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Ablaufder Referendumsfrist: 4. Oktober 1976

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Bundesgesetz

iiber das Dienstverhaltnis der Bundesbeamten Anderung vom 25. Juni 1976

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 19751\ beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1927 2> iiber das Dienstverhaltnis der Bundesbeamten (Beamtengesetz) wird wie folgt geandert: Art. 36 1 Die Besoldungen der Beamten werden im Rahmen folgender Besoldungsklassen festgesetzt:

Besoldungsklasse

1 Stufea 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1) BB1 1975 II 2242

2) SR 172.221.10 1976-471

Mindestbetra im Jahr

Höchstbetrag im Jahr Fr

71600 64 030 57 400 50 800 44 620 40 280 38 080 35 880 33 680 31560

83740 76160 69540 62940 56750 52420 50220 48020 45820 43700

1033 Besoldungsklasse

Mindcstbetrag im Jahr Ft

Hochslbetraj im Jahr Fr

10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

29 840 28220 26600 25620 25 000 24570 24300 24030 23 770 23 520 23270 23030 22790 22550 22310 22070

41 980 40270 38580 37190 35 800 34420 33030 31640 30 270 28 900 27520 26160 25400 24800 24340 23950

,

Ausnahmsweise kann die Wahlbehorde mil Zustimmung des Bundesrates Besoldungen beschliessen, welche die Hochstbetrage bis um 20 Prozent iibersteigen.

2

Der Bundesrat setzt fur die Generaldirektoren der PTT-Betriebe und der Bundesbahnen, fur die Chefs der seinen Departementen unmittelbar unterstellten Amter und fur andere gleichzustellende Beamte Jahresbesoldungen bis zu 156 830 Franken fest.

Art.37Abs.l 1

Zur Besoldung kommt ein Ortszuschlag, der nach den Lebenskosten und Steuern sowie der Grosse und der Lage des Dienstortes und dem Zivilstand des Beamten abgestuft ist. Er betragt fur ein ganzes Jahr bis zu 2000 Franken fur Ledige und 540 bis 2540 Franken fur Verheiratete.

Art. 43 1 Bei der ersten Heirat hat der Beamte Anspruch auf eine einmalige Zulage von 1500 Franken. Sie wird einem verwitweten oder geschiedenen Beamten auch bei Wiederheirat ausgerichtet, wenn er sie nicht schon bei einer fruhern Heirat bezogen hat. Die Zulage ist ganz oder teilweise zuriickzuerstatten, wenn der Beamte das Dienstverhaltnis vor Vollendung von fiinf Dienstjahren freiwillig auflost.

2

Bei der Geburt eines Kindes hat der Beamte Anspruch auf eine einmalige Zulage von 400 Franken.

3 Der Beamte hat Anspruch auf eine Kinderzulage fur jedes Kind unter 18 Jahren; fur Kinder, die in Ausbildung begriffen sind, dauert der Anspruch bis zum

Bundesblatt 128 Jahrg Bd II

1034 Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Die Zulage beträgt für Kinder, die das 12. Altersjahr noch nicht vollendet haben, je 960 Franken und für ältere Kinder je 1120 Franken im Jahr. Der Bundesrat ordnet in diesen Grenzen den Anspruch für Kinder über 18 Jahren, die erwerbsunfähig sind oder nur geringes Einkommen haben, sowie für Kinder, deren Unterhalt nicht vollständig vom Beamten bestritten wird. Er kann Massnahmen treffen, damit die Zulage zum Unterhalt des Kindes verwendet wird.

Art. 64 Abs. l Bst. c 1

Zum Geschäftskreis des Eidgenössischen Personalamtes gehören besonders:

c. Die Bearbeitung oder Begutachtung allgemeiner und grundsätzlicher Personalfragen ; II 1

Der Bundesrat ordnet den Vollzug und erlässt die Übergangsbestimmun-

2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

gen.

3 Es tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.

Also beschlossen vom Nationalrat Bern, 25. Juni 1976 Der Präsident: Etter Der Protokollführer: Hufschmid Also beschlossen vom Ständerat Bern, 25. Juni 1976 Der Präsident: Wenk Der Protokollführer: Sauvant

Datum der Veröffentlichung: S.Juli 1976» Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 1976

D BB11976II 1032

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Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten Änderung vom 25. Juni 1976

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Jahr

1976

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.07.1976

Date Data Seite

1032-1034

Page Pagina Ref. No

10 046 752

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