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3449 Botschaft .

des

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Bundesrates an die Bundesversammlung über der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses ber 1934 über Massnahmen zum Schutze gewerbes.

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die Verlängerung vom 28. Septemdes Schuhmaclier' , · . . · ·

(Vom'3. November 1936.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

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Nach Kenntnisnahme unserer Botschaft vom 4. Juni 1934 haben Sie seinerzeit den Bundesbeschluss vom 28. September 1934 über Massnahmen zum Schutze des Schuhmachergewerbes erlassen. Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 1936. Zurzeit stellt sich daher die Frage seiner Verlängerung.

Wir beehren uns .hiemit, Ihnen hierüber Bericht und Antrag zu unterbreiten.

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. Der Bundesbeschluss über Massnahmen zum Schutze des Schuhmachergewerbes, der rückwirkend auf den 4. Juni 1934 in Kraft trat, hatte in der Hauptsache folgenden Inhalt: 1. Er führte den Bewilligungszwang für die Eröffnung neuer und die Erweiterung bestehender Schuhreparaturwerkstätten und Annahmestellen für Schuhreparaturen ein. Zuständig für die Bewilligungen waren die Kantone, welche unter gewissen Voraussetzungen die unter Bewilligungszwang stehenden Eröffnungen und Erweiterungen gestatteten.

2. Der Bundesrat wurde als Beschwerdeinstanz bezeichnet, an welche Bekurse gegen Entscheide, der Kantonsregierung weitergezogen werden können.

3. Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, wurde ermächtigt, eine Fachkommission für das Schuhmachergewerbe einzusetzen, welche die technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Schuhmacherei zu untersuchen, unter Mitwirkung der Preiskontrollstelle, des eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartements über die Preisbildung zu wachen und den zuständigen ·eidgenössischen und kantonalen Amtsstellen zur B.egutachtung der Bedürfnisfrage im Einzelfall zur Verfügung zu stehen hatte. Das Bundesamt für Industrie, Bundesblatt. 88. Jahrg. Bd. III.

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Gewerbe und Arbeit und die Preiskontrollstelle waren in der auf Grund dieser Bestimmung ernannten Fachkommission vertreten und übernahmen das Kommissionssekretariat sowie die Durchführung einiger Erhebungen.

Davon abgesehen, hatten sich die Bundesbehörden hauptsächlich mit der Behandlung der Eekurse gegen kantonale Entscheide zu befassen. Bis zum 81. Juli 1936 wurden im ganzen 125 solcher Beschwerden eingereicht, von denen bis zum gleichen Datum 112 erledigt, 13 noch hängig waren. Von diesen Rekursen wurden 20 gutgeheissen, 54 abgewiesen, auf 20 konnte nicht eingetreten werden und 18 fielen als gegenstandslos dahin.

Es ist bemängelt worden, dass der Bundesrat sich mit so geringfügigen Dingen zu befassen habe wie der Eröffnung oder Verlegung einzelner Schuhreparaturwerkstätten. Demgegenüber darf bemerkt werden, dass normalerweise der Bundesrat gegenüber den Entscheiden von Kantonsregierungen die reguläre Eekursinstanz sein muss und dass die Einsetzung von speziellen Bekurskommissionen nur aus ganz besondern Gründen vorgenommen werden kann. Die Tätigkeit des Bundesrates konnte insofern vereinfacht werden, als das eidgenössische Justizdepartement und das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement sich im voraus auf gemeinsame Entscheidanträge einigten.

Es hat sich übrigens im Verlauf der zwei Jahre auch gezeigt, dass den Eekursentscheiden des Bundesrates in bezug auf die Vereinheitlichung der Bewilligungspraxis der Kantone grosse Bedeutung zukommt. Das Bewilligungsverfahren für das Schuhmachergewerbe war eine durchaus neue Materie, mit der die Kantonsregierungen sich bisher nicht hatten befassen müssen, so dass Erfahrungen fehlten. Der Bundesbeschluss zählte auch zweckmässigerweise die Bedingungen, unter denen Bewilligungen zu erteilen waren, nur auf und überliess es dem Ermessen der Kantonsregierungen, im konkreten Eall inhaltlich zu beurteilen, ob ein Bedürfnis nachgewiesen sei, ob besondere Verbältnisse die Verweigerung als unbillig erscheinen lassen, ob erhebliche volkswirtschaftliche Interessen gegen die nachgesuchten Eröffnungen oder Erweiterungen sprechen, ob eine räumliche Vergrösserung geringfügig sei, ob eine Verlegung auf kurze Entfernung erfolge und ob der Kundenkreis bei der Verlegung keine wesentlichen Veränderungen erfahren werde, und endlich, bei Übergangsfallen, ob dem 'Gesuchsteller
bei Verweigerung der Bewilligung grosser Schaden verursacht werde.

Es ist verständlich, dass über die verschiedenen Faktoren in den Kantonen unterschiedliche Auffassungen bestanden, dies um so mehr, als die interessierten Berufsverbände und gelegentlich auch die Gemeinde, welche die Kantonsregierungen vor ihren Entscheiden anzuhören hatten, in ihren Auffassungen häufig ebenfalls auseinandergingen und speziell die Fachverbände nicht immer objektive Gesichtspunkte walten .Hessen.

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Hier hat die Eekurspraxis des Bundesrates ausgleichend und wegleitend gewirkt und die Gefahr willkürlicher Anwendung des Noterlasses wesentlich herabgemindert. Sie war daher unentbehrlich, wenn auch bei der allfälligen Verlängerung des Bundesbeschlusses eine gewisse Vereinfachung vorgenommen werden kann, yon der weiter unten die Eede sein wird.

II.

Vernehmlassungen der Kantonsregierungen.

Als vollziehende Behörde sind die Kantonsregierungen in erster Linie in der Lage zu beurteilen, ob die Schutzmassnahmen verlängert werden dürfen und zweckmässigerweise auch verlängert werden sollen. Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat sich daher ihre Befragung besonders angelegen sein lassen. Schon vor der Veranstaltung einer schriftlichen Umfrage wurden die zuständigen Kahtonsdepartemente vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zu einer dem Erfahrungsaustausch dienenden K o n f e r e n z vorn 10. Juli (Bern) eingeladen. 14 Kantone wären an dieser Besprechung anwesend. Keiner der mitwirkenden Kantons Vertreter hat sich-ausdrücklich gegen die Verlängerung der Schutzmassnahmen ausgesprochen. Die meisten befürworteten grundsätzlich und zum Teil sehr dringlich seinen Weiterbestand, wenn auch gewisse Änderungen angeregt wurden.

Auf Gmnd: dieser Aussprache erliess das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ani 11. Juli ein Kreisschreiben an die Kantonsregierungen, in welchem hauptsächlich die Frage gestellt wurde, ob auf Grund der bisher beim Vollzug des Bundesbeschlusses gesammelten Erfahrungen eine Verlängerung grundsätzlich empfohlen werden könne. Für den Fall der Verlängerung wurden noch über eine Beihe einzelner Vorschriften Fragen gestellt.

Die Antworten lassen sich kurz folgendermassen zusammenfassen: Das Kreisschreiben wurde von sämtlichen Kantonen "beantwortet. Mit Ausnahme der Kantone Zürich, Luzern und Waadt sprechen sich alle Kantone ausdrücklich für die Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses aus. Die Mehrzahl der Kantone hält die Beibehaltung des Bewilligungszwanges für alle Betriebe für notwendig. Zwei Kantone wünschen, dass in Zukunft nur die Grossbetriebe dem Bewilligungszwang unterstellt werden, während die Kleinbetriebe (Meister und ein Geselle oder Lehrling) davon befreit werden sollten.

Die Aufnahme einer!Bestimmung, wonach Schuhmachern, die eine Berufslehre absolviert und die, Lehrlingsprüfung bestanden haben, die Bewilligung zur Neueröffnung einer Werkstätte erteilt werden muss, wird von den meisten Kantonen mit der Begründung abgelehnt, dass diese Bedingung zu leicht erfüllbar sei und dass sie für sich allein nicht genüge, um die Überfüllung des Berufes zu verhindern. Einzelne Kantone befürworten immerhin eine gewisse Lockerung des Bewilligungszwanges, um jungen, tüchtigen und aus-

32 gelernten Schuhmachern die Möglichkeit zur Ausübung ihres Handwerks zu wahren. Die Kautone Glarus, Nidwaiden und Thurgau beantragen, die Bewilligung ohne weiteres zu erteilen, wenn der Gesuchsteller im Besitze des Fähigkeitszeugnisses ist und sich über eine dreijährige Gesellenzeit ausweist.

Dagegen würde die Mehrheit der Kantone eine Vorschrift begrüssen, durch die Personen ohne Lehrausweis die Eröffnung einer neuen Schuhreparatur"werkstätte verboten würde.

Mit der Streichung des Zusatzes in Art. 3, lit. a, lautend «sofern nicht erhebliche volkswirtschaftliche Interessen dagegen sprechen», sind fast alle Kantone einverstanden. Den Kantonen wurde im Kreisschreiben der Vorschlag unterbreitet, dass die in Art. 8, lit. b, o und d, des Bundesbeschlusses erwähnten Vorgänge (geringfügige räumliche Vergrösserungen, Verlegungen auf kurze Entfernung und vorübergehende unwesentliche Vermehrung des Personals) in Zukunft von den Kantonsregierungen ohne Eekursrecht an den Bundesrat bewilligt werden sollen, in der Meinung, dass die Bezeichnung der Bewilligungsbehörde (Gemeinderat, kantonales Departement, Eegierungsrat) und die Begelung des Instanzenzuges innerhalb der kantonalen Verwaltung Sache der Kantone sei. Eine derartige Vereinfachung des Bewilligungs- und Bekursverfahrens wird yon den antwortenden Kantonen fast ausnahmslos begrüsst.

Einzelne Kantone wünschen den Eegierungsrat als kantonale Eekursinstanz beizubehalten, während andere ein kantonales Departement als einzige Instanz vorsehen möchten. Der Kanton Schaffhausen gibt im Interesse einer einheitlichen Handhabung des Bundesbeschlusses eher der bisherigen Eegelung den Vorzug.

Der Vorschlag, den Kantonen bei Gesuchen um Neueröffnung die Einholung eines Gutachtens der eidgenössischen Faohkormni sssion vorzuschreiben, wird von den meisten Kantonen abgelehnt, weil sie dadurch eine Komplizierung und Verzögerung des Bewilligungsverfahrens befürchten. Einzelne Kantone sind bereit, fakultativ oder höchstens obligatorisch, falls dies von einer Partei ausdrücklich gewünscht wird, das Gutachten der Fachkommission einzuholen.

Mit Ausnahme von Appenzell I.-Bh. und Genf sind alle Kantone damit einverstanden, dass die Entscheide der Kantonsregierungen in Zukunft nicht mehr publiziert werden müssen, vorausgesetzt, dass sie dem rekursberechtigten Verband direkt
zugestellt werden.

Die Frage, ob das Einsammeln reparaturbedürftiger Schuhe von Haus zu Haus von Bundes wegen geregelt werden solle, wird von 11 Kantonen bejaht und von 8 verneint (Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Appenzell A.Bh., St. Gallen, Graubünden und Neuenburg). Über die Art einer allfälligen bundesrechtlichen Begelung gehen die Meinungen auseinander. Während einzelne Kantone, wie Bern, Uri und Freiburg, den Erlass eines allgemeinen Verbotes des hausiermässigen Einsammeins von Schuhen befürworten und andere Kantone zum mindesten eine Einschränkung von Bundes wegen wünschen, möchte der Kanton Thurgau nur so weit gehen,

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dass den Kantonen die Kompetenz eingeräumt : wird, dieses Einsammeln auf dem Verordnungswege gänzlich zu verbieten. Eine bundesrechtliche Eegelung in diesem Sinn sei notwendig, weil die kantonalen Hausier- und Warenhandelsgesetze weder die Bedürfnisklausel noch ein allgemeines Sammelverbot einführen könnten. Der Kanton Solothurn vertritt die Auffassung, dass der durch den Bundesbeschluss gewährte Schutz unzulänglich sei, solange die Hausierfrage auf eidgenössischem Boden nicht geregelt werde. Es sei nicht konsequent,; einerseits Verlegungen, von Werkstätten oder Aufnahme von Lehrlingen an die Bewilligungspflicht zu knüpfen und anderseits den viel schädlicheren Hausierhandel frei zu lassen. Er wünscht deshalb eine umfassende Eegelung des hausiermässigen Einsammeins auf eidgenössischem Boden. Das Hausieren sollte zwar nicht absolut verboten, aber durch folgende Massnahmen eingeschränkt werden: Die Ausübung des Hausierhandels durch Dritte ist prinzipiell zu verbieten.

Der Hausierhandel darf durch den Betriebsinhaber selbst, durch im Betriebe tätige Personen und Familienangehörige des Betriebsinhabers nur bei Einholung einer Bewilligung (die nicht identisch mit einem kantonalen Hausierpatent ist) ausgeübt werden.

Die Bewilligung ist zu erteilen: a. wenn nach dem bisherigen Brauch sich das1 hausiermässige Einsammeln von Schuhen als Bedürfnis erweist; b. wenn durch Nichterteilung der Bewilligung der Betriebsinhaber in eine Notlage versetzt würde. , Hausierbewilligungen für nicht handwerklich geführte Betriebe sind nicht, . eventuell nur in ganz beschränktem Umfange, zu erteilen und nur solchen Betrieben, die bis anhin den Hausierhandel bereits ausgeübt haben.

Diese Bewilligungspflicht ist ganz allgemein zu statuieren und ohne Rücksicht auf den bisherigen Zustand. Es müsste also in allen Fällen nachträglich das Bedürfnis geprüft werden.

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III.

Vernehmlassungen der Verbände.

1. Schon seit dem Frühjahr 1936 befassten sich die interessierten Verbände mit der allfälligen Verlängerung des Bundesbeschlusses und wandten sich mit Eingaben an die Bundesbehörden.

Der Schweizerische S c h u h m a c h e r m e i s t e r v e r b a n d ; anerkannte in einer Eingabe vom 30. März die günstigen Auswirkungen des Bundesbeschlusses in bezug auf Neugründungen oder Erweiterungen von Schnellsohlereien. Er beanstandet aber, dass die bestehenden Betriebe in ihrer für das Handwerk schädlichen Geschäftstätigkeit nicht eingeschränkt worden seien und fordert speziell die Schliessung der Reparaturwerkstätten der Firma Bata AG. Am

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1. Juli überreichte der gleiche Verband dem Volkswirtschaftsdepartement eine Eesolution seiner Delegiertenversammlung, die am 21./22. Juni in Interlaken stattgefunden hatte. Diese Eesolution empfiehlt als weitere Schutzmassnahrne, die in den Bundesbeschluss aufgenommen werden sollte: Ausweis über bestandene Lehrabschlussprüfung und mindestens dreijährige Gesellenzeit vor der Selbständigmachung.

Fähigkeitsausweis für Lehrmeister für die Ausbildung von Lehrlingen.

Beschränkung der Filialen und Abnahmestellen von Schuhreparaturbetrieben auf höchstens zwei, pro Einzelbetrieb.

Aufhebung der von Schuhfabriken geführten Schuhreparaturwerkstätten.

Verbot der Annahme von Schuhreparaturen in Lebensmittel- und anderen branchefremden Geschäften.

Beschränkung des hausiermässigen Einsammeins von reparaturbedürftigen Schuhen.

Das Begehren auf Schliessung der Eeparaturbetriebe der Firma Bata AGwurde unterstützt vom Schweizerischen Verband christlicher Textilund Bekleidungsarbeiter (Eingabe an den Bundesrat vom 28. März), vom Verband schweizerischer Schuhindustrieller (Eingabe vom 28. März), vom Schweizerischen L e d e r h ä n d l e r v e r b a n d (Eingabe vom 81. März), der in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit der Änderung von Art. 31 und 34ter der Bundesverfassung hinwies, vom Verband schweizerischer Gerbereibesitzer (Eingabe vom G.April), vom Schweizerischen Grossisten-Verband (Eingabe vom 8. April), vom Schweizerischen Gewerbev e r b a n d (Eingabe vom 27. April), der allerdings nicht ein direktes Verbot der Bata-Betriebe fordert, sondern eine Vereinbarung anstrebt, welche die Grundlage bilden würde, um die Firma Bata AG. zu veranlassen, in ihren Schuhreparaturen entsprechende Preise einzuhalten, und vom. Kantonal-Bernischen Schuhmachermeisterverband (Eingabe vom 19. Mai). Endlich hat auch der Verband schweizerischer mechanisch er S c h u h r e p a r a t u r betriebe (Eingabe vom 25. April) diese Forderung unterstützt. Darüber hinaus bezeichnet er die technische Umstellung und damit verbundene Preisanpassung im Schuhmachergewerbe als dringlich notwendig, und er schlägt die Festsetzung von verbindlichen Mindestpreisen für die Schuhreparatur vor.

Diese wären abzustufen für ländliche Gegenden, kleine Städte, mittelgrosse Städte und Städte mit über 100,000 Einwohnern. Die Mindestpreise wären auf
Grund der Preise der mittelgrossen, mechanisch arbeitenden Betriebe mit guter Qualitätsarbeit festzusetzen. Diese Betriebsform wird als die für die schweizerischen Verhältnisse geeignetste bezeichnet.

2. Einigen Verbänden wurde ausserdem das Kreisschreiben des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 11. Juli 1936 unterbreitet, um ihnen Gelegenheit zur Meinungsäusserung zu geben.

Der Schweizerische G e w e r b e v e r b a n d empfiehlt in seiner Vernehmlassung grundsätzlich die Verlängerung des Bundesbeschlusses und die Bei-

35 behaltung des Bewilligungszwanges für alle Betriebe. Er erachtet es nicht für zweckmässig, dass Schuhmachern, die eine Berufslehre absolviert und die Lehrlingsprüfüng bestanden haben, die Bewilligung zur Selbständigmachung ohne weiteres erteilt werden muss, sondern beantragt umgekehrt die Aufnahme einer Bestimmung, wonach an Personen ohne Lehrausweis die Bewilligung für eine Neueröffnung nicht erteilt werden kann. Der Zusatz in Art. 8 «sofern nicht erhebliche volkswirtschaftliche Interessen dagegen sprechen» könne gestrichen werden; ebenso sei die Publikations Vorschrift für kantonale Entscheide fallen zu lassen. Die Bewilligungen für geringfügige räumliche Vergrösserungen, vorübergehende Einstellung von Personal und Verlegungen auf kurze Distanz sollten in Zukunft von den Kantonen endgültig erledigt werden können.

: Der Schweizerische S c h u h h ä n d l e r v e r b a n d .und der Verband schweizerischer Gerbereibesitzer befürworten ebenfalls die Beibehaltung der bisherigen Schutzmassnahmen. Ihre Stellungnahme deckt sich im allgemeinen mit derjenigen des Schweizerischen Gewerbe Verbandes.

Die Vereinigung schweizerischer A n g e s t e l l t e n v e r b ä n d e teilt mit, dass sie keinen Anlass habe, zu diesem Kreisschreiben Stellung zu nehmen.

Vorschläge der eidgenössischen Fachkommission für das Schuhmachergewerbe.

Die eidgenössische Fachkommission für das Schuhmachergewerbe (Präsident alt Nationalrat Dr. H. Tschumi, Ehrenpräsident des Schweizerischen Gewerbeverbandes), welche die Aufgabe hatte, die technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Schuhmachergewerbe zu untersuchen, und wenn nötig weitere Massnahmen vorzuschlagen, hat die Ergebnisse ihrer Untersuchungen in einem ausführlichen Bericht niedergelegt, der im Anhang zu dieser Botschaft abgedruckt ist und auf den wir hiemit verweisen.

Die Fachkommission stellt fest, dass die Massnahmen des Bundesbeschlusses eine günstige Wirkung ausgeübt haben. Sie betrachtet das Schuhmachergewerbe' als schutzbedürftig und durchaus schutzwürdig und beantragt deshalb, die Geltungsdauer des dringlichen Bundesbeschlusses vom 28. September 1934 um weitere drei. Jahre zu verlängern. Die Fachkommission ist der Auffassung, dass sich der Bundesbeschluss in seiner bisherigen Fassung im grossen ganzen bewährt habe, weshalb keine Notwendigkeit bestehe, grössere Änderungen vorzunehmen. , Sie stellt im einzelnen folgende Anträge: a. Lockerung des allgemeinen Bewilligungszwanges, indem die Bewilligung zur selbständigen ;Barufsausübung ohne Prüfung der Bedürfnisfrage erteilt wird, wenn der .Gesuchsteller die Meisterprüfung bestanden hat bzw. nach dem Berufsbildungsgesetz zur Führung des Meistertitels berechtigtist.

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b. Aufnahme einer neuen Vorschrift, wonach Schuhfabriken die Neueröffnung eigener Reparaturwerkstätten nicht bewilligt werden kann. Die Kommissionsmehrheit tritt überdies dafür ein, die Ausführung von Reparaturen durch Schuhfabriken völlig zu verbieten und somit auch die bestehenden Reparaturwerkstätten, die zu grossen Schuhfabriken gehören, zu schliessen.

c. Unterstellung des hausiermässigen Einsammeins von reparaturbedürftigen Schuhen unter die bestehende Hausiergesetzgebung. Um zu verhindern, dass einzelne Betriebe ihre Hausiertätigkeit übermässig ausdehnen, schlägt die Kommission vor, dass die Patente nur an die im eigenen Betriebe mit der Ausführung von Schuhreparaturen beschäftigten Personen .oder an im eigenen Haushalt des Betriebsinhabers lebende Familienmitglieder erteilt werden dürfen. In Betrieben bis zu 5 Beschäftigten sollen nur l Patent, in Betrieben mit mehr als 5 Beschäftigten höchstens 2 Patente erteilt werden. Die Patenttaxen wären nach der Bedeutung und dem Umfange des Hausierbetriebes und der Zahl der damit beschäftigten Personen abzustufen, da eine gleichmässige Gebührentaxe eine Bevorzugung der kapitalkräftigen Grossbetriebe bedeuten würde. Den Kantonen soll es freigestellt werden, für das Einsammeln weitergehende Bestimmungen zu treffen oder die Erteilung von Patenten aus bestimmten Gründen zu verweigern.

d. Erteilung der Befugnis an den Bundesrat zum Erlass einheitlicher Vorschriften über die Qualitätsbezeichnung des Besohlungsleders und die Machart der Reparaturen sowie über deren Preise.

e. Abänderung und Ergänzung der Liste der bewilligungsfreien Maschinen.

Die Beschränkung auf Ausputzmaschinen von höchstens 2,io m Wellenlänge und l PS sei fallen zu lassen und wie folgt zu umschreiben: «Ausputzmaschinen mit höchstens einem Satz vollständiger Werkzeuge». Die Handsohlendoppelmaschine sei vom Katalog der bewilligungsfreien Maschinen zu streichen und dafür die Streck- und Weitapparate zum gleichzeitigen Strecken und Weiten von höchstens 2 Paar Schuhen aufzunehmen.

Die Fachkommission schlägt überdies vor, die durch die Verlängerungdes Bundesbeschlusses geschaffene Ruhepause auszunützen für intensive Betriebsberatung bei den Schuhmachermeistern und Aufklärung des Publikums über die Qualität der Schuhreparatur und die wirtschaftliche Lage des Schuhmachergewerbes. Sie ist
der Auffassung, dass diese Aufgaben zweckmässigerweise von ihr selbst an die Hand genommen werden müssen, da die bestehenden Berufsverbände nicht stark genug wären und eine neutrale Instanz für die beiden Aktionen besser geeignet sei. Sie stellt das Gesuch um Bewilligung eines Kredites von Fr. 20,000 jährlich für die Dauer der 3 Jahre, in der Meinung, dass diese Mittel dazu verwendet werden, um einerseits geeignete Personen mit der Betriebsberatung zu beauftragen und andererseits einen wirksamen Propagandafeldzug für den guten Schuh und die gute Schuhreparatur zu organisieren.

37 Sie regt schliesslich an, der Bund möge die Kantone in geeigneter Weisedazu verhalten,; bei .der eidgenössischen Fachkommission; im Bewilligungsverfahren Gutachten über die Fragen des Bedürfnisses, der Billigkeit usf. einzuholen, wenn die Fälle nicht absolut klar und eindeutig liegen. Dies sei imInteresse einer möglichst einheitlichen Durchführung des Bundesbeschlusses' auf dem ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft zu empfehlen. Sie ersucht um die Erweiterung der Kommission durch eine Konsumentenvertretung. In bezug auf die berufliche Ausbildung und das Lehrlingswesen erachtet sie das Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung und die auf Grund dieses Gesetzes fardas Schuhmachergewerbe schon erlassenen und künftigen Verordnungen und: Eeglemente als genügend.

V.

Stellung des Bundesrates.

Massgebend, für den Erlass des Bundesbeschlusses von 1934 war einerseits die aussergewöhnliche Notlage der grossen Mehrheit der Schuhmachermeister und andererseits die starken Expansionsbestrebungen mechanischer Schnellsohlereien und einer grössern Schuhfabrik. Dieser Expansion sind durch, den Bundesbeschluss Fesseln angelegt worden, und wir gehen einig mit dem Schweizerischen Schuhmachermeisterverband und andern Interessenten, wenn sie feststellen, dass dadurch das Gewerbe vor einem schnellen Zerfall bewahrt, worden ist. Auch hat die eidgenössische Fachkommission wohl mit Eecht festgestellt, dass dem Schuhmacherhandwerk militärisch und wirtschaftlich einegewisse besondere Bedeutung zukommt und daher dessen Schutzwürdigkeit gegeben erscheint..

Ausgehend von diesen grundsätzlichen Feststellungen nehmen wir nachstehend zu den Vorschlägen der Fachkommission und der Kantonsregierungeri sowie zu den hauptsächlichen Begehren der Berufsverbände Stellung.

1. Aufrechterhaltung der Schutzbestimmungen: Auf Grund der Erfahrungen und Einblicke, die die Bundesverwaltung beim Vollzug des Bundesbeschlusses und insbesondere bei den verschiedenen Beschwerdeentscheiden gesammelt hat, gestützt auf. den einstimmigen Antrag der eidgenössischen Fachkommission und in Berücksichtigung der Vernehmlassungen der Kantonsregierungen, die sich mit wenigen Ausnahmen für die Beibehaltung der Schutzmassnahmen aussprachen,'bringen wir in Vorschlag, die Schutzbestimmungen für das S c h u h m a c h e r g e w e r b e a u f r e c h t zu erhalten. Wir . sind der Überzeugung, dass ihre völlige Aufhebung vielen Neugründungen von Schuhmacherbetrieben und Schnellsohlereien und sicher auch einer weiteren intensiven Mechanisierung der bestehenden Betriebe rufen müsste. EineUmsatzvermehrung, die bei langsamer Eückkehr des Publikums zum Schuh guter Qualität und zur Qualitätsreparatur in Zukunft nicht ganz ausgeschlossen ist, kann heute noch nicht erwartet werden. Infolgedessen würde die Krisis mindestens in den von den mechanischen Großsohlereien bevorzugten städtischen

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.'Zentren verschärft, und mancher kleine Schuhmacher, der sich und seine Familie heute noch selbst ernährt, müsste seine Werkstatt schliessen und ·sich den Arbeitslosen und Armengenössigen zugesellen, deren Zahl in den letzten Jahren bereits durch den Zustrom von Arbeitnehmern aus andern Gewerben besorgniserregend gestiegen ist. Der Schuhmachermeister ist nämlich -wirtschaftlich selten bessergestellt als der gewerbliche Arbeiter ; er ist ·auch gegenüber der Not nicht widerstandsfähiger. Denn die wenigsten Schuhmachermeister konnten in den letzten Krisenjähren Eeserven sammeln oder ·erhalten. Es ist daher neben den andern von der eidgenössischen Fachkommission genannten Gründen auch ein Gebot sozialer Vorsorge, wenn diesem Handwerk weiterhin Schutz und Hilfe des Bundes zuteil wird.

Einschneidende Änderungen am Bundesbeschluss halten wir nicht für notwendig, wenn auch eine gewisse Lockerung der Vorschriften und namentlich -- wie schon erwähnt -- eine Vereinfachung des Bewilligungs- und Eekurs-verfahrens am Platze ist. Gleichzeitig können bei dieser Gelegenheit die in der Verwaltungspraxis gesammelten Erfahrungen verwertet und auch einzelne von den Interessenten vorgebrachte Wünsche und Anregungen berücksichtigt werden.

2. Bewilligungszwang: Der bisherige Bundesbeschluss hatte sämtliche Betriebe ausnahmslos dem Bewilligungswesen unterworfen, da ein einfaches und für die Praxis brauchbares Kriterium für die Abgrenzung der Schnellsohlereien von den handwerklichen Betrieben nicht gefunden werden konnte. Mit der Fachkommission und der Mehrzahl der antwortenden Kantone sind wir auch heute der Ansicht, dass diese Massnahme grundsätzlich richtig ist und dass schon aus Kontrollgründen der Bewilligungszwang für alle Betriebe nach wie vor aufrecht erhalten bleiben muss.

Dies schliesst nicht aus, dass der Bewilligungszwang gelockert wird, indem die Voraussetzungen, unter denen eine Bewilligung erteilt werden muss, .gemildert werden.

a. Eine Vorschrift, wonach jedem Schuhmacher, der die Lehrlingsp r ü f u n g bestanden hat und im Besitze des Fähigkeitsausweises ist, die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung ohne weiteres erteilt werden .müsste, empfiehlt sich jedoch nicht. Sie könnte zur Folge haben, dass junge und unerfahrene, eben der Lehre entwachsene Schuhmacher sich durch eine solche Bestimmung
ermuntert fühlten, eine Werkstatt zu eröffnen. Sie wurden auf die notwendige berufliche Weiterbildung vor der Verselbständigung verzichten.

b. Eher liesse sich eine Bestimmung rechtfertigen, dass an Personen 'Ohne Lehrausweis in Zukunft überhaupt keine Bewilligung für Neu·eröfmungen erteilt werden darf. Sie wäre zwar geeignet, unqualifizierte, insbesondere berufsfremde Elemente vom Handwerk fernzuhalten und die Qualität der Arbeit zu heben. Doch halten wir eine solche Vorschrift, obschon sie von vielen Kantonen befürwortet wird, im gegenwärtigen Zeitpunkt als zu

39 weitgehend. Es gibt heute noch zahlreiche und zum Teil tüchtige Schuh r mâcher, die keinen Lehrausweis besitzen und denen in älteren Tagen die Ablegung einer Lehrlingsprüfung nicht zugemutet werden kann. Sie von den Neueröffnungen auszuschliessen, könnte Härten und Unbilligkeiten im Gefolge haben. Auch könnte sich eine derartige Vorschrift wirtschaftlich ungünstig .auswirken. In ländlichen Gemeinden, namentlich in Berggegenden, wird häufig die Schuhmacherei nur als Nebenerwerb zur Landwirtschaft oder andern Berufen ausgeübt. Obwohl es sich dabei vielfach nur um Schuhreparateure handelt, die keine eigentliche Berufslehre absolviert haben, leisten sie der Bevölkerung dieser Gegenden schätzbare Dienste. Ein. ausdrückliches Verbot der Erteilung von Bewilligungen au Ungelernte könnte zur Eolge haben, dass diese Gemeinden ohne Schuhmacher bleiben, da ein Gelernter, der im allgemeinen seinen Beruf als Hauptberuf ausüben will, sich in einer solchen Gemeinde nicht niederlassen würde. -- Es bleibt den Kantonen natürlich Unbenommen, und es ist sogar wünschbar, dass sie in der Erteilung von Bewilligungen, an Personen ohne Lehrausweis Zurückhaltung üben, wobei sie im Einzelfall gleichwohl auf die geschilderten Verhältnisse Bücksicht nehmen können.

c. Die Fachkommission schlägt vor, den Bewilligungszwang durch Aufnahme einer Vorschrift zu lockern, wonach die Bewilligung ohne P r ü f u n g der B e d ü r f n i s f r a g e zu erteilen wäre, wenn der Gesuchsteller die M e i s t e r p r ü f u n g bestanden hat bzw. nach dem Berufsbildungsgesetz berechtigt ist, den Meistertitel zu führen. Diese Massnahme würde, wie die Fachkommission hervorhebt, ' die Etablierung berufstüchtiger Schuhmacher erleichtern. Dabei leistet sie nicht einer allzu 'frühen Selbständigmachung junger und wenig erfahrener Schuhmacher Vorschub, da die Meisterprüfung eine 6jährige Berufstätigkeit und die Zurücklegung des 25. Altersjahres voraussetzt. Jüngere Schuhmacher können bei dieser Lösung unter gewissen Voraussetzungen (nachgewiesenes Bedürfnis, Unbilligkeit) die Bewilligungen auch erhalten. Für sie würde die bisherige Eegelung gelten. Als notwendige Ergänzung schlägt die Fachkommission weiter vor, die Übernahme bestehender Betriebe, die bisher bewilligungsfrei war, dem Bewilligungszwang zu unterstellen.

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Dieser Vorschlag dürfte das
Eichtige treffen. Wenn wir grundsätzlich den Bewilligungszwang für das besonders gefährdete Schuhmachergewerbe richtig halten, so sind wir doch dafür, dem solid ausgebildeten oder erfahrenen Fachmann eine etwas grössere Freiheit zu gewähren. Der Bundesrat hat übrigens in einzelnen Eekursfällen schon bisher den Standpunkt eingenommen, dass es unbillig wäre, einem gelernten Schuhmacher mit einer gewissen Berufserfahrung, der aus persönlichen oder sachlichen Gründen auf die Ausübung seines Berufes in einer bestimmten Ortschaft angewiesen ist, die Erteilung der Bewilligung zu verweigern.

Die vorgeschlagene Eegelung stellt in erster Linie eine Erleichterung für Diejenigen Schuhmacher dar, die den Meistertitel auf Grund des Prüfungs-

40 réglementes des Schweizerischen Schuhmachermeisterverbandes vom 21. Juli 1984 erworben haben.. Ihre Zahl ist sehr gering. Bis heute wurden vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit nur 69 Diplome ausgestellt.

Der jährliche Zuwachs an neuen Meistern dürfte sich daher in engen Grenzen halten; es ist, angesichts der hohen Anforderungen, die die Meisterprüfung stellt, jedenfalls nicht zu befürchten, dass auf diesem Wege eine ungesunde Übersetzung des Handwerks eintreten würde. Zur Führung des Meistertitels sind jedoch nicht nur die Inhaber des eidgenössischen Diploms, sondern auch alle diejenigen Schuhmacher berechtigt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Prüfungsreglementes, d. h. am 21. Juli 1934, den Beruf selbständig ausgeübt haben. Dazu gehört die überwiegende Zahl der heute berufstätigen Schuhmacher. Diese kommen aber nur selten in die Lage, sich auf die vorgesehene Erleichterung für Neueröffnungen zu berufen, da sie ja bereits eine Werkstätte besitzen und für sie eher eine Verlegung als eine Neugründung in Frage kommt. Da jedoch die Verlegung einer Werkstätte der Neueröffnung einer solchen gleichgestellt ist, muss allen Schuhmachern, die das Eecht zur Führung des Meistertitels besitzen, die Bewilligung zur Verlegung nunmehr ohne weiteres erteilt werden. Für eine solche, auf den ersten Blick sehr weitgehende Erleichterung spricht die Überlegung, dass die Schuhmacher zwar vor einer allzu starken Ausdehnung mechanisierter Großsohlereien geschützt werden sollen, dass es aber nicht Zweck eines Noterlasses sein kann, die Existenz jedes einzelnen Gewerbetreibenden zu schützen. Es würde auf die Dauer zu unleidlichen Zuständen führen, wenn in jedem Fall, in dem ein Schuhmacher seine Werkstätte in ein anderes Quartier oder in eine andereGegend, wo er ein besseres Auskommen zu finden hofft, verlegen will, von den Behörden geprüft werden rnuss, ob dadurch eventuell die bereits ansässigen.

Betriebe benachteiligt werden. Im Gegenteil, ein interlokaler Ausgleich und eine gesunde Leistungskonkurrenz der handwerklichen Betriebe unter sich selbst ist durchaus am Platze und sogar notwendig, wenn das Schuhmachergewerbe im Schutze der staatlichen Hilfsmassnahmen nicht erstarren soll. Der von der Fachkommission als Korrelat vorgeschlagene Bewilligungszwang für Übernahmen wird übrigens verhindern,
dass «Meister» im Sinne des Berufsbildungsgesetzes neue Werkstätten gründen und sie im bewilligungsfreien Handwechsel an Schuhmacher weiter verkaufen, die nicht ohne weiteres eine Bewilligung erhalten könnten.

Die in Aussicht genommene Erleichterung gilt nur hinsichtlich Neueröffnungen, Verlegungen und Übernahmen und nur für die Inhaber des Meister diploms bzw. für diejenigen Schuhmacher, die das Becht zur Führung des Meistertitels besitzen. Für Gesuchsteller, die dieser Voraussetzung nicht Genüge leisten, würde die bisherige Eegelung gelten, d. h. die Bewilligung wäre nur zu erteilen, wenn ein Bedürfnis nachgewiesen wird bzw. wenn die Verweigerung der Bewilligung unbillig wäre. Die gleichen Voraussetzungen müssen auch für die Erweiterung einer Werkstätte erfüllt werden, gleichgültig, ob der Inhaber das Meisterdiplom besitzt oder nicht. Diese Einschränkung ist

41 notwendig, um zu verhindern, das s sich ein ursprünglich h a n d w e r k licher Betrieb durch bauliche Erweiterung, Vermehrung des Personals und der Maschinen unter der Hand in eine Schnellsohlerei verwandelt. Dagegen kann auf das weitere Erfordernis «sofern nicht erhebliche volkswirtschaftliche Interessen gegen die Erteilung der Bewilligung sprechen» verzichtet werden. Die meisten Kantone haben sich für die Streichung, dieser Bestimmung ausgesprochen, da die Praxis nicht viel damit anzufangen wusste.

: Wir kommen daher zur Weiterleitung des Vorschlages der eidgenössischen Fachkommission und glauben, ihn zur Annahme empfehlen z u dürfen.

' · · · · · , 3. Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren. Das Bewilligungs- und Beschwerdeverfanren hat sowohl den Bundes- wie den Kantons- und einzelnen Gemeindebehörden ein erhebliches Mass an Arbeit aufgebürdet, da eine sachgemässe Beurteilung der Bedürfnisfrage und der Billigkeitsgründe oft umfangreiche Erhebungen notwendig machte und die Entscheide in beiden Verfahren ziemlich zahlreich waren. Für den neuen Erlass können die folgenden Vereinfachungen ins Auge gefasst werden: a. Durch die im letzten Abschnitt vorgeschlagene Regelung der Keueröffnungen und Verlegungen für Meister wird bewirkt, dass in einer grossen Mahl von Fällen nur festgestellt zu werden braucht, ob der Gesuchsteller das Meisterdiplom besitzt oder den Beruf bereits vor dem 21. Juli 1934 selbständig ausgeübt hat und ob die neu zu gründende Werkstatt handwerklichen Charakter hat, wofür die Kriterien in bezug auf Maschinen und Arbeiterzahl unzweideutig feststehen. Da es sich um eine blosse Tatsachenfeststellung handelt, erübrigt es sich, bei diesen Entscheiden eine Beschwerde an den Bundesrat vorzusehen. Der unserer Botschaft beigegebene Entwurf sieht daher für die Gesuche dieser Art den Rekurs an den Bundesrat nicht mehr vor. Wenn Zweifel über das Eecht zur Führung des Meistertitels bestehen, kann der Entscheid darüber dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit überlassen werden, das innerhalb der Bundesverwaltung für die Anwendung des Berufsbildungsgesetzes zuständig ist.

6. Um die Anwendung der Bundesvorschriften zu erleichtern, empfiehlt es sich, den Kantonen auch in andern Fällen, die zu Meinungsverschiedenheiten wenig Anlass geben, die endgültige Entscheidungsbefugnis ohne Beschwerde
an den Bundesrat zu übertragen. :Es betrifft dies, ausser dem bereits erwähnten Falle der Eröffnung und Verlegung handwerklicher Betriebe durch Meister, ·die V e r l e g u n g auf k u r z e D i s t a n z , die geringfügige räumliche Vergrösserung und die vorübergehende Vermehrung des Personals für alle Schuhmacher, auch ohne Meistertitel. Dieser Ausschluss des Rekursrechtes, , der von den Kantonen, fast ausnahmslos begrüsst wird, kann ohne weiteres verantwortet werden, da die kantonalen Amtsstellen während der bisherigen Geltungsdauer sich mit dieser Materie vertraut gemacht haben und

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die Eekurspraxis des Bundesrates wegweisend gewirkt hat. Dagegen möchten wir vorschlagen, kantonale Entscheide, die eine Prüfung der Bedürfnisfrage oder der besondern Verhältnisse des Gesuchstellers erforderlich machen, nach wie vor der Überprüfung durch den Bundesrat zu unterstellen.

c. Im Sinne einer weiteren Vereinfachung wurde auch die Publikationsp f l i c h t für die kantonalen Entscheide fallen gelassen und durch die Vorschrift ersetzt, dass der Entscheid ausser dem Gesuchsteller und der Gemeindebehörde auch dem zur Vernehmlassung beigezogenen Berufsverband jeweils direkt zugestellt wird.

d. Der Anregung der eidgenössischen Fachkommission, die Kantone in vermehrtem Masse zu verhalten, beim Bewilligungsverfahren in nicht absolut klaren und eindeutigen Fällen diese Kommission zur Abgabe von Gutachten herbeizuziehen, um auf diese Weise weiterhin die Zahl der Eekurse durch sorgfältige Behandlung von Gesuchen zu vermindern, wird am besten in einem Kreisschreiben an die Kantonsregierungen Eechnung getragen. Eine bindende Bestimmung im Bundeserlasse könnte das Bewilligungsverfahren komplizieren. Auch genügen in einer Reihe von Kantonen die dortigen kantonalen Fachkommissionen, während allerdings in andern Kantonen eine Ergänzung der Auskünfte der Berufsverbände wünschenswert wäre. Die Kantone haben auf Befragen durch das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement eine obligatorische Begutachtung fast durchwegs abgelehnt. Schon aus diesem 'Grunde ist eine Empfehlung durch Kreisschreiben vorzuziehen.

Aus Hausbesitzerkreisen ist darauf hingewiesen worden, dass sich die Schutzmassnahmen zum Nachteil der Vermieter auswirken. Der Zentralverband der schweizerischen Haus- und Grundbesitzervereine hat deshalb am 21. August 1936 dem Bundesrat beantragt, neben den Berufsverbänden und der Gemeindebehörde auch dem Hausbesitzer bzw. Vermieter zur Wahrung seiner Interessen ein Eekursrecht einzuräumen. Die Gewährung eines Eekursrechtes an den Hausbesitzer würde ohne Zweifel der Bildung neuer Eealrechte nach dem Vorbild der alten Ehehaften Vorschub leisten. Eine solche Entwicklung sollte unbedingt vermieden werden. Bei der Handhabung des Bundesbeschlusses wurde immer mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass in einem Hause schon seit Jahren eine Schuhreparaturwerkstätte betrieben wurde, dem
Hausbesitzer noch kein Eecht verleihe, dieses Lokal weiterhin an einen Schuhmacher zu vermieten, da das Eecht zum Betrieb einer solchen Werkstätte rein persönlicher Natur sei und nicht vom Eigentum am Grundstück abhänge.

Für die Hausbesitzer in ihrer Gesamtheit wirken sich die Schutzbestimmungen unseres Erachtens nicht nachteilig, sondern im Gegenteil eher günstig aus.

Denn sie haben mit den Schuhmachern ein Interesse an den Vorschriften, da diese darauf hinzielen, die bestehenden Eeparaturwerkstätten vor einer ruinösen gegenseitigen Konkurrenz zu schützen und deren Inhaber zahlungsfähig zu erhalten. Im übrigen dürften die vorgebrachten Klagen zum grössten Teil durch die für die Neueröffnung und Verlegung von Werkstätten durch Meister vorgesehenen Erleichterungen gegenstandslos werden.

43:

4. Verbot der Errichtungvon Schuhreparaturwerkstätten durch Schuhfabriken., Die Fachkommission befürwortet den Erlass eines Verbotes der Ausführung; von Reparaturarbeiten durch die Schuhfabriken bzw. die Aufnahme einer neuen Vorschrift, wonach Fabrikationsunternehmungen die Neueröffnung einer Eeparaturwerkstätte nicht bewilligt werden darf.

Nachdem im Verlaufe der letzten Jahrzehnte die Herstellung neuer Schuhefast ausschliesslich an die Fabrikbetriebe übergegangen ist und der Umsatz, der Reparaturen auch schrumpfte, sollte möglichst dafür gesorgt werden, dass in den Jahren, in. denen die Schutzmassnahmen gelten und sich auswirken sollen, dem Handwerk wenigstens die Eeparaturarbeiten im heutigenUmfange erhalten bleiben. Die Fabrik ist auf dem Reparaturgebiet aber ein unüberwindlicher Konkurrent für den Schuhmacher, weil sie Leder und Zutaten im Grosseinkauf zu billigeren Preisen beschaffen kann, kauft sie doch für Fabrik und Reparaturwerkstatt gleichzeitig ein. Der Bundesrat kann sich deshalb mit einer Vorschrift, die den Schuhfabriken die* Neueröffnung eigener Reparaturwerkstätten verbietet, einverstanden erklären. Eine solche Vorschrift dürfte um so weniger Schwierigkeiten begegnen, als die schweizerischen Schuhfabriken sich freiwillig bereit, erklärt haben, auf die Eröffnung von Reparaturwerkstätten zu 'verzichten.

Eine andere Frage ist dagegen, ob bei dieser Gelegenheit auch bereits bestehende S c h u h r e p a r a t u r w e r k s t ä t t e n von S c h u h f a b r i k e n ' a u f gehoben werden sollen. Ein solches Verbot würde in erster Linie die Firma Bata AG. betreffen, da die andern Schuhfabriken mit Ausnahme einiger kleiner Unternehmungen keine Reparaturwerkstätten unterhalten. Der SchweizerischeSchuhmachermeisterverband tritt nachdrücklich für eine Schliessung der Bata-Reparaturwerkstätten ein und wird in dieser Forderung von zahlreichen.

Verbänden unterstützt (vgl. S. 34 oben). Auch die Fachkommission hält mehrheitlich eine solche Massnahme für angezeigt, sofern dafür gesorgt werden könne, dass die in solchen Betrieben beschäftigten Arbeiter wieder in gleichwertige Stellung gebracht werden und die Möglichkeit, billige Schuhe auch, verhältnismässig billig reparieren zu lassen, weiter bestehen bliebe.

Der Bundesrat kann sich dieser A u f f a s s u n g , die übrigens von der Fachkommission
auch nicht einstimmig unterbreitet wird, ni cht ans chli e s s en..

Ganz abgesehen davon, dass keine Gewähr besteht, dass die von der Fachkommission erwähnten Bedingungen tatsächlich eingehalten werden können, hat der Bundesrat bisher gegenüber derartigen Begehren stets den Standpunkt, eingenommen, dass Betriebe, die unter dem Regime der uneingeschränkten.

Handels- und Gewerbefreiheit eröffnet wurden, nicht nachträglich geschlossen;, werden sollen. Ein solches Vorgehen wäre nicht hur mit den Grundsätzen, eines Rechtsstaates unvereinbar; es würde auch unabsehbare Konsequenzen, haben, da andere Kreise mit dem gleichen Recht die Schliessung der sie bedrohenden Konkurrenzunternehmungen verlangen könnten.

Abgesehen von den eben genannten Erwägungen rechtlicher Natur würdedie Schliessung der Bata-Reparaturwerkstätten wahrscheinlich keine sehr

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"wesentliche Umsatzsteigerung für die handwerklichen Betriebe bringen. Nach den für die Fachkommission durchgeführten Erhebungen der Preiskontroll-stellé betrug im Jahre 1934 der wertmässige Anteil der Grossbetriebe am -gesamten Umsatz des Schuhmachergewerbes knapp 10 %, der Anteil der Firma Bata ca. 2 %. Mengenmässig dürfte der Anteil der Schuhreparaturwerkstätten 4er Firma Bata auf 3%--4%'des Gesamtumsatzes zu veranschlagen sein.

Die Schliessung der Bata-Schuhreparaturwerkstätten vermöchte daher nur in ihrem unmittelbaren Einzugsgebiet eine Erleichterung herbeizuführen. Doch "Würden ohne Zweifel die Aufträge zum grössten Teil auf die andern Schnell.sohlereien übergehen oder einfach verschwinden, weil die billigen Schuhe überhaupt nicht mehr repariert, sondern an deren Stelle neue billige Schuhe .gekauft würden. Es wäre ferner nicht gerechtfertigt, nur gerade die von der Firma Bata betriebenen Werkstätten zu schliessen, ohne gleichzeitig Massnahmen gegenüber denjenigen Schnellsohlereien zu treffen, die zu gleichen ·oder gar noch tieferen Preisen wie die Firma Bata arbeiten. Aus diesen Gründen muss der Bundesrat darauf verzichten, den Antrag auf Schliessung der FabrikReparaturwerkstätten zu stellen.

ö. Einschränkung der Zahl der Annahmestellen. Die zum Teil sehr zahlreichen Annahmestellen einzelner Grossbetriebe werden vom Handwerk als starke Konkurrenz empfunden. Der Schweizerische Schuhmachermeisterverband beantragt deshalb, die Zahl der Annahmestellen für Schuhrepafaturen auf höchstens zwei pro Werkstatt zu beschränken.

Eine Aufhebung bestehender Annahmestellen stösst auf die gleichen grundsätzlichen Schwierigkeiten wie die Aufhebung bestehender Betriebe überhaupt. Da die Eröffnung neuer Annahmestellen bereits nach dem bisherigen Bundesbeschluss bewilligungspflichtig war, konnte einer weiteren Vermehrung Einhalt geboten werden. Seit dem Erlass des Bundesbeschlusses ist, soviel den Bundesbehörden bekannt ist, keinem einzigen Grossbetrieb die Eröffnung ·einer neuen Annahmestelle bewilligt worden, weshalb es sich erübrigen dürfte, ·ein ausdrückliches Verbot dieses Inhalts in den Bundesbeschluss aufzunehmen.

Damit fällt,auch der Vorschlag, Annahmestellen in Lebensmittelgeschäften aufzuheben, dahin. Diese Massnahme hätte vorab die Konsumgenossenschaften getroffen, die vielerorts Schuhreparaturen
in ihren Lebensmittelverkaufsgeschäften entgegennehmen, ohne dass über Unzukömmlichkeiten geklagt worden wäre.

Im bisherigen Bundesbeschluss erfuhren die Lebensmittelgeschäfte eine 'Sonderbehandlung, insofern als ihnen die Bewilligung für die Neueröffnung von Annahmestellen überhaupt nicht mehr erteilt werden konnte. Wir sind der Auffassung, dass diese Sonderbehandlung aufgehoben und die Lebensmittelgeschäfte allen andern Läden gleichgestellt werden können. Es bleibt ·dann den Kantonen vorbehalten, im Bewilligungsverfahren nur in Fällen, wo ··ein. offensichtliches Bedürfnis nachgewiesen werden kann, einem Lebensmittelgeschäft eine Bewilligung zu erteilen und durch strenge hygienische Bedingungen,

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die an die Bewilligung geknüpft werden können, dafür zu sorgen, dass eine Verunreinigung der Lebensmittel vermieden wird.

6. Abänderung der Liste der bewilligungsfreien Maschinen. Die im Sinne des Bundesbesohlusses «allgemein gebräuchlichen Hilfsmaschinen», für deren Aufstellung keine Bewilligung erforderlich ist, werden vom Bundesrat auf dem Verordnungswege bezeichnet (Art. 2 der Vollziehungsverordnung vom 18. Februar 1935): Die 'dortige Abgrenzung der bewilligungsfreien Maschinen hat sich im allgemeinen bewährt. Dem Vorschlag der Fachkommission, die Handsohldoppelmaschine vom Katalog der bewilligungsfreien Maschinen zu streichen und die Apparate zum Strecken und Ausweiten der Schuhe neu aufzunehmen, soll in der Verordnung Bechnung getragen werden. Die Streckapparate wurden in beschränktem Umfang bereits durch eine Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaffedepartements vom 13. Oktober 1936 freigegeben.

7. Fähigkeitsausweis für Lehrmeister für die Annahme von Lehrlingen. Der Schweizerische Schuhmachermeisterverband beantragt, das Eecht zur Ausbildung von Lehrlingen auf solche Lehrmeister zu beschränken, welche einen Fähigkeitsausweis besitzen. Diese Forderung lässt sich auf Grund von Art. 4 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung und der Verordnung II vom 11. September 1936 zu diesem Gesetz verwirklichen. Nach dieser Verordnung kann der Bundesrat auf Vorschlag der zuständigen Berufsverbände in Berufen, in denen höhere Fachprüfungen bestehen, das Eecht zur Annahme von Lehrlingen davon abhängig machen, dass der Betriebsinhaber oder ein mit der Ausbildung beauftragter Vertreter diese Prüfung bestanden hat. Betriebe, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, die aber bis anhin bereits Lehrlinge mit Erfolg ausgebildet haben, dürfen dies auch fernerhin tun. Ausserdem kann, bei örtlichem Mangel an geeigneten Lehrstellen^ die zuständige kantonale Behörde Betrieben, die Gewähr für eine fachgemässe Ausbildung bieten, die Annahme von Lehrlingen gestatten, auch wenn der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter nicht im Besitze des Meisterdiploms sind. Heute schon schliessen übrigens in Ausführung von Art. 3 des Berufsbildungsgesetzes die Kantone diejenigen Betriebe von der Lehrlingshaltung aus, die keine Gewähr dafür bieten, dass die Lehrlinge ohne gesundheitliche und sittliche Gefährdung
fachgemäss ausgebildet werden. Neue gesetzliche Vorschriften sind somit nicht notwendig.

8. Eidgenössische Fachkommission. Die Einsetzung einer besondern Fachkommission zur Untersuchung der technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Schuhmachergewerbe hat sich bewährt, und das Zusammenwirken von Vertretern des Gewerbes, der Wissenschaft (Betriebswissenschaftliches Institut der Eidgenössischen Technischen Hochschule) und der Verwaltung (Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit und Preiskontrollstelle) hat sich als nützlich erwiesen. Die Erhebungen und Untersuchungen der Preiskontrollstelle und des Betriebswissenschaftlichen Instituts, die auf Veranlassung Bundesblatt. 88. Jahrg. Bd. III.

4

46 der Fachkommission durchgeführt wurden, haben erlaubt, die Verhältnisse im Schuhmachergewerbe in zuverlässiger Weise abzuklären, so dass die Schlussanträge der Kommission wohlfundiert sind und für den Bundesrat wegleitend sein können.

Wenn die Schutzmassnahmen nach unserm Vorschlag weiter verlängert werden, kann es bei bloss restriktiven Massnahmen nicht sein Bewenden haben.

Die Fachkommission betont, dass die durch die Verlängerung des Bundesbeschlusses geschaffene Atempause nicht ungenützt verstreichen dürfe, sondern dass in dieser Zwischenzeit mit aller Energie Massnahmen zur Behebung festgestellter Missstände und zur Sanierung des Handwerks in Angriff genommen werden müssten. Sie schlägt zu diesem Zwecke vor, die individuelle Betriebsberatung im Schuhmacherhandwerk einzuführen und gleichzeitig das Publikum über die Ansprüche, welche es an eine gute Eeparatur stellen kann, aufzuklären.

Neben der Beratung der einzelnen Meister bei der Auswahl und Handhabung der Maschinen und Werkzeuge, beim Materialeinkauf, bei der Kundenwerbung und Bedienung etc. sollen in grösseren Ortschaften durch geeignete Fachleute Einzelvorträge und Kurse veranstaltet werden.

Der Bundesrat unterstützt diese Anregung, da positive Massnahmen das unerlässliche Korrelat zu den Schutzbestimmungen bilden.. Wenn je von einer Aufhebung des eidgenössischen Schutzes die Bede sein soll, so muss inzwischen das Schuhmachergewerbe erstarken; dazu können ausser .den intensiven Bestrebungen auf dem Gebiet des beruflichen Bildungswesens sicher die vorgeschlagenen Aktionen der Fachkommission dienen.

Wir schlagen deshalb vor, die Fachkommission für das Schuhmachergewerbe auch während der Geltungsdauer des neuen Bundeserlasses beizubehalten und sie in Verbindung mit den zuständigen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden mit der Durchführung dieser neuen Aufgaben zu betrauen. Die Fachkommission, die bei dieser Gelegenheit um l--2 Konsumentenvertreter erweitert werden soll, dürfte dafür die geeignete neutrale Instanz sein. Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, uns zur Finanzierung der beiden Aktionen einen Kredit von Fr. 15,000 pro Jahr für die Dauer der Bundesvorschriften zu bewilligen.

Die Fachkommission hat zwar einen solchen von Fr. 20,000 nachgesucht, dabei aber selbst darauf hingewiesen, dass gewisse Mittel auch aus den mit dem
Gewerbe zusammenhängenden Wirtschaftskreisen aufgebracht werden könnten, Angesichts der knappen -Finanzlage des Bundes möchten wir daher über Fr. 15,000 nicht hinausgehen.

9. Erlass allgemeinverbindlicher Vorschriften über Preise und über die Qualitätsbezeichnung der Schuhreparaturen und des Bodenleders. Die Fachkommission beantragt die Aufnahme einer Bestimmung, wonach der Bundesrat ermächtigt werden soll, auf dem Verordnungswege Vorschriften über die Preise der Schuhreparaturen, die Bezeichnung der Machart und die Qualitätsbezeichnung des Bodenleders aufzustellen. Die Kommission stellt fest, dass

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die Kenntnisse des Publikums über die verschiedenen Eeparaturarten ausserordentlich mangelhaft sind und dass die Qualität der Eeparatur und des dazu verwendeten Leders von der Kundschaft so gut wie gar nicht überprüft werden könne.

Der Bundesbeschluss vom 30. Juni 1936 betreffend die Überwachung von Warenpreisen gibt dem Bundesrat die Kompetenz auch die Preise von Waren, bei denen die freie Preisbildung durch Schutz- oder Hilfsmassnahmen anderer 'als handelspolitischer Natur beschränkt wird, der staatlichen Überwachung zu unterstellen.1 Der Bundesrat ist deshalb auf Grund dieses Bundesbeschlusses ohne weiteres in der Lage, Preisvprschriften für Schuhreparaturen aufzustellen und geeignete Massnahmen zu deren Durchführung zu ergreifen. Dagegen scheint es angezeigt, d.en Bundesrat zu ermächtigen, Vorschriften über Qualitätsbezeichnungen zu erlassen. So könnte beispielsweise, um Täuschungen des Publikums durch unreelle Keklame zu verhüten, angeordnet werden, dass alle Ankündigungen mit einer Bezeichnung der Machart (handoder maschinengenäht, gekittet resp. geklebt, holz- oder eisengenagelt) versehen.

werden müssen.

, 10. Einschränkung des hausiermässigen Einsammeins reparaturbedürftiger Schuhe. Die Fachkommission hat im November 1935 bei sämtlichen Gemeindekanzleien über das . hausiermässige Einsammeln von reparaturbedürftigen Schuhen und über die Verdienst- und Konkurrenzverhältnisse eine Umfrage veranstaltet. Von den 3110 angefragten Gemeinden meldeten 1353, dass bei ihnen reparaturbedürftige Schuhe auf dem Hausierweg eingesammelt werden, sei es durch in der eigenen Gemeinde wohnende Schuhmacher oder durch Schuhmacher anderer Gemeinden. Es sammeln somit in nahezu der Hälfte aller Gemeinden der Schweiz der Betriebsinhaber oder von diesem angestellte Personen die Arbeit für.die Werkstätten ein. Am meisten wird in der Süd- und Westschweiz (mit Ausnahme des Kantons Wallis) hausiert, während in der Ost- und Zentralschweiz nur in einem Drittel der Gemeinden die Eeparaturarbeiten teilweise auf dem Hausierwege gesammelt werden. Aus der Umfrage ergibt sich, dass im Jahre 1935 in 30 % aller Gemeinden o r t s f r e m d e Schuhmacher den einheimischen durch das hausiermässige Einsammeln der Arbeit Konkurrenz machen.

Das Einsammeln reparaturbedürftiger Schuhe von Haus zu Haus war bisher, abgesehen vom Verbot,
neue Arbeitskräfte zu diesem Zweck einzustellen, keiner bundesrechtlichen Beschränkung unterworfen. Dagegen besitzen die Kantone das Eecht -- und die meisten von ihnen haben davon Gebrauch gemacht --·. diese Tätigkeit als eine Form des Hausierverkehrs der Patentpflicht zu unterstellen. Aus. einer Umfrage des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit bei den kantonalen Polizeidepartementen geht hervor, dass die Patentgebühren, die in einzelnen Kantonen bescheiden sind (Fr. 20 bis Fr. 50 pro Jahr), in anderen Kantonen eine beträchtliche Höhe erreichen (bis Er. 100 im Monat). In einzelnen Kantonen werden feste Gebühren erhoben;

48

in andern wird der Gebührensatz nach der Bedeutung des Eeparaturbetriebes abgestuft oder für kantonsfremde Schuhmacher erhöht. Die Kantone Uri, Sehwyz, Ob- und Nidwaiden, Solothurn, Schaffhausen, Graubünden und Neuenburg erheben überhaupt keine Gebühren. Im Kanton Tessin ist nur das Einsammeln mit Hilfe von Fahrzeugen patentpflichtig. Im Kanton Baselstadt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn die eingesammelten Schuhe ausserhalb des Kantons repariert werden. Der Kanton Genf hat das Einsammeln auf dem Stadtgebiet gänzlich verboten, und der Kanton Zug verbietet es den .

auswärtigen Schuhmachern. ' Das hausiermässige Einsammeln reparaturbedürftiger Schuhe hat vielerorts dazu beigetragen, die ohnehin missliche Lage des Gewerbes zu verschlimmern. Wenn das Einsammeln in einem andern Quartier oder in einer benachbarten Gemeinde neu begonnen wird, können die dortigen Schuhmacher fast ebensosehr wie durch eine Neueröffnung geschädigt werden. Einzelne Kantone sind deshalb dazu übergegangen, jede erteilte Bewilligung an die Bedingung zu knüpfen, dass keine Schuhe eingesammelt werden. Wir halten dieses Vorgehen nicht für zweckmässig, da es nicht gerechtfertigt ist, einem Schuhmacher, der vielleicht gezwungenermassen seine Werkstatt verlegen muss, bei dieser Gelegenheit das Einsammeln zu verbieten, während es seinen Konkurrenten nach wie vor gestattet bleibt. Zahlreiche Kantone wünschen eine grundsätzliche Einschränkung des Hausierwesens von Bundes wegen, und einzelne befürworten sogar den Erlass eines gänzlichen Verbotes. Diese Massnahme dürfte zu weit gehen, da das Einsammeln unter Umständen als wirtschaftlich gerechtfertigt erscheint. Nach den Erhebungen der Preiskontrollstelle besitzen 612 durchwegs kleinere Gemeinden keinen Schuhmacher. In andern Gemeinden wohnen keine Schuhmacher für feinere Arbeit. In diesen Gemeinden wird durch das Hausieren den Einwohnern der Gang ins nächste Dorf erspart.

Angesichts der ausserordentlich verschiedenen Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden 'kann eine generelle Eegelung für die ganze Schweiz nicht in Frage kommen. Dagegen halten wir nach dem Vorschlage der Fachkommission die A u f n a h m e einer Vorschrift für zweckmässig, wonach das Einsammeln reparaturbedürftiger Schuhe von Haus zu Haus als eine Form des Hausierverkehrs oder des Gewerbebetriebes im Umherziehen
im Sinne der kantonalen Gesetze über das Markt- und Hausierwesen erklärt und der Patentpflicht unterstellt wird. Die Erhebung einer Patenttaxe genügt indessen, wie die Erfahrungen der Kantone, die sie bereits eingeführt haben, zeigen, nicht immer. Wir schlagen deshalb vor, die Kantone zu ermächtigen, die Ausstellung eines Patentes für das Einsammeln von Schuhen vom Nachweis eines Bedürfnisses abhängig zu machen, wobei von diesem Nachweis Umgang genommen werden soll, wenn der Gesuchsteller geltend machen.kann, dass er schon vor Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses Schuhe eingesammelt hat und dass durch Verweigerung des Patentes seine Existenz

49 gefährdet würde. Diese Lösung dürfte allen berechtigten Ansprüchen genügen.

Sie tastet die Eechte der Kantone nicht an, gibt ihnen aber die Möglichkeit, wirksamere Mässnahmen gegen das Hausierwesen zu ergreifen, wenn sie es für nötig halten.

Was die Geltungsdauer anbelangt, so halten wir eine Verlängerung der Bundesvorschriften n-m drei Jahre für gegeben. Eine Verlängerung von nur ein bis zwei Jahren wäre nicht zweckmässig. Erst vor kurzem ist die eidgenössische Fachkommission für das Schuhmachergewerbe zu ihrer endgültigen Stellungnahme zu den verschiedenen Problemen gekommen, und die von ihr ins Auge gefassten Sanierungsbestrebungen konnten noch nicht in die Wege geleitet werden. Auf Erfolg ist nur zu rechnen, wenn eine angemessene Zeit für die vorgeschlagene intensive Beratung und Propaganda und für die Anpassung und Umstellung im Handwerk zur Verfügung steht.

Durch diese Befristung kommt zum Ausdruck, dass es sich um eine Notmassnahme handelt, die dahinfallen kann, sobald die verschiedenen Schutzmassnahmen, einschliesslich der intensiven Bestrebungen auf dem Gebiet des beruflichen Büdungswesens, sich ausgewirkt, das Gewerbe sich innerlich gefestigt und die Konkurrenzverhältnisse mit der Wirtschaftslage im allgemeinen sich wieder etwas gebessert haben., Wie die Fachkommission hervorhebt, wird man sich nach Ablauf dieser Übergangszeit darüber schlüssig machen müssen, ob die Schutzmassnahmen ganz oder teilweise in die Form eines dem Eeferendum ohne weiteres unterstellten Gesetze zu kleiden oder überhaupt aufzuheben sind. Aus diesem Grunde beantragen wir,, auch dem neuen Bundesbeschluss Dringlichkeitscharakter zu geben.

VI.

Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln des Entwurfes.

Art. 1.

Entspricht Art. l bisher.

Art. 2.

Entspricht Art. l der Vollziehungsverordnung vom 18. Februar 1935.

Die Aufnahme dieser Vorschrift ist geboten, um kleinere gemischte Betriebe nicht zwei Bewilligungsverfahren zu unterstellen, was sonst der Fall gewesen, da hinsichtlich der Neueröffnung und Erweiterung von Betrieben der Schuhindustrie der Bundesratsbeschluss vom 80. Dezember 1935 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Betrieben der Schuhindustrie massgeblich ist.

Art. 3 und 4.

Entsprechen inhaltlich Art. 2 bisher. Nur wurden im Text Eröffnung und Erweiterung besser auseinandergehalten.

50

Neu ist, dass durch Art. 3, lit. b, die Übernahme einer bestehenden Schuhreparaturwerkstätte auf 'dem Wege des Kaufes oder Erbganges der Eröffnung gleichgestellt wurde; dadurch soll verhindert werden, dass Schuhmacher, die kn Besitze des Meisterdiploms sind bzw. den Meistertitel führen dürfen, neue Werkstätten gründen und sie dann an Personen veräussern, die nicht ohne weiteres eine Bewilligung erhalten können (vgl. Botschaft, Abschnitt V, Ziff. 2).

Art. 5.

Entspricht Art. 7 bisher.

Art. 6.

Die Bezeichnung der Bewilligungsbehörden wurde ausdrücklich den Kantonen vorbehalten, um ihnen die Möglichkeit zu geben, die Entscheidungsbefugnis an eine untergeordnete Amtsstelle zu übertragen, was einzelne Kantone bereits unter der Herrschaft des bisherigen Bundesbeschlusses getan haben.

Sie können beispielsweise die Befugnis zur Erteilung von Bewilligungen einem Departement des Begierungsrates erteilen, wobei es ihnen freisteht, dieses als letzte Instanz zu bezeichnen oder eine Beschwerde an den Gesamtregierungsrat zuzulassen. Für das Verfahren vor den kantonalen Behörden, insbesondere für die Beschwerdefristen und die Erhebung von Gebühren, gelten die Vorschriften des kantonalen Verwaltuugsreehtes.

Art. 7.

Abs. l ist neu und bestimmt, dass dem «Meister» im Sinne des Berufsbildungsgesetzes für Neueröffnungen, Verlegungen und Übernahmen die Bewilligung ohne weiteres zu erteilen ist, wenn die Werkstätte hinsichtlich der Zahl der beschäftigten Personen und der verwendeten Maschinen handwerklichen Charakter auf weist. Für die Angliederung einer zweiten oder weiterer Werkstätten (Art. 3, lit. c) sind jedoch die Voraussetzungen von Abs. 5 zu erfüllen. Dadurch soll verhindert werden, dass Schuhmacher, welche die Qualifikation gemäss Abs. l besitzen, sich unbeschränkt Filialbetriebe angliedern können.

Abs. 3 ist neu und durch Abs. l bedingt.

Abs. 4, 5 und 6 entsprechen den bisherigen Vorschriften. Für Gesuchsteller, die die in Abs. l genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, tritt somit keine Veränderung gegenüber der bisherigen Eegelung ein.

Die Übergangsbestimmung in Art. 3, Abs. 2, lit. e, des bisherigen Bundesbeschlusses ist weggelassen worden, da eine Berufung auf «Vorbereitungen seit längerer Zeit» heute nicht mehr in Frage kommt.

Art. 8; Das Verbot betrifft nur die Eröffnung neuer Beparaturwerkstätten durch Schuhfabriken; bestehende Beparaturbetriebe von Schuhfabriken werden davon nicht berührt.

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51 : Art. 9.

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Abs. l und 2 entsprechen Art. 4 bisher. Der bisherige Bundesbeschluss hatte die Publikation der kantonalen Entscheide vorgeschrieben, um den Beginn der Eekursfrist für die rekursberechtigten Verbände, denen der Entscheid nicht zugestellt wurde, eindeutig festzulegen. Da jedoch Abs. l den Bewüligimgsbehörden die Anhörung der beteiligten Berufsverbände zur Pflicht macht, kann auf die Publikation verzichtet werden. Sie wird nunmehr durch eine direkte .Eröffnung des Entscheides an den zur Vernehmlassung herbeigezogenen Verband ersetzt.

Abs. 3 entspricht Art. 6 bisher.

Art. 10.

Abs. l zählt die Fälle auf, in denen der Entscheid der Kantone in Zukunft endgültig sein soll. Abs. 2, 8 und 4 entsprechen Art. 5 bisher.

Art. 11.

Abs. 1: Die Mitgliederzahl der Fachkommission war bisher mit maximal 7--9 Mitgliedern angegeben. Eine Erhöhung um zwei ist notwendig, da in Zukunft eine Vertretung der Konsumentenschaft von l--2 Personen vorgesehen werden soll.

Abs. 2: Für die Deckung dieses Kredites innerhalb des Finanzprogrammes kann auf den Betrag, der dem Bundesrat gemäss Art. 17 des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1934 über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung zur Verfügung steht, gegriffen werden. Vorgesehen waren seinerzeit für B e r a t u n g s - u n d B u c h h a l t u n g s s t e l l e n sowie g e w e r b l i c h e B ü r g s c h a f t s g e n o s s e n s c h a f ten per 1935 jmd 1936 je Fr. 500,000. Bis Ende 1936 werden die Subventionen aus diesem Titel den Betrag von i n s g e s a m t Fr. 250,000. nicht überschreiten, so dass aus der Eestanz die für den verwandten Zweck einer speziellen Gewerbehilfe verlangten Fr. 15,000 per Jahr (1937 bis 1939) gut entnommen werden können.

Abs. 3: Keine Bemerkungen.

Art. 12.

Vgl. Botschaft, Abschnitt V, Ziff. 9.

Art. 13.

Vgl. Botschaft, Abschnitt V, Ziff. 10.

Art. 14 und 15.

In Art. 14 wurde in Anlehnung an den Bundesbeschluss vom 27. September 1935 über Warenhäuser und Filialgeschäfte und andere Erlasse die solidarische

52 Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft für Bussen und Kosten statuiert. Ebenso wurde in Art. 15 auch die fahrlässige Handlung als strafbar erklärt.

Art. 16.

Da der bisherige Bundesbeschluss vom 28. September 1934 aufgehoben und das Bewilligungswesen in formeller und materieller Hinsicht neu geordnet wird, wurde eine besondere Übergangsbestimmung aufgenommen. Bewilligungsgesuche und Beschwerden, die noch unter der Herrschaft des alten Bundesbeschlusses angehoben wurden, sollen nach dem bisherigen Verfahren erledigt werden. Die materiellen Vorschriften über die Erteilung von Bewilligungen (Art. 7) sollen dagegen sofort mit Erlass des neuen Bundesbeschlusses Anwendung finden.

Art. 17.

Keine Bemerkungen.

Indem wir Ihnen den Entwurf dieses Bundesbeschlusses zur Annahme empfehlen, versichern wir Sie, Herr Präsident und hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den S.November 1936.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Meyer.

Der Vizekanzler: Leimgruber.

Beilage: Entwurf eines Bundesbeschlusses.

Bericht der eidgenössischen Fachkommission für das Schuhmachergewerbe.

53 (Entwurf.)

Bimdesbescliluss über

Massnahmen zum Schutze des Schuhmachergewerbes.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 84ter der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 3. November 1936, beschliesst: I. Eröffnung und Erweiterung von Schuhreparaturwerkstätten und Annehmestellen.

Art. 1.

Die Eröffnung neuer und die Erweiterung bestehender Schuhreparaturwerkstätten und Annahmestellen für Schuhreparaturen ohne Bewilligung der zuständigen Behörden ist untersagt.

Art, 2.

Als Schuhreparaturwerkstätten im Sinne von Art. l gelten auch Betriebe, in denen ausser Beparaturen die Neuanfertigung von Schuhen vorgenommen wird, vorausgesetzt, dass entweder die Anfertigung nur nach Mass für einzelne Verbraucher erfolgt oder die Herstellung von nicht auf Mass gearbeiteten Schuhen nur in bescheidenem Umfange vorgenommen wird.

· ; · Art. 8.

Einer Eröffnung ist gleichgestellt : a. die Verlegung einer Schuhreparaturwerkstätte oder Annahmestelle; fe. die Übernahme einer bestehenden Schuhreparaturwerkstätte oder Annahmestelle; c. die Angliederung einer bereits vorhandenen Schuhreparaturwerkstätte oder Annahmestelle an eine bestehende Unternehmung.

54

Art. 4.

Als Erweiterung gilt: a. jede räumliche Vergrösserung ; b. die Vermehrung der maschinellen Einrichtungen, sofern es sich nicht um die Aufstellung. allgemein gebräuchlicher Hilfsmaschinen handelt ; der Bundesrat erlässt hierüber nähere Vorschriften; o. die Vermehrung der im Betrieb tätigen Personen mit Einschluss der Lehrlinge sowie der mit dem Einsammeln von reparaturbedürftigen Schuhen Beauftragten.

Art. 5.

1

Die kantonalen Behörden sind gehalten, die Eröffnung und Erweiterung von Schuhreparaturwerkstätten und Annahmestellen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesbeschlusses vorgenommen werden, zu verhindern.

2 Vorschriftswidrig eröffnete oder erweiterte Betriebe sind binnen angemessener Frist zu schliessen oder wieder einzuschränken, sofern nicht nachträglich eine Bewilligung erteilt wird.

II. Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren.

Art. 6.

Zur Erteilung von Bewilligungen sind die Kantone zuständig. Sie bezeichnen die. Bewilligungsbehörden.

Art. 7.

1

Sofern der Gesuchsteller das Meisterdiplom auf Grund des Eeglementes für die Durchführung von Meisterprüfungen vom 21. Juli 1934 erworben hat oder nach Massgabe von Art. 61 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung zur Führung des Meistertitels berechtigt ist, darf die Bewilligung für die Eröffnung einer Schuhreparaturwerkstätte, in der mit Einschluss des Meisters höchstens zwei Personen beschäftigt sind und nur die allgemein gebräuchlichen Hilfsmaschinen (Art. 4, lit. b) zur Verwendung kommen, nicht verweigert werden.

2 Diese Bestimmung gilt nicht für die Angliederung einer Werkstätte an eine bestehende Unternehmung.

3 Falls Zweifel darüber bestehen, ob ein Gesuchsteller zur Führung des Meistertitels berechtigt ist, entscheidet darüber endgültig das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

4 Unabhängig davon, ob der Gesuchsteller das Meisterdiplom erworben hat oder die Berechtigung zur Führung des Meistertitels besitzt, ist die Bewilligung zu erteilen: a. für Verlegungen auf kurze Entfernung, sofern der Kundenkreis keine wesentliche Veränderung-erfährt ; . .

.~

55

&. für geringfügige räumliche Vergrösserungen; c. für vorübergehende, unwesentliche Vermehrung des Personals.

5 In ;allen andern Fällen ist die Bewilligung nur zu erteilen, wenn der Gesuchsteller für die nachgesuchte Eröffnung oder Erweiterung ein Bedürfnis nachweist oder wenn besondere Verhältnisse die Verweigerung der Bewilligung als unbillig erscheinen lassen.

* Die Bewilligungen können auch nur in beschränktem Umfang und unter besonderen Bedingungen erteilt werden.

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Art. 8.

1

Bewilligungen für Neueröffnungen von Eeparaturwerkstätten und Annahmestellen können nicht erteilt werden an Unternehmungen der Schuhindustrie oder an Beparaturwerkstätten, die, obwohl rechtlich selbständig, mit solchen Unternehmungen in engen geschäftlichen Beziehungen stehen.

2 Vorbehalten bleibt die Erteilung von Bewilligungen an rechtlich und wirtschaftlich selbständige Betriebe .im Sinne von Art. 2 hievor.

;

Art. 9.

1

Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung ist schriftlich und begründet der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen, die nach Vornahme der nötigen Erhebungen und nach Anhörung der Gemeindebehörde und der interessierten Berufsverbände entscheidet.

2 Der begründete Entscheid ist dem Gesuchsteller, der Gemeindebehörde sowie dem zur Vernehmlassung beigezogenen Berufsverband zu eröffnen.

3 Ein abgewiesenes Gesuch kann nur beim Nachweis veränderter tatsächlicher Verhältnisse erneuert werden.

Art. 10.

1

;. ' · Die Entscheide der Kantone in den Fällen von Art. 7, Abs. l und 4, sind lendgültig.

; 2 Gegen Entscheide, die von der letzten kantonalen Instanz auf Grund von Art. 7, Abs. 5, ergehen, ist nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 11. Juni 1928 über die eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege die Beschwerde an den Bundesrat zulässig.

3 Das Bechi zur Beschwerde steht ausser dem Gesuchsteller auch der Gemeindebehörde und den wirtschaftlichen Berufs- und Interessenverbänden zUj die ein Interesse an der Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung nachweisen.

.

4 Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage und beginnt mit dem Tage der 'Eröffnung des Entscheides.

. . ... ,,..

56

III. Eidgenössische Fachkommission.

Art. 11.

Das Volkswirtschaftsdepartement bestellt eine eidgenössische Fachkommission für das Schuhmachergewerbe, bestehend aus 9--11 Mitgliedern, unter denen auch Fachleute des Gewerbes und die Konsumentenschaft angemessen vertreten sein sollen. Die Fachkommission begutachtet die das Schuhmachergewerbe betreffenden Fragen und kann vom Volkswirtschaftsdepartement mit weiteren Aufgaben betraut werden.

2 Dem Bundesrat wird für die Zwecke der Kommission ein Kredit von jährlich Fr. 15,000 eröffnet.

3 Inhaber von Schuhreparaturwerkstäten und Annahmestellen, ihre Lieferanten sowie die in Betracht fallenden Vereine und Verbände sind gehalten, der Fachkommission jede zweckdienliche Auskunft zu erteilen.

1

Art. 12.

Auf Vorschlag der eidgenössischen Fachkommission und nach Anhörung der interessierten Berufsverbände kann der Bundesrat allgemeinverbindliche Vorschriften über Qualitätsbezeichnungen der Schuhreparaturen sowie über die Qualitätsbezeichnung des Bodenleders aufstellen.

IV. Hausierwesen.

Art. 13.

Das Einsammeln reparaturbedürftiger Schuhe von Haus zu Haus gilt als Hausierverkehr oder Gewerbe im Umherziehen im Sinne der kantonalen Gesetze über das Markt- und Hausierwesen.

2 Die Kantone sind berechtigt, die Ausstellung eines Patentes vom Nachweis eines Bedürfnisses abhängig zu machen. Das Patent ist zu erteilen, sofern der Gesuchsteller nachweist, dass er schon vor Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses Schuhe eingesammelt hat und dass durch Verweigerung des Patentes seine Existenz gefährdet würde.

1

V. Straîbestimmungen.

Art. 14.

Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesbeschlusses eine Schuhreparaturwerkstätte oder Annahmestelle eröffnet oder erweitert oder den vom Bundesrat auf Grund von Art. 12 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu fünftausend Franken oder mit Geiängnis bis zu zwei Monaten bestraft. Beide Strafen können verbunden werden. Der nämlichen Strafe unterliegt, wer die an die Bewilligung geknüpften Bedingungen nicht ßinliält.

1

.

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57

2 Wer den zuständigen Behörden oder der eidgenössischen Fachkommission für das Schuhmachergewerbe die für ihre Erhebungen notwendigen Auskünfte verweigert oder nicht wahrheitsgetreu erteilt, wird mit einer Busse bis zu tausend Pranken bestraft.

3 Werden die unter Strafe gestellten Handlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft für die Bussen und Kosten, Anwendung.

Art. 15.

Die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht sind anwendbar. Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung. Die Verfolgung von Zuwiderhandlungen liegt den Kantonen ob.

VI. Obergangs- und

Schlussbestimmungen.

Art. 16.

Der Bundesbeschluss vom 28. September 1934 über Massnahmen zum Schutze des Schuhmachergewerbes sowie die zugehörige Vollziehungsverordnung vom 18. Februar 1935 werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Bundesbeschlusses aufgehoben.

2 Bewilligungsgesuche und Beschwerden, die während der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 28. September 1934 angehoben wurden, werden nach dem bisherigen Verfahren erledigt.

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1

Art. 17.

Dieser Beschluss wird dringlich erklärt und tritt auf 1. Januar 1937 in Kraft. Er gilt bis zum 31. Dezember 1939.

* Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die notwendigen Ausführungsvorschriften.

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58 Anhang.

Bericht der eidgenössischen Fachkommission für das Schuhmachergewerbe an das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement.

(Vom 12. August 1936.)

Sehr geehrter Herr Bundesrat!

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· I.

Durch Verfügung Ihres Departements vom 29. Dezember 1934 wurde, gestützt auf Art. 8 des Bundesbeschlusses vom 28. September 1934 über Massnahmen zum Schutze des Schuhmachergewerbes, unsere eidgenössische Fachkommission für das Schuhmachergewefbe bestellt, die anfänglich aus folgenden Mitgliedern bestand: HH. Nationalrat Dr. H. Tschumi, Präsident, Bern.

Carl Bryner, alt Schuhmachermeister und Präsident des Schweizerischen Schuhmachermeisterverbandes, Zürich.

Emil Morf, alt Schuhmachernieister und Sekretär des Schweizerischen Schuhmachermeisterverbandes, Zürich.

Alfred Lienhard -f-, Inhaber einer mechanischen Schuhsohlerei und Präsident des Verbandes schweizerischer mechanischer Schuhreparaturbetriebe, Herzogenbuchsee.

Ernst Balsiger, Sekretär des Verbandes der Bekleidungs- und Ausrüstungsindustriearbeiter der Schweiz, Bern.

Karl Eisener, Schuhmacher und Mitglied des Schweizerischen Verbandes christlicher Textil- und Bekleidungsarbeiter, Zug.

Dr. Walter Gossner, i. V. der Preiskontrollstelle des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bern.

Prof. E. de Vallière, i. V. des Betriebswissenschaftlichen Institutes der Eidgenössischen Technischen Hochschule, Zürich.

Fräulein Dr. Dora Schmidt, i. V. des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Sekretärin, Bern.

Durch Tod schied Herr Lienhard, der Vertreter des Schweizerischen Verbandes mechanischer Schuhreparaturbetriebe, aus und wurde am 5. Juli 1935 ersetzt durch Herrn Fritz Hubeli, Aarau. Die Kommission hat zwölfmal getagt. Sie hat vorübergehend einen Unterausschuss für die Vorbereitung von Erhebungen ernannt, der 4 Sitzungen abhielt.

59 Gemäss Art. 8 des erwähnten Bundesbeschhiss,es hatte die Kommission die Aufgabe: 1. die technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Schuhmachergewerbe zu untersuchen, Ihrem Departement zuhanden des Bundesrates Bericht zu erstatten und, wenn nötig, weitere Massnahmen betreffend das Schuhmachergewerbe vorzuschlagen; 2. den zuständigen eidgenössischen und kantonalen Amtsstellen zur Begutachtung der Bedarf nisf rag e bei einzelnen Bèwilligungs- und Bekursverfahren zur Verfügung zu stehen; i 3. unter Mitwirkung der Preiskontrollstelle des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Preisbildung im Schuhmachergewerbe zu wachen.

In Erledigung der Aufgabe unter Ziff. 2 hat die Fachkommission einmal dem Polizei- und Militärdepartement des Kantons Sc^lothurn ein Gutachten erstattet. Die unter Ziff. 3 genannte Überwachung der Preise wurde im Kahmen der wirtschaftlichen Untersuchungen durchgeführt.

Zur Vorbereitung der unter Ziff. l genannten I erichterstattung wurden die Preiskontrollstelle des eidgenössischen Volkswirt: ichaftsdepartements und das Betriebswissenschaftliche Institut der Eidgenössischen Technischen Hochschule sowie die Schweizerische Versuchsanstalt St. Gallen mit Erhebungen und Untersuchungen betraut.

Die Preiskontrollstelle hat folgende Erhebui .gen durchgeführt: 1. Eine Umfrage bei sämtlichen Gemeindekanzleiep der Schweiz, in welcher nach den Konkurrenzverhältnissen der ansässigen Schuhmacherbetriebe in den Gemeinden und nach der Hausiertätigkeit der ortsansässigen und ortsfremden Schuhmacher gefragt wurde.

2. Eine Erhebung bei 3500, Schuhreparaturbetrieben in ausgewählten Gebieten aller Kantone. Hier wurden die technischen und wirtschaftlichen Betriebsverhältnisse erfragt.

3. Eine einlässliche Untersuchung der wirtschaftlichen Verhältnisse in 60 Be trieben, Welche laut Umfrage sub. 2 buchhalterische Aufzeichnungen führten.

Das Betriebswissenschaftliche Institut der Eidgenössischen Technischen Hochschule hat in 50 Betrieben eine gründliche betriebstechnische Untersuchung vorgenommen.

Die Schweizerische Versuchsanstalt St. iGallen hat sodann 12 Lederproben, die bei Schuhmachern den vorhandenen Ledervorräten entnommen worden waren, einer chemischen und physikalischen Prüfung unterzogen.

Über alle diese Erhebungen und Untersuchungen liegen Spezialberichte vor, die
z. .T. im vorliegenden Bericht verwertet wurden.

Die Fachkommission besichtigte eine Gerberei, eine Lederhandlung, zwei Schuhfabriken und zwei Eeparaturwerkstätten. Ausserdem wurden

60 Vertreter des Schweizerischen Lederhändlerverbandes (Lederhandel und Handel mit Maschinen und Fournituren) und des Verbandes Schweizerischer Gerbereibesitzer, der Gemeinde Möhlin, der Firma Bata AG. und des Allgemeinen Konsumvereins beider Basel einvernommen.

Auf Grund dieser Erhebungen und Einvernahmen ist die Fachkommission zu den nachstehenden Ergebnissen gelangt: II.

Eine N o t l a g e im Schuhmachergewerbe ist zweifellos vorhanden. Allerdings ist sie nicht allgemein. Die Verhältnisse sind von Ort zu Ort und von Betrieb zu Betrieb verschieden. Ohne Berücksichtigung der eigentlichen Grossbetriebe betrug der durchschnittliche Jahresumsatz der von der Erhebung der Preiskontrollstelle erfassten Schuhmacherbetriebe im Jahre 1934 noch Fr. 4185. Über ein Viertel der Schuhmacher hatte jedoch Jahresumsätze, die unter Fr. 2000 lagen. Der dritte Teil aller Betriebe erzielte einen Umsatz von Fr. 2000 bis Fr. 4000, und mir jeder fünfte Schuhmacherbetrieb erreichte einen Jahresumsatz von mehr als Fr. 6000. Vor allem im Tessin und zum Teil auch in der Westschweiz sind die Umsätze der Schuhmacher erheblich geringer als in der deutschen Schweiz. Ein ansehnlicher Teil aller Schuhmacher findet zwar erfreulicherweise einen, wenn auch meist bescheidenen, so doch sehr notwendigen Nebenverdienst in allen möglichen Beschäftigungen -- sei es, dass sie noch einen Nebenberuf ausüben (22 % aller Schuhmacher) oder dass sie die Schuhmacherei nur als Nebenerwerb betreiben (13 %). Der Verkauf von neuen Schuhen, welcher ausser der Betätigung in der Landwirtschaft die nächstliegende Nebenbeschäftigung der Schuhmacher bildet, brachte allerdings in den letzten Jahren eher Verluste als zusätzliche Einnahmen.

Das durchschnittliche Einkommen der durch die allgemeine Erhebung der Preiskontrollstelle erfassten Schuhmacherbetriebe (ohne eigentliche Grossbetriebe) belief sich im Jahre 1934 nur auf etwas über Fr. 2000. Über die Hälfte aller Betriebe (Umsatz bis zu Fr. 4000) erreichte jedoch dieses an sich schon niedrige Einkommen nicht. Diese kleinen handwerklichen Betriebe hatten im Jahre 1934 nur ein Einkommen von durchschnittlich ca. Fr. 1500, wobei allerdings zum Teil noch Einnahmen aus anderweitiger Beschäftigung die Einkommensverhältnisse etwas erträglicher gestalteten. Die Schuhmacherbetriebe, welche Umsätze von Fr. 4000
bis Fr. 6000 erzielten, hatten durchschnittliche Einkommen von Fr. 2500. Das Einkommen der 51 durch die Preiskontrollstelle eingehend untersuchten handwerklichen Betriebe belief sich im Jahre 1935 durchschnittlich auf Fr. 2820. Es handelt sich jedoch hier um Betriebe, welche buchhalterische Aufzeichnungen besitzen, die also einigermassen geschäftsmässig geführt sind und auch höhere durchschnittliche Umsätze aufweisen (Fr. 7870). Die Betriebe, welche im Jahre 1935 einen Umsatz von über Fr. 10,000 erzielten, hatten durchschnittliche Einkommen von Fr. 4068.

Anlässlich einer allgemeinen Umfrage bei den Gemeindekanzleien, in der u. a. auch nach den Verdienst- und Konkurrenzverhältnissen gefragt

61 wurde, meldeten ca. 40 % der antwortenden Gemeinden, dass die Schuhmacher ihrer Gemeinde sich in schlechten oder prekären Verhältnissen und zum Teil in einer Notlage befinden. Mindestens ebensoviel Gemeinden:gaben an, dass die ansässigen Schuhmacher noch ihr Auskommen finden, zum Teil gut, zum Teil knapp. Es sind das in der Hauptsache Landgemeinden, wo die Möglichkeit des Nebenerwerbs in der Landwirtschaft zur Besserung der Existenzbedingungen beiträgt. In den übrigen Gemeinden ist die Lage der Schuhmacher verschieden.

Die Notlage im Schuhmachergewerbe ist keine Ausnahmeersclieinung.

Ähnliche Verhältnisse, wenn vielleicht auch nicht in gleichem Ausmasse, existieren auch in andern Handwerkszweigen. Ein Unterschied zu andern Gewerben besteht jjedoch darin, dass .. die Schuhmacherei schon vor der heutigen ° Wirtschaftskrisis durch den Übergang der Neuherstellung von Schuhen in die Fabriken und durch das Aufkommen stark mechanisierter Betriebe in eine missliche wirtschaftliche Situation gebracht worden war. Durch das Hinzutreten der allgemeinen Wirtschaftskrisis und das vermehrte Aufkommen von Schnellsohlereien gestaltete sich die Lage des Schuhmachergewerbes im Jahre, 1984 vor Erlass des Bundesbeschlusses ganz besonders kritisch.

Die Krisis wurde ferner dadurch verschärft, dass eine allgemeine Umstellung in der S c h u h r e p a r a t u r Platz g r i f f . .Die P r o d u k t i o n s f ä h i g k e i t der einzelnen, auch kleinen Werkstätten wurde durch die. Anschaffung von Eepäraturmaschinen stark erhöht, während gleichzeitig aus nachstehend zu erwähnenden Gründen die Eeparaturaufträge zurückgingen. Die Zahl der in den Werkstätten verwendeten Schuhreparaturmaschinen hat sich allem in den sechs Jahren von 1929 bis 1935 mehr als verdoppelt. Anlässlich der Betriebszählung von 1929 wurden 12,867 Maschinen gezählt, während sich diese Zahl bis 1935 schätzungsweise auf ca. 26,000 vermehrte. Eß steht übrigens fest, dass nicht etwa die komplizierten Maschinen der Grossohlereien, sondern die :Maschinen des Handwerks (Nähmaschinen, Ausputzmaschinen, Walzen und Pressen) in dieser kurzen Zeitspanne in überraschend grosser Zahl angeschafft wurden.

Die stärkere Maschinisierung, speziell die Anschaffung von Ausputzmaschinen, hätte auch unter normalen Verhältnissen in diesem alten Handwerk nur dann kerne Störungen
zur Folge gehabt, wenn sich die Zahl der reparaturbedürftigen Schuhe wesentlich vermehrt hätte. Statt dessen wurden die Maschinen in einer Zeit ständigen Sinkens der Kaufkraft der Bevölkerung angeschafft, während zugleich noch eine Eeihe anderer Gründe, auf die schon in der Botschaft des Bundesrates vom 4. Juni 1934 hingewiesen, wurde, einen erheblichen Kückgang der zu reparierenden Schuhe bewirkte: a. In erster Linie sind die allgemeine Verbilligung der Schuhe und die, damit im Zusammenhang stehende Verschlechterung der Qualität aufzuführen.

Die Differenz zwischen dem Preise eines Paares neuer Schuhe und der Eeparatur wurde zu klein, weshalb vielfach auf Reparaturen verzichtet und an Stelle Bundesblatt. 88. Jahrg. Bd. III.

.

5

62

der schadhaft gewordenen neue Schuhe gekauft wurden. Der häufige Modewechsel im Schuhwerk leistete dabei dem billigen Schuh Vorschub.

Ì). Auch hat das Tragen von Schneeschuhen im Winter sowie der Gebrauch von mit Gummi besohlten Lederschuhen und insbesondere von vulkanisierten Gummischlappen die Eeparatur von Lederschuhen in beträchtlichem Masse vermindert.

c. Lokal, hauptsächlich in den Städten, haben die Zunahme des hausiermässigen Einsammeins von reparaturbedürftigen Schuhen,und die Eröffnung von Annahmestellen durch mechanische Schnellsohlereien dazu geführt, dass den ansässigen Schuhmachermeistern Aufträge entzogen wurden.

d. Endlich wurden im letzten Jahrzehnt die mechanischen Schnellsohlereien vermehrt und ausgebaut, und insbesondere ging die Firma Baia AG. in 17 Betrieben zu einer technisch durchrationalisierten Schuhreparatur über. Die Schnellsohlereien haben aber weniger durch ihre Zahl als durch ihre neuen Geschäftsmethoden eine grosse Beunruhigung in das Gewerbe hineingetragen, speziell durch ihre umfangreiche und oft marktschreierische Eeklame. Erwähnt wurden schon die zahlreichen Annahmestellen und die systematische Organisation des Einsammeins reparaturbedürftiger Schuhe durch diese Betriebe.

Dadurch vergrößerten sie den Einflussrayon der einzelnen Beparaturwerkstatt und nahmen dem ansässigen Schuhmachermeister den Schutz, der ihm bisher ·durch die relativ grosse Entfernung des nächsten Betriebes zuteil geworden war oder minderten ihn doch herab. Im Einzugsgebiet der Batabetriebe ging vermutlich ein grosser Teil von Beparaturen an diese über. Doch darf schon hier betont werden, dass die niedrigen Preise der erwähnten Unternehmungen bis zu einem gewissen Grade die Beparatur billigeren Schuhwerks überhaupt erst möglich machten. Vielleicht wurde sogar ein zusätzlicher Umsatz in dem Sinne geschaffen, dass die billigen Schuhe gelegentlich überhaupt weggeworfen worden wären, falls keine Möglichkeit für billige Beparaturen bestanden hätte.

Aus diesen Gründen hat, wie erwähnt, ein allgemeiner U m s a t z rückgang im Schuhreparaturgewerbe Platz gegriffen. In den Jahren 1932 bis 1934 sind die Umsätze in den handwerklichen Betrieben, die in den Jahren zuvor schon erheblich gesunken waren, wertmässig um fast 20 % zurückgegangen. Mit Ausnahme der Bata-Beparaturwerkstätten, die eine beträchtliche
Umsatzzunahme aufweisen, wurden auch die Grossbetriebe vom allgemeinen Umsatzrückgang fast ebenso stark betroffen (durchschnittlich 17 %) wie die handwerklichen Betriebe. Da in der gleichen Zeit ein Preisrückgang von ca. 10 % stattfand, muss gleichzeitig eine ruengenmässige Umsatzverringerung in ungefähr gleichem Masse eingetreten sein.

Ein allgemeiner P r e i s z e r f a l l kann als Grund für die Notlage im Schuhmachergewerbe nicht genannt werden. Der Preisrückgang hält sich durchschnittlich im Bahmen des normalen Preisrückganges. Allerdings hat sich dann eine Differenzierung in der Preisbildung zwischen guter handwerklich ausgeführter Beparatur und billiger Beparatur der Schnellsohlereien herausgebildet. Durch die niedrigeren Preise gewisser mechanischer Betriebe wurden

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die-handwerklichen Schuhmacher vermutlich veranlagst, sich in gewissem Umfange der allgemeinen Preislage anzupassen. In Einzelfällen haben jedoch unreelle P r e i s u n t e r b i e t u n g e n stattgefunden und jedenfalls wegen des.

Unvermögens des Publikums, qualifizierte und mindere Eeparaturen voneinander zu unterscheiden, schädlich gewirkt.

Eine übertriebene N e u g r ü n d u n g von K l e i n b e t r i e b e n , die die Notlage hätte verschärfen können, hat in den letzten Jahren nicht stattgefunden.

Die Dichte der Schuhmacherbetriebe ist seit 1929 im Landesmittel gleich geblieben. Nur in der West- und Südschweiz, wo die Umsätze auch am kleinsten sind, haben die Schuhmacherbetriebe im Verhältnis zur Bevölkerungszahl zugenommen. Auch darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass im Schuhmachergewer.be der Alleinbetrieb des Meisters ohne Gesellen und Lehrlinge erstaunlich häufig vorkommt. Waren anlässlich der Betriebszählung von 1929 70 Alleinmeister auf 100 Schuhmacherbetriebe festgestellt worden -- ein Prozentsatz, der in keinem andern Handwerk so hoch ist -- so hat sich seither die Zahl dieser kleinsten handwerklichen Betriebe, bedingt durch die Entlassung von Gesellen infolge des Umsatzrückgangs, noch vermehrt. Durch die Erhebung der Preiskontrollstelle wurde festgestellt, dass 1935 80 % aller Schuhmacher kein fremdes Personal beschäftigten.

.Die Zahl der fremden Arbeitskräfte ist in der Schuhmacherei überhaupt sehr gering und betrug per Schuhmacherbetrieb, welcher fremdes Personal beschäftigt, im Jahre 1934 nur l,e fremde Arbeitskräfte. Die Ursachen hiefür liegen nicht etwa in der schlechten wirtschaftlichen Stellung der Arbeiter, die aus Existenzgründen getrieben würden, sieh zu verselbständigen. Vielmehr hat der Umsatzrückgang und die Vielheit der Betriebe im allgemeinen bewirkt, dass nur noch äusserst wenig Meister in der Lage sind, Gesellen oder Lehrlinge zu beschäftigen.

: Von den bisherigen Erwerbsmöglichkeiten der Schuhmacher ist die N e u arbeit stark zurückgegangen. Sie beträgt schätzungsweise 3--4% des gesamten vom Schubmachergewerbe erzielten Umsatzes; sieht man von der Herstellung von Militärschuhen und Stiefeln ab, so dürften noch ca. 15 % der Schuhmacher Neuarbeit .herstellen. Es handelt sich dabei vor allem um orthopädische .Massarbeit oder um -Spezialschuhe,
die jedoch auch schon zu einem beträchtlichen Teil fabrikmässig hergestellt werden. Immerhin dürfte es möglich sein, auf diesem Gebiete die verlorenen Positionen wenigstens teilweise zurückzuerobern, vorausgesetzt, dass auf diese spezielle Fachausbildung vermehrtes Gewicht gelegt würde. Auch von der E e p a r a t u r a r b e i t ist dem Handwerk in gewissen Gegenden ein erheblicher Teil durch mechanische Grossbetriebe weggenommen worden. Der weitaus grössere Teil der Eeparaturarbeit ist ihm allerdings noch geblieben.

:

·

;

III.

Die Kommission hat sich auch mit der Frage befasst, ob die niissliche Lage der Schuhmacher,, wie häufig behauptet wurde, nicht etwa s e l b s t -

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verschuldet sei. Sie kam zum Schluss, dass in Einzelfällen die Ursachen tatsächlich bis zu einem gewissen Grade bei den Schuhmachern selbst zu suchen seien. Zwar scheint nicht, wie vielleicht allzu häufig angenommen wurde, ein Mangel an maschineller Ausrüstung in der Mehrzahl der Betriebe vorzuliegen.

Die Erhebungen haben, wie bereits ausgeführt wurde, im Gegenteil gezeigt, dass die Mechanisierung in den letzten Jahren zu rasch vor sich ging. Mehr als ein Viertel aller Schuhmacherbetriebe sind Alleinmeisterbetriebe mit mindestens 5 Maschinen und dazu noch motorische Kraft. Namentlich jüngere Berufsleute liessen sich zu übertriebener maschineller Ausstattung ihrer . Werkstätten verleiten, oft in der Hoffnung, dass sie dadurch in die Lage versetzt würden, ihren Umsatz zu heben. Bei dem durch die Zeit und die Umstände bedingten Ausbleiben der Aufträge wurde es aber unmöglich, diese Maschinen rationell auszunützen, und es kam zu der schon erwähnten verhängnisvollen Diskrepanz zwischen der gestiegenen Produktionskapazität und dem sinkenden Auftragsvolumen.

Die Anzahl und Art der anzuschaffenden Maschinen kann auf Grund der Untersuchungsresultate nur im einzelnen Fall und namentlich unter Berücksichtigung des Umsatzes einwandfrei beurteilt werden. Beispielsweise wird es ein Betrieb, bestehend aus einem Meister und einem Gesellen, sehr schwer haben, ausser einer Oberledernähmaschine, einer Walze, einer Kittpresse mit 4 Kissen und einer normalen Ausputzmaschine noch eine Sohlennähmaschine weitgehend genug auszunützen. Aus den Untersuchungen des betriebswissenschaftlichen Instituts der Eidgenössischen Technischen Hochschule geht hervor, dass das für diese Betriebsgrösse normale Arbeitsvolumen nicht zur rechtzeitigen Abschreibung ausreichen kann. Es ist daher auffallend, dass verhältnismässig viele Alleinmeister auch Sohlennähmaschinen haben. Für diese Kleinbetriebe lohnen sich bei gutem Umsatz mit einiger Sicherheit nur eine Ausputzmaschine, eine Oberledernähmaschine, eine Walze und eine Kittpresse.

Auch kann dem Gewerbe nicht vorgeworfen werden, dass es den Versuch unterlassen habe, durch genossenschaftlichen Einkauf den Leder- und Fourniturenbezug zu verbilligen. Wie in andern Gewerben, ist ein solcher Versuch an verschiedenen Hindernissen gescheitert, zumindest auf schweizerischem Boden. Die im Jahre
1918 in Basel gegründete schweizerische Einkaufsgenossenschaft «Astra» musste mit Verlust liquidiert werden. Es bedarf für das Schuhmachergewerbe einer so grossen Varietät von Ledersorten und Fournituren, dass selbst für eine Genossenschaft mit lokalem Einzugsgebiet ein erhebliches Kapital benötigt wird. Für eine leistungsfähige schweizerische Genossenschaft ist das Kapital kaum aufzubringen. Kleinere lokale Genossenschaften können sich eher halten. In Herisau, Thun und Davos sind sie jedoch dazu gekommen, nur einzelne Artikel, z. B. Sohlenkitt, Nähgarne und Gummiabsätze, zu vermitteln, in Herisau überdies noch Leder.

Prosperität der Genossenschaft und Verbilligung der Waren wäre nur bei Barverkauf möglich. Bei der schlechten Lage der Schuhmacher ist die Barzahlung aber meist ausgeschlossen, und die Genossenschaft muss zur Kredi-

60 tierung übergehen. Auch die «Astra» musste schliesslich einen hohen Betrag an Ausständen abschreiben.

Ein günstigerer Leder- und Materialeinkauf wäre vielleicht möglich : durch lokale und regionale (sektionsweise) Vereinbarungen mit dem Lederhandel.

Immerhin hat die Fachkommission den Eindruck, dass gerade auch im Schuhmachergewerbe der private Lieferant nützliche Funktionen als Lagerhalter, Vermittler und Bankier für das Gewerbe erfüllt.

Die erwähnte mangelnde Geschäftserfahrung führt wiederum in Eiuzelfällen zu ungünstigem Einkauf von Leder. Maschinen und Werkzeugen. Auch · die Kundenwerbung und die pünktliche Kundenbedienung lassen gelegentlich zu wünschen übrig. Ferner sind in vielen Werkstätten die Arbeitsmethoden und die Ordnung mangelhaft. Am nachteiligsten wirkt sich jedoch wohl der Mangel an kaufmännischer Geschäftstüchtigkeit, der ja in vielen Gewerben beklagt wird, aus. Häufig wird gar nicht oder schlecht kalkuliert, und auch Schuhmacher, die an und für sich tüchtige Fachleute sind, besitzen nicht den notwendigen Überblick über den Erfolg ihrer Geschäftstätigkeit, da eine Buchhaltung nicht oder doch nur in höchst primitiver Form geführt wird.

Wenn somit ein gewisses Selbstverschulden für die missliche Lage einzelner Betriebe bejaht werden rnuss, so kann im allgemeinen nur die übermässige Mechanisierung bei sinkendem Linsatz als selbstverschuldete Krisenursache angesehen werden.

Die Fachkommission betrachtet das Schuhmachergewerbe gleichwohl als schutzbedürftig und absolut schutzwürdig. Sie ist jedoch der Auffassung, dass der durch die Behörden gewährte Schutz und die daraus resultierende grössere Sicherheit benützt werden niuss, um in allen Betrieben, wo die angeführten Mängel festgestellt werden können, mit verdoppelter Energie an ihrer Beseitigung zu arbeiten.

.

· .

IV.

' ,Zu der am Ende des letzten Abschnittes geäusserten Auffassung, dass das Schuhmachergewerbe den behördlichen Schutz verdiene, kam die Fachkommission hauptsächlich auf Grund folgender Überlegungen: In diesem Gewerbe sind verhältnisniässig viele selbständige Meister tätig, im ganzen rund 8000 bei rund 4000 Unselbständigen. Die Allgemeinheit hat ein Interesse an der Erhaltung möglichst zahlreicher selbständiger Existenzen im Gewerbe ebenso wie in der Landwirtschaft. Denn die Erfahrung hat gezeigt, dass
Gewerbezweige mit vorwiegend klein- und mittelbetrieblicher Struktur im allgemeinen krisenfester sind. Überdies liegt die Erhaltung des Kleinbetriebes und die damit verbundene Dezentralisation der Betriebe auch im Interesse des Konsumenten, weil sich nur dann die individuelle Beziehung zwischen Handwerker und Kundschaft, welche ein Charakteristikum der Schuhreparatur ist, auswirken kann. Der Schuhmacher, der seinen Kunden persönlich kennt, ist viel besser als die von der Annahmestelle weit entfernte Eeparaturwerkstatt in der Lage, die Eeparatur persönlich auszuführen. Diese

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individuelle Behandlung ist nicht nur in bezug auf den Preis der ^Reparatur, sondern auch für die Fusshygiene ausserordentlich wichtig.

Ferner darf nicht ausser acht gelassen werden, dass auch wichtige militärische Gründe für die Erhaltung des Schuhmachergewerbes sprechen.

Das Oberkriegskommissariat hat der Fachkommission in dieser Beziehung folgendes mitgeteilt: «Wir müssen im Interesse der militärischen Bereitschaft das Schuhmachergewerbe unbedingt zu erhalten versuchen. Schon die Tatsache, dass wir im Ernstfalle für jede Kompagnie eine Schubmacherwerkstätte mitführen, spricht für dessen Existenznotwendigkeit. La der Erhaltung vieler handwerksmässiger Schuhmacherbetriebe liegt ein wichtiger Faktor unserer Landesverteidigung.

Der Beweis dafür liegt auch in dem Umstand, dass wir dem Schuhmacherhandwerk Aufträge für Militärschuhe geben statt nur den Fabriken. Von den Schuhen, die das Oberkriegskommissariat pro 19.36/37 herstellen lässt, werden ca. 2/5 den kleinen Schuhmachermeistern zur Ausführung übergeben . . . Im Ernstfälle könnten wir wahrscheinlich gar nicht auf die Schuhfabriken zählen, weil diese zuerst vernichtet würden.» Im Kriegsfalle ist es übrigens auch für die Zivilbevölkerung von Wichtigkeit, dass in jedem Dorf ein Schuhmacher vorhanden ist, auch wenn er nicht immer mit voller Wirtschaftlichkeit arbeitet.

Die Untersuchungen der Preiskontrollstelle in ausgewählten Betrieben, die über buchhalterische Aufzeichnungen verfügen und deshalb eher dem Typus des besser geführten Betriebes entsprechen, haben ergeben, .dass 2/3 aller untersuchten Betriebe mit Verlust abgeschlossen hätten, wenn als Arbeitsentgelt für den Meister ein Lohn in Anrechnung gebracht worden wäre, wie er heute noch einem guten Arbeiter bezahlt wird. Nur der Drang nach selbständiger Berufsausübimg macht es erklärlich, dass diese Leute bereit sind, sich mit einem Einkommen, zufrieden zu geben, das häufig nicht viel grösser ist als dasjenige eines unterstützten Arbeitslosen. In grösser Selbstgenügsamkeit verrichten diese Handwerker einen für die Allgemeinheit wertvollen Dienst und fallen niemandem zur Last. Unter diesen Umständen darf es dem Konsumenten zugemutet werden, hie und da auf die billigen Preise der hochrationalisierten Grossbetriebe, die allzuoft auf schlechte Arbeit und schlechte Fournituren hindeuten, zu
verzichten und in Form etwas höherer Preise für handwerkliche Qualitätsarbeit einen gerechtfertigten Mehrpreis zu bezahlen; denn es muss nach A u f f a s s u n g der F a c h k o m m i s s i o n aus den dargelegten G r ü n d e n alles daran gesetzt w e r d e n , um die Schuhmacherei l e b e n s f ä h i g zu erhalten.

V.

Seit Inkrafttreten des Bundesbeschlusses sind noch nicht ganz zwei Jahre verflossen; obwohl ein abschliessendes Urteil über seine Auswirkungen deshalb noch nicht möglich ist, kann doch festgestellt werden, dass der Erlass der Schutzmassnahmen eine günstige Wirkung ausgeübt hat. Der Bundesbeschluss konnte

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zwar nicht eine direkte Verbesserung der Existenzmöglichkeiten bewirken; aber er hat die: drohende Verschlimmerung der Lage im Schuhmachergewerbe zu verhüten vermocht. Die Neugründung und Erweiterung von mechanischen Schnellsohlereien wurde durch das Bewilligungsverfahren verhindert, was für das Schuhmacherhandwerk von grösster Wichtigkeit war, da sich ohne das Dazwischentreten des Bundesbeschlusses diese Betriebe ohne Zweifel noch in starkem Masse vermehrt und erweitert hätten. Ausserdem konnte die übermässige Neugründung von handwerklichen Betrieben mit Hilfe des Bewilligungsverfahrens verhindert werden. Indem die Verwendung gewisser Maschinen bewilligungspflichtig erklärt wurde, konnte ferner der schrankenlosen Vergrösserung des Maschinenparks speziell in mechanischen Betrieben eine Grenze gesetzt werden. Gleichzeitig ist mancher Kleinmeister durch die Bewilligungspflicht : davor bewahrt worden, sich durch Übermechanisierung seiner Werkstätte in Schulden zu stürzen. Durch das Verbot der Vermehrung des Personals, das auf dem Hausierwege Schuhe zur Eeparatur einsammelt, konnte ferner übermässiges Hausieren zum Schaden der ortsansässigen Schuhmacher etwas hintangehalten ' werden.

Infolge des Bundesbeschlusses haben auch die Kantons- und Gemeindebehörden Einsicht in die Notlage des Schuhmacherhandwerks erhalten, wodurch das Verständnis für die Erhaltung des Kleinhandwerks in weitern Kreisen geweckt wurde. Schliesslich hat die Tatsache, dass sich der Bund dieses Gewerbes angenommen hat, einer ganzen Gruppe von selbständig Erwerbenden einen neuen moralischen Halt gegeben und sie zum Durchhalten in schwerer Zeit ermutigt. Angesichts der guten Wirkungen, welche der Bundesbeschlnss gezeitigt hat, fallen die gelegentlich festgestellten Nachteile nicht ins Gewicht.

Es mag immerhin möglich gewesen sein, dass eine gewisse Zahl von Betrieben infolge der Schutzbestimmungen aufrecht erhalten wurde, die ohne staatlichen Schutz infolge der allgemeinen Umsatzschrumpfung liquidiert worden "wären. Die für die Beobachtung der Auswirkungen des Bundesbeschlusses zur Verfügung stehende Zeitspanne ist allerdings zu knapp, als dass hierüber heute schon abschliessende Feststellungen gemacht werden könnten. Dem vereinzelt vorgekommenen Handel mit Werkstätten kann auf administrativem Wege gesteuert werden, indem noch mit
grösserem Nachdruck hervorgehoben wird, dass die Bewilligung nur persönlichen Charakter trägt. Der Fachkommission sind auch keinerlei Anzeichen bekannt geworden, dass die Leistungen der Schuhmacher unter dem Schutze des Bundesbeschlusses zurückgegangen und der Wille zur Anpassung erlahmt wäre. Auch von einer Preis Versteifung kann nicht gesprochen werden.

Die Preiskontrollstelle hat im Eahmen ihrer allgemeinen Erhebung über die Verhältnisse im Schuhmachergewerbe auch die Preise für Sohlen und Flecken von rahmengenähten und gekitteten Herren- und Damenschuhen in den Jahren 1932--1934 erfasst. Die Erhebungen haben gezeigt, dass die K e p a r a t u r preise in den einzelnen: Landesgegenden, in den verschiedenen Wirtschaftsgebieten (städtische, ländliche, Industrie- und Berggebiete) und vor allem

68 auch nach der Art und Grosse der Betriebe ganz beträchtliche Unterschiede aufweisen. Die Eeparaturpreise bei den Schuhmachern, welche keine oder nur eine Maschine besitzen, sind durchschnittlich um Fr. l und mehr billiger als diejenigen der maschinisierten Betriebe. Diese auffallende Tatsache rührt daher dass diese Betriebe ohne Maschinen in der Mehrzahl in der West- und Südschweiz anzutreffen sind, wo die Eeparaturpreise allgemein billiger sind als in der deutschen Schweiz. Aber auch in der deutschen Schweiz haben diese Schuhmacher im Vergleich zu ihren Berufskollegen niedrigere Preise, was darauf zurückzuführen sein dürfte, dass sie auch geringere Unkosten haben und zudem vielleicht eher billigeres Leder verwenden und kleinere Preise machen müssen, um ihre Kundschaft nicht zu verlieren. Nicht minder auffällig ist ferner die Tatsache, dass die handwerklichen Betriebe mit mindestens 5 Maschinen und motorischer Kraft die gleichen oder eher höhere Reparaturpreise haben als die nicht motorisierten Betriebe mit nur 3 Maschinen. Es wäre zu erwarten, dass diese Betriebe infolge ihrer Maschinisierung und Motorisierung in der Lage wären, eine billigere Schuhreparatur zu liefern als die weniger oder gar nicht maschinisierten. Die Maschinisierung wirkt sich jedoch, wenn die Maschinenkapazität nicht richtig ausgenützt werden kann, auf die Kosten sehr oft unvorteilhaft aus, so dass gerade die stark maschinisierten handwerklichen Betriebe im Konkurrenzkampf eher auf höhere Preise tendieren müssen als die Betriebe des eigentlichen Kleinhandwerks.

Die E e p a r a t u r p r e i s e d e r - e i g e n t l i c h e n G r o s s b e t r i e b e haben sich mit einigen Ausnahmen, zu denen vor allem die Reparaturwerkstätten der Konsumvereine zu rechnen sind, von den Preisen, welche vom Grossteil der Schuhmacher verlangt werden, losgelöst und stehen in ihrer Mehrzahl ganz bedeutend unter dem allgemeinen Niveau. Nachfolgende Aufstellung zeigt, wie verschiedenartig die Verhältnisse auch bei den Grossbetrieben sind: Landesdurchschnittspreise für Sohlen und Flecken 1934.

Durchschnitt der Schuhmacherbetriebe

Preise der eigentlichen Grassbetriebe minimal maximal

Fl Fr Fr 2 Herrenschuhe '-'' -> rahmengenäht 7.98 4.90 8.70 gekittet 7.57 4.90 7.80 Damenschuhe rahmengenäht 6.21 3.80 7.20 gekittet 5.88 3.80 6.20 Während die Konsumvereine im allgemeinen die handwerklichen Preise anwenden und auch in der Verwendung des Leders und der Ausführung ungefähr dem Handwerk entsprechen, sind die Eeparaturpreise der Werkstätten der Firma Bata, das verwendete Leder und die Ausführung der.Arbeit vom

1) Einheitspreis der Bata-Keparaturbetriebe.

) Preise der besten Ausführung der Reparaturbetriebe der Konsumgenossenschaften.

2

69 Handwerk wesentlich verschieden. Eine Reihe von mechanischen Grossbetrieben hat diese Ablösung vom Handwerk mitgemacht und verlangt für ihre Arbeiten ähnliche Preise wie die Firma Bata.

Die Preisverhältnisse sind ferner regional sehr verschieden, wobei ein deutliches Ansteigen der Preiskurve von der Westschweiz nach der Ostschweiz festzustellen ist. So betrug der Preis für Sohlen und Flecken eines Paares rahmengenähter Herrenschuhe im Jahre 1934: im Landesdurchschnitt . . . Fr. 7.98 in der Westschweiz » 7.52 » » Nordwestschweiz . . .

» 8.08 » » Ostschweiz » 8.60 » » Zentralschweiz . . . .

» 8.19 » » Südschweiz.

» .5.95 . Während in der Westschweiz das Sohlen und Flecken der Herrenschuhe durchschnittlich für %--l Franken billiger ausgeführt wird als in der deutschen Schweiz, repariert der Tessiner Schuhmacher die Herren- und auch die Damenschuhe durchschnittlich bis zu Fr. 2.65 billiger als sein deutschschweizerischer Berufskollege. Ähnliche, wenn auch nicht ganz so starke Preisdifferenzen bestehen zwischen den städtischen, ländlichen, industriellen und Berggegenden.

Es hat sich ferner gezeigt, dass die grosse Masse der Alleinmeisterbetriebe durchschnittlich billigere Reparaturpreise verlangt als die Betriebe, welche fremdes Personal beschäftigen. Diese Feststellung stimmt mit der oben erwähnten eigenartigen Tatsache überein, dass die maschinisierten und motorisierten Handwerksbetriebe allgemein die höchsten Reparaturpreise fordern.

Schliesslich ist zu erwähnen, dass diejenigen Schuhmacher, welche ihr Handwerk als einzigen Erwerb ausüben, in der Piegel etwas höhere Preise verlangen als diejenigen, die noch einen andern Verdienst haben.

Wie verhalten sich nun die für 1984 festgestellten Durchschnittspreise zu den T a r i f p r e i s e n des Verbandes schweizerischer Schuhmachermeister, die für die ca. 2500 Verbandsmitglieder als Richtpreise gelten '? Der Verband hat seine früheren Tarife ab 1. November 1934 herabgesetzt. Ein Vergleich mit dem Tarif 0 und den Landesdrurchschnittspreisen ergibt folgendes Bild (der Tarif C gilt für ländliche Verhältnisse und ist ca. 9 % billiger als der für städtische Verhältnisse gültige Tarif B) : LandesDurchschnittspreise durchschnittspreise in der Ostschweiz 1934 1934

Sohlen und Flecken

Tarif C

Herrenschuhe rahmengenäht. . . . . . .

gekittet ' Damenschuhe rahmengenäht . . . . .

gekittet

Fr

8.80 '7.80

7.98 7.57

8.60 7.90

6.70 5.80

6.21 5.88

6.71 6.15

Fr

Fr

70

Nur in der Ostschweiz, wo die durchschnittlichen Eeparaturpreise allgemein am höchsten sind, erreichen die tatsächlich verlangten Preise für rahmengenähte Arbeit die untersten Eichtpreise des Tarifes C. Bei den Beparaturpreisen für gekittete Schuhe sind sie noch etwas höher. Die breite Masse der Schuhmacher verlangt aber im allgemeinen billigere Preise, als die Tarife des Schweizerischen Schuhmachermeisterverbandes vorsehen. Entweder werden trotz Verwendung von grubengegerbtem oder gemischt gegerbtem Leder billigere Preise verlangt oder viele Schuhmacher verwenden auch für rahmengenähte und gekittete Arbeit billigere Ledersorten, was ihnen erlaubt, billigere Preise zu machen.

In den Jahren 1932 bis 1934 sind die Preise für das Sohlen und Flecken für gekittete und genähte Herren- und Damenschuhe allgemein um 10--11 % zurückgegangen. Wie die folgenden Indexzahlen des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit zeigen, haben sich die Schuhreparaturpreise seit 1934 noch weiter gesenkt, wenn auch in bedeutend kleinerem Ausmass als zuvor : Kleinhandelspreise (1914=100)

"tir9

1926 1927 1928 1929 1930 1931 1932 1933 1934 1935 1936

N S h h - ° » ° repSL Frllhjahrserhebungen

Grosshandelspreise (1914=100) Hä

"<° Jahresdurchschnitt

172,4 167,6 189,6 103 136 160,7 161,0 183,8 121 144 166,5 177,6 187,9 135 166 167,4 181,7 186;1 102 138 160,2 167,6 181,8 100 131 144,8 151,2 176,0 87 107 127;1 127,8 163,3 53 82 116,6 113;1 153!9 55 83 115,6 108,0 148,4 51 75 .

113,6 102,9 143,5 59 70 111,2 102,5 141,9 60 (Aug.) 74 (Aug.)

Die niedrigeren Preise der Schnellsohlereien und insbesondere der Eeparaturwerkstätten der Firma Bata AG. kommen in diesem Index nicht voll zum Ausdruck, da dieser im wesentlichen auf die Preise handwerklicher Betriebe abstellt. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Schutzmassnahmen nicht zu einer Preis Versteifung geführt haben. Der Index für Schuhreparaturen ist im Gegenteil von 148,4 im Jahre 1934 auf 141,9 im Jahre 1936 gesunken, trotzdem die Lederpreise seit 1934 keine wesentliche Ermässigung mehr erfahren haben und in neuerer Zeit eher wieder steigende Tendenz aufweisen.

Angesichts der f e s t g e s t e l l t e n , für das Kleinhandwerk g ü n stigen Wirkungen, denen keine ins Gewicht fallende Nachteile gegenüberstehen, ist die Kommission einstimmig zur A u f f a s s u n g gelangt, dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement die Beibehaltung der Schutzmassnahmen zu beantragen.

71 VI.

In eingehenden Besprechungen gelangte die Kommission zur Auffassung, dass sich der Bundesbeschluss in seiner heutigen Form auch im einzelnen bewährt hat, weshalb keine Notwendigkeit besteht, grössere Änderungen vorzunehmen. Die Kommission hatte nur zu wenigen Abänderungsvorschlägen Stellung zu beziehen und ist dabei zu folgenden Ergebnissen gelangt: 1. Bewilligungszwang. Der Bundesbeschluss vom 28. September 1934 hatte sämtliche Schuhmacherbetriebe dem Bewilligungszwang unterworfen, um einerseits, eine Kontrolle über die Gesamtentwicklung des Gewerbes zu erhalten und anderseits, weil ein, einfaches für die Praxis brauchbares Kriterium der Abgrenzung zwischen handwerklichen und den nach Art der Schnellsohlereien mechanisierten Betrieben nicht aufzufinden war. Die Erfahrung hat gezeigt, däss diese Mässnahme grundsätzlich richtig war, weil weder die Zahl der Personen noch die maschinelle Ausrüstung allein, sondern weitgetriebene Arbeitsteilung und stark rationalisierte Arbeitsmethoden für den Betrieb der Schnellsohlereien charakteristisch sind. Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass nach wie vor grundsätzlich alle Betriebe'aus Kontrollgründen dem Bundesbeschluss unterstellt bleiben müssen. Dagegen hält sie es für angebracht, den Bewilligungszwang durch Einführung einer Vors c h r i f t zu lockern, wonach die Bewilligung ohne P r ü f u n g des B e d ü r f n i s s e s zu erteilen wäre, wenn der Gesuchsteller die Meis t e r p r ü f u n g bestanden bzw. nach dem Berufsbildungsgesetz berechtigt ist, den Meistertitel zu führen 1 ). Eine solche Vorschrift hätte den Vorzug, die Etablierung berufstüchtiger Schuhmacher zu erleichtern. Da der Meistertitel im Schuhmachergewerbe ausser der Absolvierung der Lehrabschlussprüfüng eine 6jährige Berufstätigkeit und die Zurücklegung des 25. Altersjahres voraussetzt, würde dadurch auch die allzu frühzeitige Selbständigmachung junger, wenig erfahrener Schuhmacher in gewissem Grade hintangehalten. Gesuchsteller, die dieser Voraussetzung nicht Genüge leisten, hätten nach wie vor den Bediirfnisnachweis zu erbringen.

Die Handänderung wurde, bisher bewilligungsfrei gelassen, weil sie keine Vermehrung der bestehenden Werkstätten zur Folge hat. Um zu verhindern, dass berufsfremde Elemente, die im ordentlichen Bewilligungsverfahren keine Bewilligung erhalten könnten,
auf dem Wege des Kaufes einer bestehenden Werkstatt in den Beruf eindringen, sollte auch der Handwechsel bewilligungspflichtig erklärt werden. In diesem Falle wäre von einer Prüfung der Bedürfnisfrage Umgang'zu nehmen und die Bewilligung ohne weiteres zu erteilen, wenn der Käufer gelernter Schuhmacher ist.

*) Zur Führung des Meistertitels sind gemäss Art. 61 des Berufsbildungsgesetzes vom 26. Juni 1930 ausser den Inhabern des eidgenössischen Diploms alle Personen berechtigt, die vor Einführung der höheren Fachprüfung den Beruf selbständig ausgeübt haben.

:

72

-

. .

Ebenso wie die Neueröffnungen müssen auch die Verlegungen aus Kontrollgründen grundsätzlich dem Bewilligungszwang unterstellt bleiben.

Was iinter einer «Verlegung auf kurze Distanz» zu verstehen ist, ist je nach dem Siedhmgscharakter verschieden zu beurteilen, so dass es zweclmiässig sein dürfte, darüber keine generellen Vorschriften aufzustellen. Immerhin sollten Verlegungen auf kurze Distanz innerhalb der gleichen Gemeinde wenn immer möglich erleichtert werden. Um den Bundesrat als Eekursinstanz zu entlasten, dürfte es sich empfehlen, die in Art. 2, lit. a, 6 und c (räumliche Vergrösserung), Vermehrung der maschinellen Einrichtung, Vermehrung des Personals), genannten Vorgänge den Kantonen zur endgültigen Beurteilung zu übertragen und Eekurse an den Bundesrat nur noch über Neueröffnungen zuzulassen.

2. Verbot der Errichtung von R e p a r a t u r w e r k s t ä t t e n durch S c h u h f a b r i k e n . Die Kommission ist grundsätzlich der Auffassung, dass zwischen Schuhmacherhandwerk und Schuhfabrik eine Arbeitsteilung in dem Sinne Platz greifen sollte, dass die Reparaturarbeiten dem Handwerk vorbehalten bleiben. Aus diesem Grunde befürwortet sie den Erlass eines Verbotes der Ausführung von Reparaturarbeiten durch Schuhfabriken bzw. die Aufnahme einer neuen Vorschrift, wonach Fabrikationsunternehmungen die Neueröffnung eigener Reparaturwerkstätten nicht bewilligt werden kann.

Ein solches Verbot dürfte um so weniger Schwierigkeiten begegnen, als die schweizerischen Schuhfabriken sich freiwillig bereit erklärt haben, auf die Ausführung von Reparaturen zu verzichten.

Auch dieErage, ob durch Schuhfabriken schon f r ü h e r errichtete R e p a r a t u r w e r k s t ä t t e n wieder aufgehoben w e r d e n sollen, hat die Fachkommission einlässlich beraten. Sie betrachtet mehrheitlich eine solche ' Massnahme als angezeigt, wenn dafür gesorgt werden kann, dass die in solchen Betrieben beschäftigten Arbeiter wieder in gleichwertige Stellungen gebracht werden können und die Möglichkeit weiter bestehen bleibt, billige Schuhe auch verhältnismässig billig reparieren zu lassen, um dadurch den 'wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreisen entgegenzukommen. Die Schuhmachermeister sollten verpflichtet werden, die Schuhe aller Fabriken ohne Beurteilung von Herkunft und Qualität fachmännisch zu reparieren und
in der Preisgestaltung für ihre eigene Arbeit den ursprünglichen Ankaufspreis nach bester Möglichkeit zu berücksichtigen, d. h. billige Schuhe auch verhältnismässig billig zu reparieren.

Kleinen Schuhfabriken, die nebenbei Schuhreparaturen ausführen und ohne diese Arbeit nicht lebensfähig wären, könnte der Bundesrat auf gestelltes Gesuch hin die Führung des Reparaturgeschäftes in angemessenem Umfange gestatten.

3. Das hausiermässige Einsammeln r e p a r a t u r b e d ü r f t i g e r Schuhe. Die überwiegende Mehrheit der Schuhmacher, insbesondere die dem Schweizerischen Schuhmachermeister-Verband angeschlossenen, sieht das hausiermässige Einsammeln von reparaturbedürftigen .Schuhen als schweren Schaden für das Gewerbe an. Die von der Preiskontrollstelle durchgeführten

73

Untersuchungen haben jedoch ergeben, dass es neben dem wirtschaftlich schädlichen auch ein "wirtschaftlich berechtigtes Einsammeln von Schuhen gibt; namentlich auf dem Lande, wird dadurch zuweilen zusätzliche Arbeit geschaffen, dass man einem Schuhmacher, der ins Haus kommt, Schuhe zur Reparatur mitgibt, die man, weil kein guter Schuhmacher in der Nähe ist, selbst nicht in eine Werkstatt gebracht haben wurde. Von den insgesamt 3000 politischen Gemeinden der Schweiz besitzen über 600 Gemeinden keinen Schuhmacher. .Gegen die Hälfte aller Gemeinden hat gemeldet, dass reparaturbedürftige Schuhe auf dem Hausierwege gesammelt werden, sei es durch in der eigenen Gemeinde ansässige Schuhmacher oder durch Schuhmacher anderer Gemeinden. In der West- und Südschweiz ist das Hausieren am meisten verbreitet. Viele Schuhmacher sammeln nicht nur in der 'eigenen Gemeinde, sondern in mehreren Nachbargemeinden ein. zum Nachteil der dort ansässigen Schuhmacher. Die Gesamtzahl der Schuhmacherbetriebe, die im Jahre 1985 reparaturbedürftige Schuhe selbst oder durch Hilfskräfte hausiermässig sammelten, dürfte sich schätzungsweise auf mindestens 1200 belaufen. Von der Gesamtzahl aller Schuhmacherbetriebe haben somit mindestens 15% Eepäraturen eingesammelt. Wenn auch ein allgemeines Verbot nicht am Platze ist, so sollten doch die Auswüchse nach Möglichkeit bekämpft und Massnahmen getroffen werden, durch die das Einsammeln, soweit es wirtschaftlich nicht berechtigt ist, eingeschränkt wird. Eine Beschränkung des Einsammeins auf ein bestimmtes Einzugsgebiet lässt sich praktisch kaum durchführen, da der Kundenkreis des einzelnen Schuhmachers nicht abgegrenzt werden kann.

Um das übermässige Hausieren einzuschränken und gleichzeitig unter Kontrolle zu stellen, b e a n t r a g t die Kommission, das hausiermässige Einsammeln von r e p a r a t u r b e d ü r f t i g e n Schuhen in allen Kantonen unter Patentpflicht zu stellen. Um zu verhindern, dass einzelne Betriebe ihre Hausiertätigkeit übermässig ausdehnen, schlägt die Kommission vor, dass die Patente nur an die im eigenen Betriebe mit der Ausführung von Schuhreparaturen beschäftigten Personen oder an irn eigenen Haushalt des Betriebsinhabers lebende Familienmitglieder erteilt werden dürfen. In Betrieben bis .zu 5 Beschäftigten sollen nur l Patent, in Betrieben mit mehr als 5
Beschäftigten höchstens 2 Patente erteilt werden. Die Patenttaxen sind nach der Bedeutung und dem Umfange des Hausierbetriebes und der Zahl der damit beschäftigten Personen abzustufen, da eine gleichmässige Gebührentaxe eine Bevorzugung der kapitalkräftigen Grossbetriebe bedeuten würde. Es soll zudem den Kantonen freigestellt werden, für das Einsammeln weitergehende Bestimmungen zu treffen oder die Erteilung von Patenten aus bestimmten Gründen zu verweigern.

4. Die E i n s c h r ä n k u n g der Annahmestellen f ü r r e p a r a t u r b e d ü r f t i g e Schuhe. Die zum Teil sehr zahlreichen Annahmestellen einzelner Grossbetriebe werden vom Handwerk als starke Konkurrenz empfunden.

Da die Eröffnung neuer Annahmestellen bereits durch den bisherigen Bundes-

74 beschluss dem Bewilligungszwang unterstellt war, konnte ihrer weiteren Vermehrung Einhalt geboten werden.

Die Kommission behandelte einlässlich die Frage, ob der Antrag gestellt werden solle, die Zahl der Annahmestellen pro Eeparaturbetrieb einzuschränken.

Die Kommission würde die Einschränkung begrüsst haben, wenn sie ohne Unzukömmlichkeiten hätte durchgeführt werden können.

Eine Aufhebung bestehender Annahmestellen stösst aber auf die gleichen Schwierigkeiten wie die Aufhebung bestehender Betriebe überhaupt. Die Kommission äussert jedoch .den bestimmten Wunsch, dass in der Bewilligung neuer Annahmestellen grösste Zurückhaltung geübt werden soll.

5. Erlass einheitlicher V o r s c h r i f t e n über die Bezeichnung der Lederqualität für S c h u h r e p a r a t u r e n . Die Kenntnisse des Publikums über die Art und Ausführung der Schuhreparaturen sind ausserordentlich mangelhaft. Die einzelnen Keparaturarten sind nur wenig bekannt, und die Ausführung der Eeparaturen selbst sowie die Güte des verwendeten Leders kann von der Kundschaft sozusagen überhaupt nicht überprüft werden. Die Anpreisung der Ausführung von Schuhreparaturen wird daher heute vor allem von den Schnellsohlereien in einer Art und Weise betrieben, die oft auf eine Täuschung hinausläuft. So wird z. B. gelegentlich von Schnellsohlereien die irreführende Bezeichnung «Kernleder» verwendet, um den Anschein eines Qualitätsleders zu erwecken, während jede noch so schlecht gegerbte Haut ein Kernstück besitzt. Die bisherigen Sortimentsbezeichnungen A, B, G, betreffen nur die Auswahl in bezug auf Ausbeute, Aussehen und Anzahl der Schäden innerhalb eines Gerbloses und sind daher als allgemeine Qualitätsbezeichnung für Besohlungsleder nicht verwendbar; sie sind im Lederhandel jedoch nach wie vor unentbehrlich. Um zu verhindern, dass auch der Leder einkaufende Schuhmacher getäuscht wird und in der Reklame von la Kernleder usw. gesprochen werden darf, wenn es sich um ein minderwertiges Leder handelt, ist es deshalb notwendig, die für. Schuhreparaturarbeiten zur Verwendung gelangenden Leder in Qualitätsklassen einzuteilen, indem sowohl die Gerbart (grubengegerbt, gemischtgegerbt, extragegerbt), sowie der Name der Gerberei auf die Häute oder die Groupons aufgestempelt werden. Eine einheitliche nähere Qualitätsnormung, wie sie für andere
Werkstoffe schon geschaffen wurde, scheint nach Ansicht des betriebswissenschaftlichen Instituts durchführbar, auch ohne Nennung der Gerbart. Die Fachkommission kann sich dieser Auffassung anschliessen. Die diesbezüglichen Untersuchungen durch die Versuchsanstalt St. Gallen sind noch nicht ganz abgeschlossen.

Die Kommission beantragt dennoch schon jetzt die Aufnahme einer Bestimmung in den Bundesbeschluss, wonach der Bundesrat e r m ä c h t i g t wird, auf dem Verordnungswege Vorschriften über die Qualitätsbezeichnung des Besohlungsleders zu erlassen.

6. Ähnliche Bestimmungen sollten über die Bezeichnung der Machart der R e p a r a t u r e n erlassen werden. Das Publikum stellt vielfach nur auf

75

den Preis ab und weiss nicht zu unterscheiden zwischen der guten, individuell ausgeführten handwerklichen Arbeit und der Massenarbeit der Schnellsohlereien.

Alle Ankündigungen sollten: deshalb, mit einer Bezeichnung der Machart versehen werden, wie z. B. hand- oder maschinengenäht, gekittet respektive geklebt, holz- oder eisengenagelt.

7. Durch den dem Schuhmachergewerbe gewährten Schutz ist es nicht ausgeschlossen, dass einzelne Schuhmacher die staatlichen Schutzmassnahmen zur Überforderung der Konsumenten benützen könnten. Die Behörden sollen deshalb in die Lage versetzt werden, Überforderungen zu verhindern. Dabei musate selbstverständlich auf die regionalen und betrieblichen Verhältnisse und auf die verschiedenen Macharten der Reparaturen Eücksicht genommen werden. Anderseits kann auch der Fall eintreten, dass Schnellsohlereien oder andere Betriebe versuchen, durch Schleuderpreise ihren Umsatz zu erhöhen. D'em B u n d e s r a t sollte daher auch für solche Fälle die Kompetenz zustehen, Preisvorschriften a u f z u s t e l l e n . . Sofern es sich als zweckmässig erweist, könnten auch sichtbare Preisanschriften in den Schuhmacherbetrieben obligatorisch erklärt werden.

8. Ä n d e r u n g der Liste der b e w i l l i g u n g s f r e i e n Maschinen.

Die Vollziehungsverordnung vom. 18. Februar 1935 zählt in Art. 2 die allgemein gebräuchlichen Hilfsmaschinen auf, für deren Aufstellung keine Bewilligung erforderlich -ist. Als allgemein gebräuchlich wurden diejenigen Maschinen bezeichnet, bei deren Verwendung der handwerkliche Charakter eines Betriebes gewahrt bleibt. Für die nicht ausdrücklich genannten Maschinen muss eine Bewilligung eingeholt werden. Durch diese Regelung war es möglich, eine unerwünschte Vermehrung des Maschinenparks und eine Fehlinvestition zu vermeiden, da die Erfahrung gezeigt hat, dass sich viele Schuhmacher zur Anschaffung von Maschinen verleiten liessen, wodurch sie finanziell belastet wurden, da sie solche nur ungenügend auszunutzen, vermochten.

..Die Abgrenzung der bewilligungsfreien Maschinen hat sich allgemein als richtig .erwiesen. Nach den Untersuchungen des betriebswissenschaftlichen Instituts der Eidgenössischen Technischen Hochschule ergab sich, dass die Leistung der A u s p u t z m a s c h i n e nicht von der Wellenlänge abhängig ist, da mit allen Ausputzmaschinen
ungefähr gleich rasch gearbeitet werden kann. Die Beschränkung auf Ausputzmaschinen von höchstens 2,10 m Wellenlänge und l PS ist deshalb fallen zu lassen und wie folgt zu umschreiben: «Ausputzmaschinen mit höchstens einem vollständigen Satz verschiedener Werkzeuge». Was unter einem Satz verschiedener Werkzeuge zu verstehen ist, sollte zuhanden der ausführenden Behörden durch ein Kreisschreiben festgelegt werden.

Das betriebswissenschaftliche Institut der Eidgenössischen Technischen Hochschule beantragt ferner, die Handsohlendoppelmaschine vom Katalog der bewilligungsfreien Maschinen zu streichen, da durch diese Maschine das Nähen von Hand in ungefähr gleichem Masse benachteiligt wird wie durch die mit motorischer Kraft betriebene Doppelmaschine. Diese Streichung ist

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um so eher gerechtfertigt, als die Hand-Doppelmaschine tatsächlich einen Arbeiter zu ersetzen vermag, wenn es auch kaum eine Werkstatt geben wird, die täglich so viele rahmengenähte Schuhe zu reparieren hat, dass sie einen Arbeiter entbehren könnte.

Von verschiedenen Seiten wurde gewünscht, die Durchnähmaschine (mit Hand- oder Motorantrieb) als bewilligungsfrei zu erklären. Da sie für den kleinen Meister häufig nur eine unnütze Belastung darstellt und ihre- Verwendung im Grossbetrieb der Entwicklung zur Schnellsohlerei Vorschub leistet, sollte jedoch davon abgesehen werden.

Seit demErlass des Bundesbeschlusses sind neue A p p a r a t e zum Strekken und Weiten der Schuhe aufgekommen, die bereits eine gewisse Verbreitung gefunden haben. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Verbreitung dieser Maschinen nicht verhindert werden soll, weil sie dem Schuhmachergewerbe zusätzliche Arbeit verschaffen. Die Möglichkeit, nicht passende Schuhe strecken und weiten zu lassen, ist auch vom Standpunkt der besseren Ausnützung des Schuhwerks zu begrüssen. Allerdings besteht die Gefahr, dass bei einer völligen Freigabe dieser Apparate sich jeder Schuhmacher, schon aus Konkurrenzgründen, genötigt sieht, solche anzuschaffen. Durch eine übermässige Verbreitung dieser Apparate würden die genannten Vorteile für das Handwerk zum grossen Teil wieder illusorisch werden, da kein Betrieb in der Lage wäre, die Apparate voll auszunützen. Die Kommission empfiehlt daher, nur die zum gleichzeitigen Strecken und Weiten von 2 Paar Schuhen nötigen Apparate freizugeben. Für die Aufstellung weiterer derartiger Apparate soll dagegen eine Bewilligung eingeholt werden. Damit dürfte den berechtigten Ansprüchen des Handwerks Genüge getan sein,da auf den bewilligungsfreien Apparaten täglich mehrere Paare Schuhe behandelt werden können.

9. G e l t u n g s d a u e r des Bundesbeschlusses. Die Kommission bea n t r a g t , den dringlichen Bundesbeschluss vom 28. September 1984 mit den soeben ausgeführten Änderungen um eine weitere Dauer von 3 Jahren zu verlängern. Eine Verlängerung um 5 Jahre, wie sie aus den Kreisen des Handwerks gewünscht wurde, dürfte sich nicht empfehlen, da sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit ändern können. Anderseits erscheint eine Verlängerung um nur l--2 Jahre auch nicht als zweckmässig, da der Bundesbeschluss
dem Handwerk eine Anpassung und Umstellung ermöglichen soll, die aber in einer so kurzen Zeit nicht durchgeführt werden könnte. Die Verlängerung um 3 Jahre scheint deshalb das Gegebene, weil sie die Möglichkeit schafft, positive Massnahmen zur Sanierung des Schuhmacherhandwerks in Angriff zu nehmen, worüber im letzten Abschnitt noch ausführlicher zu berichten sein wird. Dadurch wird gleichzeitig dem Handwerk zum Bewusstsein gebracht, dass diese Eegelung nicht endgültig ist und dass es deshalb selbst seine ganze Kraft zur Verbesserung seiner Lage einsetzen muss. Nach Ablauf dieser Übergangsperiode wird man in der Lage sein, sich darüber schlüssig zu werden, ob die bisherigen Schutzmassnahmen ganz oder teilweise in die

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Form eines Gesetzes zu kleiden oder aufzuheben seien. Aus den genannten Gründen ist es-gerechtfertigt, auch dem neuen Bundesbeschluss Dringlichkeitscharakter zu geben.

.

VII.

Die Kommission hat sich auch mit der Frage befasst, ob die Berufsausübung durch Ungelernte und die Lehrlingszüchterei für die gegenwärtige Notlage im Schuhmachergewerbe verantwortlich gemacht werden können und ob gegebenenfalls besondere Vorschriften darüber in den Bundesbeschluss aufzunehmen, seien.

Bei der B e r u f s a u s ü b u n g durch Ungelernte ist zu unterscheiden, ob sich der Ungelernte als Selbständiger, als Geselle oder als Schwarzarbeiter betätigt. Da sich die Zahl der Selbständigen seit dem Jahre 1929 nur unwesentlich vermehrt hat, kann die Selbständigmachung Ungelernter nicht wesentlich zur Verschlimmerung der Lage beigetragen haben. Ebenso dürfte es nur wenig Ungelernte als Gesellen geben. Dagegen werden in den Schnellsohlereien zahlreiche Teilarbeiten von Angelernten ausgeführt, die nach den Feststellungen des betriebswissenschaftlichen Instituts darin häufig eine, grössere Fertigkeit besitzen als gelernte Schuhmacher, die diese Arbeiten nur selten verrichten.

Bei den Schwarzarbeitern -- vielfach handelt es sich um Schuhfabrikarbeiter, die nach Feierabend arbeiten -- igt zu unterscheiden, ob sie für sich selbst oder für andere Eeparaturen ausführen; wo letzteres der Fall ist, kann dadurch örtlich eine Verschlimmerung der Notlage eingetreten sein. Der Berufsausübung durch Schwarzârbeiter kommt jedoch keine wesentliche Bedeutung zu, so dass sich,besondere Massnahmen erübrigen dürften. Eine andere Frage ist, ob in Zukunft die Bewilligung zur Neueröffnung einer Werkstätte nur noch au gelernte Schuhmacher, erteilt werden soll. Die Kommission hat sich darüber unter Ziff. VI (Bewilligungszwang) ausgesprochen.

Von einer übertriebenen Lehrlingszüchterei kann im Schuhmachergewerbe nicht gesprochen werden, da nach der Betriebszählung des Jahres 1929 auf 100 Schuhmacherbetriebe nur 11 Lehrlinge entfielen. Nach dem Beglement vorn 22. Juli 1935 über die Lehrlingsausbildung im Schuhmachergewerbe kann ein Betrieb, in dem der Meister allein oder mit einem gelernten Schuhmacher tätig ist, jeweilen nur einen Lehrling zur Ausbildung annehmen.

Ein zweiter Lehrling darf erst angenommen werden, wenn mindestens zwei gelernte Schuhmacher dauernd beschäftigt sind; und der erste Lehrling die Hälfte seiner vertraglichen Lehrzeit bestanden hat. Kein Betrieb darf gleichzeitig mehr als zwei Lehrlinge
ausbilden. Die Lehrlingshaltung im Schuhmachergewerbe ist somit bereits stark abgedrosselt, so dass weitere Massnahmen in dieser Hinsicht nicht notwendig sind.

Der. Schweizerische, Schuhmachermeisterverband hat am SO. Oktober 1933 ein Beglement für die Durchführung von M e i s t e r p r ü f u n g e n aufgestellt das am 21. Juli 1934 vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt worden ist und seit diesem Datum in Kraft steht. Zur Prüfung wird Bundesblatt. 88. Jahrg. Bd. III.

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nur zugelassen, wer in vollen Ehren und Bechten steht, die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, seit dein Abschluss der Lehrzeit mindestens 6 Jahre im Beruf tätig war und mindestens 25 Jahre alt ist. Der Meistertitel darf somit nur von Personen geführt werden, die das eidgenössische Diplom als Schuhmachermeister erhalten oder vor dem 21. Juli 1934 den Schuhmacherberuf selbständig ausgeübt haben.

Nach Art. 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 26., Juni 1930 kann in Berufen, für welche anerkannte Meisterprüfungen bestehen, auf Vorschlag des betreffenden Berufsverbandes durch Verordnung das Eecht zur Annahme von Lehrlingen davon abhängig gemacht werden, dass der Betriebsinhaber-oder dessen v Stellvertreter die Meisterprüfung bestanden hat. Der Entwurf für eine solche Verordnung ist den Kantonen und Berufsverbänden bereits zur Vernehmlassung zugestellt worden, so dass mit ihrem Inkrafttreten in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Es ist somit Sache des Schuhmachermeisterverbandes, nach Erlass der eben erwähnten Verordnung den Antrag zu stellen, dass diese auf das Schuhmacherhandwerk Anwendung finden solle. Von diesem Zeitpunkt an dürfen nur noch Inhaber des eidgenössischen Diploms und die diesen gleichgestellten Personen Lehrlinge ausbilden. Um den Übergang zu dieser neuen Eegelung zu erleichtern, ist vorgesehen, dass Betriebe, die bis anhin bereits Lehrlinge mit Erfolg ausgebildet haben, es fernerhin tun dürfen, auch wenn der Inhaber oder sein Stellvertreter nicht im Besitze des Meisterdiploms ist.

Die Kommission weist bei dieser Gelegenheit auf die grosse Bedeutung einer erweiterten und v e r t i e f t e n Beruf Sausbildung für die Erhaltung und Weiterentwicklung des Schuhmachergewerbes hin. Die notwendigen gesetzlichen Grundlagen sind vorhanden (Eeglement vorn. 22. Juli 1935, über die Lehrlingsausbildung, Eeglement vom 22. Juli 1935, über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung, Eeglement vom 21. Juli 1934 für die Durchführung von Meisterprüfungen). Der Vollzug des Berufsbildungsgesetzes' vom 26. Juni 1930 steht den Kantonen zu, die die Lehrverhältnisse überwachen und jedem Betrieb die Annahme von Lehrlingen verbieten können, wenn keine Gewähr für die richtige Ausbildung im Berufe besteht, oder wenn der Lehrling gesundheitlich oder sittlich gefährdet wird. Es ist wünschenswert, dass die
Berufsverbände die kantonalen Behörden dabei unterstützen und bei ihnen vorstellig werden, wenn sich ein Betrieb nicht als Lehrort eignen sollte. Von den Verbänden darf erwartet werden, dass sie sich nicht nur auf die Beobachtung der «Aussenstehenden» beschränken, sondern dass sie auch ihre eigenen Mitglieder kontrollieren.

Die Zahl der Lehrlinge ist, wie bereits hervorgehoben wurde, im Schuhmachergewerbe nicht zu gross; dagegen fehlt es an geeigneten Lehrstellen.

Auch im Schuhmachergewerbe fehlen, wie in andern Berufen, die hochqualifizierten Arbeitskräfte,- und zwar schon seit Jahren. Bei der Durchführung der Meisterprüfungen, hat sich ergeben, dass die Kandidaten nicht mehr so ausgebildet sind wie die alten Meister. Seit mehr als 20 Jahren können die jungen

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Leute: nicht 'mehr ins Ausland gehen, um sich in der Fremde beruflich weiterzubilden ; auch der Stellenwechsel im Inland ist viel weniger häufig als früher, da er mit,dem Bisiko verbunden ist, arbeitslos zu werden. Hier muss versucht werden, Abhilfe zu schaffen. Nur die Qualität der Arbeit vermag heute noch einen Berufsstand zu erhalten und auch das Schuhmachergewerbe bedarf solcher hochqualifizierter Arbeitskräfte, wenn es nicht dem Niedergang entgegengehen will. In dieser Eichtung liegt auch die Veranstaltung von Gesellenkursen. Solche Veranstaltungen sollten von seiten des Bundes mit allen Mitteln erleichtert werden. Besonders sollte die Frage geprüft werden, ob die Subventionsbedingungeu für Gesellenkurse nicht in dem Sinne zu lockern sind, dass auch Abendkurse unterstützt werden.

VIII.

Die .drei weitern Jahre der Kontrolle von Feueröffnungen und Erweiterungen und der damit verbundenen Atempause, die durch die Verlängerung des Bundesbeschlusses geschaffen wird, dürfen nicht ungenützt verstreichen.

Die Kommission ist der A u f f a s s u n g , dass mit grösster Intensität an zwei A u f g a b e n herangetreten werden muss, an die Beratung der Schuhmachermeister einerseits und an die Belehrung und A u f k l ä r u n g des Publikums anderseits.

, 1. Beratung der Schuhmachermeister.

Aus den Ausführungen über die allzu starke Mechanisierung kleinster Schuhmacherbetriebe und über andere Fehlgriffe der Meister, die in einzelnen Betrieben die ungünstige Lage selbst herbeigeführt haben (Abschnitt III hievor), geht deutlich hervor, auf welchen Gebieten ganz besonders die Beratung und Aufklärung der Schuhmachermeister an die Hand genommen werden muss. Die Fachkommission ist zurzeit damit beschäftigt, ein Beratungsprogramm aufzustellen. Sie kann jedoch schon heute folgende Punkte im voraus festlegen: . ; : a. Es wird nicht genügen, die Schuhmachermeister durch, Zirkulare und durch Pressemitteilungen zu orientieren. Die Fachkommission stellt fest, dass beispielsweise im Fachblatt des Schweizerischen Schuhmachervereins regelmässig vortreffliche Artikel erscheinen, welche fachliche und wirtschaftliche Batschläge vermitteln. Viele Schuhmachermeister haben das Blatt jedoch nicht abonniert. Auch wirkt für viele Personen das gedruckte Wort nicht lebendig genug. Die Fachkommission ist daher der Auffassung, dass geeignete Persönlichkeiten beauftragt werden sollten, die Schuhmacher in ihren Werkstätten aufzusuchen und ihnen ganz individuell diejenigen Batschläge zu geben, die nötig sind. Darüber hinaus können besonders in grössern Ortschaften Einzelvorträge und Kurse abgehalten werden, die den gleichen Zielen auf mehr allgemeiner Basis dienen sollen.

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b. Die Anregungen der von der Fachkommission zu instruierenden und zu beauftragenden Persönlichkeiten können sich auf folgende Gebiete beziehen: Allgemeine Einrichtung und Anordnung der Werkstatt, Beratung bei der Auswahl der Maschinen und Werkzeuge sowie deren Anwendung, Einkauf und Aufbewahrung von Leder und Fournituren, zweckmässige Handgriffe bei der Eeparatur, Kundenwerbung und Kundenbedienung, Kalkulation und Buchführung. Der Aufenthalt der Fachleute in den einzelnen Werkstätten wird sicher noch weitere Anregungen geben.

2. Aufklärung des Publikums.

Nicht minder wichtig als die systematische Schulung der Schuhmachermeister ist auch die intensive Aufklärung des Publikums, welches Schuhe zur Reparatur gibt. Auch dem Publikum sollen bessere Kenntnisse vermittelt werden über die Ansprüche, die es an eine gute Beparatur stellen kann, die Preise, die normalerweise dafür bezahlt werden müssen, und über die Nachteile der billigeren Beparatur, die es nur für billige Schuhe und nicht für die Schuhe guter Qualität ausführen lassen soll. Wenn nebenbei der Bevölkerung unseres Landes beigebracht wird, welch bescheidenen Broterwerb das Schuhreparaturgewerbe bietet und welch wichtige soziale und andere Vorteile die Erhaltung des Standes der Schuhmacher in sich schliesst, so kann dies nur nützlich sein. Es sollte für kurze Zeit einmal in grosszügiger Weise für dieses Wissen und diese Gedanken Propaganda gemacht werden. Wir denken dabei an Aufklärung durch Presse und Badio, an die Ausstellung und Demonstration guter und schlechter Schuhreparaturen an geeigneten Orten (Schaufenster der Schuhmacher, Bahnhofvitrinen und Vitrinen an andern Stellen, Wanderausstellungen, Kinoreklame usw.).

3. Durchführende Instanzen.

Als durchführende Instanz für die beiden Aktionen ist die Fachkommission für das Schuhmachergewerbe zu bezeichnen. Sie wird diese Aufgabe im Verein mit den zuständigen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden in die Wege leiten. Sie den Verbänden ausschliesslich zu überlassen, wäre nicht zweckmässig, da diese nur einen Teil der Berufsangehörigen zu ihren Mitgliedern zählen, daher mit ihrer Propaganda nicht alle erreichen können und da ausserdem die eidgenössische Fachkommission als mehr neutrale Instanz weniger in den Verdacht kommen wird, ihre Batschläge aus egoistischen Motiven zu erteilen.
4. Kreditbegehren.

Die Fachkommission benötigt zur Durchführung der beiden Aktionen gewisse Mittel. Sie stellt daher das Begehren, das Volkswirtschaftsdepartement bzw. der Bundesrat möchten den eidgenössischen Bäten die Bewilligung eines bescheidenen Kredites von ca.Fr.20,000 jährlich für die Dauer der 3 Jahre des Bundesbeschlusses empfehlen. Die

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Fachkommission ist sich wohl bewusst. dass es sich hier um ein nicht ganz gewöhnliches Begehren handelt. Sie ist jedoch der Meinung, dass wegen der ausserordentlichen Notlage dieses Gewerbes aus den Fachkreisen allein die Mittel zu einer solchen Aktion nicht aufgebracht werden können. Wohl dürfte es möglich sein; von Seiten der Schuhindustrie und eventuell auch anderer Verbände kleinere Beiträge zu erhalten, doch können sie in der Krisenzeit gezwungenermassen nur beschränkt sein.

Das Schuhniachergewerbe befindet sich in einer mindestens ebenso prekären Situation wie die Stickereiindustrie und die Hôtellerie, welche vorn Bund ganz andere Beträge gewünscht und erhalten haben. Die Fachkommission ist daher der Hoffnung, dass Bundesrat und eidgenössische Räte, sich diesem Ersuchen nicht verschliessen werden und die nötigen Mittel für die erwähnten Aktionen zur Verfügung stellen.

Aus dem Gesagten geht hervor, dass wir mit dem Weiterbestand unserer Kommission für die Dauer des Bundesbeschlusses rechnen. Unsere Aufgaben könnten ähnlich den bisherigen umschrieben werden.

Doch .könnte die Kommission selbstverständlich von weiteren umfassenden Erhebungen absehen.

Gerne hätten wir gesehen, wenn unsere Kommission in Zukunft in vermehrtem Masse bei der D u r c h f ü h r u n g des Bewilligungsverfahrens gemäss dem Bundesbeschluss über das Schuhmachergewerbe in Anspruch genommen werden könnte. Mehrfach wurden Klagen laut, wonach die Kantone das Bewilligungswesen in allzu verschiedener Weise handhaben.

Da voraussichtlich unter dem verlängerten Bundesbeschluss die Kantone mehr Kompetenzen erhalten werden als bisher, schlagen wir vor, dass sie durch die Eidgenossenschaft in geeigneter1 Weise verhalten werden, unsere Gutachten über Fragen des Bedürfnisses, der Billigkeit usw. in allen Fällen einzuholen die nicht absolut klar und eindeutig sind. Auf diese Weise würden sicherzahlreiche Kekurse an den Bündesrat vermieden. Denn es ist nicht anzunehmen, dass ein Rekurs noch erhoben würde, wenn der kantonale Entscheid auf Grund und im Sinne einer Vernehmlassung der eidgenössischen Fachkommission gefällt worden wäre.

Ein Mitglied hat die Anregung gemacht, die Fachkommission möchte für die Dauer ihrer kommenden Amtszeit durch eine K o n s u m e n t e n v e r tretung erweitert werden. Die Kommission ist damit einverstanden, wird es doch auch wichtig sein, in den kommenden Jahren guten Kontakt mit der Konsumentenschaft zu unterhalten. Nur sieht sie gewisse Schwierigkeiten in dem Umstand, dass eine eigentliche Konsumentenorganisation nicht besteht. Sie möchte immerhin anregen, den Schweizerischen Städteverband mit der Abordnung einer geeigneten Persönlichkeit zu betrauen.

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Dies, hochgeehrter Herr Bundesrat, sind die Empfehlungen, welche die Kommission nach reiflicher Überlegung Ihnen zuhanden des Gesamtbundesrates machen kann. Zu den verschiedenen Eingaben interessierter Verbände, die uns zur Begutachtung unterbreitet worden sind, haben wir implizite Stellung bezogen, ohne jeweils die Befürworter der einzelnen Anträge ausdrücklich zu nennen.

Die Kommission hat sich mit ihren Aufgaben nach bestem Wissen und Können befasst und hofft, dass ihre Darlegungen vom Bundesrat gewürdigt werden.

Genehmigen Sie, Herr Bundesrat, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Eidgenössische Fachkommission für das Schuhmachergewerbe, Der Präsident: Die Sekretärin: Dr. H. Tschumi.

->-ss~-

Dr. Dora Schmidt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 28. September 1934 über Massnahmen zum Schutze des Schuhmachergewerbes. (Vom 3. November 1936.)

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