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Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 1976

Bundesgesetz über einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr # S T #

(Unfallverhütungsbeitragsgesetz) (Vom 25. Juni 1976) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 37bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. Februar 1976 D, beschliesst: 1. Kapitel: Unfallverhütungsbeitrag

Art. l Erhebung 1

Jeder Halter eines Motorfahrzeugs hat jährlich einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr zu leisten.

2

Der Beitrag beträgt höchstens l Prozent der Nettoprämie der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Er wird vom Bundesrat festgelegt.

3 Die Haftpflichtversicherer erheben den Beitrag zusammen mit der Prämie und überweisen ihn dem «Schweizerischen Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr».

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Der Bund, seine Betriebe und Anstalten sind von der Beitragspflicht ausgenommen. Sie führen in ihrem Bereich eigene Unfallverhütungsmassnahmen durch.

Art. 2 Verwendung i Die Mittel aus den Unfallverhütungsbeiträgen werden zur Unfallverhütung im Strassenverkehr verwendet.

» BB1197611109

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Die Beteiligung an Kosten für strassenbauliche und verkehrspolizeiliche Massnahmen ist ausgeschlossen.

2. Kapitel: Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr Art. 3 Errichtung Unter dem Namen «Schweizerischer Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr» (nachstehend Fonds genannt) besteht eine öffentliche Anstalt mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.

Art. 4 Aufgaben 1 Der Fonds fördert und koordiniert Massnahmen zur Verhütung von Unfällen im Strassenverkehr. Er kann solche Massnahmen selber treffen.

2 Er verwaltet die ihm aus den Unfallverhütungsbeiträgen zur Verfügung gestellten Mittel und entscheidet über deren Verwendung.

Art. 5 Organe Die Organe des Fonds sind die Verwaltungskommission und das Sekretariat.

Art. 6 Verwaltungskommission 1 Die Verwaltungskommission setzt sich aus höchstens 15 Mitgliedern zusammen. Der Bundesrat ernennt den Präsidenten und die übrigen Mitglieder.

Bund, Kantone, Verbände und Organisationen des Strassenverkehrs sowie die Versicherer sind angemessen vertreten.

2

Die Verwaltungskommission hat insbesondere folgende Befugnisse : a. Sie erlässt ein Organisationsreglement und ein Reglement über die Verwendung der Unfallverhütungsbeiträge; b. sie setzt den jährlichen Voranschlag der Verwaltungskosten fest; c. sie prüft und genehmigt die Jahresrechnung und den Jahresbericht; d. sie entscheidet über die Verwendung der Mittel im Einzelfall; e. sie stellt Antrag an den Bundesrat für die Festsetzung des Unfallverhütungsbeitrages.

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Art. 7 Sekretariat 1 Das Sekretariat ist das vollziehende Organ.

2 Es wird von der Eidgenössischen Polizeiabteilung geführt. Der Bund trägt die Sekretariatskosten.

Art. 8 Aufsicht 1 Der Fonds steht unter der Aufsicht des Bundesrates.

2

Das Organisationsreglement und das Reglement über die Verwendung der Unfallverhütungsbeiträge sowie die Jahresberichte und Jahresrechnungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

3. Kapitel : Rechtsschutz, Sanktionen Art. 9 Rechtsschutz 1

Verfügungen des Fonds unterliegen der Beschwerde an den Bundesrat.

2

Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechts-

pflege.

Art. 10

Überwachung und Sanktionen 1 Das Eidgenössische Versicherungsamt überwacht die Erhebung und Überweisung des Unfallverhütungsbeitrages nach der Gesetzgebung über die Versicherungsaufsicht.

2

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885D betreifend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen auf dem Gebiete des Versicherungswesens ist anwendbar.

3 Bei schwerer Widerhandlung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement den Haftpflichtversicherer unter Androhung des Bewilligungsentzuges zur Einhaltung seiner Pflichten anhalten. Bleibt die Androhung innert der festgesetzten Frist ohne Erfolg, so entzieht das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ihm die Bewilligung zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

» SR 961.01

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4. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 11 Vollzug Der Bundesrat erlässt die Vollzugsvorschriften.

Art. 12 Übergangsbestimmung Bis die Organe des Fonds bestellt sind, kann der Bundesrat dessen Aufgaben der bisherigen Stiftung «Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkelrr» übertragen.

Art. 13 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Also beschlossen vom Nationalrat Bern, 25. Juni 1976 Der Präsident: Etter Der Protokollführer: Hufschmid Also beschlossen vom Ständerat Bern, 25. Juni 1976 Der Präsident: Wenk Der Protokollführer: Sauvant

Datum der Veröffentlichung: S.Juli 1976» Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 1976 4716

D BEI 1976 II1026

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Bundesgesetz über einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr (Unfallverhütungsbeitragsgesetz) (Vom 25. Juni 1976)

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1976

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05.07.1976

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