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Bericht des

Bandesrates an die Bundesversammlung über die neunzehnte Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz.

(Vom 20. April 1936.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Der Bundesrat erstattet Ihnen hierdurch Bericht über die neunzehnte Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz, die vom 4. bis 25, Juni 1935 in Genf stattfand.

AnläEslich der Beratungen über unseren Bericht betreffend die Konferenz vom Jahre 1934 hatte der Nationalrat durch ein Postulat uns eingeladen, zu prüfen, «wie die Berichte über die Tagungen der Internationalen Arbeitskonferenz inskünftig in einem früheren Zeitpunkt zur Behandlung gelangen könnten». Hiezu ist zu bemerken, dass diese Belichterstattung nicht erfolgen kann, bevor die von der Konferenz aufgestellten Übereinkommen und Empfehlungen den eidgenössischen Bäten nicht nur im französischen, sondern auch im deutschon Wortlaut vorgelegt werden können. Bei der deutschen Fassung handelt es sich jeweils um eine vom Internationalen Arbeitsamt in Verbindung mit Vertretern der beteiligten Länder angefertigte offizielle Übersetzung der französischen und englischen Urtexte. Die Herstellung dieser Übersetzung nimmt jeweils längere Zeit in Anspruch. So ist beispielsweise die deutsche Redaktion der Beschlüsse der letztjährigen Konferenz erst zu Beginn dieses Jahres erschienen. In andern Jahren lag der amtliche deutsche Text zuweilen noch später vor. Dazu kommt, dass gegebenenfalls auch noch die Wirtschaftsverbände vor Erstattung unserer Berichte begrüsst werden müssen. Aus diesen Gründen können leider die Berichte über die Internationalen Arbeitskonferenzen in der Begel nicht früher als bisher fertiggestellt werden. Der Bundesrat wird sich bemühen, sie jeweils den eidgenössischen Baten sobald als möglich zu unterbreiten; er beantragt, das Postulat abzuschreiben.

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I. Zusammensetzung der Konferenz.

An der Konferenz, die von Frédéric Hugh Page Creswell, Begierungsvertreter der Südafrikanischen Union, präsidiert wurde, waren 52 Staaten mit 408 bevollmächtigten Teilnehmern vertreten; hievon waren 159 Delegierte und 249 technische Batgeber.

Als neu aufgenommene Mitglieder nahmen die Vereinigten Staaten von Nordamerika und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zum erstenmal in dieser Eigenschaft an der Internationalen Arbeitskonferonz teil, ebenso Afghanistan und Equador. Die Bedeutung des Beitrittes der Vereinigten Staaten zur Internationalen Arbeitsorganisation ·--- sie waren an der Konferenz mit einer starken Delegation vertreten -- ist schon im Bericht über die letztjährige Internationale Arbeitskonferenz hervorgehoben worden 1). Wie bereits dort angedeutet wurde, erfolgte der Beitritt unter dem Vorbehalt, dass die Annahme der Mitgliedschaft der Internationalen Arbeitsorganisation «nur die Bechte und Pflichten in sich schhesse, welche die Satzungen dieser Organisation vorsehen, dagegen keinerlei aus dem Völkerbundsvertrag abgeleitete Verpflichtungen nach sich ziehe». Japan, dessen Austritt aus dem Völkerbund am 27. März 1935 rechtskräftig wurde, hatte beschlossen, seine Mitgliedschaft bei der Internationalen Arbeitsorganisation gleichwohl beizubehalten.

Nach den geltenden Bestimmungen der Friedensverträge hat jeder Mit» gliedstaat vier Delegierte an die Konferenz zu entsenden, von denen zwei dieRegierung und je einer die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer vertreten. Entgegen dieser Vorschrift waren, wie schon an früheren Tagungen, die Abordnungen zahlreicher Staaten, darunter auch diejenige Busslands, unvollständig zusammengesetzt. So war bei sechzehn Staaten überhaupt nur die Begierung vertreten, und in vier weiteren Fällen fehlte entweder der Arbeitgeber- oder der Arbeitnehmervertreter, oder der Staat hatte neben dem Arbeitgeber- und dem Arbeitnehmervertreter statt zwei ebenfalls nur einen einzigen Begierungsdelogierten entsandt. Die Frage der unvollständigen Delegationen hat die Konferenz schon mehrfach beschäftigt. Es handelt sich hier um einen unbefriedigenden Zustand, da dadurch das Gleichgewicht der Gruppen (Vertreter der Begierungen, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer), wie es in don Friedensverträgen geregelt ist, empfindlich gestört werden
kann. Nach den Erklärungen der betreffenden Staaten hat diese Erscheinung ihren Grund im allgemeinen entweder darin, dass die Entsendung einer vollständigen Vertretung zu teuer zu stehen kommt oder dass Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen in diesen Staaten noch kaum vorhanden sind oder dass die Industrie dort überhaupt nur sehr schwach entwickelt ist.

Die schweizerische Delegation setzte sich wie folgt zusammen : Begierungsvertreter: Herr alt Bundesrat Dr. E. Schulthess und Herr Fürsprecher P. Benggli, Direktor des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit; Arbeitgebervertreter: Horr Ch. Tzaut, Ingenieur, Genf; Arbeitnehmervertreter: !) Bundesbl. 1935, Bd. l, S. 974.

757 Herr Ch. Schürch, Sekretär des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes. Herr Dr. H. Giorgio, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, war Ersatzdelegierter der Regierung und zugleich technischer Batgeber. Ausserdem war die Delegation von einer Anzahl weiterer Berater begleitet.

II. Traktanden und Beschlüsse der Konferenz.

1. Tagesordnung der Konferenz.

Die Tagesordnung der Konferenz umfasste folgende Gegenstände: -- Wahrung der Anwartschaften und Ansprüche aus der Invaliden-, Altersund Hinterbliebenenversicherung für Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz von einem Staat in einen andern verlegen; -- Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art; ·-- Arbeitslosigkeit der Jugendlichen; -- Anwerbung von Arbeitern in den Kolonien und in anderen Gebieten mit ähnlichen Arbeitsbedingungen ; -- bezahlter Urlaub; -- Verkürzung der Arbeitszeit, besonders: a. bei den von den Begierungen unternommenen oder geförderten öffentlichen Arbeiten, b. in der Eisenund Stahlindustrie, c. im Hoch- und Tiefbau, d. in der Flaschenindustrie, e. im Kohlenbergbau; -- teilweise Abänderung des Übereinkommens über die Arbeitszeit im Kohlenbergbau von 1931.

Daneben hatte die Konferenz wie üblich eine Beihe weiterer Geschäfte zu behandeln.

2. Wahrung der Versicherungsansprüche der Auswanderer.

Nachdem dieser Gegenstand an der Konferenz von 1934 einer ersten Beratung unterzogen worden war *), nahm die Konferenz von 1935 einstimmig ein «Übereinkommen über die Herstellung eines internationalen Gegensei tigkeitsverhältnisses für die Wahrung der Hechte in der Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung» an, worin die Versicherungsansprüche der Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz von einem Staat in einen andern verlegen, geregelt sind. Das Übereinkommen bildet eine Ergänzung zu der von der Internationalen Arbeitskonferenz im Jahre 1938 beschlossenen Beihe von Konventionen über die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. Nach den Normen dieses Übereinkommens sollen den Versicherten, die in einem Lande wohnen, welches das Übereinkommen ratifiziert hat, ihre dort erworbenen Anwartschaften und Bechtsansprüche erhalten bleiben, wenn sie ihren Wohnsitz in ein anderes Land verlegen, das dorn Übereinkommen ebenfalls beigetreten ist> !) Bundesbl. 1935, Bd. I, S. 974.

75S Die internationale Eegelung bezweckt somit hier, die in der Versicherung der einzelnen Staaten entstandenen Ansprüche grundsätzlich und auch bis zu einem gewissen Grade dein Masse nach von der Wanderung unabhängig zu machen, so dass bei Eintritt dos Versicherungsf alles der Versicherte zum Bezüge der gesamten Leistungen berechtigt bleibt, aut dio er sich im Laufe der Zeit kraft seiner Zugehörigkeit zu denVersicherungseinrichtungenn der einzelnen Staaten Ansprüche erworben hat. Dadurch wird den Angehörigen von Staaten, die das Übereinkommen ratifizieren, eine weitgehende Freizügigkeit gewährleistet, ohne dass ihreVersicherungsansprüchee eine Beeinträchtigung erfahren.

Das

Übereinkommen zerfällt, abgesehen von den

einkommens aufgestellt worden ist, enthalten der zweite und dritte Teil die Bestimmungen, welche die Wahrung der Anwartschaften und der Ansprüche der Versicherten regeln. Der vierte Teil behandelt die gegenseitige Rechtshilfe der Mitgliedstaaten und derVersicherungsträgerr bei der gemeinsamen Durchführung des Übereinkommens, während derfünftee Teil die für die ratifizierenden Staaten aus dem internationalenGegenseitigkeitsverhältniss sich ergebenden rechtlichen Wirkungen festlegt. Für alle weiteren Einzelheiten sei auf den in der Beilage abgedruckten Wortlaut des Übereinkommens verwiesen.

3. Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken.

Dieses Traktanduni gelangte nach dem System der doppelten Beratung ebenfalls zum zweitenmal vor die Konferenz 1), die auch hier mit Einstimmigkeit ein Übereinkommen aufstellte unter dem Titel «Übereinkommen über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art», dessen Wortlaut in der Beilage abgedruckt ist. Das Übereinkommen, das sich -- abgesehen von den Formalbestimmungen -- auf drei Artikel beschränkt, verbietet die Verwendung weiblicher Personen jeden Alters bei Arbeiten unter Tag in Bergwerken. Ausnahmen sind vorgesehen für bestimmte Personengruppen. Unter Bergwerk versteht das Übereinkommen jede öffentliche oder private Unternehmung zur Gewinnung von Bodenschätzen.

4. Arbeitslosigkeit der Jugendlichen.

Dieses Traktandum stand zum erstenmal auf der Tagesordnung der Konferenz. Dabei hatte der Verwaltungsrat es der Konferenz anheimgestellt, wie üblich das System der doppelten Beratung anzuwenden oder sich mit einer einzigen Beratung zu begnügen. Die Konferenz entschied sich für das zweitgenannte Vorgehen und bestellte eine aus 52 Mitgliedern bestehende Kommission, in der auch die schweizerische Regierung vertreten war. Der von der Kommission durchberatene Entwurf einer Empfehlung wurde mit einigen Abänderungen im Plenum der Konferenz einstimmig angenommen Die sehr umfang1) Bundesbl. 1935, Bd. I, S. 974.

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reiche Empfehlung enthält ausser der Präambel sieben Abschnitte. Im ersten Abschnitt, betitelt «Schulpflicht, Alter der Zulassung zur Arbeit, allgemeine und berufliche Ausbildung», -wird den Regierungen empfohlen, das Mindestalter für das Ende der obligatorischen Schulzeit und für don Eintritt ins Erwerbsleben auf mindestens fünfzehn Jahre anzusetzen, sobald die Umstände dies gestatten, Ausserdem enthält dieser Abschnitt Eichtlinien für die allgemeine und berufliche Schulung von jugendlichen Personen, dio nach dem vollendeten fünfzehnten Altersjahr noch keine angemessene Arbeit finden tonnen. Ein zweiter Abschnitt über Freizeitgestaltung und soziale Hilfo für arbeitslose Jugendliche enthält Anregungen für die Ausgestaltung der Freizeit jugendlicher Arbeitsloser, die in Schulen und Kursen weitergebildet werden.

In einem dritten Abschnitt über die Tätigkeit von Berufsverbänden und privaten Vereinigungen wird der Grundsatz aufgestellt, dass Bestrebungen solcher Organisationen zugunsten jugendlicher Arbeitsloser von der Öffentlichkeit unterstützt werden sollen. Ein weiterer Teil der Empfehlung über Arbeitslager enthält ausführliche Eichtlinien für den Fall, dass es wünschbar erscheinen sollte, für arbeitslose Jugendliche vom achtzehnten bis zum vollendeten vicrundzwanzigsten Altersjahr besondere Arbeitslager einzurichten. In einem fünften Abschnitt über öffentliche Arbeiten für arbeitslose Jugendliche wird die Durchführung besonderer Notslandsarbeiten für Jugendliche empfohlen.

Im nächsten Abschnitt wird vorgeschlagen, die örtlichen Arbeitsnachweise im Dienste der jugendlichen Arbeitslosen auszubauen und hauptsächlich in enge Verbindung mit den Berufsberatungsstellen zu bringen. Der Schlussteil enthält eineEeihe von Anregungen über die Gestaltung der Arbeitslosenstatistik in bezug auf Jugendliche. Für alle Einzelheiten sei wiederum auf den in der Beilage wiedergegebenen Wortlaut der Empfehlung verwiesen.

Ausser der Empfehlung nahm die Konferenz eine ihr von der Kommission vorgelegte Eesoluliori an, in der unter anderem dem Gedanken Ausdruckgegeben wird, dass einige der in der Empfehlung vorgeschlagenen Massnahmon nicht nur die jugendlichen Arbeitslosen, sondern die jugendlichen Arbeitnehmer überhaupt betreffen. Die Eesolution ersucht deshalb den Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes,
zu prüfen, ob nicht die Frage der Abänderung verschiedener Übereinkommen, die das Mindestalter für die Zulassung Jugendlicher zur Arbeit regeln, wie auch dio Frage der Berufsberatung, der Lehre und der technischen Schulung der jugendlichen Arbeiter auf dio Tagesordnung einer der nächsten Konferenzen zu setzen seien.

5. Anwerbung von Arbeitern in den Kolonien und in andern Gebieten mit ähnlichen Arbeitsbedingungen.

Dieses Traktandum, das der Konferenz zur erstmaligen Beratung unterbreitet wurde, steht im Zusammenhang mit der Frage der Zwangsarbeit, die den Gegenstand eines Übereinkummeus aus dem Jahre 1930 bildet1). In den J ) Buiidesbl. 1931, Bd. I, S. 434, 460.

760 Jahren 1929 und 1932 hatte die Konferenz Resolutionen angenommen, wonach «die Frage der Methoden und Bedingungen der Anwerbung und der langfristigen Verträge, auf deren Bruch Strafe steht» vom Internationalen Arbeitsamt im Hinblick auf eine künftige internationale Regelung geprüft werden sollte.

Im Oktober 1983 besehloss sodann der Verwaltungsrat, den Gegenstand der Konferenz vorzulegen. Nach Behandlung des Traktandums in der üblichen Porin und Pestsetzung der Punkte, welche der vom Internationalen Arbeitsamt an die Mitgliedstaaten zu richtende Fragebogen zu enthalten hat, besehloss die Konferenz einstimmig, das Problem der «Regelung gewisser besonderer Verfahren zur Anwerbung von Arbeitnehmern» zur zweiten und abschliessenden Beratung auf die Traktandenliste der Tagung von 1936 zu setzen. Die Frage hat übrigens für unser Land keine praktische Bedeutung.

Im Zusammenhang mit diesem Gegenstand nahm die Konferenz eine Resolution an, wodurch der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes eingeladen wird, zu prüfen, ob nicht die Frage der Eegelung der schriftlichen Arbeitsverträge auf die Tagesordnung der Konferenz von 1987 zu setzen sei.

6. Bezahlter Urlaub.

Auch dieser Gegenstand gelangte zum erstenmal vor die Konferenz, die wie üblich einen Ausschuss, in welchem auch die schweizerische Regierung vertreten war, mit der Prüfung der Frage betraute. Auf Grund des Kommissionsberichtes stellte die Konferenz den Fragebogen für die Mitgliedstaaten auf und besehloss mit 107 gegen 15 Stimmen, die Frage des bezahlten Urlaubs an ihrer nächsten Tagung abschliessend zu behandeln. Der Bundesrat wird somit Gelegenheit haben, Urnen über den weiteren Verlauf der Sache später zu berichten.

Die Konferenz stimmte einer Resolution zu, die den Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes ersucht, die Frage des bezahlten Urlaubs in der Landwirtschaft auf die Traktandenliste der nächsten Tagung der Konferenz zu setzen.

7. Verkürzung der Arbeitszeit.

Nachdem die Behandlung der Frage der Vierzigstundenwoche an der Konferenz von 1934 ergebnislos geblieben war *), hat das Internationale Arbeitsamt, entsprechend einer Resolution der genannten Konferenz und auf Beschluss des Verwaltungsrates, für die Tagung von 1985 neue Vorlagen über die Verkürzung der Arbeitszeit ausgearbeitet. In der Erkenntnis, dass die
bisherigen Bemühungen zur Schaffung einheitlicher Übereinkommen für das Gesamtgebiet der industriell-gewerblichen Tätigkeit einerseits, der Handelsbetriebe anderseits, keine Aussicht auf baldige Verwirklichung boten, beschränkten sich die nunmehrigen Vorlagen auf die folgenden fünf gewerblichindustriellen Teilgebiete, für welche eine Anpassung an die Vierzigstunden!) Bundesbl. 1934, Bd. II, S. 727.

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woche vorgesehen war : a. die von den Regierungen direkt unternommenen oder von ihnen subventionierten öffentlichen Arbeiten, b, gewisse Teile der Eisenund Stahlindustrie, c. Hoch- und Tiefbau, d. automatische Glasflaschenfabrikation und e. Kohlengruben.

Grundsätzliches Übereinkommen. Ursprünglich batto der Auftrag des Verwaltungsrates auf Vorbereitung eines einzigen Übereinkommens gelautet, dem dann die genannten Tätigkeitsgebiete durch Aufstellung entsprechender Ausfiihrungsbestimmungen hätten angepasst werden sollen. Das Arbeitsamt erblickte aber in einem bloss den G r u n d s a t z dor Vierzigstundenwoche enthaltenden Übereinkommen eine weder juristisch noch praktisch befriedigende Lösung. Es stellte statt dessen für dio genannten Gebiete gesonderte Vorentwürfe zu Übereinkommen auf, die allerdings nach seiner Meinung miteinander in organische Verbindung gebracht werden sollten durch zwei gleichzeitig von der Konferenz zu beschliessende Resolutionen, die den Grundsatz der Vierzigstundenwoche bejahten und Massnahineu forderten, um ein Sinken der Lebenshaltung der Arbeiter bei Anpassung der Löhne an die verkürzte Arbeitszeit zu vermeiden. Die Konferenz ist diesem Vorschlage nicht gefolgt. Nach langer, oft ziemlich bewegter Diskussion, in der die Arbeitgebergruppe erneut ihre unbedingte Ablehnung der vorgeschlagenen Massnahmen und ihren Entschluss, nur an den Plenarverhandlungen, nicht aber an Kommissionsberatungen sich zu beteiligen, zum Ausdruck brachte, stimmte die Konferenz einem Antrag der Arbeitnehmergruppe auf Annahme eines grundsätzlichen Übereinkommens über die Vierzigstundenwoche und die Aufrechterhaltung des Standes der Lebenshaltung zu und wies den vom Internationalen Arbeitsamt unmittelbar darauf der Konferenz unterbreiteten Entwurf zu einer solchen grundsätzlichen Konvention nebst den fünf Vorlagen des Amtes an eine Kommission. Von der Gruppe der Arbeitgeber waren an ihr nur die Delegierten Italiens und der Vereinigten Staaten von Nordamerika vertreten. Das Ergebnis der Arbeit der Kommission gipfelte in einem Übereinkommensentwurf, bestehend aus Ingress und einem einzigen Artikel, in dem das ratifizierende Mitglied sich für den Grundsatz der Vierzigstundenwoche ausspricht, angewandt in einer Art, dass daraus keine Herabsetzung des Standes der Lebenshaltung der Arbeiter folgt, und
sich gleichzeitig bereit erklärt, alle geeigneten Massnahmen zur Verwirklichung dieses Zieles zu ergreifen und zu fördern, sowie ferner sich verpflichtet, diesen Grundsatz auf alle Tätigkeitsgebiete anzuwenden, für die in der Folge besondere Übereinkommen, denen das betreffende Mitglied beitritt, aufgestellt wurden. Im weitern nahm die Kommission Stellung zum Resolutionsentwurf des Arbeitsamtes in der Frage der Anpassung der Löhne und Gehälter bei der Verkürzung der Arbeitszeit. Nach dem der Konferenz vorgelegten Wortlaut soll die Anwendung der Vierzigstundenwoche weder eine Verminderung des Wochen-, Monats- oder Jahreseinkommens des Arbeiters zur Folge haben noch eine Herabsetzung des Standes seiner Lebenshaltung.

Die Besolution lädt daher dio Regierungen ein, alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um im weitesten ümi'ange die Lohnanpassung auf dorn Wege von Ver-

762 handlungen «wischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu ordnen und gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass Streitigkeiten vor Einigungs- oder Lohnämter gebracht worden können, die mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet sind; sie regt ferner an, dass die Eegierungen über die getroffenen Massnahmen dem Arbeitsamte regelmässig Berichte einreichen sollen. Das Plenum der Konferenz stimmte diesen Anträgen der Kommission zu; sie nahm das grundsätzliche «Übereinkommen über die Verkürzung der Arbeitszeit auf vierzig Stunden wöchentlich» (das in der Beilage abgedruckt ist), nachdem sie sich stillschweigend für das abgekürzte Verfahren der einmaligen Beratung entschieden hatte, in endgültiger Abstimmung mit 79 gegen 30, die Eesolution mit 75 gegen 27 Stimmen an. Die schweizerischen Begierungsdelegierten stimmten in beiden Fallen dagegen. An der Schlussabstimmung über die Konvention haben sieh die Begierungsvertreter folgender Staaten der Stimme enthalten: Argentinien, Australien, Österreich, Grossbritannien, Kanada, Estland, Pinnland, Griechenland, Ungarn, Indien, Irak, Iran, Japan, Lettland, Neuseeland, Portugal, Bumänien, Siarn, Union Südafrika, Jugoslawien, an der Abstimmung über die Besolution aussor den genannten auch dio Begierungsvertreter von Litauen. Polen und der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken.

Einzelübereinkommen. In bezug auf die oben erwähnten fünf Einzelentwürle zu Übereinkommen schlug die Kommission einmalige Beratung und im allgemeinen unveränderte Annahme der vom Arbeitsamt ausgearbeiteten Texte vor, legte aber Wert darauf, im Ingress den Grundsatz der Vierzigstundenwoche und der Aufrechterhaltung des Standes der Lebenshaltung ausdrücklich zu bestätigen. Die Konferenz folgte den Antragen der Kommission, soweit es sich um die automatische Glasflaschenfabrikation handelte. Die Vorentwürfe über den Hoch- und Tiefbau und die öffentlichen Arbeiten dagegen erreichten in der Schlussabstimmung nicht die für die Annahme erforderliche Zweidrittelmehrheit, während hinsichtlich der Frage der Arbeitszeitverkürzung in der Eisen- und Stahlindustrie sowie in den Kohlengruben sich das Plenum der Konferenz von vornherein für das Verfahren der doppelten Beratung entschied.

Schliesslich beschloss die Konferenz, die zuletzt genannten vier Gegenstände zum Zwecke der /weiten Beratung für die
nächsto Tagung der Konferenz zurückzustellen.

Ausserdem stimmte die Konferenz drei Besolutionen zu, die den Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes einladen zu prüfen, ob nicht auch die Frage der Arbeitszeitverkürzung in der Textilindustrie, im graphischen Gewerbe und in der chemischen Industrie der Konferenz von 1936 zu unterbreiten sei.

Übereinkommen über die V e r k ü r z u n g der Arbeitszeit in Flaschenglashütten. Die achtzehnte Internationale Arbeitskonferenz vom Jahr 1934 hatte, wie im Bericht des Bundesrates über diese Konferenz dar-

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getan ist1), ein Übereinkommen über die Arbeitszeit in automatischen Tafelglashütten aufgestellt. Gleichzeitig hatte die Konferenz eine Resolution angenommen, wodurch der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes ersucht wurde, die über die Arbeitszeitverhältnisse in der Glasproduktion vorgenommenen Studien fortsetzen zu lassen im Hinblick auf die Eiiassung auch der automatischen Flaschenglasi'abrikation durch eine besondere Konvention.

Die vom Arbeitsamt in der Frage der Arbeitszeitverkürzung für die Konferenz von 1985 ausgearbeiteten Vorlagen enthielten demgemäss auch einen Vorentwurf zu einem Übereinkommen über die Verkürzung der Arbeitszeit in der Flaschenglasfabrikation. Die Vorlage wurde zunächst von einer durch die Kommission für die Herabsetzung der Arbeitszeit bestellten Subkommission und hierauf im Plenum der Kommission behandelt. Die Konferenz nahm sodann den ihr von der Kommission unterbreiteten Konventionsentwurf unter Verzicht auf eine zweite Beratung mit 72 gegen 34 Stimmen (einer Stimme über dem vorgeschriebenen Zwei drittelmehr) unverändert an. Die schweizerischen Regierungsvertreter stimmten dagegen.

Das knapp gehaltene «Übereinkommen über die Verkürzung der Arbeitszeit in Flaschenglashütten», dessen Wortlaut in der Beilage wiedergegeben ist, überträgt die Arbeitszeitgestaltung, wie sie für den Schichtbetrieb im Übereinkommen über die Arbeitszeit in automatischen Tafelglashütten von 1934 festgesetzt ist, auf den Schichtbetrieb der automatischen Flaschenglasfabrikation. Es stellt demnach den Grundsatz des viorschichtigen Betriebes auf, wobei die durchschnittliche Arbeitszeit der Belegschaft zweiundvierzig Stunden wöchentlich nicht überschreiten darf. Es gewährt die erforderlichen Erleichterungen bei nicht vorherzugehenden Störungen und schreibt für allfällige Überschreitungen der normalen Arbeitszeit eine nicht näher bestimmte angemessene Entschädigung vor. Beachtenswert ist, dass der Ingress dieses Übereinkommens den in der allgemeinen Vierzigstunden-Konvention von 1935 enthaltenen Grundsatz bestätigt und dabei ausdrücklich auch auf die in diesem Grundsatz eingeschlossene Aufrechterhaltung des Standes der Lebenshaltung der Arbeitnehmer Bezug nimmt, während das Übereinkommen über die Tafelglashütten, von 1984 diese besondere Bindung noch nicht kennt.

8. Abgeändertes
Übereinkommen über die Arbeitszeit im Kohlenbergbau.

An der fünfzehnten Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz von 1981 wurde der Entwurf eines Übereinkommens über die Begrenzung der Arbeitszeit im Kohlenbergbau angenommen. Was das Zustandekommen, den Inhalt und die Stellungnahme der Schweiz zu diesem Übereinkommen betrifft,, sei auf den Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die genannte Tagung vom 30. März 1932 verwiesen 2). Die Schweiz ist diesem Übereinkommen nicht beigetrcten.

!) Bundesbl. 1935, Bd. I, S. 977, 1004.

a ) Bundesbl. 1932, Bd. I, S. 667, 671, 673; siehe auch diesen Bericht S. 772.

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Es zeigte sich bald, dass der Verwirklichung des Übereinkommens -- das nur von einem einzigen Staat (Spanien) ratifiziert worden war -- Schwierigkeiten technischer Natur entgegenstanden, worauf namentlich die britische und die belgische Eegierung aufmerksam machten. An ihrer neunzehnten Tagung hat nun die Konferenz eine Kommission zur Kevision des Übereinkommens eingesetzt. Diese Kommission hatte über eine Anzahl Eevisionspunkte zu beraten, die vom Verwaltungsrat dos Internationalen Arbeitsamtes aufgestellt worden waren. Sie betrafen die Schaffung der Möglichkeit, auch an Sonn- und Feiertagen während einigen Stunden unter Tag zu arbeiten, ferner die Verlängerung der Bewilligungen von Überzeitarbeit für Arbeiten, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Betrieb erfordern, und für gewisse Vorbereitungs- und Hilfsarbeiten, endlich die Abänderung von Art. 22 betreff end die Eechtswirkungen der Eatifikation eines spätem Übereinkommens, welches das vorhegende ganz oder teilweise ändert. Dagegen erstreckte sich die Eevision nicht auf die Frage der Herabsetzung der Arbeitszeit im Kohlenbergbau, die vielmehr im Eahmen des besonderen Traktandumsder Arbeitszeitverkürzung ihre Berücksichtigung fand 1).

Aus dem Bericht der Kommission ergab sich, dass hinsichtlich der Sonntagsarbeit und der Eevision von Art. 22 eine Einigung sofort auf Grund der Vorschläge des Arbeitsamtes hatte gefunden werden können, während in der Frage der Überzeitarbeit die Kommission den Vorentwurf des Arbeitsamtes nicht ohne Opposition angenommen hatte. Das Plenum der Konferenz stimmte dem abgeänderten Übereinkommen einhellig zu.

9. Die übrigen wichtigeren Traktanden der Konferenz.

Bericht des Direktors. Der Bericht des Direktors befasste sich wiederum hauptsächlich mit den infolge der wirtschaftlichen Krise im Vordergrunde stehenden Fragen der Arbeitslosigkeit und ihrer Bekämpfung. Ein besonderer Abschnitt ist der Tätigkeit der Internationalen Arbeitsorganisation im Jahre 1934 gewidmet. Stark hervor tritt der Gedanke, dass im wirtschaftlichen und sozialen Leben alles im Flusse sei, dass in der Wirtschaft sich neue Formen herausbilden (Übergang zu einer gewissen Planwirtschaft) und dass auch auf sozialem Gebiete, da die sozialen Ideale nicht unveränderlich seien, immer wieder andere Probleme auftauchen, wie auch anderseits alte
Probleme sich nach einiger Zeit oft unter verändertem Gesichtspunkte darbieten. Mit allen diesen Gegenständen, von denen der Bericht hauptsächlich die folgenden nennt, werde sich die Internationale Arbeitsorganisation zu beschäftigen haben: Lohnfrage, Frauenarbeit, landwirtschaftliche Arbeit, berufliches Bildungswesen, geistige Arbeit, Freizeitbenützung, Gewerbehygiene und Unfallverhütung, soziale Folgen der industriellen Strukturwandlungen, Beziehungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerschaft, technologische Arbeitslosigkeit, Ernährungs- und Bevòlkerungsprobleme. Wie üblich befasste sich die Konferenz *) Siehe oben S. 760, 762.

765 in einer Reihe von Sitzungen, an denen 58 Eedner das Wort ergriffen, mit dorn Bericht des Direktors. Die Aussprache galt insbesondere don mit der Sozialpolitik zusammenhangenden wirtschaftlichen Fragen.

In diesem Zusammenhang ergriff auch der ersto Delegierte der schweizerischen Regierung, Herr alt Bundesrat Schulthess, das Wort. Er betonte namentlich, dass, solange die wirtschaftlichen Krisenverhältnisse andauern, die starke Arbeitslosigkeit trotz allen Massnahmen zu ihrer Bekämpfung, deren Notwendigkeit und Nützlichkeit in keiner Weise abzustreiten sei, weiter bestehen werde, und dass es verhängnisvoll wäre zu glauben, dass der Staat die Macht hätte, hier durchgreifend zu helfen. Die zurzeit allgemein befolgte autarkische Wirtschaftspolitik der einzelnen Staaten sei zwar bis zu einem gewissen Grad aus den Umständen zu begreifen. Darüber sollte aber nicht vergessen werden, dass ein entschiedener Rückgang der internationalen Arbeitslosigkeit jedenfalls nur auf der Grundlage einer freieren Wirtschaft erhofft werden könne. Zum Schlüsse gab dor Redner der Auffassung Ausdruck, dass die internationale Sozialpolitik die Verhältnisse der alten Industrieländer, die bei ihren Erzeugnissen mit höheren Produktionskosten zu rechnen haben als die Staaten mit kurzer wirtschaftlicher Entwicklung, die aber auch im allgemeinen für die Arbeitnehmerschaft wesentlich günstigere Existenzbedingungen aufweisen, in vermehrtem Masse berücksichtigen sollte. Es wäre daher zu begrüssen, wenn die Internationale Arbeitsorganisation vor allem auch darauf hinwirken wollte, dass die Lebensbedingungen der Arbeiter in den sozial zurückgebliebenen Ländern gehoben und denjenigen in den fortgeschrittenen Ländern etwas angenähert würden.

Anlässlich der Aussprache über den Bericht des Direktors lud der ·chilenische Regierungsvertreter unter Hinweis auf die Mitwirkung Lateinamerikas bei der Ausgestaltung der internationalen Sozialpolitik den Verwaltungsrat des Arbeitsamtos ein zu prüfen, ob es nicht möglich wäre, eine Arbeitstonferenz nach Chile einzuberufen, um dort gewisse, insbesondere die amerikanischen Staaten interessierende Probleme zu behandeln. Dieser Vorschlag Chiles wurde von sämtlichen Vertretern der lateinamerikanischen Länder wie auch von der Delegation der Vereinigten Staaten Nordamerikas unterstützt und vom Verwaltungsrat
des Internationalen Arbeitsamtes angenommen.

Die Arbeitskonferenz der amerikanischen Länder fand vom 2. bis 14. Januar 1936 in Santiago in Chile statt.

Resolutionen. Wie üblich wurden wieder eine Anzahl Resolutionen der Konferenz unterbreitet und von ihr angenommen. Sie betrafen folgende Fragen : Lage der unterernährton Bevölkerungen, Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer, Schaffung von Stellen zur Festsetzung von Mindestlöhnen, stärkere Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Sozialprobleme durch die Internationale Arbeitsorganisation, Entlohnung in Form des sogenannten Trucksystems. Eine Eeihe weiterer von der Konferenz angenommener Resolutionen standen mit den Haupttraktanden in unmittelbarem Zusammenhang und sind Bundesblatt. 88, Jahrg. Bd. I.

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schon in den früheren Abschnitten erwähnt worden. Es -sind dies die Besolutionen über Arbeitslosigkeit der Jugendlichen *), über die Regelung der schriftlichen Arbeitsverträge a), über bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft 8), über die Aufrechterhaltung des Standes der Lebenshaltung der Arbeitnehmer 4) und über die Verkürzung der Arbeitszeit in bestimmten Industriezweigen 6)Art. 408. Die Konferenz setzte wie in den vorausgehenden Jahren eine besondere Kommission ein -- in der die schweizerische Eegierung auch diesmal vertreten war -- zur Prüfung der von den Mitgliedstaaten auf Grund von Art.408 ' des Versailler Vertrages alljährlich zu erstattenden Berichte über die Durchführung der von ihnen ratifizierten Übereinkommen. Die Kommission musste wiederum feststellen, dass einzelne Mitgliedstaaten ihre Berichte nicht oder erst verspätet oder nicht in der vorgeschriebenen Form eingeschickt hatten und dass in gewissen Fällen nach wie vor die Durchführung der ratifizierton Übereinkommen zu wünschen übrig lässt. In diesem Zusammenhang hebt der Kommissionsbericht hervor, dass in der Tätigkeit der Kommission die Frage der Übereinstimmung zwischen nationaler Gesetzgebung und Übereinkommen mit der Zeit an Bedeutung etwas zurückgetreten sei gegenüber der Frage, wie weit die Vorschriften der Gesetzgebung auch tatsächlich ausgeführt werden.

Im übrigen macht die Kommission in ihrem Bericht gewisse Anregungen organisatorischer Art, deren Berücksichtigung durch den Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes es ihr künftig gestatten sollten, ihre Aufgabe noch sorgfältiger und gründlicher, als es ihr unter den bisherigen Umständen möglich war, zu erfüllen. Der Kommissionsbericht wurde von der Konferenz einstimmig angenommen.

III. Stellungnahme der Schweiz zu den Übereinkommen und zur Empfehlung, die TOD der Konferenz angenommen worden.

1. Übereinkommen über die Herstellung eines internationalen Gegenseitigkeitsverbältnisses für die Wahrung der Rechte in der Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung.

In seinem Bericht über die siebzehnte Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz 6) hat der Bundesrat ausführlich dargetan, weshalb seiner Auffassung nach eine Batifikation der an der genannten Tagung des Jahres 1983 aufgestellten sechs Übereinkommen über die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversichorung zurzeit für die Schweiz nicht in Frage komme. Die eidgenössischen Hate haben dieser Auffassung durch die Annahme des genannten Berichts zugestimmt. Eine Batifikation des neuen, von der Arbeitskonferenz !)

2 ) 3 ) 4 ) °) «)

Siehe oben S. 759.

Siehe oben S. 760.

Siehe oben S. 760.

Siehe oben S. 761--762.

Siehe oben S. 762.

Bundesbl. 1934, Bd. II, S. 724.

767

im Jahr 1985 beschlossenen Übereinkommens, das eine Ergänzung der Versicherungskonventionen von 1938 bildet, hält der Bundesrat gegenwärtig in gleicher Weise für unmöglich. Art. 17 des Übereinkommens schreibt ausdrücklich vor, dass jeder Mitgliedstaat der Internationalen Arbeitsorganisation, der zur Zeit seiner Ratifikation des Übereinkommens noch keine Gesetzgebung in einem der drei genannten Versichenmgszweige besitzt, mit der Eatifikation verpflichtet -wird, binnen zwölf Monaten entweder eine Altersversicherung für den grössten Teil der Arbeitnehmer in Industrie und Handel einzuführen mit Eentenberechtigung vom 65. Altersjahr an oder eine obligatorische Versicherung in allen drei Zweigen für einen wesentlichen Teil der in Industrio und Handel beschäftigten Arbeitnehmer. Eine derartige Verpflichtung könnte die Schweiz, angesichts des heutigen Standes ihrer Bundesgesetzgebung und in Berücksichtigung der Ungewissen Lage hinsichtlich ihrer Förderung, nicht übernehmen.

Sie muss infolgedessen aus dem nämlichen Grunde, der ihr die Eatifikation der Übereinkommen vom Jahre 1983 verbietet, auch auf die an sich zweckmässige und wünschbare Eatifikation des Übereinkommens über die Wanderversicherung vom Jahre 1985 bis auf weiteres verzichten.

Es wird infolgedessen Aufgabe der anständigen Behörden sein, durch sorgfältige Beobachtung der ausländischen Gesetzgebung und ihrer Normen über die Entschädigung der Ausländer die Interessen der schweizerischen Staatsangehörigen und ihrer Hinterlassenen bestmöglich zu wahren imd sodann, eventuell auf dem Wege des Abschlusses bilateraler Abkommen mit einzelnen Staaten, wenn sich solche als notwendig und durchführbar erweisen, allfällige Bestimmungen der ausländischen Gesetzgebung, durch die Schweizer benachteiligt werden, beseitigen zu lassen.

2. Übereinkommen über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art.

Der Bundesrat begrüsst die durch dieses Übereinkommen getroffene Begelung und den in dieser Sichtung angestrebten sozialen Fortschritt. Eine Eatifikation des Übereinkommens durch die Schweiz würde indessen, angesichts der bei uns herrschenden Übung und der geringen Zahl der überhaupt in Bergbau, Steinbrüchen und Gruben beschäftigten weiblichen Arbeiter, ohne praktische Bedeutung sein. Auch wäre eine Eatifikation nicht möglich ohne
Änderung der Fabrikgesetzgebung in Gestalt einer Ergänzung der Art. 183 und 189bls der Vollzugsverordnung (Ausschluss von Frauen und Kindern von gewissen Fabrikationszweigen und Verrichtungen) und, soweit nichtfabrikmässige gewerbliche Betriebe in Frago stünden, eine besondere Ausführungsbestimmung zu Art. 8 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung der jugendlichen und weiblichen Personen in den Gewerben, die dem Bundesrat die Befugnis gibt, solche gesundheitsschädliche gewerbliche Betriebe zu bezeichnen, boi denen weibliche Personen nicht oder nur mit Einschränkungen beschäftigt werden dürfen. Zu beachten bleibt aber daneben, dass das Übereinkommen keine Ausnahmen für

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Familienbetriebe vorsieht, während unsere beiden erwähnten Gesetze diese von ihrem Geltungsbereich ausnehmen. Um auch nach dieser Eichtung die dem Inhalt des Übereinkommens entsprechende gesetzliche Grundlage zu erhalten, könnte daran gedacht werden, die für eine Ratifikation des Übereinkommens notwendige Anpassung unserer Gesetzgebung im Wege, des Erlasses einer besonderen Verordnung zum Kranken- und Unfallversicherungsgesetz vorzunehmen. Hiegegen erheben sich jedoch wieder Bedenken, da sieh das Übereinkommen keineswegs nur auf eine Frage des Unfallschutzes bezieht.

Unter allen Umständen würde der Beitritt der Schweiz zur Konvention eine Ergänzung der geltenden Bundesgesetzgebung voraussetzen. Da das Übereinkommen für unser Land ohne praktische Tragweite ist, hält der Bundesrat unter den gegebenen Umständen dafür, es sollte zunächst abgewartet werden, welche Stellung die tatsächlich interessierten Staaten zu der Konvention einnehmen. Je nach der Entwicklung der Frage in diesen Ländern behält er sich vor, später auf die Sache zurückzukommen.

3. Empfehlung betreffend die Arbeitslosigkeit der Jugendlichen.

Die Empfehlung geht in wesentlichen Punkten nicht über das hinaus, was in der Schweiz schon verwirklicht ist. Sie enthält im allgemeinen für uns keine bedeutenden neuen Anregungen. Anderseits finden sich in ihr einzelne Vorschläge, die ssu verwirklichen dem Bund aus verfassungsmässigen Gründen nicht möglich ist (wie die allgemeine Festsetzung der obligatorischen Primarschulpflicht bis zum vollendeten fünfzehnten Altersjahr) oder die aus sachlichen Gründen nicht zweckmässig erscheinen (/. B. Herabsetzung der Arbeitszeit in Arbeitslagern auf beträchtlich weniger als vierzig Stunden und Einführung besonderer Notstandsarbeiten für Jugendliche), Einzelnen mehr untergeordneten Anregungen wird beim Ausbau unserer Fürsorge für jugendliche Arbeitslose gelegentlich Bechnung getragen worden können. Dagegen glaubt der Bundesrat davon absehen zu können, Ihnen im jetzigen Augenblick besondere Massnahmen zur Verwirklichung der Empfehlung zu beantragen.

4. Verkürzung der Arbeitszeit.

( Ü b e r e i n k o m m e n über die Vierzigstundenwoche und ü b e r die Arbeitszeit in Flaschenglashütten).

Allgemeines. Der Konvention über die Verkürzung der Arbeitszeit auf vierzig Stunden wöchentlich kommt insofern eine
besondere Bedeutung zu, als dadurch eine neue Art von Übereinkommen geschaffen wurde. Während nämlich die bisherigen Konventionen ganz bestimmte, genau umschriebene Eechtsverpflichtungen aufstellten, beschränkt sich das letztes Jahr beschlossene Arbeitszeitübereinkommen darauf, in abstrakter Weise ein allgemeines Prinzip zu proklamieren. Diese zweite Art von Konventionen dürfte indessen dem Sinn und Zweck von Art. 405 des Teils XIII des Friedensvertrages kaum entsprechen,

769

denn die ratio legis dieses Artikels (und der andern dazugehörenden Bestimmungen) geht dahin, dass durch ein «"Übereinkommen» konkrete Rechtsvorschriften erlassen werden sollen, während für blosse Postulate, denen keinerlei rechtsverbindliche Kraft innewohnt, eigens die Form der «Empfehlung» geschaffen wurde. Es wurden denn auch an der Konferenz unter Hinweis auf die entstehende Verwirrung der Rechtslage mit allen ihren Folgen von verschiedener Seite starke Bedenken geäussort gegen die Aufstellung einer sogenannten «Convention de principe» wie das Übereinkommen betreffend die Vierzigstundenwoche. Ferner wurde geltend gemacht, dass ebenfalls die praktische Bedeutung einer solchen Konvention sehr problematisch sei, da ja Allgemeine Übereinkommen und Sonder übereinkommen, obwohl sie aufeinander Bezug nehmen, doch voneinander insofern ganz unabhängig sind, als ein Allgemeines Übereinkommen ratifiziert werden kann, ohne dass die Sonderübereinkommen, welche es vorsieht, ratifiziert zu werden brauchen, wie umgekehrt ein Mitgliedstaat einem Sonderübereinkommen beitreten kann, ohne zum Allgemeinen Übereinkommen den Beitritt zu erklären. Übrigens hat auch das Internationale Arbeitsamt selber sich auf diesen Boden gestellt, schreibt es doch in seinen der Konferenz vorgelegten Berichten über die Verkürzung der Arbeitszeit vom April 1935 folgendes: «Der Vorteil eines Bahmenübereinkommens (Convention de principe) wäre jedoch nicht unbestritten (serait assez problématique). Die Annahme einer solcher normativen (grundsätzlichen) Regelung (instrument au contenu général et abstrait) würde den Mitgliedstaaten keine wirklichen Verpflichtungen auferlegen. Es würden in diesem Fall Übereinkommen zweierlei Art bestehen, nämlich das allgemein gehaltene, rein normative (grundsätzliche) Rahrnenübereinkommen (convention do principe sans contenu réel), das keine praktische Bedeutung hat, solange es nicht auf bestimmte Gewerbezweige oder Betriebsgruppen angewandt wird, und die besonderenÜbereinkommen zurDurchführung der Neuordnung in ganz bestimmten Gewerbezweigen. Eine solche Lösung könnte zu ernsten Einwendungen Anlass geben (prêterait à de graves critiques). Man könnte sich mit Recht die Frage vorlogen, ob die internationalen Arbeitsüberoinkommen nicht ihrem eigentlichen Zweck dadurch entfremdet werden, dass sie keine genauen
Rechtsnormen aufstellen, sondern nur eine einfache grundsätzliche Erklärung enthalten. Diese Schwierigkeit würde auch dann bestehen, wenn das Rahmenübereinkommen weiterginge und, anstatt sich auf eine einfache grundsätzliche Erklärung zu beschränken.

vorsähe, dass die Konferenz später die Gewerbezweige, für welche die Rege lung gelten soll, zu bestimmen hätte. Tatsächlich kann von den Mitgliedstaaten der Organisation nicht erwartet werden, dass sie mit der Ratifikation des Rahmenübereinkommens von vornherein die Verpflichtung übernehmen, es in allen Gewerbezweigen durchzuführen, die von der Konferenz in Zukunft bezeichnet werden, da sie ja unmöglich im voraus wissen können, um welche Gewerbezweige es sich dabei handeln oder welche genauen Vorschriften die Konferenz für jeden Gewerbezweig festsetzen wird.»

770

Eine weitere Reehtsunsicherheit ist dadurch geschaffen worden, dass das Verhältnis zwischen der Verkürzung der Arbeitszeit und der Aufrechterhaltung dos Standes der Lehenshaltung der Arbeiterschaft nicht klar geregelt wurde. Im allgemeinen Übereinkommen über die Verkürzung der Arbeitszeit wird der Grundsatz proklamiert, dass durch die Einführung der Vierzigstundenwoche der Stand der Lebenshaltung nicht gesenkt werden darf und dass die zur Erreichung dieses Zieles geeigneten Masenahmen durchgeführt werden sollen. -- ein Prinzip, dessen Verwirklichung in einer gleichzeitig beschlossenen «Besolution» noch näher umschrieben wird 1), das aber, wie schon erwähnt, in dieser Form keinerlei Eechtswirkungen zu erzeugen vermag. Bei der Konvention über die Vorkürzung der Arbeitszeit in Flaschenglashütten ist die Sache so gemacht worden, dass in den Ingress eine Erklärung aufgenommen wurde, wonach «die Konferenz den durch das Übereinkommen über die Vierzigstundenwoche von 1935 festgelegten Grundsatz bestätigt, der auch die Aufrechterhaltung dos Standes der Lebenshaltung der Arbeitnehmer umfasst» 2). Einer solchen Erwähnung in den dem materiellen Konventionstext vorangehenden Erwägungen kommt jedoch keine rechtlich irgendwie relevante Bedeutung zu; sie hat nur den Charakter einer Feststellung, eines Wunsches oder Postulates, nicht aber den einer bindenden Verpflichtung, und die Internationale Arbeitsorganisation hat denn auch in den bisher beschlossenen scchsundvierzig Übereinkommen mit gutem Grund davon abgesehen, in der Präambel eine Frage materiell ordnen zu wollen. Dieser neue Weg ist deswegen beschriften worden, weil auch die Befürworter der Aufrechterhaltung des Lebenshaltungsstandes sich offenbar sagen mussten, dass die Aufnahme eines entsprechenden Artikels in den Text der Konvention insofern zwecklos wäre, als eine solche Bestimmung (obschon sie im Vierzigstundenwoche-Übereinkommen steht) praktisch gar nicht durchgeführt werden könnte. Diese Auffassung wird übrigens auch vom Internationalen Arbeitsamt vertreten, das in seinem Fragebogen über die Verkürzung dor Arbeitszeit vom Juli 1985 schreibt: «Die dreifache Schwierigkeit einer staatlichen Überwachung der Preishöhe, des Verdienstes und der zur Aufrechterhaltung einer bestimmten Beziehung zwischen diesen beiden Faktoren notwendigen ständigen Anpassungen
dürfte jede Möglichkeit ausschliessen, den Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet bindende Verpflichtungen durch ein internationales Übereinkommen aufzuerlegen.» Aber selbst wenn ein bestimmter Staat -- was höchstens in Ausnahmefällen und auch dann nur in beschränktem Mass der Fall sein dürfte -- derartige Massnahmen treffen sollte, wäre eine internationale Kontrolle über die Wirksamkeit solcher Vorkehren gänzlich ausgeschlossen.

Stellungnahme zum Übereinkommen über die Verkürzung der Arbeitszeit auf vierzig Stunden wöchentlich. Die grossen Bedenken allgemein-rechtlicher Natur, die gegen eine Eahmenkonvention in der Gestalt bestehen, wie sie dem Übereinkommen über die Vierzigstundenwoche» !)

Siehe oben S. 761.

a ) Siehe oben S. 763.

771 gegeben wurde, sind im Vorstehenden auseinandergesetzt worden. Abgesehen hievon sind es aber vor allem auch materielle Gründe, welche die Schweiz im jetzigen Augenblick nötigen, sich von diesem Übereinkommen fernzuhalten.

In einem Zeitpunkt, in dem sich unsere gesamte Wirtschaft in einem schwierigen Anpassungsprozess befindet, mit der Notwendigkeit, die Gestehungskosten herabzusetzen, das Niveau der Lebenshaltung zu senken, können wir «iner Massnahme unmöglich zustimmen, die im Gegenteil die Kosten auf der ganzen Linie erhöht und die Lebenshaltung verteuert. Es darf dies der schweizerischen Exportindustrie, die im schwersten Kampfe um die Erhaltung ihrer Konkurrenzfähigkeit und damit ihrer Existenz begriffen ist, nicht zugemutet werden, zumal immer wieder betont werden muss, dass die schweizerische Wirtschaft ohne Erhaltung und Wiederaufrichtung des industriellen Exportes nicht wieder zur Prosperität gelangen kann. Ihr unter diesen Umstanden die aus der einschneidenden Arbeitszeitverkürzung der Vierzigstundenwoche entspringende Belastung aufzuerlegen, hatte zur Folge, dass sie bei diesen Anstrengungen in ganz empfindlicher Weise gelahmt würde. Wie der Führer der schweizerischen Delegation an der Konferenz in einem ausführlichen Votum darlegte, würde die allgemeine Durchführung der Vierzigstundenwoche mit gleichzeitiger Garantie für die Aufrechterhaltimg des bisherigenLebensstandards der Arbeitnehmer gerade die Wettbewerbsfähigkeit alter Industrieländer wie der Schweiz, deren Löhne und Lebenshaltung eine besonders hohe ist, noch weiter herabmindern. Dadurch würde bei uns die Arbeitslosigkeit vermehrt und die Lage der Arbeiterschaft statt verbessert nur verschlimmert werden.

Auch würde die mit der Verkürzung der Arbeitszeit verknüpfte Forderung, dass der Stand der Lebenshaltung der Arbeiter nicht gesenkt werden dürfe, ein Problem von ausserordentlicher Tragweite in sich schliessen: die Einmischung des Staates in die Gestaltung der industriellen Löhne.

Der Bundesrat verschliesst sich der Bedeutung des Problems der Arbeitszeitverkürzung keineswegs und er ist sich auch bewusst, dass die Frage auf der Tagesordnung verbleibt und sorgfältige Aufmerksamkeit erheischt. Er wird auch nicht unterlassen, Möglichkeiten, wo eine Arbeitszeitverkürzung ohne Schaden für die Wirtschait durchführbar erscheint,
zu prüfen und gegebenenfalls von ihnen Gebrauch zu machen, und hotft dabei auf die einsichtige Mitarbeit der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnohmerverbände zählen zu können 1).

Einer in ihren Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben des Landes so unübersehbaren Massnahme, wie es die grundsätzliche Festlegung auf die l ) In unserem Bericht an die Bundesversammlung über das Volksbegehren zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Krise und Not, vom 6. März 1935, schrieben wir, wir würden die Grundlage dafür schaffen, «dass der Bundesrat im Einverständnis mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden eine Verkürzung der Arbeitszeit unter 48 Stunden in denjenigen Erwerbszweigen verfugen kann, wo eine Mehranstellung von Arbeitern und Angestellten ohne Schädigung der Produktionsinteressen durch diese Masenahme herbeigeführt werden könnte» (Bundesbl.1935, Bd. I, 845).

772

Vierzigstundenwoche im gegenwärtigen Zeitpunkt wäre, kann der Bundesrat nicht beipflichten; er ist daher nicht in der Lago, den eidgenössischen Bäten den Beitritt zürn Übereinkommen zu empfehlen.

Stellungnahme zum Ü b e r e i n k o m m e n über die Verkürzung der Arbeitszeit in Flaschenglashütten Das Übereinkommen ist für die Schweiz insofern von einiger Bedeutung, als sie zurzeit drei Glashütten aufweist, die unter den Geltungsbereich der Regelung zu stehen kamen. Es ist eine Industrie, die mit ihren Erzeugnissen ausschliesslich den Inlandsmarkt bedient. Ihre Rohstoffe bezieht sie zu einem sehr erheblichen Teil aus dem Ausland. Die Einfuhrung der Zweiundvierzigstundenwoche für die unter das Übereinkommen fallenden Schichtarbeiter würde ohne Zweifel Schwierigkeiten bereiten und die Entlöhnungsfrage akut" werden lassen, da die Arbeitszeit in den betreffenden Abteilungen heute noch über achtundvierzig Stunden liegt. Einegewisse Zurückhaltung hinsichtlich der Verwirklichung des Übereinkommens rechtfertigt sich also von vornherein. Dazu kommt aber ein wesentliches weiteres Hindernis. Der Ingress zum Übereinkommen enthält, wie schon bemerkt worden ist *), ausdrücklich don im allgemeinen Übereinkommen aufgestellten Grundsatz der Vierzigstundenwoche, MUSS die Schweiz diesen Grundsatz aus den bereits genannten Erwägungen 2) zurzeit ablehnen, so kann si» ihm auch nicht -- gleichsam indirekt -- seine Zustimmung geben, indem sie dem SpezialÜbereinkommen über die Flaschenglashütten beitritt. Der Bundesrat sieht sich somit nicht in der Lage, die Genehmigung des Übereinkommens zu beantragen. Diese Stellungnahme soll immerhin nicht hindern, unter Fühlungnahme mit den Interessenten allmählich eine Annäherung an die von dem Übereinkommen angestrebte Arbeitszeitregelung zu versuchen.

5. Abgeändertes Übereinkommen Ober die Begrenzung der Arbeitszeit im Kohlenbergbau.

Wie schon im Bericht des Bundesrates über die fünfzehnte Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz vorn Jahre 1981 bei der Behandlung der Fragedes ursprunglichen Übereinkommens über die Arbeitszeit im Kohlenbergbau ausgeführt wurde 3), wird die Schweiz als nicht Kohle produzierendes Land von der Konvention nicht direkt berührt.

«Anderseits», heisst es dort, «ist es nicht ausgeschlossen, dass die Eegelung der Arbeitszeit, wie das Übereinkommen sie vorsieht, einen Einfluss auf die Kohlenpreise ausüben wird; unter diesem Gesichtspunkt könnte das Übereinkommen somit auch für uns eine gewisse Bedeutung erlangen. Einem allfälligen wirtschaftlichen Nachteil, der sich auf dies» Weise vielleicht ergäbe, steht eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Kohlenarbeiter gegenüber, so dass, wie bereits gesagt wurde, auch die *) Siehe oben B. 768, 770.

ä ) Siehe oben S. 768 ff.

») Bundesbl. 1932, Bd. I, S. 667.

773

schweizerischen Eegierungsvertreter an der Konferenz im Interesse des Arbeiterschutzes und aus Gründen der internationalen sozialpolitischen Solidarität für das Übereinkommen stimmten, nachdem unter den direkt beteiligten europäischen Staaten eine Einigung erzielt worden war.

Unter diesen Umständen drängt sich in bezug auf die Frage der Batifikation des Übereinkommens für unser Land folgende Stellungnahme auf: Der Bundesrat stimmt dem Übereinkommen grundsätzlich zu ; or nimmt aber hinsichtlich der Eatifikation den Standpunkt ein, dass andern Staaten der Vortritt zu lassen sei und dass die Frage des Beitrittes der Schweiz zum Übereinkommen erst in einem spätem Zeitpunkt nützlich erörtert und entschieden werden könne, wenn sich einmal eine gewisse Abklärung ergeben hat über die Haltung der wichtigsten unter denjenigen Staaten, die am Übereinkommen direkt interessiert sind. Eine andere Einstellung unserseits hätte auch darum praktisch keinen Z\veck, weil das Übereinkommen, wie bereits bemerkt wurde, erst in Kraft tritt, nachdem zwei der hauptsächlichen kohleproduzierendon Staaten Europas ratifiziert haben. Somit bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten, bevor der Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen überhaupt in Betracht gezogen werden kann» 2 ).

Diese Darlegungen gelten heute unverändert auch in bezug auf das abgeänderte Übereinkommen. Solange die Haltung der hauptsächlich interessierten Staaten ihm gegenüber nicht feststeht, kann unseres Erachtens dessen Eatifikation für dio Schweiz nicht in Frage kommen.

Nach Art. 405, Abs. 5, des Vertrages von Versailles sind die Mitgliedstaaten der Internationalen Arbeitsorganisation verpflichtet, nicht später als ein Jahr oder ausnahmsweise spätestens 18 Monate nach Schluss der Konferenz die Entwürfe von Übereinkommen und die Empfehlungen der zur Entscheidung darüber berufenen Behörde zu unterbreiten zum Zwecke der Verwirklichung durch die Gesetzgebung oder zwecks sonstiger Massnahmen. Der Bundesrat legt Urnen demgemäss die Übereinkommen und die Empfehlung der neunzehnten Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz vor und bittet Sie, von den vorstehenden Ausführungen in zustimmendem Sinne Kenntnis zu nehmen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 20. April 1936.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Meyer.

Der Bundeskanzler: G. Boret.

») Bundesbl. 1932, Bd. I, S. 671, 672.

Seilage,

774

Beilage.

Neunzehnte Tagung der Internationalen Ärbeitskonferenz.

(Genf, 4. bis 25. Juni 1935.)

Entwürfe yon Übereinkommen und Empfehlungen der Konferenz.

Seite 1. Entwurf eines Übereinkommens (Nr. 45) über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art 2. Entwurf eines Übereinkommens (Nr. 46) über die Begrenzung der Arbeitszeit im Kohlenbergbau (abgeänderter Wortlaut vom Jahre 1935) 8. Entwurf eines Übereinkommens (Nr. 47) über die Verkürzung der Arbeitszeit auf vierzig Stunden wöchentlich 4. Entwurf eines Übereinkommens (Nr. 48) über die Herstellung eines internationalen Gegonseitigkeitsverhältnisses für die Wahrung der Eechte in der Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung .

5. Empfehlung (Nr. 45) betreffend die Arbeitslosigkeit der Jugendlichen 6. Entwurf eines Übereinkommens (Nr. 49) über die Verkürzung der Arbeitszeit in Flaschenglashütten

775 777 785

787 795 803

Die nachfolgend abgedruckten deutschen Texte der Entwürfe und Übereinkommen und der Empfehlung bilden die auf Wunsch der Regierungen Österreichs und der Schweiz in Übereinstimmung mit dem § 17 des Artikels 6 der Geschäftsordnung der Internationalen Arbeitskonferenz angefertigten offiziellen Übersetzungen der französischen und englischen Urtexte,

775 1.

Entwurf eines Übereinkommens (Nr. 46) über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art.

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1935 zu ihrer neunzehnten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art, eine Präge, die den zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines Entwurfes eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt, heute, am 21. Juni 1935, den folgenden Entwurf eines Übereinkommens an, der als Übereinkommen über Untertagarbeiten (Frauen) von 1985 bezeichnet wird.

Artikel 1.

Als «Bergwerk» irn Sinne dieses Übereinkommens gilt jeder Öffentliche oder private Betrieb zur Gewinnung von Bodenschätzen.

Artikel 2.

Keine Person weiblichen Geschlechtes, gleichviel wie alt, darf bei Untertagarbeiten in Bergwerken beschäftigt werden.

Artikel 3.

Die Gesetzgebung kann von dem vorstehenden Verbot ausnehmen: a. Personen in leitender Stolle, die keine körperliche Arbeit verrichten; b. Personen, die im Gesundheitsdienst und Wohlfahrtswesen tätig sind; c. Personen, die wahrend ihrer Studien eine Zeit praktischer Berufsausbildung in den untertage gelegenen Teilen eines Bergwerkes durchmachen ; d. sonstige Personen, die gelegentlich die untertago gelegenen Teile eines Bergwerkes in Ausübung eines Berufes befahren, der keine körperliche Arbeit erfordert.

Artikel 4.

Die förmlichen Eatifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 5.

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generalsekretär eingetragen ist.

776 2. Es tritt in Kraft ein Jahr nachdem die Eatifikationen zweier Mitglieder durch den Generalsekretär eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied ein Jahr nach der Eintragung seiner Eatifikation in Kraft.

Artikel 6.

Sobald die Eatifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation eingetragen worden sind, teilt der Generalsekretär des Völkerbundes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Eatifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

Artikel 7.

1. Jodes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbundes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absätze genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden.

In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabo dieses Artikels kündigen.

Artikel 8.

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens jeweils bei Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und darüber zu entscheiden, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 9.

1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen: a. die Eatifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Bücksicht auf Artikel 7. Voraussetzung ist dabei, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist ;

777

b. vom Inkrafttreten des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die "Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 10.

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

2.

Entwurf eines Übereinkommens (Nr. 46) über die Begrenzung der Arbeitszeit im Kohlenbergbau (abgeänderter Wortlaut vom Jahre 1935).

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1985 zu ihrer neunzehnten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die teilweise Abänderung des von der Konferenz auf ihrer fünfzehnten Tagung angenommenen Übereinkommens über die Begrenzung der Arbeitszeit im Kohlenbergbau, eine Frage, die den siebenten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines Fjiitwurfes eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1985, den folgenden Entwurf eines Übereinkommens an, der als abgeändertes Übereinkommen über die Arbeitszeit (Kohlenbergbau) von 1935 bezeichnet wird.

Artikel 1.

1. Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf alle Kohlenbergwerke, d. h. auf jedes Bergwerk, in dem Steinkohle oder Braunkohle entweder allein oder hauptsächlich neben anderen Mineralien gewonnen wird.

2. Als «Braunkohlenbergwerk» im Sinne dieses Übereinkommens gilt jedes Bergwerk, in dem Kohle gewonnen wird, die nach der Steinkohlenzeit entstanden ist, Artikel 2.

Als «Arbeitnehmer» im Sinne dieses Übereinkommens gelten: a. im Kohlentiefbau alle untertage beschäftigten Personen, gleichviel, wer ihr Arbeitgeber ist und welcher Art die Arbeiten sind, zu denen sie verwendet werden; ausgenommen sind solche Personen, die mit der Aufsicht oder Leitung betraut sind und gewöhnlich keine körperliche Arbeit verrichten ;

778

b. im Kohlentagebau alle bei der Kohlengewinnung unmittelbar oder mittelbar beschäftigten Personen, ausgenommen solche, die mit der Aufsicht, oder der Leitung betraut sind und gewöhnlich keine körperliche Arbeit verrichten.

Artikel 8.

1. Als Arbeitszeit im Steinkohlentiefbau gilt die Dauer der Anwesenheit im Bergwerke, die in folgender Weise berechnet wird: a. im Tiefbau gilt als Dauer der Anwesenheit im Bergwerke die Spanne zwischen dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer den Förderkorb zur Einfahrt betritt, und dem Zeitpunkt, in dem er ihn nach beendeter Ausfahrt verlässt; b. in Bergwerken, die durch Stollen betreten werden, gilt als Dauer der Anwesenheit im Bergwerke die Spanne zwischen dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer das Mundloch des Einfahrstollens betritt, und dem Zeitpunkt, in dem er auf dem Eückwege wieder an der Erdoberfläche anlangt.

2. In keinem Steinkohlentiefbau darf die Dauer der Anwesenheit des ein» zelnen Arbeitnehmers im Bergwerke sieben Stunden und fünfundvierzig Minuten taglich überschreiten.

Artikel 4.

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten als erfüllt, wenn dieDauer zwischen dem Zeitpunkt, in dem die ersten Arbeitnehmer der Schicht oder irgendeiner Gruppe die Erdoberfläche verlassen, und dem Zeitpunkt, in dem sie dahin zurückkehren, der in Artikel 3, Absatz 2, festgesetzten Dauer entspricht. Überdies müssen Eeihenfolge und Dauer der Ein- und Ausfahrt einer Schicht oder irgendeiner Arbeitnehmergruppe annähernd gleich sein, Artikel 5.

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels gelten dieBestimmungen dieses Übereinkommens als erfüllt, wenn die Gesetzgebungvorschreibt, dass bei der Bemessung der Dauer der Anwesenheit im Bergwerkedie Dauer der Ein- oder Ausfahrt der Arbeitnehmer nach dem gewogenen Durchschnitte der Dauer der Ein- oder Ausfahrt aller Schichten des ganzen, Landes berechnet wird. In diesem Falle darf die Spanne zwischen dem Zeitpunkt, in dem der letzte Arbeitnehmer der Schicht die Erdoberfläche verlässt, und dem Zeitpunkt, in dem der erste Arbeitnehmer der gleichen Schicht an die Erdoberfläche zurückkehrt, in keinem Bergwerke sieben Stunden und fünfzehn Minuten übersteigen. Indessen ist jede Eegelung unzulässig, nach der diedurchBchnittlicho Arbeitszeit dor Berufsgruppe der Hauer langer wäro als die durchschnittliche Arbeitszeit der übrigen Gruppen von untertage beschäftigten Arbeitnehmern der gleichen Schicht.

779 2. Macht ein Mitglied von dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren Gehrauch und geht es später zur Anwendung der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 über, so hat es diese Änderung gleichzeitig im ganzen Land und nicht nur in einzelnen Landesteilen durchzuführen.

Artikel 6.

1. An Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen dürfen Arbeitnehmer im Kohlenbergbau untertage nicht beschäftigt werden.

Diese Bestimmung gilt jedoch als erfüllt, wenn die Arbeitnehmer eine Ruhezeit von vierundzwanzig aufeinanderfolgenden Stunden erhalten, von denen mindestens achtzehn auf den Sonntag oder den gesetzlichen Feiertag fallen.

2. Die Gesetzgebung kann für Arbeitnehmer über achtzehn Jahre folgende Ausnahmen von den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes zulassen: a. für Arbeiten, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Fortgang erfordern ; b. für Arbeiten, die sich auf die Wetterführung, die Verhütung von Schäden an den Wetterwegen, dio Grubensicherheit, die Leistung erster Hilfe bei Unfällen und Erkrankungen und die Wartung von Tieren beziehen; c. für Markscheidearbeiten, soweit sie an Werktagen ohne Unterbrechung oder Störung des Betriebes nicht ausgeführt werden können; d. für dringliche Arbeiten an Maschinen und anderen Einrichtungen,, die sich während der regelmässigen Betriebszeit nicht ausführen lassen, und in sonstigen dringlichen oder aussorgewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen des Unternehmers eintreten.

8. Die zuständigen Behörden haben durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass an Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen ausser den in diesem Artikel zugelassenen Ausnahmen keine Arbeiten verrichtet werden.

4. Die nach Absatz 2 dieses Artikels zugelassenen Arbeiten müssen mit mindestens fünfundzwanzig vorn Hundert über den Normallohn hinaus bezahlt werden.

5. Arbeitnehmern, die in beträchtlichem Masse zu Arbeiten der in Absatz 2.

dieses Artikels bezeichneten Art herangezogen worden, ist entweder eine Ausgleichsruhezeit oder eine angemessene Mohrbezahlung über den in Absatz 4 bezeichneten Zuschlag hinaus zu gewähren. Die nähere Regelung ist Sache der Gesetzgebung.

Artikel 7.

Die Behörden bestimmen durch Verordnungen für Arbeitnehmer an Betriebspunkten, die infolge aussergewöhnlicher Temperatur oder Feuchtigkeit oder aus sonstigen Gründon besonders gesundheitsschädlich sind, eine kürzere als die in den Artikeln 3, 4 und 5 vorgesehene Dauer der Anwesenheit im Bergwerke.

780

Artikel 8.

1. Die Behörden können durch Verordnungen eine Überschreitung der in den Artikeln 3, 4, 5 und 7 festgesetzten Grenzen der Arbeitszeit zulassen, wenn ein Unglücksfall eingetreten ist oder droht, im Falle höherer Gewalt oder wenn dringliche Arbeiten an Maschinen, Betriebseinrichtungen oder Betriebsanlagen der Grube infolge von Schäden an diesen Einrichtungen vorzunehmen sind, mag dadurch auch nebenbei Kohle gewonnen werden ; eine solche Überschreitung darf aber nur soweit zugelassen werden, als es erforderlich ist, um eine ernstliche Störung des regelmässigen Betriebsganges zu verhüten.

2. Die Behörden können durch Verordnungen eine Überschreitung der in den Artikeln 8, 4, 5 und 7 festgesetzten Grenzen der Arbeitszeit zulassen für Arbeitnehmer bei Arbeiten, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Fortgang erfordern, oder bei technischen Arbeiten, soweit sie für die ordnungsmässige Vorbereitung oder Beendigung des Betriebes oder für seine volle Wiederaufnahme in der folgenden Schicht notwendig und nicht mit der Gewinnung oder der Beförderung von Kohle verbunden sind. Die nach dieser Bestimmung zulässige Verlängerung der Arbeitszeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer die Dauer von einer halben Stunde täglich nicht überschreiten, abgesehen von den in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels vorgesehenen Fällen, 3. Die Behörden können durch Verordnungen eine mehr als halbstündige Überschreitung der in den Artikeln 8, 4, 5 und 7 festgesetzten Grenzen der Arbeitszeit zulassen für a. Arbeitnehmer, deren Anwesenheit für den Betrieb von Wasserhaltungsund Bewetterungsanlagen sowie für den Betrieb der für die Bewetterung notwendigen Druckluftanlagen erforderlich ist; fc. Lagerwärter untertage; c. Haspelwärter untertage, und Lokomotivführer sowie deren unbedingt erforderlichen Hilfskräfte.

Kein Arbeitnehmer, der den vorstehend bezeichneten Gruppen angehört und bei Arbeiten tätig ist, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Fortgang erfordern, darf jedoch länger als acht Stunden täglich beschäftigt werden, ausschliesslich der Zeit für den Weg innerhalb des Bergwerkes zu und von der Arbeitsstätte; dabei wird vorausgesetzt, dass in jedem Falle diese Zeit auf das erforderliche Mindestmass beschränkt wird, Ausserdem ward für a. Lagerwärter untertage; o. Wärter und Fördermaschinisten in Blindschächten mit Mannschaftsf ahrung; c. Lokomotivführer mit Mannschaf tsfahrung ;

781 d. die unbedingt erforderlichen Hilfskräfte für die unter b und c bezeichneten Gruppen
4. Die Behörden können durch Verordnungen die Beschäftigung von Arbeitnehmern, deren Anwesenheit für den Betrieb der Wasserhaltungs-, Bewetterung»- und Druckluftanlagen erforderlich ist, über die nach den Artikeln 8, 4, 5 und 7 und den Absätzen 2 und 8 dieses Artikels festgesetzten Grenzen der Arbeitszeit hinaus zulassen, jedoch nur soweit, als es für den regelmässigen Wechsel des Schichtplanes notwendig ist. Arbeitszeit Überschreitungen auf Grund dieser Bestimmung gelten nicht als Überstunden; indessen darf kein Arbeitnehmer in drei Wochen mehr als einundzwanzig Arbeitsschichten verfahren, wobei die Dauer dieser Schichten je nach der betreffenden Arbeitnehmergruppe den Bestimmungen der Absätze 2 und 8 dieses Artikels zu entsprechen hat.

5. In Bergwerken mit regolmässigem Betriebsgange darf die Zahl der unter die Absätze 2 und 3 dieses Artikels fallenden Arbeitnehmer fünf vom Hundert der gesamten Belegschaft des Bergwerkes nie übersteigen.

6. Die nach diesem Artikel geleisteten Überstunden müssen mit mindestens fünfundzwanzig vom Hundort über den Normallohn hinaus bezahlt werden.

Artikel 9.

1. Über die Bestimmungen des Artikels 8 dieses Übereinkommens hinaus können die Behörden durch Verordnungen den Betrieben des ganzen Landes bis zu sechzig Überstunden jährlich zur Verfügung stellen.

2. Diese Überstunden sind mit mindestens fünfundzwanzig vom Hundert über den Normallohn hinaus zu bezahlen.

Artikel 10.

Die in den Artikeln 7, 8 und 9 dieses Übereinkommens erwähnten Verordnungen dürfen erst nach Anhörung der beteiligten Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer erlassen werden.

- Artikel 11.

Die nach Artikel 408 des Vertrages von Versailles und den entsprechenden Artikeln der anderen Friedensverträge vorzulegenden Jahresberichte müssen alle erforderlichen Angaben darüber enthalten, welche Massnahmen zur Begelung der Arbeitszeit nach den Artikeln S, 4 und 5 dieses Übereinkommens ergriffen worden sind. Ausserdem müssen sie über die auf Grund der Artikel 7, 8, 9, 12, 13 und 14 erlassenen Verordnungen und ihre Durchführung vollen Aufschluss geben.

Bundesblatt. 88. Jahrg. Bd. L 56

782 Artikel 12.

Um die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu erleichtern, hat jede Gruben ver waltung a. durch Anschläge an gut sichtbarer Stelle an den Gruboneingängen oder an einem anderen geeigneten Ort oder auf sonst eine von den Behörden genehmigte Weise die Zeit des Beginnes und des Endes der Ein- und Ausfahrt der Arbeitnehmer der einzelnen Schicht oder Gruppe bekanntzugeben.

Der vorgesehene Arbeitszeitplan bedarf der Genehmigung der Behörden. Er muss so aufgestellt werden, dass die Dauer der Anwesenheit jedes einzelnen Arbeitnehmers im Bergwerke die in diesem Übereinkommen bestimmten Grenzen nicht übersehreitet, und darf, einmal bekanntgemacht, nur mit Zustimmung der Behörden und in der von ihnen genehmigten Art und Weise abgeändert werden; 6. jede auf Grund der Artikel 8 und 9 dieses Übereinkommens durchgeführte Verlängerung der Arbeitszeit in ein Verzeichnis einzutragen, dessen Form - die Gesetzgebung vorschreibt.

Artikel 18.

1. Für den Braunkohlentiefbau gelten die Artikel 8 und 4 sowie die Artikel & bis 12 dieses Übereinkommens vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen : a. die zuständigen Behörden können unter den durch die Gesetzgebung festgesetzten Bedingungen zulassen, dass gemeinsame Buhepausen, die einen Stillstand der Gewinnungsarbeiten mit sich bringen, in die Dauer der Anwesenheit im Bergwerke nicht eingerechnet werden, soweit diese Euhepausen dreissig Minuten für jede Schicht nicht überschreiten.

Die Zulassung darf nur erfolgen, nachdem eine in jedem Einzelfalle durchzuführende amtliche Erhebung die Notwendigkeit einer solchen Begelung ergeben hat und die Vertreter der beteiligten Arbeitnehmer angehört worden sind; b. die in Artikel 9 dieses Übereinkommens vorgesehene Zahl der Überstunden darf höchstens bis auf fünfundsiebzig Stunden jährlich erhöht werden.

2. Ausserdem können die zuständigen Behörden eine Begelung durch Gesamtarbeitsvertrag zulassen, die weitere Überstunden bis zur Höchstzahl von fünfundsiebzig im Jahre vorsieht. Diese Überstunden sind gleichfalls nach Artikel 9, Absatz 2, zu vergüten ; sie dürfen aber nicht für den gesamten Braunkohlentiefbau bewilligt werden, sondern nur für bestimmte Bergbaugebiete oder Bergwerke, in denen besondere technische oder geologische Verhältnisse dies rechtfertigen.

Artikel 14.

Für den Steinkohlen- und Braunkohlentagbau gelten die Artikel 8 bis 18 dieses Übereinkommens nicht. Doch verpflichten sich die Mitglieder, die dieses

783

Übereinkommen ratifizieren, in den bezeichneten Bergwerken die Bestimmungen des in Washington im Jahre 1919 angenommenen Übereinkommens über die Begrenzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf acht Stunden täglich und achtundvierzig Stunden wöchentlich anzuwenden, mit der Einschränkung, dass die Zahl der nach Artikel 6 b des Washingtoner Übereinkommens zulässigen Überstunden hundert im Jahre nicht überschreiten darf. Wenn besondere Bedürfnisse es erfordern, und nur in diesen Fällen, können die zuständigen Behörden eine Eegelung durch Gesamtarbeitsvertrag zulassen, die weitere Überstunden bis zur Höchstzahl von hundert im Jahre vorsieht.

Artikel 15.

Keine Bestimmung dieses Übereinkommens darf eine Änderung der Gesetzgebung über die Arbeitszeit im Sinn einer Schmälerung der darin den Arbeitnehmern gewährten Sicherheiten zur Folge haben.

Artikel 16.

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens können in jedem Staate durch die Regierung im Falle von Ereignissen, welche die Landessicherheit gefährden, ausser Kraft gesetzt werden.

Artikel 17.

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 18.

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation beim Sekretariat ein" getragen ist, 2. Es tritt in Kraft sechs Monate nachdem die Ratifikation zweier der nachstehend aufgezählten Mitglieder durch den Generalsekretär des Völkerbundes eingetragen worden sind: Deutschland, Belgien, Frankreich, Grossbritannien, Niederlande, Polen, Tschechoslowakei.

8. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied sechs Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Artikel 19.

Sobald die Ratifikationen zweier der in Artikel 18, Absatz 2, bezeichneten Mitglieder beim Sekretariat eingetragen sind, teilt der Generalsekretär des Völkerbundes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

784

Artikel 20.

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbundes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Sekretariat ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absätze genannten Zeitraumes von fünf Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren gebunden.

In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von drei Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 21.

1. Vor Ablauf eines Zeitraumes von höchstens drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens hat der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes die Präge der Abänderung dieses Übereinkommens in bezug auf die folgenden Punkte auf die Tagesordnung der Konferenz zu setzen: a, die Möglichkeit einer weiteren Verkürzung der in Artikel 8, Absatz 2, vorgesehenen Arbeitszeit ; i», die Zulässigkeit, von dem in Artikel 5 als Ausnahme vorgesehenen Berechnungsverfahren Gebrauch zu machen; c. die Möglichkeit einer Abänderung der Bestimmungen des Artikels 13 a und fe im Sinn einer Verkürzung der Arbeitszeit ; d. die Möglichkeit einer Einschränkung der in Artikel 14 vorgesehenen Überstunden.

2. Ausserdem hat der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens jeweils bei Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und darüber zu entscheiden, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 22.

1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen: a. die ^Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung dea vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Bücksicht auf Artikel 20, Voraussetzung ist dabei, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist;

785 b. vom Inkrafttreten des iieugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefassto Übereinkommen ratifiziert haben, Artikel 23.

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

3.

Entwurf eines Übereinkommens (Nr. 47) über die Verkürzung der Arbeitszeit auf vierzig Stunden wöchentlich.

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die in Genf am 4. Juni 1985 zu ihrer neunzehnten Tagung zusammengetreten ist, geht von der Erwägung aus, dass die Frage der Verkürzung der Arbeitszeit den sechsten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, dass die Arbeitslosigkeit einen solchen Umfang angenommen hat und schon so lange anhält, dass sich zur Zeit Millionen von Arbeitnehmern in der Welt ohne eigenes Verschulden in Not befinden und Entbehrungen erleiden, von denen befreit zu werden sie mit Hecht fordern können, dass es erwünscht wäre, die Arbeitnehmer so weit als möglich der Vorteile des technischen Fortschrittes teilhaftig werden zu lassen, dessen rasche Entwicklung für die Wirtschaft der Neuzeit kennzeichnend ist, dass es im Sinne der Entschliessungon der achtzehnten und neunzehnten Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz erforderlich ist, auf die möglichste Verkürzung der Arbeitszeit in allen Beschäftigungsgruppen hinzuwirken.

Die Konferenz nimmt deshalb heute, am 22. Juni 1935, den folgenden Entwurf eines Übereinkommens an, der als Übereinkommen über die Vierzigstundenwoche von 1985 bezeichnet wird.

Artikel 1.

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, erklärt sich für a. den Grundsatz der Vierzigstundenwoche, durchgeführt in der Weise, dass dadurch der Stand der Lebenshaltung der Arbeitnehmer nicht gesenkt wird;

b. die Annahme oder Förderung von Massnahmen, die zur Erreichung dieses Vieles für geeignet erachtet werden,

786

und verpflichtet eich, diesen Grundsatz auf die verschiedenen Beschäftigungsgruppen anzuwenden nach den näheren, noch festzulegenden Bestimmungen von besonderen Übereinkommen, falls diese von ihm ratifiziert werden.

Artikel 2.

Die förmlichen Eatifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 3.

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Eatifikation durch den Generalsekretär eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft ein Jahr nachdem die Eatifikationen zweier Mitglieder durch den Generalsekretär eingetragen worden sind.

8. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied ein Jahr nach der Eintragung seiner Batifikation in Kraft.

Artikel 4.

Sobald die Batifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation eingetragen sind, teilt der Generalsekretär des Völkerbundes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Batifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

Artikel 5.

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbundes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absätze genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden.

In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 6.

Der Verwaltungsrat' des Internationalen Arbeitsamtes hat nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens jeweils bei Ablauf eines Zeitraumes von zehn

787

Jahren der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses "Übereinkommens zu erstatten und darüber zu entscheiden, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 7.

1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gölten folgende Bestimmungen: a. die Eatifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Eücksicht auf Artikel 5. Voraussetzung ist dabei, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist; b. vom Inkrafttreten des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 8.

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

4.

Entwurf eines Übereinkommens (Nr. 48) über die Herstellung eines internationalen Gegenseitigkeitsverhältnisses für die Wahrung der Rechte in der Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung, Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1935 zu ihrer neunzehnten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Wahrung der Anwartschaften und Ansprüche aus der Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung für Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz von einem Staat in einen anderen verlegen, eine Frage, die den ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines Entwurfes eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1935, den folgenden Entwurf eines Übereinkommens an, der als Übereinkommen über die internationale Wanderversicherung von 1935 bezeichnet wird.

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Teil I. Herstellung eines internationalen Gegenseitigkeitsverhältnisses.

Artikel 1.

1. Zwischen den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation ·wird ein Gegenseitigkeitsverhältnis für die Wahrung der Anwartschaften und Ansprüche hergestellt, die bei Trägern der Pflichtversicherung für die Fälle der Invalidität, des Alters und des Ablebens (im folgenden Versicherungsträger genannt) erworben wurden.

2. Unter «Mitgliedern» werden in den Teilen II, III, IV und V dieses Übereinkommens nur die durch dieses Übereinkommen gebundenen Mitglieder "der Internationalen Arbeitsorganisation verstanden.

Teil II. Wahrung der Anwartschaften.

Artikel 2.

1. Für Personen, die bei Versicherungsträgern zweier odor mehrerer Mitglieder versichert waren, werden Versicherungszeiten ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen von jedem.beteiligten Versicherunggträger nach den folgenden Bestimmungen zusammengerechnet.

2. Für die Wahrung der Anwartschaften werden zusammengerechnet a. Beitragszeiten ; b. Ersatzzeiten, die nach dem Kecht, unter dem sie zurückgelegt wurden, anwartschaftserhaltend wirken ; e. Zeiten, während deren eine Geldleistung aus der Invaliden- oder Altersversicherung eines anderen Mitgliedes gewährt wird; d. Zeiten, während deren eine Geldleistung von einem anderen Sozialversicherungszweig eines anderen Mitgliedes gewährt wird, sofern der Bezug einer solchen Geldleistung nach dem Hechte des die Zusanunenrechnung vornehmenden Versieherungsträgers anwartschaftserhaltend wirken würde.

8. Zwecks Feststellung I, der Erfüllung der Wartezeit (der Mindestbeitragszeit) oder der Zahl der Beitrage, die auf besondere Ansprüche (gewährleistete Mindestbetrage) Anrecht geben; II, des Wiederauflebens der Anwartschaften; III. des Eechtes auf freiwillige Versicherung; IV. des Eechtes auf Heilverfahren werden zusammengerechnet a. Beitragszeiton ; 6. Ersatzzioiton, die nach dem Kecht, unter dorn sie 2 ur uckgelegt, wurden, und auch nach dem Eechte des die Zusammenrechnung vornehmenden Versicherungsträgers für die Erfüllung der Wartezeit anrechenbar sind.

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4. Soweit jedoch die Gesetzgebung eines Mitgliedes bestimmte Leistungen davon abhangig macht, dass die Zeiten in einer Beschäftigung zurückgelegt worden sind, für die eine Sonderversicherung besteht, werden für die in den Absätzen 2 und 8 genannten Zwecke nur die in der entsprechenden Sondervorsicherung der anderen Mitglieder zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet.

Wenn bei einem Mitgliede für eine solche Beschäftigung keine Sonderversicherung besteht, so werden die Zeiten zusammengerechnet, die in dieser Beschäftigung in der für sie anwendbaren Versicherung zurückgelegt wurden.

5. Beitragszeiten und Ersatzzeiten, die gleichzeitig bei Vorsieherungstragern zweier oder mehrerer Mitglieder erworben wurden, zählen nur einmal für die Zusammenrechnung.

Artikel 8.

1. Jeder Versicherungsträger, dem gegenüber der Bewerber die Leistungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung sämtlicher Versicherungszeiten erfüllt, bemisst die Leistung nach dem für ihn geltenden Eecht.

2. Leistungen oder Leistungsteile, die von der erworbenen Zeit abhangig sind und ausschliesslich nach den bei dem leistungspflichtigen Torsicherungsträger zurückgelegten Zeiten bemessen werden, unterliegen nicht der Kürzung.

8. Leistungen oder Leistungsteile, die von der erworbenen Zeit unabhängig sind und in einem festen Betrag oder einem Hundertsatze des durchschnittlichen versicherten Arbeitsverdienstes oder einem Vielfachen des durchschnittlichen Beitrages bestehen, können im Verhältnis der nach dem Eechte des leistungspflichtigen Versicherungsträgers für die Bemessung der Leistungen anrechenbaren Zeiten zu den gesamten nach dem Eecht aller beteiligten Versicherungsträger für die Bemessung der Leistungen anrechenbaren Zeiten gekürzt werden.

4. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten auch für aus öffentlichen Mitteln aufgebrachte Zuschüsse, Steigerungsbeträge oder Eententeilo.

5. Die Aufteilung der Kosten des Heilverfahrens wird durch dieses Übereinkommen nicht gerogelt.

Artikel 4.

Wenn die bei Versicherungsträgern eines Mitgliedes zurückgelegten Versicherungszeiten in ihrer G-esamtdauer sechsundzwanzig Beitragswochen nicht erreichen, so müssen sie nicht die Leistungspflicht des Versicherungsträgers oder der Versicherungsträger bewirken, bei dem oder bei denen sie zurückgelegt wurden. Zeiten, die keine Leistungspflicht begründet
haben, können keinen Anlass zur Kürzung im Sinne des Artikels 3, Absatz 3, seitens irgendeines anderen beteiligten Versicherungsträgors bieten.

Artikel 5.

1. Würde einem bei Versicherungsträgern wenigstens zweier Mitglieder Berechtigten auf Grund der von ihm bei einem dieser Vorsicherungsträger

790 allein zurückgelegten Zeiten in Ermangelung dieses Übereinkommens eine höhere Leistung zustehen, als er nach Artikel 3 insgesamt erhält, so hat er gegen diesen Versicherungsträger Ansprach auf eine Ergänzung in der Höhe des Unterschiedsbetrages.

2. Sind mehrere Versicberungsträger ergänzungspflichtig, so hat der Berechtigte Anspruch auf den höchsten Unterschiedsbetrag; dieser Betrag wird von den Versicherungsträgem im Verhältnis der Ergänzungsbeträge übernommen, die jeder von ihnen aufzubringen hätte.

Artikel 6.

Durch Abkommen zwischen den beteiligten Mitgliedern kann vorgesehen werden a. ein Verfahren für die Leistungsbemessung, das von den in Artikel 8 enthaltenen Begehi abweicht, aber zu einem Ergebnis führt, das im grossen und ganzen mindestens ebenso günstig ist wie das durch Anwendung des erwähnten Artikels erzielte, sofern in jedem einzelnen Fall eine Gesamtleistung gewährleistet wird, die der höchsten Leistung gleichkommt, die sich unter ausschliesslicher Berücksichtigung der bei einem Versichorungsträger allein zurückgelegten Zeiten ergibt; Ï). die Befugnis des Versicherungsträgers eines Mitgliedes, sich bei Ausscheiden des Versicherten aus der Versicherungspflicht gegenüber diesem und seinen Hinterbliebenen durch Überweisung des Kapitalwertes der Anwartschaften an den nunmehr zuständigen Versicherungsträger des anderen Mitgliedes zu befreien, sofern dieser zustimmt und sich verpflichtet, den Kapitalbetrag zum Einkauf von Zeiten zu verwenden; c. die Begrenzung des von den Versicherungsträgern der Mitglieder aufzubringenden Gesamtbetrages der Leistungen mit der Höhe der Leistung, die von dem Versicherungsträger mit der günstigsten Versicherungsordnung nach der gesamten anrechenbaren Zeit aufzubringen ist.

Artikel 7.

Dem Bewerber steht es frei, seinen Antrag auf Leistung nur an einen der Versicherungsträger zu richten, denen er angehört hat ; dieser leitet den Antrag an die darin bezeichneten anderen Versicherungsträger weiter.

Artikel 8.

Der Umrechnung eines in der Währung eines anderen Mitgliedes auegedrückten Betrages legt der mit dem Antrag auf Leistung befasste Versicherungsträger das Verhältnis zwischen den beiden Währungen zugrunde, das am ersten Tage des im Zeitpunkte der Antragstellung laufenden Kalendervierteljahres an der Hauptbörse des Mitgliedes bestand, in dessen Währung der Betrag ausgedrückt ist. Die beteiligten Mitglieder können ein anderes Umrechnungsverfahren vereinbaren.

791

Artikel 9.

Jedes Mitglied kann von der Durchführung der Bestimmungen dieses Teiles des vorliegenden Übereinkommens im Verhältnis zu einem Mitglied -absehen, dessen Recht nicht das Wagnis deckt, für das eine Leistung beantragt wird.

Teil III. Wahrung der Ansprüche.

Artikel 10.

1. Personen, die bei einem Versicherungsträger eines Mitgliedes versichert -waren, sowie deren Hinterbliebene gemessen alle auf Grund ihrer Versicherung ·erworbenen Leistungen ohne jede Einschränkung, a, sofern sie im Gebiet eines Mitgliedes wohnen, ohne Bücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit ; fc. sofern sie Staatsangehörige eines Mitgliedes sind, ohne Eücksicht auf ihren Wohnsitz.

2. Doch müssen die aus öffentlichen Mitteln aufgebrachten Zuschüsse, Steigerungsbeträge oder Eententeile nicht geleistet werden, sofern es sich um Personen handelt, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedes sind.

8. Während eines Zeitraumes von fünf Jahren, gerechnet vom erstmaligen Inkrafttreten dieses Übereinkommens, kann jedoch jedes Mitglied die Zahlung der aus öffentlichen Mitteln aufgebrachton Zuschüsse, Steigernngsbeträge oder Hententeile den Staatsangehörigen von Mitgliedern vorbehalten, mit denen es darüber Zusatzverträge vereinbart hat.

Artikel 11.

1. Nach Artikel 10 gewahrte Eenten können nicht mit einem unter ihrem Xapitalwerte verbleibenden Betrag abgefunden werden.

2. Doch kann der loistungspflichtige Versicherungsträger Eenten, deren Monatsbetrag gering ist, mit einem nach seiner Gesetzgebung zu bemessenden Betrag abfinden. Dieser Betrag darf wegen ausländischen Wohnsitzes nicht gekürzt werden.

Artikel 12.

1. Die Kürzungs- oder Euhensvorschriften, welche die Gesetzgebung eines Mitgliedes bei Zusammentreffen mehrerer Leistungen aus der Sozialversicherung oder bei Ausübung einer versicherungspfhchtigen Beschäftigung vorsieht, können gegenüber den aus diesem Übereinkommen Berechtigten geltend gemacht werden, selbst wenn es sich um in der Sozialversicherung eines anderen Mitgliedes erworbene Leistungen oder um eine im Gebiet eines anderen Mitgliedes ausgeübte Beschäftigung handelt.

2. Doch finden Kürzungs- oder Euhensvorschriften bei Zusammentreffen von Leistungen, die sich auf dasselbe Wagnis beziehen, keine Anwendung auf die nach Teil II dieses Übereinkommens erworbenen Leistungen.

792

Artikel 13.

Der auf Grund dieses Übereinkommens verpflichtete Versicherungstrager kann Leistungen an Berechtigte mit befreiender Wirkung in der Währung seines Staates gewähren.

Teil IV. Rechtshilfe.

Artikel 14.

1. Die Behörden und Versicherungsträger der Mitglieder leisten sich gegenseitig in demselben Umfange Hilfe, wie wenn es sich um die Durchführung der eigenen Sozialversicherung handelte. Sie nehmen insbesondere die Prüfungen und Erhebungen sowie die ärztlichen Untersuchungen vor, die notwendig sind, um auf Antrag eines Versicherungsträgers eines anderen Mitgliedes die Bezugsberechtigung seiner Rentner festzustellen.

2. Sofern die beteiligten Mitglieder nichts anderes vereinbaren, werden die Kosten der gegenseitigen Hilfe nach der Gebührenordnung dor hilfeleistenden Behörde oder des hilfeleistenden Versicherungsträgers bestimmtin Ermangelung einer Gebührenordnung werden die tatsächlichen Auslagen ersetzt.

Artikel 15.

Die von der Gesetzgebung eines Mitgliedes vorgesehenen Gebuhrenbefreiungen für Urkunden, die den Behörden oder den Versicherungstràgern vorzulegen sind, gelten auch für entsprechende Urkunden, dio bei der Durchführung dieses Übereinkommens den Behörden oder Versicherungsträgern eines anderen Mitgliedes vorzulegen sind.

Artikel 16.

Mit Zustimmung der zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der beteiligten Mitglieder kann der leistungspflichtige Versicherungsträger, falls der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedes seinen Wohnsitz hat, dem auf Grund des Wohnsitzes des Berechtigten zuständigen Versicherungsträger nach den mit ihm zu vereinbarenden Bedingungen die Besorgung der Leistungen übertragen.

Teil V.

Wirkungen des internationalen verhältnisses.

Gegenseitigkeits-

Artikel 17.

Jedes Mitglied, das im Zeitpunkte seiner Batifikation dieses Übereinkommens noch nicht eine der folgenden Versicherungen eingeführt hat, verpflichtet sich, innerhalb zwölf Monaten nach seiner Eatifikation einzuführen « entweder für den grössten Teil der Arbeitnehmer der gewerblichen und Handelsbetriebe eine Pflichtversicherung, die spätestens bei Erreichung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Bente gibt;

793 b. oder für einen wesentlichen Teil der Arbeitnehmer der gewerblichen und Handelsbetriebe eine Pflichtversicherung für die Fälle der Invalidität, des Alters und des Ablebens.

Artikel 18.

1. Jedes Mitglied stellt seinen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen jedes anderen Mitgliedes sowohl bezüglich der Versicherungspflicht als auch bezuglich der Versicherungsleistungen gleich, einschliesslich der aus Öffentlichen Mitteln aufgebrachten Zuschüsse, Steigerungsbeträge oder Rententeile.

2, Doch kann jedes Mitglied seinen Staatsangehörigen die aus öffentlichen Mitteln aufgebrachten Zuschüsse, Steigerungsbeträge oder Kententeile vorbehalten, die ausschliesslich Versicherten zustehen, die beim Inkrafttreten der Gesetzgebung über die Pflichtversicherung ein bestimmtes Alter überschritten hatten.

Artikel 19.

Die Mitglieder können von diesem Übereinkommen durch Sondervertrag abweichen, unbeschadet der Hechte und Pflichten der am Sondervertrag unbeteiligten Mitglieder, sofern der Sondervertrag die Wahrung der Anwartschaften und Ansprüche gewährleistet, und zwar unter Voraussetzungen, die im grossen und ganzen mindestens ebenso günstig sind wie die in diesem Übereinkommen vorgesehenen.

Artikel 20.

1. Um den Mitgliedern bei Durchführung dieses Übereinkommens Beistand zu leisten, wird beim Internationalen Arbeitsamt ein Ausschuss errichtet, der aus je einem Vertreter jedes Mitgliedes sowie aus drei Personen besteht, von denen je eine von den Vertretern der Regierungen, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes bestellt wird. Der Ausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung.

2. Auf Antrag eines oder mehrerer der beteiligten Mitglieder empfiehlt der Ausschuss im Sinne der Grundsätze und des Zweckes dieses Übereinkommens xlie Mittel und Wege zu seiner Durchführung.

Artikel 21.

1. Die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens wegen des ausländischen Wohnsitzes des Berechtigten nicht zuerkannten oder ruhenden Benten müssen von dem Zeitpunkt an, in dem dieses Übereinkommen für das beteiligte Mitglied in Kraft tritt, zuerkannt oder wieder flüssig gemacht werden.

2, Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden auch auf die vor Beiiiem Inkrafttreten zurückgelegten Versicherungszeiten Anwendung, wenn diese Zeiten für den Fall berücksichtigt worden wären, dass dieses Übereiniommen während ihrer Zurücklegung in Kraft gewesen sein würde.

794

8. Vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens zuerkannte Ansprücliemüssen auf Antrag des Berechtigten neu geprüft werden, sofern sie nicht durch einen Kapitalbetrag abgefunden worden sind. Die Neuprüfung gibt zu Nachzahlungen oder Eückerstattungen für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens für das beteiligte Mitglied keinen Anlass.

Artikel 22.

1. Die Kündigung dieses Übereinkommens durch ein Mitglied berührt nicht die Verpflichtungen der Versicherungsträger dieses Mitgliedes aus Versicherungsfällen, die vor dem Ausserkrafttreten entstanden sind.

2. Die durch dieses Übereinkommen gewahrten Anwartschaften erlöschen nicht infolge seiner Kündigung; ihre weitere Wahrung richtet sich für die dem Ausserkrafttreten dieses Übereinkommens folgende Zeit nach dem Recht des beteiligten Versicherungsträgers.

Teil VI. Schlussbestimmungen.

Artikel 28.

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem. Generalsekretär des Völkerbundes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 24.

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generalsekretär eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft ein Jahr nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generalsekretär eingetragen worden sind.

8. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied ein Jahr nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft, Artikel 25.

Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Sekretariat eingetragen sind, teilt der Generalsekretär des Völkerbundes dies sämtlichen. Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen» die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werdenArtikel 26.

1. Jedes Mitglied, Jas dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann OB nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Genera Isekretär des Völkerbundes

795 kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf dea im vorigen Absätze genannten Zeitraumes von fünf Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren gebunden.

In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 27.

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens jeweils bei Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und darüber zu entscheiden, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll, Artikel 28.

1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen: a. die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Bücksicht auf Artikel 26. Voraussetzung ist dabei, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist; b. vom Inkrafttreten des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2, Indessen bleibt das vorhegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 29.

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

5.

Empfehlung (Nr. 45) betreffend die Arbeitslosigkeit der Jugendlichen.

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrate dos Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1935 zu ihrer neunzehnten Tagung zusammengetreten ist,

796 hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Arbeitslosigkeit der Jugendlichen, eine Frage, die den dritten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 25. Juni 1935, folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Arbeitslosigkeit (Jugendliche) 1985 bezeichnet wird.

Die Konferenz weist darauf hin, dass sie wiederholt die Eegierungen auf die wirtschaftlichen Massnahmen aufmerksam gemacht hat, die zur Überwindung der allgemeinen Krise und der durch sie verursachten Massenarbeitslosigkeit ergriffen werden sollten.

Sie ist sich be\vusst, dass die Arbeitslosigkeit andauert und zahlreiche Jugendliche erfasst, deren sittliche Anlagen und berufliche Fähigkeiten durch den unfreiwilligen Mussiggang ernsthaft geschädigt werden können und dadurch die Zukunft der Völker gefährden.

Sie-geht davon aus, dass auf ihrer achtzehnten Tagung der Entwurf zu einem Übereinkommen und eine Empfehlung über die Arbeitslosenversicherung und sonstige Formen dor Arbeitslosenfürsorge angenommen worden sind, die sich auch auf arbeitslose Jugendliche beziehen, und dass ferner in zahlreichen Staaten andere Massnahmen getroffen wurden, um einen Zustand zu beseitigen, der durch seinen Ernst die öffentliche Meinung mit Kecht beunruhigt hat.

Die Konferenz empfiehlt, gestützt auf die in diesem Bereiche bereits vorliegenden Erfahrungen, allen Mitgliedern, die folgenden Grundsätze durchzuführen und dem Internationalen Arbeitsamt einen Bericht über Ausmass" und Art der Durchführung dieser Grundsätze vorzulegen.

Schulpflicht; Älter der Zulassung zur Arbeit; allgemeine und, berufliche Ausbildung.

1. Das Mindestalter für das Ende der Schulpflicht und für die Zulassung zur Arbeit sollte, sobald es die Umstände gestatten, auf mindestens fünfzehn Jahre festgesetzt werden, 2. (1) Jugendliche, die das für die Erfüllung der Schulpflicht vorgeschriebene Alter überschritten haben und keine angemessene Beschäftigung finden können, sollten verpflichtet sein, soweit die Schulverhältnisse dies gestatten, weiter am gesamten Unterrichte teilzunehmen, bis sie eine angemessene Beschäftigung finden.

(2) Im Sinne dieses Absatzes bezieht sich der Ausdruck «angemessen» insbesondere darauf, dass die Beschäftigung
dauernd ist und Aussichten für die Zukunft bietet.

(8) Zur Durchführung dieses Absatzes sollte ein enges Zusammenwirken zwischen den Schulbehörden, den Behörden der Arbeitsvermittlung und den Trägern der Arbuitslosenversicherung stattfinden.

8. Im Sinne dieser Empfehlung gilt als «Jugendlicher» jede Person unter achtzehn Jahren.

797 4. In Staaten, in denen die Schulpflicht noch nicht besteht, sollte sie sobald als möglich in Übereinstimmung mit den Ziffern l und 2 eingeführt werden.

5. Die zuständigen Behörden sollten für die Zeit, um die der Schulbesuch nach,Ziffer l und 2 verlängert wird, den Eltern im Falle der Bedürftigkeit Beihilfen für den Unterhalt gewähren.

6. Die Lehrpläne für Jugendliche, deren Schulzeit infolge der Durchführung der vorstehend empfohlenen Massnahmen verlängert wird, sollten so aufgestellt werden, dass sie insbesondere die Allgemeinbildung fördern, gleichzeitig aber auch allgemein auf eine berufliche Tätigkeit vorbereiten.

7. (1) Es sollten Massnahmen ergriffen werden, um Jugendliche mit den erforderlichen Fähigkeiten zu ermuntern, über das für die Erfüllung der Schulpflicht vorgeschriebene Alter hinaus höhere Schulen oder Fachschulen zu besuchen.

(2) Als geeignete Mittel zur Durchführung dieses Grundsatzes werden Schulgeldbefreiung oder Schulgeldermässigung empfohlen.

8. Nach Ende der den gesamten Unterricht umfassenden Schulpflicht sollten die Jugendlichen verpflichtet werden, bis zum achtzehnten Lebensjahr an einem Fortbildungsunterrichte teilzunehmen, der sowohl allgemeine Bildung als auch Fachbildung vermittelt.

9. (1) Soweit nicht alle Jugendlichen zur Teilnahme an diesem Unterrichte verpflichtet sind, sollte dessen Besuch wenigstens für arbeitslose Jugendliche während einer bestimmten Zahl von Stunden täglich oder, wo das nicht möglich ist, für eine bestimmte Zahl von Stunden in der Woche vorgeschrieben werden.

(2) In Gebieten, die eine grössere Zahl arbeitsloser Jugendlicher aufweisen, sollten für diese besondere Lehrgänge eingeführt werden.

(3) Jugendlichen, die an einem Unterrichte teilgenommen haben, wie er in den vorstehenden Unterabsätzen vorgesehen ist, sollte auch nach der Aufnahme einer Beschäftigung die Möglichkeit zur weiteren Teilnahme an einem entsprechenden Unterrichte geboten werden.

10. Arbeitslosen Jugendlichen, welche die Teilnahme an einem Unterrichte, wozu sie nach Ziffer 9 verpflichtet sind, ohne stichhaltigen Grund verweigern, kann der Anspruch auf die Versicherungsleistung oder die Unterstützung, sofern die Umstände es zulassen, vorübergehend ganz oder teilweise entzogen werden.

11. (1) Für arbeitslose Jugendliche zwischen achtzehn und fünfundzwanzig Jahren
sollten Unterrichtsstätten zur Vorbereitung für den Beruf geschaffen werden, wobei auch Lehrgänge zur Förderung der allgemeinen Bildung vorzusehen sind. Diese Unterrichtsstätten wären nach den jeweils gegebenen Umständen als geschlossene oder offene Anstalten zu errichten.

(2) Diese Unterrichtsstätten sollten im Zusammenwirken mit den Berufsverbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eingerichtet werden.

Bundesblatt, 88. Jahrg. Bd. I.

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798

12. (1) Die Lehrpläne dieser Unterrichtsstätten sollten neben praktischen Lehrfächern auch allgemeinen Unterricht auf beruflichem und kulturellem Gebiete umfassen.

(2) Die Lehrkräfte dieser Unterrichtsstätten sollten angemessen entschädigt und mit besonderer Sorgfalt ausgewählt werden; diese Auswahl sollte soweit als möglich aus den Reihen der arbeitslosen Jugendlichen erfolgen, welche die erforderliche Befähigung besitzen.

18. Jugendlichen, die Lehrgänge oder Unterrichtsstätten nach Ziffer 9 oder 11 besuchen, sollten zusätzliche Leistungen für Fahrgeld und andere notwendige Ausgaben gewährt werden.

14. Für Jugendliche, die nach Abschluss ihrer Ausbildung an einer höheren Schule, Fachschule oder Hochschule keine Beschäftigung finden, sollten Massnahmen getroffen werden, um ihnen : a. die Ergänzung ihrer theoretischen Ausbildung durch Sammlung praktischer Fjrfahrungen in gewerblichen, Handels- und sonstigen Betrieben sowie in der öffentlichen Verwaltung zu ermöglichen; dabei ist in jeder Hinsicht dafür zu sorgen, dass diese Jugendlichen regelmässige Arbeitnehmer nicht verdrängen; 6. den Weiterbesuch der Anstalt, an der sie ihre fachliche oder höhere Ausbildung abgeschlossen haben, oder den Besuch einer anderen Schule zur allgemeinen oder beruflichen Ausbildung durch Massnahmen wie Schulgeldbefreiung und Gewährung von Freistellen für Lern- oder Forschungszwecke zu ermöglichen; c. Aufschlüsse über die überfüllten Berufe zu geben und ihnen zu helfen, die Vorurteile zu überwinden, die ihrer Umschulung für einen anderen Beruf im Wege stehen.

15. Zur Heranbildung geschulter Kräfte für Bildungseinrichtungen, Freizeitgestaltung, soziale Hilfe und Arbeitslager für arbeitslose Jugendliche sollten besondere Massnahmen getroffen werden. Die Ausbildung könnte zweckmässigerweise in besonderen Schulungslagern erfolgen, zu denen befähigte arbeitslose Jugendliche zuzulassen wären.

Freizeitgestaltung und soziale Hilfe für arbeitslose Jugendliche.

16. (1) Neben den Massnahmen zur Förderung der allgemeinen und der beruflichen Ausbildung sollte Vorsorge getroffen werden, um den arbeitslosen Jugendlichen eine nützliche und angenehme Verwendung ihrer Freizeit zu ermöglichen, z. B. durch Schaffung von Erholungsstätten, Einrichtungen für körperliche Ertüchtigung, Lesesälen usw.

(2) Diese Einrichtungen sollten nicht
ausschliesslich arbeitslosen Jugendlichen vorbehalten bleiben, sondern auch erwerbstätigen Jugendlichen zugänglich sein, damit jede planmässige Trennung zwischen beiden vermieden wird.

799 (8) Diese Einrichtungen sollten der Aufsicht einer befähigten Person unterstehen. Die Art der Tätigkeit sollte aber soweit als möglich nach Bücksprache mit den Jugendlichen und durch Zusammenarbeit der Jugendlichen untereinander geregelt werden.

17. In Gebieten, die eine grossere Zahl arbeitsloser Jugendlicher aufweisen, sollten Massnahmen zur Schaffung von sozialen Hilfseinrichtungen und zur Errichtung von Herbergen getroffen werden, in denen die arbeitslosen Jugendlichen billig Verpflegung und Unterkunft erhalten können.

Tätigkeit von Berufsverländen und privaten Vereinigungen.

18. Die Behörden sollten die für die arbeitslosen Jugendlichen bestimmten Bildungseinrichtungen und sonstigen sozialen Hilfsinassnahmen der Berufsverbände und anderer Vereinigungen fördern.

Besondere Arbeitslager.

19. Wo die Errichtung besonderer Arbeitslager für arbeitslose Jugendliche vom achtzehnten bis zum vollendeten vierundzwanzigsten Lebensjahr erwünscht erscheint, deren Hauptzweck nicht die Berufsausbildung, sondern die Ausführung von Arbeiten unter anderen als den üblichen Arbeitsbedingungen ist, sollte durch geeignete Massnahmen verhindert werden, dass solche ungewöhnliche Arbeitsbedingungen zu Missbräuchen,führen.

20. Die Teilnahme an diesen Arbeitslagern sollte völlig freiwillig sein.

21. Es sollte unbedingt dafür gesorgt werden, dass öffentliche oder private Arbeitslager nicht Einrichtungen für militärische Ausbildung werden. Von privater Seite errichtete Lager sollten der Aufsicht der Zivilbehörden unterstellt werden.

22. In ein Arbeitslager sollte nur aufgenommen werden, wer ärztlich untersucht und für die ihm zugedachte Arbeit körperlich tauglich befunden worden ist.

23. In allen Lagern sollten die Einrichtungen den strengsten Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen.

24. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Regelung des Lebens im Lager und der Disziplin gewidmet werden. Diese Eegelung sollte soweit als möglich eine Selbstverwaltung der arbeitslosen Jugendlichen ermöglichen, besonders auch in bezug auf die Disziplin.

25. Um den Jugendlichen zu ermöglichen, die Verbindung mit ihren Angehörigen regelmässig zu pflegen, sollten die Lager so nahe bei den Wohnungen der Angehörigen der Jugendlichen errichtet werden, als es die Umstände gestatten.

26. (1) Der Arbeitsplan sollte so aufgestellt werden, dass die Lager nicht in Wettbewerb mit Arbeitnehmern auf dem freien Markte treten.

800

(2) Die Arbeit sollte soweit als möglich dem Alter, dem Geschlechte, den Kräften und dem Berufe der Beteiligten angepasst sein.

27. Die Entschädigung der in diesen Lagern beschäftigten Jugendlichen sollte neben der Verpflegung und gegebenenfalls der Arbeitskleidung und Unterkunft eine Barvergütung umfassen.

28. Die in Arbeitslagern beschäftigten Jugendlichen sollten zur Sozialversicherung zugelassen werden; die Versicherungsbeiträge wären von den Lagern zu tragen.

29. Wo keine allgemeine Pflichtversicherung gegen Unfall besteht, sollten die Lager ihre Haftpflicht durch eine Versicherung decken, sofern diese Lager nicht unmittelbar von Behörden eingerichtet wurden, die durch Selbstversicherung die Deckung übernehmen.

80. (1) Für die eigentliche Arbeit sollten beträchtlich weniger als vierzig Arbeitsstunden wöchentlich vorgesehen werden, um in den Tagesplänen der Arbeitslager die allgemeine Bildung, die Berufsausbildung, Spiele, Sport und Freizeit berücksichtigen zu können.

(2) Die Lager sollten mit Büchereien ausgestattet sein.

31. (1) Für die Schulung und die Auswahl des Lagerpersonals sollten genaue Segeln aufgestellt werden; dieses Personal muss eine gründliche Kenntnis der sozialen Fragen im allgemeinen und der die Jugend im besonderen betreffenden Fragen besitzen.

(2) Das Personal der Lager für junge Mädchen sollte hauptsächlich aus Frauen bestehen.

(3) Hilfsposten sollten vorzugsweise jugendlichen Lagerteilnehmern vorbehalten bleiben, die dafür befähigt sind.

(4) Die Lager sollton der Aufsicht einer befähigten Person unterstehen.

Die Art der Tätigkeit sollte aber soweit als möglich nach Eücksprache mit den Jugendlichen und durch Zusammenarbeit der Jugendlichen untereinander geregelt werden.

32. (1) Zur allgemeinen Aufsicht über die Arbeitslager sollte ein Hauptausschuss errichtet werden.

(2) Der Hauptausschuss sollte umfassen: Vertreter der massgebenden Verbände der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber sowie Vertreter der Behörden, die für die Arbeitsvermittlung, die öffentlichen Arbeiten, die Landwirtschaft, die Volksgesundhoit, die Unfallverhütung, das Unterrichtswesen und sonstige Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt zuständig sind.

(8) Unter diesen Vertretern sollten sich auch Frauen befinden.

33. Der Hauptausschuss oder eine andere geeignete Stelle sollte mit den öffentlichen
Arbeitsvermittlungsstellen zu dem Zweck eng zusammenarbeiten, um den jugendlichen Lagerteilnehmern regelmässige Arbeit zu vermitteln.

34. Zur Förderung des Gemeinschaftsgeistes der jugendlichen Lagerteilnehmer sollten Massnahmen getroffen werden; auch sollten die Teilnehmer

801 ermutigt werden, genossenschaftliche Arbeitsgruppen zu hilden, die sich z. B.

dem ländlichen Siedlungswesen, öffentlichen Arbeiten oder Handwerken widmen.

Besondere öffentliche

Arbeiten für arbeitslose Jugendliche.

35. (1) Für arbeitslose Jugendliche sollten besondere öffentliche Arbeiten durchgeführt werden; soweit als möglich sollten diese Arbeiten dem Alter und dorn Berufe der beteiligten Jugendlichen angepasst sein.

(2) Für arbeitslose Jugendliche, die ihre Ausbildung an einer höheren, fachtechmschen oder Hochschule abgeschlossen habon, sollten solche Arbeiten soweit als möglich der Berufsausbildung dieser Personen angepasst sein.

(8) Die für Arbeitslager empfohlenen Vorsichtsmassnahmen sollten, soweit sie geeignet und durchführbar sind, auch für die besonderen öffentlichen Arbeiten Anwendung finden, die für arbeitslose Jugendliche unternommen werden.

Arbeitsvermittlung und Beschaffung

regelnlässiger Arbeitsgelegenheiten.

36. Die staatliche Begelung der öffentlichen Arbeitsvermittlung sollte besondere örtliche und zentrale Einrichtungen für die Vermittlung von Jugendlichen umfassen.

37. Die Vermittlungsstellen für Jugendliche sollten a. darauf hinwirken, den Jugendlichen eine angemessene Beschäftigung im Sinne von Ziffer 2, Absatz (2), zu vermitteln; b. selbst eine Abteilung für Berufsberatung besitzen oder mit anderen Berufsberatungsstellen in enger Weise zusammenarbeiten.

88. Die Arbeitgeber sollten verpflichtet sein, der Örtlichen Arbeitsvermittlung für Jugendliche alle offenen Stellen für Jugendliche und alle ohne die Arbeitsvermittlung erfolgten Einstollungen von Jugendlichen zur Kenntnis zu bringen.

89. Die Vermittlungsstellen für Jugendliche sollten a. in Verbindung mit den Berufsberatungsstellen, den Ausschüssen für das Lehrlingswesen und ähnlichen Einrichtungen die Ergebnisse der durchgeführten Vermittlungen überwachen, um diejenigen Aufschlüsse zu erhalten, die geeignet sind, die beruflichen Aussichten der Jugendlichen zu fördern; b. mit allen anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen, die sich mit dem Jugendwesen befassen, insbesondere mit den Schulbehörden in enger Verbindung bleiben.

40. Li Verbindung mit den Arbeitsvermittlnngsstellen wäre dafür zu. sorgen, dass Jugendliche von achtzehn und mehr Jahren soweit als möglich bei der beruflichen Umschulung unterstützt werden.

802 41. Durch geeignete Massnahmen wäre dafür zu sorgen, dass arbeitslose Jugendliche aus Gebieten, wo die wichtigsten Gewerbezweige anscheinend ständig zurückgehen, in aufblühende Berufe umgeschult und in Gebiete umgesiedelt werden, in denen solche Berufe vorkommen.

42. Die Regierungen sollten durch Gegenseitigkeitsverträge den zwischenstaatlichen Austausch Jugendlicher zur Förderung der Berufsausbildung erleichtern ; dabei soll es sich um den Austausch Jugendlicher handeln, die ihre Berufskenntnisse durch Erlernung der Gebräuche in anderen Staaten erweitern wollen.

43. Die gegenwärtigen Bestrebungen, neue Arbeitsplätze durch Verkürzung der üblichen Arbeitszeit zu schaffen, sollten im Hinblick auf die Beschäftigungen, die von Jugendlichen verrichtet werden, mit besonderem Nachdrucke verfolgt werden.

Statistik.

44. (1) Die Träger der Arbeitslosenversicherung, die öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen und sonstige Einrichtungen, die Arbeitslosenstatistiken aufstellen, sollten in diesen Statistiken eine besondere Spalte für Arbeitslose von weniger als fünfundzwanzig Jahren aufnehmen.

(2) Diese Arbeitslosen sollten gegliedert werden nach: a. Geschlecht, fc. Alter, wobei Jugendliche und andere Personen jüngeren Alters getrennt anzuführen wären, c. Beruf, wobei die Personen, die noch nie gegen Entgelt beschäftigt waren, eine besondere Gruppe bilden sollen, die nach dem gelernten oder angestrebten Beruf unterzuteilen wäre.

45. In Ermangelung oder zur Ergänzung einer solchen Statistik sollten von Zeit zu Zeit besondere Erhebungen veranstaltet werden, um die vorstehend genannten Angaben und ergänzenden Aufschlüsse, insbesondere über die Dauer der Arbeitslosigkeit und die berufliche Vergangenheit der jugendlichen Arbeitslosen zu erhalten.

46. Soweit die allgemeinen Volkszählungen auch über die Arbeitslosigkeit Aufschluss geben, sollten die Antworten auf den Zählungsfragebogen so ausgewertet werden, dass soweit als möglich alle Angaben, die in Ziffer 44 vorgesehen sind, ermittelt werden können.

47. Bis die in Ziffer l empfohlenen Massnahmen in den verschiedenen Staaten vollständig durchgeführt sind, sollten Jahresstatistiken über die Zahl der schulpflichtigen Kinder angelegt werden, die im Laufe des J ahres ausserhalb der Schulstunden beschäftigt wurden. Diese Statistiken sollten nach Geschlecht,
Alter und Beruf gegliedert werden. Sie sollten nähere Angaben über die Wochentage und Jahreszeiten enthalten, während denen solche Arbeiten verrichtet wurden, sowie über die Zahl und die Verteilung der Arbeitsstunden.

803

6.

Entwurf eines Übereinkommens (Nr. 49) über die Verkürzung der Arbeitszeit in Flaschenglashütten.

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die in Geld am 4. Juni 1935 zu ihrer neunzehnten Tagung zusammengetreten ist, geht von der Erwägung aus, dass die Frage der Verkürzung der Arbeitszeit den sechsten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet.

Sie bestätigt den durch das Übereinkommen über die Vierzigstundenwoche von 1985 festgelegten Grundsatz, der auch die Aufrechterhaltung des Standes der Lebenshaltung der Arbeitnehmer umfasst, und ist entschlossen, nunmehr eine Verkürzung der Arbeitszeit in den Flaschenglashütten zu verwirklichen.

Die Konferenz nimmt, heute, am 25. Juni 1985, den folgenden Entwurf eines Übereinkommens an, der als Übereinkommen über die Verkürzung der Arbeitszeit (Flaschenglashütten) von 1935 bezeichnet wird.

Artikel 1.

1. Dieses Übereinkommen gilt für Personen, die in Glashütten, in denen Flaschen durch automatische Maschinen hergestellt werden, in aufeinanderfolgenden Schichten arbeiten und mit Verrichtungen für den Betrieb von Generatoren, Wannenöfen, automatischen Maschinen und Kühlöfen sowie mit den damit zusammenhängenden Nebenarbeiten beschäftigt sind.

2. Im Sinne dieses Übereinkommens umlasst der Begriff «Flaschen» auch ähnliche Gegenstände aus Glas, welche durch die gleichen Verfahren hergestellt werden wie Flaschen.

Artikel 2.

1. Die Personen, für welche dieses Übereinkommen gilt, sind nach einem Arbeitspläne zu beschäftigen, der mindestens vier Schichten vorsieht.

2. Die durchschnittliche Arbeitszeit dieser Personen darf 42 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

8. Der Berechnung dieser Durchschnittsdauer wird ein Zeitraum von höchstens vier Wochen zugrunde gelegt.

4. Die Dauer einer Arbeitsschicht darf acht Stunden nicht überschreiten.

5. Die Ruhezeit zwischen zwei Schichten der gleichen Arbeitnehmerschicht darf nicht weniger als sechzehn Stunden betragen; doch kann diese Euhezeit nötigenfalls beim regelmässigen Wechsel des Schichtplanes verkürzt werden.

Artikel 8.

l. Die nach Artikel 2, Absatz 2, 8 und 4 vorgesehenen Grenzen können überschritten und die nach Absatz 5 vorgesehene Euhezeit kann verkürzt

804 ·werden, jedoch nur soweit es erforderlich ist, um eine ernstliche Störung des regelmäsaigen Betriebes zu verhüten: a. wenn eine Betriebsstörung eingetreten ist oder droht, wenn dringliche Arbeiten an den Maschinen oder an den Betriebseinrichtungen vorzunehmen sind, oder wenn höhere Gewalt vorliegt; &. um das unvorhergesehene Ausbleiben eines oder mehrerer Mitglieder einer Schicht ausgleichen zu können.

2. Für Überstunden auf Grund dieses Artikels wird eine angemessene Vergütung nach Massgabe der Gesetzgebung oder von Vereinbarungen der beteiligten Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gewährt.

Artikel 4.

Um die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu erleichtern, wird jeder Arbeitgeber verpflichtet: a. durch Anschläge an gut sichtbarer Stelle im Betrieb oder an einem anderen geeigneten Ort oder auf sonst eine von der zuständigen Behörde genehmigte Weise Beginn und Schluss jeder Schicht bekanntzugeben; 6. den einmal bekanntgegebenen Stundenplan nur in der von der zuständigen Behörde genehmigten Art und Weise zu ändern; c, alle auf Grund des Artikels 3 geleisteten Überstunden sowie die für solche Überstunden gewährte Vergütung in ein Verzeichnis einzutragen, dessen Form die zuständige Behörde genehmigt hat.

Artikel 5.

Soweit durch G-ewohnheit oder durch Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern günstigere Arbeitsbedingungen gelten, als in diesem Übereinkommen vorgesehen sind, werden diese durch die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht berührt.

Artikel 6.

Die förmlichen Batifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 7.

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Eatifikation durch den Generalsekretär eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft ein Jahr nachdem die Batifikationen zweier Mitglieder durch den Generalsekretär eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied ein Jahr nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Artikel 8.

Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation eingetragen worden sind, teilt der Generalsekretär des Völker-

805 blindes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

Artikel 9.

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbundes kundigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf dos im vorigen Absätze genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden.

In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 10.

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens jeweils bei Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und darüber zu entscheiden, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt -werden soll.

Artikel 11.

1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen: a. die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Bücksicht auf Artikel 9. Voraussetzung ist dabei, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist; b. vom Inkrafttreten des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben, Artikel 12.

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

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~

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die neunzehnte Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz. (Vom 20. April 1936.)

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1936

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22.04.1936

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