Bundesbeschluss über die Verlängerung der Schweizer Beteiligung an der multinationalen Kosovo Force (KFOR) vom 11. Juni 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 66b Absatz 4 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 20072, beschliesst: Art. 1 Der Einsatz der Armee zur Unterstützung der multinationalen Kosovo Force (KFOR) bis zum 31. Dezember 2011 wird genehmigt.

Art. 2 Der Bundesrat kann das schweizerische Kontingent kurzfristig mit maximal 50 Personen während höchstens zwei Monaten im Bereiche der Instandhaltung respektive der Sicherung bei erhöhter Bedrohung verstärken.

Art. 3 Der Einsatz der Armee zur Unterstützung der multinationalen Kosovo Force (KFOR) kann jederzeit beendet werden; die Beendigung erfolgt auf Beschluss des Bundesrates. Der Bundesrat informiert die Aussenpolitischen und Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte gemäss Artikel 150 und 152 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023.

Art. 4 Jeweils per 31. Dezember legt das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zuhanden der Aussenpolitischen und Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte einen Zwischenbericht über den SWISSCOYEinsatz vor.

1 2 3

SR 510.10 BBl 2008 517 SR 171.10

2007-2678

5791

Schweizer Beteiligung an der KFOR. BB

Art. 5 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Nationalrat, 5. März 2008

Ständerat, 11. Juni 2008

Der Präsident: André Bugnon Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Christoffel Brändli Der Sekretär: Philippe Schwab

5792