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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Aufnahme von Anleihen für die Bundesverwaltung und die Bundeshahnverwaltung.

(Vom 21. Februar 1936.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Bundesbeschluss vom 8. März 1932 wurde der Bundesrat ermächtigt, für die Jahre 1982,1933,1934 und 1935 Anleihen aufzunehmen, zur Konversion fälliger oder gekündigter Anleihen, soweit sie nicht durch eigene Mittel zurückbezahlt werden konnten. Diese Ermächtigung wurde durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1933 für die Jahre 1934 und 1935 ausgedehnt auf die Aufnahme neuer Anleihen, die den Zweck verfolgen, dem Bunde die für seine Bedürfnisse nötigen flüssigen Mittel zu beschaffen.

Wir haben die Ehre, Ihnen Bericht über die in der abgelaufenen Legislaturperiode aufgelegten Anleihen vorzulegen und Sie zu ersuchen, den Bundesrat für weitere vier Jahre zur Aufnahme von Anleihen zu ermächtigen.

Feste Anleihen des Bandes and der Bundesbahnen, ausgegeben in den Jahren 1932--1985.

Ausgabedatum

Bezeichnung und Betrag der Anleihe

Zinsfuss und Emissionspreis In °/o

Rückzahlbar

Zweck

a. Für die Bundesverwaltung.

2932 29. Februar bis 7. Mira

14. bis 23. Mai

1933 3. bis 11. März

Anleihe 1902 3% Serie I 93.40 Fr. 150,000,000 + 0,60% Stempel

sy

Zur teilweisen Konversion bzw. Rückzahlung der am 1 . April 1932 fällig gewordenen 4% Anleihe, 1922, von Fr. 200,000,000.

Anleihe 1932 mittels jährlicher Aus2 Serie II 95.40 losungen gemäss AmortiFr. 150,000,000 + 0^% Stempel sationsplan, der jährlich gleiche bis und mit 1. April 1962 sich erstrekkende Annuitäten umfasst

Zur Konversion bzw. Rückzahlung der am 30. Juni 1032 fällig gewordenen 41 /2% VI. Mobilisations-Anleihe, 1917, von Fr. 100,000,000 und zur Konsolidierung der schwebenden Schuld aus der Restrückzahlung der 4% Anleihe 1922.

Anleihe 1938 3% Serie III 98.50 Fr. 75,000,000 + 0,6,,% Stempel

Zur teilweisen Konversion bzw. Rückzahlung der per 31. März 1933 gekündigten 4 1/III.Mobilisationsanleihe.,e., 1915, von Fr. 100,000,000.

24. November Anleihe 1933 bis 1 . Dezember Fr. 165,000,000

4 15. Dezember 1953 mit 99.75 Kündigungsrecht seitens -f 0,60% Stempel dea Bundes ab 15. Dezember 1948

Zum Zweck, den Inhabern von Obligationen der 5 1/2% Dollaranleihe der Eidgenossenschaft von $ 30,000,000 den Umtausch in Schweizerfrankentitel auf der Goldbasis zu ermöglichen.

W

to

-3

co

Ausgebedatum

Zinsfuss und Emissionspreis in %

Bezeichnung und Betrag der Anleihe

Rückzahlbar

Zweck

1934

20. bis 26. Oktober

Anleihe 1934 Fr. 100,000,000 +

15. November 1946 mit 4 Kündigungsrecht seitens 98.65 Stempel des Bundes ab 15. November 3944

Zur Konsolidierung schwebender Schulden und zur Deckung laufender Bedürfnisse.

1935

20. bis 27. Juni

Kassenscheine 3% 99.-- auf 2 Jahre Fr. 10,000,000 + 0,12% Stempel Kassenscheine 4 auf 6 Jahre 97.50 Fr. 70,000,000 + 0,36% Stempel

30. Juni 1937 30. Juni 1941

Zur Konversion bzw. Bückzahlung der am 30. Juni 1935 fällig gewordenen 5% Anleihe, 1924, von Fr. 80,000,000.

b. Für die Bundesbahnverwaltung.

1932 14. bis 21. September

1933 12. bis 24. Juli

mittels jährlicher AusSBB- Anleihe 3% losungen gemäss Amorti1932 97.-- Fr. 125,000,000 + 0,60% Stempel sationsplan, der 25 gleiche, vom 1. Oktober 1938 bis und mit 1. Oktober 1962 sieh erstreckende Annuitäten umfasst

Zur Konsolidierung schwebender Schulden und zur Deckung laufender Bedürfnisse.

1. August 1943 mit 4 SBB- Anleihe Kündigungsrecht seitens 97.40 1933 Fr. 150,000,000 + 0,60% Stempel des Bundes ab 1. August 1941

Zur Konversion bzw. Rückzahlung der am 1. August 1933 fällig gewordenen 4 1/2% IElektrifikations-Anleihe,he, 1922, von Fr. 150,000,000.

OD

Ausgabedatum

1934 9. bis Ï6. Februar 1935 Februar

1 . bis 8. März

Bezeichnung und Betrag der Anleihe

Zinsfuss und Emissionspreis in %

Rückzahlbar

SBB-Anleihe 4 1 . März 1949 mit Kündi1934 99.-- gungsrecht seitens des Fr. 100,000,000 + 0,,,% Stempel Bundes ab 1.März 1946 SBB-Kassen3% scheine auf 98.-- 6 Jahre + 0,36% Stempel Fr. 100,000,000

Zweck

Zur Deckung laufender

Bedürfnisse.

15. März 1941

SBB-Anleihe mittels jahrlicher Aus3% 1935 93.65 losungen gemäss AmortiFr. 100,000,000 + 0,6I)% Stempel sationsplan, der 25 gleiche, vom 15. März 1936 bis und mit 15. März 1960 sich erstreckende Annuitäten umfasst

Zur Konversion bzw. Bückzahlung der am 15. März und 15. April 1935 fällig gewordenen 5% IV. und VI. Elektrifikations-Anleihen, 1924/25, von zusammen Fr. 200,000,000.

OS SO

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Veränderung der Anleihensschuld von Ende 1981 auf Ende 1935.

a. Bundesverwaltung.

Stand am 31. Dezember 1981 Vermehrung durch Neuaufnahmen: a, zu. Konversionszwecken b. zur Beschaffung neuer Mittel. . .

Fr. 1,710,585,000 Fr. 620,000,000 » 100,000,000 Fr. 720,000,000

Verminderung : a. durch Konversionen Fr. 620,000,000 b. durch Auslosungen und sonstige Tilgungen » 57,730,000 Fr. 677,730,000 Nettovermehrung der festen Anleihen Stand auf 31. Dezember 1935

»

42,270,000

Fr. 1,752,855,000

b. Bundesbahnverwaltung.

Stand am 81. Dezember 1931 Fr. 2,806,519,000 Vermehrung durch Neuaufnahmen: a. zu Konversionszwecken Fr. 350,000,000 b. zur Beschaffung neuer Mittel. . . » 225,000,000 zusammen Vermehrung der festen Anleihen Fr. 575,000,000 Verminderung : a, durch Konversionen Fr. 350,000,000 6. durch Auslosungen und sonstige Tilgungen » 142,966,000 Fr. 492,966,000 Nettovermehrung der festen Anleihen » 82,034,000 Vermehrung der Schuld durch Abgabe von Depotscheinen an die Pensions- und Hilfskasse für das Personal der Bundesbahnen » 36,515,000 Stand auf 81. Dezember 1935 Fr. 2,925,068,000

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Die zur Zeichnung aui'gelegten Anleihen wurden unter Führung der Schweizerischen Nationalbank mit dem «Kartell Schweizerischer Banken» und dem «Verband schweizerischer Kantonalbanken» abgeschlossen. Eine Ausnahme bilden die 3 1/2% Anleihe von 1938 und die 3% und 4% Kassenscheine von 1935, d o h n e h n o Bankgarantie, aber unter Mithilfe der genannten Bankengruppen begeben wurden.

Die den Banken zu vergütende Kommission betrug bei den fest übernommenen Anleihen durchwegs 1 1/2% für die Neuzeichnungen und 1% für die konvertierten Beträge. Für die Mitwirkung bei d3 1/2%3%% Anleihe 1933 und bei den Kassenscheinen von 1935 zahlte der Bund den Banken eine Vermittlungskommission von l/2%.

Die Anleihen der Bundesverwaltung hatten in den Jahren 1932 bis 1934 vollen Erfolg. Sie wurden teilweise stark überzeichnet. Dagegen war das Zeichnungsergebnis bei den Geldaufnahmen der Bundesbahnen und auch bei der Placierung von Kassenscheinen des Bundes im Jahre 1935 nicht befriedigend.

Betrug der Selbstkostenzinsfuss für die Märzausgabe 1933 3,70%, so stieg er bis zur jüngsten Kassenscheinemission von 1935 auf 4,e9% an. Trotz dieses Ansteigens konnte der Selbstkostenzins aller Anleihen des Bundes seit Ende 1931 mit durchschnittlich 4,66% durch Konversion hochverzinslicher Anleihen auf 4,42 gesenkt werden.

Die Anleihensschuld der Bundesverwaltung hat sich seit Ende 1931 vermehrt um Fr. 42,270,000 und diejenige der Bundesbahnen um Fr. 82,034,000.

Der Anleihensmarkt wurde somit seitens des Bundes nur wenig beansprucht.

Es ist nun die Bestimmung des neuen Finanzprogramms, die Defizite des Bundeshaushaltes und der Bundesbahnen i'ür 1936 und 1937 soweit zu beseitigen, dass keine Vermehrung der Schulden und keine wesentliche Beanspruchung des Kapitalmarktes für neues Geld notwendig wird. Wir haben in der Botschaft zum Finanzprogramm darauf hingewiesen, dass die Bundesverwaltung für das Jahr 1936 noch einen ungedeckten Bedarf von 10,3 Millionen Franken veranschlagt, während die Bundesbahnen unter Berücksichtigung des in 1935 ungedeckten Betrages 160,3 Millionen Franken neue Mittel benötigen.

Überdies werden in den Jahren 1936 bis und mit 1939 nachstehende Anleihen zur Rückzahlung fällig: ]. August 1936 . . .

5% Bundesbahnanleihe von 1925 (V. Elektrifikationsanleihe) . . . Fr. 175,000,000 80. Juni 1937, . . . 3 1/2% Kassascheino des Bundes auf 2 Jahre von 1935 » 10,000,000 24. Dezember 1937 . 3 1/2% Bundesbahnanleihe von 1932, aufgenommen bei der Postverwaltung » 5,000,000 15. Mai 1988 . . . . 4% Bundesbahnanleihe von 1928, (III. Elektrifikationsanleihe). . . » 120,000,000

332 Ferner kann auf den 17. Juli 1937 oder jeden spätem Zinstermin die 5% Anleihe des Bundes von 1925 von Fr. 140,000,000 zur Eückzahlung gekündigt werden.

Die Fälligkeiten der Jahre 1936 und 1987 werden mangels verfügbarer Mittel durch Konversionen gedeckt werden müssen. In welchem Masse die im Jahre 1988 fälligen 120 Millionen Franken oder Teile davon aus den laufenden Einnahmen zurückbezahlt werden können, wird von den zukünftigen Finanzmassnahmen abhängen.

Der Erfolg einer Anleihensoperation wird mitbestimmt, von der Wahl dea richtigen Zeitpunktes, und diese Wahl setzt die Möglichkeit raschen Handelns voraus. Die Bundesversammlung hat daher jeweils zu Beginn einer Legislaturperiode dem Bundesrat die Ermächtigung erteilt, unter gewissen Bedingungen Anleihen für die Bundesverwaltung und die Bundesbahnen aufzunehmen.

Diese Ordnung hat sich in jeder Beziehung bewährt. Es dürfte daher gegeben sein, die Ermächtigung zur Aufnahme von Anleihen unter den bisherigen Bedingungen auf die neue Legislaturperiode des Nationalrates, umfassend die Jahre 1936, 1987, 1938 und 1939, zu erstrecken.

Wir haben die Ehre, Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 21. Februar 1936.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident :

Meyer.

Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

333

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Aufnahme von Anleihen für die Bundesverwaltung und die Bundesbahnverwaltung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 21. Februar 1986, beschliesst :

Art. 1.

Der Bundesrat wird für die Jahre 1986 bis 1939 ermächtigt, Anleihen aufzunehmen : a. zur Konversion der zur Bückzahlung fälligen oder zur Eückzahlung gekündigten Anleihen, soweit sie nicht durch eigene Mittel zurückbezahlt werden können; b. zur Bestreitung von Ausgaben, die auf Gesetz oder auf Bundesbeschluss beruhen, soweit sie nicht durch Einnahmen des Bundes gedeckt werden können.

Art. 2.

Dabei sind folgende Vorschriften zu beachten: a. die Schweizerische Nationalbank ist, wenn die Aufnahme von Anleihen bevorsteht, vom Bundesrate rechtzeitig über die Lage des Geldmarktes und über die Anleihensbedingungen zu befragen. Sie ist sodann zur Mitwirkung bei den Unterhandlungen heranzuziehen oder, unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesrates und im Falle von lit. c unter Mitwirkung der Bundesbahnverwaltung, mit der Führung der Unterhandlungen zu beauftragen; b. die Anleihen haben sich im Kahmen der zur Zeit des Vertragsabschlusses allgemein üblichen Bedingungen zu bewegen und sind in Form von Obligationen oder Kassenscheinen der Eidgenossenschaft bzw. der Schweizerischen Bundesbahnen zu begeben; c. die Aufnahme von Anleihen für die Bundesbahnverwaltung und die Festsetzung der Bedingungen für diese Anleihen erfolgten nach Anhörung oder auf Antrag des Verwaltungsrates der Schweizerischen Bundesbahnen.

Art. 8.

Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

--

Bundesblatt. 88. Jahrg. Bd. I.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Aufnahme von Anleihen für die Bundesverwaltung und die Bundesbahnverwaltung. (Vom 21. Februar 1936.)

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1936

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09

Cahier Numero Geschäftsnummer

3380

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.02.1936

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326-333

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