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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 21. September 1936.)

Als Direktor des Amtes für Verkehr des eidgenössischen Post- und Bisenbahndepartements wird gewählt : Herr dipi. Ing. Paul Kradolfer, von Märwil (Thurgau), zurzeit Vizedirektor dieses Amtes.

(Vom 23. September 1936.)

Dem Kanton Graubünden wird für die Erstellung eines Waldweges ,,Vartegna", Gemeinde Poschiavo, ein Bundesbeitrag bewilligt.

(Vom 28. September 1936.)

Als Stellvertreter des Chefs der Generalstabsabteilung wird gewählt: Oberst Jakob Huber, von Jonen, bisher Kommandant der Festungsbesatzung von St-Maurice.

Bekanntmachungen von Departementen «öd andern Verwaltungsstellen des Blindes.

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Emissionsprospekt.

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat am 11. Juni 1936 für die Terstärkung der Landesverteidigung einen Kredit von 235 Millionen Franken bewilligt und den Bundesrat ermächtigt, diesen Betrag in einem oder mehreren Malen durch Aufnahme einer niedrig verzinslichen Wehranleihe zu beschaffen.

Auf Grund dieser Ermächtigung legt der Bundesrat laut Beschluss vom 28. Juli 1936 in der Zeit vom 21. September bis 15. Oktober 1936 bei allen Banken und Poststellen in der Schweiz eine erste Tranche der

WeHremleibe im Betrage von 80 Millionen Franken zu den folgenden genannten Bedingungen zur öffentlichen Zeichnung auf.

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I. Bedingungen.

1. Die Anleihe ist eingeteilt in Obligationen zu 100, 500, 1000 und 5000 Franken. Alle Titel lauten auf den Inhaber. Sie können spesenfrei beim eidgenössischen Kassen- und Rechnungswesen in Bern auf den Namen des Hinterlegers deponiert werden.

2. Die Obligationen sind zu 3 % per Jahr verzinslich und mit Jahrescoupons versehen. Sie werden in zehn gleichen Jahresraten von je einem Zehntel des Kapitals, beginnend am Ende des dritten Jahres, zurückbezahlt.

3. Die Verzinsung der Titel beginnt am 1. April 1937. Der erste Jahreszins wird am 1. April 1938, die erste Tilgung am 1. April 1940 fallig. Zins und Tilgungsraten werden bei Verfall durch Einlösung der entsprechenden Coupons bei sämtlichen Niederlassungen der Schweizerischen Nationalbank sowie bei den übrigen Banken.

Bankfirmen, Spar- und Darlehenskassen und bei den Poststellen der Schweiz bezahlt. Die Auszahlung der letzten Jahresrate einschliesslich des Zinses, fällig am 1. April 1949, erfolgt gegen Rückgabe der Titel.

4. Die Anleihe ist von der Emissions-Stempelabgabe und von jeder gegenwärtigen oder künftigen Coupon-Stempelabgabe befreit.

5. Die Anleihe wird an den Börsen von Basel, Bern, Genf, Lausanne, Neuenburg, St. G-allen und Zürich kotiert. Den Zeitpunkt der Kotierung wird das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement festsetzen.

6. Die den Anleihensdienst betreffenden Veröffentlichungen werden im Bundesblatt, im Schweizerischen Handelsamtsblatt, in den kantonalen Amtsblättern und je in einer Tageszeitung der schweizerischen Börsenplätze erfolgen.

II. Zeichnimg und Einzahlung.

1. Zeichnungen auf die Wehranleihe werden vom 21. September bis 15. Oktober 1936 entgegengenommen von: sämtlichen Niederlassungen der Schweizerischen Nationalbank, sämtlichen Banken, Bankfirmen, Spar- und Darlehenskassen der Schweiz, sämtlichen schweizerischen Poststellen.

2. Der zur Zeichnung aufgelegte Betrag beträgt 80 Millionen Franken.

Der Bundesrat behält sich vor, die diesen Betrag überschreitenden Zeichnungen ebenfalls entgegenzunehmen.

3. Der Zeichnungspreis beträgt 100% und ist zahlbar: a. für einmalige Voll-Einzahlungen vom 1. bis 30. November 1936 unter Verrechnung eines Skontos von 1,25%, ausmachend 3 % Zins vom 1. November 1936 bis 1. April 1937 (Ziinsbeginn der

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Titel). Die Voll-Einzahlungen betragen somit 98 Franken 75 Rappen für 100 Franken gezeichnetes Kapital; b. für mehrmalige Einzahlungen in zehn aufeinanderfolgenden gleich grossen Monatsraten, erstmals im Monat November 1936. Die Monatsraten betragen je 10 Franken für 100 Franken gezeichnetes Kapital. Die Verzinsung der Titel beginnt am 1. April 1937 entsprechend der mittleren Verfallzeit der zehn Monatsraten.

4. Die Zeichner erhalten bei der Einzahlung einen auf den Namen lautenden Lieferschein der Zeichaungsstelle, oder auf 'Wunsch einen solchen der Schweizerischen Nationalbank. Für mehrmalige Einzahlungen, die immer bei der gleichen Zeichnungsstelle zu leisten sind, ist der Lieferschein zur Quittierung vorzuweisen. Die Poststellen quittieren auf Posteinzahlungsscheinen.

5. Die endgültigen Titel stehen auf Mitte Dezember 1936 bei den Zeichnungsstellen zum Umtausch gegen den voll einbezahlten Lieferschein zur Verfügung. Die Poststellen händigen die Titel gegen Postquittung aus.

6. Bei der Aushändigung der Inhabertitel wird dem Zeichner auf Wunsch eine künstlerisch ausgestattete Da,nkesurkunde des Bundesrates übergeben.

B e r n , den 4. September 1936.

Eidgenössisches Finanz- und Zolldepartement: Meyer.

Bestimmungen des

eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements über die Schuldbuchforderungen der Wehranleihe.

(Vom 25. September 1936.)

Das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement beschliesst : I. Begründung und Natur der Schuldbuchîorderungen.

Art. 1.

1 Zeichnungen auf die eidgenössische Wehranleihe werden auch zur Eintragung in ein zu diesem Zwecke geschaffenes Schuldbuch entgegengenommen.

2 Die im Schuldbuch eingetragenen Forderungen (Schuldbuchforderungen) werden nach den Bestimmungen des Emissionsprospektes für die Wehranleihe vom 4. September 1936 als Buchforderungen an den Bund begründet.

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Für den Bestand der Schuldbuchforderung ist ausschliesslich die Eintragung im Schuldbuch massgebend. Die Bescheinigung über die vollzogene Eintragung einer Schuldbuchforderung ist kein Wertpapier und kann weder übertragen noch verpfändet werden.

4 Die Schuldbuchforderungen werden nicht kotiert. Eine Umwandlung, in Titel findet nicht statt.

u. Führung des Schuldbuches.

Art. 2.

1

Die Führung des Schuldbuches und der daraus sich ergebende Verkehr wird der Schweizerischen Nationalbank in Bern übertragen.

2 Die Nationalbank übt diese Funktionen im Namen des Bundes als dessen Beauftragte aus und haftet diesem für sorgfältige Führung des Schuldbuches..

Darüber hinaus übernimmt sie weder dem Gläubiger noch dem Schuldner gegenüber weitere Verpflichtungen in bezug auf die Anleihe.

3 Die Nationalbank zeichnet die Ausfertigungen im Schuldbuchverkehr wie folgt: «Im Auftrage und für Bechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Schweizerische Nationalbank.» 4

Die Organe, die Beamten und Angestellten der Nationalbank haben auch im Schuldbuchverkehr die ihnen gesetzlich auferlegte Pflicht zur Verschwiegenheit zu beobachten. Über die im Schuldbuch eingetragenen Forderungen wird ausser an den Gläubiger und seinen legitimierten Vertreter nur auf Verfügung der zuständigen Gerichts- oder Strafuntersuchungsbehörden Auskunft erteilt.

III. Autrag auf Eröffnung eines Schuldbuchblattes.

Art. 3.

1

Wer zwecks Begründung einer Schuldbuchforderung auf die Wehranleihe zeichnet oder in der Folge die Forderung eines Schuldbuchgläubigers erwirbt, hat mittels vorgeschriebenen Formulars einen entsprechenden Antrag an die Schweizerische Nationalbank in Bern zu richten.

2 Bei physischen Personen sind anzugeben: Familienname, Vorname, Stand oder Beruf, sowie der Wohnort (genaue Adresse), bei Frauen auch der Geburtsname und der Güterstand, bei minderjährigen Personen ihr Geburtsdatum und die Adresse des Vaters oder Vormundes. Bei volljährigen unter Vormundschaft oder Beiratschaft stehenden Personen ist die Adresse des Vormundes bzw. des Beirates beizufügen.

3 Bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, sowie juristischen Personenist die Eechtsform und das Domizil zu bezeichnen.

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Anzugeben ist ferner, inwieweit auf Grund besonderer Kechtsverhältnisse (z. B. Nutzmessungen oder Verpfändungen) Zinsen und Tilgungsraten .an Drittpersonen zu leisten sind.

5 Der Antragsteller hat die vorliegenden «Bestimmungen über die SchuldJbuchf orderungen der Wehranleihe» als verbindlich anzuerkennen.

Art. 4.

Mit dem Antrag auf Begründung einer Schuldbuchforderung hat der 'Gläubiger seine Unterschrift bzw. die Unterschriften der Personen, die zur Unterzeichnung in seinem Namen oder für seine Firma berechtigt sind, bekanntzugeben. Alle der Nationalbank mitgeteilten Unterschriften bleiben solange gültig, bis sie schriftlich widerrufen werden (Art. 12).

Art. 5.

1

Entsteht zufolge Erbganges oder aus andern Gründen an einer Schuldbuchforderung ein Miteigentums- oder Gesamteigentumsverhältnis, so haben die Berechtigten einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen, der zur Stellung von Anträgen und zur Entgegennahme von Zinsen oder Tilgungsraten ermächtigt ist. Dieser Vertreter wird im Schuldbuch eingetragen.

2 Im Ausland wohnende Gläubiger haben eine in der Schweiz domizilierte natürliche oder juristische Person als bevollmächtigten Vertreter zu bezeichnen.

Der Vertreter wird im Schuldbuch eingetragen.

IV. Verkehr.

Art. 6.

Nach Prüfung des Antrages eröffnet die Nationalbank dem Erwerber von Schuldbuchforderungen ein auf seinen Namen lautendes Schuldbuchblatt, auf dem der Betrag der Schuldbuchforderung, sowie allfällige Verfügungen hinsichtlich der Gläubigerrechte einzutragen sind. Die Eintragung der Schuldbuchforderung erfolgt nach Massgabe der geleisteten Einzahlungen und Tilgungen.

Art. 7.

Der gezeichnete und einbezahlte Betrag kann im Schuldbuch nur eingetragen werden, wenn er wenigstens 10,000 Franken beträgt und durch 1000 Franken teilbar ist.

Art. 8.

1 Die Schuldbuchforderung kann übertragen werden, und zwar bis zur Zahlung der ersten Tilgungsrate (1. April 1940) in Beträgen, die durch 1000 Franken (Einheit) teilbar sind. Von diesem Zeitpunkt hinweg vermindert sich diese Einheit um je einen Zehntel. Die zu übertragende Schuldbuchforderung muss daher teilbar sein

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vom 1. April » » » 1. » » 1. » » 1. » )> 1. » ? 1. »

1940--1. April 1941 durch 900 Franken 1941--1. » 1942 » 800 » » 1942--1. » 1943 » 700 1943--1. » 1944 » 600 » » 1944--1. » 1945 » 500 » 1945--1. » 1946 » 400 » 1946--1. » 1947 » 300 » 1. » 1947--1. » 1948 » 200 » » » 1. » 1948--1. » 1949 » 100 2 Zur Übertragung einer Forderung im Schuldbuch bedarf es der schriftlichen Anzeige des eingetragenen und des neuen Gläubigers an die Nationalbank. Ist dieser nicht bereits Schuldbuchgläubiger, so hat er gleichzeitig einen Antrag auf Eröffnung eines Schuldbuchblattes (Art. 3) auszufüllen.

3 Die Nationalbank zeigt den Vollzug der Übertragung sowohl dem alten wie dem neuen Gläubiger mittels eingeschriebenem Briefe aü.

* Während den zehn, dem Verfall einer Zins- oder Tilgungsrate unmittelbar vorausgehenden Tagen werden keine Übertragungen vorgenommen.

M Art. 9.

1 Der Schuldbuchgläubiger hat Verpfändungen, Nutzniessungen, Vollmachten oder sonstige Verfügungen betreffend die Schuldbuchforderung der Nationalbank schriftlich anzuzeigen. Sie sind auf dem Schuldbuchblatt zu vermerken. Diese Beschränkungen oder Verfugungen können sich auf das Kapital oder die Zinsen oder auf beides erstrecken. Die Nationalbank teilt die Eintragung solcher Beschränkungen und Verfügungen sowohl dem Schuldbuchgläubiger wie auch dem berechtigten Dritten mittels eingeschriebenen Briefes mit.

2 Ist die Schuldbuchforderung einem Dritten zu Pfand oder zur Nutzniessung bestellt oder ein anderer Vermerk zugunsten eines Dritten eingetragen, so bedarf es zur Löschung dieser Vermerke der Zustimmung des berechtigten Dritten.

Art. 10.

Der erbrechtliche Eigentumsübergang ist vermittelst ordnungsmässiger amtlicher Bescheinigungen nachzuweisen. Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter haben sich durch Bescheinigungen der zuständigen Behörden und Erbenvertreter durch entsprechende Vollmachten auszuweisen.

1.

Art. 11.

Die Zahlung der Zinsen und der falligen Tilgungsraten erfolgt auf den Verfalltag der Coupons der Wehranleihetitel (je am 1. April, Zinsen erstmals am 1. April 1938, Tilgungsraten erstmals am 1. April 1940), und zwar mit befreiender Wirkung an den, der zehn Tage vor Verfall eingetragener Berechtigter war.

Bundesblatt. 88. Jahrg. Bd. II.

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Die Zahlung erfolgt kostenlos entweder durch Überweisung auf Nationalbankgirokonto, Bankkonto, Postcheck oder durch Checks auf die Nationalbank. Wünscht der Berechtigte Barüberweisung, so werden die Sendungsspesen in Abzug gebracht.

3 Der Berechtigte hat sich über die ihm passende Zahlungsweise zu erklären.

4 Nicht zustellbare Zinsen und Tilgungsraten verjähren nach fünf Jahren.

Solche Beträge werden bis zur Verjährung auf Eechnung und Gefahr des Gläubigers einem unverzinslichen Depotkonto bei der Schweizerischen Nationalbank in Bern gutgeschrieben.

Art. 12.

Die Nationalbank ist zur Prüfung der Echtheit und Gültigkeit der Unterschriften berechtigt, aber nicht verpflichtet. Sie ist insbesondere berechtigt, nach ihrem Gutfinden von den Antragstellern die gehörige Legitimation sowie Identitätsausweise zu verlangen.

2 Der Gläubiger kann im Schuldbuchblatt vermerken lassen, dass die Nationalbank auf die seine Schuldbuchforderung betreffenden Anträge nur eintreten darf, wenn sie seine beglaubigte Unterschrift tragen.

3 Eine Prüfung der Gültigkeit der den Anträgen zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte durch die Nationalbank findet nicht statt.

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Bern, den 25. September 1986.

Eidgenössisches Finanz- und Zolldepartement: Meyer.

Eidgenössische Getränkesteuer.

Verpflichtungen der Privaten beim Bezug von Inlandwein und Inlandmost.

Durch den Bundesratsbeschluss vom 21. September 1986 betreffend die Neuregelung der Weinsteuer erwachsen den privaten Wein- und Mostbezügern die nachgenannten Verpflichtungen: Im Gegensatz zur früheren Eegelung, wonach Private, d. h. andere Abnehmer als Händler, Wirte oder Kleinhändler bezüglich der Getränkesteuer keine Verpflichtungen zu erfüllen hatten, werden sie nunmehr ab 1. Oktober 1936 für ihre Bezüge bei den inländischen Urproduzenten (Winzern und Bauernrnostern) steuerpflichtig. Die Urproduzenten, welche ausschliesslich ihre Eigenproduktion absetzen, sind nach der Neuordnung von der Steuerpflicht vollständig befreit. Die Privaten haben daher inskünftig die Steuer für den bei der Urproduktion bezogenen Wein und Most selber zu entrichten. Dabei sind

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Bezüge von höchstens 25 Liter Wein oder 100 Liter Most steuerfrei, sofern während eines Jahres vom nämlichen Produzenten insgesamt nicht mehr als die vorgenannten Mengen bezogen werden.

Private Abnehmer haben die bezogenen Getränke der Oberzolldirektion, Sektion für Getränkesteuer, innert 20 Tagen seit Empfang brieflich zur Versteuerung anzumelden, unter Angabe des Lieferanten, des Datums der Lieferung, sowie der Art und Menge der Getränke. Die Oberzolldirektion trifft, gestützt auf die eingegangene Meldung eine Steuerverfügung und stellt diese dem Steuerpflichtigen unter Ansetzung einer Zahlungsfrist von 80 Tagen zu.

Ist die Steuer bereits vom Lieferanten entrichtet worden, wie z. B. bei Bezügen vom Weinhandel, so sind die betreffenden Getränke selbstverständlich nicht mehr zur Versteuerung anzumelden.

Die Steueransätze betragen: für Wein 5 Bp.; für Most (Gärmost) l Ep.

pro Liter oder Flasche von höchstens l Liter Inhalt.

Bern, den 29. September 1936.

Eidgenössische Oberzolldirektion, Sektion für Getränkesteuer.

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Wettbewerb- und Stellenanssehreibimgen, sowie Anzeigen.

Ausschreibung von Bauarbeiten.

Magazin in Emmenmatt.

Über die Erd-, Maurer-, Zimmer-, Schreiner-, Spengler- und Dachdeckerarbeiten (Ziegeldach) für die Erstellung eines Magazins in Emmenmatt wird Konkurrenz eröffnet.

Pläne, Bedingungen und Angebotformulare sind im Ingenieurbureau Rothpletz & Lienhard in Emmenmatt aufgelegt und können dort jeweilen von 14 bis 17 Uhr, Samstags ausgenommen, eingesehen werden. Am 5. Oktober 1936, vormittags, wird ein Beamter unserer Direktion zur Auskunfterteilung dort anwesend sein.

Die Offerten sind verschlossen mit der Aufschrift: ,,Angebot flir Magazin Emmenmatt" bis und mit dem 14. Oktober 1936 franko einzureichen an die Direktion der eidgr. Bauten.

B e r n , den 28. September 1936.

(2.).

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1936

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2

Volume Volume Heft

40

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.09.1936

Date Data Seite

704-711

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10 033 069

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