714 (Vom

9. November 1948)

Herrn Dr. Jean Lugeon, von Chevilly (Waadt), Privatdozent für ausgewählte Kapitel der Meteorologie an der Eidgenössischen Technischen Hochschule und Direktor der schweizerischen Meteorologischen Zentralanstalt, wird in Würdigung seiner dem Unterricht an der Eidgenössischen Technischen Hochschule geleisteten Dienste der Titel eines Professors verliehen.

Herr Dr. Eaymond Savioz, von Grimisuat s. Sion (Wallis), ausserplanmässiger Professor für Philosophie an der Universität Mainz, wird als o. Professor für Philosophie und Pädagogik an der Eidgenössischen Technischen Hochschule gewählt.

8243

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1947 und 1948 Monat

1947

1948

1948 Mehreinnahmen Mindereinnahmen

Januar Februar .

März . .

April Mai Juni Juli August .

September Oktober .

November Dezember

. . .

...

. . .

. . .

. . .

. . .

. . .

Total Oktober . . . .

8243

Fr.

Fr.

Fr.

25555276.40 35249553.15 9694276.75 23670375.65 30084740.35 6414364.70 31031700.98 34115655.94 3083954.96 37085389.12 44986939.05 7901549.93 38391412.50 41563499.81 3172087.31 33449641.20 39931015.29 6481374.09 34095263.83 30551605.97 34886769.86 29 251 21l .-- 32125167.29 29858689.52 35926411.75 29860615.39 40414746.47 42041634.84 408673789.89 326217408.58 345453525.47 19236116.89 (ohne Tabak- und Biersteuer·Steuer)

Fr.

3543657.86 5635558.86 2266477.77 6065796.86

715

Weisungen für

die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen bei Grundbuchvermessungen in der deutschsprachigen Schweiz (Ausführungsbestimmungen des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 27. Oktober 1948)

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, im Einvernehmen mit dem eidgenössischen Militärdepartement, in Vollziehung des Artikels 4 des Bundesrats beschlusses über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen bei Grundbuchvermessungen vom 22. Februar 1938, beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen : Art. l Bei der Durchführung der Grundbuchvermessungen sind die Lokalnamen zu ermitteln und in die Grundbuch- und Übersichtspläne sowie in die Liegenschaftsverzeichnisse und in die Grundbücher einzutragen. Von diesen Namen werden von der eidgenössischen Landestopographie die für die neuen Landeskarten der Schweiz verwendbaren ausgewählt und übernommen.

Unter Lokalnamen werden verstanden (Artikel l, Absatz 2 des Bundesratsbeschlusses vom 22. Februar 1938):

"'

1

:

a. die Namen der bewohnten Orte, wie Städte, Dörfer, Weiler, Häusergruppen und einzelne Häuser; 6. die Namen der Stationen der Eisenbahnen und anderer Transporteinrichtungen; c. die Namen von geographischen Gebieten, topographischen Geländeformen, Kulturen, öffentlichen und privaten Bauwerken und Anlagen, fliessenden und stehenden Gewässern usw.

716

B. Die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen

Art. 2 Die Erhebung der Namen erfolgt anlässlich der Parzellarvermessung durch den ausführenden Grundbuchgeometer im Einvernehmen mit den Kantonsund Gemeindebehörden, mit Unterstützung von ortskundigen Einheimischen und nötigenfalls in Verbindung mit Mitgliedern der kantonalen Nomenklaturkommission.

Wo die Grundbuchübersichtspläne vorgängig der Parzellarvermessung erstellt werden, sei es auf Grund älterer, provisorisch anerkannter Vermessungswerke oder nach dem photogrammetrischen Aufnahmeverfahren, erfolgt die Erhebung der Namen nach den gleichen Bestimmungen.

Die Erhebung .der Namen derjenigen Gebiete, die von der Grundbuchvermessung ausgeschlossen sind, oder für welche diese erst nach der Erstellung der neuen Landeskarten durchgeführt wird, erfolgt durch die eidgenössische Landestopographie, die sich über die Schreibweise der Namen mit den Kantonen (Nomenklaturkommissionen) verständigt.

.

"

Art. 8,

Die vom ausführenden Grundbuchgeometer erhobenen Namen sind in eine Kartenvergrösserung oder ein -Kroki mit Bezeichnung des Objektes und des Geltungsbereiches sowie in die Namenverzeichnisse mit den verlangten Angaben einzutragen.

Die Eintragungen in den Krokis und Verzeichnissen sind nach Gebietsabschnitten fortlaufend zu numerieren.

Diese Namenverzeichnisse werden der kantonalen Nomenklaturkommission unterbreitet, welche sie nach der ortsüblichen Sprechform prüft, wenn nötig ergänzt und die Schreibweise festsetzt (Artikel 4 und 5 des Bundesratsbeschlusses vom 22. Februar 1938).

Anmerkung: Den Kantonen wird empfohlen, für die Arbeiten der Nomenklaturkommission ein zweckentsprechendes Formular (Namenzettel) zu verwenden.

Art. 4 Für die Schreibweise der Namen der politischen Gemeinden gelten, unter Vorbehalt notwendiger Verbesserungen, die Bundesratsbeschlüsse vom 15. August 1902 und 21. Oktober 1.911 (Artikel 5, Absatz l des Bundesratsbeschlusses vom 22. Februar 1938).

Für die Schreibung der in Artikel l, Absatz 2, lit. a und b erwähnten Namen, die auch in der Bundesverwaltung im Gebrauche stehen (bewohnte Orte, Stationen der Eisenbahnen und anderer Transportanstalten, Poststellen, Telephon- und Telegraphenstationen) ist das Ortsverzeichnis des amtlichen Kursbuches (Post- und Eisenbahhausgabe) m'assgebend.

717 Änderungen in der Schreibung dieser Namen dürfen von den beteiligten Kantonen und Bundesbehörden nur mit gegenseitigem Einverständnis vorgenommen werden. Dabei sollen die Grundsätze und Schreibregeln nach Artikel 7 zur Anwendung kommen. Diesbezügliche Anträge sind dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement einzureichen, welches sie mit den beteiligten eidgenössischen und kantonalen Behörden behandelt. Anträge auf Änderung von Stationsnamen, die bereits festgesetzte Ortsnamen enthalten, sind an das eidgenössische Amt für Verkehr zu richten, das die Vorschläge mit den beteiligten eidgenössischen und kantonalen Behörden, sowie mit den interessierten Verkehrsanstalten behandelt (Artikel 5, Absatz 2 des Bundesratsbeschlusses vom 22. Februar 1938).

·

Art. 5

·

^

Namen, denen infolge ihrer geographischen, historischen oder literarischen Bedeutung ein allgemeines Interesse zukommt, und solche, an welchen mehrere Kantone beteiligt sind (Bergketten, wichtigere Berge, Flüsse, Seen, Gletscher, Täler, Landschaften, Alpenpässe, Bergübergänge), sind zur Vermeidung von Missverständnissen nach Möglichkeit in der herkömmlichen, allgemein üblichen Schreibweise zu belassen. Wünschenswerte Verbesserungen werden von den interessierten Bundesbehörden im Einvernehmen mit den Kantonen vorgenommen.

Können sich die Kantone und eidgenössischen Departemente über die Schreibweise nicht einigen, so entscheidet endgültig der Bundesrat auf Antrag des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements im Sinne von Artikel 5, Absatz 2 und 3 des Bundesratsbeschlusses vom 22. Februar 1938.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Vermessungsdirektor) führt e i n Verzeichnis dieser Namen.

' . . . . ·

Art. 6 ; Es sind in der Schriftsprache zu schreiben : a. die Bezeichnungen öffentlicher und privater Bauwerke und Betriebe, insbesondere wenn sie noch ihrem ursprünglichen Zweck dienen, wie: Eathaus, Schulhaus, Kirche, Kapelle, Kloster, Spital, Armenhaus, Friedhof, Mühle, Sägerei, Bergwerk, Steinbruch, Schiessplatz, Seilbahn, Brücke (Hohe Brücke, Teuf eis brücke), Kreuzstrasse, Spinnerei, Wasserwerk, Lehmgrube, Kiesgrube usw.

' b. die Sachbezeichnungen im Liegenschaftsverzeichnis (Formular 32 und 33 der Parzellarvermessung) : Wohnhaus, Ökonomiegebäude, Garten, Wiese, Acker, Beben, Weide, Wald usw.

'' .; Art. 7 Die Schreibung der Namen von geringer, lokaler Bedeutung, für die nach

718

Artikel 4 und 5 keine besondere Eegelung vorgesehen ist, erfolgt in Anlehnung an die ortsübliche Aussprache nach den im Anhang zu diesen Weisungen enthaltenen Grundsätzen und Schreibregeln. Sofern noch besondere regionale Lauterscheinungen und Sprachgebräuche zu berücksichtigen sind, erlassen die Kantone im Sinne von Artikel 4 des Bundesratbeschlusses vom 22. Februar 1938 und in Anlehnung an die Grundsätze weitere Anleitungen. Diese bedürfen der Genehmigung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Artikel 8 der Verordnung vom 5. Januar 1934 über die Grundbuchvermessung).

Art; 8 Die von den kantonalen Nomenklaturkommissionen bereinigten Namenverzeichnisse mit den Krokis des Grundbuchgeometers sind dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (Vermessungsdirektor) zuhanden der eidgenössischen Landestopographie abzuliefern, dazu, zur leihweisen Benützung, vorhandene Namenzettel der Nomenklaturkommissionen. Die eidgenössische Landestopographie kann nach deren Durchsicht allfällige Abänderungsvorschläge den Kantonen unterbreiten und sie mit ihnen nach Möglichkeit bereinigen.

Anmerkung: Die Landestopographie erstellt eine eidgenössische Ortsnamensanrailung, die ausser der Grundbuchvermessung und dem Kartenweseh auch der wissenschaftlichen Forschung dienen coll. Über den Austausch von Namenzetteln verständigen sich die Kantone und die Landestopographie.

C. Die Nachführung der Lokalnamen Art. 9 .

'' Neuentstandene Namen und eingetretene Änderungen sind im Sinne dieser Weisungen zu erheben und von den Kantonen alljährlich mit den Nachführungsakten für die Übersichtspläne dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden der eidgenössischen Landestopographie zu melden.

D. Aufsicht Art. 10 Die Aufsicht über die Erhebung und Schreibung der Lokalnamen und deren Verwendung für die Grundbuchvermessung ist Sache der kantonalen Vermessungsbehörden, denen die kantonale Nomenklaturkommission für die vorschriftsgemässe Erhebung und Schreibweise der Namen verantwortlich ist.

Die Oberaufsicht steht dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zu.

; Dieses kann ausserdem, wenn nötig, den Kantonen in der Durchführung dieser Weisungen mittels Begutachtung durch die eidgenössische Landestopographie oder andere Sachverständige behilflich sein.

719 E. Übergangsbestimmungen ; Art. 11 Bei Grundbuchvermessungen, die vor Inkrafttreten dieser Weisungen erstellt worden sind, können die Kantone mit Zustimmung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements die Schreibung der Lokalnamen diesen Weisungen anpassen.

F. Schlussbestimmungen Art. 12 Die im Anhang enthaltenen Grundsätze und Regeln bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Weisungen (Artikel 7).

: Art. 18 Die eidgenössische Landestopographie wendet diese Weisungen sinngemäss an bei der ihr nach Bundesgesetz vom 21. Juni 1985 über die Erstellung neuer Landeskarten und den zugehörigen Ausführungserlassen obliegenden Aufgabe der Erstellung, Veröffentlichung und Erhaltung der neuen Landeskarten (Artikel l, 6 und 8 des Bundesratsbeschlusses vom 22. Februar 1938).

: Art. 14 Diese Weisungen treten am 1. Dezember 1948 in Kraft.

Bern, den 27. Oktober 1948.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement:

Ed. v. Steiger Anhang: Grundsätze und Schreibregeln.

720 Anhang zu Artikel 7 der Weisungen für die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen bei Grundbuohvermessungen in der deutschsprachigen Schweiz vom 27. Oktober 1948.

Grundsätze und Regeln für die Schreibung von Namen geringer und lokaler Bedeutung, für welche nach Artikel 4 und 5 der Weisungen keine besondere Regelung festgesetzt ist.

Sie sind auch bei Anträgen auf eine verbesserte Schreibweise der in Artikel 4 und 5 bezeichneten Namen sinngemäss anzuwenden.

.

Einführung

Die Orts- und Flurbezeichnungen sind erwachsen aus der genauen Geländebeobachtung, dem unmittelbaren Naturerlebnis, der wirtschaftlichen Arbeit, dem geistigen und kulturellen Leben unserer Vorfahren. Ihr Grund und Sinn wurde ursprünglich in der engeren Gemeinschaft klar verstanden. Das hat sich im Laufe der Zeit geändert. Viele in Ortsnamen steckende Wörter sind heute nicht mehr als Gattungswörter üblich und werden nicht mehr verstanden ; manche sind in Zusammensetzungen stark gekürzt und darum unkenntlich geworden; gewisse alte Ableitungssilben kommen nur noch in Namen vor und sind deshalb nicht mehr verständlich. Auch haben sich die natürlichen, wirtschaftlichen und menschlichen Verhältnisse stark verändert ; die alten Bezeichnungen sind aber, unbeeinflusst davon, als Namen geblieben. Wort und Sache stimmen heute vielfach nicht mehr überein.

Selbst .da, wo Namen noch verständlich sind oder doch bekannte Begriffe enthalten, wo also ihre realen Grundlagen mehr oder weniger erkennbar sind, denken wir im praktischen Leben selten an ihren Sinn und Ursprung. Bezeichnungen wie Brunnen, Steinen, Felden, Brugg, Baden, Eschenbach, Hochdorf, Dürrenast, Andermatt, Zermatt,, Honegg usw. rufen uns nur die betreffenden Orte und Stellen in Erinnerung; der Sachgehalt der Wörter steht nicht mehr im Vordergrund. Noch andere Erscheinungen beweisen, däss der Wortsinn der Namen oft nicht mehr die ausschlaggebende Eolle spielt. Im Gebiet der Streusiedlungen wurden Haus- und Hofbezeichnungen auf Tochter- oder Nachbarsiedlungen übertragen; Heimwesen, wo kein Tal und keine Sägerei ist und nie war, werden Obertal, Obersagen genannt. Die klarsten Wörter werden im Volksmund bis zur Unkenntlichkeit abgeschliffen: Burtief (Burgdorf), Hoftere (Hochdorf), Alteref (Altdorf), Sorsi (Sursee), Bueri (Buechrain), Ihrig (Iberg), Dieschpe (Diesslach), Teret (St. Erhart), Daïbe (St. Alban), Chilpel (Ohilchbüel). All dies'zeigt, dass viele Ortsnamen zu blossen Marken erstarrt sind; sie nehmen gegenüber dem allgemeinen freien Sprachgut eine Sonderstellung ein.

72Ì Die heutige Schreibung der Lokalnamen beruht teils auf der schriftlichen Überlieferung, teils auf der heutigen Aussprache, teils auf Umdeutungen oder Verhochdeutschungen.

Die schriftliche Ü b e r l i e f e r u n g neigt naturgemäss dazu, alte Formen und bestimmte Entwicklungsstufen festzuhalten; der Volksmund dagegen geht seine eigenen Wege und formt Wortgebilde, die zuweilen von der überlieferten Schreibweise stark abweichen. Das erste Glied des Namens Escholzmatt steht dem Genetiv des altdeutschen Personennamens Ascolt (Ascoltis) noch nahe (abgesehen von der ungenauen Schreibung des Anlauts und der ungewohnten Wiedergabe der Laut Verbindung te). Der Volksmund hat den Namen zu Äschlismatt umgeformt (wobei der echte Vokal bewahrt ist). Man erinnere sich an die zahlreichen Ortsnamen mit dem Grundwort -wil, das in der Mitte steht zwischen dem altdeutschen willare und den mundartlichen Entwicklungen zu -wel/-u -bel/-bu, -mel/mu (Huttwil/Huttu, Lotzwil/Lotzbu, Ruswil/Rusmu), an die Namen auf -ingen/-igen oder -ikon, deren Auslaut häufig zu -ige und durchgehend zu -ike abgeschwächt wurde. Ähnlich erklären sich von der historischen Schreibform abweichende Sprechformen, wie Cham/Chom, Urseren Urschele,; S h l e i t h e i m R a f z / Ä f s , Bafz/Äfs u n d Äfzg, Bümlige, Nenzlingen/Änzlige, Trasadingen/Traadinge, EnEistringeEistringe^ Münster lMeuschter, Bonstetten/Boustette. Historisch gebunden ist besonders die Schreibung der alten Siedlungsnamen, obschon es auch hier nicht an mundartnahen Schreibformen fehlt; man denke an die Namen auf -igen und -iken in. den Kantonen Bern, Solothurn und Aargau und an manche Einzelfälle, wie Biegten aus Dietkon, Villmergen aus Vilmaringen, an Tenna in Graubünden aus Tennen. Dagegen prägt sich die Mundart s t ä r k G e l ä n d e n a m e n l a u s , a m e n die, insbesondere in den Alpen, später und seltener schriftlich fixiert wurden.

Hier erscheint eine Fülle von alten Bauernwörtern mit Wortbildungen und Lautvorgängen, d i e d a s Namengut o f t rätselhaft erscheinen l a s s Ä m m e t , c h , Held/Hell (Höll), Binn (Bund), Chinechäle-Balm.

· Die Umdeutuug entsteht, aus der weitverbreiteten Neigung, dunkeln Namen durch Anlehnung an ähnliches, bekanntes Sprachgut einen Sinn zu geben, in der Meinung, die Namen müssten irgendwie zurechtgeformt werden, um mundartliche
Laute und Formen allgemein verständlich zu machen und angemessen wiederzugeben. So entstanden zahlreiche sachlich und sprachlich unzutreffende Konstruktionen: Hospental (Ospidal), Gelterkinden (-inge), Othmarsingen (Otmissinge), Erdbrunst (Erdbrust), Windspillen Neunforn (Nüfere), Kalchrain (Chalchere), Schafisheim (Schafise, aus Schafhusen), Schupf heim (Schupfe), Degersheim (Tägersche), Kehrsiten (Chirschete), Murgenthal (i der Murgete), Marthalen (Martele), Schöftland(Schöftle)..

Die Verhochdeutschung verführt namentlich Ortsfremde leicht zu.

falscher Aussprache von Lokalnamen, so dass bodenständige Formen in Vergessenheit geraten. . Der ; Flussname Reuss ist z. B. in seiner mundartlichen

aus,:

722 Form BÜSS, die in den Kantonen Luzern, Aargau und Zürich gang und gab ist, in andern Teilen der Schweiz weniger bekannt. Ein Siedlungsname Kusen wird von den Zugezogenen häufig nach dem Schriftbild, nicht nach der bodenständigen Mundart (im Chuese) ausgesprochen. In Eegistern, Plänen und Karten finden sich Namenformen wie Wite (wo Witi gesprochen wird), Reute, Beuti (in der Ostschweiz), Scheur, ferner unschöne Verbindungen wie Scheuerhüsli, Mühlebächli : ein regelloses Durcheinander von der Mundart angepassten, halb oder ganz verhochdeutschten Namen (Schibegütsch, Häusli, Teufelsküche).

Diese Mißstände können nur behoben .werden, wenn bestimmte Grundsätze und Schreibregeln aufgestellt und befolgt werden. Diese Hegeln bilden notgedrungen einen Kompromiss zwischen schriftsprachlicher, traditioneller und mundartlicher Schreibung und kommen in manchen Einzelheiten mehr den praktischen Bedürfnissen und dem sprachlichen.Taktgefühl entgegen als wissenschaftlicher Folgerichtigkeit und strengen Prinzipien.

Grundsätze 1. Mit der Schreibweise der Lokalnamen ist die eindeutige und übereinstimmende Bezeichnung der Örtlichkeiten bei jedem schriftlichen Gebrauch anzustreben; die Namen sollen leicht zu schreiben und zu lesen sein und von den Einheimischen ohne weiteres verstanden werden. Damit wird die irrtumsfreie Orientierung und Verständigung über Orte am ehesten gewährleistet.

2. Für die Festlegung der Schreibweise ist von der ortsüblichen Sprechf o r m , nicht von der Etymologie oder einer herkömmlichen Schreibung auszugehen ; Bückbildungen abgeschliffener und verdunkelter Formen sowie andere Konstruktionen sind abzulehnen. Man schreibe deshalb Hostet, wo so gesprochen wird, nicht Hofstatt. Nicht volkstümliche Zusammensetzungen und unnötige Beifügungen, wie Blackialp oder Alp Blacki, JttcMo/, wo bloss BlacM, Juch gesprochen wird, sind zu vermeiden. Bei verschiedenen Sprechformen ein und desselben Namens ist die bodenständigere, in Zweifelsfällen und wo zweck·mässig die weiter verbreitete für die Schreibweise massgebend.

3. In der schriftsprachlichen Form sind in der Eegel zu belassen: a. allgemein vertraute, häufig vorkommende Namenwörter, die in gleicher Form auch Schweizerdeutsch sind, z. B. Berg, Feld, Weg, Grat (nicht Barg, Fäld, Wäg, Grot); fc. Präpositionen und häufig gebrauchte Adjektive,
insbesondere in Verbindung mit schriftsprachlichen Wörtern, z. B. Bei, Auf; Unterer, Oberer Stafel; Kleine Allmend.

4. Durch die Bewahrung typisch und allgemein schweizerischer Lautungen und die Berücksichtigung von mundartlichen Besonderheiten, die grössere Gebiete umfassen, ist eine der Eigenart des deutschschweizerischen Namengutes angemessene Schreibweise anzustreben. Vor allem sollen, von den in Grundsatz 3 erwähnten Wörtern abgesehen, die für das Gesamtschwei-

723 zerdeutsche charakteristischen Lauterscheinungen zum Ausdruck kommen (Spicker, Hus, Hüser, Guet, Büel, Chalchegg). Die Kantone regeln im Rahmen der vorliegenden Grundsätze die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung von sprachlichen Sonderentwicklungen, die ihr Gebiet betreffen (Bundesratsbeschluss vom 22. Februar 1938, Artikel 4 und 5). Schwer lesbare Formen sind nach Grundsatz l zu vermeiden.

5. Namen, deren ursprünglicher Sinn dunkel oder nicht allgemein bekannt ist, sind möglichst so zu schreiben, wie sie gesprochen werden, z. B. Horbach, Rodhof, wo diese Formen der Mundart entsprechen, nicht Haarbach, Badhof (falsche Sinndeutung).

; ; 6. Zwitterformen (konstruierte und dem Sprachgefühl widerstrebende Bildungen) und Widersprüche sind zu vermeiden, insbesondere a. die Verbindung eines nach Grundsatz 3 b zulässigen schriftsprachlichen Wortes mit einem Namen in typisch mundartlicher Form. Man schreibe deshalb Uf. der Mur (nicht Auf der Mur), dagegen Auf den Bächen (nicht Uf den Bächen); , .

.

b. soweit angebracht, Wortformen, die einen von der lokalen Mundart abweichenden und einen typisch mundartlichen Lautstand in sich vereinigen, wie z. B. Schnegg mit e und mundartlichem gg, wo Schnägg gesprochen wird.

7. Mundartformen von bekannten Ortsnamen (auch Familiennamen), deren Schreibform festgesetzt ist und welche in Lokalnamen enthalten sind, sollen bewahrt werden: Ifleracker (Ifwil), Büliberg (Bülach), Honeriholz (Hohenrain), Rüssmatt (Reuss), Rifeld (Rhein), Nüchemerfeld (Neukomm).

8. Für die Schreibung der Namen dient das gewöhnliche Alphabet der schweizerischen Schulschrift (das Scharf-s ist als ss zu schreiben). Statt der Umlaute Ae, Oe, Ue verwende man die einfachen Zeichen Ä, Ö, Ü und man unterscheide zwischen I (Vokal) und J (Konsonant).

Für die praktische Durchführung der Grundsätze sind die Schreibregeln wegleitend. Diese können in kantonalen Vorschriften ergänzt werden (Bundesratsbeschluss vom 22. Februar 1938, Artikel 4 und 5).

Schreibregeln Im folgenden werden die wichtigsten Lauterscheinungen schweizerdeutscher Mundarten anhand von Namenbeispielen zusammengestellt (Übersicht am Schluss). Diese gelten als Wegleitung für die Behandlung ähnlich gearteter Namen.

:

I. Die einfachen betouten Vokale und die Zwielaute A. Gemeinschweizerdeutsche, nicht an bestimmte Mundarten gebundene und weit verbreitete Lauterscheinungen werden durch die Schreibung zum Ausdruck gebracht (Grundsatz 4) :

724 1. die schweizerdeutschen Längen i, u, ü (im Neuhochdeutschen zu ei, au, äu/eu diphthongiert): a. Ifang, Ischlag, Siten, S'picher, Widen; b. Hus, Mur, Chrut, Musegg, Fulbach; c. Büti, Fürholz, Chrüz, Schür; 2. die schweizerdeutschen Zwielaute ie. ue, üe (im Neuhochdeutschen zu i, u, ü monophthongiert) : a. Fiechten, Liecht, Gries, Giessen, Ried/Biet; b. Flue, Grueb, Guet, Hueb, Buestel, Buech; c. Flüeli, Grüebli, Güetli, Chüeweid, Büel; 3. Schweizerdeutsch u (Schriftdeutsch o) in Fällen wie Sunnegg, Summerwald; Sonnegg, Sommerwald sind nur dort zu schreiben, wo o gesprochen wird, wie in Teilen der Kantone St. Gallen und Luzern; 4. Schweizerdeutsch e (sog. Primärumlaut ; Schriftdeutsch ä) in Fällenwie Gletti, Gredi, Nessi, Herti, Schwerzi, Gfell, Stetten (nicht Glätti, nach dem Vorbild von hochdeutsch Glätte) ; Glätti, Schwärzi usw. sind nur dort zu schreiben, wo ä gesprochen wird (vgl. ferner I. B. 4.); 5. : Schweizerdeutsch e (Schriftdeutsch ö), wo e ursprünglich ist und der Aussprache entspricht, wie in Hellmatt/Held, Gwelb.

B. Von regional beschränkten Lauterscheinungen werden berücksichtigt: * 1. die insbesondere in südlichen Mundarten verbreiteten Längen i, u, ü vor Vokal (Hiatus) oder im Silbenauslaut, denen in nördlichen Mundarten meist die jüngere Lautung ei, au, auf eu entspricht (Hiatusdiphthohgierung); ' a. Wijer, Schijen (Wyer, Schyen)/Weier, Scheien, Fri-/Freibach; b. Bu-/Bauacher, Su-/Sauweid; . · · c. Nü-/Neubruch, Sü-/Säugrueb, Chnü-/Chneubrächi; 2. Varianten wie TieffiTü(ü)ffi/Teuffi/Teiffi; , 3. nicht umgelautete Formen (vor allem in Alpenmundarten): Mattli, Alp(e)li, Dachli, Lochli, Ochsli; 4. mundartliche Varianten nach der Art von Berg/Bärg, Grat/Grot (Grundsatz 3) in verdunkelten, durch bildlichen Gebrauch isolierten oder ohnehin typisch schweizerdeutschen Wörtern: .

a. Täger-/Tegermoos, Sädel/Sedel, Hundsnäst/-nest, Äbni/Ebni, Salzläcki/-lecki Lätt/Lett, Zälg/Zelg (Schriftdeutsch Zeige) ; Schwämmi/Schwemmi, Schwändi/Schwendi, Rängg/Rengg (siehe I.A. 4.) ; b. Bromen/Bramen, Obet- (Obig-)/Abethölzli, Blasen-1 Blasenberg, Stofel/ Stafel; analog Stöfeli/Stäfeli.

Nicht berücksichtigt werden in der Regel die verschiedenen Varianten der Zwielaute ei/äi/ai, au/ou, äü/öü/öi; ebenso werden Entrundungen, und andere

725 lokale Sonderentwicklungen im allgemeinen bei der Schreibung übergangen; sie werden nur in Wörtern ohne Entsprechung in der Schriftsprache und dort, wo die der Ortsmundart fremde Form störend wirkt, zum Ausdruck gebracht (kantonale Schreibregeln).

.

C. Besondere Schreibregeln 1. Die Bezeichnung der Länge. Die Länge eines Vokals wird im allgemeinen nur dort bezeichnet; wo es für die irrtumsfreie Verständigung erwünscht ist (Grundsatz 1), ferner in einsilbigen, auf Vokal ausgehenden Wörtern und, soweit angebracht, in Fällen, wo die Vokallänge auch in der Schriftsprache bezeichnet wird. Sie wird in der Regel durch Doppelschreibung des Vokals ausgedrückt (bei langem/i nötigenfalls durch y); durch h nur dann, wenn die Schreibform ohnehin einem schriftdeutschen Vorbild genau entspricht: a. Brunst, Baach (aus älterem Brunst, Bank), Roossen (ursprünglich Hanfröstplätze) ; Seewji, Howeeri, Geer, Schlyffi; b. Aa, Loo, Lee, Ghaa; c. Moos, Rohr, Zehnten. Zahl.

Formen, in denen der Vokal kurz gesprochen wird, wie Mosegg, Mösli, stören neben Moos nicht und sind mit einfachem Vokal zu schreiben.

2. Das ie der Schriftsprache. Einem schriftsprachlichen ie entspricht in unsern Mundarten häufig ein kurzes oder langes i : Gibel, Rigel, Ziger, Schmidsegg, Chrishau, Chisbüel, Spil, Stig, ZU. In solchen Wörtern sollnicht ie geschrieben werden, denn ie bezeichnet in der Mundart immer den Zwielaut i-e (Ried/Biet, Gries, TierMieschboden)n).

II. Die unbetonten Silben G e m e i n s c h w e i z e r d e u t s c h e , nicht an bestimmte Mundarten g e b u n d e n e und w eit v e r b r e i t e t e L a u t e r s c h e i n u n g e n werden durch die Schreibung zum Ausdruck gebracht (Grundsatz 4): 1. die zuweilen mit dem folgenden Laut verschmolzenen Vorsilben g-, b(Schriftdeutsch ge-, be-) : Gsäss, Gmeindsberg, Prännti Egg; Bsetzi; 2. die Endung -i (Schriftdeutsch -e): , a. als Ableitungssilbe zu Tätigkeits- und Eigenschaftswörtern: Stelli, . · Rüti, Witi, Wüesti, Breiti, Höchi/Höhi, Stilli, Rüchi, Wyssi usw.

' ! · " (S. 10, I. A. 4.) ; ' b. in Wörtern romanischen Ursprungs: Muli, Chuchi, Rüfi/Rufi/Ribi; .

c. in alten Sammelnamen: Hasli, Birchi; , 3. die Verkleinerungssilbe -li: Badili, Gässli, Grüebli, Wisli (nichtBächle,, .Gässlein/Gässchen)) ; 4. die Endungen (Ableitungssilben) -eren, -elen: Farneren, Leimeren, Tuntelen, Grindelen (nicht Farnern usw.) ; Bundesblatt. 100, Jahrg. Bd. III.

: 51

726 5. die reduzierten Formen im unbetonten zweiten Glied von Zusammensetzungen (Grundsatz 2): Ramstel, Solstel, Chüetel, Bachtel (aus -tal); Burstel (aus Burgstall); Heimet, Hostet, Grämet, Leimet (aus Heimat, Hofstatt, Grabmatt); Bungert, Wingert (aus -garten); Herbrig, Humbrig, Schwäbrig, Fluebrig, Süberig (aus -berg) : Fälmis (aus Feldmoos) ; Bifig (aus Bifang); Tambel (aus Tannbüel), Geissert (aus Geisshard); Hostris (aus Hochstrass); Häufig (aus Habichegg); 6. die Endungslosigkeit namentlich weiblicher Wörter und von Mehrzahlformen: a. Alp, Buech, Egg, Eich, Grueb, Matt, Gass, Strass, Weid, Zelg/Zälg; b. Bach, Grat, Hof; 7. das in der herkömmlichen Schreibweise die unbetonte Endsilbe deckende, meist nicht gesprochene -n wird geschrieben: a. in männlichen Wörtern: Stalden, Schachern, Boden, Graben; b. in erstarrten Dativen weiblicher Wörter: Halten, Schnitten, Gummen, Luegeten; c. in Mehrzahlformen: Studen, Rütenen d. in der Fuge von Zusammensetzungen : Bärenboden, Botenberg, Schönengrund, Altenburg.

Begründete Abweichungen von dieser Ordnung regeln die Kantone.

8. Aus Artikel oder Präposition und Hauptwort verwachsene Formen, soweit sie.sich ini Volksmund durchgesetzt haben, sind zu bewahren (Grundsatz 2) Dergeten, Nergeten (aus die Ergeten, in Ergeten), Nüechteren (aus in Üechteren), Raffolteren (aus in der Affolteren), Marzili (aus im Aarzili).

III. Die Konsonanten A. Das für das S c h w e i z e r d e u t s c h e charakteristische ch (Schriftdeutsch k) wird, soweit ch gesprochen wird, durch die Schreibung zum Ausdruck gebracht (Grundsatz 4) : Chapf, Chalchegg, Chriegholz, Cholplatz, Chürzi, Chessi, Chüeweid; Acher (Acker nur dort, wo so gesprochen wird).

B. Regional beschränkte Lauterscheinungen werden je nach der Wichtigkeit und der Schreibtradition verschieden behandelt.

1. p, t und b, d werden in Wörtern ohne Entsprechung in der Schriftsprache und in Fällen, wo mundartnahe Formen in der bisherigen Schreibung mehr oder weniger traditionell sind, nach der Sprechform wiedergegeben, sonst in Anlehnung an die Schriftsprache: a. Schwächungen von p zu b: Platten/Blatten, Planggen/Blanggen; b: Wandel von b zu p: Bünt/Pünt, Bort/Port; c. Wandel von d zu t bzw. mundartlich i neben hochdeutsch d: Tossen, Tälmatt, Tachsleren; Halten/Halden, Mueltenacher (t-Formen vorherrschend); Bort/Bord, Riet/Ried, Schilt/Schild.

·

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727

2. Der je nach den Wörternmehr oder weniger weit verbreitete Schwund des n in einer Tonsilbe wird in der Regel zum Ausdruck gebracht : a. Wiberg, Schwigrueb, Ischlag, Ifang, Beibrächi, Steimüri; Tann/Ta(a), Bann/Ban/Baholz, Brunn/Bru; · b. Leisacher: (aus Lins-), Fisterwald (aus Finster-); Bus (aus Runs); c. Haufländer (aus Hanf-), Rauft/Raift/Raaft (aus Ranft); d. Feichrüti , (aus Fench-), Winkel/Wichel/Weichel; Tränki/Treichi, Bank/ Baach, Rank/Raach.

3. Das für; viele, insbesondere die südlichen Mundarten charakteristische sch wird in Fällen wie Geinschistock, Ischflue, Chirschbaum (Basel Chirs-) geschrieben ; es kann - auch in Namen, die einen ursprünglichen Genitiv eines Personennamens enthalten, berücksichtigt werden: Ganterschwil, Laubetschwil, Gärischwil usw.

i 4. Der Schwund des in- und auslautenden ch wird zum Ausdruck gebracht : Chirch-/Chilch-/Chilenacher, Jucherten/Ju(r)ten, Birch/Bilch/Biregg; ebenso andere, schon in der bisherigen Schreibweise mehr oder weniger ausgeprägte Mundartformen. Die für westliche Mundarten charakteristische Vokalisierung des l zu u und lokale Sonderentwicklungen von geringer Bedeutung werden in der Eegel bei der Schreibung nicht berücksichtigt.

C. Besondere

Schreibregeln

1. Einfache und D o p p e l k o n s o n a n t e n : l, m, n, r. -- Diese Konsonanten werden in der Regel bloss dann verdoppelt, wenn sie zwischen Vokalen, am Wortende oder vor einer mit Konsonant be-, ginnenden Ableitungssilbe stehen und wirklich s c h a r f ausgesprochen werden, oder wenn durch die Doppelschreibung eine aus der neuhochdeutschen Schriftsprache vertraute Form erhalten bleibt (blosse Kürze des vorhergehenden Vokals berechtigt im allgemeinen nicht zur Verdoppelung des nachfolgenden Konsonanten) : Stelli, Boll; walserisch Talli, Tällti; Dürrenboden (in Anlehnung an die Schriftsprache) ; -- dagegen Fälmis (nicht Fällmis) ; Bolenacher, Walenegg, Chemi, Chanel, Äner-, Änetbach, Forenbuck, Langfuren, Chnoren Faren, Turen/ Turn, Buestel, nicht Bollen- usw., es sei denn, es liege wirklich eine Schärfung vor.

Von den übrigen Konsonanten werden v e r d o p p e l t , wenn sie scharf ausgesprochen werden: , p und t nach betontem kurzem Vokal vor einem weitern Vokal oder (von gewissen Namen romanischen Ursprungs abgesehen) am Wortende, ebenso vor einer mit Konsonant beginnenden Ableitungssilbe: Chappeli, Rappentobel.

Gopplismoos, Spittel, Stetten, Statt, Schlau, Mettlen; Fad/Fatt; f und s zwischen Vokalen und am Wortende nach einem Vokal, ebenso vor einer mit Konsonant beginnenden Ableitungssilbe: Schlyffi, Tief fij Teuf fi, Schleiffi, Chüefferhüsli, Byffli, Stössi, Wyssi;

728 g im In- und Auslaut in Wörtern wie Brugg/Brügg, Egg, Rugg, Fürggli, Planggenalp, Zinggen (nicht Brück, Eck usw.).

Es werden nicht v e r d o p p e l t : k (kch) und z ; sie sind nach betontem kurzem Vokal durch ck und tz wiederzugeben: Blacken, Chutzen, Etzli, Stutz (folglich Bleiki, Schweizi, weil k und z nach unbetontem Vokal eines Zwielautes) ; g im Anlaut; es ist in der Regel durch g in.Namen deutschen, zuweilen durch c (nicht durch k) in Namen romanischen Ursprungs wiederzugeben: Grön, Grüt (mit schwankender Aussprache des g) ; Ghau, Ghei/Ghaa (nicht Kau, Kaa); Cresta; b (bb), d, ch und sch; sie sind durch pp (Pappental), tt (Fad/Fatt) und oh, scg wiederzugeben.

2. seht und schp werden in der Eegel durch st und sp wiedergegeben: Stock, Spitz, Brästenegg, Asp.

3. dt und ih sind möglichst zu vermeiden: Bunten, Schmitten (nicht Bündten usw.), Tal, Tierhag, Tor (nicht Thal usw.) ; aber Stadtwald.

4. j zwischen Vokalen ist nach betontem e (in Anlehnung an die Schriftsprache) durchs wiederzugeben (Weier), sonst durch j (Chräjenegg). Das zwischen Vokal und j gesprochene i (Chräijen) wird nicht berücksichtigt (vgl.

auch S. 10, L B. 1. a.).

5. / wird in der Eegel durch / wiedergegeben; durch v nur dann, wenn die Namen ohne weiteres durchsichtig sind und in Form und Bedeutung genau einem schriftsprachlichen (eventuell romanischen) Vorbild mit v entsprechen : Erfenmatt, Folien, Färich/Färch/Pfärich; Falätscha, Fereina, Flidis, Bofel; Valmala,a, ValschnäVals,ais, Valtusch.

6. Das h der Schriftsprache ist als Dehnungszeichen nur dann zulässig, wenn die Schreibform ohnehin genau einem schriftsprachlichen Vorbild entspricht (S. 11,1. C. 1.). In Zusammensetzungen mit Ho- kann es, einer alten Schreibtradition folgend, weggelassen werden: Hoberg, Horick, Honegg. In Namen wie Höhi, Lehen wird es beibehalten, auch dann, wenn es stumm ist, um eine missverständliche Aussprache zu verhindern. (Da in Muli das ü meist kurz ist, fällt das h als Dehnungszeichen ohnehin weg.)

7. Angleichungen: a. Die nicht angeglichene Form wird geschrieben, wo der ursprüngliche Sinn des ersten Namengliedes deutlich empfunden wird: Rotbach, Hauptgraben, Chueretsrüti.

b. Die angeglichene Form wird geschrieben, wo der ursprüngliche Sinn des ersten Gliedes nicht mehr deutlich oder überhaupt nicht mehr empfunden wird: Stampach,
Blappach, Hüppach, Schlappach, häufig auch Stampech usw. (aus Stand-, Blatt-, Hütt-, Schlattbach) ; Tambel, Homberg (aus Tannbüel, Hohenberg) usw. (S. 12, II. 5.).

,

729 IV. Zusammenschreibung und Trennung Wir unterscheiden sogenannte erstarrte und nicht erstarrte (beschreibende) Namen oder Namenglieder. Vor allem in den Alpen, wo die ursprüngliche Natur des Geländes vom Menschen wehig oder überhaupt nicht berührt worden ist und wo sich auch eine ältere Kultur erhalten hat, finden wir häufig den letzteren Namentypus, bei dem z. B. das Eigenschaftswort mit dem Substantiv nur lose verbunden ist und daher je nach dem Falle eines der beiden Wörter eine andere; Form annimmt (di lätz Site, uf der lätze Site; der alt Stafel, bim alte Stafel).

Zuweilen sind auch die Verbindungen mit Besitzernamen nicht erstarrt: ds Boners Rüti, i ds Boners Rüti (gegenüber den erstarrten Formen d'Bonersrüti, i der Bonersrüti).

> · Nur die oben erwähnten nicht erstarrten Namenglieder werden getrennt geschrieben. Bei der.Erhebung der Aussprache sind daher in Zweifelsfällen Nominativ u n d wo-Form der Namen festzustellen, und bei der Schreibung ist in Anlehnung an die folgenden Beispiele eine grammatikalisch richtige Form des ersten Gliedes anzustreben. Zwitterformen sind nach Grundsatz 6 zu vermeiden; , , Sprechform

Schreibform vorzuziehen

zu vermeiden

1. E r s t a r r t e Z u s a m m e n s e t z u n g e n : der Oberhof im Oberhof

Oberhof

Ober Hof, Ober-Hof Oberer Hof

2. Nicht e r s t a r r t e N a m e n g l i e d e r : der under Bade im undere Bode en undere Bode

Im unteren Boden Unterer Boden

Unter Boden, Under Boden Unterboden, Underboden Untere Boden

di undere Bode i den undere Bode ... underi Böde

In den unteren Böden Untere Böden

Unter Böden, Under Böden Unter(e)nBöden, linderen..

Unteri Böden

Oberi Flue

Ober Fluh Oberen Flue Obere Fluh

di ober Flue i der obere Flue en oberi Flue

'

di obere Flüe i den obere Flüe ... oberiFlüe

-Oberi Flüe

Obere Flue, Obere Fluh

di hai Plangge uf der hole Plangge e häli Plangge

Uf der hole Plangge Häli Plangge

Hol Plangge (n) (Uf der) hälen Planggen Haie Plangge

Oberen Flüe

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Sprechform vorzuziehen

Sehreibform zu vermeiden

ds ober Band es obers Band

Oberes Band

Ober Band

ds mittlist Arni es mittlists ...

Ds mittlist Arni Mittlists Arni

Mittlist Arni Mittlistes Arni

V. Präpositionen Belanglose Präpositionen sind zu vermeiden. Präposition und Artikel werden nur dort gesetzt, wo sie ein fester Bestandteil des Namens sind oder nach dem Sprachgefühl der Einheimischen zum Namen gehören; ferner dort, wo der herkömmliche Gebrauch des Namens (auch die* Art der Präposition, die Form des Artikels) für einen Ortsfremden nicht ohne weiteres klar ist.

Je nach der Wortverhindung ist die schriftsprachliche oder die mundartliche Form der Präposition zu wählen (Grundsatz 6 a) : Bei den Linden, Ob den Reben, Auf den Bächen, Im Gries; Bim Chrüz, Uf der Mur.

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8181

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes Nachgenannten Personen sind auf Grund der abgelegten höheren Fachprüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Artikel 42--49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden: : ' A. Kaminfegermeister 1.

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Ambühl Vinzenz, in Kriens Büchler Julius, in St. Gallen Dürrenberger Willy, in Waldenburg Erne Albert, in Zürich Fankhauser Christian, in Steffisburg Gahlinger Walter, in Schaffhausen Ganter Franz, in Zürich Grater Josef, in Luzern Hutter Bernhard, in Bern Kottmann Friedrich, in Emmenbrücke 11. Mäder Ernst, in Gelterkinden 12. Messern Hans, in Spiez 13. Oesch Ludwig, in Einbrach

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Rechsteiner Adolf, in Winterthur Sauter Karl, in Triboltingen Senn Leonhard, in Buchs Sommer Walter, in Rüti bei Buren Scherer Adolf, in Davos-Platz Schleusser Jakob, in Amriswil Stahel Jakob, in Villnachern Steiner Alfred, in Bottenwil Strasser Walter, in Basel Trottmann Josef, in Zofingen Vetsch Ulrich, in Arbon Wicki Otto, in Bremgarten Widmer Jean, in Bischofszell Zubler Bernhard, in Zug

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G.

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B. Diplomierter Kaufmann Amstutz Eugen, in Wagenhausen 23.

Artho-Weibel Martha, Frau, in Bern 24.

Bart Otto, in Lyss 25.

Baumgartner Walter, in Oensingen 26.

Buchi Otto,, in Urnäsch 27.

Büeler Karl, in Luzern 28.

Dräyer Hans, in St. Gallen 29.

Gabler-Wallimann Margrit, in Hoch- 30.

dorf 31.

Galli Josef, in Grenchen . . ; 32.

Girardet-von Gunten Emma, Frau, in 33.

Zug 34.

Gretenèr Hans, in Cham 35.

Gubler Walter, in Zürich 36.

Hagenbucher Max, in Zürich 37.

Heer Georges, in Basel 38.

Humm Walter, in Grenchen 39.

Kradolfer Ernst, in Davos-Platz 40.

Ledermann Otto, in Kerzers , 41.

Löschhorn Bernhard, in Zürich 42.

Meier Paul, in Welsikon 43.

Neff Emil, in Biberist 44.

Oertig Hans, in Ölten 45.

Pfister Marie., Frl., in Altishofen

des Detailhandels Remund Adolf,: in Solothurn Bubin Werner, in Langenthal Schenkel Paul, in Elgg Schmutz Hermann, in Zweisimmen Schnyder Adolf, in Zuchwil Schönenberger Alois, in Wil Schüttel-Gisler Maria, Frau, in Bern Schwab Bpbert, in Kerzers Seiler Sigmund, in Bern: Signer Emil, in Zürich Sinniger Dominik, in Solothurn Stolz Rosa Frl., in Oberbüren Stutz Hans, in!Hochdorf Teuscher Fritz, in Zuchwil Theiler Paul, in Sursee Thierschfeld Max, in Davos-Platz Thierstein Walter, in Zürich Tiefenbacher Elsi, Frl., in Dietikon Torgier Ernst, in Sevelen Vital Friedrich, in Schuls Wiehr Isabell, Frl., in Schönenwerd Zbinden Ernst, in Bern Zimmermann Fritz, in Rheinfelden

C. Schlossermeister 8. Kocher Paul, in Werben Allenspach Willy, in Glattbrugg 9. Nyffeler Robert, in Bern Dürig Ernst; in Gwatt 10. Schmied Albert, in Oberrieden Egger Hans, in Bern 11. Spielmann Bruno, in Schönenwerd Feller Alfred, in Zürich 12. Steiger Max, in Küsnacht Grüninger Ferdinand, in Bern 13. Winkler Gustav, in Zürich Holliger Traugott, in Horgen Isenschmid Robert, in Bümpliz B e r n , den 11. November 1948.

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Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Notifikation

Aufenthaltes.

Auf Grund des gegen. Sie eingeleiteten Strafverfahrens, namentlich gestützt, auf das am 9. Juli 1948 durch den Fahndungsdienst des Zollinspektorates Zürich gegen Sie aufgenommene Strafprotokoll sind Sie mit Strafverfügung vom 15. Oktober 1948 durch das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement

732 in Anwendung von Artikel 76,- Ziffer 2, 77 und 91 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 wegen Zollvergehens zu einer Busse von Fr. 13106.42 verurteilt worden. Gestützt auf Art. 92 des Zollgesetzes und Art. 295 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes wurde diese Busse um einen Drittel, somit auf Fr. 8737.62 ermässigt, weil Sie den Übertretungstatbestand förmlich und unbedingt anerkannt hatten. Ausserdem wurden Ihnen die Untersuchungskosten im>Betrage von Fr. 12.50 auferlegt.

Die Straf Verfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Sie haben die Möglichkeit, die Höhe der Busse binnen 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vor- ' stehenden Notifikation durch Beschwerde beim Bundesrat anzufechten.

Bern, den 2. November 1948.

8243

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Eidgenössische Oberzolldirektion

Umwandlungsurteile

zurzeit unbekannten Aufenthalts.

Bussenuinwandlung : Die mit Urteil vom 12. Oktober 1944 auferlegte Busse von Fr. 100 wird in 10 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

Bussenumwandlung: Die mit Strafmandat vom 28. März 1946 auferlegte Busse von Fr. 40 wird in 4 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

strasse 78, Pension Quisisana, zurzeit unbekannten Aufenthalts.

Bussenumwandlung: Die mit Strafmandat vom 13. Februar 1946 auferlegte Busse im Betrage von Fr. 50 wird in 5 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

unbekannten Aufenthalts.

Bussenumwandlung: Die durch Entscheid des Appellationsgerichtes vom 16. Juni 1945 auferlegte Busse von Fr. 200 wird in 20 Tage Haft umgewandelt, Kosten werden keine gesprochen.

C hur, den 3. November 1948.

8243 .

5. kriegsurirtschaftliches Strafgericht: Dr. P. Jörmann

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Urteile Das 9. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat e r k a n n t : In Sachen

von Fr. 600 Wird in 60 Tage Haft umgewandelt.

der Busse im Betrage von Fr. 80 wird in 8 Tage Haft umgewandelt.

Busse im Betrage von Fr. 150 wird in 15 Tage Haft umgewandelt.

Betrage von Fr. 400 wird in 40 Tage Haft umgewandelt.

Betrage von Fr. 60 wird in 6 Tage Haft umgewandelt.

Betrage von Er. 20 wird in 2 Tage Haft umgewandelt Z ü r i c h , den 4. November 1948.

8343

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : A. Wettach

Vorladungen

wegen Umwandlung einer nicht bezahlten kriegswirtschaftlichen Busse in Haft. Die Verhandlung vor dem 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht findet am 4. Dezember 1948, 10.30 Uhr, im Amthaus in Wangen a. A.

statt. Es steht dein Beschuldigten frei, am]Termin zu erscheinen. Er wird darauf aufmerksam gemacht, dass der Termin dahinfällt, wenn er die noch ausstehende Busse von Fr. 500 bis zum 2. Dezember 1948 bezahlt und dem unterzeichneten Richter die bezügliche Quittung einsendet.

734

Postgasse 31, nun unbekannten Aufenthaltes, wegen Umwandlung einer nicht bezahlten kriegswirtschaftlichen Busse in Haft.

Die Verhandlung vor dem l. kriegswirtschaftlichen Strafgericht findet am Samstag, den 11. D e z e m b e r 1948, um 10.00 Uhr. im Schlosse zu I n t e r l a k e n statt. Es steht dem Beschuldigten frei, PHI Termin zu erscheinen.

Er wird darauf aufmerksam gemacht, dass der Termin dahinfällt, wenn er die noch ausstehende Busse von Fr. 300 bis zum 9. Dezember 1948 bezahlt und dem unterzeichneten Eichter die bezügliche Quittung einsendet.

B e r n , den 2. November 1948.

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht: Der Präsident:

82«

0. Peter

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Wettbewerb- und StellenausschreibungeQ, sowie Anzeigen

Verzeichnis schweizerischer Berufs- und Wirtschaftsorganisationen Diese vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit herausgegebene Publikation wird noch im Laufe des Jahres in neuer Auflage erscheinen und ausser Adresse, Gründungsjahr und Mitgliederzahl die Namen von ca. 900 schweizerischen Berufs- und Wirtschaftsorganisationen und ihrer Zeitschriften enthalten. Diese Angaben sind in deutscher, französischer und italienischer Sprache wiedergegeben soweit sie von den Verbänden selbst übersetzt worden sind.

Das Verzeichnis wird zum Preise von ungefähr Fr. 4 abgegeben werden können. Interessenten sind ersucht, die gewünschte Anzahl bis 20. November nächsthin entweder dem unterzeichneten Bundesamt oder dem Schweizerischen Handelsamtsblatt, Effingerstrasse 3 in Bern bekannt zu geben. Die von den Verbänden anlässlich der kürzlich durchgeführten Erhebung eingereichten' Bestellungen sind vorgemerkt worden.

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Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1948

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

45

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.11.1948

Date Data Seite

714-734

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10 036 433

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