769 Ablauf der Referendumsfrist : 30. Mars 1937.

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Bundesfoesehluss über

die Gewährung einer ausserordentlichen Subvention an die anerkannten Krankenkassen.

(Vom 23. Dezember 1936.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Art. 34bl3 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 23. Oktober 1936.

beschliesst:

Art. 1.

Der Bund gewährt den anerkannten Krankenkassen aus dem eidgenössischen Versicherungsfonds bis zur Eevi=ion des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung, Teil Krankenversicherung, längstens aber auf die Dauer von drei Jahren, eine ausserordentliche Subvention von jährlich einer Million Franken.

Die Subvention wird erstmals für das Jahr 1937 ausgerichtet.

Art. 2.

An der Subvention nehmen alle Krankenkassen teil, die im einzelnen Subventionsjahr anerkannt sind. Bei Anerkennung im Laufe des Jahres ist der Anspruch für den Best des Jahres erworben. Entsprechend wird bei Auflösung der Kasse oder bei,Verlust der Anerkennung im Laufe des Jahres die Subvention im Verhältnis der abgelaufenen Zeit ausgerichtet.

Art. 3.

Die Subvention wird gewährt: 1. als Zuschlag zum ordentlichen Wochenbettbeitrag des Bundes, abgestuft nach den Aufwendungen der Kassen für das Wochenbett;

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2. als Zuschlag zu den ordentlichen Beiträgen in der Krankenversicherung.

Die Zahl der Zuschlagsanteile soll in der Krankenpflegeversicherung das Doppelte derjenigen der Krankengeldversicherung betragen; mindestens 75% des ganzen Zuschlages sollen auf die Versicherung der Frauen und Kinder entfallen. Für die Berechnung des auf eine Kasse entfallenden Zuschlages ist die Zahl der ganzjährigen Mitgliedschaften massgebend.

Art. 4.

Die Subvention gemäss diesem Bundesbeschluss wird jedes Jahr auf Grund der Mitgliedschaftsverhältnisse in den Krankenkassen neu berechnet und zusammen mit den ordentlichen Subventionen des Bundes ausgerichtet.

Art. 5.

Der Bundesrat ist befugt, mit der Gewährung der ausserordentlichen Subvention Anordnungen hinsichtlich ihrer Verwendung, sowie der finanziellen Sicherheit, der Beteiligung der Mitglieder an den Krankenpflegekosten, der Bechnungsführung und der Verwaltung der Krankenkassen zu verbinden und gegenüber Kassen, die diesen Anordnungen nicht Folge leisten, den Wegfall des ausserordentlichen sowie auch des ordentlichen Bundesbeitrages bis zum Zeitpunkte zu verfügen, in dem sie den ergangenen Weisungen nachkommen.

Art. 6.

Der ßundesrat setzt die nähern Grundsätze über die Verteilung und die Ausrichtung der Subvention im Sinne der vorstehenden Bestimmungen fest.

Er ist befugt, nach Verlauf des ersten Jahres seine bezügliche Verordnung den gewonnenen Erfahrungen anzupassen.

Art. 7.

Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranlassen und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens festzusetzen.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 22. Dezember 1936.

Der Präsident : E. Hauser.

Der Protokollführer: Leimgruber.

771 Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 23. Dezember 1936.

Der Präsident: M. Troillet.

Der Protokollführer : Gr. Bovet.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemass Art. 89, Abs. 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreifend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 23. Dezember 1936.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, 79

Der Bundeskanzler: Gf. Bovet.

Datum der Veröffentlichung : 30. Dezember 1936.

Ablauf der Referendumsfrist : 30. März 1937.

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Bundesbeschluss über die Gewährung einer ausserordentlichen Subvention an die anerkannten Krankenkassen. (Vom 23. Dezember 1936)

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1936

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30.12.1936

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769-771

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