1450 Ablauf der Referendumsfrist: 28. März '1977

Bundesgesetz über die politischen Rechte # S T #

(Vom 17. Dezember 1976)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 43, 47, 66, 72-77, 89, 89bis, 90, 106 und 120-123 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. April 19751), beschliesst:

l. Titel: Stimmrecht und Stimmabgabe Art. l Inhalt des Stimmrechts Das Stimmrecht nach Artikel 74 der Bundesverfassung ist das Recht, an den Nationalratswahlen und an eidgenössischen Abstimmungen teilzunehmen sowie eidgenössische Referenden und Volksinitiativen zu unterzeichnen.

Art. 2 Ausschluss vom Stimmrecht Vom Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten ist ausgeschlossen, wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche (Art. 369 ZGB) entmündigt wurde.

Art. 3 Politischer Wohnsitz !Die Stimmabgabe erfolgt am politischen Wohnsitz, nämlich in der Gemeinde, wo der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist.

« BEI 1975 I 1317 1976-924.

1451 2

Wer statt des Heimatscheins einen ändern Ausweis (Heimatausweis, Interimsschein, usw.) hinterlegt, erwirbt nur politischen Wohnsitz, wenn er nachweist, dass er am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist.

· Art-4 Stimmregister

,

1 Die Stimmberechtigten sind am politischen Wohnsitz in das: Stimmregisteri einzutragen. Eintragungen und Streichungen sind von Amtes wegen vorzunehmen.

2

Vor einer Wahl oder Abstimmung sind Eintragungen bis zum 5. Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.

3

Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.

Art. 5 Grundsätze der Stimmabgabe 1

Für die Stimmabgabe müssen die amtlichen Stimm- und Wahlzettel benützt werden. < - Stimmzettel und Wahlzettel ohne Vordruck sind handschriftlich auszufüllen. Wahlzettel mit Vordruck dürfen nur handschriftlich geändert werden.

3

Der Stimmberechtigte hat seine Stimme persönlich an der Urne abzugeben.

4

Brieflich können die Stimme von einem beliebigen Ort der Schweiz aus abgeben : a. Kranke und Gebrechliche; b. Stimmberechtigte, die aus anderen zwingenden Gründen am Gang zur Urne verhindert sind ; c. Stimmberechtigte, die ausserhalb ihres Wohnsitzes weilen.

; 5 Wenn Kantone die briefliche Stimmabgabe in weiterem Umfang vorsehen, so gilt dies auch für die eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen.

6

Stellvertretung ist zulässig, soweit das kantonale Recht sie für die kantonalen Abstimmungen und Wahlen vorsieht.

7

Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.

Art. 6 Stimmabgabe Invalider Die Kantone sorgen dafür, dass auch stimmen kann, wer wegen Invalidität oder^ aus einem anderen Grund dauernd unfähig ist. die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen.

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1452 Art. 7 Vorzeitige Stimmabgabe 1

Die Kantone ermöglichen die vorzeitige Stimmabgabe mindestens an zwei der vier letzten Tage vor dem Abstimmungstag.

2

Für die vorzeitige Stimmabgabe hat das kantonale Recht vorzusehen, dass alle oder einzelne Urnen während einer bestimmten Zeit geöffnet sind oder dass der Stimmberechtigte den Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlag bei einer Amtsstelle abgeben kann.

3

Wenn die Kantone die vorzeitige Stimmabgabe in weiterem Umfang vorsehen, so gilt dies auch für die eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen.

4

Die Kantone erlassen die zur Erfassung aller Stimmen, zur Sicherung des Stimmgeheimnisses und zur Verhinderung von Missbräuchen erforderlichen Bestimmungen.

Art. 8 Briefliche Stimmabgabe 1

Die Kantone sorgen für ein einfaches Verfahren der brieflichen Stimmabgabe. Sie erlassen insbesondere Bestimmungen, um die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfassung aller Stimmen, zu gewährleisten und Missbräuche zu verhindern.

2

Die briefliche Stimmabgabe ist frühestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zulässig.

Art. 9 Wehrpflichtige Im Dienst stehende Wehrpflichtige und Dienstleistende im Zivilschutz können auch bei kantonalen und kommunalen Urnengängen brieflich stimmen.

2.Titel: Abstimmungen Art. 10 Anordnung 1 2

Der Bundesrat setzt den Abstirnmungstag fest.

Jeder Kanton führt die Abstimmung auf seinem Gebiet durch und erlässt die erforderlichen Anordnungen.

1453 Art. 11

,

Abstimmungsvorlage und Stimmzettel . ' Der Bund stellt den Kantonen die Abstimmungsvorlagen und Stimmzettel zur Verfügung.

, . , 2 Der Abstimmungsvorlage wird eine kurze, sachliche Erläuterung des Bundesrates beigegeben, die auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung trägt.

3

Die Stimmberechtigten erhalten Abstimmungsvorlage und Erläuterung mindestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag.

Art. 12

Ungültige Stimmzettel 1

Stimmzettel sind ungültig, wenn sie a. nicht amtlich sind ; b. anders als handschriftlich ausgefüllt sind; c. den Willen des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen ; d. ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten; e. falls brieflich gestimmt wird, bei einer ausländischen Poststelle aufgegeben wurden.

2

Vorbehalten bleiben die Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe, die mit dem kantonalen Verfahren (Stimmkuvert, Kontrollmarke, oder -Stempel usw.)

zusammenhängen.

Art. 13

Ermittlung des Abstimmungsergebnisses Für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses fallen die leeren und ungültigen Stimmzettel ausser Betracht.

Art. 14

Abstimmungsprotokoll 1

Über das Ergebnis einer Abstimmung wird in jedem Stimmbüro ein Protokoll erstellt, : das die Zahl der Stimmberechtigten, der Stimmenden, der leeren, ungültigen und gültigen Stimmzettel sowie der Ja- und Neinstimmen angibt.

1454 2

Das Protokoll wird an die Kantonsregierung weitergeleitet, welche die vorläufigen Ergebnisse aus dem ganzen Kanton zusammenstellt, sie der Bundeskanzlei unverzüglich mitteilt und im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.

3 Die Kantone übermitteln die Protokolle, auf Verlangen auch die Stimmzettel, innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 79 Abs. 3} der Bundeskanzlei. Nach der Erwahrung des Abstimmungsergebnisses werden die Stimmzettel vernichtet.

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Art. 15 Erwahrung und Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses 1

Der Bundesrat stellt das Abstimmungsergebnis verbindlich fest (Erwah-

rung).

2

Der Erwahrungsbeschluss wird im Bundesblatt veröffentlicht.

3

Änderungen der Bundesverfassung treten mit der Annahme durch Volk und Stände in Kraft, sofern die Vorlage nichts anderes bestimmt.

3. Titel : Wahl des Nationalrats I.Kapitel: Allgemeines Art. 16 Verteilung der Sitze auf die Kantone 1 Für die Verteilung der Nationalratssitze ist das amtlich veröffentlichte Ergebnis der letzten Zählung der Wohnbevölkerung massgebend.

2

Der Bundesrat stellt nach jeder Volkszählung fest, wieviele Sitze den einzelnen Kantonen und Halbkantonen zukommen.

Art. 17 Verteilungsverfahren Die 200 Sitze des Nationalrats werden auf die Kantone und Halbkantone nach folgendem Verfahren verteilt : a. Erste Verteilung: Die Wohnbevölkerung der Schweiz wird durch 200 geteilt; das auf die nächste ganze Zahl aufgerundete Ergebnis ist für die erste Verteilung massgebend. Jeder Kanton, dessen Bevölkerung diese Zahl nicht erreicht, erhält einen Sitz, scheidet aber für die weitere Verteilung aus.

b. Zweite Verteilung: Die Wohnbevölkerung der verbleibenden Kantone wird durch die Zahl der noch nicht zugeteilten Sitze geteilt; das auf die nächste

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1455

ganze Zahl aufgerundete Ergebnis ist für die zweite Verteilung massgebend.

Jeder Ranton erhält nun so viele Sitze, als die neue Verteilungszahl in seiner Bevölkerungszahl aufgeht.

c. Restverteilung: Die restlichen Sitze werden auf die Kantone mit den grössten Restzahlen verteilt. Erreichen zwei oder mehrere Kantone die gleiche Restzahl, so wird der letzte Sitz dem Kanton zugeteilt, der nach der Teilung seiner Bevölkerungszahl durch die für die erste Verteilung massgebende Zahl den : ' grössten Rest aufweist.

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Art. 18

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Unvereinbarkeit 1

Die Mitglieder des Ständerats, die von der Bundesversammlung gewählten Magistratspersohen und Bundesbeamte können nicht zugleich ; Mitglieder des Nationalrats sein (Art. 77 BV). Werden sie in den Nationalrat gewählt, haben sie nach der Wahl zu erklären, für welches der beiden Ämter sie sich entscheiden.

2

Bundesbeamte scheiden spätestens vier Monate nach Eintritt in den Nationalrat a u s ihrem Amte. , ; · . ' . · · 3

BV).

Diese Regeln gelten sinngemäss für Personen geistlichen Standes (Art. 75 : · ' . ' · Art. 19

Zeitpunkt der WM · 1 Die Wahlen für die ordentliche Gesamterneuerung des Nationalrats finden am zweitletzten Sonntag im Oktober statt. Ersatz- und Ergänzungswahlen setzt die Kantonsregierung auf den nächstmöglichen Termin an.

2 Für die ausserordentliche Gesamterneuerung im Sinne von Artikel 120 Absatz 2,der Bundesverfassung setzt der Bundesrat den Zeitpunkt fest.

Art. 20

Losentscheid MUSS das Los gezogen werden, so geschieht dies im Kanton durch Anordnung der Kantonsregierung, im1 Bund durch Anordnung des Bundesfats.1

1456

2. Kapitel : Verhältniswahl 1. Abschnitt: Vorschlag

Art. 21 Einreichung der Wahlvorschläge 1 Die Wahlvorschläge müssen bei der Kantonsregierung spätestens am 48. Tage (am siebtletzten Montag) vor dem Wahltag eintreffen.

2

Kantone mit mindestens zwölf Nationalratssitzen können den Termin für die Einreichung der Wahlvorschläge sowie die übrigen Fristen im Vorschlagsverfahren um höchstens zwei Wochen vorverlegen.

3

Die Kantone geben der Bundeskanzlei von allen Wahlvorschlägen und den Vorgeschlagenen von dem sie betreffenden Wahlvorschlag unverzüglich Kenntnis.

Art. 22 Anzahl und Bezeichnung der Vorgeschlagenen 1

Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als im Wahlkreis Nationalräte zu wählen sind, und keinen Namen mehr als zweimal. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, werden die letzten gestrichen.

2 Die Wahlvorschläge müssen angeben : Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf, Wohnadresse und Heimatort der Vorgeschlagenen.

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Art. 23

Bezeichnung des Wahlvorschlages Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidung von ändern Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung tragen.

Art. 24 Unterzeichner 1 Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 50 im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten handschriftlich unterzeichnet sein.

2

Ein Stimmberechtigter darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Er kann nach der Einreichung des Wahlvorschlages seine Unterschrift nicht zurückziehen.

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Art. 25

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Vertreter des Wahlvorschlages

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1

Die Unterzeichner haben einen, Vertreter des Wahlvorschlages und dessen Stellvertreter zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so .gelten diejenigen, deren Namen in der Reihenfolge der Unterzeichner an erster und zweiter Stelle stehen, als Vertreter und Stellvertreter.

2

Der Vertreter und. wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter sind berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichner die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.

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Art. 26

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Einsichtnahme in Wahhörschläge Die Stimmberechtigten des Wahlkreises können die Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichner bei der zuständigen Behörde einsehen.

Art. 27 Mehrfach Vorgeschlagene 1

Steht der Name eines Vorgeschlagenen auf mehr als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises, so fordert die Kantonsregierung den Vorgeschlagenen unverzüglich auf, bis zum 44. Tage (siebtletzter Freitag) vor dem Wahltag zu erklären, auf welchem dieser Vorschläge sein Name stehen soll.

2

Die Bundeskanzlei erlässt eine gleiche Aufforderung an jene Vorgeschlagenen, deren Name auf Vorschlägen aus mehr als einem Wahlkreis steht.

3

Ist eine Erklärung innert dieser Frist nicht erhältlich., so wird der auf mehreren Listen Vorgeschlagene auf sämtlichen Listen gestrichen.

Art. 28 Ablehnung des Vorschlages , Ein Vorgeschlagener kann bis spätestens am 44. Tage (siebtletzter Freitag) vor dem Wahltag der Kantonsregierung die schriftliche Erklärung abgeben, er lehne seinen Vorschlag ab; in diesem Fall wird .sein Name; von Amtes wegen gestrichen.

Art. 29 Behebung von Mängeln ; Ersatzvorschläge 1 Die Kantonsregierung prüft die Wahlvorschläge und setzt nötigenfalls dem Vertreter der Unterzeichner eine Frist an, innert welcher er Mängel, des Wahlvor-

1458 Schlages beheben, Bezeichnungen, die zu Verwechslungen Anlass geben, ändern und für amtlich gestrichene Vorgeschlagene Ersatzvorschläge einreichen kann.

2 Die für den Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich erklären, dass sie den Wahlvorschlag annehmen. Fehlt diese Erklärung, steht der betreffende Name schon auf einem ändern Wahl Vorschlag oder ist der Vorgeschlagene nicht wahlfähig, so wird der Ersatzvorschlag gestrichen. Wenn der Vertreter des Wahlvorschlages nichts anderes verlangt, werden die 'Ersatzvorschläge am Ende des Wahlvorschlages angereiht.

3 Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, so ist der Wahlvorschlag ungültig. Betrifft der Mangel nur einen Vorgeschlagenen, so wird lediglich dessen Name gestrichen.

4

Nach dem 41. Tage (sechstletzter Montag) vor dem Wahltag können die Wahlvorschläge nicht mehr geändert werden.

Art. 30 Listen 1

Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen.

2

Die Listen werden mit Ordnungsnummern versehen.

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Art. 31

Verbundene Listen 1

Zwei oder mehr Listen können bis spätestens am 4I.Tage (sechstletzter Montag) vor dem Wahltag durch übereinstimmende Erklärung der Unterzeichner oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind auch Unterlistenverbindungen zulässig.

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Listen- und Unterlistenverbindungen sind auf den Listen zu vermerken.

Art. 32 Bekanntmachung der Listen Die Kantonsregierung veröffentlicht die Listen mit ihren Bezeichnungen und Ordnungsnummern sowie mit dem Hinweis auf Listen- und Unterlistenverbindungen so früh wie möglich im kantonalen Amtsblatt.

Art. 33 Erstellung und Zustellung der Wahlzettel 1

Die Kantone erstellen für sämtliche Listen Wahlzettel, auf denen Listenbezeichnung, allenfalls Listenverbindung, Ordnungsnummer und Kandidatenanga-

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ben, (mindestens Familien- und Vornamen sowie Wohnort) vorgedruckt sind, sowie Wahlzettel ohne Vordruck^ > ; !

2

Die Kantone lassen den Stimmberechtigten bis spätestens zehn Tage vor dem Wahltag einen vollständigen Satz aller Wahlzettel zustellen.

3 Die Unterzeichner können bei den Staatskanzleien der Kantone zusätzliche Wahlzettel mit Vordruck zum Selbstkostenpreis beziehen.

2. Abschnitt: Wahlakt und Ermittlung der Ergebnisse ;

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Art. 34

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Wahlanleitungen Die Bundeskanzlei erstellt vor jeder Wahl eine kurze Wahlanleitung, welche den Stimmberechtigten zusammen mit den Wahlzetteln (Art. 33 Abs. 2) zugestellt wird.

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Art. 35 : Ausfüllen des Wahlzettels 1

Wer den Wahlzettel ohne Vordruck benutzt, kann Namen wählbarer Kandidaten eintragen und die Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer einer Liste anbringen.

2

Wer einen Wahlzettel mit Vordruck benutzt, kann vorgedruckte Kandidatennamen streichen ; er kann Kandidatennamen aus ändern Listen eintragen (panaschieren). Er- kann ferner die vorgedruckte Ordnungsnummer 'und Listenbezeichnung streichen oder durch eine andere ersetzen.

3

Er kann den Namen des gleichen Kandidaten auf dem Wahlzettel zweimal aufführen (kumulieren).

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Art. 36 Stimmen für Verstorbene Stimmen für Kandidaten, welche seit der Bereinigung der Listen (Art. 29 Abs. 4) verstorben sind, werden als Kandidatenstimmen gezählt.

Art. 37 , 1

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Zusatzstimmen

Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen, als im Wahlkreis Mitglieder des Nationalrates zu wählen sind, so gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Wahlzettel angegeben ist. Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer oder enthält

1460 der Wahlzettel mehr als eine der eingereichten Listenbezeichnungen oder Ordnungsnummern, so zählen die leeren Linien nicht (leere-Stimmen).

2

Hat eine Partei in einem Kanton mehrere regionale Listen eingereicht, so werden Zusatzstimmen auf einem Wahlzettel, der nur mit der Partei bezeichnet ist, der Liste zugezählt, in deren Region der Wahlzettel abgegeben wurde.

3

Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises stehen, werden gestrichen. Die auf sie entfallenden Stimmen werden jedoch als Zusatzstimmen gezählt, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer trägt. Fehlt eine solche, so zählen diese Stimmen nicht (leere Stimmen).

4

Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer gilt die Listenbezeichnung.

Art. 38 Ungültige Wahlzettel und Kandidatenstimmen 1

Wahlzettel sind ungültig, wenn sie a. keinen Namen eines Kandidaten des Wahlkreises enthalten; b. nicht amtlich sind; c. anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind; d. ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten; e. falls brieflich gestimmt wird, bei einer ausländischen Poststelle aufgegeben wurden.

2

Steht der Name eines Kandidaten mehr als zweimal auf einem Wahlzettel, so werden die überzähligen Wiederholungen gestrichen.

3

Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Sitze zu vergeben .sind, so werden die letzten Namen gestrichen.

Art. 39 Zusammenstellung der Ergebnisse Nach Schluss der Wahl stellen die Kantone aufgrund der Protokolle der Wahlbüros fest: a. die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden; b. die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Stimmzettel; c. die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidaten jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen) ; d. die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste (Art. 37) ; e. die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Parteistimmen) ;

:

1461

/. für die verbundenen Listen die Gesamtzahl der auf die Listengruppe entfallenden Stimmen; g. die Zahl der leeren Stimmen.

,

Art. 40 Verteilung der Mandate auf die Listen 1

Die Zahl der gültigen Stimmen (Parteistimmen) aller Listen wird durch die um eins vermehrte Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Das Ergebnis, auf die nächste ganze Zahl aufgerundet, bildet die niassgebende Verteilungszahl.

2

Jeder Liste werden so viele Mandate zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist.

3

Die verbleibenden Mandate werden wie folgt verteilt : Die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins vermehrte .Zahl der ihr schon zugewiesenen Mandate geteilt. Der Liste, die dabei die grösste Zahl erreicht, wird ein weiteres Mandat zugeteilt. Dieses Verfahren wird wiederholt, bis alle Mandate verteilt sind.

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Art. 41 Besondere Fälle 1

Ergibt die Teilung nach Artikel 40 Absatz 3 zwei oder mehrere gleiche Zahlen, so hat die Liste den Vorrang, die bei der Teilung nach Artikel 40 Absatz 2 den grössten Rest aufwies.

2

Sind auch die Parteistimmenzahlen dieser Listen gleich, so hat die Liste den Vorrang, auf welcher der für die Wahl in Betracht kommende Kandidat am meisten Stimmen erreicht.

3

Sind auch die Stimmenzahlen der Kandidaten gleich, so entscheidet das

Los.

Art. 42 Verteilung der Mandate an verbundene Listen 1 Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird bei der Verteilung der Mandate zunächst wie eine einzige Liste behandelt.

2

Auf die einzelnen Listen der Gruppe werden die Mandate nach den Artikeln 40 und .41 verteilt.

Art. 43 Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute ,' Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate die Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.

'1462 2 Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmen.

3

Bei Stimmengleichheit bestimmt das Los die Reihenfolge.

Art. 44

Überzählige Mandate Werden einer Liste mehr Mandate zugeteilt, als sie Kandidaten aufführt, so findet für die überzähligen Mandate eine Ergänzungswahl nach Artikel 56 statt.

Art. 45

Stille Wahl 1

Führen alle Listen zusammen nicht mehr Kandidaten auf, als Sitze zu vergeben sind, so werden alle Kandidaten von der Kantonsregierung als gewählt erklärt.

2 Führen alle Listen zusammen weniger Kandidaten auf, als Sitze zu vergeben sind, so finden für die restlichen Sitze Ergänzungswahlen nach Artikel 56 statt.

Art. 46

Wahl ohne Listen 1

Sind keine Listen vorhanden, so kann jeder wählbaren Person gestimmt werden. Gewählt sind die Personen mit den höchsten Stimmenzahlen.

2

Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Sitze zu vergeben sind, so werden die letzten Namen gestrichen.

3

Im übrigen gelten die für die Einerwahlkreise massgebenden Bestimmungen sinngemäs s.

3. Kapitel: Mehrheitswahl Art. 47

Verfahren In Wahlkreisen, in denen nur ein Mitglied des Nationalrates zu wählen ist, kann für jede wählbare Person gestimmt werden. Gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Art. 48

Wahlzettel Die Kantone lassen den Stimmberechtigten bis spätestens zehn Tage vor dein Wahltag einen Wahlzettel zustellen.

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1463;

Art. 49

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Ungültige Wahlzettel

Wahlzettel sind ungültig, wenn sie a. Namen verschiedener Personen enthalten; , ; è. nicht amtlich sind; . | .

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,, , c. anders als handschriftlich ausgefüllt sind; d. ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten; e. falls brieflich gestimmt wird, bei einer ausländischen Poststelle aufgegeben wurden.

Art. 50 Ermittlung der Wahlergebnisse Für die Ermittlung der Wahlergebnisse fallen die leeren und ungültigen Wahlzettel ausser Betracht.

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Art. 51

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Ersatzwahlen

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Die Artikel 47-50 gelten auch für Ersatzwahlen.

4.Kapitel: Veröffentlichung der Ergebnisse und Wahlprüfung · .1

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Art. 52

Wahlanzeige; Veröffentlichung

der Wahlergebnisse

1 Nach der Ermittlung der Ergebnisse teilt die Kantonsregierung den Gewählten ihre! Wahl unverzüglich schriftlich mit und bringt dem Bundesrat die Namen der Gewählten zur Kenntnis.

; 2 Die Kantonsregierung veröffentlicht die Ergebnisse aller Kandidaten im kantonalen Amtsblatt unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit.

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Art. 53

Wahlprüfung 1

In der konstituierenden Sitzung nach der Wahl des Nationalrates ist zunächst über die Gültigkeit der Wahlen zu befinden. Der Nationalrat regelt das Verfahren in seinem Reglement.

2 .Bei diesen Verhandlungen hat Sitz und Stimme, ausser in eigener Sache, wer sich durch eine Wahlbestätigung seiner Kantonsregierung ausweist.

1464 .

3

Beim Nachrücken sowie nach Ergänzungswahlen darf ein neu gewähltes Mitglied erst an den Verhandlungen teilnehmen, nachdem seine Wahl als gültig erklärt ist.

S.Kapitel: Änderungen während der Amtsdauer

Art. 54 Rücktritt Der Rücktritt aus dem Nationalrat ist dem Präsidenten des Nationalrates schriftlich mitzuteilen.

Art. 55 Nachrücken 1 Scheidet ein Mitglied des Nationalrates vor Ablauf der Amtsdauer aus, so erklärt die Kantonsregierung den ersten Ersatzmann von der gleichen Liste als gewählt.

2

Kann oder will ein Ersatzmann das Amt nicht antreten, so rückt der nachfolgende an seine Stelle.

Art. 56 Ergänzungswahl 1

Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, so haben die Unterzeichner der Liste, welcher das ausgeschiedene Mitglied des Nationalrates angehörte, das Recht auf Einreichung eines Wahlvorschlages. Dieser bedarf der Zustimmung von mindestens 30 Unterzeichnern der Liste.

2

Der von den unterschriftsberechtigten Unterzeichnern einer Liste für die Ergänzungswahl vorgeschlagene Kandidat ist, nach Bereinigung des Wahlvorschlages (Art. 22 und 29), von der Kantonsregierung' ohne Wahlverhandlung nach : den Artikeln 45 und 46 als gewählt zu erklären.

.

3

Machen die Unterzeichner der ursprünglichen Liste vom Vorschlagsrecht keinen Gebrauch, so findet eine Volkswahl statt. Sind mehrere Sitze zu besetzen, so finden die Bestimmungen über das Verhältniswahlverfahren Anwendung, andernfalls diejenigen über das Mehrheitswahlverfahren.

Art. 57 Ende der Amtsdauer Die Amtsdauer des Nationalrates läuft im Jahre der Gesamterneuerung mit dem Tag vor der konstituierenden Sitzung des neuen Rates ab.

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1465

4. Titel : Referendum I.Kapitel: Obligatorisches Referendum .

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Art. 58

Veröffentlichung Erlasse, die dem obligatorischen Referendum unterstehen, werden nach ihrer Annahme durch die Bundesversammlung veröffentlicht. Der Bundesrat ordnet die Abstimmung an.

2.Kapitel: Fakultatives Referendum Art. 59

Frist Für Erlasse, die dem fakultativen Referendum unterstehen, dauert die Referendumsfrist 90 Tage von der amtlichen Veröffentlichung an.

Art. 60

Unterschriftenliste Wird ein Referendumsbegehren zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste (Bogen, Blatt, Karte) folgende Angäben zu enthalten: a. den Kanton und die politische Gemeinde, wo der Unterzeichner stimmberechtigt ist ; b. die Bezeichnung des Erlasses mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Bundesversammlung; .

c.den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer .das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 StGB J >).

Art. 61

Unterschrift 1

Der Stimmberechtigte muss seinen Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben.

2

Er muss alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung seiner Identität nötig sind, wie Vornamen, Jahrgang und Adresse.

; 3

Er darf das gleiche Referendumsbegehren nur einmal; unterschreiben.

D SR 311.0

1466

Art. 62

Stimmrechtsbescheinigung 1

Die Unterschriftenlisten sind rechtzeitig vor Ablauf der Referendumsfrist der Amtsstelle zuzustellen, die nach kantonalem Recht für die Stimmrechtsbescheinigung zuständig ist.

2

Die Amtsstelle bescheinigt, dass die Unterzeichner in der auf der Unterschriftenliste bezeichneten Gemeinde in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind, und gibt die Listen unverzüglich den Absendern zurück.

3 Die Bescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben; sie muss datiert sein und die eigenhändige Unterschrift des Beamten aufweisen und dessen amtliche Eigenschaft durch Stempel oder Zusatz kennzeichnen.

4

Das Stimmrecht der Unterzeichner kann für mehrere Listen gesamthaft bescheinigt werden.

Art. 63

Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung 1

Die Stimmrechtsbescheinigung wird verweigert, wenn die Voraussetzungen des Artikels 61 nicht erfüllt sind.

2

Hat der Stimmberechtigte mehrmals unterschrieben, so wird nur eine Unterschrift bescheinigt.

3

Der Verweigerungsgrund ist auf der Unterschriftenliste anzugeben.

Art. 64 Einreichung 1

Das Referendunisbegehren ist innerhalb der Referendumsfrist der Bundeskanzlei einzureichen.

2

Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.

Art. 65

Mängel der Bescheinigung 1

Die Bundeskanzlei lässt Mängel der Bescheinigung von der nach kantonalem Recht zuständigen Amtsstelle beheben, soweit das Zustandekommen des Referendums davon abhängt.

2 Diese Mängel können auch nach Ablauf der Referendumsfrist behoben werden.

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1467 Art. 66 Zustandekommen

1

Nach Ablauf der Referendumsfrist stellt die Burideskanzlei fest, ob das Referendum die vorgeschriebene Zahl der gültigen Unterschriften .aufweist, und erklärt es .gegebenenfalls als zustandegekommen.

2

: Ungültig sind: a. Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse nach Artikel 60 oder 62 : nicht erfüllen; , , b. Unterschriften von Unterzeichnern, deren Stimmrechtl nicht,' ungültig oder zu Unrecht bescheinigt worden ist; c. Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf der Referendumsfrist eingereicht worden sind.

3

Die Bundeskanzlei veröffentlicht die Verfügung über das Zustandekommen samt der nach Kantonen aufgeteilten Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften im Bundesblatt.

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Art. 67

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Urizulässigkeit des Rückzugs Der Rückzug eines Referendums ist nicht zulässig.

S.Titel: Volksinitiative Art. 68 , ,

Unterschriftenliste

Wird eine Volksinitiative zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste (Bogen, -Blatt, Karte) folgende Angaben zu enthalten: a. den Kanton und die politische Gemeinde, wo der Unterzeichner stimmberechtigt ist ; b. den Wortlaut der Initiative und das Datum der Veröffentlichung im Bundes· blatt: j ' ' ' ·'· ' c. eine vorbehaltlose Rückzugsklausel ; d. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB O); 1 è. die Namen und Adressen1 von mindestens sieben Urhebern der Initiative (Initiativkomitee).

D SR 311.0

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1468 Art. 69 Vorprüfung J Die Bundeskanzlei stellt vor Beginn der Unterschriftensammlung durch Verfügung fest, ob die Unterschriftenliste den gesetzlichen Formen entspricht.

2

Ist der Titel einer .Initiative offensichtlich irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, so wird er durch die Bundeskanzlei geändert.

3

Die Bundeskanzlei prüft die Initiativtexte auf ihre sprachliche Übereinstimmung und nimmt allfällige Übersetzungen vor.

4

Titel und Text der Initiative werden im Bundesblatt veröffentlicht.

Art. 70 Ergänzende Bestimmungen Die für das Referendum aufgestellten Bestimmungen über Unterschrift (Art. 61), Stimmrechtsbescheinigung (Art. 62), Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung (Art. 63) und Behebung von Mängeln der Bescheinigung (Art. 65) gelten sinngemäss auch für die Volksinitiative.

Art. 71 Einreichung !Die Unterschriftenlisten einer Volksinitiative sind der Bundeskanzlei gesamthaft und spätestens 18 Monate seit der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt einzureichen.

2

Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.

Art. 72 Zustandekommen 1 Die Bundeskanzlei stellt fest, ob eine Volksinitiative die vorgeschriebene Zahl der gültigen Unterschriften aufweist, und erklärt sie gegebenenfalls als zustandegekommen.

2

Ungültig sind : . a. Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse nach Artikel 62, 68 oder 71 nicht erfüllen; b. Unterschriften von Unterzeichnern, deren Stimmrecht nicht, ungültig oder zu Unrecht bescheinigt worden ist.

1469

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Die Bundeskanzlei veröffentlicht die Verfügung über das Zustandekommen samt der, nach Kantonen aufgeteilten Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften im Bundesblatt.

Art. 73 Rückzug

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1 Jede Volksinitiative kann von der Mehrheit des Initiativkomitees zurückgezogen werden.

2

Der Rückzug einer Volksinitiative ist zulässig, bis der Bundesrat die Volksabstimmung festsetzt. Weist eine Initiative die Form der allgemeinen Anregung auf und stimmt ihr die Bundesversammlung zu, 'so ist der Rückzug bis zum Zustimmungsbeschluss zulässig.

Art. 74 ;

Behandlung

Für die Behandlung einer Volksinitiative durch den Bundesrat und die Bundesversammlung1 und die dabei zu beachtenden Fristen gelten die Artikel 26, 27 !

und 29 des Geschäftsverkehrsgesetzes1).

· ' Art. 75

Einheit der Materie und der Form 1

Ist bei einer Volksinitiative die Einheit der Materie (Art. 121 Abs. 3 BV) oder die Einheit der Form (Art. 121 Abs. 4 BV) nicht gewahrt, so wird sie von der Bundesversammlung als ungültig erkärt.

2

Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Teilen einer Initiative ein sachlicher Zusammenhang besteht.

3 Die Einheit der Form ist gewahrt, wenn die Initiative ausschliesslich in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs gestellt ist.

Art. 76

' ;

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Abstimmung über Initiative und Gegenentwurf i Beschliesst die Bundesversammlung einen Gegenentwurf (Art. 27 Abs. 3 GVGD), so werden den Stimmberechtigten auf dem gleichen Stimmzettel folgende Fragen vorgelegt: · , . , Wollen Sie die Volksinitiative annehmen?

. . , oder Wollen Sie den Gegenentwurf der Bundesversammlung annehmen?

« SR 171.11

1470 2

Stimmzettel, auf denen eine der beiden Fragen mit Ja oder Nein beantwortet wird, und Stimmzettel, auf denen beide Fragen verneint1 werden, sind gültig.

3

Stimmzettel, auf denen beide Fragen bejaht werden; sind ungültig.

4

Eine Änderung der Bundesverfassung ist angenommen, wenn ihr mehr als die Hälfte der gültig Stimmenden und der Stände zustimmt.

6.Titel: Rechtspflege Art. 77 Beschwerden 1

Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden : a. wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 4-6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde) ; b. wegen. Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde); , .

c. wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde).

2

Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am 3. Tage nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt, einzureichen.

Art. 78 Beschwerdeschrift 1 Die Beschwerdeschriften müssen zur Begründung eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten.

2

Es ist glaubhaft zu machen, dass die geltend gemachten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang dazu geeignet waren, das Resultat der Abstimmung oder Wahl wesentlich zu beeinflussen.

Art. 79 Beschwerdeentscheide und Verfügungen 1 Die Kantonsregierung entscheidet innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde.

2

Stellt sie auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Unregelmässigkeiten fest, so trifft sie, wenn möglich vor Schluss des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens, die notwendigen Verfügungen zur Behebung der Mängel.

1471 3

Sie eröffnet ihren Beschwerdeentscheid und andere Verfügungen nach den Artikeln 34-38 und 61 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren D und teilt sie auch der Bundeskanzlei mit.

,;

Art. 80

,

.

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Verwalnmgsgerichtsbeschwerde '

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!

1

Gegen Entscheide über Stimmrechtsbeschwerden (Art. 77 Abs. l Bst. a) kann innert fünf Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden.

2

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ferner zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über das Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums, , , . . · : · ' 3

Den Mitgliedern des Initiativkomitees steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die formelle Gültigkeit der Unterschriftenliste (Art. 69 Abs. 1) und betreffend den Titel einer Initiative (Art. 69 Abs. 2) zu.

4 Die Bundeskanzlei hat das Beschwerderecht nach Artikel 103 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege2).

Art. 81 Beschwerde an den Bundesrat Gegen Entscheide der Kantonsregierung über Abstimmungsbeschwerden (Art. 77 Abs! l Bst. b) kann innert fünf Tagen: seit Eröffnung beim Bundesrat Beschwerde geführt werden. Der Bundesrat entscheidet darüber bei der Erwahrung des Abstimmungsergebnisses (Art. 15 Abs. 1).

Art. 82 Beschwerde an den Nationalrat Gegen Entscheide der Kantonsregierung über Wahlbeschwerden (Art. 77 Abs. l Bst. c) kann innert fünf Tagen seit Eröffnung beim Nationalrat Beschwerde geführt werden. Der Nationalrat entscheidet darüber bei der Validierung der Wahlen (Art. 53 Abs. 1).

D SR 172.021 > SR 173.110

2

1472

T.Titel: Gemeinsame Bestimmungen Art. 83 Kantonales Recht Soweit dieses Gesetz und die Ausführungserlasse des Bundes keine Bestimmungen enthalten, gilt kantonales Recht. Vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege1).

Art. 84

. '

'

Verwendung technischer Hilfsmittel Der Bundesrat kann die Kantonsregierungen ermächtigen, für die Feststellung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse mit technischen Mitteln, von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu erlassen.

Art. 85 Fristen Für die Berechnung der Fristen gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Artikel 20 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren 2) sowie die Artikel 32 ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege1).

Art. 86 Unentgeltlichkeit der Amtshandlungen Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen keine Kosten erhoben werden. Bei trölerischen oder gegen den guten Glauben verstossenden Beschwerden können die Kosten dem Beschwerdeführer Überbunden werden,

Art. 87 Statistische Erhebungen 1

Der Bundesrat kann statistische Erhebungen über die Nationalratswahlen und über Abstimmungen anordnen.

2

Er kann nach Anhören der zuständigen Kantonsregierung in ausgewählten Gemeinden die Trennung der Stimmabgabe nach Geschlecht und Altersgruppen vorsehen.

3

Das Stimmgeheimnis darf nicht beeinträchtigt werden.

D SR 173.110 2) SR 172.021

1473

S.Titel: Schlussbestimmungen I.Kapitel: Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts Art. 88 Änderung von Bundesgesetzen 1. Das Schweizerische Strafgesetzbuch1'1 wird wie folgt geändert: Art. 282"* Stimmenfang

, Wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt , oder, ändert oder wer derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

2. Das Geschäftsverkehr sgesetz 2) wird wie folgt geändert: Im Abschnitt IH/3 wird der Ausdruck «Volksbegehren» durch «Volksinitiative», der Ausdruck «Begehren» durch «Initiative» ersetzt.

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Art. 22

·

, ,

'

Aufgehoben

Art. 23 Ist das Zustandekommen festgestellt, so unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung Botschaft und Antrag zur Volksinitiative.

:

,, ,

Art. 26 Abs. l

,

1

Lautet die Volksinitiative auf Partialrevision der Bundesverfassung und weist sie die Form der allgemeinen Anregung auf, so hat die Bundesversammlung innert drei Jahren nach deren Einreichung darüber Beschluss zu fassen, ob sie der Initiative zustimmt oder nicht.

!

·

Art. 27 Abs. l

1 Lautet die Volksinitiative auf Partialrevision der Bundesverfassung und weist sie die Form, eines ausgearbeiteten Entwurfs auf, so hat die Bundesversammlung innert vier Jahren nach deren Einreichung darüber Beschluss zu fassen, ob sie der Initiative, so wie sie lautet, zustimmt oder nicht.

» SR 311.0 > SR 171.11

2

1474 Art. 28 Abs. l 1

Sind in bezug auf die nämliche Verfassungsmaterie mehrere Volksinitiativen bei der Bundeskanzlei eingereicht worden, so ist vorweg die zuerst eingereichte Initiative innert der in den Artikeln 26 und 27 angegebenen Frist zu behandeln und nachher der Volksabstimmung zu unterbreiten.

Art. 29 Abs. 2-4 2 Aufgehoben 3

Aufgehoben

4

Die Bundesversammlung kann eine Fristverlängerung um ein Jahr beschliessen, wenn die Beschlüsse der Räte über einen Gegenentwurf oder über einen mit der Volksinitiative eng zusammenhängenden Erlass voneinander abweichen.

Art. 30 Für die Ansetzung der Volksabstimmung über eine Volksinitiative und für das weitere Vorgehen gilt das Bundesgesetz vom 17: Dezember 19761) über die politischen Rechte.

Art. 67 Abs. 2 und 3 2 Für Erlasse, die dem Referendum unterliegen, bleibt das Bundesgesetz vom 17. Dezember 19761) über die politischen Rechte vorbehalten.

3

Staatsverträge sind im Bundesblatt oder auf andere genügende Weise zu veröffentlichen.

3. Das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege2'' wird wie folgt geändert : Art. 100 Bst. n Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausserdem unzulässig gegen : n. auf dem Gebiet der politischen Rechte : Abstimmungs- und Wahlentscheide.

Art. 106 Abs. l 1

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen, gegen eine Zwischenverfügung innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung, einzureichen ; handelt es sich um Verfügungen der Kantonsregierung über das Wahl- und Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten, so beträgt die Beschwerdefrist fünf Tage., DAS...

2) SR 173.110

1475, 4. Das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflegel) dert: , , : i ·''. .

Art. 4 Abs. l, 5 undo

wird wie folgt geän-

1

Die Geschworenen werden von den kantonalen Parlamenten auf die Dauer von 'sechs Jahren gewählt. Auf je 10 000 Einwohner kommt ein Geschworener.

5

Die Wahl darf nur ablehnen, wer das 60. Altersjahr zurückgelegt hat oder durch Krankheit oder Gebrechen dauernd verhindert ist, die Pflichten eines Geschworenen zu erfüllen. Die Ablehnung ist dem kantonalen Parlament innert zehn Tagen seit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses mitzuteilen.

6

Das kantonale Parlament entscheidet endgültig über die Wählbarkeit sowie über die Verpflichtung zur Annahme der Wahl.

Art. 5 , Aufgehoben

,

5. Das Bundesgesetz vom 12. März 19482) über die Rechtskraft der Bereinigten Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen für die Jahre 1848-1947 und über die neue Reihe der Sammlung wird wie folgt geändert : '

Art. 4 Est. a

!

·

·'

Tn der neuen Gesetzessammlung sind zu veröffentlichen : a. alle Änderungen der Bundesverfassung, mit dem Datum der Annahme in der Volksabstimmung.

Art. 89 Aufhebung von Bundesgesetzen Es werden aufgehoben : i 3) a. das Bundesgesetz vom 19. Juli 1872 betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen ; b. das Bundesgesetz vom 17, Juni 18744> betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse; c. das Bundesgesetz vorn 23. März 19625) über das Verfahren bei Volksbegehren auf Revision der Bundesverfassung (Initiativengesetz) ; SR 312.0 SR 170.513.1 BS l 157 BS l 173 51 AS 1962 789

D 2) « 4 >

1476 d. das Bundesgesetz vom 25. Juni 1965D über die Einführung von Erleichterungen der Stimmabgabe an eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen; e. das Bundesgesetz vom 8. März 19632) über die Verteilung der Abgeordneten des Nationalrates unter die Kantone ; /. das Bundesgesetz vom 14. Februar 1919 3> betreffend die Wahl des Nationalrates.

2.Kapitel: Übergangsrecht, Vollzug und Inkrafttreten

Art. 90 Übergangsrecht 1

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Tatsachen und Beschwerden, die sich auf Wahlen und Abstimmungen vor seinem Inkrafttreten beziehen. Das gleiche trifft zu für vorher eingereichte Referenden und Volksinitiativen. Für diese Fälle bleibt das bisherige Recht massgebend.

2

Nach Ablauf von 18 Monaten seit Inkrafttreten werden nur noch Unterschriftenlisten entgegengenommen, welche den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.

3

Die am 31. Mai 1935 von der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz eingereichte Volksinitiative betreffend die Gewährleistung der Pressefreiheit wird im Einverständnis mit den Urhebern abgeschrieben.

Art. 91 Vollzug 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2

Die kantonalen Ausführungsbestimmungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates. Sie sind, nach Annahme dieses Gesetzes durch die Bundesversammlung, innert 18 Monaten zu erlassen.

:

Art. 92

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

» AS 1966 849 « AS 1963 419 3' BS l 180 4125

1477 Also beschlossen vom Nationalrat Bern, 17. Dezember 1976 Der Präsident : Wyer Der Protokollführer: Hufschmid Also beschlossen vom Ständerat Bern, 17.Dezember 1976 Der Präsident: Münz Der Protokollführer : Sauvant

Datum der Veröffentlichung: 27. Dezember 1976 D Ablauf der Referendumsfrist: 28. März 1977

» BB1 1976III 1450

Bundesblatt. 128. Jahrg. Bd. III

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die politischen Rechte (Vom 17. Dezember 1976)

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Jahr

1976

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.12.1976

Date Data Seite

1450-1477

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10 046 903

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