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66. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1956 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 28. Dezember 1962)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend von den weiteren Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 28. September 1956 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland getroffen haben.

I. Ausführungsvorschriften zum Bundesbeschluss vom 28. September 1956 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland

1. Bereits seit 1952 wird eine Preiszertifizierung für Textilien aus osteuropäischen Ländern gehandhabt. Sie beruhte indessen auf einer unbefriedigenden Rechtsgrundlage und es drängte sich auf, eine Anpassung an den Bundesratsbeschluss Nr. 3 vom 16. Oktober 1959 über die Wareneinfuhr (vgl. 60. Bericht, Ziff. 11/13), welcher die rechtliche Basis für die Anordnung einer Preisüberwachung und -Zertifizierung bildet, vorzunehmen. Dies bedingte hinwiederum, dass der Kreis der diesen Verfahren gemäss Bundesratsbeschluss Nr. 3 unterstellten Textilien erweitert werden musste, da dieser nicht alle Waren enthält, auf welche die Preiszertifizierung für Textilien aus osteuropäischen Ländern Anwendung findet. Diese Erweiterung erfolgte durch einen Bundesratsbeschluss Nr. 4 vom l I.September 1962 über die Wareneinfuhr (Ziff. I, Art. 2bis)(AS 1962,, 965). Damit ist nun der Zustand hergestellt, dass überall dort, wo eine Preisüberwachung bzw. Preiszertifizierung von Textilien gehandhabt wird, die gleiche

1665 Rechtsgrundlage massgebend ist. In materieller Hinsicht erfolgte dagegen keine Änderung, insbesondere war auch nicht etwa beabsichtigt, diese Ordnung linear und dort, wo bisher Ersatzlösungen den Zweck einer Preiszertifizierung zu erfüllen vermochten, anzuwenden. Solche Ersatzlösungen können z.B. in der Form von sogenannten Textilclearings oder Reziprozitätsgeschäften bestehen, bei denen, im Gegensatz zur Preiszertifizierung, Minimalpreise bei der Einfuhr in die Schweiz nicht eingehalten werden müssen, der Zweck vielmehr durch eine adäquate Textilausfuhr aus der Schweiz nach den betreffenden Ländern realisiert wird. So sieht Artikel 3, Absatz 8 des Bundesratsbeschlusses Nr. 4 vor, dass die Handelsabteilung ermächtigt ist, die Importeure von der Pflicht zur Einholung der Preiszertifizierung für so lange zu befreien, als deren Zweck durch entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarungen oder auf andere Weise erreicht ·wird. Umgekehrt hat es die Meinung, dass, wann immer solche Vereinbarungen oder Anordnungen dahinfallen sollten, die in der Auswirkung schärfere Preiszertifizierung nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften Anwendung finden würde.

In Ausführung des für die Preiszertifizierung grundlegenden Bundesratsbeschlusses Nr. 3 hat das Volkswirtschaftsdepartement am 12. September 1962 eine Verfügung Nr. 6 über die Wareneinfuhr erlassen.1) Sie lautet analog zu der Verfügung Nr. 5 vom 24.Mai 1961 (betreffend Preiszertifizierung japanischer Textilien; vgl. 63. Bericht, Ziff. 1/3) und umschreibt in Artikel l einzig den sachlichen und örtlichen Geltungsbereich in entsprechend abweichender Weise, indem dort die Preiszertifizierung auf die in Artikel 2 des Bundesratsbeschlusses Nr. 3 und Artikel 2bls gemäss Bundesratsbeschluss Nr. 4 genannten Textilien mit Ursprung Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Polen, Rumänien, Tschechoslowakei, Ungarn und Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken anwendbar erklärt wird.

2. Durch eine Verfügung Nr. 7 des Volkswirtschaftsdepartementes vom 21. November 1962 über die Wareneinfuhr 2 ) wurden auf dem Gebiete der Einfuhr von Warentransport- und Gesellschaftswagen weitere Lockerungen angeordnet, dies in Abänderung der Verfügungen Nr. 3 vom 4. Juli 1959 und Nr. 4 vom S.Dezember 1960 (vgl. 63. Bericht, Ziff. I/l) sowie in Anpassung an andere bundesrechtliche
Erlasse.

Artikel l der Verfügung Nr. 3 umschreibt die Warentransport- und Gesellschaftswagen, für die, anderslautende zwischenstaatliche Vereinbarungen vorbehalten (und die tatsächliche Handhabung einer Einfuhrbeschränkung vorausgesetzt), Einfuhrbewilligungen nicht erteilt werden. Bei den Warentransportwagen handelt es sich um solche mit einer Nutzlast von über 5 Tonnen bei normalen Brückenaufbauten bzw. mit einer Nutzlast von über 4,5 Tonnen bei Spezialaufbauten. Gemäss dem Bundesratsbeschluss vom 21. Oktober 1960 über Masse und Gewichte der Motorwagen und Anhänger sowie über Sattelniotor!) AS 1962, 968.

) AS 1962, 1438.

Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. II.

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1666 fahrzeuge (Art. 2) ist die Überschreitung des im Fahrzeugausweis eingetragenen Gesamtgewichtes u.a. von Einzelmotorwagen um 10 Prozent, höchstens aber um 1,5 Tonnen, zulässig. Diese Überschreitung des Gesamtgewichtes hat zwangsläufig eine entsprechende Erhöhung der Nutzlast zur Folge. Das bedeutet in der Praxis, dass die nach der Verfügung Nr. 3 mit einer Nutzlast von 5 Tonnen eingeführten Fahrzeuge eine um 10 Prozent höhere Nutzlast beanspruchen konnten, was, bei Annahme eines Gesamtgewichtes von 10 Tonnen, einer um l Tonne erhöhten Nutzlast entspricht. Durch die Verordnung des Bundesrates vom 13. November 1962 über die Strassenverkehrsregeln wird nun diese Toleranz aufgehoben. Um dagegen die Halter von Fahrzeugen, die bisher schon mit dem um die Toleranz erhöhten Gesamtgewicht zum Verkehr zugelassen waren, gegenüber diesem bisherigen Zustande nicht schlechter zu stellen, wird in den neu auszustellenden Fahrzeugausweisen ein um die bisherige Toleranz von 10 Prozent erhöhtes Gesamtgewicht eingetragen. Anderseits ist zu vermeiden, dass die Halter von neu zu importierenden Fahrzeugen mit einer Nutzlast von 5 Tonnen, die als solche im Fahrzeugausweis eingetragen wird und, wie erwähnt, in Zukunft nicht mehr erhöht werden darf, gegenüber Haltern von Warentransportwagen der gleichen Importkategorie, die bereits mit einer auf Grund des-um 10 Prozent erhöhten Gesamtgewichtes 5 Tonnen überschreitenden Nutzlast in Verkehr gesetzt sind, diskriminiert werden. Um diesen Ausgleich zu schaffen, hat das Volkswirtschaftsdepartement durch Ziffer I der Verfügung Nr. 7 die in Artikel l der Verfügung Nr. 3 erwähnten oberen Nutzlastgrenzen von 5 auf 6 bzw. 4,5 auf 5,5 Tonnen erhöht.

Sodann wird durch die Verfügung Nr. 7 der Kreis derjenigen Waren aus dem Bundesratsbeschluss Nr. l vom 17. Dezember 1956 über die Wareneinfuhr erweitert, für welche das Volkswirtschaftsdepartement durch seine Verfügung Nr. 4 generelle Einfuhrbewilligungen angeordnet hat. Den äussern Anlass dazu bildet die Fassung von Artikel 11 gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1962 über die Verlängerung der Wirksamkeit des Bundesbeschlusses über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland. Kraft dieser Bestimmung sind nun auch die mittelschweren Gesellschafts- und Warentransportwagen de iure aus der Einfuhrbeschränkung entlassen. Anderseits
besteht seit Jahren schon eine Kategorie von Spezialfahrzeugen, die, solange die Beschränkung gehandhabt wurde, ausserhalb dieser zum Import zugelassen worden sind. Es rechtfertigt sich daher, für alle diejenigen Fahrzeuge, die auch in Zeiten einer aktivierten Einfuhrbeschränkung von dieser unberührt blieben, eine generelle Bewilligung zu statuieren, d.h. auf die Vorlage der im Bundesratsbeschluss Nr. l über die Wareneinfuhr vorgesehenen besonderen Einfuhrbewilligungen zu verzichten. Dies ist der Inhalt von Ziffer II der Verfügung Nr. 7, wobei zu beachten ist, dass dort wie auch in der grundlegenden Verfügung Nr. 4 nicht diejenigen Waren aufgeführt sind, für welche die generelle Einfuhrbewilligung angeordnet wurde, sondern umgekehrt diejenigen Waren, die noch dem Eegime der Bewilligungspflicht unterstehen.

1667 II. Futtermittelbewirtschaftung Im Interesse der Vermeidung von Umgehungen der Futtermittelbewirtschaftung hat es sich als notwendig erwiesen, eine Keihe von Waren zwecks Erhebung von Preiszuschlägen neu dem Eegime der Schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel (GGF) zu unterstellen. Es geschah dies durch den Erläss der beiden Bundesratsbeschlüsse vom 16. Juli 1962 (AS 1962, 822) und 30. Oktober 1962 (AS 1962,1308) betreffend Änderung des Bundesratsbeschlusses vom 17.Dezember 1956 (AS 1956, 1527; AS 1959, 1640) über die Einfuhr von Futtermitteln, Stroh und Streue. Bei den neu der GGF gemäss Bundesratsbeschluss vom 16. Juli 1962 unterstellten Waren handelt es sich um Mehl aus Gerste, Hafer oder aus Getreidearten der Nr. 1007 (Tarif-Nr. 1101.16), Kernobsttrester (ex Tarif-Nr. 2306.10) und Tierfutterzubereitungen aus Milchoder Molkepulver und anderen Stoffen (ex Tarif-Nr. 2807.20), während der Bundesratsbeschluss vom. 30. Oktober 1962 Fette und öle zu Futterzwecken (Tarif-Nrn. ex 1501.20, ex 1502.01, ex 1503.01, ex 1506.10, ex 1507.10/12 und 30/32, ex 1512.10,14 und ex 1513.01) zum Gegenstand hat. Die genannten Waren wurden bisher nicht oder nur in unbedeutenden Mengen eingeführt. Seit einiger Zeit haben sich die Verhältnisse jedoch stark geändert, sei es, dass die Einfuhren bereits in erheblichem Masse zugenommen haben oder dass im Hinblick auf die preisliche und technische Entwicklung auf dem Futtermittelsektor mit einer ins Gewicht fallenden Einfuhr gerechnet werden musste. Um die bestehenden Lücken in der Futtermittelbewirtschaftung zu schliessen, war es deshalb unerlässlich, durch Einbezug der fraglichen Waren in das GGF-Regime die Möglichkeit der Erhebung von Preiszuschlägen, wie bei den übrigen Futtermitteln, zu schaffen.

III. Verkehr mit den einzelnen Ländern 1. Bundesrepublik Deutschland Die steigende Tendenz im Aussenhandel mit unserem nördlichen Nachbarn hat angehalten. Die Ein- und Ausfuhrzahlen in den ersten zehn Monaten des Jahres 1962 stellen sich im Vergleich zu den Jahren 1960 und 1961 wie folgt: Einfuhr 2289 3030 3429

in Millionen Franken 1960 (10 Monate) 1961 (10 Monate) 1962 (10 Monate)

Ausfuhr 1189 1265 1374

Am 26. und 27. September 1962 tagte in Luzern der schweizerisch-deutsche Sachverständigenausschuss für Obst und Obstprodukte, um über die Auswirkungen der am 30. Juli 1962 in Kraft getretenen EWG-Verordnung Nr. 23 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse vom 4. April 1962 auf die deutsche Einfuhr von Tafeläpfeln und -birnen aus der Schweiz nach Massgabe der für 1962 geltenden Kontingentsver-

1668 einbarungen und auf die künftige Einfuhrregelung über das Jahresende hinaus Klarheit zu schaffen. Es zeigte sich erfreulicherweise, dass bis Jahresende kaum mit Schwierigkeiten gerechnet werden musste. Für die Sicherstellung der schweizerischen Exporte von Tafelkernobst ab 1. Januar 1963 bedarf es hingegen neuer Absprachen. Die Verhandlungen hierüber werden im Schosse des Gemischten schweizerisch-deutschen Eegierungsausschusses geführt werden, welcher traditionsgemäss im ersten Monat des Jahres zusammentritt.

Leider haben die schweizerischen Bemühungen zur Behebung der im 65. Bericht erwähnten Umsatzsteuerschwierigkeiten bei der Einfuhr schweizerischer Produkte in die Bundesrepublik Deutschland noch zu keinem Erfolg geführt.

2. Dänemark Durch Briefwechsel vom 30. November 1962 zwischen der Königlich Dänischen Botschaft in Bern und der Handelsabteilung des Volkswirtschaftsdepartementes, wurde die Gültigkeitsdauer der Warenlisten zum Warenaustauschabkommen vom 15. September 1951/2. Oktober 1954 bis zum 30. September 1963 erstreckt. Gleichzeitig wurden die Listen dem Stand der Einfuhrliberalisierung in beiden Ländern angepasst; das für die Einfuhr von Wein in Dänemark vorgesehene Kontingent wurde dadurch indirekt leicht erhöht, dass die bisher unter das gleiche Kontingent fallenden andern Waren globalisiert (d.h. multilateral kontingentiert) wurden, so dass nunmehr der gesamte Kontingentsbetrag für Wein zur Verfügung steht.

3. Elfenbeinküste Da die Eepublik Elfenbeinküste die Bestimmungen des schweizerisch-französischen Handelsabkommens für 1962 nicht anerkannt hat, war sie nicht mehr verpflichtet, die angestammten schweizerischen Exporte, die sich im Rahmen bilateraler Kontingente abwickelten, beizubehalten. Sie hatte indessen das Wesentliche des ihr auf ihren Wunsch unterbreiteten Entwurfes zu einem Abkommen über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit angenommen. Unser Botschafter in Abidjan ist daher beauftragt worden, die noch hängigen Einzelheiten zu regeln und den Vertrag zu unterzeichnen, was am 26. Juni 1962 geschah.

Wie die mit Niger und Guinea abgeschlossenen ähnlichen Verträge (siehe den 65. Bericht) bedarf das mit der Elfenbeinküste unterzeichnete Abkommen noch der Ratifikation; es ist provisorisch in Kraft getreten, bis zum 31.Dezember 1963
gültig und mit der Möglichkeit stillschweigender Verlängerung ausgestattet (siehe Schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. 162 vom 14. Juli 1962).

Die kommerziellen Klauseln des Abkommens sollen die Beibehaltung und die Ausdehnung des bisherigen Handelsverkehrs zwischen der Schweiz und der Elfenbeinküste gestatten. Die Festsetzung von Kontingenten für die traditionellen, bei der Einfuhr in der Elfenbeinküste nicht liberalisierten Schweizer!-

1669 sehen Erzeugnisse soll eine Diskriminierung der schweizerischen Exporte gegenüber jenen anderer Länder vermeiden.

Das Abkommen ist von der Schweiz am 18. Oktober 1962, von der Elfenbeinküste jedoch noch nicht ratifiziert worden.

4. Frankreich Das der Schweiz für die Einfuhr von Tafeläpfeln und -birnen zugeteilte Kontingent, das anfangs des Monats Oktober eröffnet worden ist, wurde mit Bedingungen ausgestattet (Kegime der Mindestpreise - siehe Schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. 216 vom 15. September 1962), die seine Ausnützung behindern. Es wurden auf diplomatischer Ebene Schritte eingeleitet, um die französische Verwaltung zu veranlassen, die Schwierigkeiten auf eine für beide Parteien annehmbare Weise zu beseitigen.

Die Frage der Erhöhung des der Schweiz für die Einfuhr von Käse in Frankreich jährlich eingeräumten Kontingentes gab zu verschiedenen schweizerischen Demarchen Anlass, zu welchen sich die französischen Behörden noch nicht abschliessend geäussert haben.

Seit dem I.Juli 1962 werden die Einfuhren von Taschen-, Armband- und ähnlichen Uhren in Frankreich ohne mengenmässige Einschränkung zugelassen, was einer Liberalisierung der betreffenden Waren gleichkommt (siehe Schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. 160 vom 12. Juli 1962).

5. Norwegen Die Geltungsdauer der Wirtschaftsvereinbarungen vom 13./22. Januar 1951 ist durch Notenwechsel vom 20. November 1962 zwischen der schweizerischen Botschaft in Oslo und der norwegischen Eegierung verlängert worden. Die Vereinbarungen laufen inskünftig jeweils um l Jahr weiter, sofern keine der Vertragsparteien sie 3 Monate vor Ablauf des betreffenden Jahres kündigt. Im übrigen bleiben die Vereinbarungen unverändert.

6. Senegal Seit dem l. Januar 1962 war die Eepublik Senegal nicht mehr verpflichtet, die angestammten schweizerischen Exporte, die sich im Rahmen bilateraler Kontingente abwickelten, aufrechtzuerhalten, da sie sich der Verlängerung der Gültigkeit des schweizerisch-französischen Handelsabkommens für das Jahr 1962 nicht angeschlossen hatte.

Im Anschluss an die durch unseren Botschafter in Dakar aufgenommenen und in der Schweiz fortgesetzten Besprechungen ist am 16. August 1962 in Bern ein Abkommen über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit unterzeichnet worden.

Dieses Abkommen unterscheidet sich
kaum von denjenigen, die kürzlich mit Niger, Guinea und der Elfenbeinküste abgeschlossen worden sind. Der noch zu ratifizierende, für eine Periode von zwei Jahren abgeschlossene Vertrag ist

1670 provisorisch in Kraft getreten und mit der Möglichkeit stillschweigender Verlängerung ausgestattet. Überdies wird in einem dem Abkommen beigelegten Protokoll näher angegeben, in welcher Eichtung sich die technische Hilfe abwickelt (siehe Schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. 202 vom 30. August 1962).

Die kommerziellen Klauseln des Abkommens sollen die Beibehaltung und die Ausdehnung des bisherigen Handelsverkehrs zwischen den beiden Ländern gestatten. Die Festsetzung von Kontingenten für die traditionellen, bei der Einfuhr in Senegal nicht liberalisierten schweizerischen Erzeugnisse soll eine Diskriminierung der schweizerischen Exporte gegenüber jenen anderer Länder verhindern.

7. Türkei Die Gründe, die zum Abschluss des bilateralen Abkommens vom 12. September 1945 über den Warenaustausch und die Eegelung des Zahlungsverkehrs mit der Türkei geführt hatten, waren mit der Ersetzung der Europäischen Zahlungsunion im Dezember 1958 durch das Europäische Währungsabkommen vom S.August 1955 teilweise dahingefallen. Die schweizerischen Behörden sind deshalb nach und nach zu einer Lockerung des Zahlungsverkehrs übergegangen und schlugen schliesslich anfangs des Jahres 1962 den türkischen Behörden die Aufhebung des bilateralen Abkommens vor. Durch Notenaustausch vom S.August 1962 wurde dieses Abkommen mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die Türkei ist daher durch den Bundesratsbeschluss vom 21. September 1962 im Verzeichnis der Länder und Währungsgebiete mit gebundenem Zahlungsverkehr (Bundesratsbeschluss vom 17. Dezember 1956 über den gebundenen Zahlungsverkehr mit dem Ausland) gestrichen worden.

In den ersten 10 Monaten 1962 hat sich die Einfuhr, verglichen mit der gleichen Periode 1961, um 10,6 auf 27,6 Millionen Franken erhöht, während die Ausfuhr mit 28,9 Millionen Franken praktisch gleich blieb.

8. Ungarn Durch ein am 26. September 1962 in Bern unterzeichnetes Protokoll wurde die Gültigkeit der Kontingentslisten für den gegenseitigen Güteraustausch für ein weiteres Jahr, d.h. vom I.Oktober 1962 bis 30. September 1963, verlängert.

Die Einfuhr ungarischer Waren in die Schweiz erreichte in den ersten zehn Monaten des Jahres 1962 38,8 Millionen Franken (Vorjahr 35,4 Millionen), während die schweizerischen Exporte in der gleichen Zeit 27,7 Millionen Franken (Vorjahr 28,6 Millionen) betrugen.
IV. Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT) a. Zolltarifverhandlungen Die im E ahmen der sogenannten «Dillon-Kunde» im GATT seit dem Frühjahr 1961 mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) geführten Zollverhandlungen wurden am 16. Juli 1962 durch Unterzeichnung eines Proto-

1671 kolls abgeschlossen. Über das Ergebnis berichtete der Bundesrat in seiner «Botschaft an die Bundesversammlung über die Genehmigung der Zollabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft» vom 14. September 1962 (siehe Bundesblatt 1962 II 517 [Nr. 40 vom 4.0ktober 1962]).

b. Beitritt der Schweiz zum GATT Gemäss Ziffer 16 der Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) (AS 1959, 1741) hat die Schweiz an jeder Jahresversammlung der Vertragsparteien einen Bericht über die auf Grund der Vorbehalte zu Artikel XI des GATT getroffenen Massnahmen zum Schütze der landwirtschaftlichen Produktion und der schweren Lastwagen vorzulegen. Der zweite Bericht dieser Art wurde von den Vertragsparteien in der Vollversammlung vom 13. November 1962 diskussionslos zur Kenntnis genommen.

c. Deklaration über das Verbot von Exportsubventionen für andere als Basisprodukte Gemäss der Deklaration vom 19.November 1960 werden die Bestimmungen des Artikels XVI, Ziffer 4 des Abkommens in Kraft gesetzt, sobald die Deklaration von den hauptsächlichsten Industrieexportstaaten unterzeichnet ist.

Diese Bedingung war am 15. Oktober 1962 erfüllt, womit die Deklaration und die Bestimmungen des genannten Artikels des GATT-Vertrages am 14. November 1962 in Kraft traten. Die unterzeichnenden Staaten, worunter die Schweiz, verpflichten sich damit, für andere als Basisprodukte (zu denen die Landwirtschaftsprodukte gehören) keine Subventionen auszurichten.

V. Wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa a. Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

(EWG) und Integrationsfragen

Das Schwergewicht der Tätigkeit der EWG lag während der zweiten Jahreshälfte 1962 auf der Gestaltung ihrer Aussenbeziehungen. Der EWG-Eat genehmigte ein Programm, das für die nächsten Jahre eine immer enger werdende Vereinheitlichung und Verschmelzung der Handels-, insbesondere der Kontingents- und Ausfuhrpolitik der Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern vorsieht. Die Verhandlungen zur Erneuerung des Ende 1962 auslaufenden Statutes, das die Beziehungen zu den assoziierten Überseestaaten und -gebieten regelt, wurden ihrem Ende zugeführt. Das neue Statut soll vom bisherigen vor allem darin abweichen, dass die Finanzhilfe der EWG sowohl ihrem Ausmass wie ihren Ansatzpunkten nach wesentlich verbreitert wird. Dies erlaubt diesen assoziierten Staaten, einer wesentlichen Herabsetzung des EWG-Zolltarifes auf bestimmten tropischen Erzeugnissen und damit einer Abschwächung ihrer

1672 Vorzugsstellung auf dem Gemeinsamen Markt, die sie gegenüber nicht-assoziierten Entwicklungsländern gemessen, zuzustimmen. Sie werden auch zukünftig in einem gemeinsamen Assoziationsrat auf die Ausgestaltung der Beziehungen mit der EWG kontinuierlich Einfluss nehmen können.

Als erstes europäisches Land ist Griechenland mit der EWG assoziiert worden. Die Eatifikationsurkunden zum Abkommen wurden am 24. August ausgetauscht, worauf die Assoziation am I.November in Kraft trat. Sie wird im Verlaufe einer 12 bis 22 Jahre dauernden Übergangsfrist zu einer Zollunion führen; Griechenland wird gleichzeitig grosse Teile der wirtschaftspolitischen Eegeln der EWG weitgehend zu übernehmen haben. Die Überwachung und Ausfüllung des Abkommens ist einem paritätisch zusammengesetzten und dementsprechend einstimmig beschliessenden Assoziationsrat übertragen worden.

Nach Ablauf der Übergangsfrist ist der Vollbeitritt Griechenlands vorgesehen. Über ein ähnliches, aber vorläufig weniger weit gehendes Abkommen finden Verhandlungen mit der Türkei statt.

Die Verhandlungen über einen Beitritt Irlands sowie der beiden EFTAStaaten Dänemark und Norwegen wurden weitergeführt bzw. aufgenommen.

Staatsvertragliche Ergebnisse sind indessen solange nicht zu erwarten, als die Verhandlungen über den Beitritt Grossbritanniens nicht praktisch beendigt sind. Diese wurden an mehreren Zusammenkünften der Minister weitergeführt.

Die Diskussionen drehten sich hauptsächlich um folgende Punkte: Regime für die Einfuhr von Industriegütern aus den asiatischen Commonwealth-Ländern, Einfuhrmodalitäten hinsichtlich landwirtschaftlicher Produkte der gemässigten Zone (Kanada, Australien, Neuseeland), Assoziierungsmöglichkeiten für die afrikanischen Staaten des Commonwealth, Bedingungen für die Beteiligung Englands an der EWG-Agrarpolitik und deren Finanzierung. Nachdem bis Anfang August gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, konsultierte Grossbritannien seine Partner des Commonwealth während einer längeren, im Monat September abgehaltenen Konferenz. Obwohl man sich seither über weitere Einzelpunkte einigen konnte, war anfangs Dezember eine vertragliche Vereinbarung noch nicht in Sicht.

Der viel Zeit und Kräfte beanspruchende Ablauf der Verhandlungen über den Beitritt Grossbritanniens wirkte sich auch auf die Bemühungen der drei neutralen
EFTA-Staaten aus, im Eahmen einer Assoziierung eine Beteiligung am integrierten europäischen Markt zu erhalten. In Beantwortung ihrer Schreiben vom 15. Dezember 1961 wurden Österreich, Schweden und die Schweiz aufgefordert, vor dem Ministerrat der Gemeinschaft ihre Verhandlungswünsche näher zu umschreiben. Österreich und Schweden legten am 28. Juli 1962 dem Rat ihre Bereitschaft zu einer umfassenden Regelung dar, wiesen aber auf die Grenzen und Bedingungen bin, die aus neutralitätspolitischen Gründen beachtet werden müssen.

Die Schweiz hatte mit der EWG vereinbart, dass sie am 24. September ihr Gesuch um Aufnahme von Verhandlungen über eine Assoziation näher er-

1673 läutern würde. Die schweizerische Erklärung, die ihrem Inhalte nach mit der schwedischen und österreichischen verwandt ist, wurde vom Chef des Politischen Departementes im Beisein des Vorstehers des Volkswirtschaftsdepartementes verlesen. Ihre Kommissionen für auswärtige Angelegenheiten und Ihre Zolltarifkommissionen konnten sich vorgängig zu diesem Text äussern. Die Erklärung wurde in der Presse veröffentlicht. Der EWG-Eat hat von den Präzisierungen unserer Verhandlungswünsche in einer wohlwollenden Atmosphäre Kenntnis genommen. Er wird indessen unsere Erklärung sowie jene Österreichs und Schwedens genau prüfen, bevor er darüber beschliesst, ob, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Verfahren mit den drei neutralen EFTAStaaten Verhandlungen aufzunehmen wären.

Die Schweiz ist mit ihren EPTA-Partnern gemäss der Erklärung des EFTAEates vom 28. Juni 1961 in engem Kontakt geblieben. Wegen der vor dem EWGEat abzugebenden Erklärungen und der sich daraus ergebenden gemeinsamen Probleme waren unsere Fühlungnahmen mit Österreich und Schweden weiterhin besonders intensiv.

b. Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) Während des zweiten Halbjahres 1962 konnte das Programm der Liberalisierung des Warenaustausches im Vergleich zu den in der Stockholmer Konvention festgestellten Zielen erneut beschleunigt werden (Beschluss des EFTAMinisterrats vom 21. und 22. Juni 1962 in Kopenhagen). So haben Dänemark, Grossbritannien, Portugal, Schweden und die Schweiz am 81. Oktober 1962 eine weitere Herabsetzung der Einfuhrzölle um 10 Prozent auf Waren aus der EFTA-Zone und Finnland vorgenommen. Mit dieser nach dem ursprünglichen Zeitplan erst am I.Januar 1965 fälligen Massnahme sind in den erwähnten Ländern die Ausgangszölle um 50 Prozent reduziert worden, womit die Parallele mit den Binnenzollherabsetzungen der EWG wieder hergestellt worden ist.

Die von der Schweiz ab 31. Oktober 1962 angewandten ermässigten Zollsätze sind aus der Beilage zur EFTA-Verordnung Nr. 6 vom 5.Oktober 1962 ersichtlich (AS 1962, 1189).

Österreich und Norwegen sind vom EFTA-Eat im Juni 1962 ermächtigt worden, mit dieser Herabsetzung bis zum 31. Dezember 1962 zuzuwarten.

Im Eahmen seiner Assoziation mit der EFTA hat Finnland seine Einfuhrzölle am I.August 1962 um weitere 10 Prozent und damit die Ausgangszollsätze um insgesamt 40
Prozent herabgesetzt. Gemäss Beschluss des gemeinsamen Eates der Assoziation EFTA/Finnland vom 22. Oktober 1962 hat Finnland auf den 30. April 1963 eine erneute Zollermässigung von 10 Prozent vorzunehmen.

Auch dieses Land wird dann seine Ausgangszollsätze um 50 Prozent reduziert haben.

An der Osloer Tagung des Ministerrates vom 22. Oktober 1962 haben die Minister der Sieben in Anbetracht der auf dem Zoll- und Kontingentierungs-

1674 gebiet erzielten Fortschritte festgestellt, dass ein Freihandelszonenregime auch in der Praxis reibungslos und zur Zufriedenheit der beteiligten Regierungen wie der Geschäftskreise funktionieren könne.

Bezüglich der bereits laufenden oder vorgesehenen Verhandlungen mit der EWG sind die EFTA-Länder in engem Kontakt untereinander geblieben und haben sich gegenseitig über die erzielten Fortschritte auf dem laufenden gehalten. Insbesondere haben die Minister der Sieben an ihrer Tagung vom 22. Oktober 1962 ihren Willen bestätigt, eng zusammenzuarbeiten, urn für jedes ihrer Länder eine zufriedenstellende Integrationslösung im Sinne der Verlautbarung der Londoner Tagung vom Juni 1961 und der Genfer Erklärung vom 31. Juli 1961 zu finden.

c. Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) Der Aufbau der OECD ist jetzt soweit abgeschlossen. Die vorgesehenen Ausschüsse sind eingesetzt und ihre Arbeitsprogramme festgelegt. Die OECD ist also nunmehr in der Lage, sich der in ihren Aufgabenkreis fallenden Probleme anzunehmen. Bis dahin ist den Fragen der Währungs- und Konjunkturpolitik und den vielfältigen Problemen der Entwicklungshilfe der Vorrang gegeben worden. Auf diesen Gebieten verfolgt und untersucht die Organisation einerseits die wirtschaftliche und konjunkturelle Entwicklung in den zwanzig Mitgliedstaaten, um Anhaltspunkte über die Politik zu gewinnen, welche zur Erreichung des Wachstumszieles von 50 Prozent des realen Brutto-Volkseinkommens einzuschlagen ist, das sich die Länder der OECD für die Zeit von 1960-1970 gesetzt haben; anderseits erörtert und gegebenenfalls trifft sie Massnahmen, um die von den Mitgliedstaaten den Entwicklungsländern gewährte Hilfe auszubauen.

Diese beiden Fragenkreise standen im Mittelpunkt der Pariser-Verhandlungen des Ministerrates der OECD vom 27. und 28. November 1962. Die Minister stellten dabei fest, dass eine kontinuierliche Wirtschaftsausweitung ohne Kosten- und Preissteigerungen durch eine angemessene Einkommenspolitik und Massnahmen zur Förderung der Beweglichkeit der Produktionsfaktoren erleichtert werden könnte. Hinsichtlich der Beziehungen der Länder der Organisation mit den Entwicklungsländern unterstrichen sie die Bedeutung einer Verbesserung der Austauschverhältnisse zugunsten der Entwicklungsländer.

Sie begrüssten auch die
Schaffung eines Entwicklungszentrums im Rahmen der OECD. Schliesslich anerkannten sie die Notwendigkeit, die den Entwicklungsländern gewährte Hilfe zu vermehren und zu verbessern und sie mit deren eigenen Anstrengungen besser in Einklang zu bringen.

Im Handelssektor wird von der OECD die Prüfung der von den Mitgliedstaaten zum Abbau der noch verbleibenden Handelsschranken zu treffenden Massnahmen auf multilateraler und nicht diskriminierender Grundlage fortgesetzt.

1675 Die Landwirtschaftsminister der Mitgliedstaaten der OECD tagten am 19. und 20. November 1962. Sie legten weitere Eichtlinien fest, um das Vorgehen der Mitgliedstaaten in den Bereichen von Agrarproduktion und -handel sowie der Nahrungshilfe an die Entwicklungsländer zu koordinieren.

Gestützt auf die vorstehende Berichterstattung stellen wir den Antrag, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie. weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 28.°Dezember 1962.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: P. Chaudet 6623

·

Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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66. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1956 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 28. Dezember 1962)

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