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Bundesbeschluss betreffend einen Verfassungsartikel über Radio und Fernsehen # S T #

(Vom 19. März 1976)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsichtnahme in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. November 19731», beschliesst :

I In die Bundesverfassung werden folgende Bestimmungen aufgenommen :

Art. 36 Abs. S (neu) 5 Es ist eine möglichst gleichwertige Versorgung aller Landesgegenden mit Radio und Fernsehen anzustreben.

Art. 36«TM" 1

Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen ist Sache des Bundes.

2

Der Bund kann für die Verbreitung von Programmen Konzessionen erteilen. Er betraut mit der Schaffung und Verbreitung der Programme eine oder mehrere Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts, die im Rahmen der Gesetzgebung autonom sind.

3

Radio und Fernsehen werden für die Allgemeinheit nach den Grundsätzen eines freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaates eingerichtet und betrieben.

Diejriteressen der Kantone sind zu berücksichtigen.

1>BB11973II1231 1976-231

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Die Programme haben insbesondere a. eine objektive und ausgewogene Information sicherzustellen; b. die Verschiedenheit der Meinungen angemessen zum Ausdruck zu bringen; c. das Verständnis für die Anliegen der Gemeinschaft zu fördern; d. die Eigenart der Sprachgebiete und Landesteile darzustellen; e. die kulturelle und soziale Vielfalt zu berücksichtigen ; /. die Achtung vor der Persönlichkeit und vor der religiösen Überzeugung zu wahren.

Im Rahmen dieser Richtlinien ist die freiheitliche Gestaltung der Programme gewährleistet, 5

Auf Stellung und Aufgabe anderer Kommunikationsmittel, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.

6 Das Gesetz schafft eine unabhängige Beschwerdeinstanz.

II 1

Dieser Beschluss wird der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet.

2

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerat Bern, den 19.März 1976 Der Präsident : Wenk Der Protokollführer : Sauvant Also beschlossen vom Nationalrat Bern, den 19. März 1976 Der Präsident : Etter Der Protokollführer : Hufschmid 3327

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Bundesbeschluss betreffend einen Verfassungsartikel über Radio und Fernsehen (Vom 19.

März 1976)

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Bundesblatt

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Jahr

1976

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.03.1976

Date Data Seite

1078-1079

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