Qualifikationsentscheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 6. Dezember 2007: 1.

Gestützt auf die Artikel 3 SBG und 60 VSBG wird das von Stefan Schönbächler gemäss den Gesuchsunterlagen beantragte Pokerturnier als Geschicklichkeitsspiel qualifiziert.

2.

Die Durchführung des Pokerturniers gemäss Punkt B ist unter Vorbehalt anderer rechtlicher, insbesondere kantonalrechtlicher, Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen zulässig.

3.

Die Verfahrenskosten von 300 Franken werden Stefan Schönbächler auferlegt (Art. 112 ff. VSBG) und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

4.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

5.

Zustellung an: ­ Stefan Schönbächler, Stöckenen, 8841 Gross

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde geführt werden.

15. Januar 2008

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

Siehe auch: www.esbk.admin.ch

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