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Ablauf der Referendumsfrist:

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12. Januar 1937.

Bundesgesetz betreifend

Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft (Ergänzung des Bundesstrafrechts vom 4. Februar 1853).

(Vorn 8. Oktober 1936.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 1936, beschliesst:

Art. 1.

Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 37. Wer die Eidgenossenschaft oder einen Teil derselben in die Gewalt oder Abhängigkeit einer fremden Macht zu bringen oder einen Kanton oder einen Teil eines Kantons von ihr loszureissen versucht, wer eine fremde Macht zu Feindseligkeiten gegen die Schweiz oder einen Teil derselben anreizt, wer bei ausgebrochenem Kriege durch eine Handlung oder Unterlassung vorsätzlicherweise die Absichten des Feindes begünstigt, wird mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren bestraft.

Art. 2.

In das Bundesgesetz über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft wird folgende Bestimmung aufgenommen : Art. 37WB. Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden,

742 eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren bestraft.

Art. 3.

Art. l, Abs. 2, des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. l, Abs. 2. Die in den Art. 36, 37, 37Ms, 38, 39, 40, 45 und 61 mit Strafe bedrohten Handlungen unterliegen den Strafbestimmungen dieses Gesetzes, auch wenn sie im Auslande begangen werden.

Art. 4.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 8. Oktober

1936.

Der Präsident : B. Eeichling.

Der Protokollführer : G. Bovet.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den S.Oktober 1936.

Der Präsident: W. Amstalden.

Der Protokollführer: Leimgrufoer.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemàss Art. 89, Abs. 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 8. Oktober 1936.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler:

G. Boyet.

Datum der Veröffentlichung: 14. Oktober 1936.

Ablauf der Referendumsfrist : 12. Januar 1937. ' -SsKMEt

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Bundesgesetz betreffend Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft (Ergänzung des Bundesstrafrechts vom 4. Februar 1853). (Vom 8. Oktober 1936.)

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Jahr

1936

Année Anno Band

2

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42

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---

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14.10.1936

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741-742

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