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Botschaft des

Bundcsrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der zwei in der Volksabstimmung vom 5. April 193$ angenommenen Yerfassungsgesetze des Kantons Genf.

(Vom 18. Mai 1936.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Schreibern vom 18. April 1986 sucht der Staatsrat des Kantons Genf die eidgenössische Gewahrleistung für die zwei in der Volksabstimmung vom 5. April 1986 angenommenen Verfassungsgesetze nach, die folgenden Wortlaut haben (Übersetzung): 1. Vorfassungsgesetz vom 19. Oktober 1935 betreffend Ergänzung von Art. 98 der Verfassung vom 24. Mai 1847.

Einziger Artikel. Dem Art. 98 der Verfassung vom 24. Mai 1847 wird folgender Absatz 8 beigefugt: Bei ernster Erkrankung, längerer Verhinderung oder falls eine sofortige Stellvertretung gernàss dem Gesetz über die Wahl der Gerichtsbeamten nicht möglich ist, wird der Generalprokurator durch einen dieser Gerichtsbeamten vertreten. Dieser Stellvertreter -wird nach Verständigung zwischen dem Generalprokurator und dem Vorsitzenden des Gerichtshofes bezeichnet.

Kommt keine Verständigung zustande, so bestimmen ihn die Eichter des Gerichtshofes.

2. Verfa&sungsgesetz vom 1. Februar 1936 betreffend Abänderung von Art. 19, Ziffer S, des Verfassungsgesetzes vom 23. April 1849, abgeändert am 9. März 1927, über die personliche Freiheit und die Unverletzlichkeit des Hausrechtes.

Einziger Artikel. Art. 19, Ziffer 8, des Verfassungsgesetzes vom 23. April 1849, abgeändert am 9. März 1927, über die persönliche Freiheit und die Unverletzlichkeit des Hausrechtes wird abgeändert wie folgt:

94T

Alter Text: Art. 19. Die ordentlichen Gesetze regeln weiterhin: 3. die Haft der Minderjährigen auf Begehren des Vaters, der Mutter oder des Vormundes.

Neuer Text: Art. 19. ...

8. die Haft der Minderjährigen, die den Bestimmungen des Gesetzes über die Jugendstrafkammer unterstehen.

Durch das Verfassungsgesetz vom 19. Oktober 1985 -wird Art. 98 der Kantonsverfassung durch einen neuen Absatz 8 ergänzt, der die Stollvertretung des Generalprokurators regelt. -- Das Verfassungsgesetz vom 1. Februar 1986 bezweckt, das noue Gesetz über die Jugendstrafkammer mit der Verfassung in Einklang zu bringen.

Die abgeänderten Bestimmungen fallen somit ausschliesslich in das Gebiet der kantonalen Zuständigkeit und berühren das Bundesrocht nicht. Wir beantragen Ihnen daher, den beiden Verfassungsgesetzen des Kantons Genf durch Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenon Hochachtung.

Bern, den 18. Mai 1936.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,, Der Bundespràsident : Meyer.

Der Bundeskanzler: G. Boyet.

948 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der zwei in der Volksabstimmung vom 5. April 1936 angenommenen Verfassungsgesetze des Kantons Genf.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 1936, in Erwägung, dass die zwei in der Volksabstimmung vom 5. April 1986 angenommenen Verfassungsgesetze des Kantons Genf nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten, beschliesst :

Art. 1.

Den Verfassungsgesetzen des Kantons Genf a. vom 19. Oktober 1985 betreffend Ergänzung von Art. 98 der Verfassung vom 24. Mai 1847 und b. vom 1. Februar 1936 betreffend Abänderung von Art, 19, Ziff. 8, des Verfassungsgesetzes vom 23. April 1849, abgeändert am 9. März 1927, über die persönliche Freiheit und die Unverletzlichkeit des Hausrechtes wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der zwei in der Volksabstimmung vom 5. April 1936 angenommenen Verfassungsgesetze des Kantons Genf. (Vom 18. Mai 1936.)

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Jahr

1936

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Volume Volume Heft

21

Cahier Numero Geschäftsnummer

3416

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.05.1936

Date Data Seite

946-948

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