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Bundesblatt

Bern, 13. September 1976 128. Jahrgang Band II

Nr. 36 Erscheint wöchentl. Preis : Inland Fr. 85.-mi.Tahr, Fr. 48.50 im Halbjahr ; Ausland Fr. 103.im Jahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellgebuhr. Inseratenvei waltung: Pel media, Publicitas-Zentraldienst für Periodika, Hirschmattstrasse 36. 6002 Luzern, Tel.041/23 6666

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Botschaft über die Änderung der Statuten der Personalversicherungskassen Vom I.September 1976

Sehr geehrte Herren Präsidenten, Sehr geehrte Damen und Herren.

Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über Statutennachträge der Personalversicherungskassen des Bundes mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, I.September 1976 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundesprasident : Gnägi

Der Bundeskanzler: Huber

1976-5;)!

Bundesblatt 128 Jahlg Bd II

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Übersicht Auf den I.Januar 1977 sollen die Statuten der Personalversicherungskassen des Bundes den Artikeln 331a-c OR angepasst werden. Zu diesem Zweck müssen die Bestimmungen über die Höhe der Freizügigkeitsleistung und über die Ausnahmen vom Barauszahlungsverbot geändert werden.

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Botschaft

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Einleitung

Am 25. Juni 1976 haben die eidgenössischen Räte Artikel 331c Absätze 3 und 4 OR über die Ausnahmen vom Verbot der Barauszahlung geändert und die Personalfürsorgeeinrichtungen verpflichtet, die Statuten oder Réglemente bis spätestens zum 1. Januar 1977 den gesetzlichen Bestimmungen über die Freizügigkeitsleistungen anzupassen. In der Beratung wurde auf die Differenzen zu den entsprechenden Bestimmungen bei den Personalversicherungskassen des Bundes hingewiesen.

Obwohl sie von untergeordneter Bedeutung sind, haben wir die Behebung auf den 1. Januar 1977 durch einen Statutennachtrag beschlossen.

2

Inhalt des Statutennachtrags

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Höhe der Austrittsentschädigung

Nach Artikel 18 Absatz l der Statuten entspricht die Austrittsentschädigung der Summe der vom Mitglied geleisteten Beitrage ohne Zins. Der Zuschlag hiezu wird in Anlehnung an Artikel 331e Absätze 2 und 3 OR künftig für jedes über 4 (bisher 10) Jahre hinausgehende volle Beitragsjahr ausgerichtet, jedoch von 5 auf 4 Prozent der Beiträge ennässigt. Diese vom Eintrittsalter. Geschlecht und Fehlbetrag unabhängige Austrittsentschädigung ist der Freizügigkeitsleistung nach Artikel 33le OR mindestens gleichwertig; um so mehr als das nach Vollendung des 40. Altersjahres und des 15. Beitragsjahres austretende Mitglied die Versicherung nach Artikel 3 Absatz 2 der Statuten freiwillig weiterführen kann.

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Einkaufssumme

Zwischen Austrittsentschädigung und Einkaufssumme besteht ein unmittelbarer Zusammenhang : der Austretende soll keine höhere Austrittsentschädigung erhalten, als vom Eintretenden bei gleichen Bedingungen für den Einkauf zu bezahlen ist. Dieser Forderung trägt Artikel 13 Absatz 2 der Statuten Rechnung. Die vom Mitglied zu leistende Einkaufssumme entspricht den Beiträgen (6% je Jahr) für die einzukaufende Zeit. Dazu kommt wie bei der Austrittsentschädigung ein Zuschlag von 4 Prozent für jedes über vier hinaus gehende volle Jahr, das obligatorisch einzukaufen ist.

23

Barauszahlungsverbot

Der revidierte Artikel 18 Absatz 4 der Statuten stimmt inhaltlich mit Artikel 331c OR überein. Der Begriff des «geringfügigen» Anspruchs soll in der Verordnung zu den Statuten mit «weniger als neun Monatsbeiträge» gedeutet werden. Diese

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Interpretation drängt sich im Blick auf die andere Ausnahme des Barauszahlungsverbotes («wenn der Arbeitnehmer insgesamt weniger als neun Monate Personalfürsorgeeinrichtungen angehört hat») auf.

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Vor 1973 geleistete Beiträge

Aufgrund des Statutennachtrags vom 30. August 1972 hätte das Mitglied auch künftig die Barauszahlung der bis Ende 1972 geleisteten Beiträge verlangen können. Eine solche Ausnahme kennt das Arbeitsvertragsrecht nicht; sie wird deshalb aufgehoben.

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Inkrafttreten

Der Statutennachtrag soll auf den 1. Januar 1977 gleichzeitig mit dem revidierten Artikel 331 e OR in Kraft treten.

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Finanzielle Auswirkung

Der Statutennachtrag bewirkt Mehrkosten infolge der verbesserten Austrittsentschädigungen und Mehreinnahmen bei den Einkaufssummen. Wie weit sich die beiden kompensieren, hängt von der Zahl der Mutationen ab. Aufgrund der gegenwärtigen Verhältnisse halten sich die beiden Beträge ungefähr die Waage.

3

Neunte AHV-Revision

Bei der bevorstehenden Revision des AHV-Gesetzes soll die Zusatzrente für die Ehefrau von 35 auf 30 Prozent der einfachen Altersrente ermässigt werden. Um den Zuschlag nach Artikel 24 Absatz 3 der Statuten zur Alters- und Invalidenrente in gleicher Weise herabzusetzen, bedarf es einer Statutenänderung, die erst beschlossen werden kann, wenn die AHV-Revision verabschiedet ist. Damit den eidgenössischen Räten nicht eine weitere Vorlage unterbreitet werden muss, beantragen wir in Artikel 2 des Beschlussesentwurfs den Verzicht auf die parlamentarische Genehmigung.

4

Rechtsgrundlage

Wir haben den beigefügten Nachtrag zu den Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse am I.September 1976 genehmigt. Dieser Beschluss bedarf nach Artikel 48 Absatz 2 des Beamtengesetzes der Genehmigung durch die Bundesversammlung.

1589 Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen beantragt dem Verwaltungsrat eine gleichlautende Änderung der Statuten der Pensions- und Hilfskasse, die ebenfalls der Bundesversammlung vorgelegt werden muss. Da der Verwaltungsrat der Bundesbahnen erst am 14. Oktober 1976 zusammentritt, schlagen wir wie bei früheren Gelegenheiten vor, uns zu ermächtigen, diesen Statutennachtrag zu genehmigen.

1590 (Entwurf)

Bimdesbeschluss über Statutennachträge der Personalversicherungskassen des Bundes

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 48 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1927 D über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 1. September 19762~>, beschliesst:

Art. l 1 Der vom Bundesrat aufgestellte zehnte Nachtrag zu den Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, einen entsprechenden Nachtrag zu den Statuten der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen zu genehmigen.

Art. 2 Eine Anpassung von Artikel 24 Absatz 3 der Statuten der Personalversicherungskassen wegen einer Änderung von Artikel 35bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung nicht.

Art. 3 1 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich ; er untersteht nicht dem Referendum.

2 Er tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.

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D SR 172.221.10 2) BEI 1976 II 1585

1591 Beilage

Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse X. Nachtrag vom 1. September 1976

Der Schweizerische Bundesrat verordnet.

I

Die Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse vom 29. September 1950D werden wie folgt geändert:

Art. 13 Abs. 2 2

Die vom Versicherten zu leistende Einkaufssumme beträgt je einzukaufendes Jahr 6 Prozent des versicherten Jahresverdienstes : Bruchteile des Jahres werden berücksichtigt. Dazu kommt für jedes über vier hinausgehende volle Jahr, das nach Absatz l zweiter Satz einzukaufen ist, ein Zuschlag von 4 Prozent der hiefür zu leistenden Einkaufssumme. Der Bund übernimmt den zum Ausgleich der verbleibenden Deckungskapitalbelastung erforderlichen Betrag.

Art. 18 Abs. l und4 1

Der Versicherte, dessen Dienstverhältnis aufgelöst wird und der keinen Anspruch auf Kassenleistungen hat oder der die Mitgliedschaft nicht nach Artikel 3 Absatz 2 weiterführt, erhält eine Austrittsentschädigung. Sie entspricht den von ihm geleisteten Beiträgen und Einkaufssummen ohne Zins. Dazu kommt für jedes über vier hinausgehende volle Beitragsjahr ein Zuschlag von 4 Prozent der vom Versicherten geleisteten Beiträge, ohne Einkaufssummen.

D SR 172.222.1

1592 4

Die Kasse erfüllt die Forderung des Versicherten nach den Absätzen 1-3 in der Weise, dass sie zu seinen Gunsten eine Forderung auf künftige Vorsorgeleistungen gegen die Personalfürsorgeeinrichtung eines ändern Arbeitgebers oder gegen eine der Versicherungsaufsicht unterstellte Unternehmung begründet. Die Austrittsentschädigung wird bar ausbezahlt, wenn der Versicherte insgesamt weniger als neun Monate Personalfürsorgeeinrichtungen angehört hat oder seine Forderung geringfügig ist. Sie wird auf Begehren bar ausbezahlt, wenn der Versicherte die Schweiz endgültig verlässt oder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt oder wenn eine verheiratete oder vor der Heirat stehende Versicherte die Erwerbstätigkeit aufgibt.

Art. 43 Abs. l 1

Der Einleger, dessen Dienstverhältnis aufgelöst wird und der keinen Anspruch auf Kassenleistung hat, erhält eine Austrittsentschädigung. Sie entspricht den von ihm geleisteten Beiträgen samt Zins nach Artikel 40. Dazu kommt für jedes über vier hinausgehende volle Beitragsjahr ein Zuschlag von 4 Prozent, höchstens aber von 100 Prozent. Artikel 18 Absatz 4 wird angewendet.

II

Dieser Nachtrag tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Gleichzeitig wird Ziffer II Absatz2 des VIII. Nachtrages vom 30. August 1972D aufgehoben.

Bern, 1. September 1976 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Gnägi

Der Bundeskanzler: Huber

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» AS 1973 35

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Botschaft über die Änderung der Statuten der Personalversicherungskassen Vom 1.

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13.09.1976

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