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Bekanntmachungen Abteilungen Bekanntmachungen der derDepartemente Departementeund und Abteilungen # S T #

Zulassung von Elektrizitatsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Priifung Aufgrund des Artikels 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 iiber Mass und Gewicht und nach Artikel 16 der Verordnung vom 23. Juni 1933 iiber die Priifung von Elektrizitatsverbrauchsmessern hat die Eidgenossische Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Priifung zugelassen und ihnen die folgenden Systemzeichen erteilt: Fabrikant:

LGZ Landis & Gyr Zug A G

Zusatz zu:

Prazisionsblindverbrauchszahler mit 3 elektronischen Mess-Systemen fur Drehstrom-Vierleiteranlagen.

Typen: ZMR l
@

Fabrikant: LGZ Landis & Gyr Zug AG Zusatz zu:

©

1976-613

Prazisionsblindverbrauchszahler mit 3 elektronischen Mess-Systemen fur Drehstrom-Vierleiteranlagen.

Typen: ZMS l
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Der Verkauf dieser Zahler erfolgt auch durch die Firma Sodeco-Saia SA, Genf Wabern, 17 August 1976 Der Präsident der Eidgenossischen Mass- und Gewichtskommission R.Zwicky

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Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung

Aufgrund des Artikels 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und nach Artikel 16 der Verordnung vom 23. Juni 1933 über die Prüfung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die Eidgenössische Mass- und Gewichtskommission das nachstehende Verbrauchsmessersystem zur amtlichen Prüfung zugelassen und ihm das folgende Systemzeichen erteilt: Fabrikant:

AEG, Allgemeine Elektrizitätsgesellschaft Berlin Vertreten durch : Elektron AG, Au ZH

Niederspannungs- Stromwandler Typ: K3 150A...800A Primärströme : 5A Sekundärstrom: Nennleistung: 5VA...15VA Klasse : 0,5 S Höchste Betriebsspannung: 0,6 kV Prüf spannung : 3kV 50 Hz Frequenz :

Typ: Primärströme : Sekundärstrom : Nennleistung : Klasse : Höchste Betriebsspannung : Prüfspannung: Frequenz :

K4 200 A. .1000 A 5A 5 VA.. 15 VA 0,5 S 0,6 kV 3kV 50 Hz

Wabern, 3I.August 1976 Der Präsident der Eidgenössischen Mass- und Gewichtskommission : R. Zwicky

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Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Der Schweizerische Maler- und Gipsermeisterverband hat, gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung, je einen Entwurf zu einem Reglement über die höhere Fachprüfung im Malergewerbe (Malermeister) und über die Berufsprüfung im Malergewerbe (Malerpolier) eingereicht.

Interessenten können diese Entwürfe bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die allfällige Einsprachen innert vier Wochen zu richten sind.

Bern, 4. Oktober 1976 Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

Abteilung für Berufsbildung

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Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG])

In Egg bei Zürich, Hof «Im Fischer», waren Sie aufgrund der am 27. Februar 1973 unterzeichneten Abonnementserklärung bis am 31. Januar 1976 Abonnent des Telefonanschlusses (01) 860240. Sie blieben den PTT-Betrieben Telefontaxen von 393 Franken schuldig und erhoben im Betreibungsverfahren Rechtsvorschlag mit der Begründung, diese Taxen seien von Dritten zu bezahlen.

Mit der Unterzeichnung der Abonnementserklärung für einen Telefonanschluss anerkannten Sie, dass sich Ihre Rechte und Pflichten nach den jeweils geltenden, einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und den zugehörigen Ausführungsbestimmungen richten (Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Telegrafen- und Telefonverkehr vom 14. Okt. 1922 [TVG]). Zu den Pflichten gehört laut Artikel 92 Absatz l der Verordnung (3) vom 13. September 1972 zum TVG (V[3]), die Telefonrechnungen innert Monatsfrist zu bezahlen. Eine allfällige Benützung des Telefonanschlusses durch Dritte geschieht unter der Verantwortlichkeit des Abonnenten; zu den Benutzern treten die PTT-Betriebe in kein unmittelbares Rechtsverhältnis (Art. 22 TVG). Ihr Einwand im Betreibungsverfahren kann daher nicht gehört werden. Aufgrund von Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 22 TVG, Artikel 92 Absatz l V(3) sowie Artikel 15 der Vollziehungsverordnung zum PTT-Organisationsgesetz sind Sie mithin verpflichtet, die ausstehenden Telefontaxen von 393 Franken sowie die Betreibungskosten von 83.30 Franken zu entrichten.

Dieser Verwaltungsentscheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Innert 30 Tagen vom Datum der Notifikation an können Sie bei der Generaldirekton PTT, 3000 Bern 33, Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist schriftlich und im Doppel einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; Beweismittel sind zu bezeichnen und beizulegen. Wird von diesem Rechtsmittel innert Frist kein Gebrauch gemacht, so steht der Verwaltungsentscheid gemäss Artikel 40 VwVG einem rechtskräftigen Urteil gleich und ist vollstreckbar.

Sie werden hiermit aufgefordert, Telefontaxen und Betreibungskosten im Gesamtbetrage von 476.30 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft auf das Postcheckkonto 80-10 der Kreistelefondirektion Zürich einzuzahlen.

Bern, 4. Oktober 1976 Generaldirektion PTT Rechtsabteilung

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Verfügung über das Parkieren von Fahrzeugen auf dem SBB-Areal bei der Station Lungern (Vom 16. September 1976)

Die Kreisdirektion II der Schweizerischen Bundesbahnen in Luzern, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 D über den Strassenverkehr sowie die Artikel 76 Absatz 4 und 86 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 3I.Mai 19632) über die Strassensignalisation, verfügt : 1. Das Parkieren von Fahrzeugen auf dem im Eigentum der SBB stehenden Stationsplatz westlich und nördlich der Station Lungern wird verboten. Auf dem südlich der Station Lungern gelegenen Freiverladeplatz ist das Parkieren innerhalb der markierten Parkfelder gestattet.

2. Die Parkplätze werden mit den erforderlichen Signalen und Markierungen versehen.

3. Diese Verfügung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Bundesblatt in Kraft.

Allfällige Beschwerden gegen diese Verfügung sind binnen 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bundesrat anzubringen.

Luzern, 16. September 1976 Schweizerische Bundesbahnen Kreisdirektion II, Luzern

» SR 741.01 2) SR 741.21

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen

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Jahr

1976

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.10.1976

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540-545

Page Pagina Ref. No

10 046 834

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