Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 9180 Widersprechende Divapharma GmbH, Motzener Strasse 41, D-12277 Berlin, IR-Marke Nr. 635 888 «neo-bronchol» gegen Widerspruchsgegnerin Regula Pharm GmbH, Am Schmiedberg 4, D-83623 Baiernrain, IR-Marke Nr. 921 270 «NOVABRONCH».

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 15. September 2008 Folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Das Widerspruchsverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

3.

Der Widersprechenden wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr von 800 Franken, d.h. 400 Franken, zurückerstattet.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich und der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheides einzureichen.

15. September 2008

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

8382

2008-2431