Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz vom 28. Februar 2008

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 19561 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst: Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 16. Januar 2007 des Ausbaugewerbes der Westschweiz werden allgemeinverbindlich erklärt2.

Art. 2 Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für sämtliche Arbeitgeber, Betriebe und Betriebsteile, die hauptsächlich oder nebenbei folgende Arbeiten verrichten oder verrichten lassen:

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a)

Schreinerei, Möbelschreinerei und Zimmerei, eingeschlossen: ­ Herstellung und/oder Montage von Holz-, Holz und Metall- und Kunststofffenstern; ­ Herstellung, Reparation und/oder Restauration von Möbeln; ­ Herstellung und/oder Montage von Küchenmöbeln; ­ Parkettverlegung (Holzbodenlegen), als Nebentätigkeit; ­ Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung; ­ Skiherstellung; ­ Herstellung und/oder Montage von Innen-, Geschäftseinrichtung, sowie von Sauna-Anlagen; ­ Holzimprägnierung und -behandlung; ­ Abbinden; ­ Baute aus Holz und Baute mit Holzgerüst.

b)

Gipserei und Malerei, eingeschlossen: ­ Gips- und Faserbaustoff und dekorative Baueinheiten ­ Herstellung und Montage von Hängedecken und Platten für Deckenverdeckung;

SR 221.215.311 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

2008-0452

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz. BRB

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Tapezieren; Aussenisolation; Holzimprägnierung und -behandlung)

c)

Weitere Arbeiten des Ausbaugewerbes ­ Bodenbeläge und Parkettverlegung)

d)

Weitere Arbeiten im Kanton Genf: ­ Dichtung, Abdeckung, Fassade; ­ Glaserei, Einrahmung, Spiegelherstellung, Storenreparatur; ­ Marmorarbeiten; ­ Innendekoration und Näharbeiten; ­ Plattenlegen.

e)

Weitere Arbeiten im Kanton Waadt: ­ Glaserei, technische Glaserei, Spiegelherstellung ­ Asphaltierung, Dichtung und Spezialarbeiten mit Harz; ­ Plattenlegen.

Die Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages gelten ebenfalls für Temporärund Personalverleihunternehmungen.

2

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer3 sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung4 gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig).

3

Art. 3 Dieser Beschluss tritt am 1. April 2008 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2010.

28. Februar 2008

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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SR 823.20 EntsV, SR 823.201

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