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Bundesblatt

88. Jahrgang.

.Bern, den 9. September 1936

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Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 2O Franken im Jahr, IO Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postiestellxngsgeliihr.

Einrückangsgetiihr. 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an SMmpfli & de. in Bern.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über das Volksbegehren für das Verbot der Freimaurerei und ähnlicher Vereinigungen (Ergänzung von Art. 56 BV).

(Vom 4. September 1936.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Bericht vom 10. Dezember 1934 haben wir Ihnen vom Eingang eines Volksbegehrens Kenntnis gegeben, welches das Verbot der Freimaurervereinigungen und Logen, der Odd Fellow«, der philanthropischen Gesellschaft Union und aller ähnlichen und ihnen affinierten Gesellschaften verlangt (Freimaurerinitiative). Danach war dieses mit, 57,303 Unterschriften von Schweizerbürgern versehen, von denen 56,946 als gültig anerkannt worden sind. Veranlasst durch eine hierauf von der schweizerischen Grossloge Alpina bei der Kommission des Nationalrates eingereichte Beschwerde, wonach eine Anzahl Unterschriften von Drittpersonen herrühren sollten, haben wir eine Untersuchung eingeleitet und Ihnen in einem Kachtragsbericht vom 26. April 1935 mitgeteilt, dass weitere 708 Stimmen ungültig erklärt werden mussten, so dass die Zahl der gültigen Unterschriften 56,238 betrage, das Volksbegehren somit zustandegekommen sei.

Durch Beschluss vom 20. Juni 1935 haben Sie von unsern Berichten Kenntnis genommen und den Bundesrat eingeladen, materiell über das Begehren Bericht zu erstatten, welches folgenden Wortlaut hat: «Die unterzeichneten stimmberechtigten Schweizerbürger stellen hiermit gestützt auf Art. 121 der Bundesverfassung und gemäss Bundesgesetz über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Eevision der Bundesverfassung vom 27. Januar 1892 folgendes Begehren: Art. 56 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 sei zu ergänzen und soll folgenden Wortlaut erhalten: Art. 56 der Bundesverfassung.

Die Bürger haben das Eecht, Vereine zu bilden, sofern solche weder in ihrem Zweck noch in den dafür bestimmten Mitteln rechtswidrig oder Bundesblatt. 88. Jahrg. Bd. II.

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staatsgefährlich sind. Über den Missbrauch dieses Bechtes trifft die Kantonalgesetzgebung die erforderlichen Bestimmungen.

Jedoch sind Freimaurervereinigungen und Logen, Odd Fellows, die philanthropische Gesellschaft Union, ähnliche und ihnen affiliierte Gesellschaften in der Schweiz verboten.

Jede Wirksamkeit ähnlicher ausländischer Gesellschaften sind ebenfalls in der Schweiz verboten.» Wir beehren uns, Ihrem Auftrage mit nachstehenden Ausführungen nachzukommen.

I. Allgemeines.

1. Wie sich aus dem Wortlaut der Initiative ergibt, will sie den geltenden Art. 56 der Bundesverfassung unverändert beibehalten und ihm lediglich zwei weitere Absätze beifugen, von denen der eine die schweizerischen Freimaurervereinigungen und Logen, Odd Fellows, die philanthropische Gesellschaft Union, ähnliche und ihnen affiliierte Gesellschaften in der Schweiz verbieten, der andere die Wirksamkeit ähnlicher ausländischer Gesellschaften in der Schweiz als unzulässig erklären soll. Während die gegenwärtige Fassung nur ganz allgemein die rechtswidrigen und staatsgefährlichen Vereine verbietet, zu welchen gemäss Art. 52, Abs. 3 ZGB auch diejenigen mit unsittlichen Zwecken gehören, und die kantonale Gesetzgebung zur weiteren Legiferierung ermächtigt, soll künftighin ausserdem speziell die genannte Gruppe von Vereinigungen von Bundesrechts wegen als unzulässig bezeichnet werden, ähnlich wie dies in den letzten Jahren in einigen andern Staaten geschehen ist. Die Vereinsfreiheit würde somit nicht mehr bloss durch das Verbot der Eechtswidrigkeit (einschliesslich der Unsittlichkeit) und der Staatsgefährlichkeit der Vereine eingeschränkt, sondern für gewisse Fälle ganz ausgeschaltet. Dabei sind nur die beiden folgenden Möglichkeiten gegeben : Entweder soll durch diese Ergänzung der Verfassung die Vereinsfreiheit weiter eingeschränkt werden, so dass diese Vereinigungen unzulässig wären, auch wenn sie sich nicht als rechtswidrig (oder unsittlich) oder staatsgefährlich erweisen sollten, oder aber der Kreis der zulässigen Vereinigungen soll nicht verengert werden, und die speziell genannten Vereinigungen wären deshalb zu verbieten, weil sie eine dieser Eigenschaften besitzen. Die neu aufzunehmende Bestimmung würde in diesem letzteren Falle lediglich eine Art authentischer Interpretation der bereits geltenden Vorschriften darstellen.

Welcher von diesen beiden Fällen trifft hier zu ? Aus der Initiative ist nicht mit Sicherheit festzustellen, in welchem Sinne sie gemeint ist. Die Formulierung der neuen Fassung (« Jedoch sind ... ») scheint darauf hinzudeuten, dass diese Vereinigungen ohne Eücksicht auf ihre Staatsgefährlichkeit, Eechtswidrigkeit oder Unsittlichkeit verboten weiden sollen, sei es, dass sie keine dieser Eigenschaften besitzen, oder weil diese nicht leicht nachweisbar sind. Indessen ist die Auffassung der Initianten nicht entscheidend. Massgebend ist vielmehr,

519 wie der Verfassungsgesetzgeber sich dazu stellen soll. Es fragt sich deshalb, ^ob nach seiner Auffassung die Vereinsfreiheit weiter eingeschränkt werden soll, und im Palle der Verneinung, ob die in Frage stehenden Vereinigungen als staatsgefährlich oder rechtswidrig zu betrachten sind. Besitzen sie eine dieser Eigenschaften, so sind sie schon nach geltendem Recht verboten und müssten aufgehoben werden. Man muss sich in diesem Falle fragen, ob die Aufnahme einer bezüglichen neuen Bestimmung in die Verfassung nicht aus diesem Grunde überflüssig, ja geradezu unzulässig sei, weil der Gesetzgeber damit den in der Bundesverfassung zwar nicht ausdrücklich ausgesprochenen, aber ihr doch immanenten Grundsatz der Gewaltentrennung verletzen würde. Indessen wäre eine solche Befürchtung nicht gerechtfertigt. Gewiss beruht die begriff hohe Unterscheidung zwischen Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gegensatz zwischen allgemeiner und individueller Anordnung in dem Sinne, dass die eine Behörde die allgemeine Eegel aufstellen, die andere sie auf den besondern Fall anwenden soll (Burckhardt, in Festschrift für Lotmar, S. 99). Allein, diese Unterscheidung hat doch nur eine bedingte Geltung. Sie kann und darf jedenfalls den Verfassungsgesetzgeber nicht daran hindern, eine Bestimmung, die ihm für die Entwicklung des Staates wichtig erscheint, in die Verfassung aufzunehmen, obwohl sie formaljuristisch nicht in dieselbe gehören würde, weil ihr z. B. das Merkmal der Allgemeinverbindlichkeit fehlt. Es ist somit nicht zu bezweifeln, dass ein solches Verbot den Gegenstand einer Verfassungsbestimmung bilden könnte. Auch müsste, wenn diese Vereinigungen sich wirklich als staatsgefährlich oder rechtswidrig darstellen sollten, mit Eücksicht auf ihre Verbreitung und Bedeutung in der Schweiz, die Angelegenheit als wichtig genug betrachtet werden, um die Aufnahme einer besondern Verfassungsbestimmung zu rechtfertigen. Das Prinzip der Eechtsgleichheit, das auch der Verfassungsgesetzgeber beobachten soll, obschon Art. 4 BV für ihn nicht verbindlich ist, stünde dem nicht entgegen, da die besondere Bedeutung dieser Gesellschaften eine spezielle Erwähnung rechtfertigen könnte und die Eechtsgleichheit durch die Berücksichtigung tatsächlicher Unterschiede nicht verletzt wird. Nicht entschieden wäre damit die weitere Frage, ob das
Verbot in die Form einer speziellen oder einer generellen Norm gekleidet werden soll. Es fragt sich daher, ob die Vereinsfreiheit weiter einzuschränken ist, oder ob die in Frage stehenden Vereinigungen schon nach den geltenden Vorschriften unzulässig sind.

2. Die erste Möglichkeit, d. h. die weitere Einschränkung der Vereinsfreiheit, ist wohl von vorneherein abzulehnen. Die Vereinsfreiheit war vor dem Weltkrieg fast in allen Staaten, nicht nur in demokratisch regierten, anerkannt.

Eine Ausnahme machten Eussland, die Türkei und Österreich-Ungarn. Heute sind es hauptsächlich die diktatorisch regierten Staaten, welche die Vereinsfreiheit einer starken Einschränkung unterwerfen, insbesondere den Bewilligungszwang durchführen. In demokratischen Ländern aber wird die Freiheit, unter Vorbehalt der Staatsgefährlichkeit, auch heute noch allgemein anerkannt.

Eine weitgehende Vereinsfreiheit ist zugleich Postulat und Garantie der demo-

520 kratischen Idee und bildet zusammen mit der Pressfreiheit und andern individuellen Freiheiten ein notwendiges Element der Demokratie, welche die Gewährleistung der grösstmögliohen persönlichen Freiheit Aller sich zur Aufgabe macht. Und zwar will sie sowohl die Freiheit im Staate fördern, d. h. das Eecht des Individuums, an der Bildung des Staatswillens mitzuwirken, als auch die Freiheit vom Staate, d. h. den Anspruch des einzelnen auf eine staatsfreie Sphäre (vgl. Schindler: Die Bildung des Staatswillens in der Demokratie, 1921, S. 52 f.). Für beide Freiheitsbegriffe aber ist eine solche Vereinsfreiheit unerlässliche Voraussetzung. Die Demokratie ist es sich daher schuldig, dieses Freiheitsrecht, wie übrigens auch alle andern, nicht mehr einzuschränken als die Bücksicht auf den Bestand des Staates und die Erreichung seiner Ziele, sowie auf die schutzwürdigen Interessen der gleichberechtigten Mitbürger, d. h. der Öffentlichkeit, es erfordert. Die Bundesverfassung vom Jahre 1848 hat die richtige Abgrenzung darin erblickt, dass nur die staatsgefährlichen und rechtswidrigen Vereine verboten werden dürfen. Somit bietet schon die geltende Fassung die Möglichkeit, Vereine zu verbieten, die nach Zweck oder Mitteln rechtswidrig oder staatsgefährlich sind. Im übrigen aber herrscht Vereinsfreiheit. Besteht nun eine Notwendigkeit, diesen Grundsatz, der mit den erwähnten Einschränkungen seit 1848 zu den Grundlagen unserer Bundesverfassung gehört hat, weiter einzuschränken ? Die bisher gemachten Erfahrungen lassen dies weder als nötig noch als wünschenswert erscheinen. Das Schweizervolk hat gerade über dieses Volksrecht stets eifersüchtig gewacht und alle Massnahmen, die auch nur indirekt eine Beschränkung der Vereinsfreiheit zur Folge gehabt hätten, abgelehnt, wenn sie nicht als dringend notwendig erschienen. Freilich haben sich die Verhältnisse geändert. Wir leben in einer Zeit, die der Vereinsfreiheit (und gleichzeitig der mit ihr eng verbundenen Pressfreiheit) ungünstig ist. Beide mussten sich in andern Staaten ganz bedeutende Einschränkungen gefallen lassen, die da und dort bis zu ihrer Verneinung geführt haben. Fast überall gingen aber diese Einschränkungen Hand in Hand mit der Zurückdrängung der Demokratie, mit der Ersetzung der demokratischen Volksrechte durch den staatlichen Befehl, des Individuums
durch den Staat. Der demokratische Staat jedoch kann diese Freiheiten nicht über ein gewisses Mass hinaus beschränken, ohne sein eigenes Wesen preiszugeben.

Er hat andererseits solche Einschränkungen auch nicht nötig, da es seiner Katur durchaus entspricht, den Volkswillen sich frei bilden und auswirken zu lassen und sich ihm anzupassen, nicht umgekehrt. Die ausserordentlichen Spannungen, welche die gegenwärtige internationale politische und wirtschaftliche Lage mit sich bringt, bedingen allerdings auch bei uns eine etwas strengere Beurteilung der Zulässigkeit von Vereinen. Vereinszwecke, die bisher als zulässig erschienen, können unter veränderten Verhältnissen staatsgefährlich oder rechtswidrig geworden sein. Sie sind aber ohne weiteres auch unzulässig geworden, und es bedarf daher zum Schutze des Staates gegen sie nicht einer weiteren Einschränkung des Bahmens der zulässigen Vereine.

Die geltende Formulierung von Art. 56 BV ist elastisch genug, um auch in

521 ausserordentlichen Zeiten den nötigen Schutz zu bieten. Dabei ist zu beachten, dass der Kreis der staatsgefährlichen Vereinigungen in der Demokratie wohl wesentlich enger zu ziehen ist als in einem auf dem Führerprinzip aufgebauten Staate.

Es scheint uns daher nicht angebracht, hier die Vereinsfreiheit noch mehr einzuengen. Von einer unnötigen Einschränkung der Demokratie kann aber in der Schweiz, welche die Hochhaltung des demokratischen Gedankens stets als ihre hohe Mission betrachtet hat, trotz der undemokratischen Welle, die heute durch viele Länder geht, nicht die Eede sein (vgl. Naef: Staat und Staatsgedanke, 1934, S. 307, und Entwicklung und Krisen der Demokratie, 1934, S. 20).

3. Kommt also eine weitere Einengung des Rahmens der zulässigen Vereinigungen nicht in Betracht, so fragt es sich nur noch: Sind die Freimaurervereinigungen und Logen, Odd Fellows, die philanthropische Gesellschaft Union, ähnliche und ihnen affiliierte Gesellschaften als Vereine zu betrachten, die in ihren Zwecken oder in den dafür bestimmten Mitteln rechtswidrig oder staatsgefährlich sind? Da ausser Zweifel steht, dass es sich um Vereine im Sinne von Art. 56 BV, d. h. um Vereinigungen handelt, bleibt nur die Frage der Eechtswidrigkeit und der Staatsgefährlichkeit zu prüfen. Dabei bietet allerdings die Umschreibung der Eechtswidrigkeit eine grundsätzliche Schwierigkeit. Massgebend für diese sind nämlich nicht die im Moment des Inkrafttretens von Art. 56 B V massgebenden Gesetze, sondern die jeweils geltenden, heute also die gegenwärtig in Kraft stehenden. Dies gilt .aber nur unter der Voraussetzung, dass nicht diese Gesetze selbst die in der Bundesverfassung garantierte Vereinsfreiheit verletzen. Denn Art. 56 BV will ja auch gegen die Gesetzgebung einen Schutz gewähren. Diese darf die Vereinsfreiheit ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt der Staatsgefährlichkeit oder Eechtswidrigkeit einschränken, wobei die letztere sich aber nach den in der Bundesverfassung aufgestellten Normen beurteilt.

Das Schwergewicht wird jedoch wohl auf die Staatsgefährlichkeit zu legen sein, da diesen Vereinigungen weniger eine Verletzung einzelner, positiver Vorschriften des eidgenössischen oder des kantonalen Eechts zur Last gelegt wird als eine Gefährdung des Staates im allgemeinen. «Als staatsgefährlich aber erscheint ein Verein,
wenn er die Aufhebung und Auflösung aller staatlichen Ordnung überhaupt (Anarchisten), selbst mit erlaubten Mitteln, anstrebt oder die Umgestaltung der bestehenden Staatsform oder staatlicher Einrichtungen auf andern als verfassungs- und gesetzmässigen Wegen herbeiführen will» (Fleiner, Bundesstaatsrecht, S. 370). Und zwar ist schon derjenige Verein als staatsgefährhch anzusehen, «der irgendeine Abänderung der bestehenden Eechtsordnung in einer Weise anstrebt, die tatsächlich zur Störung der öffentlichen Ordnung führen kann» (Burckhardt, Kommentar, S. 524).

Hier ist zunächst daran zu erinnern, dass der Bundesrat bisher die in der Initiative speziell genannten Vereinigungen weder als rechtswidrig noch als staatsgefährlich betrachtet hat, andernfalls hätte er auf Grund von Art. 56

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B V ihre Aufhebung verlangt. Er hatte allerdings bis vor drei Jahren auch wenig Veranlassung, sie unter diesem Gesichtspunkte anzuschauen, da keinerlei Beschwerden über ihre Tätigkeit an ihn gelangten und die ihm bekannten Tatsachen keinen Grund zum Einschreiten boten (vgl. Ullmer : Staatsrecht I, S. 182).

Dann lenkte die Kleine Anfrage Bürki vom 11. Oktober 1933 im Nationalrat die Aufmerksamkeit des Bundesrates auf diese Vereinigungen. Sie richtete an ihn die Frage, ob ihm bekannt sei, dass gewisse Kreise diesen Gesellschaften in der Öffentlichkeit vorwerfen, aus ihrer Organisation und Tätigkeit erwachse unserem Land und Volk Schaden, ferner ob er schädigende Wirkungen selbst wahrgenommen habe, oder ob ihm bestimmte Anhaltspunkte für solche unterbreitet worden seien, und ob diese Vereinigungen auf die Bundesverwaltung einen bestimmenden Einfluss auszuüben vermögen. Der Bundesrat antwortete, dass ihm solche Vorwürfe wohl bezüglich der Freimaurerei bekannt seien, weniger jedoch in bezug auf die übrigen. Obwohl alle diese Vereinigungen ihm Einsicht in ihre Organisation, Statuten, Mitgliederbestand und Tätigkeit anerboten hatten, lehne er es vorläufig ab, weitere Untersuchungen anzustellen, behalte sich solche aber vor, falls ihm bestimmte Klagen über unerwünschte oder gar unerlaubte Betätigung, die in den Bereich seiner Verantwortungssphäre fallen (z. B. Einmischung in die Verwaltung), von Personen unterbreitet werden, welche für ihre Anzeige die Verantwortlichkeit übernehmen.

Im weitern stellte der Bundesrat fest, dass keines seiner Mitglieder einer der genannten Gesellschaften angehöre oder jemals angehört habe. Das gleiche sei seines Wissens der Fall beim Bundesgericht und beim eidgenössischen Versicherungsgericht. Dem Parlament sollen nach erhaltenen Auskünften damals 9 Mitglieder von Freimaurerlogen, ein Mitglied der Odd Fellowlogen und zwei Mitglieder der Union angehört haben.

Nachdem nun das am 31. Oktober 1934 vom Komitee der helvetischen Aktion in Lutry eingereichte Volksbegehren betreffend das Verbot der Freimaurerei und ähnlicher Vereinigungen zustande gekommen ist, muss zu diesen Fragen neuerdings, jedoch einlässlicher und unter einem etwas andern Gesichtswinkel, nämlich unter demjenigen der Verfassungsgesetzgebung, Stellung genommen werden. Aber auch heute kann es sich selbstverständlich
nicht darum handeln, die Rolle darzulegen, welche die Freimaurerei und ähnliche Vereinigungen in der Weltgeschichte gespielt haben. Wir müssen uns vielmehr aus naheliegenden Gründen auf die schweizerischen Verhältnisse beschränken und können auf ausländische nur Bezug nehmen, soweit dies zum Verständnis der ersteren notwendig erscheint. In diesem Sinne haben wir nun versucht, uns über die Zwecke dieser Vereine, ihre Organisation, die von ihnen angewandten Mittel und über ihre Tätigkeit und Wirksamkeit einlässlich und unter möglichster Vermeidung der Einseitigkeit zu informieren. Die Sammlung des Materials ist uns insofern erleichtert worden, als die speziell inkriminierten Vereinigungen uns neuerdings unaufgefordert Statuten, Mitgliederverzeichnisse, Jahresberichte und zum Teil ihre Zeitschriften zur Verfügung stellten und sich bereit erklärten, nach jeder Eichtung die gewünschten

523 Auskünfte zu erteilen. Auf der andern Seite hat die Initiantin, die Action Helvétique, auf unsern Wunsch um Beschaffung von Material uns einen kurzen Motivenbericht gegeben.

Trotzdem muss gesagt werden, dass die Sammlung zuverlässigen Materials und die Bildung eines objektiven Urteils ausserordentlichen Schwierigkeiten begegnet, da es sich eben um sogenannte geheime Gesellschaften handelt, in deren Tätigkeit die Öffentlichkeit nicht unbeschränkten Einblick hat. Auch hat sich gezeigt, dass die Beurteilung dieser Vereinigungen in der überreichen Freimaurerliteratur eine sehr ungleiche ist. Von der Parteien Gunst und Hass verzerrt, schwankt ihr Charakterbild in der Geschichte. Ein Teil dieser Schriften, deren Verfasser sich mitunter als Freimaurer oder Mitglieder einer ähnlichen Vereinigung bekennen, spenden ihnen uneingeschränktes Lob, während ein anderer Teil sie leidenschaftlich angreift und ihnen vielfach die schwersten Verbrechen zur Last legt, wobei der Mangel an positiven Beweisen oft damit entschuldigt wird, dass Beweise deswegen nicht erbracht werden können, weil die Mitgliedschaft und die Beschlüsse streng geheimgehalten werden und die Wirksamkeit daher in Dunkel gehüllt bleibe. Auch die in sachlicher Form gehaltenen Schriften widersprechen sich vielfach, so dass auch diese Literatur nicht als ein sicherer Wegweiser angesehen werden kann. Eine Auseinandersetzung mit ihr würde aber den Kahrnen dieses Berichts weit überschreiten.

Wir können hier lediglich einen Überblick über Entstehung, Zweck, Organisation und Tätigkeit dieser Vereinigungen geben und die ihnen vorgeworfenen Taten einer kritischen Würdigung unterziehen. Dabei ist das Hauptgewicht auf die Freimaurerei zu legen, welcher weitaus die grösste Bedeutung zukommt.

II. Zweck und Organisation der Freimaurerei.

1. Im allgemeinen ist hier auf folgendes hinzuweisen.

Die Freimaurerei, gelegentlich auch Maurerei oder Massonnerie genannt (französisch Franc-Maçonnerie, englisch Freemasonry), wird von ihren Anhängern bezeichnet als die Lebenskunst der Vervollkommnung des eigenen Ich und der gesamten Menschheit. Und der Freimaurerbund wird von ihnen als eine von allen trennenden Schranken des Eanges, Standes, der Nationalität, Farbe oder Easse, der Religionen oder politischen Anschauungen freie Verbrüderung definiert, deren Wirksamkeit sich richtet auf Selbstveredlung des Menschen, auf Werke der Nächstenliebe und auf Verbreitung und Betätigung vorurteilslosen Denkens und sozialen Empfindens (Meyers Lexikon). Seinen Ausgang nahm dieser Bund von der mittelalterlichen Brüderschaft der Steinmetzen und deren Bauhütten in London, von welchen er den Namen erhalten und gewisse symbolische Bezeichnungen und Erkennungszeichen übernommen hat.

Er gilt heute in weiten Kreisen als der grösste und einflussreichste Geheimbund, der mit seiner Organisation den ganzen Erdball umfasst, als unsichtbarer Förderer und Verbreiter politisch und religiös freiheitlicher Anschauungen, der infolgedessen zur Kirche, insbesondere zur katholischen, und zu den rechtsgerichteten politischen Strömungen in einem gewissen Gegensatz steht, als

524 ein Bund, der seine Mitglieder überall zu schützen und zu fördern weiss. Gelegentlich begegnet man auch der Auffassung, dass das Judentum grossen Einfluss habe in der Freimaurerei und durch sie auf das Weltgeschehen.

Aus der Geschichte ist folgendes hervorzuheben. Während die ersten Anfänge angeblich ins 13. Jahrhundert oder noch weiter zurückreichen sollen, wird als Gründungstag der Freimaurerei in ihrer heutigen Form der 24. Juni 1717 betrachtet, an welchem sich in London vier alte Werkmaurerlogen zu einer Grossloge vereinigten, einen Grossmeister wählten und sich eine Konstitution gaben, die sogenannten alten Pflichten (1723 gedruckt), die heute noch den Freimaurern zur Belehrung dienen sollen. Begünstigt durch die philosophische Aufklärung des 18. Jahrhunderts, verbreitete sie sich rasch auf dem ganzen Kontinent (1728 wurde die erste Grossloge in Madrid gegründet, 1732 in Paris, 1737 in Hamburg usw.). In der Schweiz wurde die erste Loge 1736 in Genf gegründet. Es folgten Lausanne 1739, Zürich 1740, Neuenburg 1743, Basel 1744, Bern 1750, Freiburg 1761 usw. Gleich zu Beginn erliessen einzelne Staaten Verbote gegen die Freimaurerei, die sie aber meistens nach kurzer Zeit wieder fallen Hessen. So z. B. Frankreich, Holland, Bern und Genf. Heftig waren die Kämpfe im 18. Jahrhundert in Spanien und Portugal.

Die katholische Kirche belegte die Freimaurerei schon frühzeitig mit dem Bannfluch (1738 durch Klemens XII., später durch Benedikt XIV., Pius IX.

und Leo XIII.). In der Schweiz nahm die letztere eine lebhaftere Entwicklung erst nach der französischen Eevolution, unter dem Einfluss des Grand Orient de France, von dem sie sich jedoch schon 1821 befreite. Die Zusammenfassung aller schweizerischen Logen durch die Grossloge Alpina erfolgte erst 1844.

Im. Weltkrieg brachen die Logen der feindlichen Staaten die Beziehungen zueinander ab. Unmittelbar nach dem Weltkrieg sind Neugründungen zu konstatieren, namentlich in den österreichischen Ländern und ihren Nachfolgestaaten, wo sie bis dahin verboten waren. Dies hing wohl zusammen mit der Einführung demokratischer Kegierungsformen. Als dann aber die Demokratie in einzelnen Staaten wieder zurückgedrängt wurde, kam eine freimaurerfeindliche Bewegung auf, von welcher die vorliegende Initiative einen Ausläufer darstellt. 1920 wurde die Freimaurerei in
Ungarn verboten, dann in Bussland, 1925 in Italien und in den letzten Jahren in Portugal, Deutschland und der Türkei.

Im Jahre 1926 hatte die Freimaurerei auf der ganzen Erde ca. 4,2 Millionen Mitglieder, wovon 3,3 Millionen auf Nordamerika entfallen und 722,000 auf Europa. Die Zahl der Freimaurer in der Schweiz beträgt heute ca. 5000.

Mehrfach wurde der Zusammenschluss der Grosslogen aller Länder auf Weltkongressen versucht, jedoch ohne Erfolg. Das Ergebnis war zunächst nur die Schaffung einer freimaurerischen Weltgeschäftsstelle, welche unter dem Schutz der Grossloge Alpina seit 1903 in Neuenburg geführt wurde. Diese verlegte 1921 ihren Sitz nach Genf und ging über an die «Internationale maurerische Vereinigung». Neben dieser besteht eine Internationale Welt-FreimaurerLiga, welche Freimaurer aus allen Grosslogen aufnimmt.

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Die Organisation ist bei allen Maurervereinigungen der ganzen Welt eine ähnliche. Die Freimaurer schliessen sich nämlich in lokalen Vereinigungen zusammen (bei uns in der Form eines Vereins), die sie als Loge bezeichnen.

Die Logen eines bestimmten Bezirks (meistens eines ganzen Landes) bilden zusammen eine Grossloge (auch Gross-Orient genannt). Ein weiterer Zusammen schluss nach oben in dem Sinne, dass alle Grosslogen eine Einheit unter einer gemeinsamen Oberleitung bilden würden, wie dies oft behauptet wird, besteht jedoch statutengemâss nicht. Verbunden sind sie untereinander durch die Gemeinsamkeit des Zweckes, die Gleichheit der Organisation, der Zeremonien und Bräuche, sowie durch die Freundschaft, die sich in der besuchsweisen Zulassung von Angehörigen anderer Logen zu den Versammlungen, in der Freizügigkeit und in der Pflicht gegenseitigen moralischen Beistandes äussert.

Diese Verpflichtungen sind aber unseres Wissens nicht in einem übergeordneten Statut festgelegt, sondern in weitgehender Übereinstimmung in den Statuten der einzelnen Grosslogen. Jede Grossloge stellt jeder befreundeten Grossloge einen Freundschaftsbürgen und lässt sich von ihr einen solchen stellen.

Freimaurer können in der Eegel nur Männer sein. Sie nennen sich Brüder (unter Beifügung des Zeichens . · . zu ihrem Namen). Doch gibt es in einzelnen Ländern auch gemischte Logen. In der Schweiz existieren vier solche (Genf, Lausanne, Neuenburg und La Chaux-de-Fonds) mit ca. 200 Mitgliedern.

In der sogenannten Johannismaurerei oder Blauen Maurerei werden bei den aktiven Maurern drei Grade unterschieden in Anlehnung an das Maurerhandwerk: Lehrling, Geselle und Meister. Der Neueintretende wird Lehrling und kann nach einer gewissen Minimalfrist befördert werden. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt unter gewissen, streng geheimgehaltenen Zeremonien und Biten, welche eine Prüfung auf die dem Freimaurer unerlässlich erscheinenden Eigenschaften darstellen, im Volk aber zu allen möglichen Deutungen Anlass geben. Auch die Mitgliedschaft wird meistens geheim gehalten, weshalb geheime Erkennungszeichen notwendig geworden sind, an welchen sich die Freimaurer der ganzen Welt erkennen. Vorstand einer Loge bildet ein von allen Aktivmitgliedern gewähltes sogenanntes Beamtenkollegium. Der Vorsitzende nennt sich Meister vom Stuhl. Seine
Befugnisse entsprechen denjenigen eines Vereinspräsidenten. Oberstes Organ ist die Lehrlingskonferenz, d. h. die Versammlung der Mitglieder aller drei Grade. Daneben gibt es eine Gesellenkonferenz und eine Meisterkonferenz. Eine besondere Stellung hat der deputierte Meister, welcher als Stellvertreter der Grossloge darauf achtet, dass deren Vorschriften in der Loge beobachtet werden. Die Versammlungen der Logenmitglieder sind entweder rituelle Logen (für Feste, Aufnahme neuer Mitglieder, Beförderungen, Traueranlässe usw.) oder Konferenzen (zur Erledigung der Geschäfte, Vorbereitung der Aufnahme oder Beförderung, Abstimmungen und Wahlen) oder freie Zusammenkünfte (für Geselligkeit und Anhörung von Vorträgen). Über den Logen steht die Grossloge mit einer ähnlichen Organisation.

Die Hochgradmaurerei endlich ist nichts anderes als die Fortsetzung der niederen Maurerei auf einer höhern Stufe, der Zusammenschluss einzelner

526 Mitglieder von Johannislogen zu einer besonderen Vereinigung, welche die sogenannte philosophische Maurerei pflegt.

2. Die Organisation der Freimaurerei in der Schweiz.

a. In der Schweiz dienen der niederen Maurerei gegenwärtig 41 Logen, wovon 24 auf die welsche Schweiz entfallen. Sie werden alle (mit Ausnahme einer solchen in Genf) zusammengefasst in der Schweizerischen Grossloge Alpina, die in der Schweiz das alleinige Eecht zur Gründung von Johannislogen für sich beansprucht. Andererseits nimmt sie nur schweizerische Logen auf, die nach den Grundsätzen der Johannismaurerei arbeiten. Ihr Zweck wird in Ziffer III der allgemeinen Grundsätze folgendermassen umschrieben: «Der Zweck des Freimaurerbundes ist die Erziehung seiner Mitglieder zur Humanität. Die Mittel zu diesem Zwecke sind: Übung der vom Bauwesen hergeleiteten symbolischen Gebräuche; gegenseitige Belehrung über die wichtigsten Angelegenheiten der Menschheit; Pflege des Idealen und Anregung zu wahrer Freundschaft und Bruderliebe; Erfüllung der sozialen Pflichten und Pflege der Wohltätigkeit. Im weitern setzt sich der Freimaurerbund als Ziel, seine Grundsätze ausserhalb der Loge zu verbreiten, die Bildung und Aufklärung des Volkes, insbesondere die Jugenderziehung nach Kräften zu fördern, gemeinnützige Anstalten zu unterstützen und nötigenfalls solche zu gründen, und der Intoleranz entgegenzutreten.» Gemäss Art. 2 ihrer Verfassung versteht sie darunter im besonderen: «a. Hebung und Veredlung der Freimaurerei in der Schweiz; b. Förderung der freundschaftlichen und brüderlichen Verhältnisse zwischen den einzelnen dem Bunde beigetretenen Logen; c. Förderung der Freimaurerei im allgemeinen durch Anknüpfung von Verbindungen mit Logenbünden ausserhalb der Schweiz; d. Aufklärung und sittliche Hebung des Volkes.» Oberster Beamter und Leiter der Grossloge ist der Grossmeister. Ihm zur Seite steht das Grossbeamtenkollegium (Stellvertreter des Grossmeisters, zwei Grossaufseher, Grosssekretär, Grossschatzmeister, Grossredner, Grossarchivar und Grosszeremonienmeister). Ein Ausschuss derselben bildet das Direktorium. Oberstes Organ ist die Abgeordnetenversammlung, welche über die wichtigsten Geschäfte Beschluss zu fassen hat. Derselben gehören an als Mitglieder mit entscheidender Stimme: die Mitglieder des Grossbeamtenkollegiums, die deputierten
Meister, die Meister vom Stuhl und deren Stellvertreter und die Abgeordneten der Logen. Mitglieder mit beratender Stimme sind: der abtretende Grossmeister und dessen Stellvertreter, die Ehrenmitglieder der Alpina und die Eepräsentanten der auswärtigen Grosslogen. Zu ihren Verhandlungen hat jeder anerkannte Freimaurer als Zuhörer Zutritt. Es kann aber eine geheime Sitzung beschlossen werden, so dass nur Mitglieder der Alpina oder sogar nur Mitglieder der Abgeordnetenversammlung teilnehmen dürfen. Die Logen bezahlen der Grossloge Eintrittsgebühren und Jahresbeiträge. Auch können Extrasteuern beschlossen werden. Beizufügen ist, dass

527 die Grossloge einen Unterstützungsfonds hat, aus welchem sie würdige, in Not geratene Mitglieder und bedürftige Witwen und Waisen verstorbener Mitglieder unterstützt, einen Alters-Fürsorgefonds für Mitglieder und ihre Witwen, sowie einen Schul- und Erziehungsfonds zur Unterstützung von Schul- und Volksbildungskursen, zur Erziehung der Kinder verstorbener Mitglieder und zur Ausbildung begabter Kinder unbemittelter Brüder.

Die Verfassung der Grossloge Alpina statuiert in bezug auf die schweizerischen Blauen Logen folgendes: Diese Logen haben das Eecht der Selbstverwaltung. Sie geben sich ihre Statuten selbst, nur dürfen diese nichts enthalten, was denjenigen der Alpina widerspricht. Sie können mit andern Logen anerkannter Logenbünde freundschaftliche Beziehungen pflegen. Zur Aufnahme in den Ereimaurerbund fähig sind freie, in den bürgerlichen Ehren und Eechten stehende Männer von gutem Euf. deren geistige und sittliche Bildung sie geeignet erscheinen lässt, und die mindestens das 20. Altersjahr erfüllt haben.

Bei der Aufnahme neuer Mitglieder soll mit Vorsicht vorgegangen und sollen die Verhältnisse und die Würdigkeit des Aufzunehmenden genau geprüft werden.

Nötig ist ferner, dass ein Meister-Freimaurer für den Kandidaten einsteht (sogenannter Bürge). Die Beförderung zum Gesellen erfolgt frühestens nach einem Jahr, wenn der Betreffende sich durch Fleiss und gute Kenntnisse ausgezeichnet hat. Der Austritt ist frei. Mitglieder, die ihre Verpflichtungen nicht erfüllen, können ausgeschlossen werden. Über die Verhandlungen der Loge und die Gebräuche der Freimaurer ist volle Verschwiegenheit zu bewahren.

Diese Verpflichtung wird durch den Austritt oder Ausschluss nicht aufgehoben.

Den Logen ist eine gewisse Organisation vorgeschrieben, welche den bereits erwähnten Allgemeinen Grundsätzen entspricht und derjenigen der Grossloge analog ist.

b. Von dieser sogenannten Johannismaurerei (auch Blaue oder Symbolische Maurerei genannt) ist zu unterscheiden die Hochgradmaurerei (auch Philosophische Maurerei genannt), bei welcher eine Menge verschiedener Eiten bestehen. In der Schweiz dürfte aber nur der Schottische Ritus, welcher 33 Grade kennt, von Bedeutung sein, und zwar in zwei Formen, die nebeneinander bestehen : der alte und angenommene Schottische Eitus und der rektifizierte Schottische Eitus.
Der alte und angenommene Schottische Eitus (die Bote Maurerei) geht zurück auf das Jahr 1762. Damals versammelten sich eine Beihe Hochgradmaurer verschiedener Länder zu einem Konsistorium in Bordeaux, um einheitliche Grundsätze aufzustellen. Die Beschlüsse wurden in die Grandes Constitutions von 1786 aufgenommen und haben für den Schottischen Eitus im wesentlichen heute noch überall Geltung. Darin sind (nach einer Eevision im Jahre 1875) folgende Grundsätze festgelegt: Die Freimaurerei anerkennt ein höchstes schöpferisches Prinzip unter dem Namen des grossen Weltenbaumeisters. Sie setzt der freien Erforschung der Wahrheit keine Grenzen und verlangt daher von allen Toleranz. Sie steht Männern jeder Nationalität, jeder Easse und jeden Glaubens offen und verbietet in ihren Werkstätten jede

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politische oder religiöse Diskussion. Ihr Ziel ist die Bekämpfung der Unwissenheit in jeder Form. Ihr Programm lautet: «Obéir aux lois de son pays, vivre selon l'honneur, pratiquer la justice, aimer son semblable, travailler sans relâche au bonheur de l'humanité par son émancipation progressive et pacifique.» Im Jahre 1801 wurde in Charleston (U. S. A.) der erste Oberste Eat des 33.

Grades gegründet. Von ihm leiten sich alle Obersten Eäte des 38. SchottenGrades ab, die heute existieren. Es folgten eine Menge weiterer Gründungen, namentlich in Amerika und Europa (in Frankreich, Spanien, Belgien, Irland, Portugal, England, Schottland, Griechenland und Italien vor 1875. Nach 1912 erfolgten noch Gründungen in Holland, Serbien, Polen, der Tschechoslowakei, Eumänien, Österreich und Deutschland). In der Schweiz bestand schon 1739 in Lausanne ein Directoire Suprême Helvétique Eomand, das sich 1873 in den Obersten Eat des 33. Grades verwandelte. Die Obersten Eäte der verschiedenen Staaten vereinigten sich verschiedentlich zu internationalen Konferenzen zur Besprechung gemeinsamer Interessen des Eitus und zur Betonung ihrer Zusammengehörigkeit. Der Schottische Eitus gilt als der verbreitetste.

Der alte und angenommene Schottische Eitus in der Schweiz hat seinen Sitz in Lausanne. Seine Mitglieder (ca. 450) rekrutieren sich aus den Blauen Logen der Grossloge Alpina auf Grund eines Vertrages vom Jahre 1876. Nach diesem anerkennt der Oberste Eat die Alpina als einzige rechtmässige Freimaurervereinigung in der Schweiz für die drei ersten Grade, während andererseits die Alpina den Obersten Eat als einzige rechtmässige Vereinigung des alten und angenommenen Schottischen Eitus in der Schweiz (vom 4. bis 33. Grad) anerkennt und die Hochgradmaurer als ordentliche Mitglieder ihrer Logen aufnimmt, jedoch ohne andere Auszeichnung als diejenige des Meistertitels.

Aktiver Hochgradmaurer dieser Eichtung kann in der Schweiz nur werden, wer Mitglied einer Blauen Loge der Alpina ist und dort seit mindestens zwei Jahren den Meistergrad besitzt. Die Hochgradmaurer bleiben Mitglieder einer Blauen Loge.

An der Spitze dieses Eitus in der Schweiz steht der Oberste Eat des 33.

Grades, bestehend aus mindestens 9 und höchstens 33Freimaurerndes 33. Grades und seinen Ehrenmitgliedern ohne Stimmrecht. Die Aktivmitglieder des Obersten
Eates können ohne besondere Bewilligung keinem andern Eitus rnit mehr als drei Graden angehören. Der Oberste Eat erneuert sich selbst aus der Zahl der Mitglieder des 33. Grades. Er besorgt auch die Beförderung zum 33. Grad. Die Leitung im Obersten Eat ist einem Grossbeamtenkollegium aus acht Mitgliedern übertragen, in welchem der souveräne Grosskommandeur den Vorsitz führt. Neben dem Obersten Eat besteht der Grosse Eat aller Brüder des 33. Grades, jedoch ohne wesentliche Kompetenzen.

Dem Obersten Eat des 33. Grades unterstehen alle andern Grade, von denen aber nur der 18., der 30. und der 32. effektiv sind. Die andern werden übersprungen. Gegenwärtig unterstehen ihm 7 Kapitel des Eosenkreuzes (18. Grad), 7 Aréopage des Eitters Kadosch (30. Grad), ein Konsistorium des Königlichen Geheimnisses (32. Grad) und ein Grosser Eat der Generalinspektoren (33. Grad),

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von -welchem 33 Mitglieder den Obersten Eat bilden. Der Oberste Eat delegiert in jeden Areopag und in jedes Kapitel einen Vertreter. Diese sind in ähnlicher Weise organisiert und wählen ihre Mitglieder selber. Von den ausländischen Organisationen werden diejenigen anerkannt, welche 1929 zur Konferenz nach Paris eingeladen waren, und die seither Zugelassenen. Mit diesen unterhält der Oberste Eat der Schweiz freundschaftliche Beziehungen und tauscht Vertreter aus.

Die Tempelarbeit bezieht sich auf maurerische Fragen, namentlich Kitusfragen. Es werden auch Vorträge philosophischen und politischen Inhalts gehalten. Die Hochgradfreimaurer der Schweiz werden von Zeit zu Zeit zu einem nationalen Konvent zusammenberufen, in welchem ähnliche Fragen behandelt werden.

Die gleichen Gegenstände werden auch auf den Weltkongressen besprochen, deren Beschlüsse jedoch für keinen Obersten Eat verbindlich sind, wenn er sie nicht nachträglich ratifiziert.

Tn der Schweiz wird ausserdem, wie bereits erwähnt, der r e k t i f i z i e r t e Schottische Bitus (die sogenannte Weisse Maurerei) gepflegt (ca. 150 Mitglieder), und zwar uirter Führung des Grand Prieuré Indépendant d'Helvétie, mit Sitz in Genf. Dieser Eitus leitet sich ab von der sogenannten Strikten Observanz, jenem im 18. Jahrhundert von Baron von Hund in Deutschland gegründeten Eitterorden, welcher auf den Grundsätzen der Freimaurerei aufgebaut ist wie der alte und angenommene Schottische Eitus, jedoch in Anlehnung an den früheren Templerorden. Eektifiziert nennt er sich, weil alles beseitigt worden sei. was an Alchimie und Kabbalistik erinnerte, insbesondere auch das bei den Templern geltende Prinzip des Gehorsams gegenüber unbekannten Vorgesetzten. Schon 1765 kam die Strikte Observanz nach Basel und Zürich und verbreitete sich dann rasch in der Schweiz.

Zweck dieses Eitus ist, entsprechend den Beschlüssen des Konvents von Wilhelmsbad vom Jahre 1782, Förderung des Christentums und des Glaubens an ein höchstes Wesen, Hingabe an das Vaterland, moralische und intellektuelle Förderung des Einzelnen und Wohltätigkeit.

Im rektifizierten Eitus werden zwei Grade unterschieden, die (ähnlich wie beim alten und angenommenen Eitus) als Fortsetzung der drei Grade der Blauen Maurerei gedacht sind, weshalb Mitglied dieses Ordens nur sein kann, wer gleichzeitig einer
Loge der Blauen Maurerei angehört. Und zwar kann nur, wer während mindestens eines Jahres den Meistertitel einer Blauen Loge getragen hat, den ersten Grad des rektifizierten Eitus, nämlich den Andreasgrad (auch Schottischer Meistergrad genannt) erhalten. Juden werden keine aufgenommen. Und nur wer den Andreasgrad während mindestens zwei Jahren innegehabt hat, kann in den zweiten Grad, den sogenannten Internen Orden befördert werden, bei welchem zwei Klassen unterschieden werden : die Knappen und die wohltätigen Bitter der heiligen Stadt. Der Andreasgrad gilt nur als Überleitung von der Symbolischen Maurerei zur Hochgradmaurerei, welcher nur der Interne Orden dient.

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Die Organisation ist ein wenig kompliziert.

Die gesamte Maurerei des rektifizierten Ei tus untersteht dem Internen Orden. Dieser hat folgende Organe: das Grosskapitel der Schweiz, den Prior, das Direktorium, die Präfekturen und die Komturen.

Das Grosskapitel (bestehend aus dem Grossprior als Vorsitzendem, dem Direktorium, den Präfekten und Kommandeuren, den Deputiertenmeistern und je drei Delegierten der Präfekturen und Komturen, sowie nichtstimmberechtigten Ehrenmitgliedern) ist oberstes Organ und hat etwa die Befugnisse einer Vereinsversammlung.

Das Direktorium, mit Sitz in Genf, ist das ausführende Organ, einem Vereinsvorstand vergleichbar. Es hat insbesondere auch die Aufsicht über die Präfekturen, Komturen und Andreaslogen. Ihm gehören an: der Grossprior, der Grosskanzler, die Vorsitzenden der Präfekturen und Komturen und die drei vom Grosskapitel gewählten Mitglieder Neben diesen Zentralorganen und ihnen unterstellt sind die lokalen Vereinigungen, d. h. die Präfekturen und die Komturen.

Präfekturen nennt man die lokalen Vereinigungen der Brüder des Internen Ordens. Diesem gehören an: die Bitter, ein aus diesen gewähltes Präfektur kapitel, Ehrenmitglieder und Knappen. Nur die Mitglieder des Präfekturkapitels (maximal 27) können zu Beamten gewählt werden. Die Ehrenmitglieder und die Knappen haben nur beratende Stimme. Die Präfekturen haben die Vorschläge auf Abänderung der Statuten und des Bitus vorzuberaten. Sie beschliessen die Aufnahme von Knappen, fassen Beschluss über die Finanzen der Präfektur und genehmigen die Bechnungen der von ihnen abhängigen Logen. Das Präfekturkapitel wählt die Beamten der Präfektur und die Delegierten in das Grosskapitel. Es beschliesst die Beförderungen der Knappen in die Klasse der Bitter und bewilligt ausserordentliche Ausgaben. Ausführendes Organ der Präfektur sind der Präfekt als Chef und ein Präfekturrat aus 9 Mitgliedern. Eines dieser Mitglieder, der Kommandeur, leitet die Andreaslogen seiner Präfektur. Komturen werden errichtet, wo nicht genügend Bitter vorhanden sind zur Gründung einer Präfektur.

Die Andreaslogen sollen die Meister der Blauen Logen für die hohen Grade (Bitter und Knappen) vorbereiten. Sie sind unter sich unabhängig, unterstehen aber dem Direktorium oder einer von diesem bezeichneten Präfektur oder Komtur. Die Beförderung eines Meisters
einer Blauen Loge zum Mitglied einer Andreasloge, zum sogenannten Schottischen Meister, erfolgt durch das Direktorium auf Vorschlag der betreffenden Andreasloge und auf Empfehlung des Grosskapitels. Die St. Andreaslogen wählen ihr Beamtenkollegium selbst, mit Ausnahme des Vorsitzenden, welcher vom Präfekturkapitel gewählt wird.

Dem Grand Prieuré gehören heute an : Drei Andreaslogen (Genf, Neuenburg und Zürich) und zwei Präfekturen (Neuenburg und Zürich).

Mit Freimaurervereinigungen anderer Länder werden freundschaftliche Beziehungen unterhalten und Freundschaftsbürgen ausgetauscht. Es bestehen

531 auch Freundschaftsverträge. Der Orden erklärt jedoch, souverän zu sein und keine Weisungen von aussen anzunehmen.

Das ist das äussere Bild der Freimaurerei im allgemeinen und der schweizerischen im besonderen, wie es sich nach den Statuten darstellt. Was wird nun dieser Vereinigung zur Begründung ihrer Staatsgefährlichkeit oder Widerrechtlichkeit (wozu gemäss Ait. 52, Abs. 3 ZGB auch die Unsittlichkeit zu rechnen ist) zur Last gelegt ?

III. Die Einwände gegen die Freimaurerei.

Solcher Einwände gibt es viele. Sind sie aber berechtigt?

1. Es steht wohl ausser Zweifel, dass die soeben dargelegten Grundsätze der schweizerischen Freimaurerei als solche keineswegs als staatsgefährlich oder widerrechtlich angesehen werden können. Ebenso richtig ist freilich, dass die statutarisch festgelegten Grundsätze nicht allein entscheidend sind für den Charakter einer Gemeinschaft. Wesentlich kommt es darauf an, in welchem Geiste diese Vorschriften angewandt TS erden. Dies gilt in vermehrtem Masse bei Vereinigungen, die sich ganz oder teilweise in Geheimnis hüllen, so dass man nicht ohne weiteres feststellen kann, ob die nach aussen bekanntgegebenen Satzungen nicht bloss toter Buchstabe sind, vielleicht gerade dazu bestimmt, die staatlichen Organe über die wirklichen Zwecke und Mittel hinwegzutäuschen. Häufig wird denn auch die Freimaurerei als Sphinx mit einem doppelten Gesicht dargestellt. Um so mehr ist es geboten, auf die t a t sächlichen Erfahrungen abzustellen, die mit ihr gemacht worden sind, und zwar speziell in der Schweiz. An ihren Früchten sollt ihr sie erkennen.

Unter diesem Gesichtspunkte sind hier die gegen sie erhobenen Einwendungen zu betrachten, wobei allerdings gerade die erwähnten Geheimnisse, insbesondere dasjenige der Mitgliedschaft, ein gewisses Hindernis darstellen. Es ist infolgedessen nicht leicht, für bestimmte Tatsachen und Ereignisse nachzuweisen, ob die Urheberschaft der Freimaurerei zur Last fällt.

2. Unter diesen Umständen gewinnt die Frage an Bedeutung, was f ü r L e u t e da mitmachen, und aus welchen Bevölkerungskreisen sich die Loge rekrutiert. Gemäss Ziffer VIII der Allgemeinen Pflichten nimmt die Grossloge Alpina «ohne Unterschied des Glaubens, der Nationalität, der politischen Partei oder des bürgerlichen Standes freie Männer von gutem Eufe auf, die sich in dem Streben nach sittlicher Veredlung brüderlich einigen wollen». Dementsprechend können die Freimaurer auf eine grosse Zahl hervorragender Männer hinweisen, deren Mitgliedschaft unbestritten ist, deren Charakter und deren Verdienste um ihr Vaterland und um die Menschheit überhaupt alle Gewähr dafür bieten, dass sie nicht an Aktionen teilgenommen haben oder sich zu solchen hätten missbrauchen lassen, die sie nicht als mit ihrer Ehre vereinbar betrachtet
hätten. Bekannt ist z. B., dass Goethe Freimaurer war und in seinem «Faust» vielfach auf die maurerischen Symbole und Gebräuche anspielt. Ebenso Mozart, dessen «Zauberflöte» von der Freimaurerei inspiriert

532 ist. Auch Schillers «Don Carlos» soll der freimaurerischen Gedankenwelt entstammen, obschon Schiller selbst nicht Freimaurer war. Ferner gehörten zur Loge z. B. Klopstock, Lessing, ßückert, Wieland, Herder, Fichte, Haydn.

Auch gekrönte Häupter waren Freimaurer. So namentlich Friedrich der Grosse, Kaiser Wilhelm L, Kaiser Friedrich III. usw. Von der französischen Frei maurerei sind beispielsweise zu erwähnen Voltaire, Montesquieu, Mirabeau, Talleyrand, Gambetta, einige Männer um Napoleon, d. h. seine Brüder Joseph, Lucien, Louis und Jérôme, sein Stiefsohn Beauharnais und die Generäle -Bernadette, Kellermann und Ney, während es zweifelhaft ist, ob Napoleon selbst dabei war. Dagegen soll Ludwig XVI. Mitglied gewesen sein.

Aus neuerer Zeit sind zu nennen Joffre und Léon Bourgeois. Franklin und Washington gehörten ebenfalls zur Loge. Selbst Würdenträger ' der katholischen Kirche waren anfänglich dabei. Von den hervorragenden Schweizer Freimaurern sind zu nennen J. G. Bluntschli, Jonas Furrer, Euchonnet, General Herzog und Dunant. Ausserdem ist zu erwähnen, dass z. B. Pestalozzi Mitglied des Hluminatenordens war, welcher zur Freimaurerei zu rechnen ist.

Demgegenüber wird von gegnerischer Seite allerdings behauptet, diese Männer seien nur durch eine Täuschung zum Beitritt veranlasst worden und hätten sich nachher enttäuscht von der Freimaurerei zurückgezogen, wenn sie auch meistens nicht den Mut gehabt hätten, den Austritt zu erklären. Andere Gegner erklären, alle diese Mitglieder haben der Loge zu ihrer Blütezeit angehört, als die in ihren Satzungen aufgestellten Grundsätze noch ernst genommen worden seien, während sie heute nur noch als Deckmantel für alle möglichen Egoismen und Intrigen dienen müssen.

Eine Untersuchung über diese Frage würde jedoch weit über den Eahmen dieses Berichts hinausgehen. Hier dürfte aber die Feststellung genügen, dass die Mitglieder der schweizerischen Logen dem Bundesrat nie Veranlassung gegeben haben, sich mit ihnen besonders zu beschäftigen. Auch zeigen die ihm zur Verfügung gestellten Mitgliederlisten der Grossloge Alpina und der andern in der Schweiz tätigen Freimaurervereinigungen durchaus nicht etwa eine Zusammensetzung, die zu Bedenken Anlass geben würde. Insbesondere spricht nichts dafür, dass die Leiter der Grossloge (die Mitglieder des Beamtenkollegiums)
und der Hochgradvereinigungen mit unsern Gesetzen oder mit unserer staatlichen Einrichtung auf gespanntem Fusse stehen.

3. Die Hauptargumente, mit denen die Freimaurerei bekämpft wird, beziehen sich auf ihr Verhältnis zum Staat, insbesondere zu seinen demokratischen Grundsätzen und Einrichtungen. Dabei ist als der geringste Vorwurf der zu betrachten, die Freimaurerei sei u n d e m o k r a t i s c h , weil sie wegen der hohen Mitgliederbeiträge nicht allen Schichten der Bevölkerung zugänglich sei und weil ihre Hierarchie mit der Unterscheidung verschiedener Grade und Titel unserem demokratischen Empfinden widerspreche. Es bedarf wohl keiner weiteren Ausführung, dass diese Formen die Demokratie nicht zu gefährden vermögen. Bedenklicher wäre es, wenn die Freimaurerei sich zum Grundsatz der Demokratie in Widerspruch setzen und die demokratische Staats-

533 form bekämpfen würde. Das wird ihr aber nicht vorgeworfen. Die allgemeinen Pflichten bestimmen denn auch in Ziffer II: «Die Freimaurer betrachten sich als Brüder, ihren Bund als Bruderbund. Sie wissen, dass alle Menschen, so verschieden ihre Gaben und ihre Verhältnisse auch sein mögen, als gleichberechtigte Wesen geboren sind. Sie erinnern sich aber, dass diese Wahrheit im Leben der Menschen häufig verkannt wird, und erachten es als ihre Pflicht, brüderliche Gesinnung unter sich und gegenüber ihren Mitmenschen zu er^ wecken und zu betätigen.» Gerade ihr Streben nach Demokratie und Republik, die beide zu den Grundlagen unseres Staates gehören, hat sie immer wieder der Verfolgung ausgesetzt in Staaten, die andern Prinzipien folgen.

4. Viel schwerwiegender ist der Vorwurf der S t a a t s f e i n d l i c h k e i t . Die Freimaurerei, sagt man, sei jedenfalls eine Feindin des nationalen Staates., da sie die Weltrepublik anstrebe. In diesem Sinne suche sie die Politik des einzelnen Staates durch ihre Anhänger, die in allen Behörden vertreten seien, im geheimen, zu beeinflussen. Sie untergrabe daher auch die Autorität des Staates in der Armee und fördere alle revolutionären Bewegungen. Bei allen Revolutionen und Aufständen seien denn auch Freimaurer irgendwie, oft sogar als Urheber, beteiligt gewesen.

.

a. Es ist ohne weiteres klar, dass eine solche Tätigkeit, wenn sie nachgewiesen wäre, zum Verbot der Freimaurerei führen müsste. Zu diesen Behauptungen stehen aber. die ; Grundsätze der schweizerischen Freimaurerei in schroffem Gegensatz. So bestimmt Ziffer VI der Allgemeinen Pflichten: «Der schweizerische Freimaurer macht es sich zur Pflicht, die Freiheit und Unabhängigkeit des Vaterlandes zu verteidigen und zur Erhaltung des innern Friedens mit besonderer; Mässigung in Wort, Schrift und Tat nach Kräften; beizutragen. Die einzelnen Mitglieder sollen sich in Betätigung maurerischer Grundsätze an den öffentlichen Angelegenheiten beteiligen und dabei so handeln, wie es nach ihrer innersten Überzeugung für das Wohl und Gedeihen des Vaterlandes ani besten ist.» Und Art. VII, Abs. 2, sagt ergänzend : «Die Loge mischt sich nicht in parteipolitische oder konfessionelle Streitfragen. Zur Belehrung über derr artige Fragen ist jedoch ein gegenseitiger Meinungsaustausch gestattet, der indessen weder zu
Abstimmungen noch überhaupt zu Beschlüssen führen darf, die die individuelle Freiheit der Mitglieder beeinträchtigen könnte.» Demnach ist der schweizerische Freimaurer der Blauen Logen durch seine Zugehörigkeit zur Loge, sogar verpflichtet, die Freiheit und Unabhängigkeit des Vaterlandes zu verteidigen. Diese Verpflichtung wird nicht etwa aufgehoben durch diejenige von Ziffer X, wonach die Freimaurer die moralische Verpflichtung haben, die Gesetze der Loge treu zu befolgen, sich gemäss dem abgegebenen Gelübde zu verhalten und die Ehre und die Interessen der Loge nach Kräften zu wahren und zu fördern. Denn eben diese Gesetze der Loge verlangen auch die Verteidigung des Vaterlandes. Allerdings gehört zu den Zwecken der Freimaurerei auch die Erziehung seiner Mitglieder zur Humanität, und sie kennt bei ihren Mitgliedern keinen Unterschied der Nationalität. Dies bedingt aber durchaus nicht, dass der Freimaurer ein Feind seines Vaterlandes sei. In ähnlicher Weise Bundesblatt. 88. Jahrg. Bd. II, , 39

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verlangen auch die Grundgesetze der Hochgradfreimaurerei ausdrücklich Gehorsam gegenüber den Gesetzen ihres Vaterlandes und nehmen diese Verpflichtung sogar in die Eidesformel auf.

Wie verhalten sich die Freimaurer jedoch in Wirklichkeit ? Es sind uns keine Tatsachen bekannt, welche zum Schluss führen müssten, die Freimaurer in der Schweiz seien schlechtere Patrioten als andere Schweizer. Für die Annahme, die Loge sei ein Herd revolutionärer Bewegungen, haben wir auch keinerlei Anhaltspunkte gefunden. Selbst die Gegner der Freimaurerei haben uns solche nicht geliefert. Sie beschränken sich auf blosse Behauptungen und Vermutungen, und auch diese beziehen sich nicht auf bestimmte Tatsachen, denen man nachgehen könnte, sondern lauten ganz allgemein. Nach den Zwecken und Aufgaben, welche die schweizerische Freimaurerei in ihr Programm aufgenommen hat, dürfte zu einer Agitation gegen unsern Staat auch wenig Veranlassung bestehen, da sie mit den Vorschriften der Bundesverfassung nicht im Widerspruch stehen. Tatsächlich konnten wir feststellen, dass in den für uns erreichbaren, in den Logen gehaltenen Vorträgen (sogenannten Baurissen) eine durchaus patriotisch-schweizerische Gesinnung vorherrscht. Dem entspricht auch die Besolution, welche die Jahresversammlung der Grossloge Alpina am 7. Juni 1936 in Montreux fasste, und die folgenden Wortlaut hat: «Die schweizerischen Freimaurer erklären, dass die Volkssouveränität die einzige Form ist, die dem Charakter des schweizerischen Staates entspricht.

Die Freimaurer verkennen keineswegs gewisse Missstände, die sich namentlich in den letzten Jahren unter dem Einfluss der wirtschaftlichen Entwicklung zeigten, aber sie sprechen sich gegen diktatorische Tendenzen in der Politik aus.

Die schweizerischen Freimaurer erkennen die Zukunft der Schweiz in der verständnisvollen Mitarbeit aller Landesteile und Volksschichten, in einer Wirtschafts- und Sozialpolitik, welche die nationale Wirtschaft wieder in die Höhe bringt. Die Freimaurer wenden sich gegen jede Bewegung, welche an den Grundlagen der Demokratie rüttelt und die nicht auf dem Boden echt schweizerischer Tradition steht.» fe. Nun gehen aber die Ankläger weiter und behaupten, die schweizerische Freimaurerei sei nicht etwa ein selbständiger Verein, sondern nur ein Glied einer internationalen, die ganze Welt
umspannenden Vereinigung, welche von einer Zentralstelle aus geleitet werde, die auf diese Weise die gesamte Weltpolitik beherrsche. Die Blaue Maurerei (Johannismaurerei) in der Schweiz mit ihren drei Graden sei an sich ziemlich harmlos. Gefährlich sei dagegen die Hochgradfreimaurerei, welche die Bichtlinien der ganzen Freimaurerei bestimme. Das Ziel sei die Weltrepublik im Sinne und unter der Führung der Freimaurerei. Für die Erreichung dieses Zieles werden keine Mittel gescheut. Der Hochgradfreimaurerei werden eine Menge von Verbrechen und Schandtaten zur Last gelegt. Sogar die Schuld am Weltkrieg wird ihr zugeschoben. Dieser habe ihr dazu gedient, den Gedanken der Weltrepublik

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einen Schritt weiter zu fördern durch die Beseitigung einiger Monarchien.

Dieses Ziel verfolge sie nun im Völkerbund weiter, dessen Vertreter in der Mehrzahl Hochgradfreimaurer seien.

Es kann selbstverständlich nicht Aufgabe dieses Berichts sein, die Frage der Schuld am Weltkriege und andere Fragen der Weltgeschichte, mit denen die Freimaurerei angeblich im Zusammenhang steht, abzuklären. Dies ist auch wohl nicht notwendig. Es dürfte vielmehr genügen, zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange die schweizerische Freimaurerei von Weisungen ausserschweizerischer Stellen abhängig ist.

Wie verhält es sich diesbezüglich zunächst mit der Grossloge Alpina?

Nach ihrer Verfassung ist sie ein selbständiger und unabhängiger Verein des schweizerischen Privatrechts, der im Gebiete der Eidgenossenschaft das ausschliessliche Eecht für sich beansprucht, Johannislogen zu gründen und zu affiliieren, und der nur in drei Graden arbeitet. Oberstes Organ ist die Abgeordnetenversammlung, welche in allen ihr vorgelegten Fragen endgültig entscheidet. Zu ihren Aufgaben gehören namentlich Erlass und Abänderung der Vereins Verfassung und der Beglemente, sowie alle wichtigen Geschäfte.

In der Abgeordnetenversammlung haben auswärtige Mitglieder oder Vertreter keine entscheidende Stimme. Die einzige Konzession nach aussen ist die, dass die Bepräsentanten der auswärtigen Grosslogen als Mitglieder mit beratender Stimme zur Abgeordnetenversammlung zugelassen werden. Von den geheimen Sitzungen sind sie überhaupt ausgeschlossen, wogegen die der Alpina angehörenden Mitglieder der Abgeordnetenversammlung unbeschränkt an Geheimsitzungen teilnehmen können. Die Grossloge kann somit, nach ihren Statuten, ihre Beschlüsse frei und unabhängig fassen, ohne irgendwelchen Weisungen von aussen folgen zu müssen. Auch das Institut der sogenannten Freundschaftsbürgschaft tut dieser Unabhängigkeit rechtlich keinen Abbruch. Diese Frevmdschaftsbürgen haben die Aufgabe, mit der befreundeten Loge in möglichst engem Kontakt zu bleiben, weshalb auch vorgesehen ist, dass über wichtige Verhandlungen mit einer befreundeten Grossloge der Freundschaftsbürge bei derselben vom Direktorium auf dem laufenden zu halten sei. Sie können daher auch an festlichen Anlässen teilnehmen und haben in der Abgeordnetenversammlung beratende Stimme. Mitstimmeii
können sie aber nicht, so dass die Unabhängigkeit der Alpina durch dieses Institut rechtlich nicht beeinträchtigt wird. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass die Alpina rein tatsächlich von aussen beeinflusst werde. So soll sie unter der Herrschaft Napoleons unter dem Einfluss des Grand Orient de France gestanden haben, später unter demjenigen deutscher Grosslogen. Seit dem Weltkrieg scheinen jedoch die Beziehungen zu den deutschen Grosslogen lockerer geworden zu sein. Dafür aber, dass sie heute unter einem überwiegenden ausländischen Einfluss stehe und dass dieser staatsgefährlich oder sonst verwerflich sei, fehlen positive Anhaltspunkte.

Eine gewisse internationale Bindung hat die Alpina allerdings dadurch übernommen, dass sie der internationalen maurerischen Vereinigung (Alliance

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Maçonnique Internationale = A. M. I.) beigetreten ist, die seit 1921 in Genf eine Zentralstelle unterhält. Letztere bildet die Fortsetzung der Weltgeschäftsstelle, welche von 1903 bis 1921 unter der Führung der Alpina in Neuenburg unterhalten wurde. Diese internationale freimaurerische Vereinigung (welcher ausser der Alpina angehören: der Gross-Orient und die Grosslogen von Frankreich, die Gross-Oriente von Belgien, Italien, Portugal und der Türkei, sowie die Grosslogen von Bulgarien, Spanien, Luxemburg und Wien, während die englischen, die deutschen und die amerikanischen fern geblieben sind) verfolgt gemäss ihren Statuten den Zweck, die zwischen den maurerischen Verbänden bestehenden Beziehungen aufrechtzuerhalten und neue zu schaffen. Der Vereinigung sowie jedem maurerischen Verband ist jedoch jegliche Einmischung in die innern Angelegenheiten der andern Verbände untersagt. Somit ist auch hier die Unabhängigkeit ausdrücklich gewährleistet. Die Mitgliederverbände werden eingeladen, ihre Arbeitsprogramme auszutauschen, um die gemeinsamen Bestrebungen in Übereinstimmung zu bringen. Die Zentralstelle hat eine Vermittlerrolle. Sie hat Programme, Zeitschriften, Kataloge und Jahresberichte auszutauschen, führt eine Bibliothek und ein Archiv und hat internationale Maurerkongresse vorzubereiten. Sie gibt ein Jahrbuch (eine Art Behördenverzeichnis) und ein Bulletin heraus. Oberstes Organ dieser Vereinigung ist der internationale Konvent, in dem jeder Verband eine Stimme hat. Seine Kompetenz ist auf die die Vereinigung berührenden Fragen beschränkt. Für die Beschlussfähigkeit des Konvents ist die Anwesenheit der einfachen Mehrheit der Verbände nötig. Aufnahme und Ausschluss eines Verbandes bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Verbände. Im übrigen entscheidet der Konvent selber über die Gültigkeitserfordernisse seiner eigenen Beschlüsse. Die Beschlusskompetenz des Konvents und die Verpflichtung der Mitglieder zur Ausführung von Konventsbeschlüssen sind allerdings nicht näher umschrieben. Die Verhandlungsberichte aber, soweit sie uns zugänglich sind, zeigen durchaus kein beunruhigendes Bild. Auch ist die Möglichkeit des jederzeitigen Austrittes ein wichtiges Korrektiv.

Ferner ist noch auf die allgemeine Freimaurerliga (A. F. L.) hinzuweisen, welche einzelne Maurer aus verschiedenen Landeslogen zu
einem Freundschaftsbund zusammenfassen will. Da aber die Grossloge Alpina keine andere freimaurerische Organisation anerkennt, die in der Schweiz die Johannismaurerei ausübt, dürfte ihr Einfluss in der Schweiz nicht von grosser Bedeutung sein.

Endlich kann auch nicht behauptet werden, die Johannismaurerei werde in der Schweiz von der Hochgradmaurerei geleitet, obschon es richtig ist, dass jeder Hochgradmaurer einer Johannisloge angehören muss. Denn die Statuten der Grossloge verbieten ihnen ausdrücklich, in der Blauen Loge eine privilegierte Stellung einzunehmen. Sie dürfen, abgesehen vom Meistergrad, keine Beamtung oder Titel erhalten, also nicht einmal wie die übrigen Freimaurer dem Beamtenkollegium angehören. Ausserdem sind sie zahlenmässig bei weitem in der Minderheit, so dass die Möglichkeit der Beeinflussung der Blauen Logen ziemlich reduziert ist.

537 Zusammenfassend kann auf Grund des verfiigbaren Materials gesagt werden, dass die Grossloge Alpina weder nach ihren statutarischen Zwecken noch nach ihren A7erbindungen mit andern Vereinigungen noch auch nach ihrem tatsächlichen Verhalten als staatsfeindlich angesehen werden kann.

Vielmehr ist andererseits dargetan, das= sie auf dem Gebiete der Gemeinnützigkeit und Wohltätigkeit im Verlaufe der Jahre vieles geleistet hat. So ist z. B.

der Verein für Verbreitung guter Schriiten eine Freimaurergrundung. Ebenso sind es verschiedene Brockenhäuser, eine Menge Wohltätigkeitsvereinigungen, Spitäler, Blindenheime. Irrenanstalten, Tuberkulosefürsorgestellen, Schulen, Armen- und Krankenkassen usw. Nach einer von der Alpina gemachten detaillierten Aufstellung sollen in den letzten 25 Jahren in der Schweiz von den Logen für wohltätige Zwecke über sechs Millionen Franken aufgewendet worden sein.

Der Vorwurf, von ausserschweizerischen Mächten abhängig zu sein und die schweizerische Politik nach dem Willen derselben lenken zu wollen, richtet sich aber hauptsächlich gegen die Hochgradmaurerei. Wie verhält es sich nun damit ? Die Tatsache allein, dass die in der Schweiz tätigen Vereinigungen ihre Existenz von ausländischen ableiten und mit solchen zusammenarbeiten, genügt an sich noch nicht, um sie als unerwünscht erscheinen zu lassen. Massgebend ist nur, ob sie von solchen abhängig sind oder von ihnen erheblich beeinflusst werden, und zwar in einer zu missbilligeiiden Weise.

Beim rektifizierten Bitus ist dies wohl schon deswegen ausgeschlossen, weil heute die schweizerische Vereinigung als die führende zu gelten hat, nachdem die ausländischen ihre Arbeit eingestellt haben, die zum Teil allerdings wieder aufgenommen worden ist. Die Zuteilung des schweizerischen Ordens zur Provinz Burgund hat heute nur noch historische Bedeutung. Seine engste Verbindung hat dieser Orden mit dem Obersten Eat der Schweiz des alten und angenommenen Schottischen Bitus, mit dem ein Vertrag vom Jahre 1895 (revidiert 1910) besteht, der aber die Unabhängigkeit des rektifizierten Eitus nicht tangiert, ganz abgesehen davon, dass der alte Eitus der Schweiz selbst als unabhängige schweizerische Vereinigung zu gelten hat, wie sich soeben zeigen wird.

Der alte und angenommene Schottische Eitus hingegen ist allerdings heute noch über die
ganze Erde verbreitet. Eine Abhängigkeit des schweizerischen Eitus von ausländischen Vereinigungen oder von einer angeblichen Weltleitung konnte jedoch nicht festgestellt werden. Im Gegenteil scheinen sowohl die Statuten wie auch die Geschichte seine Selbständigkeit darzutun. Vor allem bezeichnet das Règlement organique et intérieur des Obersten Eates der Schweiz diesen als «le chef suprême et le régulateur du Eite Ec. Ane. Ace. sur toute l'étendue de la Confédération helvétique». Und vom souveränen Grosskommandeur heisst es : «A part le pouvoir législatif du suprême Conseil il ne reconnaît pas d'autre puissance maçonnique au dessus de lui.» Auch aus der Geschichte ergibt sich nicht etwas anderes. Zwar ist der Vorgänger des Obersten Eates, nämlich das «Directoire Suprême Helvétique Eomand», anfangs des 19. Jahr-

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hunderts noch unter dem Einfluss des Grand Orient de France gewesen. Schon 1821 hat er sich aber von diesem losgesagt und sich selbständig erklärt. Darüber kam es 1869 zu einem Konflikt mit der Grossloge Alpina, welche den Verkehr mit dem Ausland als ihr ausschliessliches Becht in Anspruch nahm. In der Folge gründeten die schweizerischen Hochgradmaurer 1873 mit Zustimmung des Suprême Conseil de France einen selbständigen Obersten Eat des 33. Grades, welcher an Stelle des Directoire trat, sich unabhängig erklärte und die Verbindung mit auswärtigen Vereinigungen aufnahm. Dieser Kampf dürfte zeigen, dass der Oberste Eat mit Erfolg bemüht war, sich vom Ausland unabhängig zu halten. Freilich bestehen mit den ausländischen Vereinigungen dieses Eitus vertragliche Abmachungen. Diese scheinen uns aber, soweit sie uns bekannt sind, die Unabhängigkeit des Obersten Eates nicht zu beeinträchtigen. So gilt dies namentlich vom Traité d'union, d'alliance et de confédération du S. S. C. C.

du Eite Ecoss. Anc. et Acc., der 1875 zwischen neun Obersten Eäten in Lausanne geschlossen worden ist. Denn sein wesentlicher Inhalt besteht darin, die Bedingungen genau zu umschreiben, unter denen eine Grossloge als regulär und rechtmässig anerkannt werden muss. Den gleichen Zwecken haben bisher auch die internationalen Konferenzen zwischen den Obersten Eäten dieses Eitus gedient. Der Schottische Eitus stellt also nur insofern eine internationale Einheit dar, als alle 31 Obersten Eäte sich auf die Grosse Konstitution von 1786 stützen und mit den gleichen Graden und nach den gleichen Eiten arbeiten und die gleichen Prinzipien vertreten. Die Abhängigkeit der schweizerischen Vereinigung von ausländischen Stellen lässt sich aber daraus nicht beweisen.

c. Als staatsgefährlich wird die Freimaurerei aber, wie erwähnt, namentlich auch deswegen bezeichnet, weil der Freimaurer ihm selbst u n b e k a n n t e n Oberen gehorchen müsse, die ihren Sitz im Ausland haben können, und weil er seinen Vorgesetzten u n b e d i n g t e n und blinden Gehorsam schulde.

Die ganze Hierarchie sei stufenweise so aufgebaut, dass die untern nicht einmal wissen, wer ihre nächst höheren Vorgesetzten sind. Der oberste Leiter, der nach der Auffassung einiger Gegner seinen Sitz in London habe, bleibe daher allen Freimaurern der untern Grade verborgen. Diese
arbeiten unbewusst an seinem Werke mit.

Wenn dies zutreffen würde, so könnte die schweizerische Freimaurerei in der Tat ein gefährliches Werkzeug sein in den Händen unbekannter und vielleicht gewissenloser Vorgesetzter im Ausland, welche durch die Freimaurerei einen verderblichen Einfluss auf die schweizerische Politik und die Schicksale unseres Landes nehmen könnten. Aus ähnlichen Erwägungen mag § 128 des Strafgesetzbuches des Deutschen Eeiches vom Jahre 1871 aufgenommen worden sein, welcher bestimmt: «Die Teilnahme an einer Verbindung, deren Dasein, Verfassung oder Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten werden soll oder in welcher gegen unbekannte Obere Gehorsam oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorsam versprochen wird, ist an den Mitgliedern mit Gefängnis bis zu sechs Monaten ... zu bestrafen.» Bei der schweizerischen Freimaurerei

539 dürften aber diese Voraussetzungen heute wohl nicht gegeben sein. In der Grossloge Alpina werden die Vorgesetzten (das Grossbeamtenkollegium) bekanntlich durch die Abgeordnetenversammlung gewählt, welche namentlich aus den deputierten Meistern und den Abgeordneten der einzelnen Logen besteht. Die deputierten Meister ihrerseits werden allerdings nicht von den Logen selbst gewählt, sondern vom Grossmeister ernannt auf Vorschlag der Loge und aus der Zahl der aktiven Meister. Nur die Abgeordneten der Logen werden von den Logen selbst (d. h. von den Lehrlingslogen, in welchen alle drei Grade stimmberechtigt sind) gewählt. Wenn auch das demokratische Prinzip des allgemeinen Wahlrechts hier nicht uneingeschränkt durchgeführt wird, so erfolgt die Wahl doch unter Mitwirkung aller. Beim alten und angenommenen Schottischen EituS wird das Beamtenkollegium sogar nur von den Mitgliedern des betreffenden Grades gewählt.

Eine gewisse historische Berechtigung hat dieser Vorwurf beim rektifizierten Eitus, da die Strikte Observanz, von der er sich ableitet, von den Templern das Prinzip des Gehorsams gegenüber unbekannten Vorgesetzten übernommen hatte. Aber schon der Konvent von Kohlo 1772 hat diesen Grundsatz gegen die Opposition der beteiligten Geistlichkeit aufgehoben, und dabei ist es wohl bis heute geblieben. Jedenfalls sind keine Anhaltspunkte zu finden, welche die Annahme rechtfertigen, dass die schweizerische Hochgradfreimaurerei von unbekannten Vorgesetzten im Ausland regiert werde. Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass die Schweizer Freimaurer Vorgesetzten gehorchen müssen, die sie selbst nicht kennen.

Aber auch die Behauptung, dass sie den Vorgesetzten einen unbedingten und blinden Gehorsam schulden, so dass sie selbst die gegen ihr Vaterland gerichteten Weisungen zu befolgen hätten, trifft bei der schweizerischen Freimaurerei offenbar nicht zu. Nicht nur, dass wir in den Statuten und Eeglementen nichts derartiges feststellen konnten. Auch der Text der Gelübde, soweit er uns zugänglich war, berechtigt nicht zu dieser Annahme. Die Action Helvétique nimmt insbesondere an folgendem Gelübde Anstoss, das der Lehrling bei seiner Aufnahme leisten musse: «Je promets de remplir mes devoirs envers la famille, la patrie, l'humanité; de respecter toute conviction non contraire à la morale et à l'amour du
prochain ; de travailler à mon propre perfectionnement; de persévérer sans relâche dans la recherche de la vérité et de la justice.» Dieses Gelübde soll nach der Auffassung der Action Helvétique speziell mit dem militärischen Eid unvereinbar sein. Wir können diese Ansicht nicht teilen, nachdem dasselbe vom Freimaurer das Versprechen verlangt, seine Verpflichtungen gegenüber' dem Vaterland zu erfüllen, während vom Gehorsam gegenüber den Vorgesetzten der Loge überhaupt nicht die Eede ist. Dagegen verspricht der Freimaurer in diesem Gelübde weiter, die Gesetze der Freimaurerei gewissenhaft zu befolgen, für das Gedeihen der Loge zu wirken, seine Bruder zu lieben und ihnen mit Tat und Eat beizustehen. Dabei wird aber ausdrücklich der Vorbehalt gemacht: «Soweit es meine Ehre und meine Pflichten gegen Gott, Vaterland und Familie gestatten.» Endlich wird

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noch «die eines Ehrenmannes würdige Verschwiegenheit» versprochen. Auch darin vermögen wir indessen nichts Unzulässiges zu erblicken. Ähnlich verhält es sich mit andern Gelübden, soweit sie uns bekannt sind. So enthält z. B. das Gelübde der deputierten Meister das Versprechen, «den Gesetzen Achtung zu verschaffen, die Vorschriften der Verfassung der Alpina und die Eituale treu zu hüten». Die These vom blinden Gehorsam ist daher unseres Erachtens ebenfalls nicht erwiesen.

d. Endlich der Vorwurf, die Freimaurerei habe den Bolschewismus ins Leben gerufen und unterstützt; dieser sei ein geistiges Kind der liberalen Humanität, wie sie von der Freimaurerei propagiert werde. Zwar wird nicht behauptet, dass die Freimaurerei bewusst diesem Ziele zustrebe. Vielmehr wird angenommen, sie sei selbst über diese Entwicklung der Dinge bestürzt und suche nun den von ihr ins Bollen gebrachten Stein wieder aufzuhalten, indem sie den Kampf gegen die radikal marxistischen, anarchistischen, nihilistischen und bolschewistischen Parteien aufnehme. Sie habe zu diesem Zweck in neuester Zeit sogar versucht, mit der katholischen Kirche eine Einigung zu suchen, um gemeinsam mit ihr gegen diese Tendenzen Stellung zu nehmen.

Damit ist aber ohne weiteres zugegeben, dass die Freimaurerei heute den Bolschewismus nicht fördert, sondern bekämpft. Es braucht übrigens hiefür nur daran erinnert zu werden, dass Sowjetrussland die Freimaurerei von Anfang an streng verboten hat. Somit kann auch aus diesem Titel die Einführung eines Verbotes in der Schweiz nicht begründet werden.

5. Von kirchlicher, namentlich katholischer Seite wird die Freimaurerei wegen Beligionslosigkeit oder gar Beligionsfeindlichkeit heftig bekämpft.

Soll sie wegen ihrer Einstellung zur Beligion verboten werden? Hier erhebt sich zunächst die Frage, ob die Freimaurerei die Glaubens- und Gewissensfreiheit verletzt. Und für den Fall der Verneinung stellt sich die weitere Frage, ob sie trotzdem verboten werden soll.

Die Glaubens- und Gewissensfreiheit, die in Art. 49 BV als unverletzlich erklärt wird, ist «das Becht des Einzelnen gegenüber dem Staate, keinen Zwang in seiner religiösen Überzeugung zu erleiden». (Burckhardt, Kommentar, S. 442.) Sie verbietet also nicht den Zusammenschluss religionsloser Menschen zu einer Vereinigung. Im Gegenteil gibt sie ihnen das
Becht dazu, soweit nicht Gründe der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Friedens unter den Angehörigen der verschiedenen Beligionsgenossenschafteii ein Verbot rechtfertigen (Art. 50 B V). Wie verhält es sich diesbezüglich mit der Freimaurerei? Diese erhebt jedenfalls nicht Anspruch darauf, selbst als eine Beligion zu gelten. Art. IV der Allgemeinen Pflichten der Alpina erklärt ausdrücklich: «Der Freirnaurerbund ist daher kein religiöser oder kirchlicher Verein und verlangt von seinen Mitgliedern kein Glaubensbekenntnis.» Sie ist aber auch nicht die Verneinung jeder Beligion. Vielmehr nimmt sie zur Grundfrage positiv Stellung, indem es im zitierten Art. IV heisst: «Der Freimaurer verehrt Gott unter dem Namen des allmächtigen Baumeisters aller Welten.» Bezüglich der Einstellung des Freimaurers zu den verschiedenen

541 Religionen bestimmt Art. IV weiter: «Welches auch seine Beligion sei, ist es doch seine Pflicht, gegen den Träger anderer Glaubenbekenntnisse duldsam zu sein.» Und in Art. V wird beigefugt: «Die Freimaurerei huldigt dem Grundsatz der Glaubens- und Gewissensfreiheit und verwirft jeden Zwang, der diese Freiheit bedroht. Er achtet jede: aufrichtige Bekenntnis und jede ehrliche Überzeugung und verwirft jede Verfolgung Andersdenkender.» Wie daraus hervorgeht, bevorzugt die Freimaurerei keine Eeligion vor der andern.

Sie nimmt Angehörige aller Bekenntnisse auf und verlangt von ihnen nur, dass sie gegen die Träger anderer Glaubensbekenntnisse duldsam seien. Das ist aber gerade, was Art. 49 BV vorschreibt. Denn dieser will nicht einzelnen Kirchen ungehemmte Entfaltung garantieren oder den einzelnen Menschen verpflichten, sich zu einer christlichen Kirche oder zu einer Keligion überhaupt zu bekennen, sondern er will nur negativ wirken, nur verhindern, dass jemand in seiner religiösen Überzeugung einen Zwang erleide, weil eben der Glaube eine Sache der innern Überzeugung und nicht des äussern Zwanges ist. In der gleichen Bichtung liegt auch die Gewährleistung der freien Ausübung gottesdienstlicher Handlungen in den Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung in Art. 50 BV. Die Freimaurerei verstösst nun nach ihren Satzungen weder gegen die eine noch gegen die andere Vorschrift. Hier wenden die Gegner aber ein, die Wirklichkeit sehe wesentlich anders aus. Tatsächlich sei die Freimaurerei Gegnerin eines jeden Gottesglaubens, insbesondere des christlichen.

Dem ist aber entgegenzuhalten, dass eine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit auch in einer religionsfeindhchen Einstellung nicht gegeben ist, wenn diese nicht in einer Weise betätigt wird, welche geeignet ist, den religiösen Frieden zu verletzen. Die blosse Verletzung des religiösen Gefühls anderer würde jedoch einen staatlichen Eingriff auf Grund der Art. 49 f. BV nur dann rechtfertigen, wenn sie durch öffentliche Angriffe auf ihre Glaubenslehren und deren Einrichtungen bewirkt wurde, und zwar in einer Weise, die mit der Achtung vor fremder Überzeugung nicht vereinbar ist. (Burckhaidt, Kommentar. S. 445.) Dass aber die Freimaurerei diese in der Verfassung aufgestellten Schranken nach der einen oder andern Bichtung überschreite,
dafür fehlen positive Anhaltspunkte. Auch in den Protokollen und Baurissen, in die wir Einsicht hatten, konnte nichts derartiges festgestellt werden. Eine Verletzung der1 Glaubens- und Gewissensfreiheit ist daher unseres Erachtens nicht nachgewiesen.

Soll die Freimaurerei aber trotzdem wegen Beligionsfeindlichkeit verboten werden ? Tatsache ist, dass sie mit der katholischen Kirche in hartem Kampfe liegt, wie die wiederholten Bannflüche zeigen. Insbesondere bekämpft sie den Dogmenzwang, und es ist wohl auch richtig, dass es Grosslogen und Grossoriente gibt, die atheistisch sind (wie dies z. B. beim Grand Orient de France der Fall ist). Dagegen kann nicht gesagt werden, dass die Freimaurerei das Christentum überhaupt und allgemein ablehne, war doch ihr Begründer, Anderson, ein englischer Geistlicher und gehören ihr auch heute noch in der Schweiz zahlreiche protestantische Geistliche an. Der rektifizierte

542 Orden bezeichnet die Förderung des Christentums sogar als einen seiner Hauptzwecke. Die übrigen Vereinigungen in der Schweiz verlangen von ihren Mitgliedern wenigstens den Glauben an ein höchstes Wesen und Toleranz gegenüber jedem Glauben. Bei allen schweizerischen Vereinigungen gehört aber die Bibel (neben dem Zirkel und dem Winkel) zu den Insignien und liegt bei den Verhandlungen auf dem Tisch des Vorsitzenden. Zu bedenken ist ferner, dass ein Verbot der Freimaurerei wegen Religionsfeindlichkeit nicht möglich ist, ohne eine gewisse Einschränkung der Glaubens- und Gewissensfreiheit, und dass eine für einen speziellen Fall aufgestellte Beschränkung leicht das Odium einer gegen das Prinzip der Eechtsgleichheit verstossenden Ausnahmegesetzgebung auf sich nehmen muss.

6. In einem gewissen Zusammenhang damit steht die weitere Behauptung, die Freimaurerei sei in den Händen der Juden. Sie sei deshalb den christlichen Religionen feind und beeinflusse die Politik im Sinne der internationalen jüdischen Hochfinanz. Richtig ist, dass einzelne Riten der Freimaurerei eine gewisse Ähnlichkeit mit jüdischen Gebräuchen zeigen, was auch Veranlassung gewesen sein mag zur Annahme, es handle sich überhaupt um eine jüdische Institution. Dem steht aber entgegen, dass manche Freimaurervereinigungen die Juden als einzige grundsätzlich ausschliessen. So z. B. der rektifizierte Schottische Ritus in der Schweiz. Bei den andern sind die Juden allerdings, wie alle andern Rassen und Konfessionen, zugelassen. Sie spielen aber auch hier keine massgebende Rolle. Nach den Angaben der Grossloge Alpina sind höchstens l bis 2 % der schweizerischen Freimaurer Juden, was nach der Mitgliederliste vom Jahre 1932 der Wirklichkeit entsprechen dürfte. Und zwar sind darunter wenige bekannte Namen zu finden. Schon aus diesem Grunde ist wohl nicht zu befürchten, dass sie in den schweizerischen Logen einen allzu grossen und staatsgefährlichen Binfluss haben, wenn auch zugegeben ist, dass sie in der Loge verhältnismässig stärker vertreten sind als in der Bevölkerung, wo sie nur 4 °j00 ausmachen. Im weitern kann hier auf die in Bern durchgeführten Prozesse über die Protokolle der Weisen von Zion verwiesen werden.

7. In der Öffentlichkeit interessiert man sich lebhaft für die Frage, inwieweit die Loge Einfluss hat auf die Besetzung der
Staatsstellen und auf die Staatsgeschäfte. Es besteht nämlich die Vermutung, dass es ihr gelinge, durch ihre P r o t e k t i o n unverhältnismässig viele Freimaurer in Staatsstellen unterzubringen, sie an massgebende Posten zu stellen und so auf die Leitung des Staates einen Einfluss zu gewinnen, der mehr im Interesse der Freimaurerei und ihrer Mitglieder liege als in demjenigen der Allgemeinheit. Man stellt sich das gerne so vor, dass die in den Behörden sitzenden Freimaurer sich bei der Besetzung von Stellen für ihre Brüder verwenden, wie dies Freimaurerpflicht sei. Durch ihre geheime Zusammenarbeit vermögen diese Freimaurer im Staatsdienst nach dieser Auffassung nicht nur den Gang der Staatsgeschäfte zu beeinflussen, sondern auch ihren Brüdern besondere Vergünstigungen zukommen zu lassen, so z. B. bei der Vergebung von Staatsaufträgen, Konzessionen, Bewilligungen aller Art (z. B. Ein- und Ausfuhrbewilligungen), Kontingentie-

543 rangen etc. Vereinzelt gehen die Verdächtigungen hier so weit, dass selbst Entscheidungen der Verwaltung oder der Gerichte als von freimaurerischen Sonderinteressen diktiert oder beeinflusst hingestellt werden.

Diese Einwendungen sind deswegen nicht leicht zu nehmen, weil sie nicht bloss einen starken und nachteiligen Einfluss der Freimaurerei auf das öffentliche Leben behaupten, sondern die Integrität unserer Verwaltung und unserer Gerichte in Zweifel ziehen. In ersterer Hinsicht mag es wohl zutreffen, dass bei der Bewerbung um Staatsstellen gelegentlich ein Freimaurer von einem andern oder gar von einer Loge gestützt wird. Dies trifft aber auch bei allen möglichen andern Vereinigungen zu, ohne dass man sie deswegen als staatsgefährlich betrachtet. Allerdings besteht dabei der nicht ,ganz unwesentliche Unterschied, dass der Freimaurer in der Öffentlichkeit nicht als solcher bekannt ist, so dass ihr keine Kontrolle darüber möglich ist, wieviele Mitglieder der Loge im Staatsdienste stehen, und ob diese im Vergleich zu andern im Amte eine Sonderstellung einnehmen. Diese Ausschaltung der öffentlichen Kontrolle ist in einem demokratischen Staate besonders zu bedauern, selbst wenn die Geheimhaltung der Mitgliederlisten als harmlos nachgewiesen und mit durchaus plausiblen Gründen erklärt werden kann. Auf die Frage, ob das Geheimnis an sich allein das Verbot der Freimaurerei zu rechtfertigen vermag, werden wir später zu sprechen kommen. Hier fragt es sich nur. ob der behauptete Einfluss tatsächlich besteht und ob er sich in der angegebenen Weise auswirkt. Diesbezüglich ist zu sagen, dass im allgemeinen die Zahl der im Staatsdienste, namentlich in leitender Stellung stehenden Freimaurer weit überschätzt wird, wahrscheinlich gerade wegen der Geheimhaltung der Listen. So gehören z. B. den eidgenössischen Baten nach unsern Feststellungen gegenwärtig im ganzen fünf Freimaurer an (d. h. ca. 2 %). Nicht viel höher dürfte, nach der Mitgliederliste zu beurteilen, durchschnittlich ihr Prozentsatz unter den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Beamten sein, wobei allerdings zu bemerken ist. dass ihre Zahl in der Westschweiz relativ grösser ist als in der übrigen Schweiz. Im Bundesrat, im Bundesgericht und im eidgenössischen Versicherungsgericht sitzt unseres Wissens kein einziger Freimaurer. Man kann
deshalb ohne Übertreibung sagen, dass in der Schweiz, zahlenmässig gesprochen, von einem ubermässigen oder gar beängstigenden Einfluss der Freimaurerei in der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung nicht die Bede sein kann. Dass dieser Einfluss, soweit uns bekannt, nicht staatsgefährlichen Charakter hat, ist bereits an anderer Stelle dargetan worden.

Fragt sich noch, ob die im Dienste der Eidgenossenschaft, der Kantone oder der Gemeinden stehenden Freimaurer ihre Stellung dazu missbrauchen, um ihre Logenbrüder oder die Loge irgendwie zu bevorzugen oder zubegünstigen.

In dieser Hinsicht kann gesagt werden, dass wir eine Verpflichtung hiezu, wie sie oft behauptet wird, nirgends feststellen konnten. Auch sind uns keine tatsächlichen Falle dieser Art bekannt. Sollten sich aber positive Anhaltspunkte für etwas derartiges ergeben, so würde der Bundesrat nicht ver ehlen, scharfe Massnahmen zur Abklärimg solcher Fälle, zur Bestrafung der Schuldigen

544 und zur Verhinderung weiterer Fälle zu ergreifen. Er erachtet es als eine seiner vornehmsten Aufgaben, die althergebrachten Grundsätze der Unbestechlichkeit, Unparteilichkeit und Sauberkeit durchzuführen, und er ist daher dankbar für alle Mitteilungen, welche geeignet sind, Verletzungen dieser Grundsätze aufzudecken. Andererseits aber muss des bestimmtesten Stellung dagegen genommen werden, dass ohne irgendwelche tatsächliche Unterlagen und oft in leichtfertiger Weise Behauptungen aufgestellt und in Zirkulation gesetzt werden, welche nicht nur unserm Beamtenstand schweres Unrecht tun, sondern auch geeignet sind, das. Vertrauen in unsere Verwaltung und den Staat unbegründeterweise zu erschüttern.

Ähnliche Einwendungen werden gegen die Freimaurerei auch im privaten Konkurrenzkampf gemacht. Insbesondere wird den Freimaurern vorgeworfen, dass sie ihre eigenen Mitglieder nach Kräften fördern und ihre nichtmaurerische Konkurrenz rücksichtslos niederkämpfen. Solange dies aber mit legalen Mitteln geschieht, kann dies ohne Verletzung der Handels- und Gevv erbefreiheit nicht verboten werden.

8. Was die Freimaurerei in weiten Volkskreisen namentlich verdächtig erscheinen lässt, ist das Geheimnis, hinter dem sie ihre Mitglieder und ihre Tätigkeit versteckt. Das Misstrauen und die Angriffe richten sich denn auch nicht nur gegen die Freimaurerei allein, sondern gegen alle Gehehnbünde.

Wozu, fragt der Uneingeweihte sich, das Licht der Öffentlichkeit scheuen, wenn nichts Unerlaubtes oder Ungehöriges beabsichtigt ist ? Liegt es nicht nahe, die Freimaurerei mit andern Geheimverbindungen, die sich als staat«gefahrlich erwiesen haben, wie z. B. die Camorra, die Mafia, der Ku-Klux-Klan und ähnliche, auf eine Linie zu stellen ? Von freimaurerischer Seite wird dein entgegengehalten, die Freimaurerei sei gar nicht eine geheime, sondern lediglich eine geschlossene Gesellschaft. Die Existenz der Loge sei allgemein bekannt, ebenso der Ort ihrer Versammlungen. Geschichte, Grundsätze und Zweck des Bundes können in allen Bibliotheken nachgelesen werden. Selbst die Mitgliederlisten seien zum Teil öffentlich deponiert und stehen besonders den behördlichen Interessenten zur Einsicht offen. Geheim seien lediglich gewisse Zeichen und Gebräuche, die zur gegenseitigen Erkennung und zur sittlichen Einwirkung dienen. Übrigens
sei eine Beschränkung der Publizität der Mitgliederlisten deswegen geboten, weil die katholische Kirche die Zugehörigkeit zur Loge unter strenge Strafen stelle, die Mitglieder der Loge einen wirtschaftlichen Boykott zu befürchten hätten, und weil die Eiten dem Spott der Öffentlichkeit preisgegeben wären.

Es ist nun eine alte Streitfrage, was unter einer Geheimgesellschaft zu verstehen sei. Zweifellos fallen darunter Vereinigungen, deren Dasein, Verfassung, Ziele, Tätigkeit, Mitglieder und sonstige wesentliche Merkmale geheimgehalten werden. Bestritten ist aber, ob auch die Geheimhaltung eines dieser Merkmale für diesen Begriff genügt. Indessen steht diese Frage hier nicht zur Beurteilung. Entscheidend ist vielmehr, ob die Geheimhaltung, wie sie von der Freimaurerei in der Schweiz gehandhabt wird, zu beanstanden ist. Als fest-

545 stehend darf hier angenommen werden, das? die Freimaurerei nicht eine geheime Gesellschaft in dem Sinne ist, dass sie ihre Existenz zu verheimlichen suchte.

Tatsächlich sind denn auch Blaue Logen im Handelsregister als Vereine eingetragen gewesen, als dieser Eintrag für Vereine noch notwendig war. Seither sind sie allerdings zum Teil wieder gelöscht worden, wie auch die meisten andern Vereine sich haben löschen lassen, um nicht unnötige Mühen und Kosten zu hahen. So hat z. B. die Loge zur Hoffnung in Bern von 1883 bis 1924 im Handelsregister figuriert und die nötigen Publikationen gemacht. Die Hochgradvereinigungen waren unseres Wissens allerdings nicht eingetragen. Ihre Existenz ist aber doch nie ein Geheimnis gewesen. Andererseits kann auch nicht gesagt werden, dass es sich urneine bloss geschlossene Gesellschaft in dem Sinne handelt, dass lediglich der Beitritt beschränkt wäre. Dies ergibt sich schon aus Ziffer IX der Allgemeinen Grundsätze, wo es beisst : « Geschichte, Grundsätze und Zwecke des Bundes sind keineswegs Geheimnis. Dagegen ist es Mitgliedern nicht gestattet, gewisse Zeichen und Gebräuche, die wesentlich zur wechselseitigen Erkennung und zur sittlichen Einwirkung dienen, Nichtmitgliedern bekanntzugeben.» Tatsächlich geht das Geheimnis aber noch etwas weiter. Insbesondere werden die Mitgliederlisten nach Möglichkeit geheimgehalten. Und der Lehrling muss auch geloben, über die Arbeiten und Verhandlungen der Loge die nötige Verschwiegenheit zu bewahren. Dies alles ist nach geltendem Becht zweifellos zulässig. Geben diese Tatsachen aber zu Bedenken Anlass *i Bezüglich der Geheimhaltung der Biten und Gebräuche kann diese Frage sicher verneint werden, da auch von den Gegnern nicht 'ernstlich behauptet wird, dass sie etwas staatsgefährliches oder rechtswidriges enthalten. Angebliche Enthüllungen in dieser Richtung sind immer wieder als Schwindel entlarvt worden. Diesbezüglich ist hier an den Leo Taxil-Schwindel auf dem Antifreimaurer-Kongress in Trient 1895 zu erinnern, welcher damals die Öffentlichkeit stark beschäftigt hat. Auch erscheint es glaubhaft, dass die Geheimhaltung nötig ist, um die dem Uneingeweihten nicht ohne weiteres verständlichen Gebräuche nicht der Verspottung preiszugeben. Überdies ist zuzugeben, dass das ganze Eitual, auf dem die Freimaurerei aufgebaut ist, durch
die Preisgabe des Geheimnisses Sinn und Bedeutung verlieren würde.

Die Erkennungszeichen sodann stellen sich lediglich dar als die notwendige Ergänzung zur Geheimhaltung der Mitgliedschaft. Ihre Geheimhaltung hat daher keine selbständige Bedeutung.

Es bleibt also nur noch die Geheimhaltung der Mitgliederlisten, der Satzungen und der Verhandlungen. In bezug auf diese ist zunächst festzustellen, dass es keine absoluten Geheimnisse sind. Jeder Maurer darf sich als solcher bekennen, und die Mitgliederlisten, die Satzungen und die Verhandlungen sind in der Öffentlichkeit bekannt, wenn auch nur in sehr beschränkten Kreisen.

Auf der andern Seite ist darauf hinzuweisen, dass ein grosser Teil aller Vereine weder ihre Satzungen noch ihre Mitgliederlisten noch ihre Verhandlungen

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publizieren. Und es würde offenbar auch zu weit gehen, dies von ihnen zu verlangen. Trotzdem unterscheidet sich die Freimaurerei von den geschlossenen Vereinigungen wesentlich dadurch, dass ihre Mitglieder die Verpflichtung haben, über die Gebräuche, die Verhandlungen und wohl auch über die Mitgliederlisten volle Verschwiegenheit zu bewahren, selbst nach ihrem Austritt. Auch diese beschränkte Geheimhaltung erschwert zweifellos dem Staat die Aufsicht über solche Vereinigungen, die Beurteilung ihrer Tätigkeit und ihre steuerliche Erfassung und ist insofern unerwünscht (vgl. Bonhôte: La liberté d'association en droit public fédéral suisse, Diss. Lausanne 1920). Als staatsgefährlich kann sie aber deswegen nicht ohne weiteres bezeichnet werden. Anlass zu Bedenken wäre jedoch z. B. dann gegeben, wenn dadurch die Verfolgung unerlaubter oder sonst nicht einwandfreier Ziele ermöglicht und die Behörden und die Öffentlichkeit über diese hinweggetäuscht werden sollten. Dass dem in der Schweiz so sei, kann jedoch aus den Erfahrungen, die man hier mit der Freimaurerei in den zweihundert Jahren ihres Bestehens gemacht hat, nicht abgeleitet werden. Vermutet werden darf es aber wenigstens dann nicht, wenn für die Geheimhaltung andere plausible Gründe angeführt werden können. Als solche würden zwar die Furcht vor Strafmassnahmen der katholischen Kirche und Boykott für sich allein kaum genügen, da auch andere Vereinigungen sich in ähnlicher Lage befinden, ohne zum Geheimnis Zuflucht nehmen zu müssen. Eine wichtige Eolle mag hier die Tradition spielen. Die Freimaurerei wird bekanntlich zurückgeführt auf die mittelalterlichen Brüderschaften der Steinmetzen, die namentlich die Kunst des Dombaues als Geheimnis pflegten. In der Folge wurde die Freimaurerei wegen ihrer liberalen, demokratischen und republikanischen Einstellung in mehreren, besonders in absolutistisch regierten Staaten verboten und die Mitgliedschaft unter Strafe gestellt, da ihre Tendenzen als staatsgefährlich betrachtet wurden. In diesen Staaten konnte sie nur als geheime Gesellschaft im eigentlichen Sinne existieren. Dies gilt für einige Staaten heute noch, während in der Schweiz dieser Grund der Geheimhaltung nicht besteht. Hier dürften für eine gewisse Geheimhaltung Gründe der Solidarität mit Freimaurern solcher Staaten mitsprechen. Dies ist aber
unbedenklich, solange hier nicht gegen ausländische Eegierungen irgendeines Staates konspiriert und agitiert wird, und dafür sind keinerlei Anhaltspunkte gegeben.

j Aus diesen Erwägungen scheint uns auch das freimaurerische Geheimnis keinen Grund zu einem Anerbot der Freimaurerei zu bieten, obschon zugegeben werden muss, dass die Preisgabe dieses Prinzips vom Standpunkte des Staates aus in mehr als einer Hinsicht erfreulicher wäre.

Damit sind die wichtigsten gegen die Freimaurerei erhobenen Einwände besprochen. Sie erweisen sich zu einem Teil als unbegründet, zu einem andern nicht als schwerwiegend genug, um die Aufnahme eines speziellen Verbotes in die Bundesverfassung zu rechtfertigen.

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IV. Odd Fellows, Union und ähnliche Gesellschaften.

Die Initiative richtet sich aber nicht nur gegen die Freimaurer, sondern auch gegen die «Odd Fellows, die philanthropische Gesellschaft Union, ähnliche und ihnen affiliierte Gesellschaften». Zu diesen ist hier noch Stellung zu nehmen.

Es kann dies aber deswegen etwas summarischer geschehen, weil diese Vereinigungen einerseits weniger bestritten sind und andererseits gewisse Ähnlichkeiten mit der Freimaurerei aufweisen, so dass manche Punkte durch blosse Verweisung erledigt werden können.

1. Die Odd Fellows.

Der Independent Order of Odd Fellows (I. 0. 0. F.), der sich in der Schweiz «Unabhängiger Orden der Odd Fellows» nennt, ist ein nach dem Vorbild der Freimaurerei aufgebauter und wohl auch aus dieser hervorgegangener Orden, welcher nach seinen Satzungen die sittliche Veredelung seiner Mitglieder durch Belehrung und Geselligkeit anstrebt, unter der Devise: Freundschaft, Liebe und Wahrheit. Von England ausgehend, hat er in einer Eeihe europäischer Staaten und in Amerika grosse Verbreitung gefunden. Er ist zwar weniger verbreitet als die Freimaurerei. Immerhin wird die gesamte Zahl der Mitglieder auf ca. 2,6 Millionen angegeben, wovon (Ende 1934) auf die Schweiz 1749 Mitglieder entfallen (auf den Kanton Bern allein 513).

Die ersten Odd Fellow-Logen wurden Mitte des 18. Jahrhunderts in England gegründet, wahrscheinlich von Hilfsarbeitern des Bauhandwerks, die keinem über Zunftgerechtsame verfügenden Verband angehörten. Daher auch der Name Odd Fellow, was mit «sonderbarer Geselle» übersetzt wird, aber auch «überzähliger Geselle» heissen kann. 1817 wanderte Thomas Wildey von England nach den Vereinigten Staaten aus und gründete dort, gestützt auf einen Freibrief der englischen Grossloge, weitere Logen, die sich 1825 zu einer Grossloge zusammenschlössen. Von dort wurde der Orden 1870 in Deutschland eingeführt. Von Stuttgart aus kam er 1871 nach Zürich. Dann folgten Logengründungen in Baden, Bern, Basel, Schaffhausen, Langenthal, Bheinfelden, Thun, Winterthur, Aarau, Ölten und Luzern. Im Gegensatz zur Freimaurerei ist dieser Orden fast nur in der deutschen Schweiz verbreitet. Die Logen sind zusammengefasst in der Grossloge der Schweiz, die ihre Gründung auf einen von der souveränen Grossloge der Vereinigten Staaten von Amerika als oberster Behörde
des Odd Fellow-Bundes gewährten Freibrief vom Jahre 1873 (erneuert 1891 und 1903) stützt. Ihr unterstehen ausserdem eine Loge in Paris und eine in Strassburg. Der Orden dehnte sich weiter aus nach Dänemark, Schweden, Norwegen, Holland, Belgien, Frankreich, Österreich, Polen und der Tschechoslowakei.

Schon bei der Gründung des Ordens wurde als Hauptzweck angegeben: Die Kranken zu besuchen, die Toten zu bestatten, den Bedrängten zu helfen, den Witwen beizustehen und die Waisen zu erziehen. Veredlung der Sitten

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durch Pflege der Freundschaft, Ausübung der Humanität und Nächstenliebe und der Wahrheit werden als höchste Ziele dieser Vereinigung bezeichnet.

Die Mitglieder der Loge sollen im Stillen Gutes tun. Sie kommen jede Woche einmal in der Loge zusammen zur Pflege der Ideale und der Geselligkeit.

Diskussionen über Politik und Religionen sollen vermieden werden. Auch hier werden bestimmte Biten beobachtet. Ähnlich wie bei der Freimaurerei arbeiten die Unterlogen in drei Graden (die Grade der Freundschaft, Bruderliebe und Wahrheit). Drei höhere Grade können in den Lagern erworben werden (Patriarchengrad, Grad der goldenen Lebensregel und Königspurpurgrad). In Amerika sind die höheren Grade uniformiert und militärisch organisiert.

Die Organisation ist ähnlich wie bei der Freimaurerei.

Mitglied einer Unterloge können in der Schweiz nur Männer sein. In andern Ländern gibt es auch Frauenlogen (sogenannte Bebekka-Logen).

Voraussetzung der Aufnahme ist Erreichung des 20. Altersjahres, Unbescholtenheit, edler Charakter, Glaube an ein höchstes Wesen und Fähigkeit, sich und seine Familie ehrbar zu erhalten. Austritt ist möglich, wenn der Betreffende alle Verpflichtungen gegenüber der Loge erfüllt hat. Auch hier besteht die Pflicht der Verschwiegenheit über alle Vorgänge in der Loge und alle Logenangelegenheiten. Vorsitzender der Unterloge ist der Obermeister (entsprechend dem Meister vom Stuhl), welcher etwa die Funktionen eines Vereinspräsidenten hat. Sein Stellvertreter ist der Untermeister. Ausserdem werden von der Loge ein oder mehrere Sekretäre und Schatzmeister gewählt. Diese Beamten und die Altmeister bilden zusammen das Beamtenkollegium. Ferner werden aus der Zahl der Brüder des dritten Grades eine Beihe von Kommissionen gewählt, welche sich mit der Bechnungsprüfung, Fürsorge für Kranke, Witwen und Waisen und mit Prüfungen zu befassen haben. An Orten, wo nicht genügend Mitglieder für eine Loge vorhanden sind, werden sogenannte Kränzchen gebildet.

Alle Unterlogen und Kränzchen in der Schweiz unterstehen der Schweizerischen Grossloge, mit Sitz in Basel. Sie ist die oberste Behörde des Bundes in der Schweiz, mit gesetzgebender und richterlicher Gewalt in Ordenssachen. Sie besteht aus den Gross-Bepräsentanten (welche von den Unterlogen und Lagern aus der Zahl der Altmeister gewählt werden, und zwar auf
je 30 Mitglieder der Unterlogen je ein Gross-Bepräsentant), aus den von den Mitgliedern der Grossloge gewählten Beamten, welche zusammen das Bureau darstellen (der Gross-Sire, der deputierte Gross-Sire, der Gross-Sekretär und der Gross-Schatzmeister) und aus den vom Gross-Sire ernannten Beamten (Gross-Marschall und Gross-Wache). An den Sitzungen der Grossloge sind stimmberechtigt: Die Beamten, die Gross-Bepräsentanten und die Alt-GrossSires. Der Gross-Sire ist Vorsitzender. Ausserdem bestehen eine Beihe von Kommissionen. Die ordentlichen Sitzungen der Grossloge finden nur alle zwei Jahre statt.

Für soziale Zwecke bestehen eine Krankenkasse, eine Unterstützungskasse, eine Witwen- und Waisenkasse und ein besonderer Wohlfahrtsfonds.

549 Die Einwendungen gegen die Odd Fellows sind ungefähr die gleichen wie gegenüber der Freimaurerei, bloss dass dieser Orden als weniger gefährlich betrachtet wird.

Dem Einwand der Staatsgefährlichkeit ist entgegenzuhalten, dass der Odd Fellow bei seiner Aufnahme feierlich darauf aufmerksam gemacht wird, dass der Orden nichts zulasse, «was der Treue gegen das Vaterland oder den Pflichten gegen sich selbst widerspricht». Das Wappen des schweizerischen Ordens enthält die sitzende Helvetia mit dem Schweizer kreuz.

Auch der Vorwurf, die Odd Fellows haben den Weisungen geheimer ausländischer Oberen zu folgen, scheint uns nicht berechtigt zu sein. Zwar leitet die schweizerische Grossloge ihre Existenz vom Freibrief ab, den sie von der souveränen Grossloge der Vereinigten Staaten erhalten hat. Damit ist aber keinerlei weitere Verpflichtung oder ein Abhängigkeitsverhältnis geschaffen.

Der Freibrief erklärt im Eingang vielmehr ausdrücklich, dass die Grossloge der Schweiz «zu voller Souveränität und Unabhängigkeit im Odd FellowBruderbunde» erhoben werde. Ihre Beschlüsse und Gesetze bedürfen denn auch keiner Bestätigung durch eine andere Instanz. Es ist aus den Statuten ferner keine Verpflichtung zu Geld- und andern Leistungen an eine obere Instanz ersichtlich. Eine Beziehung zum Ausland besteht nicht im Sinne der Unterordnung, sondern der Überordnung, indem die schweizerische Grossloge die Oberaufsicht über die französischen Logen übernommen hat, solange dort keine Grossloge besteht. Die unabhängigen Grosslogen treten allerdings in gewissen Zeitabschnitten zu Versammlungen zusammen (Gross-Sire-Konferenzen), an denen gemeinsame Fragen des Ordens diskutiert werden. Verbindliche Beschlüsse können aber nicht gefasst werden, sondern es werden lediglich Empfehlungen gegeben. Der uns zugestellte gedruckte Bericht über diejenige vom Jahre 1926 gibt keineswegs das Bild der Staatsgefährlichkeit.

Ähnlich wie den Freimaurern wird auch den Odd Fellows das Protektionswesen zum Vorwurf gemacht. Auch hier gilt das dort Gesagte. Beizufügen ist nur, dass die Kandidaten beim Eintritt in die Loge ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie weder vom Bund noch von einzelnen Mitgliedern die Förderung irgendwelcher egoistischer oder wirtschaftlicher Ziele erwarten dürfen. Materiell geholfen werden soll nach den
Statuten namentlich den Hinterbliebenen verstorbener ' Mitglieder. Der Einfluss dieses Ordens in der Schweiz ist wesentlich kleiner als derjenige der Freimaurer. So sollen z. B. den eidgenössischen Bäten nur zwei Mitglieder angehören.

Endlich noch der Vorwurf des Geheimnisses. Auch hier kann auf bereits Gesagtes verwiesen werden. Die Notwendigkeit der Geheimhaltung der Erkennungszeichen wird hier namentlich damit begründet, dass sonst die Wohltätigkeitseinrichtungen der Vereinigung von Unberechtigten missbraucht werden könnten, wogegen allerdings zu sagen wäre, dass es heute zuverlässigere Mittel der Identifizierung gibt. Die Geheimhaltung der Mitgliederlisten wird hauptsächlich mit der Gefahr der Boykottierung der Mitglieder durch Nichtmitglieder gerechtfertigt. Verschiedentlich wurde denn auch Klage darüber Bundesblatt. 88. Jahrg. Bd. II.

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geführt, dass die Mitgliederlisten immer wieder in unberufene Hände gelangen und publiziert -werden, wodurch den Mitgliedern Unannehmlichkeiten erwachsen.

Indessen wurde dann aber doch davon abgesehen, die Drucklegung dieser Listen noch mehr einzuschränken oder den Kreis der Bezüger auf die Beamten zu beschränken.

Unter diesen Uniständen rechtfertigt sich wohl ohne weiteres der Schluss, dass der Orden der Odd Fellows in der Schweiz nicht staatsgefàhrlichen Charakter hat, und dass zu einem Verbot keine Veranlassung besteht.

2. Die philanthropische Gesellschaft Union.

Wenn diese Wohltätigkeitsgebellschaft in der Initiative auch zu den Gesellschaften gezählt wird, welche verboten werden sollen, so geschieht dies wohl nur in der Meinung, dass sie eine geheime Gesellschaft sei. Dieser Grund ist aber inzwischen hinfällig geworden, da durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom 12. Mai 1934 das Geheimnis restlos aufgehoben worden ist (Die Ähre, 1934, S. 374). Das frühere eidliche Gelübde ist durch eine öffentliche Erklärung betreffend die Erfüllung der Pflichten ersetzt worden. Besondere Vorwürfe sind gegen diese, im Jahre 1843 von Eritz Marchand zu wohltätigen Zwecken und zur Pflege der Freundschaft und Menschlichkeit gegründete, mit gewissen Eiten arbeitende Gesellschaft kaum erhoben worden. Und es besteht zu solchen wohl auch keine Veranlassung, zumal diese Gesellschaft, soviel uns bekannt ist, keine andern Zwecke verfolgt und durchaus auf vaterländischem Boden steht.

3. Ähnliche und affiliierte Gesellschaften.

Die Initiative möchte neben den speziell genannten Gesellschaften auch alle ähnlichen und Ihnen affiliierten Gesellschaften verbieten. Was ist darunter zu verstehen? Als affiliierte haben alle Gesellschaften zu gelten, die mit den genannten organisch verbunden sind. Sie sind den Muttergesellschaften gleichzustellen. Als Kriterium der Ähnlichkeit sodann ist wohl nur das Geheimnis zu betrachten. Denn die Initiative will allen geheimen Gesellschaften im weitesten Sinne zu Leibe rücken. Zu diesen werden gelegentlich gerechnet der Martinistenorden, der kabbalistische Eosenkreuzorden, der Illuminatenorden, der Guttemplerorden, der unabhängige B'nai B'rith-Orden, die Schlaraffia und der internationale Eotary-Club. Die ersten drei sind in der Schweiz unseres Wissens nicht vertreten, höchstens
dass der Illuminatenorden, dem bekanntlich Pestalozzi angehört hat, einige Mitglieder in der Schweiz hat. Sie bedürfen daher keiner weitern Besprechung.

Der Guttemplerorden, der wegen seiner den Freimaurerlogen nachgebildeten Organisation vielfach als freimaurerische Gründung betrachtet wurde, dürfte in Wirklichkeit von der Freimaurerei unabhängig sein. Im Jahre 1852 in New York gegründet zum Zweck der Alkoholbekämpfung, verlangt er von seinen Mitgliedern absolute Enthaltsamkeit von geistigen Getränken.

551 Er ist religiös neutral. Den Katholiken ist aber die Zugehörigkeit verboten.

Bekanntlich hat der schweizerische Forscher August Forel bis zu seinem Tode zu seinen eifrigsten .Mitgliedern gehört. Abgesehen davon, dass er keine unzulässigen Zwecke verfolgt, dürfte er aber schon deswegen nicht unter die Initiative fallen, weil es sich nicht um eine geheime Gesellschaft handelt.

Auch die 1859 in Prag gegründete Schlaraffia, welche sich die Pflege von Humor und Kunst zur Aufgabe macht und die Grundsätze der Brüderlichkeit, Duldsamkeit und Eintracht verfolgt, unter Beobachtung eines gewissen, dem Eittertum entlehnten Zeremonielles, bedarf unseres Erachtens keiner weitern Betrachtung.

Eine gewisse Ähnlichkeit mit den Freimaurerlogen weist sodann der unabhängige B'nai B'rith-Orden (= Orden der Bundessöhne) auf, der 1843 in New York von deutschen Juden gegründet wurde und nur Juden als Mitglieder aufnimmt. Er besitzt in der Schweiz zwei Logen, eine in Basel und eine in Zürich (Augustin Keller-Loge). Er verfolgt lediglich wohltätige und gesellige Zwecke und hat sich während des Krieges mit Verwundetenfürsorge befasst.

Er dürfte ungefährlich sein.

Endlich ist der internationale B o t a r y - C l u b zu erwähnen, der 1905 in Chicago von Kechtsanwalt Harris gegründet worden ist. Er bezweckt gegenseitige Förderung seiner Mitglieder im Geschäftsleben durch Vermittlung von Bekanntschaften und Beziehungen. An jedem Ort darf nur ein Angehöriger eines Berufs oder Geschäftszweiges Mitglied werden, wenn möglich der hervorragendste und tüchtigste. Da Erörterungen über religiöse und politische Fragen verpönt sind, werden Geistliche nicht zugelassen. Zu seinen Grundsätzen gehört das Ideal des Dienens, eine hohe Auffassung von Geschäft und Beruf und die Förderung des gegenseitigen Verstehens und des internationalen Friedens. Zu Bedenken ist auch bei diesem Club, der in 67 Ländern 150,000 Mitglieder hat, "«ohi kein Grund.

Andere Vereinigungen fallen für die Schweiz nicht in Betracht.

Es ergibt sich also, dass auch für affiliierte und ähnliche Gesellschaften keine Veranlassung zu einem Verbot besteht.

V. Ausländische Gesellschafteil.

Die Initiative will endlich in einem letzten Absatz bestimmen: «Jede Wirksamkeit ähnlicher ausländischer Gesellschaften sind ebenfalls in der Schweiz verboten.» Dazu ist redaktionell zu bemerken, dass es wohl heissen soll «ist ...

verboten». Diese Vorschrift ist unseres Erachtens nur als Ergänzung zum vorhergehenden Absatz gedacht und will lediglich die Umgehung des dort aufgestellten Verbotes verhindern. Wenn die Freimaurerei und ähnliche Vereinigungen in der Schweiz verboten werden, so sollen die von ihnen verfolgten Zwecke nicht dadurch trotzdem in der Schweiz verwirklicht werden können, dass sie ihren Sitz ins Ausland verlegen und von dort aus ihre Tätigkeit in der

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Schweiz fortsetzen, oder dass ausländische Gesellschaften an ihrer Stelle diese Funktionen übernehmen. Eine selbständige Bedeutung hat diese Bestimmung wohl nicht. Jedenfalls ist uns nicht bekannt, dass Gründe bestehen würden, die Tätigkeit ausländischer Gesellschaften dieser Art auch dann in der Schweiz zu verbieten, wenn sie hier sogar ihren Sitz haben können. Die Ablehnung des vorhergehenden Absatzes des Initiativvorschlages führt daher ohne weiteres zur Ablehnung auch dieses letzten Absatzes.

Tl. Schluss.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass uns keine Tatsachen bekannt sind, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Freimaurerei und die andern in der Initiative direkt genannten oder indirekt bezeichneten Vereinigungen als staatsgefährlich, widerrechtlich oder unsittlich zu gelten hatten. Aus dem uns erreichbaren, umfangreichen Material lassen sich jedenfalls keine positiven Beweise hierfür ableiten. Auch die Initianten haben keine solchen erbracht.

Allerdings wird man auf diesem Gebiete, da es sich um Vereinigungen handelt, die wenigstens die Mitgliedschaft nach Möglichkeit geheim halten, nicht strikte Beweise verlangen können. Schon der Nachweis bestimmter Tatsachen, welche schwerwiegende Indizien dafür bilden, dass diese Vereinigungen nach ihren tatsächlich verfolgten Zielen oder nach den angewendeten Mitteln gegen den Sinn und Geist des Art. 56 BV verstossen. könnte für die Aufnahme eines speziellen Verbotes in der Verfassung genügen. Aber auch ein solcher liegt nicht vor Aus den Statuten, die wir uns beschaffen konnten, ergibt sich im Gegenteil, dass alle diese Vereinigungen nach ihren Zwecken durchaus auf dem Boden der geltenden Verfassung stehen. Die von den Behörden bisher gemachten Erfahrungen führen ebenfalls nicht zu einem gegenteiligen Schluss. Wenn aber trotzdem das von der Initiative verlangte Verbot in die Verfassung aufgenommen werden wollte, so würde das eine Einschränkung der dort statuierten Vereinsfreiheit bedeuten. Eine solche könnte der Bundesrat jedoch auch heute nicht befürworten. Wenn es auch richtig ist, dass die Verhältnisse sich geändert haben, und dass in diesen Zeiten politischer, sozialer und wirtschaftlicher Spannung manches nicht mehr erlaubt ist, was früher zu keinen Bedenken Anlass gab, so bedingt dies keineswegs eine engere Umschreibung der Vereinsfreiheit, weil die geltende Fassung, wie bereits eingangs erwähnt, diese Änderung der Dinge genügend zu berücksichtigen vermag, stammt doch Art. 56 BV selbst aus einer unruhigen Zeit, in welcher gerade die geheimen Gesellschaften unter dem Einfluss der vielen politischen Flüchtlinge aus Nachbarstaaten viel mehr Schwierigkeiten bereiteten als sie es heute tun. Und doch war damals von einem Verbot solcher Vereinigungen nicht die Eede. Das Verbot der gesetzwidrigen und staatsgefährlichen Vereine reicht
deshalb auch heute aus, wobei allerdings zu beachten ist, dass ein in normalen Zeiten als harmlos erscheinender Verein heute unter Umständen als staatsgefährlich zu gelten hat. Die von der Initiative betroffenen Vereinigungen aber fallen nach unserem Dafürhalten

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auch unter diesem strengeren, den heutigen Verhaltnissen angemessenen Gesichtspunkt nicht unter das Verbot. Übrigens müsste man sich fragen, wieviel mit einem speziellen Verbot gewonnen wäre. Die von den Initianten vorgeschlagene Ergänzung der Bundesverfassung wird sich daher nicht rechtfertigen.

Wenn aber die Aufstellung eines ausdrücklichen Verbotes abgelehnt wird, so soll das immerhin nicht die Meinung haben, dass der Bundesrat nicht trotzdem die Auflösung der einen oder andern dieser Vereinigungen verlangen kann, wenn Tatsachen nachgewiesen werden, die sie als staatsgefährlich erscheinen lassen.

Aus diesen Gründen beantragen

wir:

Sie möchten in Anwendung der Art. 8 ff. des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Kevisionen der Bundesverfassung beschliessen, das Initiativbegehren betreffend das Verbot der Freimaurervereinigungen und Logen, Odd Fellows, der philanthropischen Gesellschaft Union, ähnlicher und ihnen affiliierter Gesellschaften (Ergänzung von Art. 56 BV) sei abzulehnen und mit dem Antrag auf Verwerfung ohne einen Gegenentwurf der Bundesversammlung der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 4. September 1936.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident : Meyer.

Der Bundeskanzler:

Gr. Bovet.

554 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

das Volksbegehren betreffend Ergänzung des Art. 56 der Bundesverfassung (Verbot der Freimaurerei und ähnlicher Vereinigungen).

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht des Volksbegehrens betreffend Ergänzung des Art. 56 der Bundesverfassung (Verbot der Freimaurerei und ähnlicher Vereinigungen) und eines Berichtes des Bundesrates vom 4. September 1936, gestützt auf Art. 121 ff. der Bundesverfassung und Art. 8 ff. des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend die Eevision der Bundesverfassung, beschliesst : Art. 1.

Das Volksbegehren betreffend Ergänzung des Art. 56 der Bundesverfassung (Verbot der Freimaurerei und ähnlicher Vereinigungen) wird der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet. Dieses Volksbegehren lautet wie folgt: «Die unterzeichneten stimmberechtigten Schweizerbürger stellen hiermit gestützt auf Art. 121 der Bundesverfassung und gemäss Bundesgesetz über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Eevision der Bundesverfassung vom 27. Januar 1892 folgendes Begehren: Art. 56 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 sei zu ergänzen und soll folgenden Wortlaut erhalten: Art. 56 der Bundesverfassung.

Die Bürger haben das Eecht, Vereine zu bilden, sofern solche weder in ihrem Zweck, noch in den dafür bestimmten Mitteln rechtswidrig oder staatsgefährlich sind. Über den Missbrauch dieses Eechtes trifft die Kantonalgesetzgebung die erforderlichen Bestimmungen.

Jedoch sind Freimaurervereinigungen und Logen, Odd Fellows, die philanthropische Gesellschaft Union, ähnliche und ihnen affiliierte Gesellschaften in der Schweiz verboten.

Jede Wirksamkeit ähnlicher ausländischer Gesellschaften sind ebenfalls in der Schweiz verboten.» Art. 2.

Dem Volke und den Ständen wird die Verwerfung des Volksbegehrens beantragt.

Art. 3.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Bundesbeschlusses beauftragt..

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Volksbegehren für das Verbot der Freimaurerei und ähnlicher Vereinigungen (Ergänzung von Art. 56 BV). (Vom 4. September 1936.)

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1936

Année Anno Band

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37

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3450

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.09.1936

Date Data Seite

517-554

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