434

(Vom

14. Oktober 1948)

Dein Kanton Bern werden folgende Bundesbeiträge bewilligt : a. an die Verbauung des Tiefengrabens, Gemeinde Wattenwil; b. an die Verbauung des Bohlbaches, Gemeinde Habkern.

(Vom

15. Oktober 1948)

Als Delegierte des Bundesrates an die arn 15. November 1948 in Washington beginnende 4. Jahresversammlung der FAO werden ernannt: die Herren Dr. Fuchss, Legationsrat bei der schweizerischen Gesandtschaft in Washington (Delegationschef); H. Keller, Vizedirektor der Abteilung für Landwirtschaft des eidgenössischen-Volkswirtschaftsdepartements, und Direktor L. Maire, Vizepräsident des Schweizerischen Nationalen Komitees der FAO, in Genf.

Als Chef des Personaldienstes bei der Generaldirektion PTT wird gewählt: Herr Dr. Max Hammer, von Solothurn und Ölten, bisher Personalchef und. juristischer Berater einer industriellen Unternehmung im Kanton Zürich.

8211

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps in Bern vom 5. bis 16. Oktober 1948 Grossbritannien: Herr Adrian G. L. Gallegos, Gesandtschaftsattache, gehört dieser Mission nicht mehr an und hat die Schweiz verlassen.

Österreich: Am 15. Oktober hat Herr Minister Karl Wildmann dem · Bundesrat ^sein Beglaubigungsschreiben überreicht.

Venezuela: Herr Gustavo Eeyes, zweiter Sekretär, wurde nach Caracas zurückberufen zur Übernahme eines neuen Amtes. An seiner Stelle wurde Frau Consueto Lope Bello dieser Mission als zweiter Sekretär zugeteilt.

8211

435

Vorschriften üJber

die Rechnungsführung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Vom 12. Oktober 1948)

Der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung, gestützt auf Artikel 3, Absatz l, Buchstabe c, des Eeglementes vom 31. Oktober 1947 für die Verwaltung des Ausgleichsfonds der. Altersund Hinterlaesenenversicherung (nachstehend Ausgleichsfonds genannt), beschliesst: I. Allgemeine Regeln

Art. l Die. Rechnungsführung des Ausgleichsfonds ist so zu gestalten, Grundzüge der dass sich daraus alle für die Ausübung der Tätigkeit des Verwaltungs- fanrung1183" rates und des leitenden Ausschusses notwendigen Daten ergeben. Es sind diejenigen Bücher prdnungsgemäss zu führen, die notwendig sind zur Feststellung der Einnahmen und Ausgaben sowie der Aktiven und Passiven des Ausgleichsfonds.

Art. 2 1

Beim Erwerb von Kapitalanlagen ist der Erwerbspreis dein verbuchung der Anlagen Anlagekonto zu belasten.

.

2 Bei Verkauf oder Rückzahlung von Kapitalanlagen: ist der Erlös dem Anlagekonto gutzuschreiben. Stimmt der Erlös mit dem Buchwert nicht überein, so ist der Unterschied in der Betriebsrechnung unter Wertberichtigungen zu verbuchen.

3 Stempelabgaben sind der Betriebsrechnung zu belasten. Alle übrigen Zuschläge und Abzüge, die sich aus dem Erwerb und der Veräusserung einer Anlage ergeben, sind in der Betriebsrechnung als Spesen auf Anlagen zu verbuchen.

'

436

Art. 3 1 Bilanzierung Alle festverzinslichen Anlagen sind erstmals höchstens zum Kostender Anlagen und · -i · Veibnchung von preis zu T.bilanzieren.

2 unterecMedèn Ist der Kostenpreis höher oder niedriger als der Bückzahlungswert, so ist der Unterschied jährlich gleichmässig auszugleichen. Kleinere Beträge können auf einmal ausgeglichen werden.

3 Die gemäss Absatz 2 entstehenden Bewertungsunterschiede sind in der Betriebsrechnung als Wertberichtigungen zu verbuchen.

Jahresrechnung

Monatsausweis

Auswels über die Trésorerie

II. Verfahrensvorschriften Art. 4 1 Die Jahresrechnung hat die in Art. 155 der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung genannte Abrechnungsperiode der Ausgleichskassen zu umfassen. Sie enthält die Bilanz, die Betriebsrechnung und einen detaillierten Vermögensausweis.

2 Die Bilanz und die Betriebsrechnung gliedern sich wie folgt: a. Bilanz: ' Anlagen, Geldmittel, Konto-Korrente, Ordnungskonten, Kapitalkonten; b. Betriebsrechnung: Abrechnungsergebnis, Vermögensertrag. ·

Art. 5 * Auf Ende eines jeden Monats ist zuhanden der Mitglieder des Verwaltungsrates ein Ausweis zu erstellen über die Aktiven und Passiven des Ausgleichsfonds und über die Betriebsrechnung.

2 Je auf Ende eines Vierteljahres ist eine Mitteilung über den Stand der Anlagen und der verfügbaren Mittel der Presse zuzustellen.

Art. 6 .Für jede Sitzung des Verwaltungsrates ist der Stand der Trésorerie auszuweisen sowie ihre mutmassliche Bewegung bis Ende des nachfolgenden Vierteljahres zu schätzen und den Mitgliedern des Verwaltungsrates schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

437

Art. 7 Neben der Buchhaltung ist eine Kontrolle zu führen über die Depots Depot- und bei der Schweizerischen Nationalbank, über die Fälligkeiten der Anlagen, kontrolle sowie über die, Zins- und Kündigungstermine.

, III. Schlussbestimmungen A .'

rt. 8 ' Diese Vorschriften gelten im Sinne von Artikel 175, Absatz 2, der Vollzugsverordnung als Weisungen an die zentrale Ausgleichsstelle für die ihr auf Grund von Artikel 174, Absatz 2, der Vollzugsverordnung übertragenen Aufgaben.

Art. 9 Diese Vorschriften treten am 12. Oktober 1948 in Kraft.

Bern, den 12. Oktober 1948.

, Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung, Der Präsident : E. Weber

Ein Mitglied des leitenden Ausschusses : R. Bratschi

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;

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes Der Schweizerische Kupferschmiedmeister-Verband beabsichtigt, gestützt auf Art. 42--49 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung, im Kupferschmiedeberuf die Meisterprüfungen einzuführen und hat zu diesem Zwecke den Entwurf eines Prüfungsreglementes eingereicht. Interessenten können: diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfällige Einsprachen bis zum 19. November 1948 zu richten sind.

:

Bern, den 19. Oktober 1948.

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Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

438

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes Nachgenannten Personen sind auf Grund der bestandenen höheren Fachprüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Art. 42--49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen . worden : A. Metzgermeister 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

Dürr Josef, in St. Gallen Herzog Ernst, in Bebstein Höhener Hans, in Teufen Höhener Walter, in Rorschach Keller Paul, in St. Gallen Kühn Ernst, in Rheineck Müller Hans, in St. Gallen

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

Müller Karl, in Trübbach Niederer Hans, in Wolfhalden Schiess Reinhold, in Bühler Signer Alfred, in St. Gallen Thäler Jakob, in Altstätten Völkle Peter, in Gossau Zeller Werner, in Herisau

B. Optikermeister 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

Baume Josef, in Luzern Brechbühl Bernhard, in St. Gallen Businger Hugo, in Luzern Eisen J. Albert, in Winterthur Kohler Kurt, in Bern Kost Franz J., in St. Gallen Leutenegger Paul, in Gerliswil

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

Loeliger Paul, in Bern Ramstein Walter Max, in Basel Rüfenacht Hans Karl, in Bern Senn Willi, in Zug Spek Franz, in Bern Spiller Emil, in Alpnachstad Wittwer Gottfried, in Meiringen

Bern, den 21. Oktober 1948.

8211

Bundesamtfürr Industrie, Gewerbe und Arbeit

Urteile

nunmehr unbekannten Aufenthalts.

Bussenumwandlung : Die mit Urteil vom 24. Januar 1944 auferlegte Busse von Fr. 350 wird im Eestbetrag der unbezahlt gebliebenen Busse von Fr. 110 in elf Tage Haft umgewandelt.

enthalts.

Bussenumwandlung: Die mit Urteil vom 10. Oktober 1944 auferlegte Busse von Fr. 30 wird im Bestbetrag der unbezahlt gebliebenen Busse von Fr. 10 in einen Tag Haft umgewandelt.

439

:

enthalts.

Bussenumwandlung: Die mit Urteil vom 24. November 1945 auferlegte Busse von Fr. 50 wird in fünf Tage Haft umgewandelt.

Bussenumwandlung : Die mit Urteil vom 23. Mai 1944 auferlegte Busse von Fr. 40 wird in vier Tage Haft umgewandelt.

Bussenumwandlung: Die mit Urteil vom 12. Oktober 1944 auferlegte Busse von Fr. 250 wird in 25 Tage Haft umgewandelt.

Bussenumwandlung: Die mit Urteil vom 11. Mai 1946 auferlegte Busse von Fr. 50 wird in fünf Tage Haft umgewandelt.

enthalts., Bussenumwandlung: Die mit Urteil vom 16. Januar 1946 auferlegte Busse von Fr. 60 wird im Eestbetrag der unbezahlt gebliebenen Busse von Fr. 46.50 in fünf Tage Haft umgewandelt.

.

'.

; .

enthalts.

·

Bussenumwandlungen : Die mit Urteil vom 6. August 1943 auferlegte Busse von Fr- 400 wird in 40 Tage Haft, und die mit Urteil vom 5. Februar 1944 auferlegte Busse von Fr. 50 wird in fünf Tage Haft umgewandelt.

Weinfelden, den 14. Oktober 1948.

2. kriegswirtschaftliches 8211

Strafgericht.

Der Einzelrichter: Dr. H. Seeger

440

Bussenumwandhmgsantrag

Biel, zurzeit unbekannten Aufenthalts. Bussenumwandlungsantrag : Die dem Beschuldigten durch Strafmandat Nr. 9562 vom 17. April 1945 auferlegte Busse von Fr. 50 -wird in 5 Tage Haft umgewandelt.

Dem Beschuldigten -wird eine Frist von zehn Tagen seit Veröffentlichung des Antrages gesetzt, innerhalb der er zu dem Antrage des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich Stellung nehmen kann. Wird innert genannter Frist der Betrag von Fr. 50 bezahlt .und die bezügliche Quittung als Beleg eingesandt, so ist die Angelegenheit erledigt.

Wenn nicht, wird der Unterzeichnete über den Umwandlungsantrag zu urteilen haben.

Bern, den 11. Oktober 1948.

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: O.Peter

8211

öffentliche Vorladungen Es werden als Beschuldigte in kriegswirtschaftlichen Strafverfahren vorgeladen :

unbekannten Aufenthaltes, vermutlich in Italien.

bekannten Aufenthaltes, vermutlich in Deutschland, wegen Umwandlung nicht bezahlter kriegswirtschaftlicher Bussen in Haft.

Die Verhandlung vor dem 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht findet am 3. November 1948, 14% Uhr, im Obergerichtsgebäude in Zürich, Hirschengraben 15, Parterre, statt. Akteneinsicht Obergerichtsgebäude Zürich, Zimmer 3.

Im Falle des Nichterscheinens wird auf Grund der Akten geurteilt.

Zürich l, den 19. Oktober 1948.

8211

2. kriegswirtschaftliches Strafgericht

441

Verfügung und Vorladung

enthalts im Ausland, wegen Widerhandlung gegen die Verfügung Nr. 27 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln usw.

Der Termin zur Hauptverhandlung wird festgesetzt auf Freitag, den 19. November 1948, nachmittags 14.45 Uhr, im Sitzungssaal 63 im Parterre des Bezirksgerichtsgebäudes an der Badenerstrasse 90 in Zürich, wozu der Beschuldigte hiermit vorgeladen 'wird und persönlich zu erscheinen hat.

Bern, den 1. Oktober 1948.

'

1. kriegswirtschaftliches

Strafgericht,

Der Präsident: 0. Peter

8211

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausscüreibimgen, sowie Anzeigen

Verzeichnis der Mitglieder des Bundesrates und der Regierungsräte der Kantone Ausgabe Juli 1948

Bei der unterzeichneten Verwaltung ist erschienen und kann daselbst bezogen werden : l Verzeichnis der Mitglieder des Bundesrates und der Regierungsräte der Kantone mit Angabe der Departemente, denen die Bundesräte und die Kegierungsräte vorstehen.

Preis: 50 Rp.

Bei Zustellung per Post: 60 Eappen; gegen Nachnahme 75 Bappen.

Postcheckkonto III 520 8116

Drucksachenbureau der Bundeskanzlei

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1948

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

42

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.10.1948

Date Data Seite

434-441

Page Pagina Ref. No

10 036 411

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