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Botschaft des

ßundesrates an die Bundesversammlung über die Festsetzung des Abnahmepreises für den Inlandweizen der Ernte 1936.

(Vom 11. September 1936.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir haben die Ehre, Ihnen mit nachfolgender Botschaft den Entwurf zu einem Beschlüsse der Bundesversammlung über die Festsetzung des Abnahmepreises für den Inlandweizen der Ernte 1936 zu unterbreiten.

I.

Für die Festsetzung des Abnahmepreises des Inlandgetreides bildet Art. 6 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1932 über die Getreideversorgung des Landes (G-etreidegesetz) die Grundlage. Er lautet: «Der Bund zahlt für hundert Kilogramm des ihm bahnverladen auf die Abgangstation, in eine Mühle oder in ein Lagerhaus der Umgebung gelieferten Inlandweizens einen Preis von sechsunddreissig bis fünfundvierzig Franken. In diesem Eahmen ist der Abnahmepreis wenigstens um achteinhalb Franken höher als der mittlere Marktpreis des gleichwertigen, kostenfrei und verzollt an die Schweizergrenze gelieferten Auslandweizens.

Der Mindestpreis soll jedoch nicht mehr als das Doppelte des Verkaufpreises betragen, zu dem die Getreideverwaltung Inlandweizen an die Müller abgibt.

Die Preise für die übrigen Getreidearten werden auf Grund des Weizenpreises berechnet, wobei ihr Mahlwert zu berücksichtigen ist.

Diese Preise werden nur für gesunde, trockene, genügend gereinigte, geruchfreie, handelsübliche Ware bezahlt, die bei einer normalen Ausbeute zu einwandfreiem Backmehl verarbeitet werden kann.

Der Bundesrat setzt alljährlich spätestens im September auf Grund der Marktlage und nach Anhörung der Beteiligten die Abnahmepreise fest.

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Die Bundesversammlung kann bei ausserordentlichen Verhältnissen Abnahmepreise festsetzen, die von den in Absatz l genannten abweichen.» Am 7. November 1934 fasste die Bundesversammlung, gestützt auf Abs. 5 der eben erwähnten Gesetzesbestimmung, über den Abnahmepreis des Inlandweizens der Ernten 1934 und 1935 folgenden Beschluss: «Der Preis des durch den Bund zu übernehmenden Weizens der Ernte 1934 beträgt für 100 kg Fr. 34.

Der Bundesrat wird ermächtigt, für den Weizen der Ernte 1935 den gleichen Preis festzusetzen, sofern die Verhältnisse sich nicht wesentlich ändern und sofern nicht gemäss Art. 6, Abs. l, des Getreidegesetzes ein höherer Abnahmepreis gerechtfertigt ist.» Von dieser Ermächtigung hat der Bundesrat Gebrauch gemacht. Er beschloss am 23. August 1935, auch für die Ernte 1935 den Abnahmepreis für 100 kg Weizen auf Fr. 34 zu belassen.

Die Bundesversammlung hat durch ihren Beschluss vom 7. November 1934, in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesrates, das Bestehen ausserordentlicher Verhältnisse bejaht, welche es damals rechtfertigten, bei der Bestimmung des Abnahmepreises von den Begeln und Grenzwerten abzuweichen, wie sie das Getreidegesetz für normale Verhältnisse vorsieht.

Seither haben sich diese ausserordentlichen Verhältnisse nicht wesentlich geändert.

Über die E n t w i c k l u n g der Weizenpreise auf dem Weltmarkt in den Jahren 1933--1936 gibt die nachstehende Zusammenstellung Aufschluss. Es kosteten 100 kg Manitoba II Atlantic-Weizen cif Antwerpen oder Botterdam, berechnet nach den billigsten, täglich bei der Getreideverwaltung eingelaufenen Festofferten und im jeweiligen Monatsmittel: 1933/34 1935/36 1934/35 Fr.

Fr.

Fr.

10.89 10.59 August . .

11.12 9.76 11.32 September.

10.59 Oktober. .

11.45 8.71 9.98 9.01 10.89 November.

10.13 9.25 11.08 Dezember .

10.41 9.64 11.34 Januar . .

10.29 Februar. .

9.27 10.88 10.37 März . . .

9.11 10.81 10.35 April . . .

8.78 10.33 10.99 Mai. . . .

9.05 9.98 10.69 Juni . . .

9.90 10.22 9.85 Juli . . .

10.45 11.69 9.81 Jahresdurchschnitt. . .

9.48

10.38

10.88

660

Unserm Inlandweizen ungefähr gleichwertige Ware kostet heute (Ende August 1986) franko verzollt Schweizergrenze rund Fr. 15. Mit dem als Eegel für normale Verhältnisse in Art. 6, Abs. l, des Getreidegesetzes vorgesehenen Zuschlag von Er. 8.50 ergäbe sich ein Übernahmepreis von Er. 28.50 für den Kilozentner Inlandweizen. Das ist ein Preis, der den Getreidebau in der Schweiz nicht ermöglicht und deshalb den Bestimmungen des Art. 23Ms der Bundesverfassung widerspricht.

Auch der doppelte Verkaufpreis der Getreideverwaltung (gegenwärtig 2xFr. 15.50 = Fr. 31), welcher ordentlicherweise gemäss Art. 6, Abs. l, des Getreidegesetzes als obere Grenze für den Abnahmepreis vorgesehen ist, ·deckt vielerorts, insbesondere in den zahlreichen kleinen und mittleren Bauernbetrieben, die Erzeugungskosten für das Inlandgetreide nicht. Der auf diese "Weise errechnete Abnahmepreis würde also, wenigstens was den Grossteil der ·kleinen und mittleren Betriebe betrifft, die Zusicherung der Verfassung nicht ·erfüllen.

Nach diesen Feststellungen bestehen wohl keine Zweifel darüber, dass .auch gegenwärtig auf dem Weltgetreidemarkte noch aussergewöhnliche Zustände herrschen, die es rechtfertigen, bei der Festsetzung des Abnahmepreises 'für den Inlandweizen der Ernte 1936 die Bestimmung wieder anzuwenden, welche im Getreidegesetz für derartige Fälle vorgesehen ist. Der Bundesrat -möchte deshalb der Bundesversammlung Gelegenheit bieten, für die Ernte 1936 von der ihr laut Getreidegesetz zustehenden Ermächtigung Gebrauch zu machen, um in billiger Weise den Grundpreis für die Abnahme des Inlandgetreides festzusetzen. Entsprechend der einschlägigen Bestimmung im Getreidegesetz soll die Bundesversammlung den Übernahmepreis nur für den Weizen ansetzen. Auf Grund dieses Weizenpreises wird der Bundesrat die Preise für die übrigen Getreidearten bestimmen, unter Berücksichtigung ihres Mahlwertes.

II.

Für die Ernten 1934 und 1935 betrug der Abnahmepreis für 100 kg Inlandweizen, wie bereits gesagt, Fr. 34. Seit der letzten Preisfestsetzung hat sich die allgemeine Lage auf dem Weltmarkte nicht wesentlich verändert. Immerhin -sind seit Juni 1936 unter dem Einfluss der Dürre in U. S. A. und Kanada die Getreidepreise etwas gestiegen. In der Schweiz ist heuer nach den drei sehr guten Getreidejahren 1933--1935 ein Eückschlag im Ertrag und in der Qualität «ingetreten. Nach der Anbaufläche, welche von 1935 auf 1936 nicht kleiner, sondern durch starken Sommerweizenanbau noch etwas ausgedehnt wurde, iätte man mit einer entsprechend grössern Gesamternte als im Vorjahre rechnen -dürfen. Leider haben die vielen schweren Niederschläge und der Mangel an Sonne und Wärme während des Sommers die Entwicklung und das Heranreifen 'der neuen Ernte erheblich behindert. In weiten Gegenden ist das Getreide zum .grossen Teil gefallen. Dazu haben sich die Pilzkrankheiten stark verbreitet.

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In den Hauptgetreidebaugebieten, die für eine Schätzung des Ertrages ausschlaggebend sind, hat sich auch das Erntewetter nachteilig ausgewirkt. In den später erntenden Gegenden hat das Getreide allgemein die Ungunst der Witterung im Frühjahr und Vorsommer gut überstanden. Mit Ausnahme des Boggens, der auch in jenen Höhenlagen gefallen ist, steht das Getreide unmittelbar vor der Ernte noch fast durchwegs gesund und aufrecht da, so dass dort mit einem normalen durchschnittlichen Ernteertrag gerechnet werden .kann.

Wenn wir dies alles gegeneinander abwägen, so kommen wir dazu, für die ganze Schweiz gegenüber dem Vorjahr einen mengenmässigen Ausiall von mindestens 2000 Wagen zu 10 Tonnen zu errechnen.

Die Preisberichtstelle des Schweizerischen Bauernverbandes in Brugg gelangt allerdings in ihren Schätzungen zu einem erheblich grössern Minderertrag. Sie veröffentlichte kürzlich folgende Zusammenstellung: Anbaufläche Eidg. Anbau- Schätzung erhebung der Preis-

"Winterweizen . .

Sommerweizen Korn (Dinkel).

Winterroggen .

Sommerroggen Mischelfrucht .

.

.

.

.

.

1934 ha 57,165 9,608 11,961 14,242 1,400 7,036 101,412

berichtstelle 1936

Ernteertrag Ertrag je ha definitive Schätzung I.Aug. Mittel Schätzung vom 1 . Aug.

1935

1936

ha

q

q

59,300 10,000 11,800 14,100 1,400 7,100

1,425,000 205,000 286,000 300,000 25,000 167,000

1,117,000 161,000 248,000 263,000 19,000 138,000

103,700

2,408,000

1,946,000

1936 1931/35

q

q

18,.

22)5 18,,, 22,6

16,!

21,o 18,6 13,6 19.«

21,5

17« 22,,

Die vorstehend aufgeführten mittlern Erträge sind etwas kleiner als nach den Berechnungen der Getreideverwaltung. Diese hat anhand der Mahlkarten und der Quittungen der Landwirte für abgeliefertes Inlandgetreide, welche Belege lückenlos bei ihr zusammenlaufen, eine bezirksweise Übersicht der mittlern Getreideerträge je Flächeneinheit für die Ernten 1938 und 1934 erstellt. Das Ergebnis dieser erstmaligen statistischen Verarbeitung der Originalbelege über den durch staatliche Massnahmen erfassten Getreideverkehr ist aus der Beilage zu unserer Botschaft ersichtlich.

Selbstverständlich hat 1936 unter dem Einflüsse des schlechten Wetters nicht nur die Ertragsmenge gelitten; auch die Qualität wird im Durchschnitt erheblich unter dem vorjährigen Stande bleiben. Prämien für hervorragende Qualität werden voraussichtlich in diesem Jahre wenig ausgerichtet werden können, da das Getreide im Hektolitergewicht leicht bleiben wird. Abzüge vom Normalpreise werden, wie es in schlechten Getreidejahren immer der Fall war, fast die Begel bilden, so dass, auch wenn man den alten Normalpreis beibehält, Bundesblatt. 88. Jahrg. Bd. II.

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662 in Wirklichkeit der Bauer durchschnittlich einen niedrigem Einheitspreis erhält und dazu noch eine kleinere Menge zu diesem herabgesetzten Preise abliefern kann als in den drei Vorjahren.

Unter diesen Verhältnissen würde eine Herabsetzung des Übernahmepreises für das Inlandgetreide, von der wiederholt in massgebenden Kreisen gesprochen und die auch bei der Beratung des II. Finanzprogrammes erwähnt wurde, von den Bauern hart empfunden werden.

Die drei abgelaufenen günstigen Getreidejahre mit den bisherigen guten Preisen vermochten den Getreidebau mengenmässig und qualitativ fühlbar zu fördern. Die diesjährige Ernte bringt nun für die meisten Produzenten eine Enttäuschung. Es ist aber nicht wünschbar, dass dadurch die Ausdehnung des Getreidebaues ungünstig beeinflusst werde. Wir machen auch darauf aufmerksam, dass bei den gegenwärtigen politischen Verhältnissen das Interesse an der Förderung der einheimischen Lebensmittelproduktion stärker ist denn je. Ebenso wichtig wie die Armee, für die in letzter Zeit wiederholt und willig grosse ausserordentliche Kredite genehmigt wurden, sind auch die Massnahmen, welche unter den Begriff der wirtschaftlichen Kriegsvorbereitungen fallen. Dass in diesem Bahmen gerade der Brotversorgung grösste Bedeutung zukommt, braucht nicht besonders unterstrichen zu werden. Wir erinnern daran, dass infolge der staatlichen Massnahmen zur Förderung des Getreidebaues der Anteil unserer Eigenproduktion am gesamten Getreidebedarf für die Brotversorgung des Landes von 15 % im Jahre 1915 auf 44 % im Jahre 1935 gehoben werden konnte. Diese Ausdehnung des Getreidebaues bedingte eine Umstellung vieler landwirtschaftlicher Betriebe, die oft mit Geldaufwendungen für Gebäudeerweiterungen und für Maschinen verbunden war. Das so neu investierte Kapital konnte aus den letzten guten Ernten nur zum Teil amortisiert werden. Es belastet auch noch die laufende Eechnung und diejenige der nächsten Jahre. Diese Überlegungen sprechen zugunsten der Beibehaltung des letztjährigen Übernahmepreises von Fr. 34.

Eine Einsparung bei den Aufwendungen des Bundes für die Massnahmen zur Sicherung der Getreideversorgung des Landes, welche das II. Finanzprogramm für die Jahre 1936/37 ins Auge gefasst hat, ergibt sich bei der Ernte 1936 ohne Preisabbau aus dem zu erwartenden Bückgange des Ernteertrages. Wenn
sich unsere Schätzung als richtig erweist, also mindestens 2000 Wagen Getreide weniger abgeliefert werden als aus der Ernte 1935, so hat diese geringere Ablieferung eine Minderausgabe von rund 4 Millionen Franken zur Folge (unter der Voraussetzung des gleichen Verhältnisses zwischen Übernahmepreis und Verkaufspreis wie im Vorjahre). Diese Minderausgabe entspricht ca. 11 % der Gesamtausgaben für die Sicherung der Getreideversorgung des Landes im Eechnungsjahre 1934/35, oder ca. 15 % derjAufwendungen für den Überpreis auf übernommenem Inlandgetreide in der gleichen Bechnungsperiode.

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Wir möchten in diesem Zusammenhang auch daran erinnern, dass der Übernahmepreis für Inlandgetreide seit dem Höchststand von Fr. 67 im Jahre 1920 nach und nach bis auf Fr. 34, also um rund 49 % herabgesetzt wurde. Allerdings entspricht auch der herabgesetzte Übernahmepreis von Fr. 34, wie er 1934 und 1935 in Kraft stand, heute immer noch mehr als dem doppelten Einstandspreis gleichwertiger ausländischer "Ware.

Es ist zuzugeben, dass die Aufwendungen für die Getreideversorgung des Landes in heutiger Zeit eine recht schwere finanzielle Belastung der Staatsrechnung bedeuten. Durch verschiedene Postulate sind deshalb Vorschläge zu Entlastungsmassnahmen, eventuell unter Änderung des gegenwärtigen Systèmes unserer Getreideordnung, gemacht worden. Zu diesen Postulaten wird der Bundesrat demnächst in einem besondern, ausführlichen Berichte an die Bundesversammlung Stellung nehmen.

III.

Wir schlagen Ihnen vor, die Festsetzung des Abnahmepreises für den Inlandweizen der Ernte 1936 wieder in die Form eines Beschlusses der Bundesversammlung zu kleiden. Der Beschluss wirkt sich auf eine verhältnismässig kurze Dauer aus und fallt im Frühjahr 1937 nach der Abwicklung des Übernahmegeschäftes ohne weiteres dahin.

Nachdem unser Antrag ganz und gar auf die ausnahmsweisen diesjährigen Verhältnisse im Getreidebau eingestellt ist, nehmen wir davon Umgang, der Bundesversammlung zu beantragen, uns, wie im Jahre 1934, zu ermächtigen, bei gleichbleibenden Verhältnissen den nämlichen Preis für die Ernte des folgenden Jahres festzusetzen. Wir hätten dies gerne getan, weil durch eine solche Bestimmung der Inlandgetreidepreis mit einiger Sicherheit für die ganze Gültigkeitsdauer des Finanzprogramms II festgelegt gewesen wäre und eine erneute Diskussion dieser Preisfrage innert kurzer Zeit hätte erspart bleiben können.

Gestützt auf unsere vorliegende Botschaft empfehlen wir Ihnen die Genehmigung des beiliegenden Entwurfes zu einem Beschlüsse der Bundesversammlung über die Festsetzung des Inlandweizenpreises für die Ernte 1936.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 11. September 1936.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Meyer.

Der Bundeskanzler: Gr. Bovet.

664 (Entwurf.)

Beschluss der Bundesversammlung über

den Abnahmepreis für Inlandweizen der Ernte 1936.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestutzt auf Art. 6, Abs. 5, des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1932 über die Getreideversorgung des Landes, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 11. September 1936 beschliesst:

Art. 1.

Der Preis des durch den Bund zu tibernehmenden Inlandweizens der Ernte 1936 betragt für 100 kg Fr. 34.

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung beauftragt.

-3ä-C-SS-

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Festsetzung des Abnahmepreises für den Inlandweizen der Ernte 1936. (Vom 11. September 1936.)

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1936

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16.09.1936

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