Verfügung vom 14. Juli 2008 in der Sache Pärke von nationaler Bedeutung, betreffend das Gesuch der Parkträgerschaft der UNESCO Biosphäre Entlebuch UBE um Verleihung des Parklabels für das Projekt UNESCO Biosphäre Entlebuch (UBE) vom 31. Dezember 2007 Referenz-Nr. 05.0524.PJ/LU/UBE-PL In Erwägung dass: ­

der Kanton Luzern das Gesuch der UBE um Verleihung des Parklabels mit Schreiben vom 24. Januar 2008 fristgerecht eingereicht hat;

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die Gesuchstellerin bereits im Rahmen der vorbereitenden Sitzung vom 26. November 2007 in Ittigen den notwendigen Anpassungen des Projektdossiers zugestimmt hat;

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die ergänzenden Gesuchsunterlagen bis zum 31. Januar 2008 (Programm und Budget 2008/2009 UNESCO Biosphäre Entlebuch) nachgereicht worden sind;

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das Parkgebiet der UBE bereits seit dem Jahr 2001 den Status als UNESCO Biosphäre geniesst;

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die UNESCO mit ihrem Programm «Biosphärenreservate» gleichzeitig die Erhaltung der ökologischen Qualität von grossflächigen, repräsentativen Natur- und Kulturlandschaften sowie die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung dieser Regionen anstrebt, was sinngemäss dem Typus des Regionalen Naturparks im Sinne von Artikel 23g des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) sowie Artikel 19­21 der Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (PäV; SR 451.36) entspricht (Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 2005 zur Teilrevision des NHG, BBl 2005 2151, S. 2159);

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der Bundesrat der UBE die Anerkennung als Regionaler Naturpark in Aussicht gestellt hat, sofern sie innert angemessener Frist die entsprechenden Kriterien erfüllt (BBl 2005 2151, S. 2159);

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die UBE ein grösseres, teilweise besiedeltes Gebiet ist, das sich durch seine natur- und kulturlandschaftlichen Eigenschaften besonders auszeichnet und dessen Bauten und Anlagen sich in das Landschafts- und Ortsbild einfügen (Art. 23g Abs. 1 NHG, Art. 15 PäV);

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die UBE mit einer Fläche von 394 km2 die Mindestfläche eines Regionalen Naturparks von 100 km2 übertrifft (Art. 19 Abs. 1 PäV);

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die UBE gesamte Gemeindegebiete umfasst und somit die Anforderung von Artikel 19 Absatz 2 PäV erfüllt;

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die UBE, insbesondere mit ihren laufenden bzw. vorgesehenen Projekten gemäss den Projektblättern 2.1 Qualitätssicherung Landschaft, 2.2 Planung und Entwicklung, die Erhaltung und Aufwertung von Natur und Landschaft seit Jahren erfolgreich praktiziert und damit die Anforderungen von Artikel 23g Absatz 2 Buchstabe a NHG sowie Artikel 20 PäV erfüllt;

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in der UBE, insbesondere mit den laufenden bzw. vorgesehenen Projekten gemäss den Projektblättern 7.1 Marke Echt Entlebuch, 7.2 Partnerbetriebe UBE, 7.3 Entlebucher Milch, die nachhaltig betriebene Wirtschaft gestärkt wird und damit die Anforderungen von Artikel 23g Absatz 2 Buchstabe b NHG sowie Artikel 21 PäV erfüllt sind;

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die UBE vor diesem Hintergrund sämtliche Anforderungen an einen Regionalen Naturpark erfüllt und ihr das Parklabel verliehen werden kann (Art. 23j NHG, Art. 7 PäV);

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das Gesuch um Verleihung des Parklabels zwar keine Charta über den Betrieb und die Qualitätssicherung des Parks enthält (Art. 8 Abs. 1 PäV), dass jedoch die vorliegende Planung über die Jahre 2008/2009 sowie die Organisation und die Struktur der seit sieben Jahren bestehenden UBE die Funktion einer Charta materiell erfüllen (Art. 26 Abs. 2 PäV), und es insofern vertretbar ist, ausnahmsweise auf die Einreichung einer formellen Charta vorerst zu verzichten und deren Nachreichung innert angemessener Frist von 5 Jahren zu verlangen;

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die Statuten des Gemeindeverbandes UBE eingereicht worden sind (Art. 8 Abs. 1 PäV);

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der Nachweis der räumlichen Sicherung des Parks (Art. 8 Abs. 1 PäV) mit der im Gesuch des Kantons Luzern aufgezeigten Planung für die bereits in die Wege geleitete Anpassung des Richtplans gegeben ist;

wird gestützt auf Art. 23j NHG verfügt: 1. Dem Gesuch um die Verleihung des Parklabels «Regionaler Naturpark von nationaler Bedeutung» wird entsprochen und das Parklabel für die Dauer von 10 Jahren verliehen.

2. Die Charta wird innerhalb von 5 Jahren von der Gesuchsstellerin erarbeitet und dem BAFU nachgereicht.

3. Das Logo des Parklabels darf ausschliesslich gemäss den Corporate Identity Vorgaben des Bundes (CI Vorgaben) verwendet werden.(Entwurf vom 7. Juli 2008, Verabschiedung und Publikation voraussichtlich im Herbst 2008).

4. Gegen diese Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, CH-3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung bzw. nach Publikation der Verfügung im Bundesblatt einzureichen; die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung bzw. Publikation der Verfügung zu laufen. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen.

Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers oder seiner Vertreterin bzw. seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin sie in Händen hält.

5. Diese Verfügung wird eingeschrieben eröffnet: ­

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der Parkträgerschaft: UNESCO Biosphäre Entlebuch UBE, Chlosterbüel 28, 6170 Schüpfheim;

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dem Kanton Luzern: Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Postfach 4168, 6002 Luzern;

und im Bundesblatt publiziert (Art. 12b Abs. 1 NHG).

15. Juli 2008

Bundesamt für Umwelt Franz-Sepp Stulz Leiter Abteilung Natur und Landschaft

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