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4

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1

Bundesblatt

88. Jahrgang.

Bern, den 1. April 1936

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis SO Frankem im Jahr, lo Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- mia Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr. 50 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stumpft! & de. in Bern.

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3385

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über das am 9. Januar 1936 mit den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossene Handelsabkommen.

(Vom 27. März 1936.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit das am 9. Januar 1936 mit den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossene Handelsabkommen zur Genehmigung zu unterbreiten.

I.

Die Handelsbeziehungen zwischen unserm Lande und der nordamerikanischen Schwesterrepublik wurden schon im Jahre 1850 durch den Abschluss eines Freundschafts-, Niederlassungs-, Handels- und Auslieferungsvertrags auf dem Fusse der Meistbegünstigung geregelt. Im Jahre 1899 kündigten jedoch die Vereinigten Staaten die Vereinbarungen des Abkommens von 1850 über den Warenverkehr, und seither bestand für diesen Verkehr zwischen den beiden Staaten ein vertragsloser Zustand. "Wenn daraus unserer Ausfuhr keine besondern Schwierigkeiten erwuchsen, so ist dies dem Umstände zuzuschreiben, dass gegenseitig die "Waren weiterhin autonom meistbegünstigt behandelt wurden.

Die blosse Meistbegünstigung sicherte aber nicht vor der Bedrohung des Warenabsatzes durch Zollerhöhungen. Abgesehen von seltenen gegenteiligen Fällen war man es sich gewohnt dass jede amerikanische Zolltarifrevision einen weitern Aufbau der bereits hohen Zollmauer brachte. Der sogenannte Hawley-Smoot-Tarif vom Frühsommer 1930 übertraf jedoch an Schärfe der Zollheraufsetzungen alle Vorgänger. Der neue Schutzwall erwies sich für viele Waren als unübersteigbar. Die fast gleichzeitig mit Wucht sich ausdehnende Bundesblatt. 88. Jahrg. Bd. I.

36

482

Weltkrise tat ein übriges, um die schweizerische Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten auf einen ungeahnten Tiefstand herunterzudrücken.

Nach Jahren zeigte sich ein Silberstreifen am Horizont. Amerika hatte die Erfahrung gemacht, dass sein grosses und reiches Wirtschaftsgebiet doch nicht so unabhängig von der Weltwirtschaft ist, wie die Verfechter eines weitgehenden Selbstgenügens es wahr haben wollten, und dass deshalb selbst sein hoher Zollschutzwall dem Überborden der allgemeinen Wirtschaftskrise nicht Halt zu bieten vermochte. Die massgebenden Persönlichkeiten der neuen demokratischen Eegierung zeigten sich bereit, die Konsequenzen aus den Lehren der letzten Jahre zu ziehen und, im Gegensatz zur jahrzehntealten Tradition, den Abschluss von Handelsverträgen mit gegenseitigen Zollzugeständnissen in die Wege zu leiten. Im Juni 1984 willfahrte der Kongress dem Gesuche des Präsidenten Eoosevelt um Gewährung entsprechender Vollmachten.

Die Schweiz zögerte nicht, ihre Bereitwilligkeit zu HandelsvertragsUnterhandlungen zu erklären. Ihr Wunsch fand den nötigen Widerhall. Anfangs Juni 1935 konnten die Verhandlungen in Washington aufgenommen werden.

Herr Minister Stucki vertrat die Schweiz. In kurzer Frist waren die beiderseitigen Ziele abgesteckt, die grossen Unterschiede in den handelspolitischen Methoden der beiden Staaten überbrückt und die Grundsteine für einen TarifHandelsvertrag gelegt. Nachdem hüben und drüben das Erreichte und das von der Gegenseite noch zu Fordernde geprüft worden war, begann verabredungsgemäss im September eine zweite Verhandlungsetappe, in der unser Land durch seine Gesandtschaft in Washington, unter Beizug des Generalkonsuls in New York, vertreten war. Der Kosten wegen verzichteten wir also auf die übliche Entsendung einer besondern Delegation aus der Schweiz.

Selbstverständlich ergaben sich daraus Erschwerungen und nicht unerhebliche Verzögerungen. Dank der guten Einfühlung der amtlichen schweizerischen Vertretungen in Washington und New York war es trotzdem möglich, auf diesem ungewöhnlichen Wege die Verhandlungen zu einem befriedigenden Ergebnis zu führen.

Am 9. Januar 1986 konnte das neue Handelsabkommen in Washington unterzeichnet werden. Es ist am 15. Februar mit Genehmigung des Bundesrats, jedoch unter Batifikationsvorbehalt, provisorisch in Kraft gesetzt worden.

II.

Über den wesentlichen Inhalt des Abkommens mögen die folgenden zusammenfassenden Ausführungen Sie unterrichten:

1. TextteU.

Der Textteil des Abkommens ist aus einem allgemeinen Schema erwachsen, das die amerikanische Eegierung allen Verhandlungen mit ausländischen Staaten zugrunde legt. Daraus erklären sich manche Bestimmungen und Wendungen, die sonst unsern Handelsverträgen fremd sind.

483

Artikel I (schweizerische Vertragszölle und Einfuhrkontingente) bestimmt, dass die in Beilage I A zum Abkommen aufgeführten Erzeugnisse der Vereinigten Staaten bei der Einfuhr in die Schweiz keinen höhern als den in jener Beilage, festgesetzten Zöllen unterworfen werden dürfen. Auch EinfuhrNebenabgaben sollen nicht höher sein als sie gemäss den am Tage der Unterzeichnung des Abkommens in Kraft stehenden schweizerischen Gesetzen erhoben werden oder später erhoben werden sollen. Für die in Beilage I B genannten Waren sollen die jährlichen Einfuhrkontingente nicht niedriger sein als diejenigen, die in jener Liste genannt sind.

Artikel II (amerikanische Zölle) ist das genaue Gegenstück zum ersten Absatz von Artikel I und bezieht sich auf die in der Beilage II vereinbarten amerikanischen Zollzugeständnisse für schweizerische Erzeugnisse.

Artikel III (Ausgleichsabgaben für innere Abgaben) sichert das Becht, trotz den Bestimmungen der vorhergehenden beiden Artikel bei der Einfuhr Ausgleichsabgaben für innere Abgaben zu berechnen.

Artikel IV (Stellung der Beilagen) erklärt ausdrücklich die Beilagen I und II zu vollgültigen Bestandteilen des Abkommens.

Artikel V (Wertzölle) schützt vor ungünstigen Änderungen der jetzigen Art der Erhebung von Wertzöllen.

Artikel VI (Ausschluss neuer Einfuhrbeschränkungen für Vertragspositionen) schliesst, abgesehen von den im zweiten Absatz aufgezählten Ausnahmen, den Erlass neuer Einfuhrbeschränkungen für die in den Beilagen I und II bezeichneten Waren aus.

Artikel VII (Verpflichtungen für bestehende und künftige Einfuhrbeschränkungen) stellt nach dem ausdrücklichen Wunsche der amerikanischen Eegierung gewisse Bedingungen auf, die für bestehende und künftige Einfuhrbeschränkungen zu beobachten sind. Vor allem ist dem andern Vertragsteil ein nach seinen frühem Lieferungen angemessener Anteil an den Gesamtkontingenten einzuräumen.

Artikel VIII (Einfuhrmonopole) gibt Anspruch auf eine gerechte Berücksichtigung des andern vertragschliessenden Teiles bei Warenkäufen durch Monopolstellen.

Artikel IX (innere Abgaben nach der Einfuhr) besagt, dass die Erzeugnisse des andern Landes nach der Einfuhr keinen andern oder höhern innern Abgaben unterworfen werden dürfen als die entsprechenden einheimischen Waren oder diejenigen irgendeines andern Staates.

Artikel X (Meistbegünstigung)
ist der klassische Meistbegünstigungsartikel, wie er sich in dieser oder jener Form in allen schweizerischen Handelsverträgen findet. Die Bestimmungen im Vertrag mit der amerikanischen Union entsprechen denjenigen, die seinerzeit vom Wirtschaftskomitee des Völkerbundes empfohlen und seither mit wenigen Abweichungen in alle neuen Handelsabkommen unseres Landes übernommen wurden.

484

Artikel XI (Ventil bei Währungsschwankungen) erteilt das Becht; Vorhandlungen zur Änderung dés Abkommens zu verlangen oder dieses auf dreissig Tage zu kündigen, falls das jetzige Verhältnis des Wechselkurses zwischen den beiden Ländern sich derart erheblich ändern sollte, dass dadurch Industrie und Handel geschädigt werden.

Artikel XII (Beschwerden) verpflichtet jeden Vertragsstaat, den Vorstellungen des andern hinsichtlich der Anwendung von Zollordnungen, Einfuhrbeschränkungen und gesundheitspolizeilichen Massnahmen eine wohlwollende Beachtung zu schenken. Falls bezüglich Beschwerden über gesundheitspolizeiliche Massnahmen keine Verständigung zu erzielen ist, soll der Fall durch einen Sachverständigenausschuss geprüft werden.

Artikel XIII (gebietsweise Ausnahmen von der Meistbegünstigung) nimmt durch die Gewährung von Ausnahmen von der Meistbegünstigung gebührende Rücksicht auf das besondere Verhältnis zwischen den Vereinigten Staaten, Kuba, den Philippinen, der Panama-Kanalzone und den amerikanischen Besitzungen sowie auf den Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein.

Artikel XIV (andere Ausnahmen von der Meistbegünstigung und von der Anwendung des Abkommens) schliesst die Begünstigungen im Grenzverkehr und in Zollunionen von der Meistbegünstigung aus. Unter dem Vorbehalt, dass unter ähnlichen Verhältnissen keine unterschiedliche Behandlung stattfinde, werden ferner Beschränkungen auf dem Gebiete der Sittlichkeit, des Menschen-, Tier- und Pflanzenschutzes, der Nichtzulassung von durch Gefängnisarbeit erzeugten Waren und der Anwendung von Polizei- und Fiskalgesetzen von der Anwendung des Abkommens ausgenommen. Des weitern soll dieses keinen der Vertragsstaaten hindern, die Einfuhr oder Ausfuhr von Gold und Silber oder die Ausfuhr von Kriegsgerät zu überwachen.

Artikel XV (nachteilige Änderung bisheriger Verfahren). Falls einer der Vertragsstaaten eine bisherige Praxis oder Massnahme so ändert, dass der Zweck des Handelsabkommens geschmälert oder hintertrieben wird, so sollen, auch wenn keine Vertragsbestimmung verletzt worden ist, schriftliche Vorstellungen oder Vorschläge des andern Staates zum Zwecke einer für beide Teile befriedigenden Eegelung gebührend in Betracht gezogen werden. Kommt keine Einigung zustande, so kann die verletzte Partei das Abkommen
kurzfristig kündigen.

Artikel XVI (dritte Nutzniesser der Zugeständnisse) ermächtigt jeden Vertragsteil, für bestimmte Waren Zugeständnisse zurückzuziehen oder abzuändern oder Einfuhrbeschränkungen zu erlassen, falls es sich ergeben sollte, dass dritte Staaten die hauptsächlichen Nutzniesser jener Zugeständnisse sind und aus diesem Grunde die Einfuhr übermässig steigt. Die Absiebt, einer derartigen Ausserkraftsetzung oder Einschränkung in der Anwendung von Zugeständnissen muss jedoch dem andern Vertragsteil zum voraus schriftlich

485

angezeigt werden. Erweist sieh eine Verständigung als unmöglich, so kann dieser Vertragsteil das ganze Handelsabkommen kurzfristig kündigen, Artikel XVII (autonome amerikanische Massnahmen gegen den Uhrenschmuggel). Sollte trotz der im Anhang zum Vertrag angeführten Erklärung über die Bekämpfung des Uhrenschmuggels die amerikanische Regierung noch von sich aus Massnahmen gegen diesen Schmuggel in Kraft setzen, die nach Ansicht des Bundesrates dazu angetan sind, die Einfuhr oder den Verkauf schweizerischer Uhren oder Uhrwerke ungebührlich einzuschränken, so hätte die Regierung der Union Vorstellungen von schweizerischer Seite die wohlwollendste Aufmerksamkeit zu weihen. Wäre nicht binnen dreissig Tagen vom Tage des Eingangs jener Vorstellungen an eine Einigung möglich, so könnte die Schweiz die erwähnte Deklaration oder das ganze Handelsabkommen in den darauf folgenden vierzehn Tagen auf sechzig Tage, kündigen.

Artikel XVIII (Ratifikation, Inkrafttreten, Dauer, Kündigung) enthält die Bestimmungen über die Ratifikation, das Inkrafttreten, die Dauer und die Kündigung des Handelsabkommens. Während dieses durch den Präsidenten Roosevelt kraft der ihm vom Kongress verliehenen Vollmachten genehmigt werden kann, ist es auf schweizerischer Seite durch den Bundesrat mit der Genehmigung der Bundesversammlung zu ratifizieren.

Die Bestimmungen der Artikel I bis und mit XVII sind in Erwartung der endgültigen Inkraftsetzung schon auf den 15. Februar 1986 vorläufig wirksam geworden.

Unter Vorbehalt der hiervor erwähnten Möglichkeiten einer vorzeitigen Kündigung gilt das Abkommen bis zum 14. Februar 1939. Wird es nicht mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt gekündigt, so bleibt es unter denselben Vorbehalten auf unbestimmte Zeit weiter in Kraft und kann dann jederzeit auf sechs Monate gekündigt werden.

g. Einfuhr in die Schweiz.

a. Z o l l e r m ä s s i g u n g e n : Ausser einer Reihe von Zollbindungen, für die auf die Vertragsbeilage I A verwiesen sei, gewährte die Schweiz folgende Zollermässigungen : Nr. des Schweiz.

Zolltarifs

25 a

2

aus 27 aus 896

Warenbezeichnung (abgekürzt)

Gebrauchs- Neuer Vertragszoll tarifzoll FrankerL per q

Pflaumen und Zwetschgen, gedörrt, nicht ausgesteint, in Gefässen von weniger als 50 kg Aprikosen gedörrt, ausgesteint , , , .

Sardinen («Pilchards») und Heringe in Tomatensauce, sowie konservierter Sahn: in Gefässen von 3 kg oder darunter . .

15.-- 50 --

10.-- 40.--

20.--

10.--

486 Nr. des Schweiz.

Zolltarifs

95 101 b aus 102 aus 103 aus 330a aus 882 g

aus 882h

948 a 948 a2 948 b2

Warenbezeichnung (abgekürzt)

Gebrauchs- Neuer Vertarifzol tragszoll FrankerL per q

Schweineschmalz Fruchtkonserven Kaugummi

Garneelen (Crevettes), eingemacht Wandverkleidungsplatten aus pflanzlichen Fasern Ölfeuerungsapparate und deren Teile, im Gewichte von 100--500 kg Ölfeuerungsapparate und deren Teile, im Gewichte von weniger als 100 kg Schreibmaschinen und deren Teile . . . .

Kassakontrollapparate und RegistrierBuchungsmaschinen sowie deren Teile . .

Rechenmaschinen und deren Teile, im Gewichte von 20-- 100 kg

20.--

20.--

ohne plus 20.-- Zollzuschlag Zollzuschlag 55. -- 45. -- 200 -- 80.--

90. --

50.--

20 --

15.--

150.--

120.--

200. -- 500.--

180.-- 400.--

100.--

80.--

600.--

450. --

b. E i n f u h r k o n t i n g e n t e : Für eine Anzahl Waren mussten die schweizerischen Einfuhrkontingente auf der bisherigen Höhe gebunden oder erhöht werden. Für die gebundenen Kontingente sei auf die Beilage I B zum Abkommen verwiesen. Da die Schweiz wegen der auch amerikanischerseits anerkannten verhältnismässigen Bescheidenheit ihrer meisten Zölle nicht in der Lage war, den Vereinigten Staaten auf dem Zollgebiete weitgehende Zugeständnisse zu machen, bilden die Vereinbarungen auf dem Gebiete der schweizerischen Einfuhrbeschränkungen den wichtigsten Teil der schweizerischen Gegenkonzessionen für die amerikanischen Zollermässigungen.

3. Einfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika.

Auf dem amerikanischen Tarif wurden der Schweiz ausser einigen Zollbindungen -- beispielsweise für die im Abkommen nicht besonders aufgeführten Uhrwerke und Uhrenbestandteile sowie für gewendete Schuhe und für Seidenbeuteltuch zu Müllereizwecken -- in der Hauptsache folgende Zollkonzessionen gewährt :

487 Nr. des amerikanischen Zolltarifs

Warenbezeichnung (abgekürzt)

Verzollungs- Zolltarif grundlage von 1930

aus 5 1 Einige Heilmittel (Einzelheiten und 23 siehe Vertragsbeilage II) ... vom Wert je 1b.1) aus 28 a

vom Wert

25% 7 c.2) plus 45%

Neuer Vertragszoll

15% 40% vom Wert, jedoch nicht weniger als

3 1/2c. J e I b .

aus 28 a

Künstlicher Moschus

aus 302 o

Hydroxycitronellal Ferrosiliziumaluminiumlegierungen: mit 20 bis 52 % Aluminium .

322 1/2%2%%

je 1b.

je Ib.

2 1/2 c.

5 c.

IV. c.

2% e.

25% 35%

12 1/2% 20%

Gewisse Ferrosiliziumaluminium manganlegerungen vom Wert Velox-Dampferzeuger vom Wert

aus 353 aus 353, > Materialprüfmaschinen 360,372 aus 362 aus 367

vom Wert vom Wert vom Wert

7 c.

plus 45% 7 c.

plus 45% 45% 45%

vom Wert je 1b.

aus 28 & aus 60 aus 60 aus 302 j

je 1b.

vom Wert

27% bis 40 % je Dtzd. 25 bis 62% c.

Uhren und Uhrwerke in Normal3

)

aus 368 a aus 372 aus 372 1 ) 2 ) 3

7 o.22 22%% 31/2 0.

plus 22 1/2%

20%

20--35 c.

3

)

3

*) 30% 40%

*) 15% 27 1/2%

)

Grössere Uhren mit Taschenuhrwerk, elektrische Zähler und 4 > Koordinatenbohrmaschinen . . . vom Wert Gewisse Strickmaschinen . . . . vom Wert

Ib. = englisches Pfund zu 453,8 g.

c. = amerikanische Dollarcents.

) Die Aufführung der vielen Unterpositionen, für die Zollermässigungen erlangt wurden, würde diese Übersicht viel zu stark belasten. Es sei in bezug auf die Vertragszolle auf die Beilage II zum Vertrag verwiesen. Die Zollherabsetzungen betragen je nach dem Artikel 11 --50 %, im Durchschnitt ungefähr 80--35 %, Für gewisse Unterpositionen wurden lediglich die tarifgemässen Zolle gebunden.

*) Auch bei dieser Position erübrigt es sich, die ausfuhrlichen Einzelheiten der vielen Unterpositionen hier aufzuführen. Die Zollermässigungen betragen durchwegs 50 %.

u22

1/2%s

488 Nr. das amerikanischen Zolltarifs

aus 382 a

aus 397 aus 710

Warenbezeichnung (abgekürzt)

Verzollungs- Zolltarif grundlage von 1530

Aluminiumfolien unter 6/1000 Zoll Dicke vom Wert

Gewisse Schrauben und Nieten . vom Wert Emmentalerkäse und Schachtelie Ib JO

AUr

40 ^ %

Neuer Vertragszoll

45%

11 c. ju lbl, jedoch mindestens 20% und höchstens 40% vom Wert 30 %

7 c.,

7 c. aber

aber mindestens mindestens

vom Wert | Organdy und andere feine Baumaus 904b, o wollgewebe vom Wert aus vom Wert 904b, c, d aus 917 Gestrickte Unterkleider teurerer Preislage, aus Baumwolle, . . j vom Wert aus 1114 c Gestrickte Unterkleider teurerer Preislage, aus Wolle je Ib.

aus 1208 aus 1309

aus 1205 aus 1205

vom Wert Gestrickte Unterkleider teurerer Preislage, aus Naturseide. . , vom Wert Gestrickte Unterkleider teurerer Preislage, aus Kunstseide-, . .

je Ib.

35%

20%

43 bis 47 1/2% 45--50%

35%

45%

30%

50 c.

plus 50%

50 c.

plus 30%

60%

35%

45 c.

plus vom Wert 65% vom Wert 60--65%

35 % %o 35

45 c.

plus 35% 45--50 %

Gewisse Seidengewebe Seidenbeuteltuch, zu andern als Mulle Müllereizwecken . .

vom Wert 35--GO% 30 % Sogenanntes künstliches Bosshaar vom Wert 45-50%, 35%, aber ab«r mindestens mindestens 40 c.

30 c.

je Ib.

Stereotypiematrizen-Matern . . . vom Wert 35 % 20% Pedalin- und Neora-Hutgeflechte. vom Wert 45% 24 c. je Ib., jedoch mindestens 22 1/2% und höchstens 45% vom Wert 3.50 Röhrli-Hute, ungarniert . . . . je Dtzd.

3.50, plus jedoch nicht weniger als vom Wert 50% 1.75 plus 25% vom Wert UV

aus 1301

aus.1413 aus 1504 a

aus 1504b, 3

489 Nr. des amerikanischen Zolltarifs

Warenbezeichnung (abgekürzt)

Verzollungs- Zolltarif grundlage von 1930

aus 1529 a Hutgeflechte aus Kunstseide oder andern Garnen ausser baum-

Neuer Vertragszoll

vom Wert

90%

$ 1. --je lb.,b jedoch nicht weniger als 45 % noch mehr als 90% vom Wert

aus 1529a Maschinenstickereien aus Baumwolle (Einzelheiten siehe Vertragsbeilage II) vom Wert . . . vom Wert aus 1529 a Ätzstickereien . . . * aus 1529 h Taschentücher, maschinenverziert (Einzelheiten siehe Vertragsbeilage II) .

. .

je Stück

90% 90 %

60% 60%

3--4 c.

plus 40% 40% 20%

2 c.

plus 30% 20% 12 1/2%

vom Wert aus 1541 a Musikdosen und deren Teile . . vom Wert aus 1558 Speisenwürzen vom Wert

4. Erklärung über die Bekämpfung des Uhrenschmuggels.

Einen ungewohnten Bestandteil des Handelsabkommens bildet die am Schluss aufgeführte Erklärung über die Bekämpfung des Uhrenschmuggels, Die Ursache dieser Vereinbarung ist zweifacher Natur: Einerseits standen die Vereinigton Staaten im Bögriffe, einseitige Massnahmen gegen den UhrenSchmuggel zu treffen, so dass es als zweckmässig erschien, durch vertragliche Abmachungen Einfluss auf die Gestaltung der Bekämpfung jenes Schmuggels zu gewinnen; anderseits erklärten die amerikanischen Unterhändler, ohne Vereinbarungen über den Uhrenschmuggel überhaupt keinen Handelsvertrag mit der Schweiz abschliessen zu können.

Die Erklärung sieht eine ziemlich weitgehende Mitwirkung der Schweiz bei der Bekämpfung des in Frage stehenden ungesetzlichen Handels vor. Es ist aber klar, dass nach wie vor das Schwergewicht hinsichtlich dieses Kampfes boi der Einfuhr in die Vereinigten Staaten selbst liegen wird, da schweizerischerseits dio Waren auf ihrem weitem Wege nach Verlassen des schweizerischen Zollgebiets nicht mehr verfolgt werden können. Die Vereinbarungen zur Bekämpfung des Uhrenschmuggels stellen vor allem einen Versuch dar, der zweifelsohne trotz manchen durch die Verhältnisse bedingten Maschen gute Ergebnisse zeitigen wird.

Wer sich über die Einzelheiten der Abmachungen naher unterrichten will, findet sie in der Erklärung selbst, die in dieser Botschaft dem Vertrag beigedruckt ist.

490

III.

Die vorstehenden Ausführungen, ergänzt durch die statistische Beilage zur Botschaft und durch den Wortlaut des Abkommens samt seinen Beilagen, dürften Ihnen ein Urteil über das vorliegende Abkommen ermöglichen.

Es würde schwer halten, über dessen voraussichtliche Auswirkungen einigermassen sichere Voraussagen zu machen. Allzu viele Unbekannten, die auf den Warenabsatz einen ausschlaggebenden Einfluss ausüben können, beherrschen selbst die nahe Zukunft: Internationale Währungsschwankungen, Ausfuhrdruck dritter Staaten, Eeaktion der inländischen Industrie in Gestalt von Preisermässigungen, Kaufkraft der Bevölkerung, Gunst der Mode usw. Zudem sind in vielen Fällen sogar die vertraglich herabgesetzten amerikanischen Zölle noch derart hoch, dass schon verhältnismässig geringfügige Änderungen der Konjunktur und der Preise auf den Absatz einen bestimmenden Einfluss ausüben können.

Von diesen Ungewissheiten abgesehen, durch die sich eine tatkräftige Handelspolitik nicht allzu sehr beeinflussen lassen darf, kann vom neuen Handelsabkommen mit den Vereinigten Staaten --· unserm ersten Tarifvertrag mit diesem Lande -- mit Fug und Eecht gesagt werden, dass er gegenüber dem bisherigen Zustand einen grossen Fortschritt bedeutet. Unter einigermassen normalen Verhältnissen sollte eine ansehnliche Wiederbelebung dee in den letzten Jahren so stark hergenommenen gegenseitigen Güteraustausches möglich sein. Für verschiedene unserer Industrien, die, wegen des Wettbewerbes anderer Staaten mit Meistbegünstigungsanspruch, beim Abschluss des Abkommens nicht auf ihre Rechnung gekommen sind, bleibt die Hoffnung, dass sie in absehbarer Zeit Mitnutzniesser amerikanischer Zollzugeständnisse an dritte Staaten werden können.

Die auf dem amerikanischen Zolltarif erzielten Ermässigungen bedeuten für verschiedene unserer wichtigen Ausfuhrindustrien und vor allem auch für die Landwirtschaft die Wiederherstellung einigermassen annehmbarer Einfuhrbedingungen. Die schweizerischen Gegenkonzessionen sind als angemessen zu bezeichnen und können daher verantwortet werden.

Es ist erfreulich, dass es in den heutigen unsichern Zeiten gelungen ist, mit einem der besten Abnehmer schweizerischer Erzeugnisse einen Verhältnismassig langfristigen Tarifhandelsvertrag abzuschliessen, der, im Gegensatz zu vielen andern Abkommen der letzten
Jahre, nicht eine Einschränkung, sondern eine Erweiterung der bisherigen Absatzmöglichkeiten bezweckt.

Wir empfehlen Ihnen deshalb die Annahme des Abkommens durch den beigefügten Beschlussentwurf, und versichern Sie unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 27. März 1986.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident : Meyer.

Beilagen, Der Bundeskanzler: G. Bovet.

491

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

das Handelsabkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 27. März 1936, beschliesst :

Art. 1.

Dem zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika am 9. Januar 1936 abgeschlossenen Handelsabkommen wird die vorbehaltene Genehmigung erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

492 Statistische Beilage.

Spezialhandel der Schweiz mit den Vereinigten Staaten von Amerika.

I. Total.

Einfuhr Anteil U. S. A.

Millionen von der Franken Totaleinfuhr '/.

117,9 227,3 187,, 220,3 243,9 239,3 204,8 162,, 114» 90,1 75,4 69,2

, -

Jahr

9-1 8,0 8,8

9,2 9,.

8,1 7,.

6,7 6,1 .5,, 5,8

von der

Franken

1913 1925 1926 1927 1928 1929 1930 1931 1932 1933 1934 1935

6)3

Ausfuhr Anteil U. S. A.

Millionen Totalausfuhr

·/, 136,4

,9

191,5

9,5

201,0

11,0

209,6

10,5

195,3

9,3

10,0

207,5

144,2 92,2 55,!

51,1 41,7 45..

8,3

6,9 7,2

7,1 5,8 6,5

Anmerkungen: Werte ohne unbearbeitete Edelmetalle.

Der Veredlungs- und Reparaturverkehr (vom Jahre 1933 an im Spezialhandel enthalten) ist in obigen Zahlen nicht Inbegriffen.

II. Wichtigste Waren.

Ein- und Ausfuhrzahlen ohne unbearbeitete Edelmetalle, aber einschliesslich Veredlungs- und Beparaturverkehr im Jahre 1935.

a, Einfuhr, ·Mengen in q (netto) 1929

1931

1935

Schweiz.

Tarif Nr.

Warenbezeichnung

Werte in 1000 Fr.

1929

1931

1935

239,238 162,541 69,463 752,410 1,176,819 87,390 7,042 14,775 24,042 7,721 24,146 20,184 40,790 4,054 5,885 8,102 7,121 16,241 4,879

davon : 1 Weizen 50 Gerste * * .

4 Reis, geschält 12 9,168 10,771 24a/b frisches Obst 18,166 25 a/27 Gedörrtes Obst . . , Getrocknete Trauben. . .

6,989 33 10,877 44a/b Gemüsekonserven . . . .

Melasse und Sirup . . . .

2,553 67

21,588 18,211 ** 145 2,044 277 849 1,228 660 1,853 450 2,588 4,111 1,147 529 325 327 999 1,258 1,047 58 724 157

493 Meng en In q (n etto)

Schweiz.

Tarif

1935

Nr.

1929

1931

975 3,185 17884 9,723 2 365 170

1,256 5,142 10,667 8,779 2,062 104

1,039 77 a/78 2,481 89 a/6 252 95 5,602 96 1 295 103 & 189 103/3 a

35,179 999 6,818 17,217 3106

34,618 249 5,172 51,611 1,328

28,949 1/9 T 278 10/28 T 8,064 149 51,447 165 2 543 175/86

330

522

3,134 105,229

814 98,784

117 193/201 64,569 235/37

104,036 761 1,032

97,119 884 1,075

53,412 237 5,539 291 1,482 292/311

663

478

509 312/20

275

172

3,398 330/40 6

130,324 12,531

2 94,391 14,197

11,405

12,704

63

37

36 7,723

15 8,790

1,945 1,618

889 1,307

790

641

249,985 66,718

302,966 26,476

275 613

223 298

843

Warenbezeichnung

"184

3,278 390 a 81,344 341 5 976 517/29

1929 Geräuchertes Fleisch, etc. .

Fische, konserviert. . . .

Oleomargarine Konserven, nicht anderweit genannt Rohtabak Tabak verarbeitet . . . .

Blasen, Därme, etc. . . .

Knochen und Knochenmehl Leder aller Art davon: Schafleder, Ziegenleder, etc., nicht anderweit genannt Schuhe und Teile dafür . .

Schnittwaren, Bretter . .

davon : Nadelholz- Schnittwaren .

Zellulose, gebleicht. . . .

Unbedruckte Papiere und Kartons, etc.

Bedruckte Papiere und Kartons, etc.

Buchbinder- und Kartonnage-Arbeiten davon : Pappen, beschnitten . .

Baumwolle, roh

davon : Automobilreifen, Schläuche, Bohren 83 537/45 Wirkwaren aller Art . . .

davon : Strümpfe aus Seide . .

34 541 568 623/a Schilfbretter, Magnesitbretter, etc.

761 628 a/b 1,778 630/32?) Schmirgelfabrikate . . . .

davon : Schmirgelpulver, Karbo1,307 '632 a rundum 16,203 6436 Petroleumrückstände . . .

17,822 645 Koks 393 694 a 6,032 725/32 Eisenblech

4,815

522

Werte in 1000 Fr.

407 368 8,099 1,287 343 64

1931

1935

330 456 1,434 783 252 38

200 115 24 484 116 35

11,235 10,910 6,236 349 320 377 999 2,198 11,32 297 229 111 3,674 2489 2 573

1,423

1,779 1,636

2,759 3,498

703 74 2,512 1,295

3,432 52 384

2,411 54 345

918 333 187

254

185

135

158

75

132

** 93 30,762 11,733 7,938 6,975 5,809 1 403

6,319

5,262 1,001

385

220

328

299 651

147 607

199 19

385 425

173 336

146 237

101

71

88

2,832 750 466 101

2,758 298 399 31

109 203 369 251

494

Mengen in q (netto)

1929

1931

1,276

657

1,181 1,633 673

757 1,999 415

1,268 77 105,020 7,977 175 13,128

1,005 48 51,469 41,556 157 12,676

?

?

128 56

172 26

417

283

94,077 4,522

78,396 8,531

2,864

878

?

?

156 572 652 728 521 587 6,974 6,083 15,290 10,685 8,838 30,871 1,463 1,005 3,055 5,530 5,392 12,843 798 802 37,181 31,055 985,927 664,531 1,241 1,682 723 809 166,419 116,899 6,917 12,055

2,437 1,857 135,087 144,817 2,028 2,653 177

173

1935

Schweiz.

Tarif Nr.

Warenbezeichnung

Werte in 1000 Fr.

1929

1931

1935

294 144 67 510 751/52 Landwirtschafts- und Gartenwerkzeuge 463 266 84S Werkzeuge . . . , . , .

585 747/50 758/60 i 691 26 627 75 7846 Eisenmöbel 117 89 176 385 787 a/90 Blech-, Schlosser- und Spenglerwaren 458 367 189 1,218 802 a/09 Weichgusswaren 549 287 111 33 810 Messerschmiedewaren. . .

74,606 815 Kupfer in Barren . . . . 20,714 5,906 4,122 9,978 818a/c Kupfeerdraht . . . . . . . 1,700 4,935 572 215 157 129 212 838/87 Kupferwaren 881 a/98 Maschinen 7,547 6,037 3,831 12,236 j M 9 davon : ?

?

577 Dampfkessel, Kühl1,593 882 a/i maschinen, etc.

221 110 Buchdruckmaschinen,etc.

160 167 890 b 229 102 211 41 902/02 a Belichtete kinematographische Filme 203 42 330 72 913a/b Motorfahrräder, etc. mit Leder 43,388 32,855 11,147 44,078 914a/h Automobile, etc 937/54 a 2,729 j u. 956 (instrumente und Apparate 9,217 12,282 3,865 ' davon : 1,614 948a1/b4 Schreibmaschinen,Kassa- 7,230 3,026 2,477 kontrollapparate ?

709 ?

Radioapparate. , . .

497 954 a 934 285 117 64 955 Phonographen, etc. . . .

345 861 377 1,271 966/81 Pharmazeutische Produkte 451 194 577 259 982/83 PariParfümerien 323 181 108 5,491 989 Kolophonium . . . . . .

180 119 264 12,294 991 Peche unverarbeitet . . .

493 132 132 15,559 993 Schwefel in Stücken, etc. .

118 54 94 995 Terpentinöl . . . . . . .

1,042 167 199 95 10,241 1024 Borax 2,013 515 7 93 1056 Glyzerin 307 193 312 2,300 1059 Methylalkohol . . . . . .

567 984 828 58,144 1065 a Steinkohlenteerderivate . .

25,074 9,459 3,198 322,216 1065 b 99 517 73 8,806 1078 Kartoffelmehl, etc., roh zu industriellen Zwecken 284 139 291 496 1113 Firnisse, Lacke, etc. . . .

43,046 1126/a Petroleum . . . . . . . . 3,482 1,514 380 550 471 418 14,656 1129 Paraffine und Zeresine, rein, unverarbeitet 179 125 140 2,573 1130 6,394 5,895 4,413 138,134 11316 Maschinenschmieröle . . .

267 178 167 2,369 1132/a Maschinen- und Wagenfette 96 185 189 144. 1159h Bureaumaterial

495

b. Ausfuhr.

Mengen In q (netto)

1929

1931

1,098 87,110 661

166 62,684 813

12,866 162

10,365 58

1,629 225 923

661 98 957

8,143 2,509 258 1,660 222 888 4,271 82 838 75 8 125 4,929 366 35 119 856

2,441 1,476 189 763 49 362 972 38 559 136 5 82 2,964 156 25 18 116

3 11,664 361

2 3,229 154

299 18,306 317 1

177 15,800 268 1

1935

Schweiz.

Tarif Nr.

Warenbezeichnung

Werte in 1000 Fr.

1929

1931

1935

im Gesamt . * . . . 207,506 92,178 48,106 davon : 75 64 Schokolade 529 75 32 27,951 99b1/b2 Hartkäse 31,798 21,114 5,755 314 299 2] 7 761 103/a Konserven, nicht anderweit genannt 2,718 172/73 Pelle und Häute, roh . . 2,962 1,947 449 776 0 184 Schafleder, Ziegenleder, 4,238 0 etc., nicht anderweit gegenannt 261 193/201 Schuhe und Teile dafür . . 5,958 2,216 464 40 259/68 b Möbel und -teile 482 155 53 1,101 292/829 Unbedruckte und bedruckte 1,074 1,339 395 Papiere und Kartons, Bücher, Bilder, Gemälde 1,530 360/76 Baumwollgewebe 7,377 4,991 2,297 279 384/89 Baumwollstickereien . . . 9,547 5,261 410 19 421 Leinenstickereien 1,786 1,132 153 1,951 434 Seidenabfalle .

80 294 . .

427 141 437 Florettseide, ungezwirnt .

856 1 439 Florettseide, gezwirnt. . . 2,747 877 1 90 446 a/b Kunstseide, roh 4,543 1,167 51 56 447 a Seidenbeuteltuch . . 8,164 1,726 1,246 8,139 533 188 4476/48 Seidengewebe 6,719 4 449 Seidenbänder 386 651 25 72 l 451 Seiden- Stickereien . . . .

9 137 17 474/756 367 185 36 Strohgeflechte für Hüte, 13,881 9,184 441 312' 508a/b u. 511 etc.

7l 537/45 Wirkwaren aller Art . . . 1,793 607 213 346 2 555 Kirchliche Paramente . .

416 28 563 54 26 { u. 567/ Strohhüte 391 62 37 566 Hüte ungarniert ; andere als 1,543 635 133 Strohhüte, etc.

0 638 a/6 Edelsteine 2,899 1,465 27 194 7106 Ferrochrom, -silicium, roh 651 175 747/60 Werkzeuge 331 342 701 davon : 149 748/50 180 215 Feilen und Raspeln . .

479 22,899 862/636 Aluminium, rein 4,405 3,342 3,190 2,978 866/67 Aluminiumwaren 132 747 197 1 874 a/c Gold- und Silberschmiede61 246 20 waren

496 Meng en in q (n etto)

Schweiz, Tarif

1931

Nr.

1929 7,971 949 o Stück 2,707,820

q

3,756 76 ?

2,423

467 861 805

1929

1,871 879/904 Maschinen und -teile . . .

6 914 a/h Automobile, Flugzeuge, etc.

109 924 c Eletrische Zündapparate .

925/36 e Uhren und -teile davon : Fertige Werke 602,603 1,302,744 931 Stück

Stück

q

q 923

1935

Werte In 1000 Fr.

Warenbezeichnung

368 218 134 638 304 861

1,614 2,157

5,080

229

107

73 8,542

5,778

937/54 a)

79 u. 956) 80 955 59 965 199 966/81 142 982/83 3,459 5,497 ,-- 321 7,771

1011 1025 1052 1069 1098

4,905 2,249 ?

1931

1935

1,769 1,228 9 138 ?

190

64,924 13,194 17,158 35,519

Instrumente und Apparate

1,725

Phonographen, etc. . . .

Musikdosen , . . . .

Pharmazeutische Produkte PariParfümerien .

. . .

Chlorate, Perchlorate, etc.

Natron, chromsaures, etc.

Nelkenöl, Lawendelöl, etc.

Benzylchlorid, Naphtol etc.

Anilinfarben

1,157 1,027 2,250 1,922

1G1 215 186 83 10,480

8,395 11,428

680 98 210 1,397

833 76 508 96

249 32 77 649 765 186 550 ,,

284 7,168 7,617

497 Übersetzung.

Handelsabkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika.

Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, von dem Wunsche geleitet, die zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika bestehenden Handelsbeziehungen durch die gegenseitige Gewährung von Zugeständnissen und Vorteilen zwecks Entwicklung dea Warenaustausches zu erleichtern und auszudehnen, haben durch ihre beiderseitigen Bevollmächtigten folgendes Abkommen geschlossen: Artikel I.

Die in der diesem Vertrage angeschlossenen Beilage I, Teil A, aufgezählten und bezeichneten Natur- oder Gewerbeerzeugnisso der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegen bei ihrer Einfuhr in das schweizerische Zollgebiet keinen höhern als den im genannten Teil aufgeführten gewöhnlichen Zöllen. Die erwähnten Waren sollen ausserdem von allen andern Abgaben, Gebühren, Auflagen oder Steuern befreit sein, die auf oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden und die höher wären als jene, welche am Tage der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens erhoben worden oder die gemäss den am Tage der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft stehenden schweizerischen Gesetzen nach diesem Tage erhoben werden müssen.

Was die im Teil B der Beilage I aufgezählten und bezeichneten Waren betrifft, für welche im genannten Teil Einfuhrkontingente festgesetzt sind, werden die Mengen der genannten, aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammenden Waren, deren Einfuhr in das schweizerische Zollgebiet vom Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages jährlich gestattet- werden soll, nicht niedriger sein als diejenigen, die im genannton Teil festgesetzt sind.

Artikel II.

Die in der diesem Vertrage angeschlossenen Beilage II aufgezählten und bezeichneten Natur- oder Gewerbeerzeugnisse der Schweiz unterliegen bei ihrer Einfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika keinen höhern als den in der genannten Liste aufgeführten gewöhnlichen Zöllen. Die erwähnten Waren sollen ausserdem von allen andern Abgaben, Gebühren, Auflagen oder Steuern Bundesblatt. 88. Jahrg. Bd. I.

37

498

befreit sein, die auf oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden und die höber wären als jene, welche am Tage der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens erhoben werden oder die gemäss den am Tage der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft stehenden amerikanischen Gesetzen nach diesem Tage erhoben werden müssen, Artikel III.

Die Bestimmungen der Artikel I und II dieses Abkommens, hindern die Regierung eines der beiden Länder nicht, zu einem beliebigen Zeitpunkt die Einfuhr einer beliebigen Ware mit einer Abgabe zu belegen, die einer innen» Abgabe entspricht, welche einem entsprechenden einheimischen Erzeugnisöder einer Ware auferlegt ist, aus der die eingeführte Ware ganz oder teilweise erzeugt oder hergestellt wurde.

Artikel IV.

Die diesem Vertrag angeschlossenen Beilagen I und lì sowie die in sie eingefügten Anmerkungen und die diesem Vertrage angeschlossene Erklärung haben als wesentliche Bestandteile dieses Abkommens Kraft und Wirksamkeit.

Artikel V.

Bezüglich der in den Beilagen II bzw. I aufgezählten und beschriebeneu Natur- oder Gewerbeerzeugnisse der Schweiz oder der Vereinigten Staaten von Amerika, die in das andere Land eingeführt werden und Wertzöllen oder Zöllen, welche auf dem Wert beruhen oder auf irgendeine Weise durch den Wert bestimmt werden, unterliegen oder unterliegen würden, besteht Einverständnisund Übereinstimmung darüber, dass die Grundlagen und Methoden der Bestimmung des zollpflichtigen Wertes und der Umrechnung der Währungen für die Einführer nicht ungünstiger sein sollen als die Grundlagen und Methoden, die in den am Tage der Unterzeichnung dieses Abkommens in den Vereinigten Staaten von Amerika bzw. in der Schweiz in Kraft befindlichen Gesetzen,und Verordnungen vorgeschrieben sind.

Artikel VI.

Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes vereinbart ist, sollen von der Schweiz für die Einfuhr oder den Verkauf von Natur- oder Gewerbeerzeugnissen der Vereinigten Staaten von Amerika, die in der Beilage I, Teil A, aufgezählt und bezeichnet sind oder von den Vereinigten Staaten von Amerikafür die Einfuhr oder den Verkauf von Natur- oder Gewerbeerzeugnissen der Schweiz, die in der Beilage II aufgezählt und bezeichnet sind, keinerlei Verbote, Zoll- oder Emfuhrkontingentierungen, Einfuhrbewilligungen, oder sonstige Arten mengenmässiger Beschränkung, gleichviel ob sie von einer zentralen Überwachungsstelle durchgeführt werden oder nicht, auferlegt werden.

499

Die vorstehende Bestimmung findet keine Anwendung auf mengenmässige Beschränkungen irgendwelcher Art, die von der Schweiz oder von den Vereinigten Staaten v.on Amerika der Einfuhr oder dem Verkauf von Natur- oder Gewerbeerzeugnissen des andern Landes im Zusammenhang mitRegierungsmassnahmen, zum Zwecke der Eegelung oder Überwachung der Erzeugung, der Belieferung der Märkte, oder der Preise ähnlicher einheimischer Erzeugnisse oder mit der Absicht, den Arbeitslohn für die Erzeugung solcher Waren zu steigern, auferlegt werden. Die Regierung des derartige Beschränkungen auferlegenden Landes wird mit Wohlwollen alle Vorstellungen prüfen, die die Regierung des andern Landes diesbezüglich bei ihr erheben sollte, und wird binnen kurzer Frist über die den Gegenstand jener Vorstellungen bildende Frage mit dieser Regierung verhandeln. Wenn innerhalb von dreissig Tagen nach Eingang der schriftlichen Vorstellungen keine Vereinbarung getroffen werden kann, steht es der Regierung, die die Vorstellungen erhoben hat, frei, diesen ganzen Vertrag binnen vierzehn Tagen nach Ablauf der vorerwähnten dreissigtägigen Frist mittels einer schriftlichen Voranzeige von dreissig Tagen zu beendigen.

Artikel VII.

1. Wenn die Regierung der Schweiz oder diejenige der Vereinigten Staaten von Amerika irgendeine mengenmässige Beschränkung oder Überwachung der Einfuhr oder des Verkaufs einer, das andere dieser Länder interessierenden Ware verfügen oder aufrechterhalten oder die Einfuhr oder den Verkauf bestimmter Mengen einer Ware init einem Zoll oder einer Abgabe belegen sollte, die niedriger sind als der Zoll oder die Abgabe auf den diese Mengen übersteigenden Einfuhren, so- muss die solche Massnahmen treffende Regierung: a. der Regierung des andern Landes auf ihr Verlangen die Gesamtmenge der Ware -- oder Änderungen dieser Menge -- bekanntgehen, deren Einfuhr oder Verkauf, oder deren Einfuhr oder Verkauf zu den erwähntenniedrigern Zöllen oder Abgaben während eines bestimmten Zeitraumes gestattet ist ; und b. dem andern Lande für diesen bestimmten Zeitraum von der anfänglich festgesetzten oder später irgendwie abgeänderten Gesamtmenge ein Kontingent zuteilen, das dem Anteil an der Gesamteinfuhr der betreffenden Ware entspricht, den jenes andere Land während eines früheren repräsentativen Zeitraums geliefert hat -- es sei denn,
dass beide Teile übereinkommen, von einer solchen Zuteilung abzusehen.

2. Weder die Schweiz noch die Vereinigten Staaten von Amerika werden die Gesamtmenge der Einfuhr oder des Verkaufs einer Ware, die für das andere Land von Belang ist, durch Einfuhrlizenzen oder -bewilligungen, an Einzelpersonen oder Körperschaften, regeln, bevor die Gesamtmenge der Ware festgelegt wurde, deren Einfuhr odor Vorkauf während eines Kontingentierwngszeitraumes von mindestens drei Monaten erlaubt ist. Die Regierung eines jeden

500 der beiden Länder wird der Eegierung des andern Landes auf Verlanget! die Gesamtmenge einer Ware, deren Einfuhr gestattet ist, und die Vorschriften über die Erteilung der Lizenzen oder Bewilligungen bekanntgeben,

Artikel VIII.

Für den Fall, dass die Schweiz oder die Vereinigten Staaten von Amerika ein Einfuhr-, Erzeugungs- oder Verkaufsmonopol für eine Ware errichten oder aufrechterhalten oder formell oder tatsächlich einer oder mehreren Stellen das ausschliessliche Eecht zur Einfuhr, zur Erzeugung oder zum Verkauf einer Ware einräumen sollten, verpflichtet sich die Eegierung des ein solches Monopol einrichtenden oder aufrechterhaltenden oder derartige Monopolprivilegien einräumenden Landes, dem Handel des andern Landes eine loyale und gleichmässige Behandlung hinsichtlich der ausländischen Käufe der in Betracht kommenden Monopolverwaltung oder Stelle angedeihen zu lassen.

Es bestellt Einverständnis darüber, dass sich diese Monopolverwaltung oder Stelle bei Ankäufen irgendeiner Ware im Auslande nur durch wettbewerbliche Erwägungen, wie den Preis, die Güte, die Marktfähigkeit und die Verkaufsbedingungen, leiten lassen wird.'

Artikel IX.

Die Natur- oder Gewerbeerzeugnisse der Schweiz oder der Vereinigten Staaten von Amerika sind nach ihrer Einfuhr in das andere der beiden Länder von allen inneren Abgaben, Gebühren, Auflagen oder Steuern befreit, die anders oder höher sind als jene, denen die ähnlichen einheimischen Erzeugnisse oder diejenigen irgendeines andern fremden Landes unterliegen.

Artikel X.

Die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika kommen überein, sich gegenseitig die unbedingte und unbeschränkte Meistbegünstigung zu gewähren für alles, was die Zölle und andern Zollabgaben sowie die Art der Erhebung der Abgaben, die Eegeln, Förmlichkeiten und Lasten, denen die Zollabfertigung der Waren unterliegen könnte, und alle Gesetze oder Vorschriften über den Verkauf oder die Verwendung der eingeführten Waren im Lande anbelangt.

Demnach sollen die aus der Schweiz oder den Vereinigten Staaten von Amerika stammenden Natur- oder Gewerbeerzeugnisse in den genannten Beziehungen keinesfalls im andern der beiden Länder andern oder hohem Abgaben, Gebühren oder Lasten noch andern oder lästigern Bedingungen oder Förmlichkeiten unterworfen werden als die Erzeugnisse gleicher Art irgendeines dritten Landes.

Ebenso sollen die von der Schweiz oder vom Gebiete der Vereinigten Staaten von Amerika nach dem Gebiete des andern dieser beiden Länder aus-

501

geführten Natur- oder Gewerbeerzeugnisse in gleicher Hinsicht keinesfalls andern oder hohem Abgaben, Gebühren oder Lasten, noch andern oder lästigern Bedingungen oder Förmlichkeiten unterworfen werden als die gleichen, für das Gebiet irgendeines andern Landes bestimmten Erzeugnisse.

Alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte und Abgabefreiheiten, die von der Schweiz oder den Vereinigten Staaten von Amerika in den vorgenannten Beziehungen den aus irgendeinem andern Lande stammenden oder für irgendein anderes Land bestimmten Natur- oder Gewerbeerzeugnissen gewährt worden sind oder noch gewährt werden, sollen sofort und ohne Gegenleistung auf die Erzeugnisse gleicher Art angewandt werden, die aus den Vereinigten Staaten von Amerika bzw. aus der Schweiz stammen oder für das Gebiet eines der beiden Länder bestimmt sind.

« Artikel XI.

Falls sich der Umrechnungskurs zwischen der schweizerischen und der amerikanischen Währung wesentlich verschieben sollte, steht es der Eegierung jedes der beiden Länder frei, die Eröffnung von Verhandlungen zum Zwecke der Abänderung des vorliegenden Abkommens vorzuschlagen oder dieses mittels einer schriftlichen Voranzeige von dreissig Tagen gänzlich zu beendigen, sofern ihrer Ansicht nach die fragliche Verschiebung derart bedeutend ist, dass dadurch den Industrien oder dem Handel des Landes Schaden zugefügt werden kann.

Artikel XII.

Die Eegierung der Schweiz oder die Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika, je nach dem Falle, werden Vorstellungen der Eegierung des andern Landes über die Anwendung der Zollbestimmungen, der mengenmässigen Beschränkungen und ihrer Durchführung, die Beobachtung von Zollförmlichkeiten und die Anwendung der Gesetze und Bestimmungen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens, zum Schutze des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit, der Tiere und Pflanzen wohlwollende Aufmerksamkeit schenken und, auf Verlangen, eine zweckentsprechende Gelegenheit zur Befragung über jene Punkte geben.

Wenn die Eegierung des einen Landes bei der Eegierung des andern Landes wegen der Anwendung irgendwelcher Gesetze und Bestimmungen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens, zum Schutze des menschlichen Lebens oder der menschlichen Gesundheit, der Tiere oder Pflanzen, Vorstellungen erhebt und sich dabei eine Verschiedenheit der Ansichten ergibt, ist auf
Verlangen der einen oder andern Eegierung ein A.usschuss technischer Sachverständiger, in dem beide Eegierungen vertreten sein werden, einzusetzen, um den Fall zu prüfen und den beiden Eegierungen seine Empfehlungen zu unterbreiten.

Artikel XIII.

. . Sofern im zweiten Absatz dieses Artikels nichts Gegenteiliges vorgesehen · ist, finden die Bestimmungen dieses Abkommens über die Behandlung, die die

502

Schweiz bzw. die Vereinigten Staaten von Amerika dem Handel des andern dieser beiden Länder gewähren sollen, keine Anwendung auf die Philippineninseln, die Jungferninsem, Amerikanisch-Samoa, die Insel Guam und die Panamakanalzone.

Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Meistbegünstigung finden auf die Natur- oder Gewerbeerzeugnisse jedes unter der Oberhoheit oder Macht der Schweiz oder der Vereinigten Staaten von Amerika stehenden Gebietes Anwendung, die aus einem unter der Oberhoheit oder Macht des andern Landes stehenden Gebiet eingeführt oder dorthin ausgeführt werden. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die Bestimmungen dieses Absatzes auf die Panamakanalzone keine Anwendung finden.

Die Vergünstigungen, die die Vereinigten Staaten von Amerika, ihre Gebiete und Besitzungen, die Philippineninseln oder die Panamakanalzone einander oder der Eepublik Kuba einräumen oder in Zukunft einräumen werden, sind von der Anwendung dieses Abkommens ausgenommen. Die Bestimmungen dieses Absatzes werden weiterhin auf alle Vergünstigungen, die von den Vereinigten Staaten von Amerika, ihren Gebieten oder Besitzungen oder von der Panamakanalzone, den Philippineninseln jetzt oder in Zukunft gewährt werden, Anwendung finden, ohne Bücksicht auf irgendwelche Änderung in der staatsrechtlichen Stellung der Philippineninseln.

Die Bestimmungen dieses Abkommens finden auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbunden bleibt.

Artikel XIV.

Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Behandlung, die die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika dem Handel des andern Landes einzuräumen haben, finden keine Anwendung auf Vergünstigungen, die angrenzenden Ländern zur Erleichterung des Grenzverkehrs jetzt oder in Zukunft gewährt werden. Die sich aus einer Zollunion, der entweder die Schweiz oder die Vereinigten Staaten angehören oder der sie sichanschliessenkönnten, ergebenden Begünstigungen sind ebenfalls von der Anwendung dieses Abkommens ausgenommen.

Keine Bestimmung dieses Abkommens soll dahin ausgelegt werden, dass sie die Ergreifung von Massnahmen, durch die die Aus- oder Einfuhr von Gold oder Silber verboten oder beschränkt wird, verhindern würde, oder der Ergreifung von Massnahmen entgegenstände, die eine der beiden Begierungen
zu ergreifen für ratsam halten könnte, um die Ausfuhr oder den Verkauf für die Ausfuhr von Waffen, Munition und Kriegsgerät und, unter aussergewöhnlichen Umständen, von allem andern Kriegsbedarf, zu überwachen.

Unter der Bedingung, dass unter gleichen Verhältnissen keines der beiden Länder das andere ungerechtfertigterweise zugunsten eines dritten Landes unterschiedlich behandle, finden die Bestimmungen dieses Abkommens keine Anwendung auf Verbote oder Beschränkungen, die

503 1. aus sittlichen oder menschenfreundlichen Gründen erlassen werden; 2. den Schutz des menschlichen Lebens oder der menschlichen Gesundheit, der Tiere oder der Pflanzen zum Gegenstande haben; S. in Gefängnissen hergestellte Waren oder 4. die Anwendung von Polizeivorschriften oder Fiskalgesetzen betreffen.

Artikel XV.

Falls die Eegierung der Schweiz oder die Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika irgendeine Massnahme oder Übung einführen oder ändern sollte, die, obgleich sie keine Verletzung der Bestimmungen dieses Abkommens darstellen würde, nach der Meinung der Eegierung des andern Landes die Wirkung hat, irgendeinen Zweck dieses Abkommens zunichte zu machen oder zu beeinträchtigen, so soll die Eegierung, die eine solche Massnahme oder Übung eingeführt oder geändert hat, schriftliche Vorstellungen oder Vorschläge der andern Eegierung zum Zwecke der Erzielung einer beide Teile befriedigenden Lösung der Frage in Erwägung ziehen. Wenn hinsichtlich dieser Vorstellungen oder Vorsehläge nicht innerhalb einer Frist von dreissig Tagen nach Eingang ein Übereinkommen zustande kommt, steht es der Eegierung, die sie erhoben bzw.

gemacht hat, frei, dieses ganze Abkommen binnen vierzehn Tagen nach Ablauf der vorerwähnten dreissigtägigen Frist mittels einer schriftlichen Voranzeige von sechzig Tagen zu beendigen.

Artikel XVI.

Die Eegierung der Schweiz und die Kegierung der Vereinigten Staaten von Amerika behalten sich das Eecht vor, ein durch dieses Abkommen für irgendeine Ware gewährtes Zugeständnis zurückzuziehen oder abzuändern, oder diese Ware einer mengenmässigen Beschränkung zu unterwerfen, falls durch die Anwendung jenes Zugeständnisses auf dritte Länder, diese daraus den Hauptvorteil ziehen und sich infolgedessen eine ungewöhnliche Steigerung der Einfuhr jener Ware ergibt. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass, bevor die Eegierung eines der beiden Länder von dem vorstehenden Vorbehalt Gebrauch macht, sie der andern Eegierung von ihrer Absicht schriftlich Kenntnis und ihr Gelegenheit geben soll, binnen einer Frist von dreissig Tagen vom Eingang der Mitteilung an, mit ihr über die beabsichtigten Massnahmen zu verhandeln. Kommt nicht binnen einer Frist von dreissig Tagen, vom Eingang der vorerwähnten Mitteilung an gerechnet, eine Vereinbarung zustande, so steht es der Eegierung,
die die Massnahme zu ergreifen beabsichtigte, frei, diese Massnahme fortan zu beliebiger Zeit zu treffen, während die andere Eegierung das Eecht hat, dieses ganze Abkommen binnen vierzehn Tagen nach Ergreifung jener Massnahme mittels einer schriftlichen Voranzeige von dreissig Tagen zu beendigen.

Artikel XVII.

Da das Ziel dieses Abkommens eine Erleichterung und Hebung des Handelsverkehrs ist, besteht volles Einverständnis darüber, dass, falls die Vereinigten

304

Staaten von Amerika irgendeine Massnahme zur Bekämpfung des Schmuggels in Kraft setzen sollten, die nach der Meinung der schweizerischen Eegierung die erlaubte Einfuhr schweizerischer Uhren oder Uhrwerke oder den erlaubten Handel mit solchen ungebührlich einschränkt oder eine derartige Einschränkung zur Folge hat, die Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika allen Vorstellungen, die die schweizerische Kegierung bei ihr diesbezüglich schriftlich erhebt, die entgegenkommendste Aufmerksamkeit schenken wird. Wenn innerhalb von dreissig Tagen nach Eingang solcher Vorstellungen keine befriedigend & Verständigung oder Regelung erzielt wird, hat die schweizerische Eegierung das Becht, während vierzehn Tagen nach Ahlauf der vorerwähnten dreissigtägigen Frist die diesem Abkommen angeschlossene Erklärung, oder diesen ganzen Vertrag mittels einer schriftlichen Voranzeige von sechzig Tagen zu kündigen.

Artikel XVIII.

Dieses Abkommen soll vom schweizerischen Bundesrat mit Zustimmung der Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ratifiziert und vom Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika auf Grund des Gesetzes des Kongresses der Vereinigten Staaten von Amerika vom 12. Juni 1984, benannt «Gesetz zur Abänderung des Tarifgesetzes von 1930» genehmigt und bestätigt werden.

Vor Austausch der Ratifikationsurkunde und der Genehmigungs- und Bestätigungsurkunde, der sobald als möglich in Bern stattfinden soll, sollen die Bestimmungen der Artikel I bis und mit SVII gegenseitig von der Schweiz: und den Vereinigten Staaten von Amerika ab 15. Februar 1986 bis zu dem Tage, an dem das ganze Abkommen in Kraft treten wird, angewandt werden.

Das ganze Abkommen soll dreissig Tage nach dem Tage des Austausches der Eatifikatipnsurkunde und der G-enehmigungs- und Bestätigungsurkunde in Kraft treten. Das Abkommen bleibt bis zum 14. Februar 1939, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel VI, XI, XV, XVI und XVII, in Kraft, Wenn nicht mindestens sechs Monate vor dem 14. Februar 1939 die Eegierung eines der beiden Länder der andern ihre Absicht, das Abkommen an diesem Tage zu beendigen, kundgetan hat, bleibt es, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel VI, XI, XV, XVI und XVII, bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten vom Tage, an dem die Eegierung eines der beidenLänder der andern eine Voranzeige
über die Kündigung zugehen liess, weiter in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Länder diese» Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

Geschehen in der Stadt Washington, in doppelter Ausfertigung, in französischer, und englischer Spräche, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind, am neunten Januar neunzehnhundertsechsunddreissig.

Für den sclrw-eizeriselien Bvind«srat: Pur den Präsidenten der (L. S.) (gez.) Marc Feter.

Vereinigten Staaten von Amerika: (L. S.) (gez.) Cordell Hüll.

505 Beilage I.

Teü A.

Nr. des Schweiz,

Zolltarifs

12 25 a 25 a 2 aus 27 33 aus 44b aus 89 b

95

101 b

(102)

aus 108 149 aus 184 aus 287

Warenbezeichnung

Beis in geschrotenen, geschälten oder gespaltenen Körnern ; Reisgrütze und Reisgriess Pflaumen und Zwetschgen, gedörrt oder getrocknet, nicht ausgesteint, in Gelassen aller Art von 50 kg Gewicht und d a r ü b e r . . . .

Pflaumen und Zwetschgen, gedörrt oder getrocknet, nicht ausgesteint, in Gefässen aller Art von weniger als 50 kg Gewicht . . . .

Aprikosen, gedörrt oder getrocknet, ausgesteint Weintrauben, getrocknete, aller Art, mit Ausnahme der Malaga-Tafeltrauben sowie der getrockneten Deniatrauben mit der Grappe .

Spargeln, konserviert, in Gefässen aller Art von 5 kg Gewicht und darunter Sardinen (pilchards) und Heringe in Tomatensauce; Salm, konserviert: in Gefässen aller Art von 3 kg Gewicht und darunter Schweineschmalz NB. ad 95: Der Zollzuschlag von Fr. 20 per 100 kg ist aufgehoben.

Fruchtkonserven aller Art, auch in Zucker oder Alkohol, ohne Rücksicht auf die Verpackung (inbegriffen die in Zucker eingelegten oder kandierten Früchte), andere als solche der Nr. 101 a NB. ad 102; Kaugummi wird ebenfalls nach dieser Nummer zum Ansätze von Fr. 80 per q zugelassen.

Crevettes, eingemacht Blasen, Därme, Käselab Ziegen- und Zickelleder: chromgegerbt . . . .

Douglas-Fichtenholz (Bau- und Nutzholz), in der Längenrichtung gesägt oder gespalten, auch fertig bebauen, anderes als Schwellen. Eebstecken und Eeifholz

Zollansatz Fr. Ep.

per q

4.50

5-- 10-- 40.-- 10--

40.--

10-- 20.--

45.--

50,-- 202 --

2.50

506 Nr. des Schweiz.

Zolltarifs

Warenbezeichnung

aus 330 a

Wandverkleidungsplatten aus vegetabilischen Fasern, ohne Bücksicht auf die Beschaffenheit und Grosse Baumwolle, roh Laufdecken und Luftschläuche aus Kautschuk, für Fahrzeuge, mit Gewebe- oder Metalleinlage Socken und Strümpfe: aus Naturseide . . . .

Elektroden, nicht montiert, andere als solche der Nr. 628 a Schmirgelpulver ; Karborundum und andere ähnliche, künstlich hergestellte Schleifmittel: zerkleinert (gekörnt, gepulvert, etc.) . . . .

Kühlmaschinen und -apparate, elektrische, sowie Teile von solchen Maschinen und Apparaten, das Stück im Gewichte von: -- 2500 kg und darüber -- 500 bis auf 2500 kg -- 100 bis auf 500 kg -- weniger als 100 kg Kühlschränke aller Art, ohne Einbau ölfeuerungsapparate, sowie Teile zu solchen, das Stück im Gewichte von: -- 100 bis auf 500 kg -- weniger als 100 kg Maschinen für den Buchdruck und andere graphische Gewerbe ; Buchbindereimaschinen, andere als Buohdruckpressen der Nummer 890 a Automobile zum Personentransport, Chassis für solche Automobile, im Stückgewichte von: -- weniger als 800 kg -- 800 bis und mit 1200 kg -- über 1200 bis und mit 1600 kg -- über 1600 kg Schreibmaschinen, sowie Teile zu solchen. . .

Kassakontrollapparate und Begistrier-Buchungsmaschinen, sowie Teile zu solchen

Zollansatz Fr. Rp.

341 aus 522 aus 541 628 b 632 a

aus aus aus aus aus

882 e 882 f 882g 882h 882 i

aus 882g aus 882h 890 b

aus 914 a aus 914 b aus 914 c aus 914 d 948 a 1 948 a a

per n

15.-- 0.20 20.-- 800.--

1.20

6,--

80. -- 80.-- 150.-- 200.-- 80.--

120.-- 180.-- 10. --

110.-- 130.-- 150.-- 170.-- 400.-- 80.--

507 Nr. des Schweiz.

Zolltarifs

948 b 1 948 b a 948 b 3 948 b 4

1065 a

1129 1180 1182 a

Warenbezeichnung

Rechenmaschinen, sowie Teile zu solchen, im Stückgewichte von: -- über 100 kg -- über 20 bis und mit 100 kg ' -- über 12 bis und mit 20 kg -- 12 kg und darunter NB. ad 948: Gestelle zu den obengenannten Maschinen werden als bemalte Bureaumöbel aus Stahl nach Nr. 784 b zugelassen Steinkohlenteerderivate und Hilfsstoffe zur Anilinfarbenfabrikation, wie : Naphtalin, Anthrazen, Karbolsäure, Toluol, Paraffine und Zeresine, rein, unverarbeitet . .

Vaselin Mineralschmierfett

Zollansatz ïr, Rp.

per q

800.-- 450.-- 600.-- 800.---

1.-- 1.-- 1.-- 9.--

Teil B.

Nr. des Schweiz, Zolltarifs

Warenbezeichnung

Jahreskontingente in q

l 12

24 a 25 a 1 25 a 2 27 44 b

Weizen Eeis in geschrotenen, geschälten oder gespaltenen Körnern; Reisgrütze und Reisgriess Äpfel, Birnen, Aprikosen, frisch, anders verpackt als in Säcken oder offen Pflaumen und Zwetschgen, gedörrt oder getrocknet, nicht ausgesteint, in Gefässen aller Art von 50 kg Gewicht und darüber . . , Pflaumen und Zwetschgen, gedörrt oder getrocknet, nicht ausgesteint, in Gefässen aller Art von weniger als 50 kg Gewicht . . . .

Obst, gedörrt oder getrocknet, ausgesteint, ausgekernt Gemüse, in Essig oder anderswie eingemacht, in Gefässen aller Art von 5 kg Gewicht und darunter, · andere als Tomatenkonserven, jedoch einschliesslich der eingemachten Spargeln . .

,180,000 20,000 24,146

24,709

11,000

10,000

508 Nr. des Schweiz.

Zolltarifs

Warenbezeichnung

Jahreskontingente in q

95

287

aus 880 a aus 522 541

Schweineschmalz NB. ad 95: Die schweizerische Eegierung erklärt sich damit einverstanden, dass nicht weniger als 90 % der bewilligten Gesamteinfuhr an Schweineschmalz aus Schweineschmalz der Vereinigten Staaten von Amerika bestehen sollen. Das auf diese Weise den Vereinigten Staaten zugebilligte Jahreskontingent soll in vier gleiche Vierteljahreskontingente aufgeteilt werden. Falls ein Teil eines dieser Vierteljahreskontingente nicht ausgenützt werden sollte, kann die nicht ausgenützte Menge andern Staaten zugeteilt werden.

Wenn aber eine, einem Einführer erteilte Einfuhrbewilligung binnen dreissig Tagen nach ihrer Ausstellung nicht ausgenützt wurde, erklären sich die schweizerischen Behörden damit einverstanden, den übrigen zur Einfuhr von Schweineschmalz aus den Vereinigten Staaten ermächtigten Einführen! das Eecht einzuräumen, binnen dreissig Tagen die in der erwähnten Bewilligung festgesetzte Menge einzuführen.

Die schweizerische Eegierung wird die Einfuhr von Schweineschmalz binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens bewilligen.

Nadelholz (Bau- und Nutzholz), in*der Längenrichtung gesägt oder gespalten, auch fertig behauen, anderes als Schwellen, Bebstecken und Eeifholz .

Wandverkleidungsplatten aus vegetabilischen Fasern, ohne Bücksicht auf die Beschaffenheit und Grosse. .

. . .

Lauf decken und Luftschläuche aus Kautschuk, für Fahrzeuge, mit Gewebe- oder Metalleinlage Socken und Strümpfe aus Seide: aus Naturseide, ohne Sonderbewilligtmg . .

-- aus Natur- oder Kunstseide . . . . . . .

90% der Gesamteinfuhr in die Schweiz

75,000 3..000

6,912 15 q 15 q, insgesamt 80 q

509 Nr. des Schweiz.

Zolltarifs

Jahreskontingente

Warenbezeichnung

in q

643b aus 882e/i

Petroleumrückstände zu Feuerungszwecken . .

Kühlmaschinen und -apparate, elektrische, sowie Teile von solchen Maschinen und Apparaten aus 882 e/h ölfeuerungsapparate, sowie Teile zu solchen .

aus 914 a/d Automobile zum Personen- oder Gütertransport, Chassis für solche Automobile

800,000 2,821 280 Stück

4812

in q

954 a

1065 b 1126 und 1126 a 1181 b

800

Radioapparate, auch mit Gehäuse NB. ad 954 a: 800 q entsprechen 5600 Radioapparaten mit oder ohne Gehäuse, unter der Bedingung, dass die getrennt eingeführten Teile und Zubehörstücke, einschliesslich der Lampen, auf das Kontingent im Verhältnis von 100 kg = 7 Apparate angerechnet werden.

Benzin und Benzol, zu motorischen Zwecken .

650,000

Petroleum . . .

. . . .

Maschinenschmiermineralöle, unverarbeitet

117,000 145,000

. .

510

Beilage u.

Zolltarifgesetz 4er Vereinigten

Warenbezeichnung

Staaten von 1930

Zollansatz

Paragraph

Anmerkung: Soweit möglich, sollen die Bestimmungen dieser Beilage BÖ ausgelegt werden und die gleiche Wirksamkeit hahen, und soll die Anwendung kollateraler Bestimmungen der Zollgesetze der Vereinigten Staaten auf die Bestimmungen dieser Beilage so behandelt werden, wie wenn jede Bestimmung dieser Beilage entsprechend in der gesetzlichen Bestimmung erscheinen würde, die in der Spalte links von der betreffenden Warenbezeichnung angegeben ist.

Wenn in dieser Beilage aufgeführte Waren arn Tage der Unterzeichnung dieses Abkommens zusätzlichen oder gesonderten gewöhnlichen Zöllen unterliegen, gleichviel ob sie auf Grund der gesetzlichen Bestimmung, die in der Spalte links von der betreffenden Warenbezeichnung angegeben ist, auferlegt wurden oder nicht, so bleiben diese Sonder- oder Zusatzzölle, unter Vorbehalt jeglicher in dieser Beilage angeführten oder künftig vorgesehenen Ermässigung, solange in Kraft, bis sie infolge gesetzlicher Bestimmungen wegfallen; sie dürfen aber nicht erhöht werden.

l l 5

5 und 28

Chloressigsäure

2% o.2i) je Ib. ) Barbitursäuren, nicht anderweit genannt . . .

25% vom Wert Salze und Verbindungen von Barbitursäuren sowie deren Kombinationen und Mischungen, 25% nicht anderweit genannt vom Wert Salze und Verbindungen von Gluconsäure sowie deren Kombinationen und Mischungen; Digitalisglucoside und Ergotamintartrat ; alle diese Erzeugnisse, nicht anderweit genannt, sei es in irgendeiner in Paragraph 28 bezeichneten Form oder Packung, oder nicht . . .

18°/o vom Wert

i) o, = amerikanische Dollarcents.

a ) Ib. = englisches Pfund zu 4S3,6 g.

511 Zolltarifgesetz der Vereinigten Staaten von 1930 Paragraph

28 (a)

Warenbezeichnung

Zollansatz

Kohlenteerprodukte : alle Farben, Farbstoffe oder Beizstoffe, ob wasserlöslich oder nicht, ausgnommen die in der Unterabteilung (b) von Paragraph 28 aufgeführten Erzeugnisse 40% vom Wert, aber nicht weniger als 3 1/2 c. je Ib.

und 22 1/2%v om Wert

28 (a)

28 (a)

Künstlicher Moschus, nicht gemischt und nicht zusammengesetzt, keinen Alkohol enthaltend, sofern ganz oder teilweise gewonnen, abgeleitet oder hergestellt aus irgendwelchen in Paragraph 27 oder 1651 genannten Erzeugnissen. 22 1/2% vom Wert und 7 c.

lb.Ib.

Heliotropin, nicht gemischt und nicht zusammengesetzt, keinen Alkohol enthaltend, sofern ganz oder teilweise gewonnen, abgeleitet oder hergestellt aus irgendwelchen in Paragraph 27 oder 1651 genannten Erzeugnissen 22 1/20% vom Wert

60

Parfümerie-Rohstoffe, nicht gemischt und nicht zusammengesetzt, nicht anderweit genannt, nicht mehr als 10% Alkohol enthaltend: Geraniol Hydroxycitronella

72

Bleifarben: Farben, dem Hauptwerte nach bestehend aus Bleisuboxyd, trocken oder in Teigform oder verrieben oder gemischt mit öl oder Wasser, nicht anderweit genannt

3 1/2cS^c. je Ib

30% vom Wert 22 1/2% vom Wert

3 c. je Ib., aber nicht weniger als 15% und nicht mehr ab 30% vom

802 ü)

Alsimin, Ferrosilicium-Aluminium und Ferroaluminium-Silicium :

Wert

012 Zolltarifgesetz der Vereinigten Staaten von 1930 Paragraph

802 (o)

358

853

360

Warenbezeichnung

Zollansatz

enthaltend 20%, aber nicht mehr als 52% Aluminium, mit Silicium und Eisen als übrige Hauptbestandteile l%c.jelb.

nicht anderweit genannt 21/2 c. je Ib.

Legierungen, nicht anderweit genannt, zur Verwendung bei der Eisen- und Stahlgewinnung, enthaltend nicht weniger als 28 % Eisen, nicht weniger als 18 % Aluminium, nicht weniger als 18% Silicium und nicht weniger als 18% Mangan 12%'% vom Wert Prüfmaschinen zur Bestimmung der Festigkeit von Materialien oder Gegenständen auf Zug, Druck, Torsion oder Scherung, die als wesentliches Merkmal einen elektrischen Bestandteil oder eine elektrische Vorrichtung haben, sowie Teile davon; alle diese fertig oder unfertig, ganz oder dem Hauptwerte nach aus Metall, nicht anderweit genannt».

20% vom Wert Dampfkessel mit Zwangsumlauf des Wassers, wobei mindestens die achtfache verdampfte Wassermenge umgewälzt wird, mit Verbrennungskammern, bestimmt für einen Betriebsdruck von mehr als 80 Pfund absolut auf den Quadratzoll, die als wesentliches Merkmal einen elektrischen Bestandteil oder eine elektrische Vorrichtung haben, sowie Teile davon; alle diese, fertig oder unfertig, ganz oder dem Hauptwerte nach aus Metall, nicht anderweit 20% genannt vom Wert Laboratoriumsinstrumente, -apparate oder -Vorrichtungen zur Bestimmung der Festigkeit von Materialien oder Gegenständen auf Zug, Druck, Torsion oder Scherung, sowie Teile davon; alle diese, ganz oder dem Hauptwerte nach aus Metall uad nicht gold-, silber- oder platin-

513 Zolltarifgesetz der Vereinigten Staaten von 1930 Paragraph

Warenbezeichnung

plattiert, fertig oder unfertig, nicht anderweit genannt

362

Peilen, Feilenkörper, Raspeln und Feilen für Weichmetall jeden Schnittes und jeder Art : 2% Zoll Länge und darunter über 2% Zoll und nicht über 4% Zoll Länge über 4 1/2 Zoll und unter 7 Zoll Länge . . .

367 (a)

Taschenuhrwerke und Mechanismen, Vorrichtungen und Instrumente zum Zeitnehmen, Zeitmessen oder Zeitanzeigen, ob dazu bestimmt, von einer Person auf sich oder umhergetragen zu werden oder nicht, Erzeugnisse, die -weniger als 177/100 Zoll breit sind und nicht mehr als 17 Lagersteine aufweisen, einerlei ob mit Kästen, Behältern oder Gehäusen oder nicht: (1) wenn mehr als l Zoll breit wenn mehr als 9/10 Zoll, aber nicht mehr als l Zoll breit wenn mehr als 6/10 Zoll, aber nicht mehr als 9 /10 Zoll breit wenn */10 Zoll oder weniger breit . . . .

(2) Enthält eines der vorerwähnten Erzeugnisse keinen oder nur einen Stein: wenn 6/10 Zoll oder weniger breit . . . .

wenn mehr als 8/10 Zoll breit

Bundesblatt. 88. Jahrg. Bd. I.

Zollansatz

20% vom Wert

20 c. je Dutzend 25 c. je Dutzend 35 c.je Dutzend

$ 0.90

je Stück

$ 1.20 je Stück $ 1.85 je Stück 1.80 je Stück $ 0.90 je Stück $ 0.75 je Stück

38

514 Zolltarifgesetz der Vereinigten Staaten von 1930 Paragraph

Warenbezeichnung

(3) Enthält eines der vorerwähnten Erzeugnisse mehr als 7 Steine, so unterliegt es einem Zuschlagszoll von

Zollansatz

9 C. für jeden die Anzahl 7 übersteigenden Stein

(4) Die vorerwähnten Erzeugnisse unterliegen für jede Eeglierung («adjustment») irgendwelcher Art (wobei die Eeglierung auf Temperatur als 2 Eeglierungen zählt), in Übereinstimmung mit der im Abschnitt (b) des Paragraphen 867 vorgesehenen Markierung, einem Zuschlagszoll von . .

(5) Die vorerwähnten Erzeugnisse unterliegen, wenn sie dafür gebaut oder dazu bestimmt sind, länger als 47 Stunden zu gehen, ohne neu aufgezogen zu werden, oder wenn sie mit Selbstaufzug versehen oder wenn eine Selbstaufzugvorrichtung in sie eingebaut werden kann, einem Zuschlagszoll von . .

50 c. für jede Eeglierung

50 c.

je Stück

Anmerlmng: Die vorstehenden Bestimmungen sollen auf Werke, Mechanismen, Vorrichtungen oder Instrumente, die weniger als 7 Steine enthalten, nicht angewendet werden, wenn diese Erzeugnisse an irgendeiner üblicherweise mit einem Stein versehenen Stelle einen Zapfen (Bouohon) oder ein Äquivalent daiür (ein anderes als einen Steinersatz) enthalten.

(c)

Die nachstehend aufgezählten Bestandteile für Werke, Mechanismen, Vorrichtungen oder Instrumente, wie sie Paragraph 367 umfasst, werden wie folgt verzollt: (3) Jedes Gefüge oder Teilgefüge [wenn es nicht nach Absatz (1) des Abschnitts (c) von Paragraph 867 zu verzollen ist] von zwei oder mehr zusammengefügten oder fest verbundenen Teilen oder Stücken aus Metall oder anderem Stoff unterliegt einem Zoll von .

'2 c.

für jaden

solchen Teil oder jedes Stück

515 Zolltarifgesetz Staaten von 1930 Paragraph

Warenbezeichnung

immerhin die Steine ausgenommen, für die der Zoll beträgt und ausgenommen Pfeiler- oder Bodenplatinen oder ihre Äquivalente, für die der Zoll beträgt

ferner ausgenommen die Unruhegefüge, für die der Zoll beträgt Kein Gefüge oder Teilgefüge wird weder einem höhern Zoll unterworfen als auf den vollständigen Werken, Mechanismen, Vorrichtungen oder Instrumenten entrichtet werden müsste, für die es bestimmt ist, noch einem geringern als .

Nach der Absicht dieser Bestimmung soll als Unruhegefüge gelton ein Gefüge bestehend aus Unruherad Unruheachse und Spiralfeder, mit oder ohne die im Handel als Bestandteile eines Unruhegefüges bekannten andern Teile. Ferner sollen zweimetallige Unruheräder (die nicht Teile eines Unruhegefüges sind) und Triebfedern mit genieteten Enden als je ein Teil oder Stück gelten.

(4) Alle andern Bestandteile [ausgenommen Steine und die in Absatz (1) und (9) des Abschnitts (c) von Paragraph 367 aufgeführten] (d)

Steine zur Verwendung in Werken, Mechanismen, Vorrichtungen oder Instrumenten, die nach Paragraph 867 oder Paragraph 368 zu verzollen sind, oder in irgendwelchen Zählern oder Kompassen geeignet

Zollansatz

9c. anstatt 2c.

den in Absatz (2) des Abschnittes (c) von Paragraph 367 vorgesehenen Zoll anstatt 2 c.

35 C. je Geflüge, anstatt 2 c, für jeder seiner Teile oder jedes Teilstück

45% vom Wert

55% vom Wert

10 %

vom Wert

516 Zolltarifgesetz der Vereinigten Staaten von 1930 Paragraph

Warenbezeichnung

Zifferblätter für irgendwelche Werke, Mechanismen, Vorrichtungen oder Instrumente, wie sie Paragraph 867 umfasst, w enn diese Zifferblätter weniger als l7Vioo Zoll breit sind und getrennt eingeführt werden.

(f)

Zollansatz

2% c. je Stück und 45% vom Wert

Alle Kästen, Behälter oder Gehäuse, für die Aufnahme von Werken, Mechanismen, Vorrichtungen und Instrumenten, wie sie Paragraph 367 umfasst, bestimmt oder geeignet, ob sie solche Werke, Mechanismen, Vorrichtungen oder Instrumente enthalten oder nicht, ob fertig oder unfertig, vollständig oder unvollständig, ausgenommen die Behälter, die lediglich für den Versand dienen: (1) aus Gold oder aus Platin

(2) teilweise aus Gold, Silber oder Platin oder ganz aus Silber

(8) mit Edelsteinen, Halbedelsteinen oder mit Nachahmungen von solchen besetzt, oder dazu hergerichtet, mit solchen Steinen besetzt zu werden

(4) aus unedlem Metall (und kein Gold, Silber oder Platin enthaltend)

75 c. je Stück und 80% vom Wert 40 c. je Stück und 80% vom Wert

40 c. je Stück und 80% vom Wert 10 c. je Stück und 25% vom Wert

517 Zolltarifgesetz der Vereinigten Staaten von 1930 Paragraph

867

368 (a)

Zollansatz

Warenbezeichnung

Alle unter Paragraph 867 fallenden, aber in dieser Beilage nicht aufgeführten Erzeugnisse entrichten

en Zollansatz oder die Zollansätze, dia in § 367 vorgeschrieben sind

Anker-Werke von der Art der Werke mit Platinen und Brücken für Grossuhren oder andere Mechanismen, Vorrichtungen oder Instrumente zum Zeitnehmen, Zeitmessen und Zeitanzeigen, 1 77/10Zolloderder mehaberher nicht mehr als 2 Zoll breit, wobei die Bestimmungen von Abschnitt (h) des Paragraphen 867 massgebend sind, mit mehr als 4 Steinen ; Grossuhren und andere Mechanismen, Vorrichtungen oder Instrumente zZeitnehmenen, Zeitmessen oder Zeitanzeigen, die solche Werke enthalten; Synchronmotoren u n d Untersynchronmotoren v o n weniger 8 $ je Stück, nicht Inbegriffen den Wert von Übersetzungen oder anderen Zubehörteilen; Mechanismen, Vorrichtungen oder Instrumente dazu bestimmt oder geeignet, den Durchfluss von Elektrizität zu messen; Zeitschalter; alle diese, in Paragraph 368 genannt, eingebaut oder nicht eingebaut in Gehäuse, Behälter oder Verschalungen : l. im Werte von nicht mehr als 9 1. 10 je Stück

271/2 C.

je Stück im Werte von mehr als $ 1.10, aber nicht mehr als $ 2.25 je Stück im Werte von mehr als $ 2.25, aber nicht mehr als $ 5 je je Stück im Werte von mehr als $ 5, aber nicht mehr als $ 10 je Stück im Werte von mehr als $ 10 je Stück. .

50 c.

je Stück 75 c.

je Stück

$ 1.50 je Stück $ 2.25 je Stück

518 Zolltarifgesetz flap Vereinigten Staaten von 1930 Paragraph

Warenbezeichnung

2. alle diese Erzeugnisse unterliegen ausserdem einem zusätzlichen Zoll von

872 872

372 872

382 (a)

Zollansatz

32 1/2% vom Wert

3. alle diese Erzeugnisse, sofern sie Edelsteine enthalten, unterliegen einem kumulativen 121/2 c. für zusätzlichen Zoll von jeden Stein Genauigkeits-Lehrenbohr- und Ausfräsmaschinen 15% vom Wert Strickmaschinen (ausgenommen Cotton-Strumpfwirk- und Rundstrick-Maschinen), fertig oder 27 1/2% unfertig, nicht anderweit genannt vom Wert Reaktionswasserturbinen und Freistrahlwasserturbinen, nicht anderweit genannt 15% vom Wert Nicht anderweit genannte Maschinen, fertig oder unfertig, zur Bestimmung der Festigkeit von Materialien oder Gegenständen auf Zug, Druck, 20% Torsion oder Scherung vom Wert Aluminiumfolien von weniger als 6/1000 Zoll Dicke . 11 c. ja Ib., aber nicht weniger als 20% und nicht l mehr als 40% von

Wert

897

397

Nieten und Stifte, Muttern, Unterlegscheiben; alle diese mit einein Schaft-, Gewinde- oder Lochdurchmesser von nicht mehr als 24/100 Zoll : Holzschrauben mit einem Schaftdurchmesser von nicht mehr als 12/100 Zoll; alle diese, ganz oder dem Hauptwerte nach aus unedlem Metall, anderem als Eisen und Stahl, aber nicht plattiert mit Platin, Gold oder Silber, oder gefärbt mit Goldlack, nicht anderweit genannt . , , Schrauben, ausgenommen Holzschrauben, mit einem Schaft- oder Gewindedurchmess von nicht mehr als 24/100 Zoll, ganz oder dem Haupt-

80% vom Wert

519 Zolltarifgesetz der Vereinigten Staaten von 1830 Paragraph

Warenbezeichnung

werte nach aus Eisen, Stahl oder einem andern unedlen Metall, aber nicht plattiert mit Platin, Gold oder Silber, oder gefärbt mit Goldlack, nicht anderweit genannt

Zollansatz

30% vom Wert

Käse, mit der dem Schweizer- oder Emmentaler käse eigentümlichen Augenbildung; und Grey7 c. je Ib., erzer Schachtelkäse aber nicht weniger als 20% vom Wert 904 (b) (c) Baumwollene Gewebe, gebleicht, bedruckt, gefärbt oder farbig, mit einem Gewicht von weniger als 12/S Unzen je Quadratyard, bestehend aus Garnen, deren Durchschnittsnummer die Nummer 85 übersteigt, nicht mit 35% Broschierlade gewoben vom Wert 904 (b) (o) (d) Baumwollene Gewebe, gebleicht, bedruckt, gefärbt oder farbig, bestehend aus Garnen, deren Durchschnittsnummer die Nummer 40 über85% steigt, und mit Broschierlade gewoben . .

vom Wert Gewirkte und gestrickte Unterkleidung, fertig 917 oder unfertig, ganz oder dem Hauptwerte nach aus Baumwolle oder anderer Pflanzenfaser, im Werte von mehr als $ 1.75 je Ib., nicht ander80% weit genannt vom Wert Gewirkte und gestrickte Unterkleidung, fertig 1114 (c) oder unfertig, ganz oder dem Hauptwerte nach aus Wolle, im Werte von mehr als $ l .75 je Ib 50 c. je Ib.

und 30% vom Wert 80% Seidenbeuteltuch, nicht anderweit genannt 1205 vom Wert 710

520 Zolltarifgesetz der Vereinigten Staaten von 1930 Paragraph

1205

1205

1208

1801

1309

1413 1504 (a)

Warenbezeichnung

Gewebe im Stück, nicht über 30 Zoll breit, gleichviel ob mit festen Kanten oder mit Schnittkanten gewoben, deren Fasern ganz aus Seide bestehen, im Strang gefärbt, auch jacquardgemustert, im Werte von mehr als $ 5.50 je Ib.

Gewebe im Stück, nicht über 30 Zoll breit, gleichviel ob mit festen Kanten oder mit Schnittkanten gewoben, gebleicht, bedruckt, gefärbt oder farbig, aber nicht jacquardgemustert, deren Pasern dem Hauptwerte nach, aber nicht ganz aus Seide bestehen, einschliesslich Schirmseide oder Gloriagewebe Gewirkte und gestrickte Unterkleidung, fertig oder unfertig, ganz oder dem Hauptwerte nach aus Seide, im Werte von mehr als $ 1.75 je Ib.

Einfibrilliges Gespinst aus Kunstseide oder andern synthetischen Spinnstoffen, genannt künstliches Bosshaar

Zollansatz

45% vom Wert

50% vom Wert 35% vom Wert 35% vom Wert, aber nicht weniger als 30 c. je Ib.

Gewirkte und gestrickte Unterkleidung, fertig oder unfertig, ganz oder dem Hauptwerte nach aus Kunstseide oder andern synthetischen Spinnstoffen, im Werte von mehr als $ 1.75 45 c. je Ib.

. je Ib und 35% vom Wert Stereotypiematrizen-Matern oder -Pappen im 20% Werte von mehr als 1/45 Cent je Quadratzoll vom Wert Geflechte, Borten, Spitzen, Platten oder Tafeln, dem Hauptwerte nach aus Stroh, Holzspänen, Papier, Gras, Palmenblättern, Flechtweide, Eotang, echtem Eosshaar, Gubarinde oder

521 Zolllarlfgesetz der Vereinigten Staaten von 1930 Paragraph

Zollansatz

Warenbezeichnung

Manilahanf, und Geflechte und Borten dem Hauptwerte nach aus Eamie, alle diese geeignet zur Herstellung oder Verzierung von Hüten, Hauben oder Capelinen, und einen wesentlichen Teil Kunstseide oder andere synthetische Textilstoffe enthaltend (aber nicht dem Hauptwerte nach daraus hergestellt). . 24 c. je Ib., aber nicht weniger als 2ZVs% und icht mehr als 4ä°/i vom Wert

1504 (b) (3) Männer-Yeddo-Hüte, ganz oder dem Hauptwerte nach aus ungespaltenem Stroh, geformt, aber nicht garniert (auch gebleicht, gefärbt, farbig oder bunt)

$3,50 je Dutzend aber nicht weniger als $ 1.75 je

Dutzend und 25 "/, vom Wert

1S29 (a)

1529 (a)

Geflechte (einschliesslich Geflechte oder Streifen, ganz oder teilweise aus Geflechten gemacht, jedoch unter Ausschliessung der unter Paragraph 1504 genannten Stoffe oder Gegenstände), geeignet zur Herstellung oder Verzierung von Hüten, Hauben oder Capelinen, auf Webstühlen gewoben und im Webeverfahren verziert, oder von Hand oder auf einer Spitzen-, Strick- oder Flechtmaschine hergestellt, ganz oder dem Hauptwerte nach aus Kunstseide oder andern synthetischen Textilstoffen, oder aus Garnen, Fäden oder Gespinsten, andere als solche aus Baumwolle, im Werte von mehr als $ l je Ib

Einsätze, Bänder, Borten, Volante und ganz überstickte Stoffe; Gegenstände, dem Hauptwerte nach aus einem oder mehreren der vorgenannten hergestellt, ausgenommen Bekleidungsstücke,

$ 1 je Ib., aber nicht weniger als 45°/o und nicht mehr als 90% voi Wert

522 Zolllarlfgesetz Vereinigten Staaten von 1930 Paragraph

Warenbezeichnung

die in dieser Bestimmung nicht namentlich genannt sind; Vorhänge, grosse Bluseneinsätze, Heine Bluseneinsätze, Bettgardinen, BettTücher, Kopfkissenüberzüge, Bettüberwürfe, Kopfpolsterüberzüge, Bettgarnituren, Deckehen, Dessertservietten, runde, ovale, längliche und viereckige Untersätze zu Tischgedecken, Motive, Schreibtisch- und Tischläufer und -garnituren, Klavierläufer, Stuhlschoner für Rücken und Lehne, Sofaschoner,Tisohtücher, Servietten, Bridge- und Speisetischgarnituren, Taschentuchbehälter, Handschuhbehälter, Handtäschchen, Geldtäschchen, Kragen, Manschetten, Kragen- und Manschettengarnituren, Blusenkrausen, Hemdenpassen, Einsätze, Schürzen, Morgenhäubchen, alle diese, fertig oder unfertig, jedoch beschrieben und genannt in Paragraph 1529 (a), bestickt oder tamburiert, ganz oder dem Hauptwerte nach aus Baumwolle Anmerkung: Diese Bestimmung bezieht sich weder auf Spitzen, Spitzengewebe und Spitzengegenstände, die in irgendeinem Teil auf einer Spitzenmaschine hergestellt wurden, noch auf Gegenstände oder Stoffe, die in irgendeinem Teil von Hand bestickt oder von Hand tamburiert oder anderweitig als mit Vielnadel-, Cornely- oder Bonnaz-Stickmaschinen bestickt wurden (mit der Ausnahme, dass die Bänder unter Verwendung von andern Maschinen gestickt werden dürfen); jedoch wird kein Gegenstand oder Stoff von dieser Bestimmung ausgeschlossen wegen nebensächlicher Verzierung von Hand vermittelst MückenstichEffekten, Fransknüpfstich-Effekten oder ähnlicher Sticharten, die sich über den durch Entfernung eines Teiles des Gewebes ergebenden Hohleffekt erstrecken.

1529 (a)

Einsätze, Bänder, Borten, Volants, sogenannte Allovers, alle diese in Ätzausführung, sowie fertige oder unfertige Gegenstände, dem Hauptwerte nach aus einem oder mehreren der vor-

Zollansatz

60% vom Wert

523 Zolltarifgesetz der Vereinigten

Staaten von 1930 Paragraph

Warenbezeichnung

genannten Erzeugnisse ; alle diese, jedoch beschrieben und genannt in Paragraph 1529 (a)

1529 (b)

1680 (e)

Zollansatz

60% vom Wert

Taschentücher, ganz oder teilweise aus auf der Maschine hergestellten Spitzen ; Taschentücher bestickt (gleichviel ob mit einfacher oder verzierter Initiale, Monogramm oder anderweitig bestickt und gleichviel ob die Stickerei mit einem Feston verziert ist oder nicht), tamburiert, mit Applikation oder solche, aus denen Fäden ausgespart, ausgezogen, ausgestanzt oder ausgeschnitten sind, und mit nach dem Weben eingezogenen Fäden, um die Hohleffekte fertig zu machen oder zu verzieren, unter Ausschluss eines einreihigen, geraden Hohlsaumes entlang des Saumes; alle diese, fertig oder unfertig, die keine handgemachten Spitzen enthalten und die auch nicht an irgendeinem Teil von Hand bestickt oder von Hand tamburiert sind : ganz oder dem Hauptwerte nach aus Baumwolle 2c.je Stück und 30% vom Wert ganz oder dem Hauptwerte nach aus andern pflanzlichen Fasern als Baumwolle: fertig und im Werte von 80 c. oder mehr je Dutzend .

2c.jeStücL und 30% vom Wert ungesäumt und ohne jeglichen fertigen Band und im Werte von 45 c, oder mehr je Dutaend 2 c. je Stücl und 30% vom Wert Gewendete Stiefel und Schuhe, ganz oder dem Hauptwerte nach aus Leder, nicht anderweit genannt 10% vom Wert

524 Zolltarifgesetz der Vereinigten Staaten von 1930 Paragraph

1541 (a) 1558

1626

Warenbezeichnung

Musikdosen und deren Bestandteile, nicht anderweit genannt Erzeugnisse zum Würzen von Speisen, dem Hauptwerte nach bestehend aus Hefe-Extrakt, keinen Alkohol enthaltend, unter Ausschluss von Saucen Beuteltuch aus Seide, ausdrücklich für Müllereizwecke eingeführt und derart dauerhaft gekennzeichnet, dass es für irgendwelche andere Zwecke nicht verwendet werden kann . . .

Zollansatz

20% vom Wert

12H% vom Wert

frei

Erklärung.

In der Absicht, die Anstrengungen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, den Schmuggel von Taschenuhren und Taschenuhrwerken zu unterbinden, zu unterstützen, wird die schweizerische Regierung in Zusammenarbeit mit den dazu berufenen Organisationen der schweizerischen Uhrenindustrie für die Ausfuhr von Taschenuhren und Taschenuhrwerken aus der Schweiz nach den Vereinigten Staaten folgende Anordnungen treffen und durchführen: 1. Uhren und Uhrwerke, ausgenommen die im Einzelhandel gekauften, dürfen nicht von der Schweiz nach den Vereinigten Staaten ausgeführt werden, wenn sie nicht von Bewilligungen begleitet sind, die von einer durch die schweizerische Regierung bezeichneten Organisation der Uhrenindustrie ausgestellt wurden. Diese Bewilligungen müssen von den schweizerischen Zollbehörden in dem Zeitpunkte visiert werden, in dem die Sendungen das Land verlassen.

Alsdann sind sie dem zuständigen amerikanischen Konsulat zuzustellen. Die Ausfuhrbewilligung soll prinzipiell dem beigefügten Musterformular entsprechen.

2. Die für die Vereinigten Staaten bestimmten Uhren und Uhrwerke sollen über die von den schweizerischen Zollbehörden bezeichneten Zollämter ausgeführt und von da unmittelbar nach den Vereinigten Staaten geleitet werden.

525 8. Die von der Schweiz nach den Vereinigten Staaten ausgeführten Uhren und Uhrwerke sollen mit einer dauerhaften, charakteristischen Marke versehen sein, die für jeden amerikanischen Importeur verschieden sein muss. Die schweizerische Begierung wird der Gesandtschaft der Vereinigten Staaten in Bern nachgeführte Verzeichnisse dieser Marken, desgleichen der Namen und Adressen der Personen, denen die Marken zugewiesen sind, zur Verfügung stellen.

Immerhin soll diese Marke für Uhren und Uhrwerke nicht gefordert werden, deren Einfuhr in die Vereinigten Staaten ohne Marke rechtmässig gestattet ist oder künftig gestattet werden soll.

4. Die dazu berufenen Organisationen der schweizerischen Uhrenindustrie werden die Massnahmen treffen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten: a. dass ihre Mitglieder ordnungsgemäss Bücher führen, die periodisch überprüft werden, und dass sie einer zentralen schweizerischen Institution über ihre Ausfuhr von Uhren und Uhrwerken nach den Vereinigten Staaten Auskunft geben, besonders über den Zeitpunkt der Abfertigung, den Inhalt ihrer Sendungen nach Menge und Wert, die Art der Erzeugnisse, die Namen der Lieferanten der ausgeführten Erzeugnisse und die Namen der amerikanischen Importeure; b. dass Widerhandlungen gegen dieses Ausfuhrkontrollsystem in Übereinstimmung mit den Konventionen der schweizerischen Uhrenindustrie bestraft werden; als eine der anzuwendenden Strafen soll die zeitweilige oder dauernde Verweigerung von Ausfuhrbewilligungen für künftige Sendungen nach den Vereinigten Staaten in Aussicht genommen werden.

5. Auf Verlangen von zuständiger Seite wird die von der schweizerischen Regierung mit der Ausgabe der Ausfuhrbewilligungen betraute Organisation den amerikanischen Zollbehörden über tatsächlichen oder mutmasBÜchen Schmuggel von Uhren und Uhrwerken nach den Vereinigten Staaten Auskunft erteilen.

6. Die Organisation der schweizerischen Uhrenindustrie, die von der schweizerischen Begierung als Ausgabestelle für die Ausfuhrbewilligungen bezeichnet ist, wird, nach erfolgter Warnung, die Ausstellung von Bewilligungen für den Versand von Uhren und Uhrwerken für Eochnung irgendeiner Person in den Vereinigten Staaten verweigern, wenn Grund zur Annahme vorhanden ist, dass diese Person Uhren und Uhrwerke nach den Vereinigten Staaten geschmuggelt hat oder in
den Schmuggel von solchen verwickelt ist, und wenn diese Person es abgelehnt hat, einem rechtmässig bevollmächtigten Zollbeamten der Vereinigten Staaten die Überprüfung seines Warenbestandes oder der diese Ware oder ihren Einkauf oder ihre Einfuhr betreffenden Schriftstücke zu erlauben.

Das vorstehend näher umschriebene Ausfuhrkontrollsystem soll am 1. Mai 1936 in Wirksamkeit gesetzt werden und, die Bestimmungen des Artikels XVII dieses Abkommens vorbehalten, so lange in Kraft bleiben wie das Handelsabkommen Geltung hat.

526

Formular für die Ausfuhrbewilligung für Taschenuhren und Taschenuhrwerke.

Herr ·'.

(Name des Exporteurs) mit Wohnsitz in , (Schweiz) ersucht um die Erteilung einer Ausfuhrbewilligung für nachstehend naher bezeichnete Sendung nach den Vereinigten Staaten: Adressat (Vermittler) : Diese Ware wird versandt an (Name und Adresse) (Name und Adresse)

Eigentlicher Empfänger: Ursprungsland: Schweiz.

Art und Menge der Ware (gemäss Bezeichnung im Zolltarif der Vereinigten Staaten): Wert der Ware : Schweizerisches Ausfuhrzollamt : Einfuhrhafen der Vereinigten Staaten : Zeichen und Nummern der Kisten oder Pakete :

(in Schweizerfranken)

Stempel und Unterschrift des Exporteurs : Datum:

19....

La C h a u x - d e - F o n d s , den (Schweiz)

.19.

Die Schweizerische Uhrenkammer: (Stempel)

Eingesehen durch das schweizerische Zollamt von (Stempel)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über das am 9. Januar 1936 mit den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossene Handelsabkommen. (Vom 27. März 1936.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1936

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

14

Cahier Numero Geschäftsnummer

3385

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.04.1936

Date Data Seite

481-526

Page Pagina Ref. No

10 032 911

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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

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