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Bundesblatt 100. Jahrgang.

Bern, den 13. Mai 1948.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 38 Franken im Jahr, 15 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Oie. in Bern,

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Botschaft dea

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ratifikation des internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei (Vom 4, Mai 1948) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

"Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend die Ratifikation des internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei zu unterbreiten.

I. Allgemeine Bemerkungen Im Jahre 1922 hatten sich die Bundesbehörden zum ersten Mal auf internationalem Gebiet mit der Bekämpfung von Goldfälschungen zu befassen.

Damals wurden namentlich in der Tschechoslowakei und in Holland für die Ermittlungen von Münzfälschungen und Fälschungen von Wertpapieren gerichtspolizeiliche Spezialämter geschaffen. Die genannten Staaten ersuchten auf diplomatischem Weg, ihnen für den Verkehr mit schweizerischen Behörden eine Verbindungsstelle bekannt zu geben. Als solche wurde hu Einverständnis mit den kantonalen Polizeidirektionen die Bundesanwaltschaft bezeichnet.

Im April 1929 trat in Genf eine vom Völkerbund einberufene internationale Konferenz zur Bekämpfung der Falschmünzerei zusa innen, welche eine internationale Konvention ausarbeitete.

Die Schweiz wurde ebenfalls eingeladen, an der Konferenz teilzunehmen.

Der Bundesrat befasste sich in. seiner Sitzung vom 12. April 1929 mit dieser Angelegenheit; der schweizerische Delegierte an der internationalen Konferenz erhielt die Weisung, das Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei und das dazugehörige Protokoll unter Abgabe folgender Erklärung zu unterzeichnen: «Der schweizerische Bundesrat kann in Bezug auf die strafrechtlichen BestimBuadesblatt. 100. Jahrg. Bd. II.

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202 mungon vor dem Inkrafttreten des schweizerischen Strafgesetzbuches keine Verpflichtung übernehmen und deshalb die Eatiükation der Konvention durch die Schweiz nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt in Aassicht stellen. Der Bundesrat ist jedoch bereit, im Eahmen seiner Zuständigkeit die administrativen Bestimmungen der Konvention auszuführen, sobald diese gemäss Art. 25 in Kraft getreten sein wird» (Geschäftsbericht des Bundesrates für das Jahr 1929, S. 63). Diese Stellungnahme erfolgte aus juristisch-legislativen Gründen, weil damals das schweizerische Strafgesetzbuch noch nicht in Kraft war.

Als von der internationalen Konvention vorgesehene nationale Zentralstelle wurde im Einverständnis mit den zuständigen Kantonsbehörden die Bandesanwaltschaft bezeichnet.

. Nachdem nun seit dem 1. Januar 1942 das schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 in Kraft getreten ist, hat sich die Lage insofern geändert, als einer Eatifikation der Konvention vom legislativen Standpunkt aus nichts mehr im .Wege steht.

.II. Inhalt des internationalen Abkommens vom 20. April 1929 A, Rechtliche Bestimmungen In Art. l wird darauf hingewiesen, dass die Vorschriften des Abkommens am besten geeignet sind, zur Verhütung und Bestrafung der FalschmünzereiVerbrechen beizutragen.

Art. 2 bestimmt die Definition des Begriffes «Geld». Geld ist im Sinne des Abkommens Papiergeld einschliesslich der Banknoten und Metallgeld, soweit sie auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift im Umlauf sind. Diese Definition stimmt mit derjenigen im schweizerischen Strafgesetzbuch (Art. 240 StGB) überein.

Art, 3 des Abkommens stellt die Straf normen auf, und zwar sollen bestraft werden: 1. Wer ...betrügerisch, gleichviel auf welche Weise, Geld fälscht oder verfälscht! Die gleichen Bestimmungen finden wir im schweizerischen Strafgesetzbuch; nach Art. 240 wird bestraft, wer Geld fälscht, und nach Art. 241 StGB, wer Geld verfälscht.

2. Wer betrügerisch falsches oder verfälschtes Geld in Umlauf bringt. Diese Bestimmung stimmt überein mit der analogen des Art. 242 StGB, welcher das Inumlaufsetzen falschen Geldes unter Strafe stellt.

3: Wer falsches oder verfälschtes Geld, das er als solches erkennt, einführt, annimmt oder sich verschafft, um es in Umlauf zu bringen. Die analoge Bestimmung in Art. 244 StGB geht noch weiter, indem auch das
Lagern . von.falschem oder verfälschtem Geld unter Strafe gestellt wird.

4. Wer eine dieser strafbaren Handlungen zu begehen versucht und wer vorsätzlich daran teilnimmt. Das schweizerische Strafgesetzbuch enthält analoge Bestimmungen in Art. 21 ff, 5. Wer betrügerisch Gerätschaften oder andere Gegenstände, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fälschung oder Verfälschung von Geld bestimmt

263 sind, anfertigt, annimmt oder sich verschafft. Art. 247 StGB stellt unter Strafe, wer Geräte zum Fälschen oder Verfälschen von Geld anfertigt oder sich verschafft, um sie unrecht mässig, .zu gebrauchen.

Art. 5 bestimmt, dass zwischen inländischem und ausländischem Geld nicht unterschieden wird. Art. 250 StGB stellt, die gleichlautende Bestimmung auf.

Art. 6 bestimmt, dass Länder, die grundsätzlich auch Auslandstaten für die Strafschärfung wegen Bückfalls berücksichtigen, eine Verurteilung, die im Ausland wegen einer nach "Art. 3 der Konvention strafbaren Handlung ausgesprochen ist, nach Massgabe ihrer inneren Gesetzgebung als Bückfall begründend anerkennen sollen. Art. 67, Ziff. 2, StGB erfüllt diese Forderung, indem eine Bestrafung im Ausland dann Bückfall begründet, wenn sie wegen einer strafbaren Handlung erfolgt ist, für die nach schweizerischem Bechi die Auslieferung bewilligt werden könnte. Das trifft für die Geldfälschungsdelikte zu.

Art. 7 enthält zivilprozessrechtliche Bestimmungen, die in der Schweiz ohne weitere angewendet werden können.

Art, 8 hat folgenden Inhalt: «Länder, die grundsätzlich die Auslieferung ihrer eigenen Staatsangehörigen nicht zulassen, sollen einen Staatsangehörigen, wenn er im Ausland eine nach Art. 8 strafbare Handlung begangen hat und in ihr Gebiet zurückgekehrt ist, ebenso bestrafen, wie wenn er die Tat in ihrem Gebiet begangen hätte, und zwar selbst dann, wenn der Täter erst nach der Tat ihr Staatsangehöriger geworden ist.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn unter entsprechenden Umständen die Auslieferung eines Ausländers nicht bewilligt werden könnte.» Art. 6 StGB über Verbrechen oder Vergehen von Schweizern im Avisland erfüllt die Voraussetzungen- der erwähnten Bestimmung.

Art. 9 hat folgenden Wortlaut : «Ein Ausländer, der eine nach Art. 3 strafbare Handlung im Ausland begangen hat und sich im Gebiet eines Landes befindet, dessen Gesetzgebung als allgemeine Begel die Strafverfolgung von Auslandstaten zulässt, soll ebenso bestraft werden, wie wenn er die Tat im Gebiet dieses Landes begangen hätte.

Die Pflicht zur Strafverfolgung besteht nur, wenn ein Ersuchen um Auslieferung gestellt worden ist und der ersuchte Staat wegen eines Umstandes, der mit der Tat selbst nicht zusammenhängt, die Auslieferung nicht durchführen kann.» Dieser Forderung
kommt Art. 240, Abs. 3, StGB nach, wo bestimmt wird, dass der Täter auch dann strafbar ist, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird und wenn die Tat auch am. Begehungsort strafbar ist.

Art. 10 bestimmt, dass alle durch die Konvention bezeichneten'strafbaren Handlungen als Taten, welche die Auslieferung begründen, in allen Auslieferungsverträgen eingeschlossen werden.

2tì4 Die erwähnten Tatbestände figurieren in der Hauptsache auch im Katalog der Auslieferungsdelikte des Bundesgesetzes vom 22. Januar 1892 betreffend Auslieferung gegenüber dem Ausland (Art. 3, Ziff. 28). Auch vom auslieferungsrechtlichen Gesichtspunkt aus steht daher insoweit einer Ratifikation des Abkommens nichts entgegen. Dagegen ist darauf hinzuweisen, dass die Delikte des Erwerbs und der Entgegennahme von Falsifikaten (Art. 8, Ziff. 3, des Abkommens) sowie der Herstellung und des Erwerbs von Fälschungsgeräten (Ziff. 5) nicht im Katalog der Auslieferungsdelikte des Bundesgesetzes von 1892 erwähnt sind. Da die Bewilligung einer Auslieferung aber gemäss Art. l dieses Gesetzes nur für die im Katalog genannten Delikte statthaft ist, ohne Bücksicht auf ihre Strafbarkeit an sich, wird bei der Ratifikation des Abkommens der Vorbehalt anzubringen sein, dass schweizerischerseits die Auslieferung für die in Art. 8, Ziff. 5, des Abkommens erwähnten Delikte, sowie für Erwerb oder Entgegennahme von Falsifikaten, so lange nicht bewilligt werden kann, . als das Bundesgesetz betreffend Auslieferung gegenüber dem Ausland nicht in diesem Sinne ergänzt ist.

Art. 11 bestimmt, dass falsches und verfälschtes Geld, Gerätschaften und Gegenstände beschlagnahmt und eingezogen werden sollen; zudem sollen sie unbrauchbar gemacht werden.

Art. 249 StGB enthält eine analoge Bestimmung über die Einziehung.

B. ZentraUteïïendieiist Art, 12 der Konvention bestimmt, dass in jedem Lande die Ermittlungen auf dem Gebiet der Falschmünzerei nach Massgabe der inneren Gesetzgebung von einer Zentralstelle in die Hand genommen werden sollen.

Im Einverständnis mit den Kantonen wurde 1929 die Bundesanwaltschaft als Zentralstelle im Sinne der Konvention bezeichnet. Im Jahre 1981 tagte in Genf die erste Konferenz der Landeszentralen, die unter anderem ein Reglement betreffend die geltenden Bestimmungen über Falschgeldbekämpfung ausarbeitete. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat den kantonalen Polizeidirektionen mit Kreisschreiben vom 18. Januar 1982 sowohl vom Inhalt der internationalen Konvention als auch vom Inhalt des Réglementes Kenntnis gegeben..

Die Zentralstelle hat unter anderem folgende Aufgaben: Sie soll in enger Beziehung stehen mit den Stellen, denen die Ausgabe von Geld obliegt; mit den Polizeibehörden im
eigenen Land; mit den Zentralstellen der andern Länder. Die Zentralstelle soll in jedem Land alle Unterlagen sammeln, die geeignet sind, die Ermittlung, Verhütung und Bestrafung der Falschmünzerei zu erleichtern.

Die Zentralstellen .der einzelnen Lander sollen unmittelbar miteinander verkehren.-

265 Abgesehen von Fällen rein örtlicher Bedeutung soll jede Zentralstelle in dem ihr zweckdienlich erscheinenden Umfang den ausländischen Zentralstellen mitteilen : 1. jede Entdeckung falschen oder verfälschten Geldes. Der Mitteilung über die Fälschung oder Verfälschung von Bank- oder Staatsnoten soll eine technische Beschreibung der falschen Stücke beigegeben werden, die ausschliesslich von der Ausgabestolle zu liefern ist, deren Noten gefälscht oder verfälscht sind; beigefügt werden soll eine photographische Wiedergabe oder, wenn es angängig ist, ein Stück der falschen Koten. Unbeschadet dieser Mitteilung und technischen Beschreibung kann in dringenden Fällen den beteiligten Zentralstellen vertraulich eine von den Polizeibehörden ausgehende Nachricht und kurze Beschreibung übermittelt werden; 2. jede Ermittlung, Verfolgung, Verhaftung, Verurteilung und Ausweisung von Falschmünzern sowie gegebenenfalls ihren Aufenthaltswechsel und sonstige zweckdienliche Unterlagen, insbesondere die Personenbeschreibungen, Fingerabdrücke und Lichtbilder der Falschmünzer ; 8. die festgestellten Einzelheiten der Herstellung mit einer Auskunft, ob nach den Feststellungen das gesamte in Umlauf gesetzte Falschgeld hat beschlagnahmt werden können.

Die Bundesanwaltschaft als Zentralstelle zur Bekämpfung der Falschmünzerei erfüllt bereits die oben angeführten Bedingungen, indem sie sowohl mit der Nationalbank und der eidgenössischen Münzstätte wie auch mit den kantonalen Polizeikommando in engem Kontakt steht. Zudem versucht die Zentralstelle, denVerkehr mit ausländischen Zentralstellen wieder aufzunehmen, da der Verkehr mit dem Ausland nicht von den Kantonen, sondern von der Bundesanwaltschaft aus erfolgt.

Die Bundesanwaltschaft gibt auch der internationalen Zentralstelle von jeder Falschgeldangelegenheit auf dem Gebiete der Schweiz Kenntnis und stellt ihr das nötige Material zur Verfügung.

Diese Eegelung steht im Einklang mit unserer Gesetzgebung: Geldfälschungen sind nach Art. 240 ff. StGB strafbar. Gemäss Art. 840, Ziff. l, al. 2, unterstehen die Verbrechen und Vergehen betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten (inländische und ausländische) der Bundesgerichtsbarkeit.

Demgemäss leitet der Bundesanwalt gemäss Art, 100 ff. des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1984 über die Bundesstrafrechtspflege (A. S. 50 685)
das Ermittlungsverfahren in Geldfälschungssachen. Die Beamten und Angestellten der gerichtlichen Polizei sind verpflichtet, auf dem Dienstweg dem Bundesanwalt unverzüglich über ihre Handlungen zu berichten und seine Weisungen einzuholen.

G. Streitigkeiten Art. 19 der Konvention bestimmt, dass alle Streitigkeiten, die über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens zwischen den vertragschlies-

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senden Teilen entstehen könnten und sich durch unmittelbare Verhandlungen nicht beilegen lassen, dem ständigen internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen seien. Sind die vertragschliessenden Teile, zwischen denen ein Streitfall entsteht, oder einer von ihnen nicht Vertragspartner des Protokolls vom 16. Dezember 1920 über den ständigen internationalen Gerichtshof, so ist der Streitfall je nach dem Wunsche der Parteien und nach den Verfassungsvorschriften entweder dem ständigen internationalen Gerichtshof oder einem nach dem Abkommen vom 18. Oktober ]907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle gebildeten Schiedsgericht oder einem beliebigen andern Schiedsgericht zu unterbreiten. Der ständige internationale Gerichtshof ist jedoch aufgelöst: immerhin bestimmt Art. 37 des Statuts des neuen internationalen Gerichtshofes, dass der neue internationale Gerichtshof für Streitigkeiten der internationalen Konvention zuständig sei.

Obschon die Schweiz bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht Mitglied des neuen internationalen Gerichtshofes ist -- die Referendumsfrist zum Bundesbeschluss vom 12. März 1948 läuft erst am 16. Juni 1948 ab ---, bildet Art. 19 kein Hindernis zur Ratifikation, weil der 2. Absatz des Art. 19 diesen Fall ja. vorsieht.

D. Ratifikation, Beitritt und Kündigung Art. 20--28 der Konvention regeln die Eatifikation, den Beitritt und die Kündigung. Nach Art. 20 muss die Ratifikationsurkunde dem Generalsekretär des Völkerbundes übermittelt werden; heute ist das Sekretariat der UNO zuständig.

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III. Die Notwendigkeit der Ratifikation für die Schweiz Es hatte während des Krieges keinen praktischen "Wert, die internationale Konvention zu ratifizieren, - da durch die kriegerischen Ereignisse die internationalen Beziehungen auch auf kriminalpolizeilichem Gebiet und auch auf dem. Gebiet der internationalen Rechtshilfe gestört waren. Nun hat im Juni 1946 die internationale kriminalpolizeiliche Kommission (IKPK) ihre Arbeit wieder aufgenommen, um in Zusammenarbeit mit der der IKPK angegliederten internationalen Zentralstelle im Haag die Abwehr gegen die Falschmünzerei nu organisieren. Es hat sich nämlich gezeigt, dass seit Kriegsschluss, namentlich in Europa, die Fälschungstätigkeit stets zunahm, und eine international organisierte Abwehr wurde zur dringenden Notwendigkeit. Dabei
ist die Tatsache Begleitend, dass die Fälscher nicht nur in einem bestimmten Land, sondern in der Regel international organisiert arbeiten. Hauptsächlich in der Schweiz haben sich die Fallo von Inumlauf setzen falschen Geldes in den letzten zwei Jahren in erschreckendem Masse vermehrt, und die zuständigen schweizerischen Polizeibehörden sind in vielen Fällen auf die Mitarbeit ausländischer Polizeibehörden angewiesen. Es rechtfertigt sich deshalb auch von diesem Standpunkt aus, die internationale Konvention zu ratifizieren ; um so mehr, als der ständige schweizerische Delegierte bei der IKPK in der 16. Session der IKPK vom August

267 1947 als Vorsitzender einer ständigen Kommission zur Falschgeldbekämpfung gewählt wurde.

Der internationale Strafrechtskongress, der im Juli 1947 in Genf tagte, fasste unter anderem die Resolution, dass die nationalen und ausländischen Währungen den gleichen Strafrechtsschutz gemessen, Folgende Staaten haben das Übereinkommen bereits ratifiziert oder ihren Beitritt erklärt: Belgien, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Ecuador, Pinnland, Griechenland, Irland, Italien, Jugoslawien, Kolumbien, Kuba, Mexiko, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Spanien, Tschechoslowakei, Türkei, UdSSE., Ungarn.

Die baldige Eatifikation der Konvention durch die Schweiz ist aber nicht nur im Hinblick auf die internationale Solidarität, sondern ebensosehr als Massnahme zum Schutze unserer eigenen Währung geboten.

Wir empfehlen Ihnen die Annahme des vorliegenden Beschlussesentwurfes.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 4.Mai 1948.

Im Namen dos Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Celio Der Bundeskanzler: Leimgruber

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Ratifikation dea internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 85, Ziff. 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 4. Mai 1948, beschliesst :

Art. l Der Bundesrat wird ermächtigt, das internationale Abkommen vom 20. April 1929 zur Bekämpfung der Falschmünzerei und das dazugehörige Protokoll im Rahmen des Art. 2 zu ratifizieren.

Art. 2 · Die Auslieferung für die in Art. 3, Ziff. 5, des internationalen Abkommens vom 20. April 1929 zur Bekämpfung der Falschmünzerei erwähnten Delikte sowie für Erwerb oder Entgegennahme von Falsifikaten kann so lange nicht bewilligt werden, als das Bundesgesetz vom 22. Januar 1892 betreffend Auslief erung gegenüber dem Ausland nicht in diesem Sinne ergänzt ist.

Art. 3 Als Zentralstelle im Sinne des Art. 12 des internationalen Abkommens wird die Bundesanwaltschaft bestimmt.

Art. 4 Der Bundesrat wird mit der Durchführung dieses Beschlusses beauftragt.

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(Übersetzung)

Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei Seine Majestät der König von Albanien, der Deutsche Eeichspräsident, der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, der Bundespräsident der Eepublik Österreich, Seine Majestät der König der Belgier, Seine Majestät der König von Grossbritannien, Irland und der britischen überseeischen Besitzungen, Kaiser von Indien, Seine Majestät der König der Bulgaren, der Präsident der Nationalregierung der Eepublik Chini;, der Präsident der Eepublik Columbien, der Präsident der Eepublik Cuba, Seine Majestät der König von Dänemark, der Präsident der Eepublik Polen für die Freie Stadt Danzig, Seine Majestät der König von Spanien, der Präsident der Französischen Eepubhk, der Präsident der Griechischen Eepublik, Seine Durchlaucht der Eeichsverweser des Königreichs Ungarn, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, Ihre Königliche Hoheit die Grossherzogin von Luxemburg, Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco, Seine Majestät der König von Norwegen, der Präsident der Eepublik Panama, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, der Präsident der Eepublik Polen, der Präsident der Portugiesischen Eepublik, Seine Majestät der König von Rumänien, Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slowenen, das Zentralexekutivkomitee der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, der Schweizerische Bundesrat, der Präsident der Tschechoslowakischen Eepublik, haben in dem Bestreben, die Verhütung und Bestrafung der Falschmünzerei immer wirksamer zu gestalten, zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

die nach Vorlegung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben: Erster Teil Artikel l Die vertragschliessenden Teile erkennen an, dass die im Ersten Teil dieses Abkommens enthaltenen Vorschriften unter den derzeitigen Verhältnissen am besten geeignet sind, zur Verhütung und Bestrafung der Falschmünzereiverbrechen beizutragen.

Artikel 2 «Geld» im Sinne dieses Abkommens sind Papiergeld einschliesslich der Banknoten und Metallgeld, soweit sie auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift im Umlauf sind.

Artikel 8 Nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts soll bestraft werden: 1. wer betrügerisch, gleichviel auf welche Weise, Geld fälscht oder verfälscht;

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2. wer betrügerisch falsches oder verfälschtes Geld in Umlauf bringt; 3. wer falsches oder verfälschtes Geld, das er als solches erkennt, einfuhrt, annimmt oder sich verschafft, um es in Umlauf zu bringen; 4. wer eine dieser strafbaren Handlungen zu begehen versucht und wer vorsätzlich daran teilnimmt; 5. wer betrügerisch Gerätschaften oder andere Gegenstände, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fälschung oder Verfälschung von Geld bestimmt sind, anfertigt, annimmt oder sich verschafft.

Artikel 4 Werden die im Art. 3 bezeichneten Handlungen in verschiedenen Ländern begangen, so soll jede von ihnen als selbständiges Verbrechen gelten.

Artikel 5 In den Strafbestinunungen gegen die im Art. 3 bezeichneten Handlungen soll zwischen inländischem und ausländischem Geld nicht unterschieden werden; diese Gleichstellung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass gesetzlich oder vertraglich die Gegenseitigkeit gesichert ist.

Artikel 6 Länder, die grundsätzlich auch Auslandstaten für die Strafschärfung wegen Rückfalls berücksichtigen, sollen eine Verurteilung, die im Ausland wegen einer nach Art, 3 strafbaren Handlung ausgesprochen ist, nach Massgabe ihrer inneren Gesetzgebung als rückfallbegründend anerkennen.

Artikel 7 Soweit die innere Gesetzgebung eines Landes dritten Personen eine Beteiligung am Strafverfahren gestattet, sollen ausländische Beteiligte, und zwar gegebenenfalls auch der vertragschliessende Teil, dessen Geld gefälscht oder verfälscht worden ist, alle Rechte ausüben können, die nach den Gesetzen des Landes, in dem der Fall abgeurteilt wird, den Inländern zustehen.

Artikel 8 Länder, die grundsätzlich die Auslieferung ihrer eigenen Staatsangehörigen nicht zulassen, sollen einen Staatsangehörigen, wenn er im Ausland eine nach Art. 3 strafbare Handlung begangen hat und in ihr Gebiet zurückgekehrt ist, ebenso bestrafen, wie wenn er die Tat in ihrem Gebiet begangen hätte, und zwar selbst dann, wenn der Täter erst nach der Tat ihr Staatsangehöriger geworden ist.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn unter entsprechenden Umständen die Auslieferung eines Ausländers nicht bewilligt werden könnte.

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. Artikels Ein Ausländer, der eine nach Art. 8 strafbare Handlung im Ausland begangen hat und sich im Gebiet eines Landes befindet, dessen Gesetzgebung als allgemeine Eegel die Strafverfolgung von Auslandstaten zulässt, soll ebenso bestraft werden, wie wenn er die Tat im Gebiet dieses Landes begangen hätte.

Die Pflicht Kur Strafverfolgung besteht nur, wenn ein Ersuchen um Auslieferung gestellt worden ist und der ersuchte Staat wegen eines Uinstandes, der mit der Tat selbst nicht zusammenhängt, die Auslieferung nicht durchführen kann.

Artikel 10 Die im Art. 8 bezeichneten strafbaren Handlungen sind ohne weiteres als Taten, welche die Auslieferung begründen, in alle Auslieferungsverträge eingeschlossen, die zwischen den vertragschließenden Teilen bereits bestehen oder in Zukunft abgeschlossen werden.

Die vertragschliessenden Teile, deren Becht eine Auslieferung ohne das Bestehen eines Vertrages oder ohne die Erfüllung der Gegenseitigkeitsbedingung zulässt, werden die im Art. 8 bezeichneten strafbaren Handlungen schon jetzt im Verhältnis zueinander als Taten behandeln, welche die Auslieferung begründen.

Für die. Bewilligung der Auslieferung soll das Becht des ersuchten Landes massgebend sein.

Artikel 11 . Falsches und verfälschtes Geld, die Gerätschaften und die andern im Art. 8, Nr. 5, bezeichneten Gegenstände sollen beschlagnahmt und eingezogen werden. Auf entsprechendes Ersuchen sollen das Geld, die Gerätschaften und die sonstigen Gegenstände nach der Einziehung an die Begierung oder Ausgabebank, um deren Geldes sich handelt, herausgegeben werden; ausgenommen sind die Beweisstücke, die nach den Gesetzen des Landes, in dem die Strafverfolgung stattgefunden hat, bei den Akten oder in den Archiven verwahrt werden müssen, und die Musterstücke, deren Übersendung an die im Art. 12 genannte Zentralstelle zweckrnässig erscheint. Auf jeden Fall sollen alle diese Gegenstände unbrauchbar gemacht werden.

Artikel 12 In jedem Land sollen die Ermittlungen auf dem Gebiet der Falschmünzeroi nach Massgabe der inneren Gesetzgebung von einer Zentralstelle in die Hand genommen werden.

Die Zentralstelle soll in enger Beziehung stehen: a. mit den Stellen, denen die Ausgabe von Geld obliegt; b. mit den Polizeibehörden im eigenen Lande: c. mit den Zentralstollen der anderen Länder.

Die Zentralstelle soll in jedem Land alle Unterlagen sammeln, die geeignet sind, die Ermittlung, Verhütung und Bestrafung der Falschmünzerei zu erleichtern.

272 Artikel 18 Die Zentralstellen der einzelnen Länder sollen unmittelbar miteinander verkehren, Artikel 14 Jede Zentralstelle soll in dem ihr zweckdienlich erscheinenden Umfang den Zentralstellen der anderen Länder eine Sammlung von entwerteten echten Musterstücken des in ihrem. Land umlaufenden Geldes übermitteln.

In. gleichem Umfang soll sie den ausländischen Zentralstellen regelmässig unter Angabe aller erforderlichen Einzelheiten mitteilen: a. jede neue Ausgabe von Geld in ihrem Lande; 6. die Einziehung oder Ausserkurssetzung von Geld.

Abgesehen von Fällen rein örtlicher Bedeutung soll jede Zentralstelle in dem ihr zweckdienlich erscheinenden Umfang den ausländischen Zentralstellen mitteilen : 1. jede Entdeckung falschen oder verfälschten Geldes. Der Mitteilung über die Fälschung oder Verfälschung von Bank- oder Staatsnoten soll eine technische Beschreibung der falschen Stücke beigegeben werden, die ausschliesslich von der Ausgabestelle zu liefern ist, deren Noten gefälscht oder verfälscht sind; beigefügt werden soll eine photographische Wiedergabe oder, wenn es angängig ist, ein Stück der falschen Noten, Unbeschadet dieser Mitteilung und technischen Beschreibung kann in dringlichen Fällen den beteiligten Zentralstellen vertraulich eine von den Polizeibehörden ausgehende Nachricht und kurze Beschreibung übermittelt werden; 2. jede Ermittlung, Verfolgung, Verhaftimg, Verurteilung und Ausweisung von Falschmünzern sowie gegebenenfalls ihren Aufenthaltswechsel und sonstige zweckdienliche Unterlagen, insbesondere die Personenbeschreibungen, Fingerabdrücke und Lichtbilder der Falschmünzer; 8. die festgestellten Einzelheiten der Herstellung mit einer Auskunft, ob nach den Feststellungen das gesamte in Umlauf gesetzte Falschgeld hat beschlagnahmt werden können.

, Artikel 15 Um die unmittelbare internationale Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bestrafung der Falschmünzerei sicherzustellen, zu verbessern und weiterzuentwickem, sollen die Vertreter der Zentralstellen der vertragschliessenden Teile von Zeit zu Zeit unter Zuziehung von Vertretern der Ausgabebanken und der beteiligten Zentralbehörden zu gemeinsamen Tagungen zusammentreten. Die Einrichtung und der Aufgabenkreis einer internationalen zentralen Nachrichtenstelle kann den Gegenstand einer dieser Tagungen bilden.

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Artikel 16 Die Übermittlung von Kechtsbilfeersuchen, die sich auf die im Art. 3 bezeichneten strafbaren Handlungen beziehen., soll erfolgen: a. möglichst im Wege des unmittelbaren Verkehrs zwischen den. Gerichtsbehörden, gegebenenfalls durch Vermittlung der Zentralstellen; b. durch unmittelbaren Schriftverkehr der Justizminister der beiden Länder oder durch unmittelbare Zusendung von der Behörde des ersuchenden Landes an den Justizminister des ersuchten Landes; c. durch Vermittlung des diplomatischen oder konsularischen Vertreters des ersuchenden Landes im ersuchten Lande ; dieser Vertreter sendet das Ersuchen um Rechtshilfe unmittelbar an die zuständige oder an die von der Eegierung des ersuchten Landes bezeichnete Gerichtsbehörde und erhält unmittelbar von dieser Behörde die Schriftstücke über die . Erledigung des Ersuchens.

In den Fällen a und c soll stets gleichzeitig eine Abschrift des Ersuchens an die oberste Behörde des ersuchten Landes übersandt werden.

Wenn, nichts anderes vereinbart ist, soll das Bechtshilfeersuchen in der Sprache der ersuchenden Behörde abgefasst werden mit der Massgabe, dass das ersuchte Land die Beifügung einer von der ersuchenden Behörde beglaubigten Übersetzung in seine eigene Sprache verlangen kann.

Jeder vertragschliessende Teil wird jedem anderen Vertragschliessenden Teil bekanntgeben, welche der vorerwähnten Arten der Übermittlung von Bechtshilfeersuchen er ihm gestattet.

Solange eine solche Bekanntgabe durch einen vertragschliessenden Teil nicht erfolgt ist, behält es bei der bisherigen Art der Übermittlung von Bechtshilfeersuchen sein Bewenden.

Für die Erledigung der Ersuchen dürfen keine anderen Gebühren oder Kosten als Sachverständigenkosten erhoben werden.

Durch die Bestimmungen dieses Artikels wird die Begelung, die nach der inneren Gesetzgebung der einzelnen vertragschliessenden Teile für das Beweisrecht in Strafsachen gilt, nicht berührt.

Artikel 17 Durch die Teilnahme an diesem Abkommen wird der grundsätzliche Standpunkt, den die vertragschliessenden Teile in der allgemeinen Frage des Geltungsbereichs der Strafgerichtsbarkeit als einer Frage des internationalen Bechts einnehmen, nicht berührt.

Artikel 18 Dieses Abkommen lässt den Grundsatz unberührt, dass die im Art. 8 bezeichneten strafbaren Handlungen, ohne dass sie an sich straflos gelassen werden dürfen, in jedem Land nach den allgemeinen Begeln der inneren Gesetzgebung gekennzeichnet, verfolgt und abgeurteilt werden.

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Zweiter Teil Artikel 19 Die vertragschliessenden Teile kommen überein, alle Streitigkeiten, die über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens zwischen ihnen entstehen könnten und sich durch unmittelbare Verhandlungen nicht beilegen lassen, dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Sind die vertragschliessenden Teile, zwischen denen ein Streitfall entsteht, oder einer von ihnen nicht Vertragspartner des Protokolls vom 16. Dezember 1920 über den Ständigen Internationalen Gerichtshof, so ist der Streitfall je nach dem Wunsch der Parteien und nach den Verfassungsvorschriften einer jeden von ihnen entweder dem Ständigen Internationalen Gerichtshof oder einem nach dem Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle gebildeten Schiedsgericht oder einem beliebigen anderen Schiedsgericht zu unterbreiten.

Artikel 20 Dieses Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend sein soll, trägt das Datum des heutigen Tages; es kann bis zum 81. Dezember 1929 von jedem Mitglied des Völkerbundes und von jedem dem Völkerbund nicht angehörenden Staat unterzeichnet werden, der auf der Konferenz, die dieses Abkommen ausgearbeitet hat, vertreten war oder dem der Völkerbundsrat einen Abdruck des Abkommens mitteilen wird.

Das Abkommen bedarf der Batifikation. Die Eatifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbunds zu übermitteln, der den Empfang allen Mitgliedern des Völkerbunds und den im vorhergehenden Absatz bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekanntgibt.

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Artikel 21 Vom 1. Januar 1930 an kann jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder im Art, 20 bezeichnete Nichtraitgliedstaat, der das Abkommen nicht unterzeichnet hat, diesem beitreten.

Die Beitrittsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbunds zu über· mittehi, der den Empfang allen Mitgliedern des Volkerbunds und den im Art. 20 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekanntgibt.

Artikel 22 Die Länder, die geneigt sind, das Abkommen nach Art. 20, Abs. 2, zu ratifizieren oder ihm nach Art. 21 beizutreten, die aber zu Vorbehalten hinsichtlich der Anwendung des Abkommens ermächtigt zu sein wünschen, können den Generalsekretär des Völkerbunds von ihrer Absicht verständigen. Der Generalsekretär teilt die Vorbehalte unverzüglich allen vertragsehliessenden Teilen mit, von denen eine Eatifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist, und fragt dabei an, ob sie Einwendungen zu erheben haben. Wenn

275 binnen sechs Monaten seit der Mitteilung des Generalsekretärs keiner der vertragschliessenden Teile Einwände erhoben hat, so gilt die Teilnahme des den Vorbehalt machenden Landes an dem Abkommen mit diesem Vorbehalt als von den anderen vertragschliessenderi Teilen genehmigt.

Artikel 23 Die Eatifikation dieses Abkommens durch einen vertragschliessenden Teil oder sein Beitritt zu dem Abkommen setzt voraus, dass sich seine Gesetzgebung und der Aufbau seiner Verwaltung im Einklang mit den in dem Abkommen enthaltenen Bestimmungen befinden.

Artikel 24 Sofern ein vertragschliessender Teil bei der Unterzeichnung, bei der Eatifikation oder bei dem Beitritt nichts anderes erklärt, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für seine Kolonien, überseeischen Gebiete, Protektorate oder die unter seiner Oberhoheit oder seinem Mandat stehenden Gebiete.

Die vertragschliessenden Teile behalten sich jedoch vor, dem Abkommen nach den Bestimmungen der Art. 21 und 23 für ihre Kolonien, überseeischen Gebiete, Protektorate oder die unter ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandat stehenden Gebiete beizutreten. Ebenso behalten sie sich vor, das Abkommen nach den Bestimmungen des Art. 27 gesondert für diese Gebiete zu ktüidigen.

Artikel 25 Das Abkommen tritt erst in Kraft, nachdem fünf Mitglieder des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaaten es ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der neunzigste Tag nach dem Tage, an dem der Generalsekretär des Völkerbunds die fünfte Eatit'ikations- oder Beitrittsurkunde erhalten hat.

Artikel 26 Ist das Abkommen nach Art. 25 in Kraft getreten, so wird jede spätere Eatifikation oder jeder spätere Beitritt am neunzigsten Tage nach dem Tage wirksam, an dem der Generalsekretär des Völkerbunds die Urkunde hierüber erhalten hat.

Artikel 27 Das Abkommen kann von jedem Mitglied des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaat durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbunds gekündigt werden, der hiervon alle Mitglieder des Völkerbunds und die im Art. 20 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten in Kenntnis setzt. Die Kündigung ·wird ein Jahr nach dem Tage wirksam, an dem sie der Generalsekretär des Völkerbunds erhalten hat; sie gilt nur i'ür den vertragschliessenden Teil, der gekündigt hat.

276

Artikel 28 Der Generalsekretär des Völkerbunds hat dieses Abkommen am Tage seines Inkrafttretens einzutragen.

Zu Urkund dessen haben die vorgenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Genf am zwanzigsten April neunzehnhundertneunundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds hinterlegt bleibt und in beglaubigter Abschrift allen Mitgliedern des Völkerbunds und den im Art. 20 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten zugehen wird.

(Es folgen die Unterschriften.)

277 (Übersetzung)

Protokoll I. Auslegungsbestimmungen Im Begriff, das heute abgeschlossene Abkommen zu zeichnen, erklären die unterzeichneten Bevollmächtigten, dass sie die nachstehende Auslegung der Bestimmungen des Abkommens anerkennen.

Es besteht Einverständnis darüber: 1. Dass die Fälschung des auf einer Banknote angebrachten Stempels, durch den die Banknote für ein bestimmtes Land gültig wird, als Fälschung der Banknote anzusehen ist.

2. Dass das Abkommen die Befugnis der vertragschliessenden Teile unberührt lässt, die Voraussetzungen für die Strafmilderung oder Straflösigkeit und für einen Verzicht auf die Strafverfolgung, das Gnadenrecht und das Eecht der Amnestie in ihrer inneren Gesetzgebung nach ihrem Ermessen zu regeln.

8. Dass die Bestimmung des Art. 4 keine Änderung der innerstaatlichen Vorschriften über die Strafen beim Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen nach sich zieht. Sie hindert nicht, dass ein Täter, der Geld sowohl gefälscht oder verfälscht als auch in Umlauf gesetzt hat, nur als Fälscher bestraft wird.

4. Dass die vertragschliessenden Teile Eechtshilfeersuchen nur nach Massgabe ihrer inneren Gesetzgebung zu erledigen brauchen.

II. Vorbehalte Die vertragschliessenden Teile, welche die nachstehenden Vorbehaltserklärungen abgeben, machen für sich die Annahme des Abkommens von diesen Vorbehalten abhängig; ihre Teilnahme an dem Abkommen unter diesen Vorbehalten wird von den anderen vertragschliessenden Teilen, genehmigt.

1. Die Begierung Indiens macht den Vorbehalt, dass Art. 9 für Indien nicht gilt, da dort der gesetzgebenden Gewalt die Zuständigkeit fehlt, die diesem Artikel entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zu erlassen.

2. Die Chinesische Begierung ist ausserstande, den Ajt. 10 anzunehmen, solange der Ausgang der Verhandlungen über die Abschaffung der Konsulargerichtsbarkeit, die noch zugunsten der Staatsangehörigen einiger Mächte besteht, ungewiss ist, da Art. 10 eine allgemeine Verpflichtung für die Begierung enthält, die Auslieferung eines Ausländers au bewilligen, der von einem dritten Staat der Falschmünzerei beschuldigt ist.

Buudesblatt. 100. Jahrg. Bd. II.

19

278 8, Die Abordnung der Union der Sozialistischen S o w j e t r e p u b l i k e n behält ihrer Eegierung hinsichtlich des Art. 20 das Becht vor, die Eatifikationsurkunde, wenn ihr '. das angezeigt erscheint, einem anderen Signatarstaat mitzuteilen, damit dieser eine Abschrift der Urkunde dein Generalsekretär des Völkerbunds /ur Bekanntgabe an alle Signatar- oder beitretenden Staaten übermittelt.

.

III. Erklärungen Schweiz Bei Unterzeichnung des Abkommens hat der Vertreter der Schweiz folgende Erklärung abgegeben: «Der Schweizerische Bundesrat kann hinsichtlich der strafrechtlichen Bestimmungen des Abkommens keine Verpflichtung übernehmen, solange nicht die Frage der Einführung eines einheitlichen schweizerischen Strafgesetzbuchs in bejahendem Sinne entschieden ist ; er weist deshalb darauf hin, dass die Ratifikation des Abkommens nicht innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen kann.

Der Schweizerische Bundesrat ist jedoch bereit, nach Massgabe seiner Zuständigkeit die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen des Abkommens durchzuführen, sobald dieses nach Art. 25 in Kraft tritt.» Union der Sozialistischen SouyetrepuUiken Bei Unterzeichnung des Abkommens hat der Vertreter der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken folgende Erklärung abgegeben: «Die Abordnung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken nimmt zwar die Bestimmungen des Art. 19 an, erklärt jedoch, dass die Eegierung der Union nicht beabsichtigt, ihrerseits die Gerichtsbarkeit des Ständigen Internationalen Gerichtshofs in Anspruch zu nehmen.

Was die Bestimmung desselben Artikels anlangt, wonach Streitfälle, die sich nicht durch unmittelbare Verhandlungen beilegen lassen, auch einem beliebigen anderen Schiedsgerichtsverfahren als dem vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können, so erklärt die Abordnung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ausdrücklich, dass die Annahme dieser Bestimmung nicht als Änderung des grundsätzlichen Standpunktes ausgelegt werden darf, den die Eegierung der Union zu der Frage der Schiedsgerichtsbarkeit als eines Mittels zur Erledigung von zwischenstaatlichen Streitfällen einnimmt.» .

Soweit dieses Protokoll Verpflichtungen zwischen den vertragschliessenden Teilen erzeugt, hat es dieselbe Wirksamkeit, rechtliche Bedeutung und Geltungsdauer wie das heute abgeschlossene Abkommen, von dem es einen wesentlichen Bestandteil bildet.

279 Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten dieses Protokoll mit ihrer Unterschrift versehen.

Geschehen in Genf am zwanzigsten April neunzehnhundertneunundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv dos Sekretariats des Völkerbunds hinterlegt wird ; gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten zugehen.

(Es folgen die Unterschriften.)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ratifikation des internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei (Vom 4. Mai 1948)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1948

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

19

Cahier Numero Geschäftsnummer

5443

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.05.1948

Date Data Seite

261-279

Page Pagina Ref. No

10 036 235

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