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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Ausfuhr elektrischer Energie.

Das Elektrizitätswerk Basel stellt das Gesuch um Erneuerung der am 31. Oktober 1936 ablaufenden Bewilligung für die Ausfuhr von max.

1000 Kilowatt nach Frankreich, an die ,,Usine à Gaz et d'Electricité Huningue-St-Louis", für die Zeit vom 1. November 1936 bis 31. Oktober 1940.

Gemäss Art. 6. der Verordnung über die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 4. September 1924, wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht. Einsprachen und andere Vernehmlassungen irgendwelcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens den 15. August 1936 einzureichen.

Ebenso ist ein allfälliger Strombedarf im Inlande bis zu diesem Zeitpunkt anzumelden. Nach diesem Zeitpunkte eingegangene Einsprachen und Vernehmlassungen sowie Strombedarfsanmeldungen können keine Berücksichtigung mehr finden.

(2..)

B e r n , den 15. Juli 1936.

Eidgenössisches Amt für Elektrizitätswirtschaft.

Entscheid des eidgenösssichen Volkswirtschaftsdepartementes in Zweifelsfällen gemäss Art. 9 des Bundesbeschlusses über Warenhäuser und Filialgeschäfte, Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 16. Juli 1936 folgenden Entscheid gefällt: ,,Die Lebensmittelgeschäfte, welche Tranquillo Candolfl in Comologno und Spruga betreibt, bilden zusammen mit den Lebensmittelgeschäften, die von Frau Delfina Terribilini in Vergeletto, Frau Costantina Chiesa in Loco und Fräulein Palmira Rusconi in Busso betrieben werden, eine Grossunternehmung, welche dem Bundesbesehluss vom 27. September 1935 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Warenhäusern, Kaufhäusern, Einheitspreisgeschäften und Filialgeschäften unterstellt ist."

B e r n , den 16. Juli 1936.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement.

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Bestimmungen Ober die Beschränkung der Speisekartoffeleinfuhr.

Gestützt auf die Verfügung des eidg. Finanz- und Zolldepartementes vom 10. Juli 1935 über die Beschränkung der Speisekartoffeleinfuhr erlässt die unterzeichnete Verwaltung bis auf weiteres folgende Vorschriften: 1. Die Binfuhrberechtigung beträgt: l Tonne ausländische Speisekartoffeln auf je 30 Tonnen vom Gesuchsteller aus der Ernte 1936 von den Produzenten übernommene oder an die Verbraucher abgegebene inländische Speisekartoffeln, unter der Bedingung: a. dass der Gesuchsteller im Jahre 1933 Speisekartoffeln eingeführt hat; 6. dass der Gesuchsteller für sämtliche von ihm angekauften, vermittelten oder selbstverbrauchten Speisekartoffeln die behördlich festgesetzten Eichtpreise bezahlt hat.

2. Gesuche zur Einfuhr sind auf Formular «Einfuhrgesuch» frankiert an die eidg. Alkoholverwaltung in Bern zu richten, woselbst Formulare unentgeltlich bezogen werden können. Dem Einfuhrgesuch sind beizulegen: a. Belege (Zollquittungen), woraus hervorgeht, dass der Gesuchsteller im Jahre 1933 Speisekartoffeln eingeführt hat, soweit diese Belege nicht bereits eingereicht worden sind; b. Verzeichnis sämtlicher vom Gesuchsteller angekauften und vermittelten Inlandspeisekartoffeln der Ernte 1936 mit den zugehörigen Belegen (Originalrechnungen, Produzentenquittungen).

3. Die Einfuhrbewilligungen haben eine Gültigkeit von höchstens 30 Tagen vom Tage der Erteilung an gerechnet.

4. Widerhandlungen gegen den Bundesratsbeschluss über die Beschränkung der Einfuhr von Speisekartoffeln vom 10. Juli 1934 und die hiezu von der Alkoholverwaltung erlassenen Bestimmungen werden als Widerhandlungen gegen Massnahmen im Sinne von Art. 24 des Alkoholgesetzes gemäss Art. 52 bis 64 des Alkoholgesetzes durch die Alkoholverwaltung bestraft.

5. Die vorstehenden Vorschriften treten am 15. Juli 1936 in Kraft.

Bern, den 14. Juli 1936.

Eidgenössische Alkoholverwaltung.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

1936

1935

Januar bis Ende Mai Juni

Monat

721 165

466 83

-f- 255 -f 82

Januar bis Ende Juni

886

549

-f 337

Bern, den 17. Juli 1936.

Zu-oder Abnahme

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

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Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft.

Der Verwaltungsrat der Strassen- und Drahtseilbahngesellschaft Neuenburg-Chaumont in Neuenburg hat das Gesuch gestellt, es möchte ihm bewilligt werden, die ganze Linie von Neuenburg nach Chaumont (Strassenbahn von Sablons nach La Coudre in einer Länge von 2700 m und Drahtseilbahn von La Coudre nach Chaumont, in einer Länge von 2027 m), samt Zugehör und dem der Gesellschaft gehörenden Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im I. R a n g e zu verpfänden. Das Obligationenanleihen von 1910 (Fr. 300,000) würde dadurch gemäss dem vom Bundesgericht genehmigten Gläubigerversammlungsbeschluss vom 27. Januar 1936 in den 2. Pfandrang versetzt. Zweck der Verpfändung: Sicherstellung eines Darlehens von Fr. 30,000 zur Ausbesserung der Trambahnlinie und die Ersetzung des Seiles der Drahtseilbahn.

Soweit die Bahn auf öffentlicher Strasse angelegt ist, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau mit den elektrischen Leitungen, nicht aber den Boden.

Allfällige Einsprachen gegen dieses Verpfändungsgesuch sind dem eidg. Post- und Eisenbahndepartement in Bern bis und mit dem 3. August 1936 schriftlich einzureichen.

B e r n , den 17. Juli 1936.

(1.)

Eidg. Post- und Eisenbahndepartement, Bechtswesen und Sekretariat.

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Wettbewerb- und Stellenaussehreibnngen, sowie Anzeigen.

Neue Ausgabe der Bundesverfassung.

Die unterzeichnete Verwaltung hat eine neue Ausgabe der Bundesverfassung mit den bis zum I.Februar 1936 erfolgten Abänderungen herausgegeben. Sie enthält überdies einen geschichtlichen Überblick über die Entwicklung des Verfassungsrechts seit dem Bundesvertrag sowie ein Sachregister.

Der Preis des Heftes beträgt Fr. 1.--, zuzüglich 10 Rappen Porto; bei Bezug gegen Nachnahme Fr. 1. 25, Postcheckkonto III 233

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

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22.07.1936

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362-364

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