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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch des Friedrich Käser, von Niederbipp (Bern).

(Vom 1. Dezember 1886.)

Tit.

Friedrich K ä s e r von N i e d e r b i p p , geb. 1865, Rekrut der Verwaltungstruppen, wurde in Thun durch das Kriegsgericht der III. Armeedivision wegen eines an einem seiner Kameraden verübten Diebstahls im Betrage von Fr. 5 zu sechsmonatlichem Gefängniß unter Anrechnung der Preventivhaft, sowie zum Verlust des Aktivbürgerrechts für die Dauer von 18 Monaten und zu den Kosten verurtheilt.

Am 9. Dezember dieses Jahres wird die Strafe zu 2/3 derselben verbüßt sein.

Im Einverständniß mit seinem Vater legt der verurtheilte Käser bei der Bundesversammlung ein Begnadigungsgesuch ein, dahingehend, es möchte ihm ein Theil der Strafe in Gnaden erlassen werden.

, Dieses Begnadigungsgesuch wird durch den Gemeinderath von Niederbipp empfohlen, welcher der Familie des Bestraften das beste Zeugniß ausstellt. Da auch der Verwalter dés Zuchthauses in St. Johannsen, in welchem Käser in Haft sitzt, bezeugt, daß das Verhalten des Erstem, der etwas einfältiger Natur sei, zufriedenstellend sei, so beantragen wir Ihrer Versammlung, in Anbetracht dieser Umstände und mit Rücksieht auf die Geringfügigkeit des Gestohlenen, dem Friedrich Käser von Niederbipp den Rest der Gefängnißstrafe in Gnaden erlassen zu wollen.

1031 Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 1.Dezember 1886.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Bingier.

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Kreisschreiben des

Bundesrathes-an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Hülfsgesellschaften.

(Vom 26. November 1886.)

Getreue, liehe Eidgenossen!

Der Nationalrath hat in seiner letzten Sitzung den Bundesrath eingeladen, u. A. zu untersuchen : ,,ob und auf welche Weise der Bund es erreichen könnte, d i e G r u n d l a g e n d e r g e g e n s e i t i g e n H ü l f s g e s e l l s c h a f t e n zu prüfen, die G a r a n t i e n festzustellen, welche für die Anlage ihrer Gelder zu erlangen wären, und, soweit möglich , i h r e e n g e r e V e r b i n d u n g zu erleichtern.

Es ist sofort ersichtlich, daß diese Anregung nicht allein darauf ausgeht, eine eidgenössische Aufsicht über die gegenseitigen Hülfsgesellschaften in derselben Weise, wie sie gegenüber den privaten Versicherungsgesellschaften eingeführt ist, einzuleiten, sondern dem Bunde auch noch Aufgaben zuzuweisen, welche über diese Aufsicht hinausgehen.

Hiebei werden nun vor Allem die bestehenden thatsächlichen Verhältnisse der gegenseitigen Hülfsgesellschaften in der Schweiz daraufhin zu untersuchen sein, inwiefern ihre Verhältnisse eine Einmischung des Bundes in dem angedeuteten Sinne wünschbar machen.

Da über die Einrichtungen dieser Gesellschaften nächstens eine von der schweizerischen statistischen Gesellschaft ausgeführte Statistik ge im Druck erscheinen wird, so gedenken wir, Sie mit bezüglichen

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch des Friedrich Käser, von Niederbipp (Bern). (Vom 1. Dezember 1886.)

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Jahr

1886

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3

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50

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01.12.1886

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1030-1031

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