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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 3. März 1936.)

Es werden Bundesbeiträge bewilligt: 1. Dem Kanton Zürich: a. für die Durchführung von Meliorationen in den Rebbergen ,,Gubrist" und ,,Haslern", Gemeinde Weiningen ; b. für die Erstellung einer Wasserversorgungs- und Hydrantenanlage für den Weiler Hittenberg, Gemeinde Wald, Bezirk Hinwil; c. für die Durchführung von Entwässerungen in den Flurabteilungen Diepolds wiesen, Oberriet etc., Gemeinden Dägerlen und Adlikon, Bezirke Winterthur und Andelfingen.

2. Dem Kanton Luzern für die Erstellung eines Waldweges ,,Längwald", durch die Genossenschaft von Moos, Gemeinde Schwarzenberg.

3. Dem Kanton Appenzell A.-Rh. für die Verbauung der Glatt auf Gebiet der Gemeinde Herisau, 4. Dem Kauton Appenzell I.-Rh. für die Erstellung einer Waldstrasse ,,Lehmen-Potersalperherz", II. Sektion, durch die Korporation Wilder Bann.

5. Dem Kanton Freiburg für die Erstellung eines Waldweges. "Höllbach", II. Sektion, Sensebezirk.

6. Dem Kanton Wallis für die Erstellung eines Waldweges in der Gemeinde Miège.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Notifikation.

Am 13. November 1935, abends .21.40 Uhr, und am 14. gleichen Monats, morgens um 550 Uhr, wurden vom Zollamt Basel-Burgfelderstrasse zwei von flüchtigen Unbekannten im Stiche gelassene Pakete, die je sechs Flasche,,Fernet-Branca"41 französischer Herkunft enthielten, gestützt auf Art. 102, Absatz l, des Bundesgesetzes über das Zollwesen, mit Beschlag belegt.

Durch die gegenwärtige Notifikation wird dies gemäss Art. 102, Absatz 4, des Zollgesetzes dem rechtmässigen Eigentümer zur Kenntnis gebracht. Derselbe kann die Beschlagnahme binnen 30 Tagen seit dem Erscheinen dieser Bekanntmachung bei der Zollkreisdirektion in Basel durch

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Beschwerde anfechten. Meldet sich binnen dieser Frist kein Ansprecher, so wird die beschlagnahmte Ware gemäss den gesetzlichen Bestimmungen versteigert.

Der ,,Fernet-Branca" oder der Erlös aus dessen Verwertung wird dem Aneprecher ausgehändigt, sofern er nachweisen kann, dass derselbe entweder unter richtiger Erfüllung der Zollpflicht oder aber ohne Wissen des Ansprechers und wider seinen Willen eingeführt worden ist. Gegebenenfalls hat er für den umgangenen Einfuhrzoll wie auch für die aus der Beschlagnahme, Bekanntmachung und Steigerung ergangenen Kosten aufzukommen.

Bern, den 4. März 1936.

Eidgenössische

Oberzolldirektion.

Abgrenzung der Privatbankiers von Börsenagenten und Börsenfirmen, Vermögensverwaltern, Notaren und Geschäftsagenten.

Begriff der öffentlichen Empfehlung zur Annahme fremder Gelder.

A. Abgrenzung der Privatbankiers von Börsenagenten und Börsenfirmen.

1. Nach Art, l, Abs. 2, lit. c, des Bankengesetzes sind Börsenagenten und Börsenfirmen diesem Gesetz nicht unterstellt, wenn sie neben dem Handel mit Wertpapieren und den damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäften keinen eigentlichen Bankbetrieb führen.

Börsenagenten und Börsenfirmen, die dem Gesetz nicht unterstehen, dürfen also ausser dem Handel mit Wertpapieren (auf eigene Eechnung oder auf Bechnung ihrer Kunden) nur Geschäfte betreiben, die mit dem Wertpapierhandel unmittelbar im Zusammenhang stehen. Solche Geschäfte sind insbesondere : a. Lombardierung und Eeportierung von Titeln, aber nur mit eigenen Geldern; d. h, mit Geldern, die durch Verwendung oder Belastung eigener Vermögenswerte beschafft werden; b. An- und Verkauf von Devisen (Auszahlungen in fremder Währung, fremden Noten oder Münzen), aber nur in unmittelbarer Verbindung mit dem Wertpapierhandel; c. Einkassierung von Coupons; d. Betätigung als Zeichnungsstelle lür Anleihen des Bundes, der Bundesbahnen, Kautoiie, Gemeinden und durch diebe KörperschaUeiigartiiitierter Unternehmen sowie Anleihen der beiden schweizerischen Pfandbriefzentralen.

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2. Börsemagenten und Börsenfirmen werden zu Banken und haben sich dem Gesetz zu unterstellen, wenn sie gewerbsmässig Geschäfte betreiben, die mit dem Wertpapierhandel nicht unmittelbar im Musammenhang stehen. Als solche Geschäfte seien insbesondere erwähnt: a. Annahme von fremden Geldern, ausgenommen zur Ausführung von Börsenaufträgen; fc. Kreditgewährung, insbesondere Lombard- und Eeportgeschäfte mit fremden Geldern, d. h. mit Geldern, die durch Blankokredite, gegen Bürgschaft oder durch Verwendung oder Belastung der Vermögenswerte von Kunden beschafft werden; c. An- und Verkauf von Devisen (Auszahlungen in fremder Währung, fremden Noten oder Münzen), sofern dies nicht in unmittelbarer Verbindung mit dem Wertpapierhandel geschieht; d. Betätigung als Zahlstelle für Titel und Coupons.

B. Abgrenzung der Privatbankiers von Vermögensverwaltern, Notaren

und Geschäftsagenten.

Nach Art. l, Abs. 2, lit. d, des Bankengesetzes sind Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten diesem Gesetz nicht unterstellt, wenn sie lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen eigentlichen Bankbetrieb führen.

Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten unterstehen also dem Gesetz nicht, wenn sie sich darauf beschränken, Kundengelder oder Kunden- * titel im Auftrag und auf den Namen ihrer Kunden zu verwalten und diesen darüber regelmässig Bechenschaft abzulegen. Wenn sie Kundengelder oder Kundentitel im offenen oder geschlossenen Depot einem Dritten zur Aufbewahrung übergeben, so haben sie dies dem Kunden anzuzeigen und das Depot auf seinen Namen zu errichten.

Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten werden dagegen zu Banken und haben sich dem Gesetz zu unterstellen, sobald sie gewerbsmässig auf eigene Eochnung oder auf eigenen Namen Gelder oder Titel von Kunden anlegen.

C. Begriff der öffentlichen Empfehlung zur Annahme fremder Gelder.

In Art. 4, Abs. 4, Art. 6, Abs. 2, und Art. 6, Abs. 6, des Bankengesetzes sind Ausnahmebestimmungen für diejenigen Privatbankiers aufgestellt, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen. Der Begriff der öffentlichen Empfehlung ist in Art. 3, Abs. l, der Vollziehungsverordnung umschrieben. Diese Umschreibung bedarf noch in folgenden Punkten einer Erläuterung: a. Zur «Kundschaft» einer Bank gehören nur Personen, die auf ihren Namen bei dieser Bank Geld angelegt haben oder mit derselben sonst in Geschäftsverbindung stehen. Jede organisierte Werbung, die an Personen gerichtet ist,

449 bei denen diese Voraussetzungen nicht zutreffen, fällt demnach unter den Begriff der öffentlichen Empfehlung. Sofern eine Bank ein Kundenregister führt, darf sie in dasselbe nur Kunden im erwähnten Sinn aufnehmen.

b. Öffentliche Auskündigungen, wie «wir besorgen alle Bankgeschäfte» und ähnliche, sohliessen auch die Annahme fremder Gelder in sich, haben somit die Bedeutung einer öffentlichen Empfehlung zur Annahme fremder Gelder.

c. Die Bevisionsstelle hat bei der Eevision jeweileii zu prüfen, ob sich ein Privatbankier öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfiehlt.

D, Auskunltspüicht.

1. Gestützt auf Art. l, Abs. 8 und 5, der Vollziehungsverordnung zum Bankengesetz fordert die eidgenössische Bankenkommission die nachgenannten Unternehmen auf, ihr zur Abklärung der Unterstellungspflicht bis zum 1. April 1986, soweit es nicht bereits geschehen ist, folgende Angaben zu machen: a. Börsenagenten und Börsenfirmen, die sich nicht als Banken betrachten, haben alle Geschäftszweige anzugeben und näher zu bezeichnen, die sie neben dem Handel mit Wertpapieren betreiben und zu betreiben beabsichtigen ; b. Vermögensverwalter, Notare und Geschaftsagenten, die gewerbsmässig auf eigene Bechnung^oder auf eigenen Namen Gelder oder Titel ihrer Kunden anlegen, haben sieb als Banken anzumelden; c. die Privatbankiers haben zu erklären, ob sie sich im Sinn der Ausführungen , unter Abschnitt C hiervor öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen oder welche Mittel und Methoden sie sonst bei der Kundenwerbung anwenden.

2. Sobald Börsenagenten und Börsenfirmen, Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die dem Bankengesetz nicht unterstehen, ihre Geschäftstätigkeit derart ändern, dass sie voraussichtlich unterstellungspflichtig werden, haben sie sich der Bankenkommission zu melden. Die Bankenkommission behält sich in diesem Falle vor, alle zur Abklärung der Unterstellungspflicht erforderlichen Aufschlüsse zu verlangen.

8. Unternehmen, die nach ihrer Geschäftstätigkeiffdein Bankengesetz unterstehen, dessen Vorschriften aber nicht erfüllen, sind nach Art. 46 und 51 des Gesetzes strafbar.

Durch diese ergänzte Veröffentlichung wird diejenige vom 27. August 1985 aufgehoben (vgl. Bundesbl. 1985, II, S. 423).

Bern, den 28. Februar 1986.

Im Namen der eidg. Bankenkommission, Der Präsident;

Schulthess.

Der Vorsteher des Sekretariates : P. Bossy.

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Beglaubigung schweizerischer Urkunden für Spanien.

Nach einer Mitteilung der schweizerischen Gesandtschaft in Madrid müssen alle Urkunden, die von schweizerischen Behörden ausgestellt und in Spanien verwendet werden, von einem spanischen Konsulat in der Schweiz beglaubigt sein.

Bern, den 9. März 1936,

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Eidgenössische Justizabteilung.

Wettbewerb- und Stellenausschreibnngen, sowie Anzeigen.

Bei unterzeichneter Verwaltung ist in neuer Ausgabe (1935) ein Sammelbändchen der Bestimmungen über die

Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz, Bundeszivilprozess,Bundesstrafprozess,, Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege) erschienen.

Das Sammelbändchen (177 Seiten in 8°) enthält: 1. das Bundesgesetz vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege, unter Berücksichtigung der durch die Bundesgesetze vom 28. Juni 1895, 24. Juni 1904, 6. Oktober 1911, 24. Juni 1919, 25. Juni 1921, 1. Juli 1922, 30. Juni 1927, 11. und 13. Juni 1928, 26. März 1934 und 15. Juni 1934 getroffenen Abänderungen; 2. das Bundesgesetz vom 22. November 1850 über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten; 3. das Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtepflege; 4. das Bundesgesetz vom 11. Juni 1928 über die eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege j 5. das Reglement des Bundesgerichts vom 26. November 1928.

Preis des Sammelbändchens steif broschiert Fr. 3.50 (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen), Postcheckkonto III 233

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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1936

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11

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11.03.1936

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