207

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen uni andernVerwaltungsstellenu dBundes.es.

Tarifentscheide des

Zolldepartements im Monat Januar 1886.

TarifHummer.

9.

Bullrich' Universal-Reinigungsmittel in Paketen ohne Heilanpreisung.

9 a. In der III. Serie der Anmerkungen ist ,,Waschkrystall, sog., in etiquettirten, revidirbaren Paketen", zu streichen.

18. Sog. Waschkrystall in etiquettirten, revidirbaren Paketen.

64. Werkzeuggriffe, hölzerne, mit Glaspapier abgerieben, mit Metallringen.

o 105.

Messer für Futterschneidmaschinen.

130.

Eisenwaaren, gemeine, roh: galvauisirt.

184.

Braunkohlentheeröl, ungereinigtes (von brauner bis schwärzlicher Farbe). In der I. Serie der Anmerkungen ist ,,Gasöla zu streichen.

186.

Braunkohlentheeröl, gereinigtes.

207.

Apfelkraut, sog. (eingekochte Aepfel ohne Zuckerzusatz) 5 Granatäpfelextrakt.

239.

Abfälle der Tabakfabrikation in Mehlform.

270.

Der Tarifentscheid in der Dezemberpublikation bezieht sich nur auf solche Oleographien, welche nach Format und Charakter sich nicht zur Verwendung als Wandbilder eignen, sondern unter den Begriff von Papier mit

208 aufgedruckten Mustern fallen, wie z. B. zum Ueberziehen von Zündholzschachteln, Handschuh- oder Zuckerwerkschachteln u. dergl. Wandbilder in Oelfarbendruek fallen unter Nr. 92 des Tarifs.

284/285. Dimitys (Specialität von englischen Baumwollgeweben).

287 a. In den Tarifentscheiden pro Dezember 1885 ist ,,Dimitys(façonnirte Baumwollgewebe)" zu streichen.

292 305 Ì Gonfectôon8artikel iQ Verbindung mit Stickereien sind 322'339' f nach den entsprechenden Ansätzen für S t i c k e r e i e n ' J zu verzollen.

316.

In den Anmerkungen III. Serie ist nach ,, Floretseide (Chappe), gesponnene"1, einzuschalten: ,, g e z w i r n t . " ' (Floretseide, roh, gesponnen, ungezwirnt fällt unter Nr. 315).

414.

Puppenkleider jeder Art; Puppen, gekleidete; Puppentrousseaux.

Bekanntmachung.

Es wird hiemit aufmerksam gemacht, daß die Gleichstellung: von

Braunkohlentheeröl mit Asphalt und Erdharzen aller Art unter Nr. 184 des Zolltarife», zu 30 Rappen per q. gemäß, ihrer schon auf die Tarifberathungen von 1878 zurückführenden Entstehung sich nur auf u n g e r e i n i g t e s Braunkohlentheeröl, also auf solches von brauner oder schwärzlicher Farbe, bezieht, während das gereinigte, nämlich hellfarbiges Braunkohlentheeröl, nach Analogie der unter der Tarifnummer 186 genannten Mineral- und Theeröle zu Fr. l 25 per q. verzollbar ist.

B e r n , den 26. Januar 1886.

Eidg. Zolldepartement.

Belcanntntiaolviiixg-.

Aus verschiedenen an die eidg. Staatskasse gerichteten Einfragen geht hervor, daß noch Zwei-, Ein- und Halbfrankenstücke

209 verschiedenen italienischen Ursprungs im Umlauf sich befinden, welche eine frühere Jahrzahl als 1863 tragen. Da dieselben nicht münzkonventionsgemäß und bereits durch Bundesrathsbeschluß vom 25. September 1868 außer Kurs gesetzt sind, so ist deren Annahme zu verweigern.

B e r n , den 21. Januar 1886.

Eidg. Finanzdepartement.

Bekanntmachung betreffend

die Zollbehandlung von Ausstellungsgegenständen.

In Erneuerung früherer Bekanntmachungen (siehe Bundesblatt 1875 Bd. IV, S. 207; 1879, Bd. I, S. 225; 1882, Bd. I, S. 434; 1884, Bd. I. S. 343, und Handelsamtsblatt 1883, I. Theil, Nr. 34; 1884 Nr. 21) werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriebenen Bedingungen in Erinnerung gebracht, unter welchen für Ausstellungssendungen Zollbefreiung eintreten kann.

Gegenstände, welche an eine Ausstellung im Anstände gesandt werden, sind, um zollfreie Rückkehr nach der Schweiz zu genießen, hei ihrem Austritte aus der Schweiz der Freipaßabfertigung zu unterstellen. Zu diesem Behufe muß im Frachtbriefe nnd in der Bezüglichen Deklaration das Verlangen nach einem Freipasse, unter genauer Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen Gegenstände, deutlich angegeben sein, oder es müssen dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nöthigen diesbezüglichen Instruktionen vom Absender ertheilt werden.

Wird diese Vorschrift, welche die zollamtliche Kontrolirung der Sendung bei der Aus- und Wiedereinfuhr behufs Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck hat, außer Acht gelassen, so unterliegt die Sendung bei der Rückkehr der Verzollung.

Ebenso tritt Bezug des Einfuhrzolles ein, wenn der Freipaß anläßlich der Wiedereinfuhr bei der Zollstätte, die ihn ausgestellt hat, nicht vorgewiesen wird.

In gleicher Weise ist andererseits für Gegenstände, welche an Ausstellungen in der Schweiz bestimmt sind, behufs zollfreier Einfuhr, die Freipaßabfertigung zu verlangen. Für die Wiederausfuhr muß in diesem Falle, bei Vermeidung der Entrichtung des Eingangszolles, die im Freipaß anberaumte Frist eingehalten werden, Verlagerung derselben vorbehalten, wenn das Gesuch hiefür vor Ablauf des Freipasses gestellt wird.

Hat in Folge Außerachtlassung vorerwähnter Vorschriften die Einfuhrverzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, nnd es können nachträgliche Reklamationen resp. Zollrückvergütungsbegehren keine Berücksichtigung finden.

B e r n , den 23. März 1885.

Eidg. Oberzolldirektion.

ff

Reproduzirt im Februar 1886.

210

Bekanntmachung.

Ungeachtet der Bekanntmachung vom 12. Februar abbin (Bundesbl. 1885, I. Bd., S. 375; Handelsamtsblatt Nr. 19), den Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Verzollung von Fahrpoststücken mit Reklamationen überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgemäße Deklarationen seitens der Absender zurückzuführen sind.

Da die Behörde dadurch unnützer Weise über alle Maßen in Anspruch genommen wird, so muß hiemit neuerdings darauf aufmerksam gemacht werden, daß gemäß den bestehenden, auf dem Zollgesetz von 1851 beruhenden Vorschriften, die durch das neue Zolltarifgesetz keine Aenderung erfahren haben, sie nicht in der Lage ist, Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifgemäße Deklaration bei der Einfuhr nient vorgelegen hat, berücksichtigen zu können.

Wer Waaren per Post bezieht, soll dafür besorgt sein, daß dieselben mit einer tarifgemäß lautenden Deklaration versehen werden. Zu diesem Behuf e hat der W aarenbezüger den Absender über den "Wortlaut der mitzugebenden Deklaration genau zn instruiren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorzuschreiben.

Diese Forderung ist durchaus unerläßlich in Rücksicht darauf, daß eine zollamtliche Revision der Postsendungen nur dann vorgenommen wird, wenn die Vermuthung einer unrichtigen Deklaration zum Nachtheil der Verwaltung vorliegt, und es sich daher um Einleitung des Strafverfahrens wegen ZollÜbertretung handelt. Mit Ausnahme dieses Falles hat sieh die Verzollung nach folgenden Bestimmungen des Zollgesetzes zu richten: ,,Art. 14. Güter oder Waarenstücke ohne Angabe ihrer Art werden mit dem höchsten Zollansatze belegt."

,,Art. 15. Güter, welche auf eine zweideutige "Weise angegeben oder bezeichnet werden, unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Maßgabe ihrer Art auferlegt werden kann."

,,Art. 16. Wenn Waaren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, mit einander zusanimenverpacki sind, und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Waare, so ist das ganze Frachtstück mit derjenigen Gebühr zu belegen, welche es bezahlen müßte, wenn es nur von der in demselben am höchsten zu belegenden Waare enthielte."

B e r n , den 25. März 1885.

Eidg. Oberzolldirektion.

Reproduzirt im Februar 1886.

211

Konkurrenz- & Stellen-Ausschreibungen, sowie

Inserate & litterariscle Anzeigen.

Ausschreibung.

Die Direktion der eidg. Munitionsfabrik in Thun eröffnet hiemit Konkurrenz über die Lieferung folgender Gegenstände : 200 Kies Papier zum Einwickeln der Patronen.

6000 KiljO Umachlagpapier.

^00 ,, Carton.

15,000 ,, Schwefelsäure (66° Baume).

Vorschriften, beziehungsweise Muster über erforderliche Qualität der betreffenden Materialien können von der Direktion der eidg. Munitionsfabrik bezogen werden.

Die Waare muß franko auf die dem Versender nächstgelegenen Bahnstation geliefert werden.

Lieferungsangebote sind bis 15. Februar franko an unterzeichnete Stelle zu richten.

T h n n , den 26. Januar 1886.

Eidg. Munitionsfabrik.

Stellen-Ausschreibung.

Die infolge Beförderung und Versetzung vakant gewordenen Stellen zweier Instruktoren II. Klasse der Infanterie im V. und VII. Divisionskreis werden hiermit zur Neubesetzung ausgeschrieben.

212 Bewerber haben ihre Anmeldungen bis längstens den 28. Februar d. J.

dem unterzeichneten Departement einzureichen.

B e r n , den 10. Februar 1886.

Schweiz. MIlitärdep.irtemeDt.

Bekanntmachung.

Da Druckschriften, welche zur Vertheilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungep, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche nnd französische Text existirt, 250 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Vertheilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Sekretariates für Drucksachen, ein etwelcher Reservevorrath an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Sekretariat.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im Februar

1886

Ausschreibung von erledigten Stellen.

*

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und portof r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Palle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesetzt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Postpaketträger in Genf. Anmeldung bis zum 26. Februar 1886 bei der Kreispostdirektion in Genf.

2) Briefträger in Avenches (Waadt). \ Anmeldung bis zum 26. Februar 3) Posthalter und Briefträger in La \ 1886 bei der Kreispostdirektion Koche (Freiburg).

J in Lausanne.

4) Briefkastenleerer in Bern. Anmeldung bis zum 26. Februar 1886 bei der Kreispostdirektion in Bern.

5) Posthalter und Briefträger in Mieeonrt (Bern). Anmeldung bis zum 26. Februar 1886 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

6) Posthalter in Kiiti (Zürich). Anmeldung bis zum 26. Februar 1886, bei der Kreispostdirektion in Zürich.

-

213 7) Postkomtnis in Buchs (St. Gallen).

Anmeldung bis zum 26. Februar 8) ,, ,, St. Gallen.

1886 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

9) Briefträger in Alt St. Johann (St. Gallen).

10) Briefträger in Giornico (Tessin). Anmeldung bis zum 26. Februar 1886 bei der Kreispostdirektion in Bellenz.

11) Telegrapnist in Gerra-Gambarogno (Tessin). Jahissbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 3. März 1886 bei der Telegrapheninspektion in Bellenz.

12) Telegraphist in La Koche (Freiburg). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 3. März 1886 bei der Telegrapheninspektion in Lausanne.

1) Kontroleur der Hauptzollstätte Genf Bahniwf P. V. Anmeldung bis zum 23, Februar nächstbin bei der Zolldirektion in Genf.

2) JBüreaudiener bei'm Hauptpostbüreau Lausanne. Anmeldung bis zum 19. Februar 1886 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

3) Briefträger, Büreandiener nnd Packer in Ölten. Anmeldung bis zum 19. Februar 1886 bei der Kreispostdirektion in Basel.

4) Postkommis in Luzern. Anmeldung bis znm 19. Februar 1886 bei der Kreispostdirektion in Luzern.

5) Briefträger in Zug.

i Anmeldung bis zum 19. Februar 6) Postablagehalter, Briefträger und > !886 bei der Kreispostdirektion in Bote in Thundorf (Thurgau).

J Zürich.

7) Briefträger in Rapperswyl (St. Gallen). Anmeldung bis zum 19. Februar 1886 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

8) Telegraphist in Eüti (Zürich). Jahresbesoldnng Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 24. Februar 1886 bei der Telegrapheninspektion in Zürich.

9) Ausläufer des Telegraphenbüreau in Genf. Jahresbesoldung Fr. 480, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 17. Februar 1886 beim Chef des Telegraphenbüreau in Genf.

Statistik des Waarenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande.

Auf die pro 1886 zollamtlich erscheinenden vierteljährlichen Uehersichten der Ein- nnd Ausfuhr der wichtigsten Waarenartikel wird hiemit speziell aufmerksam gemacht.

214 Exemplare dieser Quartal-Uebersichten pro 1886 können bezogen werden : in feinem Papier, geheftet, in Umschlag à 35 Cts. per Stück.

in ordinärem Papier, ungeheftet, à 25 Cts. per Stück.

Die 4 Quartalhefte zusammen, im Abonnement, kosten: feines Papier, geheftet, in Umschlag Fr. 1. 40 ordinäres Papier, ungeheftet ,,1. -- In Folge Vermehrung des zu publizirenden Materials mußte der Preis der Tabellen pro 1886 etwas erhöht werden.

Bei Versendung mit der Post erfolgt jeweilen ein Zuschlag von 5 Cts.

für Porto.

Bestellungen beliebe man direkt an das Bureau, fax* Hanclelsstatisitilc (altes Inselgebäude) in Bern zu richten, unter gleichzeitiger Einsendung des Betrages Inclusive Porto in baar oder in Briefmarken, beziehungsweise : von 40 Cts. per Stück, für einzelne Exemplare in feinem Papier, von 30 Cts. per Stück, für einzelne Exemplare in ordinärem Papier.

von Fr. 1. 60 für ein Jahresabonnement in feinem Papier, ,, ,, 1.20 ,, ,, ,, ,, ordinär. ,, B e r n , den 11. Februar 1886.

Eidg. Oberzolldirektion.

Beilage zum schweizerischen Bundesblatte und zum schweizerischen Handelsamtsblatte.

JVS 6.

Bern, den 13. Felntnr 1886.

Publikationsorgan für das

Transport- und Tarifwesen der Eisenbahnen .

auf dem

Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Herausgegeben vom schweizerischen Eieeubalindepartomont.

57. Schweizerisch-italienischer Güterverkehr.

Anwendung des Regulatives für die Behandlung von Ausstellungsgegenständen, vom S. April -1862, auf die Ausstellung in Rom vom 27. Februar bis 44. März 1886.

Vom 27. Februar bis 14. März 1. J. findet in Köm eine internationale Ausstellung für Maschinen und Geräthe zur Bereitung und Behandlung des "Weines und Ausnutzung des Tresters statt und haben die schweizerischen Bahnverwaltungen beschlossen, für die an diese Ausstellung bestimmten Gegenstände das Regulativ für die Behandlung von Ausstellungsgegenständen, vom 8. April 1862, zur Anwendung zu bringen.

B e r n , den 12. Februar 1886.

Die Direktion der Jnra-Bem-Lnzerii-Bahn, als Präsidialverwaltung der Schweiz. Eisenbalmlconferens.

58. Schweizerischer Güterverkehr.

Gütertarife Basel S. C. B. und Basel bad. Bahn - Ostschweiz, vom i. Oktober 4883. Neuausgabe.

Auf 1. März d. J. treten für den Güterverkehr zwischen Basel S. C. B.

und Basel bad. Bahn einerseits und Stationen der Nordostbahn inkl. Bötzbergbahn, der Eisenbahn Wädensweil-Einsiedeln, der Vereinigten Schweixerbahnen, der Tößthalbahn und der Rorschach-Heiden-Bergbahn anderseits neue Tarife in Kraft.

Die einschlägigen seitherigen Tarife vom 1. Oktober 1883 nebst Nachträgen verlieren gleichzeitig ihre Gültigkeit, ausnahmlich der T a x e n für

21

B u c h s t r a n s i t und St. M a r g r e t h e n t r a n s i t im III. N a c h t r a g zum Tarif für Basel S. C. B., welche bis auf Weiteres in Kraft verbleiben.

Soweit durch die neuen Tarife Taxerhöhungen eintreten, finden die seitherigen billigeren Taxen noch bis 31. Mai d. J. Anwendung.

Exemplare der neuen Tarife können bei unserm Tarif'büreau direkt oder durch Vermittlung der Stationen à 50 Cts. bezogen werden.

Z ü r i c h , den 10. Februar 1886.

Die Direktion der Schweiz. Nordostbnhn.

59. Schweizerischer Güterverkehr.

Einführung verschiedener Nachträge für den Verkehr mit der S. 0. S.

Wir nehmen Bezug auf die im Publikationsorgan Nr. 21 vom 21. November 1885 von der Direktion der "Westschweizeriscken und Simplonbahn erlassene Publikation Nr. 169 und bringen hiemit zur Kenntniß, daß in Aufhebung und Ersetzung der in derselben unter Kiffern 4, 7, 8 und 17 bezeichneten Tarife auf 1. Merz nächsthin folgende neue, auf dem Reformsystem beruhende Tarife bezw. Nachträge in Kraft treten: 1. P r o v i s o r i s c h e r G ü t e r t a r i f für den direkten Verkehr zwischen den Stationen der J u r a - B e r n - L u z e r n - und B ö d e l i - B a h n einerseits und derjenigen der w e s t s c h w e i z e r i s e h o n B a h n und Simp l o n b a h n (inclusive der T r a v e r s t h a l - E e g i o n a l b a h n ) anderseits; 2. P r o v i s o r i s c h e r N a c h t r a g IV zum Tarif für den direkten Güterverkehr zwischen D e l l e t r a n s i t einerseits und den Stationen der J.B. L., S. C. B., E.B. und B ö d e l i h a h n anderseits, vom 1. Jannar 1883 (II. berichtigte Ausgabe vom 1. März 1883); 3. P r o v i s o r i s o her N a c h t r a g II zum R e e x p e d i t i o n s t a r i f für den belgisch-holländisch-schweizerischen Güterverkehr zwischen D e l l e t r a n s i t und B a s e l t r a n s i t einerseits und gewissen Stationen der J. B. L und S. C. B. anderseits, vom 1. Januar 1883; 4. P r o v i s o r i s c h e r N a c h t r a g II zum R e e x p e d i t i o n s t a r i f für den Güterverkehr mit den französischen Seehäfen D ü n k i r c h e n , G r a v e ) i n e s , C a l a i s , B o u l o g n e und S t. V a l é r y zwischen D e l l e t r a n s i t einerseits und gewissen Stationen der J. B. L. u n d S. C. B.

anderseits, vom 1. Januar 1883.

Die vorstehend unter Ziffern 2, 3 und 4 aufgeführten Nachträge enthalten Taxen für den Verkehr mit den Stationen der westschweizerischen Bahn und Simplonhahn.

Exemplare dieser Imprimale können vom 25. d. M. an durch Vermittlung der hetheiligten Stationen oder direkt bei den interessirten Verwaltungen bezogen werden.

B e r n , den 11. Februar 1886.

Die Direktion der Jura-Boru-Luzern-Bnlin.

22

60. Niederländisch-schweizerischer Güterverkehr.

Theil II, Heft 4, Verkehr mit den deutsch-schweizerischen Uebergangsstationen, vom i. September 4885; Nachtrag I und Berichtigung.

Unter Bezugnahme auf die Kundmachung Nr. 37 im Publikationsorgan Nr. 4 vom laufenden Jahre machen wir darauf aufmerksam, daß der oben erwähnte Nachtrag im Verkehr mit Basel J. B. L. auch über die Route Athus-Delle und vice-versa Anwendung findet, mit A u s n a h m e j e d o c h des unter A b t h e i l u n g 2 e r w ä h n t e n ermäßigten Frachtsatzes für Getreide ab den n i e d e r l ä n d i s c h e n Hafenstationen nach B a s e l , welcher nur über Bettingen ugd Lanaken Gültigkeit hat. Auf den Seiten 24, 25 und '26 des Haupttarifes ist der Artikel ,,Asphalt" zu streichen.

B e r n , den 12. Februar 1886.

Direktion der Jura-Bern-Lnzerii-Bahn.

61. Schweizerischer Güterverkehr.

Allgemeiner schweizerischer Ausnahmetarif Nr. 4 für Eisenbahnfahrzeuge, vom 4. Oktober 1882. Neuausgabe.

Mit 1. März d. J. tritt eine Neuauflage des schweizerischen Ausnahmetarifs Nr. 4 für Eisenbahnfahrzeuge vom 1. Oktober 1882 in Kraft, durch welche die -westschweizerischen Bahnen und Simplonbahn neu in den Ausnahmetarif eiubezogen werden.

Exemplare dieser Neuauflage können bei den betheiligten Verwaltungen direkt oder durch Vermittlung der Stationen zum Preise von 20 Cts. bezogen werden.

Z ü r i c h , den 10. Februar 1886.

Namens der betheiligtcn Venvaltungen : Die Direktion der Schweiz. Kordostbahn.

62. Schweizerischer Güterverkehr.

Allgemeiner schweizerischer Ausnahmetarif Nr. 5 für unverpackten Käse, vom 4. November 4882. Neuausgabe.

Auf 1. März d. J. kommt eine Neuauflage des schweizerischen Ausnahmetarifs Nr. 5 für unverpackten Käse zur Ausgabe, durch welche u. A. die westschweizerischen Bahnen, einschließlich der Simplonbahn and der Regionalbahn des Traversthaies, neu in den Ausnahmetarif einbezogen werden.

Exemplare dieser Neuauflage können bei den betheiligten Verwaltungen direkt oder durch Vermittlung der Stationen zum Preise von 10 Cts. bezogen werden.

Z ü r i c h , den 10. Februar 1886.

Namens der betheiltgten Vertvalttmge.n : Die Direktion der Schweiz. Nordostbalm.

23

63. Schweizerischer Güterverkehr.

Allgemeiner schweizerischer Ausnahmetarif Nr. 7 für Schiefertafeln und Griffel, vom i. Januar '1884. Neuauflage.

Mit dem 1. März 1886 tritt eine Neuausgabe des seit 1. Januar 1884 altigen Schweiz. Ausnahmeturifs Nr. 7 für den Transport von S c h i e f e r a f e i n und G r i f f e l n in Kraft, wodurch genannter Tarif auch für den internen und direkt schweizerischen Verkehr der Suisse Occidentale und Simplonbahn, der Bulle-Romontbahn, der Regionalbahn des Traversthaies, der aargauisch-luzernischen Seethalbahn und der Appenzellerbahn, soweit dafür Tarife nach dem Reformsystem bestehen, anwendbar erklärt wird.

Exemplare können vom 20. Februar an bei den Stationen, sowie von den Verwaltungen der betheiligten Bahnen bezogen werden.

L u z e r n , den 11. Februar 1886.

Die Direktion der Gotthardbahn.

f

64. Französisch-schweizerischer Güterverkehr.

Ausnahmetarif für Mehl und Mühlenfabrikate Genf transit (mit Herkunft von Marseille und CeMei - Central- und Ostschweiz.

Mit Gültigkeit vom 15. Februar d. J. tritt für den Transport von Mehl und Mühlenfabrikaten ab Genf transit nach der Central- und Ostschweiz mit Provenienz Marseille und Cette ein Ausnahmetarif in Kraft, welcher bei den Verbandstationen eingesehen und bezogen werden kann.

B a s e l , den 6. Februar 1886.

Direktorium der Schweiz. Centralbahn.

65. Belgisch-badischer Güterverkehr.

Transittarife ab Mannheim und Ludwigshafen a./R. nach bad.

Stationen, vom 40. August '1885. Aenderung.

Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung 217 in Nr. 26 des Publikationsorganes vom 26. Dezember 1885 wird bekannt gegeben, daß die in den Nachträgen l zu den vom 10. August 1885 gültigen Transittarifen für die Beförderung von Gütern belgischer und holländischer Herkunft ab M a n n h e i m und L u d w i g s h a f e n nach badischen und Bodenseeuferstationen enthaltenen G r e t r e i d e f r a c h t s ä t z e mit dem 81. März er. außer Kraft treten und an deren Stelle vom 1. April er. ab die höheren Sätze der Haupttarife wieder zur Anwendung kommen.

K a r l s r u h e , den 8, Februar 1886.

Generaldirektion der grossherzoglich badischen Staatseisenbahnen.

24

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1886

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.02.1886

Date Data Seite

207-214

Page Pagina Ref. No

10 013 021

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.