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3490 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der Abänderung von Artikel 44, 58, 60, 69, 70, 71, 81, 86, 101 und 103 der Verfassung des Kantons Unterwaiden nid dem Wald.

(Vom 4. Dezember 1936.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Schreiben vom 23. Oktober 1936 ersucht der Begierungsrat des Kantons Unterwaiden nid dem Wald um die eidgenössische Gewährleistung der am 11. Oktober 1936 von der Landsgemeinde dieses Kantons beschlossenen Abänderung von Art. 44, 58, 60, 69, 70, 71, 81, 86, 101 und 103 der Verfassung vom 27. April 1913.

Diese Bestimmungen lauten: Bisherige Fassung:

Neue Fassung:

Art. 44.

Als Wahlbehörde wählt sie (die Landsgemeinde) : 1. den Begierungsrat aus 11 Mitgliedern auf eine Amtsdauer von 3 Jahren.

AÏI& der gleichen Bezirksgemeinde dürfen nicht mehr als 5 Begierungsräte gewählt werden.

2. aus der Mitte des Begierungsrates denLandarmnann und Landesstatthalter auf ein Jahr und den Landessäckelmeister auf 3 Jahre.

Der Landarnrnann ist für eine nächste einjährige Amtsdauer als solcher nicht wieder wählbar.

Art. 44.

Als Wahlbehörde wählt sie (die Landsgemeinde) : A. Auf eine Amtsdauer von drei Jahren : Den Begierungsrat von 11 Mitgliedern.

Aus der gleichen Bezirksgemeinde dürfen nicht mehr als fünf Begierungsräte gewählt werden.

B. Aus der Mitte des Begierungsrates : a. Auf ein Jahr: Den Landammann und den Landesstatthalter.

Der Landammann ist für eine nächste einjährige Amtsdauer als solcher nicht wieder wählbar.

417 Bisherige Fassung: 3. das Mitglied in den Schweizerischen Ständerat auf 3 Jahre.

4. Landschreiber und Amtsdiener auf 6 Jahre, erstere jedoch nur aus den vom Landrate fähig befundenen Bewerbern.

Nene Fassung: b. Auf drei Jahre: Den Landsäckelmei«ter, der gleichzeitig von Amtes wegen Mitglied des siebengliedrigen Bankrates der Kantonalbank ut.

Den Polizei-, Militär-, Erziehungs- und Baudirektor.

G. Das Mitglied in den Schweizerischen Standerat auf die Amtsdauer des Nationalrates.

D. Auf eine Amtsdauer von sechs Jahren : 1. Das Obergericht von 9 Mitgliedern und drei Suppleanten.

2. Das Kantonsgericht von 7 Mitgliedern und zwei Suppleanten.

3. Die 6 weiteren Mitglieder des Bankrates der Kantonalbank.

B. Auf eine Amtsdauer von drei Jahren : 1. Den Obergerichtspräsidenten ausderMitte des Obergerichtes.

2. Den Kantonsgerichtspräsidenten aus der Mitte des Kantonsgerichtes.

3. Den Präsidenten des Bankrates der Kantonalbank aus der Mitte des Bankrates.

4. Den Direktor der Kantonalbank.

5. Den Direktor des kantonalen Elektrizitätswerkes.

6. Die beiden Landschreiber.

7 Den Amtsnotar.

8. Den Gerichtsschreiber.

9. Den Kantonstierarzt.

10. Den Kantonsoberförster.

11. Den Kantons- oder Kulturingenieur.

12. Den Konkursbeamten.

13. Den Verwalter der kantonalen Brandversicherungsanstalt.

418 Bisherige Fassung :

Neue Fassung: 14. Den Verwalter des kantonalen Pondes für unversicherbare Elemeritarschäden.

15. Den Verwalter des kantonalen Viehseuchenfondes.

16. Die Amtsdiener.

F. Auf eine von der Landsgemeinde selbst zu bestimmende Amtsdauer : Einzelpersonen oder Kommissionen, die besonders wichtige Staatsaufträge durchzuführen haben und deren Wahl durch Gesetz der Landsgemeinde vorbehalten wird.

G. Für die vorstehend unter lit. E, Ziffer 4 bis und mit 12 genannten Beamten gelten folgende Bestimmungen : a. Die Anstellungsverträge oder -réglemente werden, soweit sie nicht in Gesetzen niedergelegt sind, vom Landrat aufgestellt.

b. Für die genannten Beamtungen können nur Bewerber gewählt werden, die vom Kegierungsrat als fähig befunden sind.

c. Die unter diese Bestimmungen fallenden bisherigen Amtsinhaber, welche ihre Demission nicht spätestens drei Monate vor der Landsgemeinde, an der diebetreffende Wahl stattfindet, dem Eegierungsrate eingereicht haben, gelten als Bewerber für eine weitere Amtsdauer.

d. Neue Bewerber für diese Beamtungen haben ihre Anmeldung spätestens sechs Wochen vor der Landsgemeinde, an der die betreffende Wahl erfolgt, dem Eegierungsrate einzureichen.

419 Bisherige Fassang:

Art. 58.

Als Wahlbehörde wählt der Landrat: A. Auf die Amtsdauer von 6 Jahren: 1. das Obergericht; 2. das Kantonsgericht.

B. Auf die Amtsdauer von 3 Jahren: 1. den Obergerichtspräsidenten ; 2. den Kantonsgerichtspräsidenten; 3. den Polizeidirektor, den Militärdirektor und den Baudirektor aus der Mitte des Begierungsrates ; 4. diejenigen Kommissionen, welche er im Interesse einer guten und geregelten Landesverwaltung für nötig erachtet und deren Wahl nicht durch die Geschäftsordnung dem Begierungsrate überwiesen ist; 5. den Erziehungsrat und den Kantonsschulinspektor ; 6. den Sanitatsrat und die Gerichtsärzte ; 7. den Amtsnotar; 8. den Verhörrichter;

Neue Fassung: e. Scheidet ein von der Landsgemeinde gewählter Beamter, der unter diese Bestimmungen fällt, während seiner Amtsdauer aus, oder wird das Amt von der Landsgemeinde nicht besetzt, so trifft der Begierungsrat, nach vorausgegangener Ausschreibung, mit Wirkung bis zur nächstfolgenden Landsgemeinde, die Ersatzwahl. Diese Landsgemeinde wählt den Nachfolger des ausgeschiedenen Beamten für den Best der Amtsdauer.

Art. 58.

Als Wahlbehörde wählt der Landrat auf eine Amtsdauer von drei Jahren : 1. Diejenigen Kommissionen, welche er im Interesse einer guten und geregelten Landesverwaltung für nötig erachtet und deren Wahl nicht durch die Geschäftsordnung dem Begierungsrate überwiesen ist.

2. Den Erziehungsrat und den Kantonsschulinspektor.

8. Den Sanitätsrat und die Gerichtsärzte.

4. Den Yerhörrichter.

5. Den Staatsanwalt 6. Den Stammbuchhalter und die Zivilstandsbeamten.

7. Den Staatsarchivar.

8. Den Kreiskommandanten.

9. Den Kantonskriegskommissär und den Verwalter des Zeughauses.

10. Den Feuerwehrinspektor und dessen Stellvertreter.

11. Den Präsidenten und den Sekretär der Güterschatzungskommission.

420 Bisherige Fassung: 9. den Staatsanwalt ; 10. den Gerichtsschreiber; 11. den Stammbuchhalter und die Zivilstandsbeamten ; 12. den Staatsarchivar; 13. den Kreiskornmandanten ; 14. den Kantons-Kriegskommissär und den Verwalter des Zeughauses ; 15. den Feuerwehrinspektor und dessen Stellvertreter; 16. den Präsidenten und den Sekretär der Güterschatzungskommission ; 17. die Landschätzer; 18. den Konkurs- und die Betreibungsbeamten.

C. Auf eine vom Landrate selbst zu bestimmende Amtsdauer : 1. das nötige Forstpersonal; 2. die Polizeidiener; 3. die übrigen Beamten und Landesangestellten, deren Wahl keiner andern Behörde ausdrücklich übertragen ist.

Art. 60.

Der Eegierungsrat hat folgende Obliegenheiten und Befugnisse: 1. Er handhabt und vollzieht die Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse der Landesgemeinde und des Landrates.

2. Er vollzieht die Gesetze und Beschlüsse des Bundes, die eidgenössischen Staatsverträge und Konkordate, beschickt vom Bunde oder von den Kantonen ausgeschriebene Konferenzen und genehmigt nach Ermessen die Konferenzverhandlungen, falls dieselben nicht wegen erhöhter Wichtigkeit einer höheren Behörde unterstellt werden müssen,

12.

13.

14.

15.

16.

Neue Fassung: Die Landschätzer.

Die Betreibungsbeamten.

Die Eevierförster.

Die Polizeidiener.

Die übrigen Beamten und Landesangestellten, deren Wahl keiner andern Behörde ausdrücklich über:ren ist.

Art. 60.

Der Eegierungsrat hat folgende Obliegenheiten und Befugnisse: 1. Er handhabt und vollzieht die Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse der Landsgemeinde und des Landrates.

2. Er vollzieht die Gesetze und Beschlüsse des Bundes, die eidgenössischen Staatsverträge und Konkordate, beschickt vom Bunde oder von den Kantonen ausgeschriebene Konferenzen und genehmigt nach Ermessen die Konferenzverhandlungen, falls dieselben nicht wegen erhöhter Wichtigkeit einer höheren Behörde unterstellt werden müssen.

421 Bisherige Fassung: 3. Er besorgt die Korrespondenz mit den Behörden des Bundes, der Kantone und auswärtiger Staaten.

4. Er ordnet Truppenaufstellungen an, in den Fällen von Art. 16 der Bundesverfassung.

5. Er wahrt die Interessen des Landes gegenüber den Transport- und Verkehrsanstalten.

6. Er begutachtet den jährlichen Voranschlag der Staatsrechnung an den Landrat.

7. Er sorgt für die Handhabung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Kanton.

8. Er führt die Aufsicht über die Lebensmittelpolizei.

9. Er trifft bei drohenden oder ausgebrochenen ansteckenden Krankheiten und Viehseuchen die nötigen Anordnungen.

10. Er ist die Aufsichtsbehörde über das Militär-, Bau-, Strassen-, Forst-, Armen-, Vormundschafts- und Erziehungswesen (mit Vorbehalt des Art. 66), sowie über sämtliche Spezialverwaltungen und fasst diesfalls die nötigen Beschlüsse, sofern sie nicht einer höhern Behörde zustehen.

11. Er führt die Oberaufsicht über das Betreibungs-, Konkurs- und über das Hypothekarwesen, über die Führung der Zivilstandsregister, über das Archiv und die Kanzlei, über alle Landesbeamten, Angestellten und Bediensteten, sofern dieselbe nicht ausdrücklich durch Verfassung, Gesetze oder Geschäftsreglemente einer andern Stelle übertragen ist.

12. Er führt die Aufsicht über die Gemeinden und Korporationen und

Neue Fassung: 3. Er besorgt die Korrespondenz mit den Behörden des Bundes, der Kantone und auswärtiger Staaten.

4. Er ordnet Truppenaufstellungen an, in den Fällen von Art. 16 der Bundesverfassung.

5. Er wahrt die Interessen des Landes gegenüber den Transport- und Verkehrsanstalten.

6. Er begutachtet den jährlichen Voranschlag der Staatsrechnung an den Landrat.

7. Er sorgt für die Handhabung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Kanton.

8. Er führt die Aufsicht über die Lebensmittelpolizei.

9. Er trifft bei drohenden oder ausgebrochenen ansteckenden Krankheiten und Viehseuchen die nötigen Anordnungen.

10. Er ist die Aufsichtsbehörde über das Militär-, Bau-, Strassen-, Forst-, Armen-, Vormundschafts- und Erziehungswesen (mit Vorbehalt des Art. 66), sowie über sämtliche Spezialverwaltungen und fasst diesfalls die nötigen Beschlüsse, sofern sie nicht einer höbern Behörde zustehen.

11. Er entscheidet über die Befähigung und trifft die Ersatzwahlen der in Art. 44 unter lit. G genannten Beamten.

12. Er führt die Oberaufsicht über das Betreibungs-, Konkurs- und über das Hypothekarweson, über die Führung der Zivilstandsregister, über das Archiv und die Kanzlei, über alle Landesbeamten, Angestellten und Bediensteten, sofern dieselbe nicht ausdrücklich durch Verfassung, Gesetze

422 Bisherige Fassung: trifft Vorkehrungen gegen üblen Haushalt derselben mit Vorbehalt des Bekursrechtes an den Landrat.

13. Er entscheidet über Anstände, Eekurs- und Wahlbeschwerden in Gemeinde- und Korporationsangelegenheiten.

14. Er vollzieht die rechtskräftig gewordenen Zivil- und Strafgerichtsurteile.

15. Er entscheidet über die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrechte und bewilligt die Niederlassung im Kanton.

16. Er erkennt auf Antrag der Justizkommission über die von andern Kantonen gestellten Auslieferungsbegehren.

17. Er entscheidet über die bei ungerechtfertigter Verhaftung zuzusprechende Entschädigung unter Vorbehalt des Eekurses an die Gerichte.

18. Er entscheidet über Holzschlaggesuche mit Vorbehalt des Rekurses an den Landrat.

19. Er erteilt Konzessionen: a. für Wasserrechte unter Vorbehalt von Art. 57, Ziff. 14; b. für Wirtschaften und den Kleinverkauf geistiger Getränke; c. für Versicherungsgesellschaften: d. für Theatervorstellungen und dergleichen.

20. Er erledigt die Eekurse in den Eällen, in welchen durch die Gesetzgebung der Begierungsrat als Bekursinstanz bezeichnet ist.

21. Er bewilligt die Aufnahme des öffentlichen Inventars.

22. Er beschliesst auf Antrag der betreffenden Gemeinderäte über die

Neue Fassung: oder Geschäftsreglemente einer andern Stelle übertragen ist.

18. Er führt die Aufsicht über die Gemeinden und Korporationen und trifft Vorkehrungen gegen üblen Haushalt derselben mit Vorbehalt des Bekursrechtes an den Landrat.

14. Er entscheidet über Anstände, Eekurs- und Wahlbeschwerden in Gemeinde- und Korporationsangelegenheiten.

15. Er vollzieht die rechtskräftig gewordenen Zivil- und Strafgerichtsurteile.

16. Er entscheidet über die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrechte und bewilligt die Niederlassung im Kanton.

17. Er erkennt auf Antrag der Justizkommission über die von andern Kantonen gestellten Auslieferungsbegehren.

18. Er entscheidet über die bei ungerechtfertigter Verhaftung zuzusprechende Entschädigung unter Vorbehalt des Bekurses an die Gerichte.

19. Er entscheidet über Holzschlaggesuche mit Vorbehalt des Bekurses an den Landrat.

20. Er erteilt Konzessionen: a. für Wasserrechte unter Vorbehalt von Art. 57, Ziff. 14; J. für Wirtschaften und den Kleinverkauf geistiger Getränke; c. für Versicherungsgesellschaften; d. für Theatervorstellungen und dergleichen.

21. Er erledigt die Bekurse in den Fällen, in welchen durch die Gesetzgebung der Begierungsrat als Bekursinstanz bezeichnet ist.

423 Bisherige Fassimg: Einführung, zeitliche Verschiebung oder Aufhebung von Jahrmärkten.

23. Er besorgt alle weitem durch die Gesetzgebung oder eine höhere Behörde ihm übertragenen Obliegenheiten.

24. Er beschliesst über einmalige Ausgaben bis auf Fr. 500 und über regelmässig wiederkehrende Ausgaben bis auf Fr. 100.

Neue Fassung: 22. Er bewilligt die Aufnahmen des öffentlichen Inventars.

23. Er beschliesst auf Antrag der betreffenden Gemeinderäte über die Einführung, zeitliche Verschiebung oder Aufhebung von Jahrmärkten.

24. Er besorgt alle weitern durch die Gesetzgebung oder eine höhere Behörde ihm übertragenen Obliegenheiten.

25. Er beschliesst über einmalige Ausgaben bis auf Fr. 1000 und über regelmässig wiederkehrende Ausgaben bis auf Fr. 200.

Art. 69.

Art. 69.

Das Obergericht beurteilt: 1. Alle Zivilstreitigkeiten, deren Betrag die Summe von Fr. 500 übersteigt, oder die immerwährende Rechte betreffen, die Ehestreitigkeiten und die Injurienklagen.

2. Alle appellierten Strafurteile : mit dem Eecht freier Strafzumessung.

Das Obergericht beurteilt: 1. Alle Zivilstreitigkeiten, deren Betrag die Summe von Fr. 1000 übersteigt, oder die immerwährende Rechte betreffen, die Ehestreitigkeiten und die Injurienklagen.

2. Alle appellierten Strafurteile mit dem Recht freier Strafzumessung.

Art. 70.

Das Kantonsgericht besteht aus 7 Mitgliedern und 2 Suppleanten.

Es wählt einen Vizepräsidenten und Kassier für 3 Jahre.

Diese bilden mit dem Präsidenten den Gerichtsausschuss, der im rein summarischen Verfahren alle Zivilstreitigkeiten endgültig aburteilt, deren Streitwert Fr. 20, nicht aber Fr. 100 übersteigt.

Der Gerichtsausschuss wird jeweilen durch das nach der Reihenfolge der Wahl nächstfolgende Mitglied des Kantonsgerichtes ergänzt.

Art. 70.

Das Kantonsgericht besteht aus 7 Mitgliedern und 2 Suppleanten.

Es wählt einen Vizepräsidenten und Kassier für 3 Jahre.

Der Präsident, Vizepräsident und Kassier bilden den Gerichtsausschuss, deriin rein summarischen Verfahren und unter Umgehung des Friedensrichtervorstandes alle Zivilstreitigkeiten endgültig aburteilt, deren Streitwert Fr. 50, nicht aber Fr. 300 übersteigt.

Der Gerichtsausschuss wird jeweilen durch das nach der Reihenfolge der Wahl nächstfolgende Mitglied des Kantonsgerichtes ergänzt.

424 Bisherige Fassung:

Neue Passung:

Art. 71.

Das Kantonsgericht hat zu entscheiden : I. als Z i v i l g e r i c h t : a. erstinstanzlich über alle appellablen Zivilstreitigkeiten mit Einsohluss der Injurienklagen und Ehestreitigkeiten ; b. letztinstanzlich über alle Zivilfälle, deren Betrag ohne Kosten Fr. 100, nicht aber Fr. 500 übersteigt ; II. als Strafgericht : über alle Straffälle, die ihm von der Untersuchungsbehörde zur Beurteilung überwiesen worden sind.

Das Urteil ist appellabel, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat oder eine Geldstrafe von mehr als Fr. 200 oder Einstellung im Aktivburgerrechte über 5 Jahre beantragt oder vom Gerichte ausgesprochen worden ist, und, zwar im erstem Fall von Seite der Staatsanwaltschaft, im letztern von seite des Beklagten.

Der Kostenspruch eines sonst inappellabeln Urteils kann an das Obergericht weitergezogen werden, wenn die Prozesskosten Fr. 200 übersteigen.

Art. 71.

Das Kantonsgericht hat zu entscheiden : I. als Zivilgericht : a. erstinstanzlich über alle appellablen Zivilstreitigkeiten mit Einschluss der Injurienklagen und Ehestreitigkeiten ; 5. letztinstanzlich über alle Zivilfälle, deren Betrag ohne Kosten Fr. 300, nicht aber Fr. 1000 übersteigt ; II. als S t r a f g e r i c h t : über alle Straffälle, die ihm von der Untersuchungsbehörde zur Beurteilung überwiesen worden sind.

Das Urteil ist appellabel, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat oder eine Geldstrafe von mehr als Fr. 200 oder Einstellung im Aktivbürgerrechte über 5 Jahre beantragt oder vom Gerichte ausgesprochen worden ist, und zwar im erstem Fall von seite der Staatsanwaltschaft, im letztern von Seite des Beklagten.

Der Kostenspruch eines sonst inappellablen Urteils kann an das Obergericht weitergezogen werden, wenn die Prozesskosten Fr. 200 übersteigen.

Art. 81.

Streitsachen, deren Wert Fr. 20 nicht übersteigt und die nicht beglichen werden können, beurteilt der Friedensrichter endgültig im rein summarischen Verfahren.

Gegen solche Entscheide ist nur das Eechtsmittel der Kassation zulässig. Kassationsinstanz ist das Kantonsgericht, welches im summarischen Verfahren urteilt.

Art. 81.

Streitsachen, deren Wert Fr. 50 nicht übersteigt und die nicht vermittelt werden, beurteilt der Friedensrichter endgültig im rein summarischen Verfahren.

Gegen solche Entscheide ist nur das Eechtsmittel der Kassation zulässig. Kassationsinstanz ist das Kantonsgericht, welches im summarischen Verfahren urteilt.

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Bisherige Fassung: Art. 86.

Neue Fassung: Art. 86.

Dem Gemeinderat liegen folgende Geschäfte ob: 1. Er vollzieht alle von höherer Behörde ihm übertragenen Weisungen und wacht über den Vollzug der Gesetze und Verordnungen. Er ist verpflichtet, Dawiderhandelnde zu ver zeigen.

2. Er beratet die Gegenstände, welche vor die Gemeinde gebracht werden.

Dem Gemeinderat liegen folgende Geschäfte ob: 1. Er vollzieht alle von höherer Behörde ihm übertragenen Weisungen und wacht über den Vollzug der Gesetze und Verordnungen. Er ist verpflichtet, Dawiderhandelnde zu verzeigen.

2. Er beratet die Gegenstände, welche vor die Gemeinde gebracht werden.

3. Er verwaltet das Gemeindevermögen und beschliesst über einmalige Ausgaben bis auf Fr. 100 und über jährlich wiederkehrende Ausgaben bis auf Fr. 40.

4. Er waltet als Vormundschaftsbehörde nach Massgabe des schweizerischen ZGB und des bezüglichen kantonalen Einführungsgesetzes.

5. Er besorgt das Niederlassungswesen im Sinne der bezüglichen Gesetzgebung.

6. Er wacht über die öffentliche Sicherheit und Sittlichkeit; er handhabt die Gemeinde-, Fremden- und Feuerpolizei, sorgt für die benötigten Löschanstalten, für Massregeln bei elementaren Naturereignissen, für Einquartierung > von Militärs und hat die Aufsicht über gehörige Instandhaltung der Gebäude, öffentlichen Plätze, Strassen, Wege, Brücken und Stege in der Gemeinde.

7. Er wählt zur Handhabung der öffentlichen Gesundheits-, Lebensmittel- und Veterinärpolizei eine Gesundheitskommisaion von 8 bis 5 Mitgliedern.

Bundesblatt. 88. Jahrg. Bd. III.

3. Er verwaltet das Gemeindevermögen und beschliesst über einmalige Ausgaben bis auf Fr. 500 und über jährlich wiederkehrende Ausgaben bis auf Fr. 100.

4. Er waltet als Vormundschaftsbehörde nach Massgabe des schweizerischen ZGB und des bezüglichen kantonalen Einführungsgesetzes.

5. Er besorgt das Niederlassungswesen im Sinne der bezüglichen Gesetzgebung.

6. Er wacht über die öffentliche Sicherheit und Sittlichkeit ; er handhabt die Gemeinde-, Fremden- und Feuerpolizei, sorgt für die benötigten Löschanstalten, für Massregeln bei elementaren Naturereignissen, für Einquartierung von Militärs und hat die Aufsicht über gehörige Instandhaltung der Gebäude, öffentlichen Plätze, Strassen, Wege, Brücken und Stege in der Gemeinde.

7. Er wählt zur Handhabung der öffentlichen Gesundheits-, Lebensmittel- und Veterinärpolizei eine Gesundheitskommission von 3 bis 5 Mitgliedern.

29

426 Bisherige Fassung:

Neue Fassung:

8. Er erlässt nach Massgabe der Gesetzgebung Vorschriften und Verfügungen über das Bauwesen.

8. Er erlässt nach Massgabe der Gesetzgebung Vorschriften und Verfügungen über das Bauwesen.

9. Er begutachtet 'Wirtsrechtsbegehren.

Dem Gemeinderat steht das Eecht zu, seine Anordnungen, wenn sie Widerstand finden, auf Kosten der Säumigen vollziehen zu lassen und dieselben mit einer Ordnungsbusse bis auf Fr. 20 zu belegen. Ebenso können Übertretungen von Gemeindeverordnungen vom Gemeinderate abgeurteilt werden, falls die auszufällende Busse Fr. 20 nicht übersteigt. Gesetze und landrätliche Verordnungen können für bestimmte Gebiete und besondere Fälle die Strafkompetenz des Gemeinderates bis auf Fr. 50 erhöhen.

Gegen vom Gemeinderat ausgefällte Bussen bleibt der Eekurs an den Eegierungsrat gewährt.

Der Gemeindepräsident hat unter Verantwortlichkeit und sofortiger Anzeige an die kantonalen Behörden das Eecht zur Vornahme von Verhaftungen.

9. Er begutachtet Wirtsrechtsbegehren.

Dem Gemeinderat steht das Eecht zu, seine Anordnungen, wenn sie Widerstand finden, auf Kosten der Saumigen vollziehen zu lassen und dieselben mit einer Ordnungsbusse bis auf Fr. 20 zu belegen. Ebenso können Übertretungen von Gemeindeverordnungen vom Gemeinderate abgeurteilt werden, falls die auszufällende Busse Fr. 20 nicht übersteigt. Gesetze und landrätliche Verordnungen können für bestimmte Gebiete und besondere Fälle die Strafkompetenz des Gemeinderates bis auf Fr. 50 erhöhen.

Gegen vom Gemeinderat ausgefällte Bussen bleibt der Eekurs an den Eegierungsrat gewährt.

Der Gemeindepräsident hat unter Verantwortlichkeit und sofortiger Anzeige an die kantonalen Behörden das Eecht zur Vornahme von Verhaftungen.

Art. 101.

Von den Mitgliedern des Obergerichtes, des Kantonsgerichtes, der Gemeinderäte, Schuhräte und Armenräte, die nach Art. 58 A; 84, Ziff. 2; 90 und 92 auf eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt werden, tritt nach Verfluss von 3 Jahren jeweilen die Hälfte aus. Das Los entscheidet, welche Mitglieder das erstemal zum Austritt kommen. Die Austretenden sind für die ganze nächstfolgende Amtsdauer wieder wählbar.

Art. 101.

Von den Mitgliedern des Obergerichtes, des Kantonsgerichtes und des Bankrates, die nach Art. 44 von der Landsgemeinde 1937 gewählt werden, tritt nach Ablauf von einem Jahre erstmals die Hälfte aus. Diese Mitglieder werden durch das Los bestimmt. Die Austretenden sind wieder wählbar.

42?

Bisherige Fassung:

Neue Fassung:

Art. 103.

Art. 103.

Bis die neugewählten Kantonsund Gemeindebehörden sich konstituiert haben, bleiben die bisherigen in ihrer amtlichen Tätigkeit.

Die Landsgemeinde 1937 wählt erstmals als Übergang zum Wahlmodus der jährlichen Wahlen: a. Auf drei Jahre:

b.

c.

d.

e.

Den Eegierungsrat und den Ständerat.

Die beiden Landschreiber.

Die Amtsdiener.

Auf ein Jahr: Aus der Mitte des Begierungsrates den Landammann und den Landesstatthalter.

Auf drei Jahre: Aus der Mitte des Begierunggrates den Landsäckelmeister, den Polizei-, Militär-, Erziehungs- und Baudirektor.

Auf vier Jahre unter Vorbehalt von Art. 101 : Die Mitglieder des Obergerichtes, des Kantonsgerichtes und des Bankratos der Kantonalbank.

Auf zwei Jahre: Alle übrigen in Art. 44 genannten Beamten.

Die wesentlichste Neuerung besteht darin, dass die im neuen Art. 44 unter lit. D und E erwähnten Beamten (darunter auch die richterlichen Behörden) nicht mehr vom Landrate, sondern von der Landsgemeinde gewählt werden.

Der Wahl durch die Landsgemeinde sind auch «Einzelpersonen oder Kommissionen» unterstellt, «die besonders wichtige Staatsaufträge durchzuführen haben».

Für die in Art. 44, lit.E, Ziffern 4--12, genannten Beamten werden die Anstellungsverträge und -réglemente vom Landrat aufgestellt, und es können nur solche Bewerber gewählt werden, die vom Begierungsrat für das betreffende Amt als fähig befunden werden.

r Art. 58 umschreibt die dem Landrate verbleibenden Wahlkompetenzen.

Durch die abgeänderten Art. 60, 69, 70, 71, 81 und 86 werden die finanziellen Kompetenzen des Begierungsrates und der G-emeinderäte, die Spruch-

428

kompetenzen der Friedensrichter, sowie des Kantons- und Obergerichts den heutigen Verhältnissen angepasst, d. h. erhöht.

Die Artikel 101 und 103 enthalten die Übergangsbestimmungen für die inskünftig von der Landsgemeinde alljährlich vorzunehmenden Wahlen.

Da die revidierten Verfassungsbestimmungen ohne Zweifel nichts dem Bundesrecht Zuwiderlaufendes enthalten, beantragen wir, ihnen durch Annahme des nachfolgenden Beschlussesentwurfs die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeachtete Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 4. Dezember 1936.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Meyer.

Der Bundeskanzler:

G. Boret.

429 (Entwurf.)

Bimdeslbescliluss betreffend

die Gewährleistung der Abänderung von Art. 44, 58, 60, 69, 70, 71, 81, 86, 101 und 103 der Verfassung des Kantons Unterwaiden nid dem Wald.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1936, in Erwägung, dass diese Verfassungsänderung nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, beschliesst : Art. 1.

Der von der Landsgemeinde des Kantons Unterwaiden nid dem Wald am 11. Oktober 1986 beschlossenen Abänderung von Art. 44, 58, 60, 69, 70, 71, 81, 86,101 und 103 der Verfassung des Kantons Unterwaiden nid dem Wald vom 27. April 1913 wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der Abänderung von Artikel 44, 58, 60, 69, 70, 71, 81, 86, 101 und 103 der Verfassung des Kantons Unterwalden nid dem Wald. (Vom 4. Dezember 1936.)

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