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Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen Notifikation

Der Einzelrichter des Bezirkes Bülach hat am 10. Mai 1976 in Sachen Schweizerische Zollverwaltung, Direktion des II. Zollkreises, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, gegen unbekannten Aufenthaltes, nach Einsicht in das Begehren der Schweizerischen Zollverwaltung vom S.Mai 1976 auf Umwandlung der Zollbusse von 38100 Franken gemäss Strafverfügung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom 18.Dezember 1973 in 90 Tage Haft, verfügt: 1. Dem Gebüssten wird vom Begehren Kenntnis gegeben und eine Frist von 20 Tagen ab Veröffentlichung dieser Verfügung im Bundesblatt gesetzt, um schriftlich zum Begehren Stellung zu nehmen, widrigenfalls auf Grund der Akten darüber entschieden würde.

2. Mitteilung an den Gebüssten durch einmalige Veröffentlichung im Bundesblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich.

Bern, S.Juli 1976 Bezirksgericht Bülach

Der ao. Substitut: P.Frey

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Vorläufiges Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Kartographen Änderung vom 5. Februar 1976

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit verordnet:

I

Das vorläufige Reglement vom 24. Februar 19721' über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Kartographen wird wie folgt geän· dert: Art. 10 Bst. a

a. die praktischen Arbeiten 44 Stunden;

Art. U

Praktische Arbeiten Der Prüfungsstoff soll eine Auswahl aus dem Lehrprogramm darstellen.

Jeder Lehrling hat die nachstehenden Arbeiten selbständig auszuführen.

a. Generalisierung Generalisieren eines Ausschnittes der Landeskarte l :50 000 auf der Grundlage einer fotografisch reduzierten Landeskarte l :25 000 gemäss Redaktionsvorlage (Strassenauswahl) und entsprechender Legende. Technik: Glasgravur in Verbindung mit Buchstabe b.

(Bst. a und b zusammen 15 Stunden) D BB1 1972 II 175 1976-390

1076 b. Gravur Gravieren eines Ausschnittes der Landeskarte l : 50 000 auf Glas gemäss Legende in Verbindung mit Buchstabe a, (Bst. a und b zusammen 15 Stunden) c. Reinzeichnung Reinzeichnen eines Ausschnittes der Landeskarte l :25 000 gemäss Grundlage und entsprechender Legende.

(19 Stunden) d. Relief Schummern eines reproduktionsreifen Reliefs im Massstab l : 100 000 mit Bleistift und Wischer.

(10 Stunden)

Art. 13 Abs. l 1

Die praktischen Arbeiten nach Artikel 11 werden in den nachstehenden Positionen bewertet: Pos. l Generalisieren nach Artikel 11 Buchstabe a Pos. 2 Gravieren nach Artikel 11 Buchstabe b *Pos. 3 Reinzeichnen nach Artikel 11 Buchstabe c Pos. 4 Schummern nach Artikel 11 Buchstabe d (*) Note zählt doppelt.

II Diese Änderung tritt am I.Juni 1976 in Kraft.

Bern, den S.Februar 1976 Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Der Direktor : Bonny 4847

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Änderungen im Bestände der Agenten und Unteragenten von Auswanderungs- und Passage-Agenturen während des 2. Quartals 1976

l

Erloschene Patente

Das des Herrn Fred Winkler, Geschäftsführer der Passageagentur Kapitän Fred Winkler, Zürich Das des Herrn Willy Brandt, Geschäftsführer der Passageagentur Voyages Willy Brandt, Genf

2 Abmeldungen von Unteragenten Durch die Auswanderungsagentur Kuoni AG, Zürich : Filiale : Viaggi Kuoni SA, Ascona Herrn Felix Müller, Genf Herrn Herbert Wiesmann, Yverdon Durch die Auswanderungsagentur Genossenschaft Hotelplan, Zürich : Herrn Johann Winter, Zürich Herrn Caspar Conrad, Basel

3 Genehmigte Anstellungen von Unteragenten Für die Auswanderungsagentur Danzas AG, Basel: Herrn Hans Rudolf Vogel, Rapperswil SG Für die Auswanderungsagentur Kuoni AG, Zürich : Fräulein Erika Hug, Zürich Herrn Herbert Wiesmann, Genf Herrn Serge Enderli. La Chaux-de-Fonds

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Für die Auswanderungsagentur Genossenschaft Hotelplan, Zürich : Herrn Arnold Thüring, Basel Herrn Alfred Noth, Zürich Bern, 23. Juni 1976 Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

Abteilung Arbeitskraft und Auswanderung

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Konzessionsgesuch für eine Gasleitung von La Gabiule GE nach Annemasse (F) Gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz) stellt die «Gaznat SA. société pour l'approvisionnement et le transport du gaz naturel en Suisse romande» das Gesuch um Erteilung der Konzession für den Bau und Betrieb einer Erdgasleitung von La Gabiule (Gemeinde CollongeBellerive) an die Schweizer Grenze bei Annemasse (F). Gleichzeitig ersucht die Gesellschaft um die Erteilung des Enteignungsrechtes gemäss Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung.

Die Erdgasleitung soll in La Gabiule an die bestehenden Anlagen des Gazoduc suisse romand der Gaznat SA angeschlossen werden und ist vorerst dazu bestimmt, Erdgas nach Frankreich zu transportieren. Das Gas dient in einer ersten Periode von 10 Jahren dazu, die Gaz de France zur Versorgung von Hochsavoyen mit Erdgas zu beliefern. In einer zweiten 10jährigen Periode wird die Gaz de France ihrerseits der Gaznat SA die gleiche Menge Gas liefern.

Trassee : Die Gasleitung wird im Osten des Kantons Genf am linken Ufer des Genfersees erstellt. Nach dem generellen Trasseeplan zieht sie von der Druckreduzierund Messstation La Gabiule über die Strasse von Hermance in südöstlicher Richtung bis auf die Höhe des Dorfes St-Maurice. Dort macht sie einen rechten Winkel nach Südwesten und folgt der Kantonsstrasse nach dem Weiler La Pallanterie, den sie im Westen umgeht. Die Rohrleitung führt dann genau Südost bis auf die Höhe von Compois, von wo sie sich nach Süden wendet, um im Osten von Choulex die Seymaz zu erreichen. Von der Seymaz aus erreicht sie in einem schwachen, nach Norden geöffneten Bogen, Feldwegen und der Grenze der Gemeinden Presinge und Puplinge folgend, etwa 350m süd-südwestlich La Louvière die französisch-schweizerische Grenze.

Zusätzliche Installationen : Ausser den Molchenschleusen umfasst die Anlage : - eine Zollmessstation an der Grenze (Gemeinde Presinge) - eine Druckreduzier- und Messstation und eine Schieber- und Abgabestation (Gemeinde Choulex)

1080

Gesamtlänge der Gasleitung: 9,4km Grösster Aussendurchmesser : 103/4"(273mm) Höchstdruck · 70 bar

Voraussichtliche Fördermenge zu Beginn des Betriebes: 2000 m 3 St/h Kosten : rund 3,7 Millionen Franken Beginn der Rohrverlegung: April 1977 Inbetriebnahme : I.Oktober 1977 Nach Artikel 6 des Rohrleitungsgesetzes kann jedermann, dessen Interessen durch das Projekt beeinträchtigt werden, innert 30 Tagen schriftlich beim unterzeichneten Amt Einwendungen erheben. Die Eingaben müssen Antrag und Begründung enthalten.

Mit der allfälligen Erteilung der Konzession entscheidet die Konzessionsbehörde lediglich über die Grundzüge des Projekts, über die allgemeine Linienführung und über die Erteilung des Enteignungsrechts. An die Konzessionserteilung schliesst sich das Plangenehmigungsverfahren an. Die Detailpläne werden in den Gemeinden öffentlich aufgelegt. Im Rahmen dieses Verfahrens können gegen die Pläne und gegen die Enteignung einzelner Rechte Einspruch erhoben werden.

Das Konzessionsgesuch kann beim unterzeichneten Amt und bei den Kanzleien der betroffenen Gemeinden eingesehen werden.

Bern, den 5. Juli 1976 Eidgenössisches Amt für Energiewirtschaft Kapellenstrasse 14, 3001 Bern

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Jahr

1976

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.07.1976

Date Data Seite

1074-1080

Page Pagina Ref. No

10 046 773

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