werde und dessen ungeachtet wenig über 100 Abonnenten zähle.

In der Abstimmung wurde eventuell die vorgeschlagene Fassung des Postulats, wonach der Bundesrath eingeladen wird, zu untersuchen, ob es nicht angemessen sei, die Verhandlungsprotokolle des National- und Ständerathes, mit Einschluß der bundesräthlichen Botschaften und der Kommissionalberichte, zu veröffentlichen, mit, 53 gegen 40 und sodann definitiv, gegenüber dem Antrage auf Tagesordnung, mit 52 gegen 39 Stimmen angenommen.

Dieses vom Nationalrathe nur mit einer Mehrheit-von 13 Stimmen beliebte Postulat wurde im Ständerathe, auf den Antrag der Kommissionsmehrheit, am 19. Dezember 1872 mit 21 gegen 12 Stimmen gestrichen.

In der darauf a m 21. D e z e m b e r stattgehabten zweiten Berathung e r k l ä r t e die K o m m i s s i o n in i h r e r M e h r h e i t , auf diesem Postulate nicht zu bestehen, dagegen beantragte sie, den Bundesrath einzuladen, ,,zu untersuchen, in welcher Form und auf welche Weise die Verhandlungen der beiden Räthe zur Veröffentlichung gebracht werden könnten und darüber Bericht und Antrag vorzulegen.tc Diese Einladung soll an den Bundesrath im Sinne von Art. 8 des Gesezes über den Geschäftsverkehr vom 22. Dezember 1849 gerichtet werden, nach welchem es dazu der Mitwirkung des andern Rathes nicht bedarf.

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Die M i n d e r h e i t der Kommission dagegen wollte hievon absehen und bezüglich der Publikation der Verhandlungen sich einfach auf die Mittheilungen der öffentlichen Blätter beziehen.

In der Abstimmung wurde die von der Mehrheit vorgeschlagene Einladung an den Bundesrath mit 50 gegen 38 Stimmen angenommen.

Dies ist der geschichtliche Verlauf des Gegenstandes, um den es sich gegenwärtig handelt.

Gehen wir an die Beantwortung der Frage, wie sie schließlich gestellt ist, in welcher Form und Weise die Verhandlungen der eidg. gesezgebenden Räthe veröffentlicht werden können, so werden wir uns wohl '/.wekmäßig an den engern Rahmen halten, wie derselbe im Nationalrathe in der Sizung vom 13. Dezember aufgestellt worden ist.

Wir machen uns zwar durchaus keine Illusion und glauben, daß eine bescheiden gehaltene Publikation, etwa im Sinne der damaligen Minorität, schon binnen Kurzem nicht mehr befriedigen wird, weil von vielen Mitgliedern gerade darauf ein Werth gesezt wird, daß die individuellen Erörterungen, die einzelnen Voten in der Veröffentlichung ihre Stelle finden, um den Wählern gegenüber sich schwarz auf weiß ausweisen zu können, wie in einzelnen, namentlich den wichtigeren Fragen die Stimmen abgegeben worden sei. Fehlen die Voten, so verlieren die Publikationen für Viele ihren eigentlichen Reiz;t und zu leugnen ist nicht,i daß wenn bloß O O die Protokolle mit dem Apparate der Berichte veröffentlicht werden, alsdann die Publikationen in der That nur für Staats- und Geschäftsmänner, sosvie für die spätere geschichtliche Forschung, eine größere Bedeutung erlangen. Wollte man aber der erstem Rüksicht entscheidende Rechnung tragen imd die Verhandlungen so veröffentlichen, wie sie. in vielen anderen Staaten publizirt zu werden pflegen, so könnte dies nur mittelst eines eigentlichen stenographirten Vcrhandlungsbülletins geschehen. Allein einer solchen Publikation ist in den Verhandlungen, die uns heute zur Richtschnur dienen müssen, das Wort durchaus nicht geredet worden, vielmehr ist das enger gefaßte Postulat, wie es im Nationalrathe am 13. Dezember schließlich hervorgegangen ist, nur mit einer kleinen Mehrheit gegen eine starke Opposition zu Stande gekommen, während der Ständerath das Postulat auch in dieser Forin mit einer verhältnißmäßig großen Mehrheit verworfen hat.

Hierin müssen wir wohl
den deutlichen Fingerzeig erbliken, uns an das bescheidenere Maß zu halten, ungefähr wie dasselbe am 13. Dezember umsehrieben und schließlich vom Nationalrathe ge-

289 billigt worden ist, und zwar um so mehr, als alle seit 1848 vom Bundesrathe auf Veranlaßung der Räthe schon eingebrachten Entwürfe weitergehender Art, wie stenographisches Verhandlungsblatt in beiden Sprachen, stenographisches Verhandlungsblatt lediglich mit Wiedergabe der Reden in der Sprache, in welcher sie gehalten wurden, substantielles Bulletin der Verhandlungen etc., von der Bundesversammlung schließlich regelmäßig verworfen worden sind.

Um einen Begriff zu geben, wie eine solche Publikation sich schließlich gestalten würde, legen wir die V e r h a n d l u n g e n bei, welche i m J a h r e 1859 ü b e r d i e B i s t h n m s v e r h ä l t n i s s e gepflogen wurden, Verhandlungen, die hier ohne weitere Absicht nur deßwegen und schon bei einer frühern Studie herausgegriffen worden sind, weil damals die Kommissionen von beiden Räthen Majoritäts- und Minoritätsgutaehten schriftlich abgegeben haben, was in solchen Fällen sonst nicht immer der Fall ist.

Würden die Verhandlungen der Räthe ungefähr nach diesem Spezimen veröffentlicht, so hätten mithin über jedes einzelne Traktandum zu erscheinen: Die Botschaften des Bundesrathes, die Berichte der beiden Räthe, und endlich die Ergebnisse der darüber gepflogenen Verhandlungen.

Da, wo eigentliche Kommissionalberichte über eineu Gegenstand fehlen würden, hätte das Protokoll wenigstens die Hauptmomente der Berichterstattungen herauszuheben und damit den Leser in den Gegenstand einzuführen. Auf solche Weise und mit dieser Foim würden wir uns dann allerdings wieder den sogen. A b s c h i e d e n nähern, welche unter der frühern Verfassung über die Tagsazungsverhandlungen veröffentlicht worden sind. Es kann dieser Umstand nichts Stoßendes haben. Denn ist bekannt, daß diese Tagsaxungsabschiede dem Forscher vielfach gute Dienste leisten und daß sie vollkommen geeignet sind, ihm in verhältnißmäßigcr Kürze ein gutes Bild über den eben in Frage liegenden Verhandlungsgegenstand zu gewähren.

Diese. Abschiede haben auch darin ihre verdienstliche Seite, daß sie, weil vervielfältigt, in allen Kantonen vorhanden sind und bermzt werden können, während gegenwärtig unsere Protokolle nur in einem einzelnen Exemplare im Bundesarchiv vorhanden sind und der Leser, namentlich der spätere Geschichtsforscher, genöthigt ist und sein wird, die Materialien zur Zusammerisezung eines leidlichen Bildes sich mühsam aus dem Bundesblatte und der amtlichen Sammlung zusammenzusuchen.

Bundesblatt. Jahrg. XXV. Bd. IV.

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Jedenfalls wäre die heute befürwortete Veröffentlichung der Verhandlungen der Bundesversammlung eine weit handlichere, als sie bei der jezigen Einrichtung sein kann. Man fände darin allerdings die einzelnen Voten nicht, allein man hätte doch die hauptsächlichsten Momente der Verhandlungen, die b u n d e s r ä t h l i c h e n und die K o m m i s s i o n a l b e r i c h t e , die i n d i v i d u e l l e n Ant r ä g e u n d R e s u l t a t e der A b s t i m m u n g , offiziell zusammengestellt, und dies könnte für unsere Verhältnisse um so mehr genügen, als wir doch immerhin den f i n a n z i e l l e n P u n k t nicht aus dem Auge verlieren dürfen.

Beliebte die Veröffentlichung der Verhandlungen der Räthe in dieser Weise, so würde sich die Sache in der Ausführung ungefähr folgendermaßen gestalten : Der Verhandlungsabschied, um diesen kurzen Ausdruk zu gebrauchen, jeder Sessionsabtheilung der Bundesversammlung erscheint in e i n e m Bande.

Der Abschied würde nach Materien geordnet, und zwar so, daß die Verhandlungen des einen und des andern Rathes über dasselbe Traktandum nach einander aufgeführt würden, also in einein gegebenen Palle, die Priorität des Nationalrath.es vorausgesezt, folgende Reihenfolge sich ergäbe : Botschaft des Bundesrathes, Kommissionalberichte des Nationalrathes, Verhandlung des Nationalrathes, beziehungsweise die gestellten individuellen Anträge und die Abstimmungen, Ergebniß, Kommissionalberichte des Ständerathes, Verhandlung des Ständerathes, wie oben, Ergebniß.

Bei Divergenzen II. Verhandlung des Nationalrathes, II. Verhandlung des Ständerathes, Schlußergebniß.

Die Bearbeitung der Verhandlungen in dieser Form fände nach Schluß der Sessionsabtheilung statt, und die Herausgabe erfolgte in der Zeit zwischen den Sessionen oder deren Abtheilungen.

Diese Sammlung würde in Quartform gedrukt und in deutscher und französischer Sprache ausgegeben.

Die Kommissionalberichte würden fortan nicht mehr im Bund.esblatt erscheinen, und auch die Botschaften des Bundesrathes nicht mehr in dessen Text, wohl aber würden leztere, da sie vor Beginn der Sizung der Bundesversammlung an die Mitglieder der

291 Räthe ausgetheilt und überhaupt veröffentlicht werden müssen, als Beilage des Bundesblattes ausgegeben.

Der Saz derselben würde verwendet für den Sizungsabschied.

Der Band dürfte durchschnittlich bei 100 Bogen stark werden.

Zu Fr. 60 den Bogen gerechnet, ergäbe sich für die deutsche Ausgabe einer Sessionsabtheilung eine Ausgabe von Fr. 6000, eine gleiche Summe für die französische Ausgabe, für zwei Sizungen jährlich eine Ausgabe von circa Fr. 24,000.

Diese Summe würde reduzirt zunächst durch die Ersparnisse, welche bei dem Bundesblatte eintreten würden. Die Botschaften des Bundesrathes (incl. Geschäftsbericht) und die Kommissionalberichte machen reichlich einen Drittheil des Bundesblattes aus ; der Druk derselben ist in den Kosten der Abschiedesammlung gerechnet, und es dürfte also die Ausgabe für das Bundesblatt, welche für das Jahr 1872 circa Fr. 28,000 beträgt, um ungefähr Fr. 9000 vermindert werden.

Sodann wäre wohl auch eine Einnahme zu erzielen durch das Abonnement auf die Abschiedesammlung.

Endlich wird es sich fragen, da den Eisenhahngesellschaften für die amtlichen Publikationen, welche sie gemäß den Vorschriften des Eisenbahngesezes zu machen haben, ein bestimmtes amtliches Blatt angewiesen werden muß, ob hiefür nicht das Bundesblatt zu bestimmen sei.

In diesem Falle würde nicht nur der Abonnentenkreis des Bundesblattes ansehnlich erweitert, sondern es würde demselben durch die genannten Inserate auch eine nicht unbedeutende Einnahme gesichert, welche ebenfalls dem Budget für die Publikationen y,u gut käme.

Mit Berüksichtigung dieser verschiedenen Faktoren berechnen wir die für Herausgabe der Verhandlungen der Käthe effectiv zu machende Mehrausgabe auf jährlich circa Fr. 10,000, eine Summe, welche nach unserer Ansicht durch den Nuzen einer Sammlung n der angegebenen Art reichlich aufgewogen würde.

Fände dieses Projekt Ihre Billigung, so hätten wir für die Zukunft neben dem Bundesblatt, welches das amtliche Organ der Buridesverwaltung für alle temporären Mittheilungen, Anzeigen etc.

bliebe, 3 für sich bestehende amtliche Sammlungen: 1) Die offizielle Sammlung der Geseze, Beschlüsse und Verordnungen, 2) die Sammlung der Sizungsabschiede, 3) die Eisenbahnaktensammlung.

292 Ein Abonnementssystem würde eingerichtet, welches es möglich machen würde, zu billigem Preise das Bundesblatt mit allea 3 Sammlungen, oder nur mit einer oder zwei derselben, oder auch nur die eine oder andere Sammlung ohne Bundesblatt zu erhalten.

In Zusammenfassung des hier Gesagten beehren wir uns, Ihnen nachstehenden Beschlußentwurf zur Annahme, zu empfehlen und benuzen diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 3. November 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

(Entwurf)

Bnndesbeschlnss 9

betreffend die Veröffentlichung der Verhandlungen der eidg. Käthe.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Berichts des Bundesrathes vom 3. Novem-

ber 1873, ·

'

beschließt: Art. 1. Von der ordentlichen Session der Bundesversammlung im Jahre 1874 an sind die Verhandlungen der beiden gesezgebenden Räthe zu veröffentlichen.

293 Art. 2. Diese Veröffentlichung soll in der Weise geschehen, daß jeweilen die Botschaften des Bundesrathes nebst den Gresezentwürfen, die Berichte der Kommissionen der Räthe, die Verhandlungen der Räthe über die betreffenden Traktanden, soweit dieselben sich auf Anträge und Abstimmungen beziehen, und endlich die Schlußergebnisse der Verhandlungen, also die daraus hervorgegangenen Geseze oder Bundesbeschlüsse nach Sessionsabtheilungen in einen Band vereinigt, in deutscher und französischer Sprache ausgegeben werden.

Art. 3. Der hiefür nöthige Kredit wird jeweileu ini Voranschlag festgesezt. Für das Jahr 1874 werden Fr. 10,000 angewiesen.

Art. 4. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Bericht des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über die Frage der Veröffentlichung der Verhandlungen der eidgenössischen Räthe. (Vom 3. November 1873.)

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1873

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15.11.1873

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283-293

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