Bundesbeschluss

Entwurf

über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. Februar 20082, beschliesst: Art. 1 Die Notenaustausche vom ... zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 20043 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX-Verordnung) sowie der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 20074 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten werden genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Schengen-Assoziierungsabkommens vom 26. Oktober 20045 über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf diese Notenaustausche zu unterrichten.

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Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, mit der Europäischen Gemeinschaft eine Vereinbarung über die Modalitäten der Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Agentur

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SR 101 BBl 2008 1455 ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1; geändert durch Verordnung (EG) Nr. 863/2007, ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30 ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30 Abkommen vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA); SR 0.360.268.1; AS 2008 481.

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Übernahme FRONTEX- und RABIT-Verordnung. BB

für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen abzuschliessen, namentlich betreffend: a.

den Beitrag der Schweiz an den Haushalt der Agentur im Rahmen des Prozentsatzes nach Artikel 11 Absatz 3 des Schengen-Assoziierungsabkommens vom 26. Oktober 20046;

b.

die Stimmrechte der Schweiz;

c.

die Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in den in Artikel 19 Absätze 2 und 4 der FRONTEXVerordnung verankerten Fällen.

Art. 3 Das Zollgesetz vom 18. März 20057 wird wie folgt geändert: Art. 92 Sachüberschrift sowie Abs. 3 und 4 (neu) Internationale Massnahmen Im Rahmen internationaler Massnahmen kann die Zollverwaltung ausländischen Staaten auch Material zur Überwachung der Zollgrenze zur Verfügung stellen.

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4 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Zusammenarbeitsverträge über den Einsatz von Personal der Zollverwaltung in der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen abschliessen.

Art. 4 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 3 aufgeführten Bundesgesetzes.

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Abkommen vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA); SR 0.360.268.1; AS 2008 481.

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